25.01.2012Bundesgerichtshof bejaht Zulässigkeit der Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse bei Fernabsatzverträgen
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Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft die Angabe einer Postfachadresse des Widerrufsadressaten ausreicht.
Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Vertrag sah für die Dauer der bis zum 31. August 2010 vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein Widerrufsrecht ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten.
Am 1. Oktober 2009 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf wirksam beendet worden sei. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.
Die dagegen gerichtete Revision des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügte (§ 312d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1**, § 312c Abs. 2*, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF***).
Bei Fernabsatzgeschäften ist gemäß § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2 Satz 1, Art. 245 EGBGB****, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV aF***** der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen. Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt, wie der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten der BGB-InfoV (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 unter II – Postfachanschrift) bereits entschieden hat, den gesetzlichen Anforderungen. Daran ist auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV festzuhalten. Der Verbraucher wird durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Seine “ladungsfähige” Anschrift musste der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin angeben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV aF*), was im zu entscheidenden Fall auch unstreitig geschehen war.
*§ 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung)
…
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen …
**§ 312d BGB: Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung)
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 …
***§ 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung)
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. …
****Art. 245 EGBGB
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf,
1.Inhalt und Gestaltung der dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1, § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und den diese ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht festzulegen …
*****§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung, vgl. nun Art. 246 § 1 EG-BGB)
(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen: …
…
3. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers …
…
10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,
…
(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen in Textform mitzuteilen:
1. die in Absatz 1 genannten Informationen
…
BGH, Urteil vom 25. Januar 2012 – VIII ZR 95/11
AG Dorsten – Urteil vom 11. August 2010 – 21 C 596/09
LG Essen – Urteil vom 3. Februar 2011 – 10 S 313/10
Karlsruhe, den 25. Januar 2012
Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 014/2012 vom 25.01.2012
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Am 26.05.2011 beschloss der Bundestag das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge, welches jetzt im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und ab morgen, dem 04.08.2011 in Kraft tritt. Aber keine Panik: Das Gesetz enthält eine Übergangsvorschrift: Händler haben 3 Monate seit Verkündung des Gesetzes Zeit, die neue Widerrufsbelehrung in Ihre Shops einzufügen. Erst nach Ablauf dieser 3-Monatsfrist kann somit abgemahnt werden.
Was erwartet Sie mit der Änderung der Widerrufsbelehrung?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte am 3. September 2009 in einem Urteil entschieden, dass das deutsche Fernabsatzrecht, wonach der Händler von einem Verbraucher für die Nutzung eines Artikels bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz verlangen kann, nicht mit den Bestimmungen des EU-Rechts vereinbar ist. Aus diesem Grunde wurden sowohl § 312 e und § 347 BGB als auch der Text der Muster-Widerrufsbelehrung im Hinblick auf den Wertersatzanspruch des Händlers wie folgt angepasst:
- Der Wertersatzanspruch des Händlers wird nicht generell ausgeschlossen, sondern nur auf solche Fälle beschränkt, in denen der Verbraucher die Ware „in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.“
- Der Wertersatzanspruch des Händlers setzt außerdem – wie nach bisheriger Rechtslage auch – voraus, dass der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.
Hier das Muster der Widerrufsbelehrung (für den Verkauf von Waren, mit 40-EUR-Klausel):
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:
[Einsetzen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich kann angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse; dagegen NICHT die Telefonnummer einsetzen.]
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter “Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise” versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
Ende der Widerrufsbelehrung
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11.04.2011Abmahnwelle in der Weinbranche – Wir gehen von Rechtsmißbrauch aus
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Uns erreichten heute diverse Abmahnungen eines Herrn Rechtsanwalts Fredi Hubertus, Schulstraße 121 in 54411 Deuselbach, der Weingüter mit Onlineshops im Namen einer Firma nbm-management ltd., Am Glockenhorn 7, 66999 Hinterweidenthal wegen angeblich falscher Widerrufsbelehrung abmahnt.
Unsere Nachfragen bei mehreren Winzerverbänden ergab, dass allein innerhalb der letzten Woche eine sehr große Anzahl gleichlautender Abmahnungen an zahlreiche Winzer
innerhalb der Region Rheinhessen verschickt wurde.
