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	<title> &#187; Wettbewerbsrecht</title>
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		<title>Elektronische Werbung &#8211; Was ist erlaubt?</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Aug 2011 10:10:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sabine Heukrodt-Bauer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Werberecht]]></category>
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		<description><![CDATA[&#160; Werbung ist für Online-Händler unerlässlich. Nur so können potentielle Kunden über das eigene Warenangebot informiert werden. Die elektronische Kommunikation ist hierfür ein kostengünstiges und einfaches Mittel. Aber unter welchen Voraussetzungen ist sie erlaubt? &#160;  1. Die Werbung unter Verwendung von Faxgeräten oder elektronischer Post (z.B. E-Mail, SMS, MMS) stellt grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung dar [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2011/08/Fotolia_11489431_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-2876" title="full mail inbox" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2011/08/Fotolia_11489431_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Werbung ist für Online-Händler unerlässlich. Nur so können potentielle Kunden über das eigene Warenangebot informiert werden. Die elektronische Kommunikation ist hierfür ein kostengünstiges und einfaches Mittel. Aber unter welchen Voraussetzungen ist sie erlaubt?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p> 1.</p>
<p>Die Werbung unter Verwendung von Faxgeräten oder elektronischer Post (z.B. E-Mail, SMS, MMS) stellt grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung dar und ist unzulässig, wenn sie ohne vorherige, ausdrückliche und wirksame Einwilligung des Adressaten erfolgt (<a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen">§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG</a>). Dabei kann der Adressat ein Verbraucher oder auch Unternehmer sein.</p>
<p>Für die Einwilligung reicht es nicht aus, dass der Kunde durch Deaktivieren einer bereits aktivierten Checkbox seine fehlende Einwilligung bestätigt (sog. „Opt-out“). Vielmehr muss er selbst aktiv durch das Markieren eines entsprechenden Feldes angeben, dass er Werbung mittels der genannten Kommunikationsmittel wünscht (sog. „Opt-in“; s. BGH, Urteil vom 16.07.2008, AZ: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 348/06" target="_blank" title="BGH, 16.07.2008 - VIII ZR 348/06: Verbraucherrecht - AGB in Kundenbindungs- und Rabattsystemen">VIII ZR 348/06</a>).</p>
<p>Für das Vorliegen der Einwilligung ist der werbende Händler darlegungs- und beweispflichtig. Den Beweis kann er z.B. durch Anforderung einer Bestätigung der Einwilligung in die Werbung erbringen (sog. „Double-Opt-In-Verfahren“). Die Werbung mit anonymen Nachrichten ist stets unzulässig (<a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen">§ 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG</a>).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>2.</p>
<p>Ausnahmsweise ist die Werbung mittels elektronischer Post (Ausn. mittels Faxgerät) auch ohne Einwilligung rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen">§ 7 Abs. 3 UWG</a> vorliegen:</p>
<p style="padding-left: 30px;">Der Werbende muss die elektronische Adresse des Kunden vor oder nach einem Vertragsabschluss erhalten haben. Es reicht alos nicht aus, wenn der Adressat nur eine Anfrage per Mail gestellt hat, es aber nicht zu einer Bestellung gekommen ist.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Die Adresse des Kunden darf nur zur Direktwerbung für eigene, den erworbenen Waren oder Dienstleistungen ähnlichen Produkten verwendet werden.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Der Kunde darf der Werbung nicht schriftlich oder mündlich widersprochen haben.</p>
<p>In jedem Falle gilt: Der Händler ist verpflichtet, den Kunden auf die Widerspruchsmöglichkeit bei der Erhebung der Adresse und auch bei jeder nachfolgenden Verwendung hinzuweisen. Konsequenterweise muss dem Kunden auch eine Widerspruchsmöglichkeit eröffnet werden, z.B. durch Widerspruch an die in der Werbung genannte elektronische Postadresse des Absenders. Hierfür dürfen nur Übermittlungskoten nach den Basistarifen entstehen.</p>
<p>Werden die oben genannten Voraussetzungen nicht eingehalten, kann es teuer werden: Das Verhalten kann von Konkurrenten abgemahnt werden gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">8 Abs. 1</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen">§ 7 UWG</a>. Außerdem können Unternehmen oder Verbraucher, an die sich die unrechtmäßige Werbung richtet, ggf. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Dies kann sogar schon beim einmaligen unverlangten Versand einer Werbe-E-Mail gelten (BGH, Urteil vom 20.05.2009, AZ: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 218/07" target="_blank" title="BGH, 20.05.2009 - I ZR 218/07: Deliktsrecht - Zusendung einer E-Mail mit Werbung = rechtswidrig...">I ZR 218/07</a> &#8211; E-Mail-Werbung II).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an shb@res-media.net.</p>
<p>Sabine Heukrodt-Bauer<br />
Rechtsanwältin<br />
Fachanwältin für Informationstechnologierecht</p>
<p>———————————————————————————————–—–<br />
RES MEDIA | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht</p>
<p>Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz<br />
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20<br />
E-Mail: shb@res-media.net<br />
Internet: <a href="http://www.res-media.net/">www.res-media.net</a></p>
<p>Bildnachweis: © AAA – fotolia.com</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>BGH: Markenproduktpiraterie nur bei klarer und deutlicher Imitationsbehauptung wettbewerbswidrig</title>
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		<pubDate>Mon, 23 May 2011 09:22:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sabine Heukrodt-Bauer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 6 Abs. 2 Nr. 6 Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 5.5.2011 entschieden, dass für die Einordnung des Handels mit Markenparfümimitaten als unlautere vergleichende Werbung gem. § 6 Abs. 2 Nr. 6 Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) eine klare und deutliche Imitationsbehauptung erforderlich ist. Hierfür reicht es nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden (AZ: [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2011/05/Fotolia_20903991_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-2632" title="Fotolia_20903991_XS" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2011/05/Fotolia_20903991_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 5.5.2011 entschieden, dass für die Einordnung des Handels mit Markenparfümimitaten als unlautere vergleichende Werbung gem. § 6 Abs. 2 Nr. 6 Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) eine klare und deutliche Imitationsbehauptung erforderlich ist. Hierfür reicht es nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden (AZ: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 157/09" target="_blank" title="BGH, 05.05.2011 - I ZR 157/09: Wettbewerbsrecht - Voraussetzungen deutlicher Imitationsbehauptu...">I ZR 157/09</a> &#8211; Creation Lamis).</p>
