1.06.2010OLG Köln: Irreführende Reklame bei ungenauem Vergleich von Tarifen im Internet
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Wer Werbung betreibt, darf – egal ob dies online oder offline geschieht – nicht mit unwahren oder sonstigen zur Täuschung geeigneten Angaben werben, sonst handelt er gem. § 5 Abs. 1 UWG unlauter. Das Oberlandesgericht Köln hatte sich Mitte Januar mit der Frage zu beschäftigen (Urteil vom 22.01.2010 – Az.: 6 U 137/09), ob ein Stromanbieter irreführend und damit wettbewerbswidrig handelt, wenn er auf seiner Webseite Stromtarife mit den Preisen anderer Anbieter vergleicht, dabei aber eine falsche Berechnung zu Grunde legt.
Bei den streitenden Parteien handelte es sich um konkurrierende Stromanbieter. Die Beklagte bot auf ihrer Webseite für Kunden die Möglichkeit einer Tarif-Gegenüberstellung der konkurrierenden Unternehmen an und warb damit, dass sie u.a. günstigere Tarife als die Klägerin habe. Darin sah die Klägerin eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Handlung, da nur ihr Grundversorgungstarif berücksichtigt wurde, jedoch gerade nicht die günstigeren Tarife und damit die Kunden in die Irre geführt würden. Die Kölner Richter gaben der Klage statt und nahmen auf Grund der unvollständigen Angaben eine irreführende Werbung an.
Die Begründung lautete dabei wie folgt: Die Beklagte berücksichtigte jeweils nur den Grundtarif ihrer Mitbewerber und hat diesen mit dem eigenen günstigen Tarifpreis verglichen. Dadurch erweckte sie einen falschen und unzutreffenden Eindruck hinsichtlich der tatsächlichen Preise, da die Klägerin im Rahmen eines objektiven Vergleichs tatsächlich in bestimmten Tarifkonstellationen über günstigere Preise als die Beklagte verfügte. Die Beklagte verhält sich dadurch wettbewerbswidrig, weil auf diese Weise Kunden in die Irre geführt worden sind und die Klägerin hat nachweisen können, dass sie eine Vielzahl von unterschiedlichen und günstigeren Tarifen anbieten kann.
Die Beklagte kann ihr Verhalten auch nicht damit rechtfertigen, dass sie selbst über kein originäres Tarifsystem verfügt und sich bei der Preisbildung daher an den Referenztarifen der Konkurrenz orientiert hatte.
Fazit: Die Beklagte wollte sich vorliegend dadurch einen Vorteil verschaffen, indem sie über Umstände täuschte, die insbesondere das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG gegenüber den Preisen der Konkurrenz und deren Produkten vorspiegelte.
Diese vergleichende Werbung war auch gem. § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unlauter, weil der Vergleich nicht objektiv auf den Preis der Dienstleistungen bezogen war. Das OLG Köln nahm daher hier zu Recht eine irreführende Handlung an und ging von einem Verstoß gegen das UWG aus.
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Florian Decker
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9.04.2010OLG Hamburg: Werbung des „Smart Surfer“ wettbewerbswidrig
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Neben den mittlerweile weit verbreiteten Internet Flatrates gibt es noch unzählige sog. „Internet-by-Call“-Tarife, welche dem Nutzer meist ohne Anmeldung und ohne jede Vertragsbindung den Zugang ins Internet ermöglichen. Um Endnutzern den Zugang „by Call“ möglichst zu erleichtern und die Arbeit „nach den günstigsten Internet-Tarifen in der Galaxie“ abzunehmen, gibt es von Web.de eine Software namens „Smart Surfer“. Das OLG Hamburg hatte sich in einem erst jetzt veröffentlichten Urteil von Anfang Februar 2009 (Urteil vom 11.02.2009 – Az.: 5 U 130/08) mit der Frage zu befassen, ob die Werbung des Software-Tools wettbewerbswidrig ist.