Wir gehen davon aus, dass die Größe und der Umsatz des Geschäftsbetriebs der abmahnenden nbm-mangement ltd den Umfang dieser beträchtlichen Abmahntätigkeit nicht decken dürfte. Wir gehen von Rechtsmißbräuchlichkeit der Abmahnungen aus.
Wir haben den von uns vertretenen Winzern geraten, keine Unterlassungserklärung abzugeben.
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Florian Decker
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11.04.2011Nur regelmäßige Kosten der Rücksendung sind erlaubt
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Wer Verbrauchern beim Widerrufsrecht über die sogenannte 40-Euro-Klausel die Rücksendekosten auferlegt, muss eine separate Kostentragungsklausel in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen integrieren. Die Widerrufsbelehrung allein reicht für die Kostenabwälzung nicht aus, wie bereits das Landgericht Hamburg entschied (Urteil v. 09.07.2010, Az.: 406 O 232/09). Jetzt urteilte das Oberlandesgericht Brandenburg, dass den Verbrauchern dabei ausdrücklich nur die „regelmäßigen“ Kosten der Rücksendung auferlegt werden dürfen (Urteil vom 22.02.2011, Az.: 6 U 80/10).
Ein Händler hatte die 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung verwendet und über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusätzlich vereinbart, dass der Verbraucher beim Widerruf „die Kosten der Rücksendung“ zu tragen hat. Zu Unrecht, wie die Brandenburger Richter meinten. Auf Verbraucher dürften nicht beliebige Rücksendekosten abgewälzt werden, sondern nur die regelmäßigen Kosten. Mit außergewöhnlichen oder in anderer Weise besonderen Kosten dürfe der Verbraucher dagegen nicht belastet werden.
Händler sollten bei Formulierung der Kostentragungsklausel daher auf eigene Lösungen verzichten und den genauen Wortlaut des Gesetzes übernehmen, der nur die Auferlegung der regelmäßigen Rücksendekosten vorsieht.
Praxistipp: So gehts!
1. Fügen Sie das gesetzliche Muster der Widerrufsbelehrung in Ihre AGB ein. Dabei nutzen Sie die sog. 40-EUR-Klausel gemäß dem Gestaltungshinweis Nr. 8:
http://www.gesetze.juris.de/bgbeg/art_248anlage_1_386.html
2. Problem: Mit dem Nutzen des Musters ist die 40-Klausel nach der Rechtsprechung noch nicht vereinbart. Daher müssen Sie zusätzlich als nächste Ziffer in Ihre AGB eine Klausel wie die folgende einfügen:
Kostentragungsvereinbarung
Üben Sie Ihr Widerrufsrecht aus, haben Sie die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.
Dabei ist es nach dem OLG-Urteil wichtig, dass es in dieser Klausel “regelmäßige Kosten” heißt, denn sonst sind die Kosten, die dem Verbraucher auferlegt werden dürfen, nicht begrenzt. Und das wäre unzulässig.
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1.02.2011OLG Frankfurt: Kein Widerrufsrecht für begrenzt gültige Bahntickets
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Verbrauchern steht für im Internet gekaufte Bahntickets mit begrenztem Gültigkeitszeitraum (hier: 11 Wochen) kein Widerrufsrecht zu. Verfällt das Ticket nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ohne Möglichkeit zur Fahrpreiserstattung oder Umtausch, werden Verbraucher auch nicht unangemessen benachteiligt, wenn der geforderte Fahrpreis deutlich unter dem regulären Preis liegt (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.04.2010, Az. 6 U 49/09).
Die Beklagte hatte per Internetversteigerung Bahntickets verkauft, die den Käufer für einen festgelegten Zeitraum von 11 Wochen zu zwei einfachen Bahnfahrten nach Wahl berechtigten. Die Klägerin meinte, dass ihr deshalb ein Widerrufsrecht nach §§ 312d Abs. 1, 312 c Abs. 1 BGB zustände. Außerdem würden Verbraucher durch den Ausschluss des Umtauschrechts und die fehlende Erstattungsmöglichkeit unangemessen benachteiligt, § 307 BGB.
