13.04.2010Neue – gesetzliche – Widerrufsbelehrung ab 11. Juni 2010
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Der Gesetzgeber hat auf die anhaltende Diskussion um die Rechtmäßigkeit der amtlichen Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 2 und 3 BGB-InfoV sowie die Diskrepanz zwischen der 14-tägigen Widerrufsfrist bei Onlineshops und der 1-monatigen Frist bei eBay reagiert und verleiht der Musterwiderrufsbelehrung ebenso wie der Musterrückgabebelehrung nunmehr mit Wirkung zum 11.06.2010 formellen Gesetzesrang.
Die künftig gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung wird hierzu in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) integriert, so dass die Verwendung des gesetzlichen Musters in jedem Falle rechtssicher erfolgt, ohne dass die Instanzgerichte die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung in ihrer Rechtmäßigkeit beanstanden können. Zudem wird in das BGB ein neuer § 360 eingefügt, der die Rechtssicherheit der gesetzlichen Musterbelehrungen klarstellt. Die neue Vorschrift erhält den folgenden Wortlaut:
§ 360
Widerrufs- und Rückgabebelehrung
(1) Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich machen. Sie muss Folgendes enthalten:
1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,
2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf und in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist erklärt werden kann,
3. den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und
4. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache genügt.
(2) Auf die Rückgabebelehrung ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Sie muss Folgendes enthalten:
1. einen Hinweis auf das Recht zur Rückgabe,
2. einen Hinweis darauf, dass die Ausübung des Rückgaberechts keiner Begründung bedarf,
3. einen Hinweis darauf, dass das Rückgaberecht nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen in Textform innerhalb der Rückgabefrist ausgeübt werden kann,
4. den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, an den die Rückgabe zu erfolgen hat oder gegenüber dem das Rücknahmeverlangen zu erklären ist, und
5. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Rückgabefrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Sache oder des Rücknahmeverlangens genügt.
(3) Die dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 1 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 1 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird. Die dem Verbraucher gemäß § 356 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Rückgabebelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 2 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird. Der Unternehmer darf unter Beachtung von Absatz 1 Satz 1 in Format und Schriftgröße von den Mustern abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen.
Um die Widerrufsfrist für eBay und Onlineshop auf 14 Tage zu vereinheitlichen, wird unter dem neugefassten § 355 Abs. 2 BGB der Zeitpunkt der vorvertraglichen Belehrung in Textform, der bei eBay mangels Bestelleingangsbestätigung gerade nicht möglich ist, mit dem Zeitraum “unverzüglich nach Vertragsschluss” gleichgesetzt, wobei “unverzüglich” im juristischen Jargon i. d. R. “ohne schuldhaftes Zögern” bedeutet. Die Widerrufsfrist bleibt jedoch bei einem Monat, soweit die Belehrung nicht “unverzüglich nach Vertragsschluss” in Textform mitgeteilt wird.
Onlineshopbetreiber und eBay-Händler sollten sich rechtzeitig mit der gesetzlichen Neuregelung, die am 11.06.2010 in Kraft tritt, vertraut machen, um Abmahnungen zu vermeiden.
Die künftige gesetzliche Widerrufsbelehrung kann unter dem folgenden Link jetzt bereits abgerufen werden:
Die künftige Muster-Rückgabebelehrung ist unter dem folgenden Link erreichbar:
Sollten Sie Fragen zu dieser Gesetzesänderung haben oder an einer Beratung interessiert sein, stehen wir Ihnen unter www.res-media.net jederzeit gerne zur Verfügung.
Christian Welkenbach
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
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5.01.2010Update Fernabsatzrecht für 2010 – LG Frankfurt beleuchtet einige AGB-Klauseln im E-Commerce
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Wie bereits in unserem Blog berichtet, hat das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 04.12.2009 (Az.: 3-12 O 123/09, nicht rechtskräftig) entschieden, dass die Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher nach Ausübung des Widerrufsrechts bei einem Preis der zurückzusendenden Sache von bis zu 40 Euro im Rahmen der Widerrufsbelehrung wirksam „konkludent“ vereinbart werden kann; eine gesonderte Kostenübernahmevereinbarung, z. B. in den AGB des Händlers sei nach Ansicht des LG Frankfurt nicht notwendig.
