24.01.2012LG Köln: Werbung mit „Gütesiegel“ für Reiseangebote im Internet kann irreführend sein (Urteil vom 05.01.2012, Az.: 31 O 491/11)
IT-Recht, Online-Recht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügenDie Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs,
1. die von ihr angebotenen bzw. vermittelten Hotels mit einem als solchen bezeichneten „Gütesiegel“ zu bewerben, wenn der Vergabe dieses Siegels ausschließlich Bewertungen oder Erfahrungsberichte zugrunde liegen, die dem Reiseportal „anonym1.de“ entnommen sind, wie nachstehend wiedergegeben:
(Es folgt eine 3-seitige Darstellung)
2. mit den Aussagen „geprüfte Qualität“, „geprüfte Gästemeinungen“ und/oder „echte Gästemeinungen“ zu werben, wie nachstehend wiedergegeben:
a) (-Darstellung-)
b) (-Darstellung-)
c) (Darstellung-)
3. zu behaupten, dass es sich bei dem unter Ziffer 1. aufgeführten Siegel um
a) „das unabhängige Gütesiegel der Touristik“
und/oder
b) “das Kunden-Gütesiegel der Touristik“
und/oder
c) ein „Kunden-Gütesiegel“ handele.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10%, die Beklagte zu 90%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu I.1. 150.000 €, für die Vollstreckung aus dem Tenor zu I.2. und I.3. jeweils 50.000 €, im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien stehen bei der Vermittlung von Reisen und Hotelaufenthalten miteinander im Wettbewerb. Die Klägerin betreibt u.a. das Internetportal www.holidaycheck.de, wo Hotels von Besuchern der Seite bewertet werden können und Reisen sowie Hotelübernachtungen vermittelt werden. Die Beklagte betreibt die Internetseite www.anonym2.de, wo ebenfalls Reisen und Hotelübernachtungen vermittelt werden.
Auf www.anonym2.de bewirbt die Beklagte Hotels mit Gästebewertungen, die über das ebenfalls von ihr betriebene Internetportal www.anonym1.de generiert werden. Auf Basis der durchschnittlichen Bewertung erhalten die Hotels eine Note zwischen „mangelhaft“ (1 Stern) und „exzellent“ (6 Sterne). Auf der Bewertungsseite eines Hotels können Besucher der Internetseite eine Vielzahl von Einzelnoten für eine Vielzahl von Punkten in den Kategorien „Lage und Umgebung des Hotels“, „Das Hotel allgemein“, „Zimmer und Unterbringung im Hotel“, „Der Service des Hotels“, „Die Gastronomie des Hotels“, „Sport, Unterhaltung und Pool“ abgeben und das Preis-Leistungs-Verhältnis bewerten. Darüber hinaus können sie frei formulierte Anmerkungen hinzufügen. Eine sachliche Überprüfung der abgegebenen Bewertungen durch die Beklagte findet nicht statt.
Die Beklagte bewirbt die Bewertungen von www.anonym1.de wie im Tenor zu I.1. wiedergegeben als „Gütesiegel“, auch als „das unabhängige Gütesiegel der Touristik“, „das Kunden-Gütesiegel der Touristik“ und „Kunden-Gütesiegel“. Dabei verwendet sie die im Tenor zu I.2. wiedergegebenen Logos. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlagen K 4 (Bl. 27 ff. d. A.) und K 6 (Bl. 33 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hält diese Werbung der Beklagten für irreführend. Bei den Gästebewertungen handele es sich nicht um ein Gütesiegel in dem Sinne, wie es von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden werde. Es werde auch weder die Qualität des Hotels geprüft, noch würden die Gästemeinungen überprüft. Bei der Aussage „Echte Gästemeinungen“ handele es sich um eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Die Bezeichnung als „Gütesiegel der Touristik“ erwecke den unzutreffenden Eindruck, es handele sich um eine offizielles Gütesiegel eines Verbandes oder einer öffentlichen Stelle, während die Bezeichnung als „Kunden-Gütesiegel“ irreführend sei, weil es weder von Kunden vergeben werde, noch in besonderem Maße den Interessen von Kunden diene.
