Am 26.05.2011 beschloss der Bundestag das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge, welches jetzt im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und ab morgen, dem 04.08.2011 in Kraft tritt. Aber keine Panik: Das Gesetz enthält eine Übergangsvorschrift: Händler haben 3 Monate seit Verkündung des Gesetzes Zeit, die neue Widerrufsbelehrung in Ihre Shops einzufügen. Erst nach Ablauf dieser 3-Monatsfrist kann somit abgemahnt werden.
Was erwartet Sie mit der Änderung der Widerrufsbelehrung?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte am 3. September 2009 in einem Urteil entschieden, dass das deutsche Fernabsatzrecht, wonach der Händler von einem Verbraucher für die Nutzung eines Artikels bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz verlangen kann, nicht mit den Bestimmungen des EU-Rechts vereinbar ist. Aus diesem Grunde wurden sowohl § 312 e und § 347 BGB als auch der Text der Muster-Widerrufsbelehrung im Hinblick auf den Wertersatzanspruch des Händlers wie folgt angepasst:
- Der Wertersatzanspruch des Händlers wird nicht generell ausgeschlossen, sondern nur auf solche Fälle beschränkt, in denen der Verbraucher die Ware „in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.“
- Der Wertersatzanspruch des Händlers setzt außerdem – wie nach bisheriger Rechtslage auch – voraus, dass der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.
Hier das Muster der Widerrufsbelehrung (für den Verkauf von Waren, mit 40-EUR-Klausel):
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:
[Einsetzen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich kann angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse; dagegen NICHT die Telefonnummer einsetzen.]
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter “Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise” versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
Ende der Widerrufsbelehrung
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Sabine Heukrodt-Bauer
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Das EU-Parlament hat am 23. Juni 2011 eine neue Richtlinie zum Schutz der Verbraucher im Internet verabschiedet. Der Europäische Rat muss der Richtlinie noch zustimmen, anschließend erfolgt die Umsetzung in nationales Recht. Derzeit ist mit folgenden Neuerungen zu rechnen:
Es wird die sog. „Button-Lösung“ zur Verhinderung von Abo-Fallen eingeführt. Der Kunde muss durch einen Mausklick ausdrücklich bestätigen, dass er die Dienstleistung oder Ware zahlungspflichtig erwerben möchte.
Zudem werden umfassendere Informationspflichten für Online Händler eingeführt. Vor der Bestätigung der Bestellung muss der Kunde insb. über die wesentlichen Merkmale der Ware, den Gesamtpreis einschließlich Steuern und Abgaben sowie ggf. alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten und alle sonstigen Kosten unterrichtet werden.
EU-weit wird für Fernabsatzverträge und Haustürgeschäfte ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ab Erhalt der Ware eingeführt. Die „unendliche“ Widerrufsfrist im deutschen Recht entfällt dagegen. Sie wird zukünftig bei fehlender oder unrichtiger Widerrufsbelehrung auf 12 Monate ab Vertragsschluss beschränkt. Der Text der Widerrufsbelehrung wird europaweit einheitlich geregelt. der Verbraucher soll mit einem Widerrufsformular den Widerruf erklären können.
Erfolgt der Widerruf durch den Verbraucher, ist ihm der gezahlte Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen zurückzuerstatten. Damit kommt der Händler nicht wie bisher innerhalb von 30 sondern von 14 Tagen nach der Widerrufserklärung in Zahlungsverzug. Allerdings hat er ein Zurückbehaltungsrecht.
Auch entfällt die Regelung, nach welcher dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung nur dann vertraglich auferlegt werden durften, wenn der Wert der Sache 40 Euro nicht übersteigt oder bei einem höheren Wert noch keine Gegenleistung erbracht wurde. Künftig soll der Verbraucher immer die Kosten der Rücksendung tragen müssen – wenn der Verbraucher vor Vertragsschluss darüber unterrichtet wurde, dass ihm diese Kosten auferlegt werden.
Die neue Richtlinie führt zu einer europaweiten Vereinheitlichung zum Vorteil der Online Händler. Allerdings müssen diese auch ihre Widerrufsbelehrungen und AGB anpassen. Andernfalls drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Konkurrenten.