Nachdem die Klage auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten in erster Instanz gescheitert war (LG Frankfurt, Urteil vom 04.03.2009, Az. 2/6 O 521/08), wies das OLG Frankfurt auch die Berufung der Klägerin zurück. Zur Begründung gab es an, dass der Ticketerwerb einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Beförderung darstellt, für den nach § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB eine Ausnahme vom fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht besteht. Der Zweck des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB (durch den Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 97/7 EG vom 20.05.1997 in deutsches Recht umgesetzt wird) bestünde darin, Dienstleister in bestimmten Sektoren vor unverhältnismäßigen Belastungen zu schützen, insbesondere Fälle, in denen die Dienstleistung kurz vor der Erbringung vom Verbraucher storniert wird.
Dagegen sei auf Verbraucherseite kein relevantes Schutzbedürfnis gegeben, weil es sich um ermäßigte Tickets handelte. Durch den beschränkten Gültigkeitszeitraum bzw. fehlende Erstattungsmöglichkeiten seien Verbraucher nicht unangemessen benachteiligt, weil die genannten Nachteile dadurch ausgeglichen würden, dass der Kunde die Fahrkarte im Vergleich zum regulären Preis deutlich günstiger erhalte.
Die Revision beim Bundesgerichtshof ist unter dem Aktenzeichen I ZR 98/10 anhängig.
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Niklas Plutte
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5.10.2010OLG Köln – Kosmetikprodukte nicht vom Widerruf ausgeschlossen
E-Commerce Kommentar hinzufügenDer Ausschluss des Widerrufsrechts mit dem Hinweis, „Kosmetik kann nur in einem unbenutztem Zustand zurückgenommen werden“, ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Köln wettbewerbswidrig (Beschluss vom 27.04.2010 – Az. 6 W 43/10).
Ein Händler hatte sich auf die gesetzliche Ausnahmeregelung berufen, wonach das Widerrufsrecht nicht besteht bei der Lieferung von Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können. Zu Unrecht, wie die Kölner Richter meinten. Der Ausschluss des Widerrufsrechts für Kosmetikartikel nach dem Öffnen der Primärverpackung (Tube, Dose oder Flasche) oder anderen Benutzungshandlungen sei unzulässig. Im Fernabsatz trage der Unternehmer das – auch wirtschaftliche – Rücknahmerisiko. Einer Rückgabe von angebrochenen Kosmetika stehe daher der mit deren Benutzung eingetretene Wertverlust nicht entgegen. Der Wertverlust sei ggf. vom Verbraucher zu tragen, wenn die „Benutzung“ der gelieferten Artikel über den im Ladengeschäft möglichen Gebrauch hinausgehe.
Internethändler sollten selbständig keine Änderungen am Mustertext der Widerrufsbelehrung vornehmen und ohne anwaltliche Beratung keine Ausschlüsse zum Widerrufsrecht formulieren.
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13.04.2010Neue – gesetzliche – Widerrufsbelehrung ab 11. Juni 2010
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Der Gesetzgeber hat auf die anhaltende Diskussion um die Rechtmäßigkeit der amtlichen Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 2 und 3 BGB-InfoV sowie die Diskrepanz zwischen der 14-tägigen Widerrufsfrist bei Onlineshops und der 1-monatigen Frist bei eBay reagiert und verleiht der Musterwiderrufsbelehrung ebenso wie der Musterrückgabebelehrung nunmehr mit Wirkung zum 11.06.2010 formellen Gesetzesrang.
Die künftig gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung wird hierzu in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) integriert, so dass die Verwendung des gesetzlichen Musters in jedem Falle rechtssicher erfolgt, ohne dass die Instanzgerichte die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung in ihrer Rechtmäßigkeit beanstanden können. Zudem wird in das BGB ein neuer § 360 eingefügt, der die Rechtssicherheit der gesetzlichen Musterbelehrungen klarstellt. Die neue Vorschrift erhält den folgenden Wortlaut:
§ 360
Widerrufs- und Rückgabebelehrung
(1) Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich machen. Sie muss Folgendes enthalten:
1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,
2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf und in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist erklärt werden kann,
3. den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und
4. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache genügt.