Nach einer dem Klagebegehren entsprechenden Klarstellung der Klageanträge und einer Zurückführung des Klageantrags zu I.1. auf die konkrete Verletzungsform beantragt die Klägerin,
- sinngemäß wie erkannt -
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage bereits für unzulässig, weil die Klägerin nicht angebe, in welcher Reihenfolge sie die einzelnen Streitgegenstände geltend mache. Für den Klageantrag zu 3. fehle das Rechtsschutzbedürfnis. In der Sache ist die Beklagte der Auffassung, dass die Bezeichnung „Gütesiegel“ nicht zu beanstanden sei, weil es aufgrund neutraler Bewertungen durch Hotelgäste anhand objektiver Prüfkriterien vergeben werde. Es finde zudem eine hinreichende Aufklärung darüber statt, dass das Gütesiegel allein auf den Gästebewertungen basiere. Die Prüfung des Hotels durch die Gäste rechtfertige auch die Aussage „Geprüfte Qualität“, die Bewertungen selbst wiederum würden von Mitarbeitern auf beleidigende Inhalte und Plausibilität geprüft, so dass es sich um „Geprüfte Gästemeinungen“ handele. Dass die Bewertungen auf Hotelbewertungsportalen echt seien, sei keineswegs selbstverständlich, wie die – unstreitige – Berichterstattung in der Presse über gefälschte Hotelbewertungen u.a. auf dem Portal der Klägerin belege. Bei dem Gütesiegel handele es sich schließlich um ein Gütesiegel von Kunden für Kunden und auch die Bezeichnung als „Gütesiegel der Touristik“ sei nicht geeignet, einen unzutreffenden offiziellen Eindruck zu suggerieren.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I. An der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Insbesondere sind Klageanträge und –gründe hinreichend bestimmt. Da die Klägerin verschiedene Klagebegehren nebeneinander verfolgt, die sie inhaltlich jeweils nur auf eine wettbewerbsrechtliche Beanstandung stützt, bedarf es einer Bestimmung der Reihenfolge, in welcher die Begehren geltend gemacht werden nicht. Ein Fall der alternativen Klagebegründung liegt erkennbar nicht vor.
Für den Klageantrag zu I.3. fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der in den drei Werbeaussagen, die Gegenstand des Antrags sind, enthaltene Begriff „Gütesiegel“ ist zwar schon Gegenstand des Antrags zu I.1., die Klägerin will die Aussagen aber kumulativ aus anderen Gründen als der Verwendung des Begriffs „Gütesiegel“ verboten wissen.
II. Die Klage hat auch in vollem Umfang Erfolg. Die Unterlassungsansprüche der Klägerin ergeben sich aus §§ 3, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 UWG.
1. Die Werbung mit einem „Gütesiegel“, das allein auf Bewertungen aus dem Internetportal www.anonym1.de beruht, täuscht die angesprochenen Verkehrskreise über die Qualität der damit verbunden Gesamtbewertung der Hotels. Der Verkehr erwartet, dass ein Gütesiegel nach einer sachgerechten Prüfung durch eine neutrale Instanz verliehen wird (OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.03.1994 – 6 W 16/94 – „Touristik Gütesiegel“). Hieran fehlt es:
Als sachgerechte Prüfung in diesem Sinne kann bei Hotelbewertungen nur eine qualifizierte Beurteilung nach einheitlichen Kriterien angesehen werden. Auf www.anonym1.de werden zwar die Kategorien und Einzelpunkte, die bewertet werden können, vorgegeben und die Bewertung erfolgt nach einer Art Schulnotensystem, die Bewertung erfolgt aber durch Hotelbesucher, die als zahlende Gäste, die einem Hotel im Regelfall kostbare Urlaubszeit verbringen, nicht neutral und objektiv sind. Die Beklagte versucht nicht einmal, die Bewertung durch Erläuterungen oder Vorgaben zur Vergabe der „Noten“ und zu den einzelnen Bewertungskategorien zu objektivieren. Im Übrigen haben persönliche Meinungen von Reisenden auch mit einer qualifizierten Prüfung, wie sie der Verkehr erwartet, nichts zu tun. Der Hotelgast prüft das Hotel nicht, er verbringt dort Zeit, nimmt Leistungen für sich in Anspruch und nutzt die Einrichtungen des Hotels gemäß seiner persönlichen Interessen. Wenn er seine subjektiven Erfahrungen in einer Bewertung mit anderen teilt, macht das aus seiner Reise keine Prüfung im Sinne der Verkehrserwartung.