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1.06.2011LG Dortmund zur unverzüglichen Zusendung der Widerrufsbelehrung bei eBay
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In seinem Beschluss vom 7. April 2011 hat das LG Dortmund entschieden, dass bei einem Online-Auktionskauf eine Widerrufsbelehrung nur dann zulässigerweise eine Widerrufsfrist von nur 14 Tagen enthalten darf, wenn nach Vertragsschluss deren unverzügliche Zusendung in Textform an den Käufer erfolgt (AZ: 20 O 19/11). Andernfalls kommt eine auf Unterlassung gerichtete Abmahnung eines Wettbewerbers gegen den Verkäufer in Betracht.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Händler dem Käufer die Widerrufsbelehrung, welche eine 14-tägige Widerrufsfrist enthielt, erst 49 Stunden nach dem Vertragsschluss zugesendet. Dies genügt nach Ansicht des LG Dortmund nicht dem Kriterium der „Unverzüglichkeit“ (s. § 355 Abs. 2 S. 1 u. 2 BGB). Der Verkäufer hätte also die einmonatige Widerrufsfrist in der Belehrung vorsehen müssen (s. § 355 Abs. 2 S. 3 BGB).
Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Für Online-Auktionen hat der BGH entschieden, dass hier die Abgabe des jeweiligen Höchstgebots durch den „Bieter“ maßgeblich ist, auf den Zeitablauf der Auktion kommt es nicht an (BGH, Urteil v. 03.11.2004, AZ: VIII ZR 375/03). Üblicherweise wird die Widerrufsbelehrung aber erst nach dem Ende der Auktion versendet, denn erst dann ist ersichtlich, wer der Meistbietende ist. Zwischen der Abgabe des Höchstgebotes und dem Auktionsablauf können also mehrere Tage liegen, eine unverzügliche Zusendung ist dann nicht gewährleistet.
Für Sofort-Käufe, wie sie auch über die Plattform Ebay möglich sind, gilt diese Rechtsprechung jedoch nicht. Denn hier ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch den Verkäufer erkennbar und eine unverzügliche Zusendung der Widerrufsbelehrung möglich. Hierfür genügt eine Übersendung spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss (s. BT-Drs. 16/11643, S. 70).
Empfehlenswert ist es daher zumindest bei Online-Auktionen in der Widerrufsbelehrung eine Widerrufsfrist von einem Monat vorzusehen. Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, kann auch für beide Funktionen, die Online-Auktion und den Sofort-Kauf, eine einmonatige Frist gewählt werden. Dies richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen des Verkäufers.
Zu beachten ist zudem, dass die Gestaltung der sog. „Wertersatzklausel“ für den Fall des Widerrufs davon abhängt, ob unverzüglich nach Vertragsschluss ein Hinweis über die Wertersatzpflicht und die Möglichkeit zu ihrer Vermeidung in Textform erfolgt oder nicht (s. § 357 Abs. 3 S. 2). Da dieser für Online-Auktionen nur schwerlich erteilt werden kann, müsste dann folgende Formulierung in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten“ (s. Gestaltungshinweis 7 Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB).
Eine Anpassung der Widerrufsbelehrung sollte zur Vermeidung von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen nur durch auf dieses Gebiet spezialisierte Juristen vorgenommen werden.
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Sabine Heukrodt-Bauer
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10.05.201140-Euro-Klausel: OLG Frankfurt schließt sich Rspr. des OLG Hamburg und Hamm an
E-Commerce, Online-Recht, Urteile, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
Am 05.01.2010 berichteten wir in unserem Blog über die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 04.12.2009 (Az.: 3-12 O 123/09). Die Entscheidung, die u. a. in der MMR 2010 (Seite 242) veröffentlicht wurde, hat damals für einiges Aufsehen gesorgt, zumal dies soweit ersichtlich die einzige Entscheidung war, in der eine gesonderte 40-Euro-Klausel über den Hinweis auf die Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Rücksendung im Rahmen der Widerrufsbelehrung hinaus für nicht erforderlich erachtet wurde. Das Landgericht Frankfurt war in erster Instanz davon ausgegangen, dass zumindest von einer konkludenten Vereinbarung über die Abwälzung der Rücksendekosten ausgegangen werden könne, wenn der Hinweis nur im Rahmen der Widerrufsbelehrung erfolgt. Folglich wurde die Abmahnung des Beklagten als offensichtlich unbegründet befunden, mit der Folge, dass der Kläger die Kosten einer Gegenabmahnung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH MMR 2004, 667 – pc69.com) verlangen könne.