(2) Auf die Rückgabebelehrung ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Sie muss Folgendes enthalten:
1. einen Hinweis auf das Recht zur Rückgabe,
2. einen Hinweis darauf, dass die Ausübung des Rückgaberechts keiner Begründung bedarf,
3. einen Hinweis darauf, dass das Rückgaberecht nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen in Textform innerhalb der Rückgabefrist ausgeübt werden kann,
4. den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, an den die Rückgabe zu erfolgen hat oder gegenüber dem das Rücknahmeverlangen zu erklären ist, und
5. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Rückgabefrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Sache oder des Rücknahmeverlangens genügt.
(3) Die dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 1 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 1 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird. Die dem Verbraucher gemäß § 356 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Rückgabebelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 2 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird. Der Unternehmer darf unter Beachtung von Absatz 1 Satz 1 in Format und Schriftgröße von den Mustern abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen.
Um die Widerrufsfrist für eBay und Onlineshop auf 14 Tage zu vereinheitlichen, wird unter dem neugefassten § 355 Abs. 2 BGB der Zeitpunkt der vorvertraglichen Belehrung in Textform, der bei eBay mangels Bestelleingangsbestätigung gerade nicht möglich ist, mit dem Zeitraum “unverzüglich nach Vertragsschluss” gleichgesetzt, wobei “unverzüglich” im juristischen Jargon i. d. R. “ohne schuldhaftes Zögern” bedeutet. Die Widerrufsfrist bleibt jedoch bei einem Monat, soweit die Belehrung nicht “unverzüglich nach Vertragsschluss” in Textform mitgeteilt wird.
Onlineshopbetreiber und eBay-Händler sollten sich rechtzeitig mit der gesetzlichen Neuregelung, die am 11.06.2010 in Kraft tritt, vertraut machen, um Abmahnungen zu vermeiden.
Die künftige gesetzliche Widerrufsbelehrung kann unter dem folgenden Link jetzt bereits abgerufen werden:
Die künftige Muster-Rückgabebelehrung ist unter dem folgenden Link erreichbar:
Sollten Sie Fragen zu dieser Gesetzesänderung haben oder an einer Beratung interessiert sein, stehen wir Ihnen unter www.res-media.net jederzeit gerne zur Verfügung.
Christian Welkenbach
Rechtsanwalt und
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5.01.2010Update Fernabsatzrecht für 2010 – LG Frankfurt beleuchtet einige AGB-Klauseln im E-Commerce
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Wie bereits in unserem Blog berichtet, hat das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 04.12.2009 (Az.: 3-12 O 123/09, nicht rechtskräftig) entschieden, dass die Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher nach Ausübung des Widerrufsrechts bei einem Preis der zurückzusendenden Sache von bis zu 40 Euro im Rahmen der Widerrufsbelehrung wirksam „konkludent“ vereinbart werden kann; eine gesonderte Kostenübernahmevereinbarung, z. B. in den AGB des Händlers sei nach Ansicht des LG Frankfurt nicht notwendig.
Das Urteil bietet jedoch darüber hinaus weitere wichtige Erkenntnisse für Betreiber von Online- und eBay-Shops. So wurden zahlreiche AGB-Klauseln auf den Prüfstand gestellt. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass eine Abmahnung eines Mitbewerbers auch schnell nach hinten losgehen kann, wenn zuvor die eigenen Hausaufgaben nicht gemacht wurden und die eigene Internetpräsenz selbst Anlass zur Beanstandung gibt.
Die Highlights der Entscheidung werden nachstehend aufgezeigt:
1. Kosten der Gegenabmahnung auch bei (unberechtigter) wettbewerbsrechtlicher Abmahnung erstattungsfähig
Zunächst stellt das Gericht fest, dass die Anwaltskosten zur Abwehr einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gem. § 678 BGB nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten sein können. Dies – wenngleich im Ergebnis richtig – ist nicht ganz unumstritten, zumal der Grundsatz nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besagt, dass die Kosten für eine Gegenabmahnung nur ausnahmsweise ersetzt verlangt werden können, wenn die Abmahnung, insbesondere in Kennzeichenstreitsachen, ganz offensichtlich auf falschen tatsächlichen und/oder rechtlichen Annahmen beruht.
