Aktuell mahnen die Rechtsanwälte Sasse & Partner für die Senator Film Verleih GmbH wegen unerlaubtem Anbietens geschützter Filmwerke in Tauschbörsen im Zusammenhang mit dem Film “Spice” ab.
Zur vergleichsweisen Beilegung der Angelegenheit wird alternativ neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung die Zahlung von 800,00 EUR zur Abgeltung sämtlicher Forderungen angeboten.
Sollten Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Sasse & Partner erhalten haben, empfehlen wir dringend eine anwaltliche Beratung, um negative Folgen zu vermeiden. Sie können uns die Unterlagen gerne per Telefax oder als E-Mail-Anhang mit ihren Kontaktdaten übermitteln. Wir werden uns umgehend zurückmelden und Ihnen mitteilen, was wir für Sie tun können.
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Aktuell mahnt die Kanzlei Kornmeier & Partner aus Frankfurt für die GSDR GmbH wegen Filesharings im Zusammenhang mit dem Titel “I Surrender ” der Künstler “The Disco Boys” ab. Der Titel soll in dem Chart-Container “German Top100 Single Charts” enthalten sein.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz und der Ersatz von Abmahnkosten verlangt.
Zur vergleichsweisen Beilegung der Angelegenheit wird alternativ neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung die Zahlung von 450,00 € zur Abgeltung sämtlicher Forderungen angeboten.
Sollten Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Kornmeier & Partner erhalten haben, empfehlen wir dringend eine anwaltliche Beratung, um negative Folgen zu vermeiden. Sie können uns die Unterlagen gerne per Telefax oder als E-Mail-Anhang mit ihren Kontaktdaten übermitteln. Wir werden uns umgehend zurückmelden und Ihnen mitteilen, was wir für Sie tun können.
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9.08.2010OLG Hamm – Gesetzliche Pflichtangaben gelten auch für Apps
Abmahnung, E-Commerce, Online-Recht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
Mit dem starken Wachstum des mobilen Endgerätemarkts haben sich viele Internetanwendungen als auch Webangebote in den Mobilbereich verlagert oder werden gerade nur für diesen Bereich bereitgestellt. Kein Dienst, der nicht auch als spezielles „App“ verfügbar ist. Im Bereich des mobilen Internets kann dabei aus rechtlicher Sicht grundsätzlich nichts anderes gelten als auch für den restlichen Bereich des Internets. Das Oberlandesgericht Hamm hat dies nun in einer aktuellen Entscheidung von Ende Mai (Urteil v. 20.05.2010 – Az.: I 4 U 225/09) für den Fall bestätigt, wenn Angebote einer Internet-Handelsplattform durch deren Betreiber für den Abruf auf einem mobilen Endgerät optimiert werden.
Im streitgegenständlichen Sachverhalt hatte der Betreiber einer Internetplattform die Angebote seiner Webseite automatisch auch für den Abruf auf dem Apple iPhone als auch dem iPod Touch über eine App angeboten, um auch darüber seine Produkte verkaufen zu können. Im Rahmen der mobilen Darstellungsform des Online Shops fehlten dabei allerdings die gesetzlichen Pflichtangaben unter anderem zum Widerrufsrecht gem. § 312c Abs. 1 BGB, der Anbieterkennzeichnung gem. § 5 Abs. 1 TMG als auch eine eindeutig ausgewiesene Umsatzsteuer nach der Preisangabenverordnung.
Diese Informationen konnten dabei selbst beim Bestellvorgang nicht eingesehen werden. Ein Impressum war zwar prinzipiell in der App vorhanden, allerdings führte nur ein nicht eindeutig benannter Link dorthin. Darin sah ein konkurrierender Shopbetreiber einen Wettbewerbsverstoß und mahnte den Anbieter ab und begehrte Unterlassung, obwohl Letzterer gar keine Kenntnis von den fehlenden Angaben hatte.
