17.01.2012Nachträgliche Verlängerung von Rabatt-Aktion kann unzulässig sein

E-Commerce, Werberecht Kommentar hinzufügen

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die nachträgliche Verlängerung eines zeitlich befristeten Jubiläumsverkaufs eine irreführende Werbung sein könne (Urteil vom 07.07.2011, Az.  I ZR 173/09).

Ein Möbelhaus hatte aus Anlass seines 180-jährigen Bestehens mit zeitlich befristeten Preisnachlässen „bis 4. Oktober 2008“ geworben. Diese Aktion war erst um eine Woche, später um eine weitere Woche verlängert worden.

Der BGH sah darin eine irreführende Werbung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Danach ist eine Werbung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils enthält. Wer eine zeitlich befristete Rabattaktion anlässlich eines Firmenjubiläums ankündige, müsse sich hieran grundsätzlich festhalten lassen. Er dürfe die Aktion über die angegebene Zeit hinaus nicht fortführen. Eine zulässige Verlängerung der Aktion aufgrund von nachträglich eingetretenen, unvorhersehbaren Umständen sei nicht gegeben. Der wirtschaftliche Erfolg der Aktion sei kein solcher Umstand.

Onlinehändler sollten sich an die angekündigten Fristen von Rabattaktionen unbedingt halten.

 

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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin
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19.10.2011EuGH – Zur Zulässig der Verwendung von Konkurrenzmarken als AdWords

Markenrecht, Werberecht Kommentar hinzufügen

Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Nutzung von fremden Markenbegriffen im Rahmen des Google Dienstes „AdWords“ zur Bewerbung eigener Produkte zulässig sein kann, wenn damit eine Alternative zum Angebot des Konkurrenten und Inhabers der fremden Marke geboten werden soll (EuGH, Urteil vom 22. September 2011 – C-323/09).

Hintergrund war eine Klage des US-Unternehmens Interflora Inc. als Betreiber eines weltweiten Blumenliefernetzes gegen das bekannte britische Einzelhandelsunternehmen Marks & Spencer. Letzteres hatte Begriffe wie „INTERFLORA“ als Google AdWords für die Bewerbung des eigenen Blumenlieferservices verwendet, obwohl diese national und europaweit zu Gunsten von Interflora Inc. als Marken geschützt waren. Wenn Internetnutzer die geschützten Bezeichnungen als Suchbegriff in die Suchmaschine Google eingaben, erschien folglich eine Anzeige zum Blumenservice von Marks & Spencer.

Nachdem Interflora Inc. in Großbritannien Klage gegen Marks & Spencer erhoben hatte, legte der mit dem Fall betraute High Court of Justice (England & Wales) dem EuGH Fragen zu mehreren Aspekten der Markenbenutzung ohne Zustimmung des Markeninhabers vor.

Für Interessierte folgen die teilweise etwas schwer verständlichen Kernsätze der Entscheidung sowie einige Erläuterungen durch uns. Eine Kurzzusammenfassung bietet das Fazit.

1. Herkunftsfunktion der Marke

Unter Bezugnahme auf sein Urteil Google stellte der EuGH zunächst fest, dass die herkunftshinweisende Funktion einer Marke beeinträchtigt ist, wenn aus der anhand eines der Marke entsprechenden Schlüsselworts erscheinenden Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen. Dagegen beeinträchtigt die Benutzung eines mit einer fremden Marke identischen Zeichens im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes wie „AdWords“ nicht die Werbefunktion der Marke.

Vereinfacht ausgedrückt dürfen dem User bei Betrachtung der Anzeige keine Zweifel darüber entstehen, von welchem Unternehmen die erscheinende Anzeige stammt. Andernfalls liegt eine Verletzung der Herkunftsfunktion der Marke vor, deren Unterlassung der Markeninhaber fordern darf.

2. Investitionsfunktion der Marke

Weiter prüfte der Gerichtshof zum ersten Mal den Schutz der Investitionsfunktion der Marke. Diese Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn ein Mitbewerber ein mit der Marke identisches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen benutzt und diese Benutzung es dem Markeninhaber wesentlich erschwert, seine Marke zum Erwerb oder zur Wahrung eines Rufs einzusetzen, der geeignet ist, Verbraucher anzuziehen und zu binden. In einer Situation, in der die Marke bereits einen Ruf genießt, wird die Investitionsfunktion beeinträchtigt, wenn eine solche Benutzung Auswirkungen auf diesen Ruf hat und damit dessen Wahrung gefährdet.