2. Keine Pflicht zur Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
Diese ebenso einfache wie richtige Erkenntnis sorgt immer wieder für Diskussionen, wenn es darum geht, wie der Betreiber eines Online- oder eBay-Shops einerseits seine fernabsatzrechtlichen, z. T. vorvertraglichen Informationspflichten erfüllen kann und andererseits das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Kunden durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) regelt. Richtigerweise geht das LG Frankfurt davon aus, dass eine Pflicht zur Verwendung von AGB nicht ersichtlich ist, gleichzeitig aber die Erfüllung der Informationspflichten hiervon unberührt bleibt. Angesichts der Möglichkeit, von der gesetzlichen Rechtslage zugunsten des Unternehmers im AGB-rechtlich zulässigen Maß abzuweichen und der Pflicht zur Erfüllung umfangreicher Informationspflichten im E-Commerce ist dem Shop-Betreiber zu empfehlen, AGB zu verwenden, in denen beides abgedeckt ist.
3. Keine Pflicht zur Angabe einer E-Mail-Adresse und einer Faxnummer in der Widerrufsbelehrung
Nicht ganz neu, im Ergebnis aber dogmatisch richtig ist die Feststellung, dass der Widerruf zwar in Textform (d. h. schriftlich, per E-Mail oder per Telefax) erklärt werden kann, der Unternehmer jedoch nicht verpflichtet ist, eine E-Mail-Adresse und/oder eine Telefaxnummer in der Widerrufsbelehrung aufzuführen. Tut er dies dennoch, entsteht ihm hierdurch allerdings kein Nachteil, zumal diese Kotaktdaten ohnehin im Rahmen der Anbieterkennzeichnung („Impressum“) gem. § 5 TMG vorgehalten werden müssen.
4. Bei der 40-Euro-Klausel kommt es auf den Bruttopreis der konkret zurückzusendenden Sache an, nicht auf den Bruttobestellwert der Warenlieferung insgesamt
Bestellt ein Verbraucher insgesamt 5 Teile für zusammen 100 Euro, wird der Widerspruch aber nur für ein Teil erklärt, das 39 Euro inkl. MwSt. gekostet hat, so hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn er dieses Teil zurücksendet. Eine Klausel im Rahmen der Widerrufsbelehrung, die insoweit auf den Wert der Warenlieferung insgesamt abstellt, ist unwirksam und wettbewerbswidrig. Dem Unternehmer ist stets zu empfehlen, von der Formulierung der Musterwiderrufsbelehrung gemäß BGB-InfoV möglichst nicht abzuweichen.
5. Gesetzliche Ausschlussgründe für das Widerrufsrecht abschließend
Die Fälle, in denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, sind in § 312d Abs. 4 BGB abschließend geregelt. Nach § 312d Abs. 4 Nr. 1 besteht u. a. dann kein Widerrufsrecht, wenn Waren geliefert werden, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde. Eine Klausel, wonach das Widerrufsrecht auch dann ausgeschlossen sein soll, wenn sich der Kunde für eine besondere Farb-, Größen- oder Materialausführung entscheidet, die nicht im Shop angegeben ist, ist daher rechtswidrig und damit als Wettbewerbsverstoß abmahnfähig. Auch hier sollten tunlichst keine Regelungen auf eigene Faust definiert werden.
6. Keine Geltung der AGB gegenüber Verbrauchern, wenn auf diese nicht ausdrücklich Bezug genommen wird
Eine Klausel, wonach AGB des Shop-Betreibers gegenüber Verbrauchern auch dann gelten sollen, wenn auf diese nicht ausdrücklich Bezug genommen wird, widerspricht dem Einbeziehungsgrundsatz des § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist unwirksam. Danach werden AGB nur dann Vertragsinhalt, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich oder durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist. Gleichzeitig liegt darin ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vorrangs der Individualabreden gegenüber AGB. Eine solche Klausel stellt gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß dar und kann daher von Mitbewerbern abgemahnt werden.