Die Richter des OLG Hamm folgten der Ansicht des Antragstellers der einstweiligen Verfügung und nahmen den Antragsgegner, den Anbieter des App Angebots in Anspruch. Dieser hafte für die angeführten wettbewerbsrechtlichen Verstöße verschuldensunabhängig und müsse daher auch im konkret vorliegenden Fall bereits für den objektiven Rechtsverstoß einstehen. Eine unlautere Zuwiderhandlung gegen Marktverhaltensregeln gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG setzt dabei lediglich ein objektiv rechtswidriges Verhalten voraus (vgl. auch BGH, Urt. v. 23.06.2005 – Az.: I ZR 194/02). Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Beklagte die Unlauterkeit begründenden Umstände wie die Art der Darstellung kannte, vorliegend also, dass er die Ware an den Endverbraucher über die App anbot, ohne die erforderlichen Informationen zu erteilen. Die Haftung kann dabei allein schon aus dem eigenen Handeln der des Antragsgegners hergeleitet werden.
Fazit
Das OLG Hamm stellt klar, dass die gesetzlichen Informationspflichten für Internet-Shops und -Portale genauso für das Angebot über spezielle Apps im Mobile Commerce Segment gelten. Betreiber von Online Shops, die beabsichtigen, den mobilen Endkunden auch mit dem eigenen Online-Shop zu erreichen, sollten daher darauf achten, den gesetzlichen Pflichtangaben nachzukommen, da sie sonst Gefahr laufen, von Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt zu werden.
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Christian Welkenbach
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1.06.2010OLG Köln: Irreführende Reklame bei ungenauem Vergleich von Tarifen im Internet
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Wer Werbung betreibt, darf – egal ob dies online oder offline geschieht – nicht mit unwahren oder sonstigen zur Täuschung geeigneten Angaben werben, sonst handelt er gem. § 5 Abs. 1 UWG unlauter. Das Oberlandesgericht Köln hatte sich Mitte Januar mit der Frage zu beschäftigen (Urteil vom 22.01.2010 – Az.: 6 U 137/09), ob ein Stromanbieter irreführend und damit wettbewerbswidrig handelt, wenn er auf seiner Webseite Stromtarife mit den Preisen anderer Anbieter vergleicht, dabei aber eine falsche Berechnung zu Grunde legt.
Bei den streitenden Parteien handelte es sich um konkurrierende Stromanbieter. Die Beklagte bot auf ihrer Webseite für Kunden die Möglichkeit einer Tarif-Gegenüberstellung der konkurrierenden Unternehmen an und warb damit, dass sie u.a. günstigere Tarife als die Klägerin habe. Darin sah die Klägerin eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Handlung, da nur ihr Grundversorgungstarif berücksichtigt wurde, jedoch gerade nicht die günstigeren Tarife und damit die Kunden in die Irre geführt würden. Die Kölner Richter gaben der Klage statt und nahmen auf Grund der unvollständigen Angaben eine irreführende Werbung an.
Die Begründung lautete dabei wie folgt: Die Beklagte berücksichtigte jeweils nur den Grundtarif ihrer Mitbewerber und hat diesen mit dem eigenen günstigen Tarifpreis verglichen. Dadurch erweckte sie einen falschen und unzutreffenden Eindruck hinsichtlich der tatsächlichen Preise, da die Klägerin im Rahmen eines objektiven Vergleichs tatsächlich in bestimmten Tarifkonstellationen über günstigere Preise als die Beklagte verfügte. Die Beklagte verhält sich dadurch wettbewerbswidrig, weil auf diese Weise Kunden in die Irre geführt worden sind und die Klägerin hat nachweisen können, dass sie eine Vielzahl von unterschiedlichen und günstigeren Tarifen anbieten kann.
Die Beklagte kann ihr Verhalten auch nicht damit rechtfertigen, dass sie selbst über kein originäres Tarifsystem verfügt und sich bei der Preisbildung daher an den Referenztarifen der Konkurrenz orientiert hatte.
Fazit: Die Beklagte wollte sich vorliegend dadurch einen Vorteil verschaffen, indem sie über Umstände täuschte, die insbesondere das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG gegenüber den Preisen der Konkurrenz und deren Produkten vorspiegelte.
Diese vergleichende Werbung war auch gem. § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unlauter, weil der Vergleich nicht objektiv auf den Preis der Dienstleistungen bezogen war. Das OLG Köln nahm daher hier zu Recht eine irreführende Handlung an und ging von einem Verstoß gegen das UWG aus.