Dagegen darf der Markeninhaber einen Mitbewerber nicht an einer solchen Benutzung hindern können, wenn diese lediglich zur Folge hat, dass der Markeninhaber seine Anstrengungen zum Erwerb oder zur Wahrung eines Rufs, der geeignet ist, Verbraucher anzuziehen und zu binden, anpassen muss. Ebenso wenig kann der Markeninhaber mit Erfolg den Umstand anführen, dass diese Benutzung einige Verbraucher veranlassen werde, sich von Waren oder Dienstleistungen der genannten Marke abzuwenden.

Ob die Benutzung des mit der Marke INTERFLORA identischen Zeichens durch Marks & Spencer die Möglichkeit der Interflora Inc. gefährdet, einen Ruf zu wahren, der geeignet ist, Verbraucher anzuziehen und zu binden, wird der High Court of Justice als nationales Gericht beurteilen.

3. Zu Verwässerung der Marke und dem sog. „Trittbrettfahren“

Zu den zusätzlichen Fragen betreffend den verstärkten Schutz bekannter Marken und insbesondere zur Tragweite der Begriffe „Verwässerung“ (Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der bekannten Marke) und „Trittbrettfahren“ (Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke) stellt der EuGH u.a. fest, dass es als Trittbrettfahren zu beurteilen sein kann, wenn ohne „rechtfertigenden Grund“ im Rahmen eines Referenzierungsdienstes Zeichen ausgewählt werden, die mit einer fremden bekannten Marke identisch oder ihr ähnlich sind. Dies kann insbesondere für Fälle anzunehmen sein, in denen Werbende im Internet mittels Auswahl von Schlüsselwörtern, die bekannten Marken entsprechen, Waren zum Verkauf anbieten, die Nachahmungen von Waren des Inhabers dieser Marken sind.

4. Markenverwendung mit dem Ziel, eine Alternative aufzuzeigen

Wenn dagegen im Internet anhand eines Schlüsselworts, das einer bekannten Marke entspricht, eine Werbung gezeigt wird, mit der – ohne eine bloße Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen des Inhabers dieser Marke anzubieten, ohne diese zu verwässern oder ihre Wertschätzung zu beeinträchtigen (Verunglimpfung) und ohne im Übrigen die Funktionen dieser Marke zu beeinträchtigen – eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers der bekannten Marke vorgeschlagen wird, fällt eine solche Benutzung grundsätzlich unter einen gesunden und lauteren Wettbewerb im Bereich der fraglichen Waren oder Dienstleistungen.

5. Fazit:

Solange keine der oben als missbräuchlich dargestellten Markennutzungen vorliegt, ist die Verwendung fremder Marken für die Bewerbung des eigenen identischen oder ähnlichen Produkts über den Google Dienst AdWords nach EuGH zulässig, wenn dadurch wie oft in der Praxis schlicht eine Alternative zum Konkurrenzprodukt angeboten werden soll.

Vorausgesetzt, dass die neuen EuGH-Kriterien eingehalten werden, ermöglicht es diese ausgesprochen praxisrelevante Entscheidung Unternehmen nun in deutlich größerem Umfang, Markenbegriffe der Konkurrenz für die Bewerbung der eigenen Produkte als AdWords zu buchen. Dabei muss allerdings beobachtet werden, wie die nationalen Gerichte die stets allgemeinen Vorgaben des EuGH konkret umsetzen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

 

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29.08.2011Elektronische Werbung – Was ist erlaubt?

Werberecht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen

 

Werbung ist für Online-Händler unerlässlich. Nur so können potentielle Kunden über das eigene Warenangebot informiert werden. Die elektronische Kommunikation ist hierfür ein kostengünstiges und einfaches Mittel. Aber unter welchen Voraussetzungen ist sie erlaubt?

 

 1.

Die Werbung unter Verwendung von Faxgeräten oder elektronischer Post (z.B. E-Mail, SMS, MMS) stellt grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung dar und ist unzulässig, wenn sie ohne vorherige, ausdrückliche und wirksame Einwilligung des Adressaten erfolgt (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Dabei kann der Adressat ein Verbraucher oder auch Unternehmer sein.

Für die Einwilligung reicht es nicht aus, dass der Kunde durch Deaktivieren einer bereits aktivierten Checkbox seine fehlende Einwilligung bestätigt (sog. „Opt-out“). Vielmehr muss er selbst aktiv durch das Markieren eines entsprechenden Feldes angeben, dass er Werbung mittels der genannten Kommunikationsmittel wünscht (sog. „Opt-in“; s. BGH, Urteil vom 16.07.2008, AZ: VIII ZR 348/06).