7. Die Informationspflichten des § 3 BGB-InfoV gelten auch für den eBay-Shop
Entgegen vereinzelten anders lautenden Entscheidungen hat der gewerbliche Verkäufer auch bei eBay seinen Kundeninformationspflichten gemäß § 3 BGB-InfoV nachzukommen. Der Betreiber eines eBay-Shops hat demgemäß nach Ansicht des LG Frankfurt die Kunden über die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, zu informieren, sowie darüber, wie der Kunde Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann. Außerdem ist der Kunde über die für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Sprachen zu informieren. Die Informationspflichten obliegen dabei dem Shop-Betreiber selbst, so dass dieser seiner Pflicht nicht genügt, wenn er diesbezüglich lediglich auf die eBay-AGB verweist. Die Nichterfüllung der Kundeninformationspflichten gemäß § 3 BGB-InfoV bewertet das LG Frankfurt als abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß.
8. Aufrechnungsverbot in AGB, das auch Forderungen erfasst, die bestritten, aber entscheidungsreif sind, ist unwirksam
Gemäß § 309 Nr. 3 BGB ist eine AGB-Klausel, durch die dem Vertragspartner die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen, unwirksam. Über den Gesetzeswortlaut hinaus ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das LG Frankfurt richtigerweise anschließt, ein Aufrechnungsverbot auch dann unwirksam, wenn es die Aufrechnung auch mit bestrittenen, aber entscheidungsreifen Forderungen verbietet. Diese Rückausnahme muss demzufolge stets in die Klausel über das Aufrechnungsverbot eingefügt werden, denn ansonsten ist die Klausel unwirksam und kann von Mitbewerbern als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden.
9. Bei mehreren Verstößen im Rahmen der Widerrufsbelehrung ist ein Streitwert i. H. v. 10.000 € angemessen, pro unwirksame Klausel ist ein Streitwert von 2.500 € angemessen.
10. Werden mehrere Wettbewerbsverstöße identifiziert und mit einer Abmahnung geltend gemacht, erscheint ausnahmsweise auch eine 1,5 Geschäftsgebühr statt der ansonsten üblichen 1,3 angemessen und daher erstattungsfähig.
Fazit:
Im Ergebnis führten die unberechtigte Abmahnung und die zahlreichen eigenen Wettbewerbsverstöße zu einer Gegenforderung in Höhe von nahezu 2.000 €. Hinzu kommen die Verfahrenskosten und die Kosten des eigenen Anwalts. Bevor ein anderer Mitbewerber im Wege der Abmahnung in Anspruch genommen wird, sollte daher genau geprüft werden, ob die Anforderungen, die das Fernabsatzrecht an den Unternehmer stellt, selbst erfüllt werden. Ein auf Internetrecht spezialisierter Rechtsanwalt sollte daher bereits im Vorfeld einer Abmahnung mit der Prüfung der eigenen Internetpräsenz betraut werden.
Die Entscheidung des LG Frankfurt bietet dabei gleich in mehrfacher Hinsicht Hilfestellung, welche Fallstricke bei der Gestaltung der rechtlichen Hinweise des Online- oder eBay-Shops vermieden werden können.
Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben oder an einer Beratung interessiert sein, stehen wir Ihnen unter www.res-media.net jederzeit gerne zur Verfügung.
Christian Welkenbach
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
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4.01.2010Wegweisende Entscheidung für alle Online-Shop-Betreiber
E-Commerce, Online-Recht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
LG Frankfurt entscheidet (soweit ersichtlich erstmals in einem Hauptsacheverfahren) über die Frage der Wettbewerbswidrigkeit einer fehlenden gesonderten Vereinbarung über die Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechts (sog. „40-Euro-Klausel“).
Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 04.12.2009 (Az.: 3-12 O 123/09, nicht rechtskräftig) entschieden, dass die Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher nach Ausübung des Widerrufsrechts bei einem Preis der zurückzusendenden Sache von bis zu 40 Euro im Rahmen der Widerrufsbelehrung wirksam „konkludent“ vereinbart werden kann; eine gesonderte Kostenübernahmevereinbarung, z. B. in den AGB des Händlers sei nach Ansicht des LG Frankfurt nicht notwendig. Demzufolge ist die folgende Formulierung gemäß der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV im Rahmen der Widerrufsbelehrung ausreichend:
„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“
Die 12. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt begründete ihre Ansicht insoweit wie folgt:
„Nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von € 40,– nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Der Unternehmer hat gegenüber dem Verbraucher deutlich zu machen, dass er bei Vorliegen dieser Voraussetzungen von der gesetzlich vorgesehenen Kostenverlagerungsregel Gebrauch macht. Dies kann durch ausdrückliche Vereinbarung geschehen, durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung oder konkludent. Nimmt der Unternehmer in die Widerrufsbelehrung den Text „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn …. der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt …. “ auf, so ist seine Absicht, dies zum Vertragsbestandteil zu machen, erkennbar und so wird das auch vom Verbraucher, der die juristischen Feinheiten zwischen vorgelagerter vertraglicher Vereinbarung und darauf aufbauender Widerrufsbelehrung nicht auseinander hält, verstanden. Für beide Parteien ist das eine vertragliche Regelung, an die sie sich bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen zu halten haben, auch wenn sie in der Widerrufsbelehrung verpackt ist. Die hiervon abweichende Betrachtung wäre nicht sachgerecht. Zumindest ist das Verhalten des Klägers nicht geeignet, die Interessen von Verbrauchern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen, § 3 Abs. 1 BGB (Anm. d. Verf.: gemeint ist offenbar das UWG“).
Damit wurde das Abmahnrisiko diesbezüglich deutlich reduziert. Werden in dieser Hinsicht dennoch Abmahnungen ausgesprochen, sollte sich der Abgemahnte auf dieses Urteil stützen und die Abmahnung zurückweisen. Allerdings ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig, eine abweichende Einschätzung durch das Berufungsgericht oder den BGH ist also zumindest nach derzeitigem Stand nicht völlig ausgeschlossen.
Betreibern von Online-Shops oder eBay-Shops ist damit weiterhin zu empfehlen, sich bei der Formulierung der Widerrufsbelehrung möglichst genau nach der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung zu richten, die zum 11.06.2010 geändert wird und als Anlage zum EGBGB endlich auch echten Gesetzesrang erfährt.
Das Urteil des LG Frankfurt, das im Volltext hier abgerufen werden kann, enthält darüber hinaus weitere wichtige Trends für das Jahr 2010, die wir in unserem Blog gesondert beleuchten werden.
Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben oder an einer Beratung interessiert sein, stehen wir Ihnen unter www.res-media.net jederzeit gerne zur Verfügung
Christian Welkenbach
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
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Update 08.01.2010:
Gegen das Urteil des LG Frankfurt vom 04.12.2009 wurde nach Information des gegnerischen Bevollmächtigten Berufung eingelegt. Somit wird sich das OLG Frankfurt u. a. mit der Frage der gesonderten 40-Euro-Klausel zu befassen haben. Wir halten Sie in unserem Blog auf dem Laufenden!
RA Christian Welkenbach hat einen neuen Artikel im Fachmagazin auktionsideen.de verfasst. Dieser erscheint in der August-Ausgabe des Online-Magazins und befasst sich mit der Problematik, ob im Rahmen eines eBay-Shops oder eines Online-Shops überhaupt eine Pflicht zur Regelung der Vertragsbeziehung als AGB besteht. Dies muss im Ergebnis verneint werden. Angesichts der umfangreichen Vorabinformationspflichten im Fernabsatz (Widerrufsbelehrung & Co.) ist es jedoch ratsam, bei der Erfüllung dieser Informationspflichten “in einem Aufwasch” noch einige Klauseln als AGB zu stellen, um die Rechtslage zugunsten des Verkäufers im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse zu modifizieren. So kann z. B. die Haftung des Verkäufers in gewissem Umfang beschränkt werden.
Der Artikel kann hier abgerufen werden.
Die gesamte Ausgabe der Zeitschrift auktionsideen.de kann unter folgendem Link abgerufen werden:
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