Es kommt hinzu, dass durch die Beklagte keine ausreichende Überprüfung der Bewertungen erfolgt. Die Bewertungen werden auch nach dem Vortrag der Beklagten nur auf beleidigende Inhalte und Plausibilität überprüft, um gefälschte Bewertungen im Auftrag des Hotelbetreibers oder aber eines Konkurrenten auszuschließen. Von einem Gütesiegel erwartet der Verkehr indes, dass es auf Tatsachen beruht, die von der das Siegel vergebenden Stelle geprüft worden sind. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die das Hotel bewertenden Gäste die Tatsachen „geprüft“ haben sollen. Abgesehen davon, dass es sich hierbei schon gar nicht um eine Prüfung im Sinne des Verkehrsverständnisses handelt, ist durch eine bloße Plausibilitätsprüfung gerade nicht sichergestellt, dass es sich tatsächlich um Bewertungen handelt, die von Personen, die Gast in dem Hotel waren, abgegeben worden sind. Zudem vergeben nicht die Gäste, sondern die Beklagte das Gütesiegel.
In der konkreten Form wird der Verkehr auch nicht in ausreichender Weise über das Zustandekommen des Gütesiegels aufgeklärt. Bei der herausgehobenen Verwendung des sachlich unzutreffenden Begriffs Gütesiegel als Werbeschlagwort ist eine Aufklärung, die geeignet wäre eine Irreführung auszuschließen, schon vom Ansatz her zweifelhaft. Die in der mündlichen Verhandlung angeregte Bezugnahme auch die konkrete Verletzungsform erschien der Kammer vor allem deshalb erforderlich, weil die Verwendung des Begriffs Gütesiegel in nicht hervorgehobener, plakativer Weise im Zusammenhang mit den Hotelbewertungen von www.anonym1.de zulässig sein kann, wenn im Rahmen der Werbung unmissverständlich erläutert wird, was Grundlage der Gesamtbewertung ist.
2. Auch die mit dem Antrag zu I.2. angegriffenen Werbeaussagen in den von der Beklagten verwendeten Logos sind irreführend.
a) Die Angabe „Geprüfte Qualität“ wird ein Großteil der angesprochenen Verkehrskreise auf die Qualität des bewerteten Hotels beziehen, nicht auf eine Überprüfung der Bewertungen. Eine Überprüfung der Qualität des Hotels erfolgt durch die Beklagte indes unstreitig nicht, die Überprüfung durch die bewertenden Gäste ist aus den Gründen zu II.1. nicht ausreichend.
b) Auch die Angabe „Geprüfte Gästemeinungen“ ist jedenfalls ambivalent. Die Beklagte unterzieht die Bewertungen zwar einer Plausibilitätsprüfung. Zumindest ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird indes auch eine Überprüfung der Bewertungen auf inhaltliche Richtigkeit – etwa durch Mitarbeiter der Beklagten, die das bewertete Hotel kennen – erwarten, die unstreitig nicht erfolgt.
c) Bei der Angabe „Echte Gästemeinungen“ handelt es sich schließlich um eine unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit. Wer mit Gästebewertungen wirbt, darf das nur tun, wenn es sich um echte Bewertungen handelt. Der Betreiber eines Bewertungsportals ist daher gehalten, jedenfalls durch geeignete automatisierte oder persönliche Überprüfungen der Bewertungen sicherzustellen, dass gefälschte Bewertungen soweit wie möglich herausgefiltert werden. Dass die Beklagte dieser Pflicht genügt, darf sie nicht durch die hervorgehobene Angabe „Echte Gästemeinungen“ als Besonderheit bewerben. Dass die Überprüfung fehleranfällig ist, wie die von der Beklagten vorgetragene Presseberichterstattung eindrucksvoll belegt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es könnte allenfalls die werbliche Herausstellung besserer und effektiverer Überprüfungsmethoden bei der Beklagten rechtfertigen, soweit dies tatsächlich der Fall ist.