Für das Vorliegen der Einwilligung ist der werbende Händler darlegungs- und beweispflichtig. Den Beweis kann er z.B. durch Anforderung einer Bestätigung der Einwilligung in die Werbung erbringen (sog. „Double-Opt-In-Verfahren“). Die Werbung mit anonymen Nachrichten ist stets unzulässig (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG).

 

2.

Ausnahmsweise ist die Werbung mittels elektronischer Post (Ausn. mittels Faxgerät) auch ohne Einwilligung rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG vorliegen:

Der Werbende muss die elektronische Adresse des Kunden vor oder nach einem Vertragsabschluss erhalten haben. Es reicht alos nicht aus, wenn der Adressat nur eine Anfrage per Mail gestellt hat, es aber nicht zu einer Bestellung gekommen ist.

Die Adresse des Kunden darf nur zur Direktwerbung für eigene, den erworbenen Waren oder Dienstleistungen ähnlichen Produkten verwendet werden.

Der Kunde darf der Werbung nicht schriftlich oder mündlich widersprochen haben.

In jedem Falle gilt: Der Händler ist verpflichtet, den Kunden auf die Widerspruchsmöglichkeit bei der Erhebung der Adresse und auch bei jeder nachfolgenden Verwendung hinzuweisen. Konsequenterweise muss dem Kunden auch eine Widerspruchsmöglichkeit eröffnet werden, z.B. durch Widerspruch an die in der Werbung genannte elektronische Postadresse des Absenders. Hierfür dürfen nur Übermittlungskoten nach den Basistarifen entstehen.

Werden die oben genannten Voraussetzungen nicht eingehalten, kann es teuer werden: Das Verhalten kann von Konkurrenten abgemahnt werden gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 7 UWG. Außerdem können Unternehmen oder Verbraucher, an die sich die unrechtmäßige Werbung richtet, ggf. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Dies kann sogar schon beim einmaligen unverlangten Versand einer Werbe-E-Mail gelten (BGH, Urteil vom 20.05.2009, AZ: I ZR 218/07 – E-Mail-Werbung II).

 

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Sabine Heukrodt-Bauer
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1.07.2011Werbung mit Garantien durch den BGH gelockert

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Lange Zeit war umstritten, ob im Rahmen eines Online-Shops mit einer Garantie, z. B. des Herstellers geworben werden darf, ohne dabei gleichzeitig die genauen Bedingungen für die Inanspruchnahme der Garantie anzugeben. Viele Shop-Betreiber werben in ihrem Shop z. B. mit der Angabe „3 Jahre Herstellergarantie“, ohne nähere Angaben zu machen. Einige Gerichte haben dies als Verstoß gegen § 477 BGB und damit als Wettbewerbsverstoß angesehen (z. B. das OLG Hamm, Urteil vom 13.08.2009, Az.: 4 U 71/09). Nach der Vorschrift des § 477 BGB muss eine Garantieerklärung einfach und verständlich abgefasst sein, einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers enthalten und dass die Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Außerdem muss die Garantieerklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, beinhalten.

Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe den Streit beigelegt und entschieden, dass von der Vorschrift des § 477 BGB noch nicht die bloße Werbung mit einer Garantie erfasst ist (BGH, Urteil vom 14.04.2011, Az.: I ZR 133/09). Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 BGB falle nämlich erst die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führende Willenserklärung, nicht dagegen bereits die Werbung, mit der eine Garantie im Zusammenhang mit Verkaufsangeboten noch gar nicht rechtsverbindlich versprochen wird. Ein Händler hatte in seinem Online-Shop mit einer Garantie von drei Jahren für ein Produkt geworben, ohne die Bedingungen für den Eintritt des Garantiefalls und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantie anzugeben. Eine Werbung mit der Angabe „3 Jahre Herstellergarantie“ auf der Angebotsseite dürfte damit nunmehr rechtskonform sein, auch wenn keine zusätzlichen Angaben zur Garantie gemacht werden. Das Garantieversprechen des Herstellers,das in aller Regel in der Verpackung untergebracht ist, muss sich dann allerdings an den Voraussetzungen des § 477 BGB messen lassen. Werden hier die Anforderungen nicht erfüllt, haftet hierfür nicht der Händler.