<p>Die Beklagte führt unter der Marke „Creation Lamis“ im Internet Parfümprodukte im Niedrigpreissegment, deren Duft dem von teuren Markenparfüms jedenfalls ähnelt. Die Klägerin, die selbst Markenparfümprodukte anbietet, hielt dieses Vorgehen für wettbewerbswidrig, da eine Nachahmung des Originals vorliege.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 UWG: Vergleichende Werbung">§ 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG</a> bestimmt, dass eine unlautere vergleichende Werbung dann vorliegt, wenn der Vergleich „eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt“. Diese Vorschrift verbietet laut BGH nicht, ein Original nachzuahmen, sodass eine ähnliche Aufmachung oder Bezeichnung der Imitate, die gewisse Assoziationen zu Markenprodukten weckt für sich nicht ausreicht. Vielmehr ist eine klare und deutliche Imitationsbehauptung erforderlich. Das Produkt muss hierfür aus Sicht des jeweiligen Verkehrskreises als Imitation des Originalprodukts beworben werden. Sonstige Umstände, die erst zu ermitteln sind, können keine Berücksichtigung finden.</p>
<p>Wenn sich eine Werbung allerdings an verschiedene Verkehrskreise richtet, reicht es laut BGH aus, wenn die Unlauterkeit im Hinblick auf zumindest einen Verkehrskreis gegeben ist. Das Berufungsgericht hatte im vorliegenden Fall lediglich auf die Sicht der Endverbraucher abgestellt und damit eine Unlauterkeit verneint, die Sicht der Fachhändler aber außer Betracht gelassen. Die Klägerin hatte hierzu vorgetragen, dass die Händler wegen ihrer speziellen Kenntnisse aufgrund der Bezeichnungen und Ausstattung der Parfümimitate in der Werbung eine klare Imitationsbehauptung erkannt hätten. Das Berufungsurteil wurde daher vom BGH aufgehoben und die Sache zurück an das Berufungsgericht verwiesen.</p>
<p>Zudem soll das Berufungsgericht auch überprüfen, ob die Werbung des Beklagten gegenüber Händlern eine unangemessene Rufausnutzung der Marken der Klägerin darstellt (s. hierzu <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 UWG: Vergleichende Werbung">§ 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG</a>).<br />
 <br />
Vorinstanzen<br />
KG Berlin, Urt. v. 24.07.2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 U 48/06" target="_blank" title="5 U 48/06 (2 zugeordnete Entscheidungen)">5 U 48/06</a><br />
LG Berlin, Urt. v. 25.01.2006 &#8211; 97 O 2/05</p>
<p>Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite <a href="http://www.res-media.net/">www.res-media.net</a> oder wenden Sie sich direkt an <a href="mailto:shb@res-media.net">shb@res-media.net</a>.</p>
<p>Sabine Heukrodt-Bauer<br />
Rechtsanwältin<br />
Fachanwältin für Informationstechnologierecht</p>
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RES MEDIA | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht</p>
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Internet: <a href="http://www.res-media.net/">www.res-media.net</a></p>
<p>Bildnachweis: © Dark Vectorangel &#8211; Fotolia.com</p>
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		</item>
		<item>
		<title>40-Euro-Klausel: OLG Frankfurt schließt sich Rspr. des OLG Hamburg und Hamm an</title>
		<link>http://blog-it-recht.de/2011/05/10/40-euro-klausel-olg-frankfurt-schliest-sich-rspr-des-olg-hamburg-und-hamm-an/</link>
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		<pubDate>Tue, 10 May 2011 10:39:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christian Welkenbach</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Am 05.01.2010 berichteten wir in unserem Blog über die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 04.12.2009 (Az.: 3-12 O 123/09). Die Entscheidung, die u. a. in der MMR 2010 (Seite 242) veröffentlicht wurde, hat damals für einiges Aufsehen gesorgt, zumal dies soweit ersichtlich die einzige Entscheidung war, in der eine gesonderte 40-Euro-Klausel über den Hinweis auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2011/05/Wappen_Hessen1.png"><img class="alignleft size-full wp-image-2580" title="Wappen" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2011/05/Wappen_Hessen1.png" alt="" width="114" height="138" /></a>Am 05.01.2010 berichteten wir in unserem Blog über die <a href="http://blog-it-recht.de/2010/01/05/update-fernabsatzrecht-fur-2010-lg-frankfurt-beleuchtet-einige-agb-klauseln-im-e-commerce/">Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 04.12.2009</a> (Az.: 3-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 O 123/09" target="_blank" title="LG Frankfurt/Main, 04.12.2009 - 12 O 123/09">12 O 123/09</a>). Die Entscheidung, die u. a. in der MMR 2010 (Seite 242) veröffentlicht wurde, hat damals für einiges Aufsehen gesorgt, zumal dies soweit ersichtlich die einzige Entscheidung war, in der eine gesonderte 40-Euro-Klausel über den Hinweis auf die Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Rücksendung im Rahmen der Widerrufsbelehrung hinaus für nicht erforderlich erachtet wurde. Das Landgericht Frankfurt war in erster Instanz davon ausgegangen, dass zumindest von einer konkludenten Vereinbarung über die Abwälzung der Rücksendekosten ausgegangen werden könne, wenn der Hinweis nur im Rahmen der Widerrufsbelehrung erfolgt. Folglich wurde die Abmahnung des Beklagten als offensichtlich unbegründet befunden, mit der Folge, dass der Kläger die Kosten einer Gegenabmahnung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2004, 667" target="_blank" title="MMR 2004, 667 (2 zugeordnete Entscheidungen)">MMR 2004, 667</a> &#8211; pc69.com) verlangen könne.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Beklagte hatte damals Berufung gegen das Urteil eingelegt, so dass die Sache erneut vor dem OLG Frankfurt verhandelt werden musste (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 8/10" target="_blank" title="6 U 8/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)">6 U 8/10</a>).</p>
<p style="text-align: justify;">Am heutigen Tage (10.05.2011) fand die mündliche Verhandlung über die Berufung der Beklagten statt. Der 6. Zivilsenat hat sich hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit einer gesonderten 40-Euro-Klausel im Ergebnis der Auffassung der Oberlandesgerichte Hamburg und Hamm angeschlossen, die bereits zuvor mit unterschiedlicher Akzentuierung in der Argumentation entschieden hatten, dass eine gesonderte vertragliche Vereinbarung über die Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher notwendig sei, wenn im Rahmen der Widerrufsbelehrung der folgende Satz verwendet werde</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>&#8220;Der Kunde hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt.&#8221; </strong></p>
<p style="text-align: justify;">In dieser Hinsicht neigte das OLG Frankfurt dazu, die vorherige Abmahnung der Beklagten als nicht offensichtlich unbegründet zu bewerten, so dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Gegenabmahnung fraglich sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Übrigen habe das OLG die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Frankfurt nicht weiter zu beanstanden, so dass dem Kläger auch nach Ansicht des Berufungsgerichts die Abmahnkosten in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr aus einem angemessenen Streitwert von 35.000 € zustehen.</p>
<p style="text-align: justify;">Eine Entscheidung soll heute noch verkündet werden. Sobald uns die Entscheidungsgründe im Volltext vorliegen, werden wir darüber weiter berichten.</p>
<p style="text-align: justify;">&nbsp;</p>
<p>Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben oder an einer Beratung interessiert sein, stehen wir Ihnen unter <a href="http://www.res-media.net/">www.res-media.net</a> jederzeit gerne zur Verfügung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Christian Welkenbach</p>
<p>Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)</p>
<p>—————————————————————————-<br />
Res Media | Kanzlei für IT- und Medienrecht<br />
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz<br />
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<p>Mainz | Mannheim<br />
—————————————————————————-</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Hamburg (Az.: 315 O 356/10): Haftungsfalle Amazon Marketplace</title>
		<link>http://blog-it-recht.de/2011/03/02/lg-hamburg-az-315-o-35610-haftungsfalle-amazon-marketplace/</link>