Die Beklagte hatte damals Berufung gegen das Urteil eingelegt, so dass die Sache erneut vor dem OLG Frankfurt verhandelt werden musste (Az. 6 U 8/10).
Am heutigen Tage (10.05.2011) fand die mündliche Verhandlung über die Berufung der Beklagten statt. Der 6. Zivilsenat hat sich hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit einer gesonderten 40-Euro-Klausel im Ergebnis der Auffassung der Oberlandesgerichte Hamburg und Hamm angeschlossen, die bereits zuvor mit unterschiedlicher Akzentuierung in der Argumentation entschieden hatten, dass eine gesonderte vertragliche Vereinbarung über die Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher notwendig sei, wenn im Rahmen der Widerrufsbelehrung der folgende Satz verwendet werde
“Der Kunde hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt.”
In dieser Hinsicht neigte das OLG Frankfurt dazu, die vorherige Abmahnung der Beklagten als nicht offensichtlich unbegründet zu bewerten, so dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Gegenabmahnung fraglich sei.
Im Übrigen habe das OLG die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Frankfurt nicht weiter zu beanstanden, so dass dem Kläger auch nach Ansicht des Berufungsgerichts die Abmahnkosten in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr aus einem angemessenen Streitwert von 35.000 € zustehen.
Eine Entscheidung soll heute noch verkündet werden. Sobald uns die Entscheidungsgründe im Volltext vorliegen, werden wir darüber weiter berichten.
Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben oder an einer Beratung interessiert sein, stehen wir Ihnen unter www.res-media.net jederzeit gerne zur Verfügung.
Christian Welkenbach
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11.04.2011Abmahnwelle in der Weinbranche – Wir gehen von Rechtsmißbrauch aus
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Uns erreichten heute diverse Abmahnungen eines Herrn Rechtsanwalts Fredi Hubertus, Schulstraße 121 in 54411 Deuselbach, der Weingüter mit Onlineshops im Namen einer Firma nbm-management ltd., Am Glockenhorn 7, 66999 Hinterweidenthal wegen angeblich falscher Widerrufsbelehrung abmahnt.
Unsere Nachfragen bei mehreren Winzerverbänden ergab, dass allein innerhalb der letzten Woche eine sehr große Anzahl gleichlautender Abmahnungen an zahlreiche Winzer
innerhalb der Region Rheinhessen verschickt wurde.
Wir gehen davon aus, dass die Größe und der Umsatz des Geschäftsbetriebs der abmahnenden nbm-mangement ltd den Umfang dieser beträchtlichen Abmahntätigkeit nicht decken dürfte. Wir gehen von Rechtsmißbräuchlichkeit der Abmahnungen aus.
Wir haben den von uns vertretenen Winzern geraten, keine Unterlassungserklärung abzugeben.
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Florian Decker
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11.04.2011Nur regelmäßige Kosten der Rücksendung sind erlaubt
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Wer Verbrauchern beim Widerrufsrecht über die sogenannte 40-Euro-Klausel die Rücksendekosten auferlegt, muss eine separate Kostentragungsklausel in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen integrieren. Die Widerrufsbelehrung allein reicht für die Kostenabwälzung nicht aus, wie bereits das Landgericht Hamburg entschied (Urteil v. 09.07.2010, Az.: 406 O 232/09). Jetzt urteilte das Oberlandesgericht Brandenburg, dass den Verbrauchern dabei ausdrücklich nur die „regelmäßigen“ Kosten der Rücksendung auferlegt werden dürfen (Urteil vom 22.02.2011, Az.: 6 U 80/10).
Ein Händler hatte die 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung verwendet und über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusätzlich vereinbart, dass der Verbraucher beim Widerruf „die Kosten der Rücksendung“ zu tragen hat. Zu Unrecht, wie die Brandenburger Richter meinten. Auf Verbraucher dürften nicht beliebige Rücksendekosten abgewälzt werden, sondern nur die regelmäßigen Kosten. Mit außergewöhnlichen oder in anderer Weise besonderen Kosten dürfe der Verbraucher dagegen nicht belastet werden.