Der Händler aber muss weiterhin auf der Hut sein, wenn er die Garantieregelungen z. B. in seine AGB integriert, denn auf solche Garantieklauseln findet § 477 BGB wiederum Anwendung. Denn in diesem Fall liegt eine Garantieerklärung des Händlers vor. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom April 2011 ausdrücklich festgestellt, dass es sich bei der Vorschrift des § 477 BGB sehr wohl um eine sog. Marktverhaltensregelung handelt, sodass Verstöße gegen die Vorschrift grundsätzlich wettbewerbswidrig sein können.

Auch der Unterschied zwischen der gesetzlichen Gewährleistung und der Garantie ist nicht immer geläufig. Während es sich bei der Gewährleistung um gesetzliche Mindestrechte des Käufers beim Vorliegen von Sach- oder Rechtsmängeln handelt, von denen in AGB auch nicht abgewichen werden kann, versteht man unter einer Garantie ein darüber hinaus gehendes, grundsätzlich freiwilliges Versprechen, entweder des Herstellers (z. B. eine Haltbarkeitsgarantie) oder des Händlers (z. B. Geld-zurück-Garantie), die sich gegenüber Verbrauchern an der Vorschrift des § 477 BGB richtet.

Internethändlern ist somit zu raten, besonders sorgsam darauf zu achten, dass mit einer Garantie des Herstellers lediglich auf der Angebotsseite geworben wird, während eigene Garantieversprechen im Rahmen der AGB tunlichst vorab durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden sollten. Soweit im Rahmen von Auktionsplattformen Garantien genannt werden, sollten diese explizit als Herstellergarantien bezeichnet werden, da die Angebote auf Auktionsplattformen wie eBay nach der Rechtsprechung im Gegensatz zu den Angebotsseiten der Online-Shops bereits als bindende Angebote gelten.

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Christian Welkenbach
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8.06.2011BGH: Werbung mit Garantieversprechen

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Ein Internet-Händler warb auf seiner Webseite mit einer Garantie von drei Jahren, ohne die Bedingungen für den Eintritt des Garantiefalls und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantie anzugeben. Ist das erlaubt oder handelt es sich um irreführende Werbung?

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Garantie nicht schon in der Werbung selbst aufgeführt werden müssen (Urteil vom 14.04.2011 – Az.: I ZR 133/09). Der BGH stellte klar, dass der Gesetzgeber an eine ordnungsgemäße Garantieerklärung zwar inhaltliche Anforderungen stelle, allerdings müssten diese nicht schon bei der Werbung vorliegen. Diese fordere den Verbraucher lediglich zur Warenbestellung auf und kündige die Garantieerklärung nur an. Die Garantieerklärung selbst sei erst die Willenserklärung, die zum Abschluss eines Kaufvertrags oder eines eigenständigen Garantievertrags führe.

Derzeit liegt die Urteilsbegründung zu dieser Entscheidung noch nicht vor. Deshalb gilt vorerst folgender Rat: In Webshops mit unverbindlichem Warenangebot müssen die Einzelheiten der Garantie erst mit der Auftragsbestätigung versendet werden. In allen anderen Internet- Angeboten sind die Garantieangaben dagegen weiterhin vollständig in den Artikelbeschreibungen darzustellen.

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30.05.2011Beim Eröffnungsangebot sind durchgestrichene Preise ohne Zusatz unzulässig

Abmahnung, E-Commerce, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17.03.2011 klargestellt, dass die Werbung mit Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, nur zulässig ist, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen, höheren Preisen verlangt werden (Urteil vom 17. März 2011 – Az. I ZR 81/09, Pressemitteilung des BGH Nr. 44/2011 vom  18. März 2011).

Ein Teppichhändler hatte in einer Zeitung seinen Einführungspreisen höhere, durchgestrichene Preise gegenüber gestellt. Die BGH-Richter sahen darin einen Wettbewerbsverstoß. Wer mit höheren durchgestrichenen Preisen bei einem Einführungsangebot werbe, müsse klar stellen, worauf sich der durchgestrichene Preis beziehe. Sei es der spätere reguläre Preis, müsse angegeben werden, wann das Einführungsangebot ende und ab wann der reguläre Preis verlangt werde.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 29.06.2010 – Az. I 20 U 28/10) hatte entschieden, dass durchgestrichene „Statt“-Preise bei Sonderangeboten ohne erklärenden Zusatz zulässig seien, wenn es sich bei dem alten Preis um den Verkaufspreis des Händlers handele. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu dieser Frage entwickelt.