3. Auch die Aussagen gemäß Klageantrag zu I.3. enthalten über die Bewerbung als „Gütesiegel“ hinausgehende irreführende Angaben.
a) Die Angabe „Gütesiegel der Touristik“ in den Anträgen zu I.3.a) und b) erweckt den unzutreffenden Eindruck, dass es sich um ein Gütesiegel eines Verbandes oder einer anderen offiziellen Stelle handele. Die Verwendung des bestimmten Artikels „der“ im Zusammenhang mit einem Substantiv, das wie „Touristik“ eine Branche beschreibt, verbindet der Verkehr in diesem Zusammenhang mit der Vergabe des Siegels durch offizielle Vertreter der Branche, etwa eines Branchenverbandes. Aber auch wer erkennt, dass es sich lediglich um eine Durchschnittsnote aus Gästebewertungen handelt, wird zumindest erwarten, dass es sich um eines Bewertung eines Portals der Touristikbranche, nicht nur eines einzelnen Unternehmens handelt.
b) Auch die Bezeichnung „Kunden-Gütesiegel“ gemäß der Anträge zu I.3.b) und c) ist unzutreffend. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird das Gütesiegel wird nicht von Kunden vergeben. Die Kunden geben jeweils nur eine Einzelbewertung des Hotels ab. Es ist die Beklagte, die aus diesen Einzelbewertungen eine Gesamtnote errechnet und diese als Gütesiegel für die Bewerbung des Hotels nutzt. Das Siegel steht auch nicht für eine besondere Kundenfreundlichkeit der bewerteten Hotels, wie schon der Umstand zeigt, dass sogar mit „mangelhaft“ bewertete Hotels, mit dem Gütesiegel beworben werden.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert: 250.000 €
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2012/31_O_491_11_Urteil_20120105.html
LG Köln, Urteil vom 05.01.2012, Az.: 31 O 491/11
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29.08.2011Elektronische Werbung – Was ist erlaubt?
Werberecht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
Werbung ist für Online-Händler unerlässlich. Nur so können potentielle Kunden über das eigene Warenangebot informiert werden. Die elektronische Kommunikation ist hierfür ein kostengünstiges und einfaches Mittel. Aber unter welchen Voraussetzungen ist sie erlaubt?
1.
Die Werbung unter Verwendung von Faxgeräten oder elektronischer Post (z.B. E-Mail, SMS, MMS) stellt grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung dar und ist unzulässig, wenn sie ohne vorherige, ausdrückliche und wirksame Einwilligung des Adressaten erfolgt (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Dabei kann der Adressat ein Verbraucher oder auch Unternehmer sein.
Für die Einwilligung reicht es nicht aus, dass der Kunde durch Deaktivieren einer bereits aktivierten Checkbox seine fehlende Einwilligung bestätigt (sog. „Opt-out“). Vielmehr muss er selbst aktiv durch das Markieren eines entsprechenden Feldes angeben, dass er Werbung mittels der genannten Kommunikationsmittel wünscht (sog. „Opt-in“; s. BGH, Urteil vom 16.07.2008, AZ: VIII ZR 348/06).
Für das Vorliegen der Einwilligung ist der werbende Händler darlegungs- und beweispflichtig. Den Beweis kann er z.B. durch Anforderung einer Bestätigung der Einwilligung in die Werbung erbringen (sog. „Double-Opt-In-Verfahren“). Die Werbung mit anonymen Nachrichten ist stets unzulässig (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG).
2.
Ausnahmsweise ist die Werbung mittels elektronischer Post (Ausn. mittels Faxgerät) auch ohne Einwilligung rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG vorliegen:
Der Werbende muss die elektronische Adresse des Kunden vor oder nach einem Vertragsabschluss erhalten haben. Es reicht alos nicht aus, wenn der Adressat nur eine Anfrage per Mail gestellt hat, es aber nicht zu einer Bestellung gekommen ist.