Der beklagte Anbieter der sog. „Least Cost Router“-Software „Smart Surfer“ bewarb diese unter anderem mit folgenden Aussagen: „…für Sie immer auf der Suche nach den günstigsten Internet-Tarifen“ sowie „Hier kommt die beste Alternative“. Die klagende Partei, ebenfalls ein Anbieter einer „Least-Cost-Router“-Software hielt die Werbung für rechtswidrig, da der Kunde dadurch in unzulässiger Weise in die Irre geführt werde. Das OLG Hamburg folgte dieser Ansicht, ging bei beiden Aussagen von einem Wettbewerbsverstoß aus und stufte diese als unzulässig ein.
Die Hamburger Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Aussage „…für Sie immer auf der Suche nach den günstigsten Internet-Tarifen“ beim Verbraucher den Eindruck erwecke, dass die Installation des Tools ausnahmslos immer dazu führe, dass dieser die zu dem Zeitpunkt billigsten Anbieter anzeigt, was jedoch nicht der Realität entspreche. Der Verbraucher werde dadurch in seiner unrichtigen Erwartungshaltung enttäuscht, da nicht die günstigsten Tarife angezeigt werden. Tatsächlich werden diverse Call by Call Anbieter herausgefiltert, die über kurzfristige Preissenkungen versuchen, an Neukunden zu gelangen. Es sollen vielmehr nur diejenigen Anbieter zugelassen werden, die seriöse und langfristig gute Tarife anbieten würden. Dies kommt allerdings in der Werbung des Smart Surfers nicht ausreichend zum Ausdruck.
In der zweiten Werbeaussage „Hier kommt die beste Alternative“ sahen die Hamburger Richter einen irreführenden Wettbewerbsverstoß gem. §5 Abs. 1 UWG, weil sich Web.de dadurch mit einer Spitzenstellung berühmt, die es nicht innehat. Dies wäre nur dann möglich, wenn der Anbieter des „Smart Surfer“ einen erheblichen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern habe. Die Klägerin konnte aber nachweisen, dass diese Aussage unrichtig und damit irreführend ist.
Fazit: Das OLG Hamburg hatte einen klassischen Verstoß gegen das UWG zu prüfen. Verbraucher, Mitbewerber und sonstige Marktteilnehmer sollen insbesondere vor unlauteren geschäftlichen Handlungen geschützt und das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb gewahrt werden.
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17.03.2010LG Rottweil – Wettbewerbsverstoß bei Nachahmung einer fremden Internetseite
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Die Nachahmung einer fremden Internetseite beschäftigte die Gerichte erst vor kurzem im Rahmen eines prominenten Beispiels: Das LG Köln verneinte die Frage, ob StudiVZ die Seite von Facebook unlauter nachgeahmt hatte.
Das Landgericht Rottweil entschied nun in einem anderem Fall von Anfang des Jahres (Beschluss v. 02.01.2010 – Az.: 4 O 89/08), dass die Übernahme wesentlicher Elemente eines fremden Internetauftritts dann wettbewerbswidrig wird, wenn der Verbraucher dadurch über die betriebliche Herkunft getäuscht wird.
Das Gericht hatte einen Sachverhalt vorliegen, in welchem die Parteien Mitbewerber auf dem Gebiet der Personal- und Sicherheitsdienstleistungen waren. Die Beklagte übernahm Aufbau, Farbgebung, Menüführung sowie etliche spezifische grafische und inhaltliche Elemente von der Webseite der Klägerin nahezu identisch und verwendete diese auf dem eigenen Internetauftritt. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Rechte und beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte.
Die Richter von LG Rottweil sahen die konkrete Gestaltung der Webseite der Klägerin für geeignet an, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen. Die Gestaltung war auch gerade nicht allgemein üblich und wurde nicht von Mitbewerbern in ähnlicher Weise verwendet. Insbesondere ein animiertes Auge, vor dem ein Scanner Balken von links nach rechts rotiert, war charakteristisch für den Seitenaufbau der Klägerin.