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23.05.2011BGH: Markenproduktpiraterie nur bei klarer und deutlicher Imitationsbehauptung wettbewerbswidrig

Markenrecht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 5.5.2011 entschieden, dass für die Einordnung des Handels mit Markenparfümimitaten als unlautere vergleichende Werbung gem. § 6 Abs. 2 Nr. 6 Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) eine klare und deutliche Imitationsbehauptung erforderlich ist. Hierfür reicht es nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden (AZ: I ZR 157/09 – Creation Lamis).

Die Beklagte führt unter der Marke „Creation Lamis“ im Internet Parfümprodukte im Niedrigpreissegment, deren Duft dem von teuren Markenparfüms jedenfalls ähnelt. Die Klägerin, die selbst Markenparfümprodukte anbietet, hielt dieses Vorgehen für wettbewerbswidrig, da eine Nachahmung des Originals vorliege.

§ 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG bestimmt, dass eine unlautere vergleichende Werbung dann vorliegt, wenn der Vergleich „eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt“. Diese Vorschrift verbietet laut BGH nicht, ein Original nachzuahmen, sodass eine ähnliche Aufmachung oder Bezeichnung der Imitate, die gewisse Assoziationen zu Markenprodukten weckt für sich nicht ausreicht. Vielmehr ist eine klare und deutliche Imitationsbehauptung erforderlich. Das Produkt muss hierfür aus Sicht des jeweiligen Verkehrskreises als Imitation des Originalprodukts beworben werden. Sonstige Umstände, die erst zu ermitteln sind, können keine Berücksichtigung finden.

Wenn sich eine Werbung allerdings an verschiedene Verkehrskreise richtet, reicht es laut BGH aus, wenn die Unlauterkeit im Hinblick auf zumindest einen Verkehrskreis gegeben ist. Das Berufungsgericht hatte im vorliegenden Fall lediglich auf die Sicht der Endverbraucher abgestellt und damit eine Unlauterkeit verneint, die Sicht der Fachhändler aber außer Betracht gelassen. Die Klägerin hatte hierzu vorgetragen, dass die Händler wegen ihrer speziellen Kenntnisse aufgrund der Bezeichnungen und Ausstattung der Parfümimitate in der Werbung eine klare Imitationsbehauptung erkannt hätten. Das Berufungsurteil wurde daher vom BGH aufgehoben und die Sache zurück an das Berufungsgericht verwiesen.

Zudem soll das Berufungsgericht auch überprüfen, ob die Werbung des Beklagten gegenüber Händlern eine unangemessene Rufausnutzung der Marken der Klägerin darstellt (s. hierzu § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG).
 
Vorinstanzen
KG Berlin, Urt. v. 24.07.2009 – 5 U 48/06
LG Berlin, Urt. v. 25.01.2006 – 97 O 2/05

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8.03.2011Irreführung durch Spitzenstellungswerbung

Werberecht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen

Die Werbewirkung einer Maßnahme fällt besonders stark aus, wenn das werbende Unternehmen Allein- oder Spitzenstellungen für sich in Anspruch nimmt. Dies ist beispielsweise der Fall bei werblichen Aussagen wie „bestes“ oder „günstigstes“ Angebot bzw. „größter“, „erster“ oder „ältester“ Anbieter. Gleiches gilt für Anpreisungen der Waren als „unerreichbar“, „einzigartig“ oder „allein dastehend“ (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rdnr. 2.137) Derartige Werbebehauptungen dürfen jedoch nicht irreführend sein. Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 5 UWG ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung versteht. Auszugehen ist vom Wortsinn des Werbeslogans (BGH, GRUR 2002, 182 – Das Beste jeden Morgen), wobei Verbrauchern zugetraut wird, zu erkennen, ob es sich bei der Werbeaussage nur um eine reklamehafte Übertreibung bzw. eine Werturteil handelt. Die Behauptung einer Alleinstellung kann dagegen angenommen werden, wenn der Verkehr in der der Werbeaussage zumindest eine der Nachprüfung zugängliche Tatsachenbehauptung erkennt. (vgl. BGH, GRUR 1989, 608 – Raumausstattung). Auf der anderen Seite sind Werbeaussagen nicht irreführend, wenn sie objektiv überprüfbar sind, aber vom Verkehr als reklamehafte Übertreibung nicht ernst genommen werden (vgl. Köhler/Bornkamm, § 5 Rn. 2.127).