Die Adresse des Kunden darf nur zur Direktwerbung für eigene, den erworbenen Waren oder Dienstleistungen ähnlichen Produkten verwendet werden.
Der Kunde darf der Werbung nicht schriftlich oder mündlich widersprochen haben.
In jedem Falle gilt: Der Händler ist verpflichtet, den Kunden auf die Widerspruchsmöglichkeit bei der Erhebung der Adresse und auch bei jeder nachfolgenden Verwendung hinzuweisen. Konsequenterweise muss dem Kunden auch eine Widerspruchsmöglichkeit eröffnet werden, z.B. durch Widerspruch an die in der Werbung genannte elektronische Postadresse des Absenders. Hierfür dürfen nur Übermittlungskoten nach den Basistarifen entstehen.
Werden die oben genannten Voraussetzungen nicht eingehalten, kann es teuer werden: Das Verhalten kann von Konkurrenten abgemahnt werden gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 7 UWG. Außerdem können Unternehmen oder Verbraucher, an die sich die unrechtmäßige Werbung richtet, ggf. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Dies kann sogar schon beim einmaligen unverlangten Versand einer Werbe-E-Mail gelten (BGH, Urteil vom 20.05.2009, AZ: I ZR 218/07 – E-Mail-Werbung II).
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Sabine Heukrodt-Bauer
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23.05.2011BGH: Markenproduktpiraterie nur bei klarer und deutlicher Imitationsbehauptung wettbewerbswidrig
Markenrecht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 5.5.2011 entschieden, dass für die Einordnung des Handels mit Markenparfümimitaten als unlautere vergleichende Werbung gem. § 6 Abs. 2 Nr. 6 Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) eine klare und deutliche Imitationsbehauptung erforderlich ist. Hierfür reicht es nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden (AZ: I ZR 157/09 – Creation Lamis).
Die Beklagte führt unter der Marke „Creation Lamis“ im Internet Parfümprodukte im Niedrigpreissegment, deren Duft dem von teuren Markenparfüms jedenfalls ähnelt. Die Klägerin, die selbst Markenparfümprodukte anbietet, hielt dieses Vorgehen für wettbewerbswidrig, da eine Nachahmung des Originals vorliege.
§ 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG bestimmt, dass eine unlautere vergleichende Werbung dann vorliegt, wenn der Vergleich „eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt“. Diese Vorschrift verbietet laut BGH nicht, ein Original nachzuahmen, sodass eine ähnliche Aufmachung oder Bezeichnung der Imitate, die gewisse Assoziationen zu Markenprodukten weckt für sich nicht ausreicht. Vielmehr ist eine klare und deutliche Imitationsbehauptung erforderlich. Das Produkt muss hierfür aus Sicht des jeweiligen Verkehrskreises als Imitation des Originalprodukts beworben werden. Sonstige Umstände, die erst zu ermitteln sind, können keine Berücksichtigung finden.
Wenn sich eine Werbung allerdings an verschiedene Verkehrskreise richtet, reicht es laut BGH aus, wenn die Unlauterkeit im Hinblick auf zumindest einen Verkehrskreis gegeben ist. Das Berufungsgericht hatte im vorliegenden Fall lediglich auf die Sicht der Endverbraucher abgestellt und damit eine Unlauterkeit verneint, die Sicht der Fachhändler aber außer Betracht gelassen. Die Klägerin hatte hierzu vorgetragen, dass die Händler wegen ihrer speziellen Kenntnisse aufgrund der Bezeichnungen und Ausstattung der Parfümimitate in der Werbung eine klare Imitationsbehauptung erkannt hätten. Das Berufungsurteil wurde daher vom BGH aufgehoben und die Sache zurück an das Berufungsgericht verwiesen.
Zudem soll das Berufungsgericht auch überprüfen, ob die Werbung des Beklagten gegenüber Händlern eine unangemessene Rufausnutzung der Marken der Klägerin darstellt (s. hierzu § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG).