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		<pubDate>Wed, 02 Mar 2011 10:01:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christian Welkenbach</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Viele Onlinehändler setzen entweder neben dem Vertrieb über den eigenen Onlineshop oder sogar ausschließlich auf den Handel über Handelsplattformen wie eBay oder Amazon, insbesondere aufgrund der wesentlich höheren Reichweite dieser Marktplätze. Die hohe Reichweite, die auch zu einer besseren Auffindbarkeit bei Suchmaschinen führt, wird dabei nicht nur durch die enorme Bekanntheit von Amazon und eBay [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2011/03/Fotolia_7277995_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-2423" title="Trolley Icon - blue" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2011/03/Fotolia_7277995_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Viele Onlinehändler setzen entweder neben dem Vertrieb über den eigenen Onlineshop oder sogar ausschließlich auf den Handel über Handelsplattformen wie eBay oder Amazon, insbesondere aufgrund der wesentlich höheren Reichweite dieser Marktplätze. Die hohe Reichweite, die auch zu einer besseren Auffindbarkeit bei Suchmaschinen führt, wird dabei nicht nur durch die enorme Bekanntheit von Amazon und eBay erreicht, sondern auch durch Partnerprogramme, bei denen Werbepartner von Amazon oder eBay auf ihren Webseiten Angebote auflisten und verlinken und für jeden Klick auf diese Angebote bzw. für die erfolgreich vermittelte Bestellung des Artikels eine Vergütung in Form einer Werbekostenerstattung einstreichen.</p>
<p>Im Falle des Amazon Partnerprogrammes werden dabei nicht nur hauseigene Angebote von Amazon selbst sondern auch Angebote der Händler mit einem eigenen Amazon-Händlershop (Amazon Marketplace) verlinkt und beworben. Im Rahmen des Partnerprogrammes von Amazon können Affiliate-Partner sogar eigene Onlineshops (sog. „aStore“) betreiben, die den Kunden über einen vorgeschalteten Warenkorb dann auf die eigentlichen Angebote bei Amazon weiterleiten.</p>
<p>Für den Händler, der am Amazon Marketplace teilnimmt und seine Ware über die Amazon Handelsplattform anbietet, bedeutet dies, dass er damit rechnen muss, dass seine Angebote auch auf den Seiten von Werbepartnern von Amazon dargestellt und verlinkt werden. Diese Konstellation birgt Gefahren und Haftungsrisiken für den Händler, wie eine <a title="Urteil des LG Hamburg vom 10.02.2011" href="http://www.res-media.net/uploads/media/Landgericht_Hamburg_20110210_Amazon_Marketplace.pdf" target="_blank">aktuelle Entscheidung des Landgerichts Hamburg </a>zeigt.</p>
<p>Die u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige 15. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg hat mit Urteil vom 10.02.2011 entschieden, dass ein Amazon-Händler für irreführende Produktbeschreibungen und wettbewerbswidrige Preisangaben eines Amazon-Werbepartners täterschaftlich haften kann, selbst wenn der Amazon-Händler mit dem jeweiligen Werbepartner keine geschäftlichen Beziehungen unterhält. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Amazon-Händler die irreführende Produktbeschreibung ursprünglich selbst verfasst hat und der Werbepartner diese zu einem Zeitpunkt kopiert hat, als diese noch vom Amazon-Händler selbst verwendet wurde.</p>
<p>Werden auf der Seite des Werbepartners im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot des Amazon-Händlers keine oder zu niedrige Versandkosten angeführt, so haftet der Amazon-Händler auch für diese Irreführung, insbesondere dann, wenn der Amazon-Händler von diesem Umstand Kenntnis hat und nicht gegen den Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) unternimmt.</p>
<p><strong>Was war geschehen?</strong></p>
<p>Das LG Hamburg hatte über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eines Mitbewerbers des Amazon-Händlers zu entscheiden, der feststellen musste, dass die Angebote seines Mitbewerbers bei Amazon über externe Amazon-Partnerseiten mit unwahren Produktmerkmalen („SGS geprüft – internationaler Standard“) und darüber hinaus mit zu niedrigen Endpreisen beworben wurden, weil die Versandkosten zu niedrig dargestellt wurden. Der Antragsteller sah hierin eine unlautere Irreführung (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen">5 UWG</a>) zu Lasten des Verbrauchers und der Mitbewerber und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das LG Hamburg gab dem Antragsteller Recht und erließ eine entsprechende Unterlassungsverfügung durch Beschluss gegen den Antragsgegner.</p>
<p>Der Antragsgegner legte daraufhin gegen den Beschluss des LG Hamburg Widerspruch ein und so kam es zur mündlichen Verhandlung. Trotz der Argumentation des Antragsgegners, wonach dieser keinerlei Geschäftsbeziehung mit den Betreibern der externen Amazon-Partnerseiten pflege und die wettbewerbswidrigen Angaben auf diesen Seiten nicht veranlasst habe, blieb die Kammer bei ihrer ursprünglichen Rechtsauffassung und bestätigte die einstweilige Verfügung durch Urteil. Der Antragsgegner kann gegen dieses Urteil nun zwar noch innerhalb eines Monats Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg einlegen, doch wird auch das Berufungsgericht in diesem Falle feststellen müssen, dass die Entscheidung schlüssig und überzeugend begründet wurde.</p>
<p>Die Kammer hat eine Haftung der Antragsgegnerin für eigenes wettbewerbswidriges Verhalten im Ergebnis bejaht, da die Antragsgegnerin selbst veranlasst habe, dass auf den Amazon-Partnerseiten irreführende Angaben gemacht und keine bzw. zu niedrige Versandkosten genannt wurden. Insoweit hat das Landgericht Hamburg die Haftungsgrundsätze der Entscheidung des BGH in der Sache „Versandkosten bei Froogle II“ (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2010, 1110" target="_blank" title="BGH, 18.03.2010 - I ZR 16/08: Wettbewerbsrecht - H&auml;ndlerhaftung f&uuml;r Preisangaben in Online-Such...">GRUR 2010, 1110</a>) auf den vorliegenden Fall übertragen, wonach der Online-Händler für falsche Preisangaben in Preissuchmaschinen haftet, wenn sich dieser bei der entsprechenden Preissuchmaschine angemeldet habe und nicht dafür sorge, dass die Preisangaben im Rahmen der Preissuchmaschine tagesaktuell zutreffend sind. Zwar habe sich der Antragsgegner vorliegend nicht bei den streitgegenständlichen Amazon-Partnerseiten angemeldet, doch sei dieser Fall nicht anders zu behandeln als der Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, zumal die Betreiber der Amazon-Partnerseiten die Angaben des Antragsgegners mit dessen Wissen und Wollen übernommen haben.</p>
<p>Das Landgericht argumentiert weiter, dass dem Antragsgegner bewusst war, dass seine Angebote im Rahmen des Partnerprogramms von Amazon auf externen Partnerseiten dargestellt und verlinkt werden. Selbst wenn der Antragsgegner von den wettbewerbswidrigen Produktdarstellungen und Preisangaben auf den externen Produktsuchmaschinen anfänglich keine Kenntnis gehabt hätte, so würde sich eine Haftung jedenfalls aus seiner wettbewerblichen Verkehrssicherungspflicht ergeben, da der Antragsgegner nach Kenntniserlangung jedenfalls keine zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die Störung zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Das Landgericht bezieht sich insoweit auf die Entscheidung „Jugendgefährdende Medien bei eBay“ des BGH aus dem Jahre 2007 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2007, 890" target="_blank" title="BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04: Wettbewerbsrecht - Verbot des Versands von jugendgef&auml;hrdenden Med...">GRUR 2007, 890</a>), der seinerzeit die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht kreiert hatte.</p>
<p><strong>Erweiterung der Haftung für Werbepartner</strong></p>