Gerichtlichen wurden bereits zahlreiche Werbebehauptungen auf Ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit hin überprüft. Die folgende Entscheidungsauswahl soll lediglich einen Überblick über die schwer verallgemeinerungsfähige Rechtssprechung geben. Die aufgeführten Slogans dürfen dabei nicht als pauschal zulässig oder rechtswidrig verstanden werden. Eine Werbeaussage kann beispielsweise für Nahrungsmittel als zulässig angesehen werden, während der gleiche Slogan für technische Produkte irreführend ist. Insbesondere bei kostenintensiven Werbemaßnahmen sollte daher stets frühzeitig eine fachkundige Prüfung der konkreten Slogans und Anpreisungen erfolgen, um das Risiko nutzloser Werbeausgaben zu minimieren.

Auszüge gerichtlich geprüfter Spitzenstellungsbehauptungen:

1. „Die besten Küchen zum besten Preis.”

ist nicht lediglich als allgemeine Anpreisung zu verstehen. Sie ist nur gerechtfertigt, wenn der Werbende sowohl bezüglich des Preises als auch bezüglich der Leistung einen erheblichen Vorsprung vor den Mitbewerbern darlegen kann (LG Stuttgart, Urteil vom 07.10.2009, Az.: 40 O 44/09).

2. „Wer das Beste will, entscheidet sich nicht für irgendein Netz.”

ist keine unzulässige Alleinstellungsbehauptung des Werbenden für sein Telekommunikationsnetz oder ein damit beworbenes Mobiltelefon, weil einerseits als „Alternativnetz“ nicht nur das Angebot des Werbenden in Betracht kam und es sich andererseits nur um eine reklamehafte Übertreibung handelt (LG Hamburg, Urteil vom 24.08.2010, Az.: 416 O 108/10).

3. „anwaltskanzlei-ortsname.de“

In der Nutzung einer Domain „anwaltskanzlei-ortsname.de“ liegt keine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung. Dem Verkehr ist bekannt, dass es gerade in Städten eine Fülle von Rechtsanwaltskanzleien gibt, Domainnamen aber nur einmal registriert werden können. Anders wäre jedoch wohl zu entscheiden, wenn dem Domainname ein Artikel vorangestellt wäre, z.B. in der Form „dieanwaltskanzlei-ortsname.de“ (OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2008, Az. 4 U 63/08)

4. „Brille Fielmann. Immer der günstigste Preis. Garantiert”

ist eine irreführende Alleinstellungswerbung, wenn nicht gleichzeitig mit einer Geld-zurück-Garantie geworben wird. Andernfalls müssten die Preise des Werbenden im Vergleich zu gleichen oder gleichwertigen Produkten der Konkurrenz lückenlos (!) niedriger sein. Dem Gericht reichte es nicht aus, dass der Werbende laufend den Markt überwachte und seine Preise ggf. innerhalb von 24 Stunden anpasste. Denn in der – wenn auch kurzen – Phase der Anpassung sei Werbende nicht der günstigste Anbieter (OLG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2009, Az. 5 U 204/07).

5. „Simply the Best”

ist jedenfalls bei Nassrasierern zur Irreführung geeignet, da deren Qualität objektiv überprüfbar ist. Insoweit gilt ein anderer Maßstab als z.B. bei Lebensmitteln, deren Qualität maßgeblich auch vom subjektiven Empfinden des Einzelnen abhängt, so dass für Lebensmittel wohl auch nur eine reklamehafte Übertreibung bzw. ein Werturteil vorliegen würde (OLG Hamburg, Urteil vom 12.10.2008, Az. 5 U 129/07).

6. “Der beste Powerkurs aller Zeiten”

ist keine irreführende Alleinstellungsbehauptung, weil der Verkehr hier von einer reklamehaften Übertreibung ausgeht. Die Bewertung “der beste” ist zwar für einen Fremdsprachenfernkurs nicht völlig unbestimmt und ohne jeden Tatsachenkern, denn sie bezieht sich erkennbar auf die Qualität dieses Produktes. Insofern bewegt sich die vorliegende Werbung durchaus in einem Grenzbereich. Durchschnittsverbraucher wissen aber, dass die Bewertung derartiger Produkte in einem hohen Maß subjektiv gefärbt ist. Die Einschätzung hängt wesentlich von den Vorkenntnissen und der Lernfähigkeit des einzelnen Verbrauchers, den mit dem Lernen der Fremdsprache jeweils verfolgten Zwecken und nicht zuletzt vom persönlichen Geschmack des Verwenders ab (KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2010, Az. 5 W 175/10).

7. “Erster!”

darf als Werbeslogan für einen Tarif- und Geschwindigkeitsvergleich verwendet werden, wenn sich der Slogan auf einen konkreten Preisvergleich bezieht und das werbende Unternehmen dort tatsächlich auch als günstigster Anbieter abschneidet, die Werbeaussage also zutreffend ist (LG Bremen, Urteil vom 27.05.2010, Az. 12 O 500/09).