Händler sollten bei Formulierung der Kostentragungsklausel daher auf eigene Lösungen verzichten und den genauen Wortlaut des Gesetzes übernehmen, der nur die Auferlegung der regelmäßigen Rücksendekosten vorsieht.
Praxistipp: So gehts!
1. Fügen Sie das gesetzliche Muster der Widerrufsbelehrung in Ihre AGB ein. Dabei nutzen Sie die sog. 40-EUR-Klausel gemäß dem Gestaltungshinweis Nr. 8:
http://www.gesetze.juris.de/bgbeg/art_248anlage_1_386.html
2. Problem: Mit dem Nutzen des Musters ist die 40-Klausel nach der Rechtsprechung noch nicht vereinbart. Daher müssen Sie zusätzlich als nächste Ziffer in Ihre AGB eine Klausel wie die folgende einfügen:
Kostentragungsvereinbarung
Üben Sie Ihr Widerrufsrecht aus, haben Sie die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.
Dabei ist es nach dem OLG-Urteil wichtig, dass es in dieser Klausel “regelmäßige Kosten” heißt, denn sonst sind die Kosten, die dem Verbraucher auferlegt werden dürfen, nicht begrenzt. Und das wäre unzulässig.
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Aktuell mahnen die Rechtsanwälte Schlömer & Sperl aus Hamburg für die Helo GmbH & Co. KG wegen der Verwendung einer falschen Widerrufsbelehrung bei der Online-Handelsplattform eBay ab.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird der Ersatz von Abmahnkosten verlangt. Die Abmahnkosten werden auf Basis eines Gegenstandswerts von 10.000,00 EUR auf 651,80 EUR netto beziffert.
Wir raten dringend davon ab, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und insbesondere die verlangten Aufwendungen ohne Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt zu zahlen.
Sollten Sie Hilfe benötigen, dann melden Sie sich bitte innerhalb der im Abmahnschreiben gesetzten Frist bei uns. Wir werden Ihnen gerne weiterhelfen.
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13.04.2010Neue – gesetzliche – Widerrufsbelehrung ab 11. Juni 2010
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Der Gesetzgeber hat auf die anhaltende Diskussion um die Rechtmäßigkeit der amtlichen Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 2 und 3 BGB-InfoV sowie die Diskrepanz zwischen der 14-tägigen Widerrufsfrist bei Onlineshops und der 1-monatigen Frist bei eBay reagiert und verleiht der Musterwiderrufsbelehrung ebenso wie der Musterrückgabebelehrung nunmehr mit Wirkung zum 11.06.2010 formellen Gesetzesrang.
Die künftig gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung wird hierzu in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) integriert, so dass die Verwendung des gesetzlichen Musters in jedem Falle rechtssicher erfolgt, ohne dass die Instanzgerichte die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung in ihrer Rechtmäßigkeit beanstanden können. Zudem wird in das BGB ein neuer § 360 eingefügt, der die Rechtssicherheit der gesetzlichen Musterbelehrungen klarstellt. Die neue Vorschrift erhält den folgenden Wortlaut:
§ 360
Widerrufs- und Rückgabebelehrung
(1) Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich machen. Sie muss Folgendes enthalten:
1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,
2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf und in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist erklärt werden kann,
3. den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und
4. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache genügt.
(2) Auf die Rückgabebelehrung ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Sie muss Folgendes enthalten:
1. einen Hinweis auf das Recht zur Rückgabe,
2. einen Hinweis darauf, dass die Ausübung des Rückgaberechts keiner Begründung bedarf,
3. einen Hinweis darauf, dass das Rückgaberecht nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen in Textform innerhalb der Rückgabefrist ausgeübt werden kann,
4. den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, an den die Rückgabe zu erfolgen hat oder gegenüber dem das Rücknahmeverlangen zu erklären ist, und
5. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Rückgabefrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Sache oder des Rücknahmeverlangens genügt.
(3) Die dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 1 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 1 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird. Die dem Verbraucher gemäß § 356 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Rückgabebelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 2 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird. Der Unternehmer darf unter Beachtung von Absatz 1 Satz 1 in Format und Schriftgröße von den Mustern abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen.