<p>Die Entscheidung ist insoweit bemerkenswert, dass über die Haftung eines Amazon-Händlers für wettbewerbswidrige Werbung eines Amazon-Werbepartners soweit ersichtlich noch nicht entschieden wurde. In Fachkreisen wird zwar häufig darüber diskutiert, ob ein rechtssicherer Vertrieb über Amazon überhaupt möglich ist, wenn z. B. die gesetzlichen Informationspflichten im vorvertraglichen Stadium nicht erfüllt oder AGB des Händlers nicht wirksam einbezogen werden können. Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg bedeutet nun zwangsläufig, dass jeder Amazon-Händler jederzeit für wettbewerbswidrige Angaben von Dritten, die am Partnerprogramm von Amazon teilnehmen, abgemahnt und von Mitbewerbern in Anspruch genommen werden kann.</p>
<p>Das Landgericht Hamburg hat insoweit die Haftung des Händlers auf die Werbung der Werbepartner von Amazon ausgeweitet und damit die Haftungsgrundsätze, die der BGH für Preissuchmaschinen und Affiliate-Partner aufgestellt hat, erheblich ausgedehnt.</p>
<p>Der Amazon-Händler muss dementsprechend stets wachsam sein, zur Sicherheit regelmäßig seine eigenen Angebote auf fremden Webseiten recherchieren und dafür sorgen, dass keine irreführenden Produktbeschreibungen über den Amazon-Shop veröffentlicht werden. Selbst wenn zweifelhafte Produktinformationen, wie z. B. ein vermeintlich bestehendes Zertifikat, nur wenige Stunden im Amazon-Shop veröffentlicht wurden, besteht die Gefahr, dass diese Angaben von Werbepartnern bereits kopiert und öffentlich zugänglich gemacht wurden.</p>
<p>Die Haftung wegen irreführender Preisangaben auf Partnerseiten kann der Amazon-Händler dadurch minimieren. dass dieser stets versandkostenfrei liefert. Auf diese Weise kann zumindest verhindert werden, dass auf der Partnerseite zu niedrige Versandkosten genannt werden.</p>
<p>Es bleibt abzuwarten, wie das Berufungsgericht den Fall beurteilt. Der BGH wird sich mit dem vorliegenden Fall vorerst nicht zu befassen haben, da die Revision im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht statthaft ist, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/542.html" target="_blank" title="&sect; 542 ZPO: Statthaftigkeit der Revision">§ 542 Abs. 2 ZPO</a>. Das Hauptsacheverfahren steht jedoch noch aus, so dass eine höchstrichterliche Klärung durch den BGH nicht ganz unwahrscheinlich sein wird.</p>
<p>Sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite <a href="http://www.res-media.net/">www.res-media.net</a> oder wenden Sie sich direkt an <a href="mailto:welkenbach@res-media.net">welkenbach@res-media.net</a>.</p>
<p>Christian Welkenbach<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Informationstechnologierecht</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Rückgriff auf das Wettbewerbsrecht, wenn das Markenrecht versagt</title>
		<link>http://blog-it-recht.de/2011/02/07/ruckgriff-auf-das-wettbewerbsrecht-wenn-das-markenrecht-versagt/</link>
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		<pubDate>Mon, 07 Feb 2011 15:31:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christian Welkenbach</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[16.09.2010]]></category>
		<category><![CDATA[Az.: 6 U 62/09]]></category>
		<category><![CDATA[Frankfurt am Main hat]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Oberlandesgericht]]></category>
		<category><![CDATA[OLG]]></category>
		<category><![CDATA[UWG]]></category>
		<category><![CDATA[Verwechslungsgefahr]]></category>
		<category><![CDATA[§ 6 Abs. 2 Nr. 6]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit einem bemerkenswerten Urteil auf der Schnittstelle zwischen Markenrecht und Wettbewerbsrecht entschieden, dass im Einzelfall ein Rückgriff auf den wettbewerbsrechtlichen Tatbestand der unlauteren Imitationswerbung i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG möglich ist, wenn markenrechtliche Ansprüche mangels Verwechslungsgefahr ausscheiden (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.09.2010, Az.: 6 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2011/02/Fotolia_12510393_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-2380" title="Paragraph Symbol auf einer Lupe" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2011/02/Fotolia_12510393_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit einem bemerkenswerten Urteil auf der Schnittstelle zwischen Markenrecht und Wettbewerbsrecht entschieden, dass im Einzelfall ein Rückgriff auf den wettbewerbsrechtlichen Tatbestand der unlauteren Imitationswerbung i. S. d. <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 UWG: Vergleichende Werbung">§ 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG</a> möglich ist, wenn markenrechtliche Ansprüche mangels Verwechslungsgefahr ausscheiden (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.09.2010, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 62/09" target="_blank" title="6 U 62/09 (3 zugeordnete Entscheidungen)">6 U 62/09</a>).</p>
<p>Wichtig für den Unternehmer ist die Erkenntnis, dass in besonderen Fällen auch dann erfolgreich gegen ein nachgeahmtes Produkt vorgegangen werden kann, wenn der Markenschutz versagt. Neben dem wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 UWG: Beispiele unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">§ 4 Nr. 9 UWG</a>, der eine wettbewerbliche Eigenart des eigenen Produkts voraussetzt, kann auch der Tatbestand der unzulässigen Imitationswerbung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 UWG: Vergleichende Werbung">§ 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG</a> einschlägig sein, wenn sich ein fremdes Produkt signifikant an das eigene Produkt anlehnt.</p>
<p>Gegenstand des Verfahrens vor dem OLG Frankfurt war ein Parfum, das von der Handelskette ALDI in ihrem Sortiment unter der Bezeichnung „one 2 be“ angeboten wurde. Die Klägerin, die das bekannte Parfum „ck one“ der Marke Calvin Klein anbietet, hatte geltend gemacht, dass durch das von der ALDI-Gruppe angebotene Duftwasser sowohl ihre Markenrechte verletzt seien, als auch ergänzend eine wettbewerbsrechtliche Nachahmung im Sinne des UWG gegeben sei.</p>
<p>Das Landgericht hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stünden gegen die Beklagte keine markenrechtlichen Ansprüche zu, weil die Verwendung des angegriffenen Zeichens „one 2 be&#8221; keine Verwechselungsgefahr mit der europäischen Gemeinschaftsmarke „ck one“ der Klägerin auslöse (<a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch">§ 14 MarkenG</a>) und im Übrigen auch keine wettbewerbsrechtlich unzulässige Nachahmung vorliege.</p>
<p>Der 6. Zivilsenat des OLG Frankfurt hat nach der Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Beklagte u. a. verurteilt, es zu unterlassen, ein Duftwasser unter der Kennzeichnung „one 2 be&#8221; in der konkreten Flaschenausstattung und Umverpackung anzubieten, zu bewerben und zu verbreiten. Darüber hinaus wurde die Beklagte zur Auskunft und Schadensersatz verurteilt.</p>
<p>Das OLG gab dem Landgericht insoweit Recht, dass ein markenrechtlicher Anspruch aufgrund der Zeichenunterschiede nicht gegeben sei. Den Unterlassungsanspruch stützte der Senat allerdings auf eine unzulässige Imitationswerbung i. S. d. <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 UWG: Vergleichende Werbung">§ 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG</a> als Unterfall der unlauteren vergleichenden Werbung.</p>