8. “Das sicherste Auto aller Zeiten”

ist auf dem KfZ-Markt im Bereich Sicherheit eine irreführende Spitzenstellungsbehauptung, wenn ein anderes Auto im Crash-Test besser oder auch nur gleich gut abschneidet. Konkret hatte das beworbene Fahrzeug gemeinsam mit einem anderen Fahrzeug die maximale Punktzahl zum Insassenschutz im Euro NCAP Crashtest 2008 erreicht, wobei das letztgenannte Modell im Bereich Fußgängerschutz besser abschnitt (OLG Schleswig-Holstein, Hinweisbeschluss vom 28.06.2010, Az. 6 U 27/10).

9. „Größte Programmzeitschrift”

Die Bezeichnung ees Internetdienstes als größte Programmzeitschrift im Internet ohne Begrenzung auf einzelne Teilbereiche ist unzulässig, wenn das Unternehmen nicht bei allen erheblichen Faktoren einen beträchtlichen und offenkundigen Vorsprung vor den Mitbewerbern erreicht hat, der für längere Zeit eine Spitzenstellung begründet, die von allen voraussehbaren und wettbewerbsbedingten Schwankungen weitgehend unabhängig ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2001, Az. 2 U 74/00)

10. „Beliebtester Anbieter”

ist keine unzulässige Alleinstellungsbehauptung, wenn der Werbende tatsächlich Marktführer ist. Im entschiedenen Fall verfügte der Werbende im DSL-Bereich unstreitig mit deutlichem Abstand über die meisten Kunden (OLG Hamburg, Urteil vom 11.11.2009, Az. 5 U 214/08).

11. „Nummer 1“

Bei einer Spitzenstellungsbehauptung erwartet der Verkehr, dass der Werbende gegenüber seinen Mitbewerbern in der betreffenden Hinsicht einen deutlichen Vorsprung vorzuweisen hat und dieser Vorsprung Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit hat. Kann die Spitzenstellung insbesondere nicht anhand von Umsatzzahlen nachgewiesen werden, ist eine Irreführung anzunehmen (LG Köln, Urteil vom 14.06.2005, Az.: 33 O 97/05)

12. “Damit ist T als einziger Außenwerber in der Lage, bundesweite Kampagnen anzubieten”

ist bereits dann als irreführende Alleinstellungsbehauptung einzustufen, wenn der Werbende nicht in der Lage ist, alle Städte über 500.000 Einwohner in eine solche Kampagne spürbar einzubeziehen (LG Köln, Urteil vom 14.06.2005, Az.: 33 O 97/05).

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14.10.2010Händlerbund-Siegel NICHT wettbewerbswidrig (LG Köln)

E-Commerce, Online-Recht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen

Mitglieder des Händlerbundes (www.haendlerbund.de) können vorerst aufatmen. Nachdem das Landgericht Köln zunächst mit Beschluss vom 25.08.2010 (Az. 31 O 430/10) im Wege der einstweiligen Verfügung die Verwendung des Händlerbund-Siegels in einem Online-Shop, wenn dies ohne weitere Erläuterung geschieht, als wettbewerbsrechtlich bedenklich eingestuft und den Antragsgegner zur Unterlassung dieser Verhaltensweise verpflichtet hatte, hat die zuständige 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln im Rahmen der heutigen mündlichen Verhandlung seine Auffassung revidiert. Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin werden somit ihren Blogbeitrag mit dem Titel “Landgericht Köln: Händlerbund-Siegel wettbewerbswidrig” inhaltlich überdenken müssen.

Die Kammer stellte nun klar, dass der Erlass der einstweiligen Verfügung durch Beschlus vom 25.08.2010 zunächst nur auf Basis des einseitigen Vortrags der Antragstellerin erfolgt sei und die Sach- und Rechtslage nach dem eingelegten Widerspruch und vor dem Hintergrund des Vortrags der Antragsgegner, die von uns vertreten werden, nun anders zu beurteilen sei. Die Antragsgegner haben ausführlich dargelegt, dass der Händlerbund tatsächlich eine umfassende Prüfung des Online-Shops  an sich durchgeführt hat und dabei nicht nur die Abmahnsicherheit zugunsten des geprüften Mitglieds sondern auch Qualitäts- und Sicherheitsmerkmale zugunsten des Verbrauchers einer Prüfung unterzogen hat. Auch sei entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht davon auszugehen, dass die Attribute “Sicherheit & Qualität” aus Sicht des angesprochenen Verkehrs dahingehend zu verstehen seien, dass der Verkehr dem unzutreffenden Eindruck unterliegen könne, dass die im Online-Shop angebotenen Waren und Dienstleistungen auf Sicherheit und Qualität geprüft worden seien, sondern allein dahingehend, dass der Online-Shop an sich in Punkto Qualität und Sicherheit überprüft worden ist.