Um die Widerrufsfrist für eBay und Onlineshop auf 14 Tage zu vereinheitlichen, wird unter dem neugefassten § 355 Abs. 2 BGB der Zeitpunkt der vorvertraglichen Belehrung in Textform, der bei eBay mangels Bestelleingangsbestätigung gerade nicht möglich ist, mit dem Zeitraum “unverzüglich nach Vertragsschluss” gleichgesetzt, wobei “unverzüglich” im juristischen Jargon i. d. R. “ohne schuldhaftes Zögern” bedeutet. Die Widerrufsfrist bleibt jedoch bei einem Monat, soweit die Belehrung nicht “unverzüglich nach Vertragsschluss” in Textform mitgeteilt wird.
Onlineshopbetreiber und eBay-Händler sollten sich rechtzeitig mit der gesetzlichen Neuregelung, die am 11.06.2010 in Kraft tritt, vertraut machen, um Abmahnungen zu vermeiden.
Die künftige gesetzliche Widerrufsbelehrung kann unter dem folgenden Link jetzt bereits abgerufen werden:
Die künftige Muster-Rückgabebelehrung ist unter dem folgenden Link erreichbar:
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24.02.2010OLG Düsseldorf zum Umfang einer Unterlassungserklärung
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Fehlerhafte Angaben im Rahmen von Widerrufsbelehrungen sorgen regelmäßig dafür, dass Abmahnungen mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung an die jeweiligen Rechtsverletzer versendet werden.
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine abgegebene Verpflichtungserklärung hat der Unterzeichnende meist die Aussicht auf horrende Vertragsstrafen. In einer aktuellen Entscheidung von Anfang September (Urteil vom 01.09.2009 – Az.: I-20 U 220/08) entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, wann von einem Verstoß gegen die Erklärung „es zu unterlassen, […] den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufs-/Rückgaberechts zu informieren“ vorliegt.
Im zu entscheidenden Fall stritten sich zwei Händler der Handelsplattform eBay. Die Beklagte hatte in ihren Angeboten auf eBay keine Widerrufsbelehrung angegeben, woraufhin die Kläger diese abgemahnt hatte. Die Beklagte gab darauf hin eine Unterlassungserklärung ab, die unter anderem oben genannte, vorformulierte Erklärung enthielt, die jedoch viel zu weit gefasst ist.
Als die Beklagte nach Abgabe der Erklärung eine fehlerhafte Belehrung verwendete, ging die Klägerseite von einer Verwirkung der Vertragsstrafe aus und klagte auf Zahlung.
Während die Vorinstanz, das Landgericht Kleve, der Klägerin noch den Anspruch gewährte, gab der 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf der Beklagten in der Berufung Recht. Die Düsseldorfer Richter entschieden, dass kein Verstoß gegen eine zuvor abgegebene Unterlassungserklärung wegen nicht vorhandener Widerrufsbelehrung vorliege, wenn danach eine fehlerhafte Belehrung verwendet werde. Dies sei gerade kein kerngleicher Verstoß und damit die Vertragsstrafe nicht verwirkt.
Nach Ansicht des Gerichts habe sich die Beklagte nicht dazu verpflichtet, künftig alle denkbaren Fehler in der Widerrufsbelehrung zu verhindern. Es liege kein Verstoß gegen die zuvor abgegebene Unterlassungserklärung vor. Nicht jeder Verstoß gegen die Widerrufsregelung könne nach Ansicht der Düsseldorfer Richter die Vertragsstrafe auslösen.
Außerdem könne durch die Verwendung des Begriffs „ordnungsgemäß“ nicht eine in jeder Hinsicht zutreffende Belehrung verlangt werden. Es bestünde noch immer eine Vielzahl von höchstrichterlich nicht geklärten Zweifelsfragen, was denn eine „ordnungsgemäße Belehrung“ gerade ausmache. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte mit der Erklärung eine vollkommen korrekte Widerrufsbelehrung versprechen wollte, ohne festzulegen, wie diese inhaltlich auszusehen habe.