Vorinstanzen
KG Berlin, Urt. v. 24.07.2009 – 5 U 48/06
LG Berlin, Urt. v. 25.01.2006 – 97 O 2/05
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8.03.2011Irreführung durch Spitzenstellungswerbung
Werberecht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
Die Werbewirkung einer Maßnahme fällt besonders stark aus, wenn das werbende Unternehmen Allein- oder Spitzenstellungen für sich in Anspruch nimmt. Dies ist beispielsweise der Fall bei werblichen Aussagen wie „bestes“ oder „günstigstes“ Angebot bzw. „größter“, „erster“ oder „ältester“ Anbieter. Gleiches gilt für Anpreisungen der Waren als „unerreichbar“, „einzigartig“ oder „allein dastehend“ (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rdnr. 2.137) Derartige Werbebehauptungen dürfen jedoch nicht irreführend sein. Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 5 UWG ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung versteht. Auszugehen ist vom Wortsinn des Werbeslogans (BGH, GRUR 2002, 182 – Das Beste jeden Morgen), wobei Verbrauchern zugetraut wird, zu erkennen, ob es sich bei der Werbeaussage nur um eine reklamehafte Übertreibung bzw. eine Werturteil handelt. Die Behauptung einer Alleinstellung kann dagegen angenommen werden, wenn der Verkehr in der der Werbeaussage zumindest eine der Nachprüfung zugängliche Tatsachenbehauptung erkennt. (vgl. BGH, GRUR 1989, 608 – Raumausstattung). Auf der anderen Seite sind Werbeaussagen nicht irreführend, wenn sie objektiv überprüfbar sind, aber vom Verkehr als reklamehafte Übertreibung nicht ernst genommen werden (vgl. Köhler/Bornkamm, § 5 Rn. 2.127).
Gerichtlichen wurden bereits zahlreiche Werbebehauptungen auf Ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit hin überprüft. Die folgende Entscheidungsauswahl soll lediglich einen Überblick über die schwer verallgemeinerungsfähige Rechtssprechung geben. Die aufgeführten Slogans dürfen dabei nicht als pauschal zulässig oder rechtswidrig verstanden werden. Eine Werbeaussage kann beispielsweise für Nahrungsmittel als zulässig angesehen werden, während der gleiche Slogan für technische Produkte irreführend ist. Insbesondere bei kostenintensiven Werbemaßnahmen sollte daher stets frühzeitig eine fachkundige Prüfung der konkreten Slogans und Anpreisungen erfolgen, um das Risiko nutzloser Werbeausgaben zu minimieren.
Auszüge gerichtlich geprüfter Spitzenstellungsbehauptungen:
1. „Die besten Küchen zum besten Preis.”
ist nicht lediglich als allgemeine Anpreisung zu verstehen. Sie ist nur gerechtfertigt, wenn der Werbende sowohl bezüglich des Preises als auch bezüglich der Leistung einen erheblichen Vorsprung vor den Mitbewerbern darlegen kann (LG Stuttgart, Urteil vom 07.10.2009, Az.: 40 O 44/09).
2. „Wer das Beste will, entscheidet sich nicht für irgendein Netz.”
ist keine unzulässige Alleinstellungsbehauptung des Werbenden für sein Telekommunikationsnetz oder ein damit beworbenes Mobiltelefon, weil einerseits als „Alternativnetz“ nicht nur das Angebot des Werbenden in Betracht kam und es sich andererseits nur um eine reklamehafte Übertreibung handelt (LG Hamburg, Urteil vom 24.08.2010, Az.: 416 O 108/10).