Die Verkündung der Entscheidung, mit der aller Voraussicht nach die einstweilige Verfügung durch Urteil aufgehoben wird, wurde für den 4. November 2010 angekündigt. Die Antragstellerin kann gegen das Urteil nach dessen Verkündung Berufung einlegen und so das OLG Köln mit der Sache befassen. Wir werden zu gegebener Zeit über die weitere Entwicklung des Verfahrens berichten.

Sollten Sie zu dieser Angelegenheit Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net.

Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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13.09.2010OLG Hamm – Werbung von hohen Preisvorteilen wegen Geschäftsauflösung kann irreführend sein

E-Commerce Kommentar hinzufügen

Geschäftliche Handlungen sind unlauter und damit unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Verbrauchern zu beeinträchtigen. Dies ist bei einer Werbung immer dann der Fall, wenn sie irreführend ist, also unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält, vgl. §§ 3, 5 I UWG. Das Oberlandesgericht Hamm hat nun in einem aktuellen Urteil von Ende März 2010 entschieden (Urteil v. 23.03.2010 – Az.: 4 U 159/09), dass eine Reklame mit der Ankündigung eines erheblichen Preisrabatts aufgrund einer bevorstehenden Geschäftsaufgabe aus wettbewerbsrechtlicher Sicht unzulässig ist, wenn in Wahrheit das Geschäft gerade erst eröffnet wurde.

Der Beklagte führte im vorliegenden Fall einen Teppichhandel und kündigte in der Werbung öffentlich an, wegen einer totalen Geschäftsaufgabe eine Zwangsverwertung durch Räumungsverkauf mit einem Nachlass von bis zu 75% durchzuführen. Darin sah ein mitbewerbender Teppichverkäufer einen Wettbewerbsverstoß, weil es sich in Wahrheit um keine Geschäftsaufgabe, sondern vielmehr um die Neueröffnung des Betriebes handelte. Auf dem Rechtsweg begehrte er deswegen Unterlassung des Vorgehens des Beklagten.

Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm gaben dem klagenden Mitbewerber Recht und bejahten im Ergebnis eine irreführende Rechtsverletzung. Durch die Angaben des Beklagten werden Verbraucher in die Irre geführt, da der hohe Discount gerade nicht wegen einer Geschäftsaufgabe, sondern einer Geschäftseröffnung zustande kommt.

Ein Räumungsverkauf hingegen findet regelmäßig nur in einem begrenzten Zeitraum statt, in welchem der Kunde davon ausgeht, besonders günstige Preise zu erzielen. Unter dem Vorwand und unter Ausnutzung der Zwangslage, dass diese Angebote nur über einen begrenzten Zeitraum verfügbar sind, entstand vorliegend bei den Verbrauchern eine hohe Anlockwirkung. Da es sich bei der vorliegenden Sonderveranstaltung in Wahrheit um eine Neueröffnung handelte, werden die Verbraucher bewusst getäuscht, da eine Geschäftsaufgabe voraussetzt, dass das Geschäft zumindest eine gewisse Zeit an Ort und Stelle schon bestanden hat.

Eine grundsätzlich zulässige Sonderveranstaltung findet ihre Grenze allein im Irreführungsgebot des § 5 UWG. Für einen Verstoß gegen § 5 UWG ist seit der Richtlinie 2005/29/EG nunmehr erforderlich, dass im geschäftlichen Verkehr irreführende Angaben gemacht werden, wovon auch bei einem Irrtum über die Umstände des Verkaufs auszugehen ist. Nicht nur die Ankündigung einer solchen Sonderveranstaltung, sondern auch die Durchführung eines Kaufvertrags bei einer unzulässigen Sonderveranstaltung ist dabei unzulässig.

Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb sieht für diesen speziell vorliegenden Fall sogar eine eigene Regelung vor: Gemäß § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Ziffer 15 der Anlage des UWG ist es stets unzulässig, wenn unwahr angegeben wird, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder verlegen. Der Beklagte verhielt sich damit insgesamt wettbewerbswidrig – dem Unterlassungsbegehren des Klägers war damit folgerichtig stattzugeben.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .

Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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