<p>Seit dem Jahre 2000 ist vergleichende Werbung in engen Grenzen grundsätzlich erlaubt, es sei denn es liegen im Einzelfall bestimmte Umstände vor, die die Werbung als unlauter erscheinen lassen. Unlauter ist vergleichende Werbung u. a. dann, wenn die Produkte des Mitbewerbers verunglimpft oder herabgesetzt werden, wenn bei den Vergleichsmerkmalen „Äpfel mit Birnen“ verglichen werden, über das Produkt des Mitbewerbers unwahre Tatsachen verbreitet werden oder der Ruf der Kennzeichen des Mitbewerbers ausgebeutet wird. Ein weiterer Unterfall der unzulässigen vergleichenden Werbung ist die Imitationswerbung, die dann vorliegen kann, wenn der Vergleich eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.</p>
<p>Diesen Fall sah das OLG Frankfurt vorliegend als gegeben an, da sich das Parfum der ALDI-Gruppe bei Würdigung der Gesamtumstände als Imitation des bekannten Duftwassers der Klägerin darstelle. Grund hierfür war, dass signifikante Ausstattungsmerkmale des bekannten Parfums von Calvin Klein abgekupfert wurden. So wurde etwa eine fast identische Farbgebung der Produkt- und Verpackungsaufmachung verwendet. Trotz fehlender Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne wurde auch die Namensgebung gezielt an das bekannte Parfum „ck one“ angelehnt. Schließlich werde die Botschaft, dass „one 2 be&#8221; den Duft von „ck one&#8221; imitiert, weiter dadurch untermauert, dass „one 2 be&#8221;, ebenso wie „ck one&#8221;, nicht &#8211; wie sonst üblich &#8211; mit einem bereits aufgesetzten Zerstäuber ausgeliefert wird, dieser befindet sich vielmehr lose in der Verpackung.</p>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>Im Ergebnis zeigt die Entscheidung des OLG Frankfurt anschaulich, dass der Vertrieb eines Konkurrenzprodukts in besonderen Fällen auch dann verhindert werden kann, wenn markenrechtliche Ansprüche scheitern. Sinnvoll ist es daher, zum einen den Schutzumfang des eigenen Produkts schon im Vorfeld dadurch zu erweitern, dass dieses durch individuelle Ausstattungsmerkmale geprägt wird, was im Streitfall zu einer wettbewerblichen Eigenart führen kann. Zum anderen sollten im Vorfeld einer Auseinandersetzung neben markenrechtlichen Ansprüchen auch alternative Wege geprüft werden, um das Ziel der Vermeidung einer Herkunftstäuschung oder Anlehnung an den guten Ruf der eigenen Kennzeichen zu erreichen.</p>
<p>Christian Welkenbach<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Informationstechnologierecht</p>
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<p>Bildnachweis: © Christian Rummel @ fotolia.com</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Ein eigenartiger Joghurtbecher &#8211; OLG Köln, Urteil vom 29.10.2010, Az.: 6 U 119/10</title>
		<link>http://blog-it-recht.de/2011/01/31/ein-eigenartiger-joghurtbecher-olg-koln-urteil-vom-29-10-2010-az-6-u-11910/</link>
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		<pubDate>Mon, 31 Jan 2011 11:42:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christian Welkenbach</dc:creator>
				<category><![CDATA[Geschmacksmusterrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[29.10.2010]]></category>
		<category><![CDATA[Az.: 6 U 119/10]]></category>
		<category><![CDATA[Joghurt]]></category>
		<category><![CDATA[Joghurtbecher]]></category>
		<category><![CDATA[Köln]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Oberlandesgericht]]></category>
		<category><![CDATA[OLG]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[UWG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 4 Nr. 9]]></category>

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		<description><![CDATA[Gibt eine besondere Verkaufsverpackung einen Anspruch auf &#8220;Nicht-Nachahmung&#8221; aus wettbewerbsrechtlichen Gründen? Das Oberlandesgericht Köln hat sich im Rahmen einer lesenswerten Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Joghurtbecher ergänzenden Leistungsschutz im Sinne des Wettbewerbsrechts (§ 4 Nr. 9 UWG) genießen kann und wenn ja, ob und inwieweit der Leistungsschutzberechtigte gegen Nachahmungen durch Mitbewerber [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2011/01/Fotolia_8527939_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-2351" title="Vasetto di yogurt" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2011/01/Fotolia_8527939_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a><strong>Gibt eine besondere Verkaufsverpackung einen Anspruch auf &#8220;Nicht-Nachahmung&#8221; aus wettbewerbsrechtlichen Gründen?</strong></p>
<p>Das Oberlandesgericht Köln hat sich im Rahmen einer lesenswerten Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Joghurtbecher ergänzenden Leistungsschutz im Sinne des Wettbewerbsrechts (<a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 UWG: Beispiele unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">§ 4 Nr. 9 UWG</a>) genießen kann und wenn ja, ob und inwieweit der Leistungsschutzberechtigte gegen Nachahmungen durch Mitbewerber vorgehen kann. Vereinfacht ausgedrückt: Kann derjenige, der eine besondere Produktverpackung entwickelt hat und diese am Markt anbietet, verhindern, und zwar ohne über ein eingetragenes Schutzrecht (Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster, Paten oder Marke) zu verfügen, dass ein Mitbewerber eine nachgeahmte Produktverpackung anbietet?</p>
<p>Die Antwort auf diese Frage, die der eingefleischte Jurist zunächst mit der Standardantwort „Es kommt drauf an“ beantwortet um Zeit zu gewinnen, hängt in der Tat zunächst davon ab, ob der Produktentwicklung eine sog. „wettbewerbliche Eigenart“ zukommt oder nicht, so lautet richtigerweise der Einstieg in die Prüfung durch das OLG Köln. Wettbewerbliche Eigenart, so der Senat, habe ein Produkt oder Produktprogramm, das durch seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte wiederkehrende Merkmale geeignet ist, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (so auch BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2007, 984" target="_blank" title="BGH, 24.05.2007 - I ZR 104/04: Wettbewerbsrecht - Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart ein...">GRUR 2007, 984</a> &#8211; Gartenliege; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2008, 793" target="_blank" title="BGH, 30.04.2008 - I ZR 123/05: Markenrecht - Miteinbeziehung der Kennzeichnungskraft der Klagem...">GRUR 2008, 793</a> &#8211; Rillenkoffer; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2010, 80" target="_blank" title="BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06: LIKEaBIKE">GRUR 2010, 80</a> – LIKEaBIKE). Das gelte auch für funktionelle Merkmale. Technisch notwendige, bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend zu verwendende Merkmale könnten allerdings aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen; die Übernahme solcher Gestaltungselemente außerhalb eines bestehenden Sonderrechtsschutzes sei dementsprechend auch nicht zu beanstanden (so auch BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2008, 790" target="_blank" title="BGH, 10.01.2008 - I ZR 67/05: Wettbewerbsrecht - Beurteilung der Eigent&uuml;mlichkeit eines Musters">GRUR 2008, 790</a> – Baugruppe). Handele es sich dagegen um Merkmale, die technisch bedingt, aber frei wählbar und (ohne Qualitätseinbuße) austauschbar sind, so könnten sie wettbewerbliche Eigenart (mit-) begründen.</p>
<p>Übersetzt bedeutet dies, dass wettbewerbliche Eigenart dann gegeben ist, wenn der Kunde ein Produkt aufgrund bestimmter signifikanter Merkmale mit einem gewissen Wiedererkennungswert einem bestimmten Hersteller zuordnet, wobei diese Merkmale auch rein funktionale Merkmale sein können. Handelt es sich bei den Merkmalen jedoch um solche, die technisch notwendig sind und die von mehreren Herstellern bei gleichartigen Produkten technisch zwingend umgesetzt werden müssen, sind diese Merkmale nicht geeignet, um eine wettbewerbliche Eigenart zu begründen. Ein Mobiltelefon oder ein Smartphone besitzt dementsprechend noch keine wettbewerbliche Eigenart, wenn es mit einem Akku, einem Ladekabel, einem PC-Verbindungskabel, einer Bluetooth-Schnittstelle und einem Farbdisplay ausgestattet ist, denn solche Merkmale sind nicht geeignet, um ein bestimmtes Gerät eindeutig auf einen bestimmten Hersteller zu individualisieren. Besitzt ein Smartphone jedoch darüber hinaus &#8211; als erstes Gerät auf dem Markt &#8211; etwa die Funktionalität, dass hiermit gleichzeitig kabellos der heimische Kühlschrank, die Heizung und die Alarmanlage angesteuert und bedient werden und außerdem die Sauna von Unterwegs angeheizt kann, und verfügt dieses Smartphone darüber hinaus über ein individuelles Design, weil es im Wesentlichen aus einem nahezu randlosen Touchscreen-Display und einem 2mm flachen Gehäuse aus gebürstetem Aluminium besteht, so kann dieses Zusammenspiel der besonderen Merkmale zu einer wettbewerblichen Eigenart führen.</p>