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Florian Decker
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9.04.2010OLG Hamburg: Werbung des „Smart Surfer“ wettbewerbswidrig
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Neben den mittlerweile weit verbreiteten Internet Flatrates gibt es noch unzählige sog. „Internet-by-Call“-Tarife, welche dem Nutzer meist ohne Anmeldung und ohne jede Vertragsbindung den Zugang ins Internet ermöglichen. Um Endnutzern den Zugang „by Call“ möglichst zu erleichtern und die Arbeit „nach den günstigsten Internet-Tarifen in der Galaxie“ abzunehmen, gibt es von Web.de eine Software namens „Smart Surfer“. Das OLG Hamburg hatte sich in einem erst jetzt veröffentlichten Urteil von Anfang Februar 2009 (Urteil vom 11.02.2009 – Az.: 5 U 130/08) mit der Frage zu befassen, ob die Werbung des Software-Tools wettbewerbswidrig ist.
Der beklagte Anbieter der sog. „Least Cost Router“-Software „Smart Surfer“ bewarb diese unter anderem mit folgenden Aussagen: „…für Sie immer auf der Suche nach den günstigsten Internet-Tarifen“ sowie „Hier kommt die beste Alternative“. Die klagende Partei, ebenfalls ein Anbieter einer „Least-Cost-Router“-Software hielt die Werbung für rechtswidrig, da der Kunde dadurch in unzulässiger Weise in die Irre geführt werde. Das OLG Hamburg folgte dieser Ansicht, ging bei beiden Aussagen von einem Wettbewerbsverstoß aus und stufte diese als unzulässig ein.
Die Hamburger Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Aussage „…für Sie immer auf der Suche nach den günstigsten Internet-Tarifen“ beim Verbraucher den Eindruck erwecke, dass die Installation des Tools ausnahmslos immer dazu führe, dass dieser die zu dem Zeitpunkt billigsten Anbieter anzeigt, was jedoch nicht der Realität entspreche. Der Verbraucher werde dadurch in seiner unrichtigen Erwartungshaltung enttäuscht, da nicht die günstigsten Tarife angezeigt werden. Tatsächlich werden diverse Call by Call Anbieter herausgefiltert, die über kurzfristige Preissenkungen versuchen, an Neukunden zu gelangen. Es sollen vielmehr nur diejenigen Anbieter zugelassen werden, die seriöse und langfristig gute Tarife anbieten würden. Dies kommt allerdings in der Werbung des Smart Surfers nicht ausreichend zum Ausdruck.
In der zweiten Werbeaussage „Hier kommt die beste Alternative“ sahen die Hamburger Richter einen irreführenden Wettbewerbsverstoß gem. §5 Abs. 1 UWG, weil sich Web.de dadurch mit einer Spitzenstellung berühmt, die es nicht innehat. Dies wäre nur dann möglich, wenn der Anbieter des „Smart Surfer“ einen erheblichen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern habe. Die Klägerin konnte aber nachweisen, dass diese Aussage unrichtig und damit irreführend ist.
Fazit: Das OLG Hamburg hatte einen klassischen Verstoß gegen das UWG zu prüfen. Verbraucher, Mitbewerber und sonstige Marktteilnehmer sollen insbesondere vor unlauteren geschäftlichen Handlungen geschützt und das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb gewahrt werden.
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17.03.2010LG Rottweil – Wettbewerbsverstoß bei Nachahmung einer fremden Internetseite
Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
Die Nachahmung einer fremden Internetseite beschäftigte die Gerichte erst vor kurzem im Rahmen eines prominenten Beispiels: Das LG Köln verneinte die Frage, ob StudiVZ die Seite von Facebook unlauter nachgeahmt hatte.
Das Landgericht Rottweil entschied nun in einem anderem Fall von Anfang des Jahres (Beschluss v. 02.01.2010 – Az.: 4 O 89/08), dass die Übernahme wesentlicher Elemente eines fremden Internetauftritts dann wettbewerbswidrig wird, wenn der Verbraucher dadurch über die betriebliche Herkunft getäuscht wird.