Fazit: Das Oberlandesgericht Düsseldorf ging vorliegend davon aus, dass ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung nicht vorliegt. Dazu hätten die beinhalteten Erklärungen genauer ausformuliert sein müssen, damit die Vertragsstrafe einschlägig gewesen wäre. Bei der Abgabe von Unterlassungserklärungen sollte trotzdem genauestens auf den Wortlaut geachtet werden, mit dem man sich einer Vertragsstrafenregelung unterwirft.
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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt
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4.01.2010Wegweisende Entscheidung für alle Online-Shop-Betreiber
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LG Frankfurt entscheidet (soweit ersichtlich erstmals in einem Hauptsacheverfahren) über die Frage der Wettbewerbswidrigkeit einer fehlenden gesonderten Vereinbarung über die Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechts (sog. „40-Euro-Klausel“).
Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 04.12.2009 (Az.: 3-12 O 123/09, nicht rechtskräftig) entschieden, dass die Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher nach Ausübung des Widerrufsrechts bei einem Preis der zurückzusendenden Sache von bis zu 40 Euro im Rahmen der Widerrufsbelehrung wirksam „konkludent“ vereinbart werden kann; eine gesonderte Kostenübernahmevereinbarung, z. B. in den AGB des Händlers sei nach Ansicht des LG Frankfurt nicht notwendig. Demzufolge ist die folgende Formulierung gemäß der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV im Rahmen der Widerrufsbelehrung ausreichend:
„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“
Die 12. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt begründete ihre Ansicht insoweit wie folgt:
„Nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von € 40,– nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Der Unternehmer hat gegenüber dem Verbraucher deutlich zu machen, dass er bei Vorliegen dieser Voraussetzungen von der gesetzlich vorgesehenen Kostenverlagerungsregel Gebrauch macht. Dies kann durch ausdrückliche Vereinbarung geschehen, durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung oder konkludent. Nimmt der Unternehmer in die Widerrufsbelehrung den Text „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn …. der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt …. “ auf, so ist seine Absicht, dies zum Vertragsbestandteil zu machen, erkennbar und so wird das auch vom Verbraucher, der die juristischen Feinheiten zwischen vorgelagerter vertraglicher Vereinbarung und darauf aufbauender Widerrufsbelehrung nicht auseinander hält, verstanden. Für beide Parteien ist das eine vertragliche Regelung, an die sie sich bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen zu halten haben, auch wenn sie in der Widerrufsbelehrung verpackt ist. Die hiervon abweichende Betrachtung wäre nicht sachgerecht. Zumindest ist das Verhalten des Klägers nicht geeignet, die Interessen von Verbrauchern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen, § 3 Abs. 1 BGB (Anm. d. Verf.: gemeint ist offenbar das UWG“).
Damit wurde das Abmahnrisiko diesbezüglich deutlich reduziert. Werden in dieser Hinsicht dennoch Abmahnungen ausgesprochen, sollte sich der Abgemahnte auf dieses Urteil stützen und die Abmahnung zurückweisen. Allerdings ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig, eine abweichende Einschätzung durch das Berufungsgericht oder den BGH ist also zumindest nach derzeitigem Stand nicht völlig ausgeschlossen.
Betreibern von Online-Shops oder eBay-Shops ist damit weiterhin zu empfehlen, sich bei der Formulierung der Widerrufsbelehrung möglichst genau nach der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung zu richten, die zum 11.06.2010 geändert wird und als Anlage zum EGBGB endlich auch echten Gesetzesrang erfährt.
Das Urteil des LG Frankfurt, das im Volltext hier abgerufen werden kann, enthält darüber hinaus weitere wichtige Trends für das Jahr 2010, die wir in unserem Blog gesondert beleuchten werden.
Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben oder an einer Beratung interessiert sein, stehen wir Ihnen unter www.res-media.net jederzeit gerne zur Verfügung
Christian Welkenbach
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
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Update 08.01.2010:
Gegen das Urteil des LG Frankfurt vom 04.12.2009 wurde nach Information des gegnerischen Bevollmächtigten Berufung eingelegt. Somit wird sich das OLG Frankfurt u. a. mit der Frage der gesonderten 40-Euro-Klausel zu befassen haben. Wir halten Sie in unserem Blog auf dem Laufenden!