<p>Im dem Fall, den das OLG Köln zu entscheiden hatte, wurde die wettbewerbliche Eigenart bejaht. Begründet wurde dies damit, dass zwar die (preisgünstige und umweltschonende, stabile und durch Werbeaufdrucke vielfach variable) Kombination der Werkstoffe Kunststoff und Karton oder die Proportionen Bechers der Antragstellerin für sich genommen nicht so ungewöhnlich sei, dass sie als Alleinstellungsmerkmal ihres Produktprogramms in Frage kommen könnte, jedoch sei die den Gesamteindruck prägende Verbindung der vorgenannten Elemente frei wählbar und in gewissen Grenzen austauschbar; außerdem sei der Wulst am unteren Becherrand ein zusätzliches Alleinstellungsmerkmal. In dieser Hinsicht sei die Verpackung des Klägers aufgrund dieser Merkmale im Ergebnis grundsätzlich geeignet, um bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Herkunftshinweis zugunsten des Klägers zu hinterlassen.</p>
<p>Die Bejahung der wettbewerblichen Eigenart allein reicht jedoch nicht aus, um gegen die Nachahmung eines Mitbewerbers erfolgreich vorgehen zu können. Erforderlich ist darüber hinaus, dass weitere Unlauterkeitsmerkmale hinzutreten, die in einer Gesamtschau der Umstände zu ermitteln sind. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 UWG: Beispiele unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">§ 4 Nr. 9 UWG</a> handelt dementsprechend nur derjenige unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er (a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, (b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder (c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat.</p>
<p>Eine Nachahmung im Sinne der Vorschrift hatte das OLG Köln bei dem Produkt der Beklagten noch angenommen, weil diese die Alleinstellungsmerkmale des Joghurtbechers der Klägerin im Wesentlichen übernommen hatte (sog. „sklavische Nachahmung“). Jedoch habe die Beklagte, indem sie das nachgeahmte Produkt gegenüber den Fachkreisen angeboten hat, keine vermeidbare Herkunftstäuschung i. S. d. § 4 Nr. 9 lit. a) hervorgerufen. Bei Angeboten gegenüber Fachkreisen (hier: Verpackungseinkäufer von Molkereien) sei insoweit nicht auf eine möglicherweise gelegentlich vorkommende oberflächliche Prüfung durch die Erwerber abzustellen, sondern auf die Sicht durchschnittlich informierter und aufmerksamer Fachleute, die bei der Einkaufsentscheidung mit der gebotenen Sorgfalt vorgehen und deshalb bei Kenntnis der verschiedenen Hersteller und deren jeweiliger Produktpalette sowie angesichts unterschiedlicher Herstellerkennzeichen auf den Produkten keiner Herkunftstäuschung unterliegen werden.</p>
<p>Ein Fall des § 4 Nr. 9 lit. b) sei ebenfalls nicht gegeben, so das OLG. Einer unangemessenen Ausnutzung der Wertschätzung des Leistungsergebnisses der Klägerin stehe entgegen, dass die Nachahmung eines nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Produkts im Allgemeinen keine unlautere Rufausbeutung darstellt, wenn auf Grund unterschiedlicher Kennzeichen die Gefahr einer Verwechslung des Originalerzeugnisses und der Nachahmung ausgeschlossen ist. Da das streitgegenständliche Produkt nicht über einen Sonderrechtsschutz verfügte, d. h. dieses weder als Patent, noch als Geschmacks- oder Gebrauchsmuster geschützt war und der Beklagte auch nicht die Kennzeichen des Klägers verwendet hatte, war auch die zweite Fallgruppe des <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 UWG: Beispiele unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">§ 4 Nr. 9 UWG</a> nicht einschlägig.</p>
<p>Da auch für die dritte Fallgruppe des <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 UWG: Beispiele unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">§ 4 Nr. 9 UWG</a> (unredliche Erlangung von Unterlagen oder Kenntnisse) vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich waren, wurde die Klage (bzw. der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) letztlich in zweiter Instanz abgewiesen.</p>
<p>Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an <a href="mailto:welkenbach@es-media.net">welkenbach@es-media.net</a>.</p>
<p>Christian Welkenbach<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Informationstechnologierecht</p>
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		<item>
		<title>Rechtliche Besonderheiten beim Online-Vertrieb von Lebensmitteln</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Dec 2010 11:45:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christian Welkenbach</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Online-Recht]]></category>
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		<description><![CDATA[Neuer Beitrag von Rechtsanwalt Christian Welkenbach in der Zeitschrift Auktionsideen (Ausgabe 12/2010 Nr. 86) zu den rechtlichen Besonderheiten beim Online-Vertrieb von Lebensmitteln: Der Vertrieb von Lebensmitteln im E-Commerce hatte in den vergangenen Jahren zunächst stagniert, was zum einen an den vergleichsweise strengen gesetzlichen Vorschriften im Bereich des Lebensmittelrechts, aber auch an rein praktischen Hemmschwellen wie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2010/12/logo-auktionsideen.png"><img class="alignleft size-full wp-image-2089" title="logo-auktionsideen" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2010/12/logo-auktionsideen.png" alt="" width="276" height="48" /></a>Neuer <a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2010/12/Steuer-und-Recht_Welkenbach.pdf">Beitrag</a> von Rechtsanwalt Christian Welkenbach in der Zeitschrift Auktionsideen (Ausgabe 12/2010 Nr. 86) zu den rechtlichen Besonderheiten beim Online-Vertrieb von Lebensmitteln:</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Der Vertrieb von Lebensmitteln im E-Commerce hatte in den vergangenen Jahren zunächst stagniert, was zum einen an den vergleichsweise strengen gesetzlichen Vorschriften im Bereich des Lebensmittelrechts, aber auch an rein praktischen Hemmschwellen wie hohen Lagerkosten für gekühlte Lebensmittel gelegen haben mag. Jetzt haben die großen Online-Händler und Einzelhandelsketten das Angebot von Lebensmitteln im Internet wieder oder verstärkt in Angriff genommen, wie die Angebote bei Amazon und Edeka24 zeigen. Auch bei eBay füllt sich die Kategorie Feinschmecker zunehmend mit Angeboten z. B. von Olivenöl, Käse und Wein.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">In rechtlicher Hinsicht sind beim Online-Vertrieb von Lebensmitteln in der Tat einige Besonderheiten zu beachten. Das unzutreffende Gerücht, wonach für Lebensmittel grundsätzlich kein Widerrufs- oder Rückgaberecht bestehen soll, ist leider noch weit verbreitet. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/321d.html" target="_blank">§ 321d Abs. 4 Nr. 1 BGB</a> ist das Widerrufsrecht jedoch nur bei Waren ausgeschlossen, die schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde. Ob ein Lebensmittel im Einzelfall schnell verderblich ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Nach der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV), die zur Auslegung des Begriffes der Verderblichkeit herangezogen werden könnte, ist ein Lebensmittel leicht verderblich, wenn dieses „in mikrobiologischer Hinsicht in kurzer Zeit leicht verderblich ist und dessen Verkehrsfähigkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen erhalten werden kann“. Schließt der Händler das Widerrufsrecht für Lebensmittel kategorisch aus, kann diese unzulässige Einschränkung als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Auch dass die Ware durch die Ingebrauchnahme erheblich an Wert verliert, schließt das Widerrufsrecht nicht aus, wie das OLG Dresden bereits 2001 entschieden hat. Im Falle von Lebensmitteln ist insoweit problematisch, dass geöffnete oder sogar angebrochene Produkte sich grundsätzlich nicht zum Weiterverkauf eignen. Möchte der Händler jedoch in seinen AGB für einen solchen Fall einen pauschalen Wertersatz in Höhe des Verkaufspreises vereinbaren, läuft dieser Gefahr, dass diese Klausel als unwirksam beurteilt und wettbewerbsrechtlich abgemahnt wird. Das Landgericht Dortmund hatte im Jahre 2007 eine solche Wertersatzklausel als unwirksam kassiert.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Beim Verkauf von Lebensmitteln sind außerdem die Hinweispflichten nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) zu beachten und möglichst in der Artikelbeschreibung zu berücksichtigen. Die Kennzeichnungspflichten nach der LMKV betreffen dabei zwar in erster Linie die Hersteller und sind entsprechend auf der Verpackung zu erfüllen. Wenn dieser es jedoch versäumt, erforderliche Angaben zu geben oder gar falsche Angaben, etwa zum Mindesthaltbarkeitsdatum, zu Menge, Größe oder Gewicht oder zu den Eigenschaften des Lebensmittels (z. B. Bio) macht, ist nicht auszuschließen, dass der Online-Händler in die Schusslinie bzw. in die Haftung gelangt. Hinzu kommen weitere Hinweispflichten zu Zusatzstoffen, insbesondere bei Nahrungsergänzungsmitteln nach der sog. „Health Claims Verordnung“ (EG Nr. 1924/2006), deren Verletzung allesamt zu Abmahnungen durch Mitbewerber oder Interessenverbänden, wie der Wettbewerbszentrale, führen können. Der Bereich der Nahrungsergänzungsmittel ist in rechtlicher Hinsicht einer der kompliziertesten. Hier sollte sich der Händler stets einen hohen Rechtsberatungsaufwand leisten, um kostspielige Streitigkeiten zu vermeiden.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat nach der Preisangabenverordnung (PAngV) neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Bei einer 0,7-Literflache Wein müsste dementsprechend zusätzlich der Preis pro Liter angegeben werden. Bei alkoholischen Getränken muss außerdem hinaus auch der Alkoholgehalt angegeben werden und der Jugendschutz beachtet werden. Im Ergebnis ist daher jedem Händler zu raten, sich vor dem Vertrieb von Lebensmitteln fachkundig rechtlich beraten zu lassen. Auf diese Weise können Risiken von vornherein ausgeräumt werden und dem Online-Vertrieb von Lebensmitteln steht nichts mehr im Wege.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p>Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen  haben, stehen wir Ihnen     selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur  Kontaktaufnahme besuchen    Sie  bitte unsere Seite <a href="http://www.res-media.net">www.res-media.net </a> oder  wenden Sie sich direkt    an <a href="mailto:mainz@res-media.net">welkenbach@res-media.net</a>.</p>
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		<title>Abmahnung der U + C Rechtsanwälte</title>
		<link>http://blog-it-recht.de/2010/11/30/abmahnung-der-u-c-rechtsanwalte-4/</link>
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		<pubDate>Tue, 30 Nov 2010 13:35:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christian Welkenbach</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Silwa Filmvertriebs AG]]></category>
		<category><![CDATA[U + C Rechtsanwälte]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungserklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Aktuell mahnen die Rechtsanwälte Urmann + Collegen aus Regensburg für die Silwa Filmvertriebs AG wegen Urheberrechtsverletzungen von pornografischem Filmwerk ab. Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz und der Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von pauschal 650,00 EUR verlangt. Sollten Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Urmann + Collegen erhalten haben, empfehlen wir dringend eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2010/11/Fotolia_15130827_XS7.jpg"><img class="alignleft size-medium wp-image-2041" title="Fotolia_15130827_XS" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2010/11/Fotolia_15130827_XS7-300x220.jpg" alt="" width="187" height="120" /></a></p>
<p style="text-align: justify;">Aktuell mahnen die Rechtsanwälte Urmann + Collegen aus Regensburg für die Silwa Filmvertriebs AG wegen Urheberrechtsverletzungen von pornografischem Filmwerk ab.</p>
<p style="text-align: justify;">Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz und der Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von pauschal 650,00 EUR verlangt.<br />
Sollten Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Urmann + Collegen erhalten haben, empfehlen wir dringend eine anwaltliche Beratung, um negative Folgen zu vermeiden. Sie können uns die Unterlagen gerne per Telefax oder als E-Mail-Anhang mit ihren Kontaktdaten übermitteln. Wir werden uns umgehend zurückmelden und Ihnen mitteilen, was wir für Sie tun können.</p>
<p style="text-align: justify;">Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net.</p>
<p>&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;-<br />
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<p>Bildnachweis: © kebox – Fotolia.com</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Urteil des LG Köln: Händlerbund-Siegel nicht wettbewerbswidrig (31 O 430/10)</title>
		<link>http://blog-it-recht.de/2010/11/09/urteil-des-lg-koln-handlerbungsiegel-nicht-wettbewerbswidrig-31-o-43010/</link>
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		<pubDate>Tue, 09 Nov 2010 14:14:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christian Welkenbach</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wir berichteten kürzlich (http://bit.ly/dt0Oec) über das einstweilige Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Köln in der Sache &#8220;Händlerbund-Siegel&#8221; (Az.: 31 O 430/10). Nachdem das LG Köln zunächst auf Basis des einseitigen und unvollständigen Vortrags der Antragstellerin eine einstweilige Verfügung durch Beschluss erlassen und die Antragsgegner, die von uns vertreten werden, zur Unterlassung der Verwendung des Händlerbund-Siegels (&#8220;geprüftes [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2010/10/Händlerbundsiegel.png"><img class="alignleft size-full wp-image-1868" title="Händlerbundsiegel" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2010/10/Händlerbundsiegel.png" alt="" width="137" height="137" /></a>Wir berichteten kürzlich (<a href="http://bit.ly/dt0Oec">http://bit.ly/dt0Oec</a>) über das einstweilige Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Köln in der Sache &#8220;Händlerbund-Siegel&#8221; (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=31 O 430/10" target="_blank" title="31 O 430/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)">31 O 430/10</a>). Nachdem das LG Köln zunächst auf Basis des einseitigen und unvollständigen Vortrags der Antragstellerin eine einstweilige Verfügung durch Beschluss erlassen und die Antragsgegner, die von uns vertreten werden, zur Unterlassung der Verwendung des Händlerbund-Siegels (&#8220;geprüftes Mitglied &#8211; Qualität &amp; Sicherheit&#8221;) ohne weitere Erläuterung verpflichtet hatte, gab die  31. Zivilkammer nach dem Widerspruch der Antragsgegner im Rahmen der mündlichen Verhandlung bereits zu erkennen, dass es die einstweilige Verfügung wohl aufheben werde. Der Antragstellerin wurde Gelegenheit gegeben, ihren Antrag zurückzunehmen, dem die Antragsstellerin jedoch nicht nachgekommen ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Landgericht Köln hat nun sein Urteil verkündet und die einstweilige Verfügung zurückgewiesen. Das Urteil ist im Volltext <a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2010/11/LG-Köln_Händlerbund-Siegel-nicht-wettbewerbswidrig.pdf">hier</a> abrufbar.</p>