Das Urteil bietet jedoch darüber hinaus weitere wichtige Erkenntnisse für Betreiber von Online- und eBay-Shops. So wurden zahlreiche AGB-Klauseln auf den Prüfstand gestellt. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass eine Abmahnung eines Mitbewerbers auch schnell nach hinten losgehen kann, wenn zuvor die eigenen Hausaufgaben nicht gemacht wurden und die eigene Internetpräsenz selbst Anlass zur Beanstandung gibt.
Die Highlights der Entscheidung werden nachstehend aufgezeigt:
1. Kosten der Gegenabmahnung auch bei (unberechtigter) wettbewerbsrechtlicher Abmahnung erstattungsfähig
Zunächst stellt das Gericht fest, dass die Anwaltskosten zur Abwehr einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gem. § 678 BGB nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten sein können. Dies – wenngleich im Ergebnis richtig – ist nicht ganz unumstritten, zumal der Grundsatz nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besagt, dass die Kosten für eine Gegenabmahnung nur ausnahmsweise ersetzt verlangt werden können, wenn die Abmahnung, insbesondere in Kennzeichenstreitsachen, ganz offensichtlich auf falschen tatsächlichen und/oder rechtlichen Annahmen beruht.
2. Keine Pflicht zur Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
Diese ebenso einfache wie richtige Erkenntnis sorgt immer wieder für Diskussionen, wenn es darum geht, wie der Betreiber eines Online- oder eBay-Shops einerseits seine fernabsatzrechtlichen, z. T. vorvertraglichen Informationspflichten erfüllen kann und andererseits das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Kunden durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) regelt. Richtigerweise geht das LG Frankfurt davon aus, dass eine Pflicht zur Verwendung von AGB nicht ersichtlich ist, gleichzeitig aber die Erfüllung der Informationspflichten hiervon unberührt bleibt. Angesichts der Möglichkeit, von der gesetzlichen Rechtslage zugunsten des Unternehmers im AGB-rechtlich zulässigen Maß abzuweichen und der Pflicht zur Erfüllung umfangreicher Informationspflichten im E-Commerce ist dem Shop-Betreiber zu empfehlen, AGB zu verwenden, in denen beides abgedeckt ist.
3. Keine Pflicht zur Angabe einer E-Mail-Adresse und einer Faxnummer in der Widerrufsbelehrung
Nicht ganz neu, im Ergebnis aber dogmatisch richtig ist die Feststellung, dass der Widerruf zwar in Textform (d. h. schriftlich, per E-Mail oder per Telefax) erklärt werden kann, der Unternehmer jedoch nicht verpflichtet ist, eine E-Mail-Adresse und/oder eine Telefaxnummer in der Widerrufsbelehrung aufzuführen. Tut er dies dennoch, entsteht ihm hierdurch allerdings kein Nachteil, zumal diese Kotaktdaten ohnehin im Rahmen der Anbieterkennzeichnung („Impressum“) gem. § 5 TMG vorgehalten werden müssen.
4. Bei der 40-Euro-Klausel kommt es auf den Bruttopreis der konkret zurückzusendenden Sache an, nicht auf den Bruttobestellwert der Warenlieferung insgesamt
Bestellt ein Verbraucher insgesamt 5 Teile für zusammen 100 Euro, wird der Widerspruch aber nur für ein Teil erklärt, das 39 Euro inkl. MwSt. gekostet hat, so hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn er dieses Teil zurücksendet. Eine Klausel im Rahmen der Widerrufsbelehrung, die insoweit auf den Wert der Warenlieferung insgesamt abstellt, ist unwirksam und wettbewerbswidrig. Dem Unternehmer ist stets zu empfehlen, von der Formulierung der Musterwiderrufsbelehrung gemäß BGB-InfoV möglichst nicht abzuweichen.
5. Gesetzliche Ausschlussgründe für das Widerrufsrecht abschließend
Die Fälle, in denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, sind in § 312d Abs. 4 BGB abschließend geregelt. Nach § 312d Abs. 4 Nr. 1 besteht u. a. dann kein Widerrufsrecht, wenn Waren geliefert werden, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde. Eine Klausel, wonach das Widerrufsrecht auch dann ausgeschlossen sein soll, wenn sich der Kunde für eine besondere Farb-, Größen- oder Materialausführung entscheidet, die nicht im Shop angegeben ist, ist daher rechtswidrig und damit als Wettbewerbsverstoß abmahnfähig. Auch hier sollten tunlichst keine Regelungen auf eigene Faust definiert werden.