Das Gericht hatte einen Sachverhalt vorliegen, in welchem die Parteien Mitbewerber auf dem Gebiet der Personal- und Sicherheitsdienstleistungen waren. Die Beklagte übernahm Aufbau, Farbgebung, Menüführung sowie etliche spezifische grafische und inhaltliche Elemente von der Webseite der Klägerin nahezu identisch und verwendete diese auf dem eigenen Internetauftritt. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Rechte und beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte.
Die Richter von LG Rottweil sahen die konkrete Gestaltung der Webseite der Klägerin für geeignet an, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen. Die Gestaltung war auch gerade nicht allgemein üblich und wurde nicht von Mitbewerbern in ähnlicher Weise verwendet. Insbesondere ein animiertes Auge, vor dem ein Scanner Balken von links nach rechts rotiert, war charakteristisch für den Seitenaufbau der Klägerin.
Die Beklagte habe nach Ansicht der Gerichts in einem besonders hohen Grad die Leistung der Klägerin übernommen und sich damit bewusst und zielgerichtet die Bekanntheit und Verbreitung des Auftritts der Klägerin zunutze gemacht. Eine fremde Internetseite, die in diesem Umfang übernommen wird, werde vom sogenannten „ergänzenden Leistungsschutz“ aus dem Wettbewerbsrecht erfasst, welcher gerade dann einschlägig ist, wenn urheberrechtliche Spezialgesetze aus Inhaltsgründen zu verneinen sind. Die Seite der Klägerin genieße wettbewerbsrechtliche Eigenart, womit der Wettbewerbsverstoß vom LG Rottweil als gegeben angesehen wurde.
Fazit: Während Facebook seinen Unterlassungsanspruch damals nicht durchsetzen konnte, hatten die Kläger im vorliegenden Fall mehr Erfolg. Die Anforderungen für die Bejahung des „ergänzenden Leistungsschutz“ liegen jedoch regelmäßig sehr hoch und werden von der Rechtsprechung in aller Regel nur in außergewöhnlichen Einzelfällen angenommen. Die wesentlichen Elemente einer Webseite dürfen nicht allgemein üblich sein und nicht von Mitbewerbern in gleicher oder ähnlicher Form oder Funktion verwendet werden, sondern müssen auf die betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinweisen.
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17.02.2010OLG Rostock zum fliegenden Gerichtsstand bei Wettbewerbsverstößen im Internet
Prozessrecht Kommentar hinzufügen
Werden Rechtsverletzungen im Internet begangen, so geht die ganz herrschende Rechtsprechung davon aus, dass für die Zuständigkeit eines Gerichts in einem anschließenden Verfahren maßgeblich ist, wo das jeweilige Angebot auch abgerufen werden kann. Da dies bei Internetangeboten in aller Regel jeder Ort in Deutschland sein kann, so ist grundsätzlich auch jedes Landgericht in der Bundesrepublik zuständig. Der Geschädigte kann sich also üblicherweise gemäß §32 ZPO das Gericht aussuchen, vor dem er klagen möchte. Das Oberlandesgericht Rostock hat nun in einer Entscheidung von Mitte Juli 2009 (Beschluss vom 20.07.2009 – Az.: 2 W 41/09) nochmals klargestellt, dass dieser sogenannte „fliegende Gerichtsstand“ auch bei Wettbewerbsverstößen im Internet uneingeschränkt Anwendung findet.
Im konkreten Fall handelte es sich bei den streitenden Parteien um zwei Spielwarenhändler, die ihre Produkte über eine Verkaufsplattform vertrieben. Da die Beklagten sich eines Wettbewerbsverstoßes schuldig machten, indem sie keine Angaben zur Dauer der Widerrufsfrist machten, nahmen die Kläger diese auf Unterlassung in Anspruch.
Das Landgericht hatte in erster Instanz die Klage noch abgewiesen, weil es sich nicht für örtlich zuständig hielt. Das Gericht befand sich gerade nicht am Geschäftsort des Klägers oder des Beklagten. Dort, wo die Klage eingereicht wurde, habe sich der Wettbewerbsverstoß gerade nicht ausgewirkt.