<p style="text-align: justify;">In den Entscheidungsgründen führt das Gericht aus, dass eine Irreführung (<a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen">§ 5 UWG</a>) nach dem wechselseitigen Vortrag nicht (mehr) angenommen werden könne. Dabei könne letztlich auch dahinstehen, ob das streitgegenständliche Logo lediglich auf die Startseite des Händlerbundes (<a href="http://www.haendlerbund.de">www.haendlerbund.de</a>) oder auf das erteilte Zertifikat verlinkt sei. Denn ausweislich der Prüfkriterien des Händlerbundes nehme der Händlerbund eine umfassende Überprüfung des Internetauftritts des entsprechenden Mitglieds vor und prüfe den Onlineshop nicht lediglich auf dessen Abmahnsicherheit. Die entsprechende Prüfung bewirke zwar durchaus (auch), dass der Shop auf typische Abmahnrisiken hin überprüft wird und dem Shopbetreiber damit eine höhrere Sicherheit vor Abmahnungen beschere, doch wirke sich die Prüfung auch zugunsten des Verbraucherschutzes aus, so die Kammer. Die Prüfung diene also spiegelbildlich zugleich dem Verbraucherschutz und schaffe so in der Tat eine höhere Qualität und Sicherheit der angebotenen Dienstleistungt Internetversand. Eine generelle Pflicht des Anbieters, neben oder zusätzlich zu eingeblendeten Logos, die auf bestimmten Auszeichnungen oder Mitgliedschaften hindeutet, kenne das Gesetz nicht, was jedenfalls solange gelte, wie das Logo nicht für sich betrachtet die Eignung zu einer relevanten Irreführung beinhalte.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Nach dieser im Ergebnis überzeugenden Argumentation kann mit Spannung erwartet werden, ob das OLG Köln dies ebenso sieht, das im Falle einer Berufung durch die Antragstellerin mit der Frage befasst sein wird, ob die Entscheidung des Landgerichts Rechtsfehler aufweist oder nicht. Über den Fortgang des Verfahrens wird an dieser Stelle berichtet.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p>Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen  haben, stehen wir Ihnen    selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur  Kontaktaufnahme besuchen   Sie  bitte unsere Seite www.res-media.net oder  wenden Sie sich direkt   an <a href="mailto:welkenbach@res-media.net">welkenbach@res-media.net.</a></p>
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<p>Bildnachweis: © haendlerbund.de</p>
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		<item>
		<title>Händlerbund-Siegel NICHT wettbewerbswidrig (LG Köln)</title>
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		<comments>http://blog-it-recht.de/2010/10/14/handlerbund-siegel-nicht-wettbewerbswidrig-lg-koln/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 14 Oct 2010 14:37:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christian Welkenbach</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Wettbewerbsverstoß]]></category>

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		<description><![CDATA[Mitglieder des Händlerbundes (www.haendlerbund.de) können vorerst aufatmen. Nachdem das Landgericht Köln zunächst mit Beschluss vom 25.08.2010 (Az. 31 O 430/10) im Wege der einstweiligen Verfügung die Verwendung des Händlerbund-Siegels in einem Online-Shop, wenn dies ohne weitere Erläuterung geschieht, als wettbewerbsrechtlich bedenklich eingestuft und den Antragsgegner zur Unterlassung dieser Verhaltensweise verpflichtet hatte, hat die zuständige 31. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2010/10/Händlerbundsiegel.png"><img class="alignleft size-full wp-image-1868" title="Händlerbundsiegel" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2010/10/Händlerbundsiegel.png" alt="" width="137" height="137" /></a>Mitglieder des Händlerbundes (www.haendlerbund.de) können vorerst aufatmen. Nachdem das Landgericht Köln zunächst mit <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2010/31_O_430_10beschluss20100825.html">Beschluss vom  25.08.2010</a> (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=31 O 430/10" target="_blank" title="31 O 430/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)">31 O 430/10</a>) im Wege der einstweiligen Verfügung die  Verwendung des Händlerbund-Siegels in einem Online-Shop, wenn dies ohne weitere  Erläuterung geschieht, als wettbewerbsrechtlich bedenklich eingestuft und den Antragsgegner zur Unterlassung dieser Verhaltensweise verpflichtet hatte, hat die zuständige 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln im Rahmen der heutigen mündlichen Verhandlung seine Auffassung revidiert. Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin werden somit ihren Blogbeitrag mit dem Titel &#8220;<a href="http://www.lampmann-behn.de/lbr-blog/2010/08/landgericht-koln-handlerbund-siegel-wettbewerbswidrig/">Landgericht Köln: Händlerbund-Siegel wettbewerbswidrig</a>&#8221; inhaltlich überdenken müssen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kammer stellte nun klar, dass der Erlass der einstweiligen Verfügung durch Beschlus vom 25.08.2010 zunächst nur auf Basis des einseitigen Vortrags der Antragstellerin erfolgt sei und die Sach- und Rechtslage nach dem eingelegten Widerspruch und vor dem Hintergrund des Vortrags der Antragsgegner, die von uns vertreten werden, nun anders zu beurteilen sei. Die Antragsgegner haben ausführlich dargelegt, dass der Händlerbund tatsächlich eine umfassende Prüfung des Online-Shops  an sich durchgeführt hat und dabei nicht nur die Abmahnsicherheit zugunsten des geprüften Mitglieds sondern auch Qualitäts- und Sicherheitsmerkmale zugunsten des Verbrauchers einer Prüfung unterzogen hat. Auch sei entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht davon auszugehen, dass die Attribute &#8220;Sicherheit &amp; Qualität&#8221; aus Sicht des angesprochenen Verkehrs dahingehend zu verstehen seien, dass der Verkehr dem unzutreffenden Eindruck unterliegen könne, dass die im Online-Shop angebotenen Waren und Dienstleistungen auf Sicherheit und Qualität geprüft worden seien, sondern allein dahingehend, dass der Online-Shop an sich in Punkto Qualität und Sicherheit überprüft worden ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Verkündung der Entscheidung, mit der aller Voraussicht nach die einstweilige Verfügung durch Urteil aufgehoben wird, wurde für den 4. November 2010 angekündigt. Die Antragstellerin kann gegen das Urteil nach dessen Verkündung Berufung einlegen und so das OLG Köln mit der Sache befassen. Wir werden zu gegebener Zeit über die weitere Entwicklung des Verfahrens berichten.</p>
<p style="text-align: justify;">Sollten Sie zu dieser Angelegenheit Fragen haben, stehen wir Ihnen  selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie  bitte unsere Seite <a href="http://www.res-media.net/">www.res-media.net</a>.</p>
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<p style="text-align: justify;">Christian Welkenbach<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für IT-Recht</p>
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RES MEDIA | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht</p>
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<p style="text-align: justify;">Mainz | Mannheim<br />
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<p style="text-align: justify;">Bildnachweis: © haendlerbund.de</p>
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