Die Beklagte habe nach Ansicht der Gerichts in einem besonders hohen Grad die Leistung der Klägerin übernommen und sich damit bewusst und zielgerichtet die Bekanntheit und Verbreitung des Auftritts der Klägerin zunutze gemacht. Eine fremde Internetseite, die in diesem Umfang übernommen wird, werde vom sogenannten „ergänzenden Leistungsschutz“ aus dem Wettbewerbsrecht erfasst, welcher gerade dann einschlägig ist, wenn urheberrechtliche Spezialgesetze aus Inhaltsgründen zu verneinen sind. Die Seite der Klägerin genieße wettbewerbsrechtliche Eigenart, womit der Wettbewerbsverstoß vom LG Rottweil als gegeben angesehen wurde.
Fazit: Während Facebook seinen Unterlassungsanspruch damals nicht durchsetzen konnte, hatten die Kläger im vorliegenden Fall mehr Erfolg. Die Anforderungen für die Bejahung des „ergänzenden Leistungsschutz“ liegen jedoch regelmäßig sehr hoch und werden von der Rechtsprechung in aller Regel nur in außergewöhnlichen Einzelfällen angenommen. Die wesentlichen Elemente einer Webseite dürfen nicht allgemein üblich sein und nicht von Mitbewerbern in gleicher oder ähnlicher Form oder Funktion verwendet werden, sondern müssen auf die betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinweisen.
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11.03.2010OLG Hamm: Kein Kostenersatz bei rechtsmissbräuchlicher Abmahnung
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Abmahnungen werden bei Rechtsverletzungen im Internet teilweise massenweise ausgesprochen. Der Abgemahnte wird in der Regel dazu aufgefordert, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen. Wird eine Abmahnung zu Unrecht ausgesprochen, kann sich der Betroffene meist nur mit anwaltlicher Hilfe gegen diese wehren, wobei ihm dadurch wiederum selbst Kosten entstehen. Eine Gegenabmahnung führt aber nicht automatisch zu einer Kostenerstattung auf Seiten des Abgemahnten, wie das OLG Hamm in einer Entscheidung von Anfang Dezember (Urteil vom 03.12.2009 – Az.: 4 U 149/09) bekanntgab.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Beklagte den Kläger zunächst wegen verschiedener Wettbewerbsverstöße auf Unterlassung in Anspruch genommen. Im einstweiligen Verfügungsverfahren stellte das Gericht allerdings die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung fest, wohingegen der Beklagte an der Rechtmäßigkeit seiner Abmahnung festhielt. Einen Tag nach dem Verfügungsverfahren mahnte der Kläger dann den Beklagten auf Grund der unberechtigten Abmahnung ab und verlangte die ihm entstandenen Anwaltskosten für die Gegenabmahnung.
Die Richter des OLG Hamm lehnten diesen Schadensersatzanspruch jedoch ab. Unberechtigte Abmahnungen seien vom Betroffenen hinzunehmen und gehörten gerade zum Alltagsgeschäft im Wirtschaftsleben, gewährten aber in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz. Insbesondere sei dies dann anzunehmen, wenn wie im zu verhandelnden Fall zwar der Wettbewerbsverstoß inhaltlich gegeben, jedoch der Anspruch aufgrund des Rechtsmissbrauchs gescheitert sei. Dies gelte nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Abmahnende wisse, dass seine Abmahnung unberechtigt erfolgte. Vorliegend habe der Beklagte die für einen Rechtsmissbrauch sprechenden Indizien aber nicht zwangsläufig erkennen können.