Diese Argumentation ist jedoch unmaßgeblich, wie das OLG Rostock in der Berufung entschied. Bei Wettbewerbsverstößen sei grundsätzlich jedes Gericht an jedem Ort zuständig, an dem die Information bestimmungsgemäß verbreitet werde, womit auch das Gericht erster Instanz zuständig gewesen sei.
Abzustellen sei bei der Bestimmung des Begehungsortes auf die Handlung, durch welche der Wettbewerbsverstoß begangen werde. Begehungsort ist nach Ansicht der Rostocker Richter auch der Ort, wo die verbreitete Information dritten Personen zur Kenntnis gelangt und keine bloß zufällige Kenntnisnahme vorliegt. Der Standort des Internetservers sei dabei von keiner Relevanz. Damit lag im vorliegenden Fall auch in dem Bezirk des Gerichts erster Instanz eine Auswirkung des Wettbewerbsverstoßes vor, da auch dort Kunden des beklagten Internetportals die in Frage stehende Rechtsverletzung wahrnehmen konnten.
Fazit: Auch im Bereich von Wettbewerbsverletzungen kann sich ein Gericht aufgrund des „fliegenden Gerichtsstandes“ nicht einfach als unzuständig erklären. Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs an einem bestimmten Gerichtsort wird erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn evident ist, dass der Gläubiger bei der Geltendmachung des Anspruchs sachfremde, nicht schutzfähige Interessen verfolgt, die aber im vorliegenden Fall nach Ansicht des Gerichts gerade nicht gegeben waren.
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5.01.2010Update Fernabsatzrecht für 2010 – LG Frankfurt beleuchtet einige AGB-Klauseln im E-Commerce
E-Commerce, Online-Recht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
Wie bereits in unserem Blog berichtet, hat das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 04.12.2009 (Az.: 3-12 O 123/09, nicht rechtskräftig) entschieden, dass die Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher nach Ausübung des Widerrufsrechts bei einem Preis der zurückzusendenden Sache von bis zu 40 Euro im Rahmen der Widerrufsbelehrung wirksam „konkludent“ vereinbart werden kann; eine gesonderte Kostenübernahmevereinbarung, z. B. in den AGB des Händlers sei nach Ansicht des LG Frankfurt nicht notwendig.
Das Urteil bietet jedoch darüber hinaus weitere wichtige Erkenntnisse für Betreiber von Online- und eBay-Shops. So wurden zahlreiche AGB-Klauseln auf den Prüfstand gestellt. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass eine Abmahnung eines Mitbewerbers auch schnell nach hinten losgehen kann, wenn zuvor die eigenen Hausaufgaben nicht gemacht wurden und die eigene Internetpräsenz selbst Anlass zur Beanstandung gibt.
Die Highlights der Entscheidung werden nachstehend aufgezeigt:
1. Kosten der Gegenabmahnung auch bei (unberechtigter) wettbewerbsrechtlicher Abmahnung erstattungsfähig
Zunächst stellt das Gericht fest, dass die Anwaltskosten zur Abwehr einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gem. § 678 BGB nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten sein können. Dies – wenngleich im Ergebnis richtig – ist nicht ganz unumstritten, zumal der Grundsatz nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besagt, dass die Kosten für eine Gegenabmahnung nur ausnahmsweise ersetzt verlangt werden können, wenn die Abmahnung, insbesondere in Kennzeichenstreitsachen, ganz offensichtlich auf falschen tatsächlichen und/oder rechtlichen Annahmen beruht.
2. Keine Pflicht zur Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
Diese ebenso einfache wie richtige Erkenntnis sorgt immer wieder für Diskussionen, wenn es darum geht, wie der Betreiber eines Online- oder eBay-Shops einerseits seine fernabsatzrechtlichen, z. T. vorvertraglichen Informationspflichten erfüllen kann und andererseits das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Kunden durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) regelt. Richtigerweise geht das LG Frankfurt davon aus, dass eine Pflicht zur Verwendung von AGB nicht ersichtlich ist, gleichzeitig aber die Erfüllung der Informationspflichten hiervon unberührt bleibt. Angesichts der Möglichkeit, von der gesetzlichen Rechtslage zugunsten des Unternehmers im AGB-rechtlich zulässigen Maß abzuweichen und der Pflicht zur Erfüllung umfangreicher Informationspflichten im E-Commerce ist dem Shop-Betreiber zu empfehlen, AGB zu verwenden, in denen beides abgedeckt ist.