6. Keine Geltung der AGB gegenüber Verbrauchern, wenn auf diese nicht ausdrücklich Bezug genommen wird
Eine Klausel, wonach AGB des Shop-Betreibers gegenüber Verbrauchern auch dann gelten sollen, wenn auf diese nicht ausdrücklich Bezug genommen wird, widerspricht dem Einbeziehungsgrundsatz des § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist unwirksam. Danach werden AGB nur dann Vertragsinhalt, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich oder durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist. Gleichzeitig liegt darin ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vorrangs der Individualabreden gegenüber AGB. Eine solche Klausel stellt gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß dar und kann daher von Mitbewerbern abgemahnt werden.
7. Die Informationspflichten des § 3 BGB-InfoV gelten auch für den eBay-Shop
Entgegen vereinzelten anders lautenden Entscheidungen hat der gewerbliche Verkäufer auch bei eBay seinen Kundeninformationspflichten gemäß § 3 BGB-InfoV nachzukommen. Der Betreiber eines eBay-Shops hat demgemäß nach Ansicht des LG Frankfurt die Kunden über die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, zu informieren, sowie darüber, wie der Kunde Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann. Außerdem ist der Kunde über die für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Sprachen zu informieren. Die Informationspflichten obliegen dabei dem Shop-Betreiber selbst, so dass dieser seiner Pflicht nicht genügt, wenn er diesbezüglich lediglich auf die eBay-AGB verweist. Die Nichterfüllung der Kundeninformationspflichten gemäß § 3 BGB-InfoV bewertet das LG Frankfurt als abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß.
8. Aufrechnungsverbot in AGB, das auch Forderungen erfasst, die bestritten, aber entscheidungsreif sind, ist unwirksam
Gemäß § 309 Nr. 3 BGB ist eine AGB-Klausel, durch die dem Vertragspartner die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen, unwirksam. Über den Gesetzeswortlaut hinaus ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das LG Frankfurt richtigerweise anschließt, ein Aufrechnungsverbot auch dann unwirksam, wenn es die Aufrechnung auch mit bestrittenen, aber entscheidungsreifen Forderungen verbietet. Diese Rückausnahme muss demzufolge stets in die Klausel über das Aufrechnungsverbot eingefügt werden, denn ansonsten ist die Klausel unwirksam und kann von Mitbewerbern als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden.
9. Bei mehreren Verstößen im Rahmen der Widerrufsbelehrung ist ein Streitwert i. H. v. 10.000 € angemessen, pro unwirksame Klausel ist ein Streitwert von 2.500 € angemessen.
10. Werden mehrere Wettbewerbsverstöße identifiziert und mit einer Abmahnung geltend gemacht, erscheint ausnahmsweise auch eine 1,5 Geschäftsgebühr statt der ansonsten üblichen 1,3 angemessen und daher erstattungsfähig.
Fazit:
Im Ergebnis führten die unberechtigte Abmahnung und die zahlreichen eigenen Wettbewerbsverstöße zu einer Gegenforderung in Höhe von nahezu 2.000 €. Hinzu kommen die Verfahrenskosten und die Kosten des eigenen Anwalts. Bevor ein anderer Mitbewerber im Wege der Abmahnung in Anspruch genommen wird, sollte daher genau geprüft werden, ob die Anforderungen, die das Fernabsatzrecht an den Unternehmer stellt, selbst erfüllt werden. Ein auf Internetrecht spezialisierter Rechtsanwalt sollte daher bereits im Vorfeld einer Abmahnung mit der Prüfung der eigenen Internetpräsenz betraut werden.
Die Entscheidung des LG Frankfurt bietet dabei gleich in mehrfacher Hinsicht Hilfestellung, welche Fallstricke bei der Gestaltung der rechtlichen Hinweise des Online- oder eBay-Shops vermieden werden können.
Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben oder an einer Beratung interessiert sein, stehen wir Ihnen unter www.res-media.net jederzeit gerne zur Verfügung.
Christian Welkenbach
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4.01.2010Wegweisende Entscheidung für alle Online-Shop-Betreiber
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LG Frankfurt entscheidet (soweit ersichtlich erstmals in einem Hauptsacheverfahren) über die Frage der Wettbewerbswidrigkeit einer fehlenden gesonderten Vereinbarung über die Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechts (sog. „40-Euro-Klausel“).
Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 04.12.2009 (Az.: 3-12 O 123/09, nicht rechtskräftig) entschieden, dass die Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher nach Ausübung des Widerrufsrechts bei einem Preis der zurückzusendenden Sache von bis zu 40 Euro im Rahmen der Widerrufsbelehrung wirksam „konkludent“ vereinbart werden kann; eine gesonderte Kostenübernahmevereinbarung, z. B. in den AGB des Händlers sei nach Ansicht des LG Frankfurt nicht notwendig. Demzufolge ist die folgende Formulierung gemäß der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV im Rahmen der Widerrufsbelehrung ausreichend:
„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“
Die 12. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt begründete ihre Ansicht insoweit wie folgt:
„Nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von € 40,– nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Der Unternehmer hat gegenüber dem Verbraucher deutlich zu machen, dass er bei Vorliegen dieser Voraussetzungen von der gesetzlich vorgesehenen Kostenverlagerungsregel Gebrauch macht. Dies kann durch ausdrückliche Vereinbarung geschehen, durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung oder konkludent. Nimmt der Unternehmer in die Widerrufsbelehrung den Text „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn …. der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt …. “ auf, so ist seine Absicht, dies zum Vertragsbestandteil zu machen, erkennbar und so wird das auch vom Verbraucher, der die juristischen Feinheiten zwischen vorgelagerter vertraglicher Vereinbarung und darauf aufbauender Widerrufsbelehrung nicht auseinander hält, verstanden. Für beide Parteien ist das eine vertragliche Regelung, an die sie sich bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen zu halten haben, auch wenn sie in der Widerrufsbelehrung verpackt ist. Die hiervon abweichende Betrachtung wäre nicht sachgerecht. Zumindest ist das Verhalten des Klägers nicht geeignet, die Interessen von Verbrauchern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen, § 3 Abs. 1 BGB (Anm. d. Verf.: gemeint ist offenbar das UWG“).
Damit wurde das Abmahnrisiko diesbezüglich deutlich reduziert. Werden in dieser Hinsicht dennoch Abmahnungen ausgesprochen, sollte sich der Abgemahnte auf dieses Urteil stützen und die Abmahnung zurückweisen. Allerdings ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig, eine abweichende Einschätzung durch das Berufungsgericht oder den BGH ist also zumindest nach derzeitigem Stand nicht völlig ausgeschlossen.
Betreibern von Online-Shops oder eBay-Shops ist damit weiterhin zu empfehlen, sich bei der Formulierung der Widerrufsbelehrung möglichst genau nach der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung zu richten, die zum 11.06.2010 geändert wird und als Anlage zum EGBGB endlich auch echten Gesetzesrang erfährt.
Das Urteil des LG Frankfurt, das im Volltext hier abgerufen werden kann, enthält darüber hinaus weitere wichtige Trends für das Jahr 2010, die wir in unserem Blog gesondert beleuchten werden.
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Update 08.01.2010:
Gegen das Urteil des LG Frankfurt vom 04.12.2009 wurde nach Information des gegnerischen Bevollmächtigten Berufung eingelegt. Somit wird sich das OLG Frankfurt u. a. mit der Frage der gesonderten 40-Euro-Klausel zu befassen haben. Wir halten Sie in unserem Blog auf dem Laufenden!
RA Christian Welkenbach hat einen neuen Artikel im Fachmagazin auktionsideen.de verfasst. Dieser erscheint in der August-Ausgabe des Online-Magazins und befasst sich mit der Problematik, ob im Rahmen eines eBay-Shops oder eines Online-Shops überhaupt eine Pflicht zur Regelung der Vertragsbeziehung als AGB besteht. Dies muss im Ergebnis verneint werden. Angesichts der umfangreichen Vorabinformationspflichten im Fernabsatz (Widerrufsbelehrung & Co.) ist es jedoch ratsam, bei der Erfüllung dieser Informationspflichten “in einem Aufwasch” noch einige Klauseln als AGB zu stellen, um die Rechtslage zugunsten des Verkäufers im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse zu modifizieren. So kann z. B. die Haftung des Verkäufers in gewissem Umfang beschränkt werden.
Der Artikel kann hier abgerufen werden.
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