Außerdem sei die Gegenabmahnung des Klägers vorliegend gar nicht erforderlich gewesen, da dieser seine Ansprüche auch im Rahmen einer negativen Feststellungsklage hätte klären lassen können und die Gegenabmahnung nicht im Interesse des Beklagten gewesen sei. Da der Beklagte außerdem beharrlich auf seinem Standpunkt geblieben sei, habe der Kläger auch nicht davon ausgehen können, dass seine Abmahnung Erfolg hat.
Fazit: Eine Entscheidung, die nicht gerade hilfreich ist, um dem immer weiter um sich greifenden Massenabmahnwesen im Internet Einhalt zu gebieten. Selbst bei der Abwehr von rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen ist das Kostenrisiko für den Massenabmahner nach dieser Entscheidung gleich null.
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17.02.2010OLG Rostock zum fliegenden Gerichtsstand bei Wettbewerbsverstößen im Internet
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Werden Rechtsverletzungen im Internet begangen, so geht die ganz herrschende Rechtsprechung davon aus, dass für die Zuständigkeit eines Gerichts in einem anschließenden Verfahren maßgeblich ist, wo das jeweilige Angebot auch abgerufen werden kann. Da dies bei Internetangeboten in aller Regel jeder Ort in Deutschland sein kann, so ist grundsätzlich auch jedes Landgericht in der Bundesrepublik zuständig. Der Geschädigte kann sich also üblicherweise gemäß §32 ZPO das Gericht aussuchen, vor dem er klagen möchte. Das Oberlandesgericht Rostock hat nun in einer Entscheidung von Mitte Juli 2009 (Beschluss vom 20.07.2009 – Az.: 2 W 41/09) nochmals klargestellt, dass dieser sogenannte „fliegende Gerichtsstand“ auch bei Wettbewerbsverstößen im Internet uneingeschränkt Anwendung findet.
Im konkreten Fall handelte es sich bei den streitenden Parteien um zwei Spielwarenhändler, die ihre Produkte über eine Verkaufsplattform vertrieben. Da die Beklagten sich eines Wettbewerbsverstoßes schuldig machten, indem sie keine Angaben zur Dauer der Widerrufsfrist machten, nahmen die Kläger diese auf Unterlassung in Anspruch.
Das Landgericht hatte in erster Instanz die Klage noch abgewiesen, weil es sich nicht für örtlich zuständig hielt. Das Gericht befand sich gerade nicht am Geschäftsort des Klägers oder des Beklagten. Dort, wo die Klage eingereicht wurde, habe sich der Wettbewerbsverstoß gerade nicht ausgewirkt.
Diese Argumentation ist jedoch unmaßgeblich, wie das OLG Rostock in der Berufung entschied. Bei Wettbewerbsverstößen sei grundsätzlich jedes Gericht an jedem Ort zuständig, an dem die Information bestimmungsgemäß verbreitet werde, womit auch das Gericht erster Instanz zuständig gewesen sei.
Abzustellen sei bei der Bestimmung des Begehungsortes auf die Handlung, durch welche der Wettbewerbsverstoß begangen werde. Begehungsort ist nach Ansicht der Rostocker Richter auch der Ort, wo die verbreitete Information dritten Personen zur Kenntnis gelangt und keine bloß zufällige Kenntnisnahme vorliegt. Der Standort des Internetservers sei dabei von keiner Relevanz. Damit lag im vorliegenden Fall auch in dem Bezirk des Gerichts erster Instanz eine Auswirkung des Wettbewerbsverstoßes vor, da auch dort Kunden des beklagten Internetportals die in Frage stehende Rechtsverletzung wahrnehmen konnten.
Fazit: Auch im Bereich von Wettbewerbsverletzungen kann sich ein Gericht aufgrund des „fliegenden Gerichtsstandes“ nicht einfach als unzuständig erklären. Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs an einem bestimmten Gerichtsort wird erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn evident ist, dass der Gläubiger bei der Geltendmachung des Anspruchs sachfremde, nicht schutzfähige Interessen verfolgt, die aber im vorliegenden Fall nach Ansicht des Gerichts gerade nicht gegeben waren.
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