3. Keine Pflicht zur Angabe einer E-Mail-Adresse und einer Faxnummer in der Widerrufsbelehrung
Nicht ganz neu, im Ergebnis aber dogmatisch richtig ist die Feststellung, dass der Widerruf zwar in Textform (d. h. schriftlich, per E-Mail oder per Telefax) erklärt werden kann, der Unternehmer jedoch nicht verpflichtet ist, eine E-Mail-Adresse und/oder eine Telefaxnummer in der Widerrufsbelehrung aufzuführen. Tut er dies dennoch, entsteht ihm hierdurch allerdings kein Nachteil, zumal diese Kotaktdaten ohnehin im Rahmen der Anbieterkennzeichnung („Impressum“) gem. § 5 TMG vorgehalten werden müssen.
4. Bei der 40-Euro-Klausel kommt es auf den Bruttopreis der konkret zurückzusendenden Sache an, nicht auf den Bruttobestellwert der Warenlieferung insgesamt
Bestellt ein Verbraucher insgesamt 5 Teile für zusammen 100 Euro, wird der Widerspruch aber nur für ein Teil erklärt, das 39 Euro inkl. MwSt. gekostet hat, so hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn er dieses Teil zurücksendet. Eine Klausel im Rahmen der Widerrufsbelehrung, die insoweit auf den Wert der Warenlieferung insgesamt abstellt, ist unwirksam und wettbewerbswidrig. Dem Unternehmer ist stets zu empfehlen, von der Formulierung der Musterwiderrufsbelehrung gemäß BGB-InfoV möglichst nicht abzuweichen.
5. Gesetzliche Ausschlussgründe für das Widerrufsrecht abschließend
Die Fälle, in denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, sind in § 312d Abs. 4 BGB abschließend geregelt. Nach § 312d Abs. 4 Nr. 1 besteht u. a. dann kein Widerrufsrecht, wenn Waren geliefert werden, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde. Eine Klausel, wonach das Widerrufsrecht auch dann ausgeschlossen sein soll, wenn sich der Kunde für eine besondere Farb-, Größen- oder Materialausführung entscheidet, die nicht im Shop angegeben ist, ist daher rechtswidrig und damit als Wettbewerbsverstoß abmahnfähig. Auch hier sollten tunlichst keine Regelungen auf eigene Faust definiert werden.
6. Keine Geltung der AGB gegenüber Verbrauchern, wenn auf diese nicht ausdrücklich Bezug genommen wird
Eine Klausel, wonach AGB des Shop-Betreibers gegenüber Verbrauchern auch dann gelten sollen, wenn auf diese nicht ausdrücklich Bezug genommen wird, widerspricht dem Einbeziehungsgrundsatz des § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist unwirksam. Danach werden AGB nur dann Vertragsinhalt, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich oder durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist. Gleichzeitig liegt darin ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vorrangs der Individualabreden gegenüber AGB. Eine solche Klausel stellt gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß dar und kann daher von Mitbewerbern abgemahnt werden.
7. Die Informationspflichten des § 3 BGB-InfoV gelten auch für den eBay-Shop
Entgegen vereinzelten anders lautenden Entscheidungen hat der gewerbliche Verkäufer auch bei eBay seinen Kundeninformationspflichten gemäß § 3 BGB-InfoV nachzukommen. Der Betreiber eines eBay-Shops hat demgemäß nach Ansicht des LG Frankfurt die Kunden über die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, zu informieren, sowie darüber, wie der Kunde Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann. Außerdem ist der Kunde über die für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Sprachen zu informieren. Die Informationspflichten obliegen dabei dem Shop-Betreiber selbst, so dass dieser seiner Pflicht nicht genügt, wenn er diesbezüglich lediglich auf die eBay-AGB verweist. Die Nichterfüllung der Kundeninformationspflichten gemäß § 3 BGB-InfoV bewertet das LG Frankfurt als abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß.
8. Aufrechnungsverbot in AGB, das auch Forderungen erfasst, die bestritten, aber entscheidungsreif sind, ist unwirksam
Gemäß § 309 Nr. 3 BGB ist eine AGB-Klausel, durch die dem Vertragspartner die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen, unwirksam. Über den Gesetzeswortlaut hinaus ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das LG Frankfurt richtigerweise anschließt, ein Aufrechnungsverbot auch dann unwirksam, wenn es die Aufrechnung auch mit bestrittenen, aber entscheidungsreifen Forderungen verbietet. Diese Rückausnahme muss demzufolge stets in die Klausel über das Aufrechnungsverbot eingefügt werden, denn ansonsten ist die Klausel unwirksam und kann von Mitbewerbern als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden.
9. Bei mehreren Verstößen im Rahmen der Widerrufsbelehrung ist ein Streitwert i. H. v. 10.000 € angemessen, pro unwirksame Klausel ist ein Streitwert von 2.500 € angemessen.
10. Werden mehrere Wettbewerbsverstöße identifiziert und mit einer Abmahnung geltend gemacht, erscheint ausnahmsweise auch eine 1,5 Geschäftsgebühr statt der ansonsten üblichen 1,3 angemessen und daher erstattungsfähig.
Fazit:
Im Ergebnis führten die unberechtigte Abmahnung und die zahlreichen eigenen Wettbewerbsverstöße zu einer Gegenforderung in Höhe von nahezu 2.000 €. Hinzu kommen die Verfahrenskosten und die Kosten des eigenen Anwalts. Bevor ein anderer Mitbewerber im Wege der Abmahnung in Anspruch genommen wird, sollte daher genau geprüft werden, ob die Anforderungen, die das Fernabsatzrecht an den Unternehmer stellt, selbst erfüllt werden. Ein auf Internetrecht spezialisierter Rechtsanwalt sollte daher bereits im Vorfeld einer Abmahnung mit der Prüfung der eigenen Internetpräsenz betraut werden.
Die Entscheidung des LG Frankfurt bietet dabei gleich in mehrfacher Hinsicht Hilfestellung, welche Fallstricke bei der Gestaltung der rechtlichen Hinweise des Online- oder eBay-Shops vermieden werden können.
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4.01.2010BGH: Vertragsstrafe bei Angabe einer falschen Aufsichtsbehörde im Impressum
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Als Betreiber einer Internetseite hat man den allgemeinen Informationspflichten gem. §5 TMG „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ nachzukommen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG gehört dazu auch die Angabe einer Aufsichtsbehörde, falls der Anbieter einer behördlichen Zulassungspflicht unterliegt. Kommt er diesen Pflichten nicht nach, verhält er sich wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden. Im Rahmen der Abmahnung wird er regelmäßig dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, in der auch eine Vertragsstrafe für weitere Verstöße vereinbart wird.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied in einem Urteil von Mitte Juni (Beschluss vom 10.06.2009 – Az.: I ZR 37/07), dass eine Vertragsstrafe selbst dann zu zahlen ist, wenn das Verhalten des Anbieters an sich nicht wettbewerbswidrig ist.
Im zu entscheidenden Fall hatte sich die Beklagte in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung außergerichtlich dazu verpflichtet, in ihrem Impressum auf ihrer Internetseite die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG iVm § 34c GewO anzugeben. Als sich herausstellte, dass die angegebene Behörde die falsche war, verlangte die Klägerin die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe in Höhe von 3.000€. Die Beklagte hingegen war der Auffassung, dass die Falschangabe nicht den Wettbewerb beeinträchtigen könne.
Die Richter des Bundesgerichtshofs gaben der Klägerin Recht. Maßgeblich sei allein die abgegebene Unterlassungserklärung, wonach sich die Beklagte verpflichtet hat, es zu unterlassen, nicht die zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben. Unerheblich sei, ob diese Unterlassung rechtlich vorgeschrieben war oder ob ein Wettbewerbsverstoß vorgelegen habe. Die Unterlassungserklärung bezwecke gerade die Beendigung eines Streits, ob ein bestimmtes Verhalten rechtswidrig oder rechtmäßig ist. In der Falschangabe der Aufsichtsbehörde müsste daher ein Zuwiderhandeln gegen die Unterlassungserklärung zu sehen sein.
Weiter hielt der BGH entgegen der Auffassung der Beklagten fest, dass die Verwirkung der Vertragsstrafe ohne ausdrückliche oder konkludente Einschränkung der Unterlassungserklärung nicht voraussetze, dass der gegenwärtige oder zukünftige Verstoß den Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich beeinträchtigen wird. Es genüge daher vielmehr bereits, dass die Angaben im Impressum nicht den Vorgaben der Unterlassungserklärung entsprechen.
Fazit: Wer eine Erklärung in Form einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgibt, sollte mit größter Sorgfalt darauf achten, deren Vorgaben auch nachzukommen. Die abgegebene Erklärung kann den Abgemahnten bis zu 30 Jahre dazu verpflichten, bei einem Verstoß die vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen – unabhängig davon, ob sein Fehlverhalten den Wettbewerb beeinträchtigt hat oder nicht. Daher ist es in jedem Fall anzuraten, für die Formulierung der Unterlassungserklärung anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
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Wettbewerbsverbände sind gesetzlich ermächtigt, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu verschicken, obwohl sie selbst nicht am Wettbewerb teilnehmen. Für berechtigte Abmahnungen können die Verbände regelmäßig auch die entstandenen Kosten ersetzt verlangen.
Problematisch ist die Rechtslage, wenn der Abgemahnte nicht auf die Abmahnung reagiert, und der Verband darauf hin einen Anwalt mit einer weiteren Abmahnung beauftragt. Das Oberlandesgericht Hamburg hat dazu in seinem Beschluss vom 11.03.2009 – Az.: 5 U 35/08 entschieden, dass solche Kosten nicht erforderlich und damit auch nicht erstattungsfähig sind.
Im konkreten Sachverhalt hatte die Beklagte über eBay Kräutertee und ähnliche Produkte vertrieben. Da die Beklagte in den Augen des klägerischen Wettbewerbsverbands zur Promotion ihrer Produkte irreführende Werbeaussagen verwendete, wurde sie durch diesen zunächst direkt abgemahnt. Als die Beklagte daraufhin keine Reaktion zeigte, mahnte der Wettbewerbsverband erneut ab – diesmal mit Hilfe eines Anwalts. Anschließend begehrte die Klägerin im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens neben dem Ersatz der Kosten für eigens verfasste Abmahnung auch die Kosten für die anwaltliche Abmahnung.
Die Hamburger Richter gewährten der Klägerin jedoch einen solchen Anspruch auf die Anwaltskosten nicht, da der beantragte Ersatz der anwaltlichen Kosten nach deren Ansicht nicht erforderlich war.
Aufwendungsersatz könne nur dann verlangt werden, wenn die Abmahnung auch berechtigt erfolgte. Dies sei jedoch nur der Fall, wenn sie erforderlich sei, dem Schuldner einen Weg zu weisen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme eines Gerichts klaglos zu stellen. Bei einem Interessenverband sei dies dann der Fall, wenn dieser von Gesetzes wegen sachlich und personell so ausgestattet sei, dass Abmahnungen ohne anwaltliche Hilfe mit eigenen Kräften bearbeitet werden können.
Im vorliegenden Fall sei demnach nur die Abmahnung durch den Interessenverband selbst erforderlich und erstattungsfähig gewesen, da hierdurch der Anspruch gegenüber der Beklagten bereits ausreichend geltend gemacht worden sei.
Fazit: Das OLG Hamburg hat hier richtig entschieden. Wenn ein Wettbewerbsverband schon per Gesetz ausnahmsweise befugt ist, Abmahnungen selbst zu verschicken, dann kann er sich nicht noch zusätzlich einen Anwalt zur Hilfe nehmen und beide Kosten erstattet verlangen. Die ursprüngliche Abmahnung war ausreichend, um der Beklagten die Vermeidung eines Rechtsstreits zu ermöglichen.
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Florian Decker
Rechtsanwalt
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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt
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