3. „anwaltskanzlei-ortsname.de“
In der Nutzung einer Domain „anwaltskanzlei-ortsname.de“ liegt keine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung. Dem Verkehr ist bekannt, dass es gerade in Städten eine Fülle von Rechtsanwaltskanzleien gibt, Domainnamen aber nur einmal registriert werden können. Anders wäre jedoch wohl zu entscheiden, wenn dem Domainname ein Artikel vorangestellt wäre, z.B. in der Form „dieanwaltskanzlei-ortsname.de“ (OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2008, Az. 4 U 63/08)
4. „Brille Fielmann. Immer der günstigste Preis. Garantiert”
ist eine irreführende Alleinstellungswerbung, wenn nicht gleichzeitig mit einer Geld-zurück-Garantie geworben wird. Andernfalls müssten die Preise des Werbenden im Vergleich zu gleichen oder gleichwertigen Produkten der Konkurrenz lückenlos (!) niedriger sein. Dem Gericht reichte es nicht aus, dass der Werbende laufend den Markt überwachte und seine Preise ggf. innerhalb von 24 Stunden anpasste. Denn in der – wenn auch kurzen – Phase der Anpassung sei Werbende nicht der günstigste Anbieter (OLG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2009, Az. 5 U 204/07).
5. „Simply the Best”
ist jedenfalls bei Nassrasierern zur Irreführung geeignet, da deren Qualität objektiv überprüfbar ist. Insoweit gilt ein anderer Maßstab als z.B. bei Lebensmitteln, deren Qualität maßgeblich auch vom subjektiven Empfinden des Einzelnen abhängt, so dass für Lebensmittel wohl auch nur eine reklamehafte Übertreibung bzw. ein Werturteil vorliegen würde (OLG Hamburg, Urteil vom 12.10.2008, Az. 5 U 129/07).
6. “Der beste Powerkurs aller Zeiten”
ist keine irreführende Alleinstellungsbehauptung, weil der Verkehr hier von einer reklamehaften Übertreibung ausgeht. Die Bewertung “der beste” ist zwar für einen Fremdsprachenfernkurs nicht völlig unbestimmt und ohne jeden Tatsachenkern, denn sie bezieht sich erkennbar auf die Qualität dieses Produktes. Insofern bewegt sich die vorliegende Werbung durchaus in einem Grenzbereich. Durchschnittsverbraucher wissen aber, dass die Bewertung derartiger Produkte in einem hohen Maß subjektiv gefärbt ist. Die Einschätzung hängt wesentlich von den Vorkenntnissen und der Lernfähigkeit des einzelnen Verbrauchers, den mit dem Lernen der Fremdsprache jeweils verfolgten Zwecken und nicht zuletzt vom persönlichen Geschmack des Verwenders ab (KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2010, Az. 5 W 175/10).
7. “Erster!”
darf als Werbeslogan für einen Tarif- und Geschwindigkeitsvergleich verwendet werden, wenn sich der Slogan auf einen konkreten Preisvergleich bezieht und das werbende Unternehmen dort tatsächlich auch als günstigster Anbieter abschneidet, die Werbeaussage also zutreffend ist (LG Bremen, Urteil vom 27.05.2010, Az. 12 O 500/09).
8. “Das sicherste Auto aller Zeiten”
ist auf dem KfZ-Markt im Bereich Sicherheit eine irreführende Spitzenstellungsbehauptung, wenn ein anderes Auto im Crash-Test besser oder auch nur gleich gut abschneidet. Konkret hatte das beworbene Fahrzeug gemeinsam mit einem anderen Fahrzeug die maximale Punktzahl zum Insassenschutz im Euro NCAP Crashtest 2008 erreicht, wobei das letztgenannte Modell im Bereich Fußgängerschutz besser abschnitt (OLG Schleswig-Holstein, Hinweisbeschluss vom 28.06.2010, Az. 6 U 27/10).
9. „Größte Programmzeitschrift”
Die Bezeichnung ees Internetdienstes als größte Programmzeitschrift im Internet ohne Begrenzung auf einzelne Teilbereiche ist unzulässig, wenn das Unternehmen nicht bei allen erheblichen Faktoren einen beträchtlichen und offenkundigen Vorsprung vor den Mitbewerbern erreicht hat, der für längere Zeit eine Spitzenstellung begründet, die von allen voraussehbaren und wettbewerbsbedingten Schwankungen weitgehend unabhängig ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2001, Az. 2 U 74/00)
10. „Beliebtester Anbieter”
ist keine unzulässige Alleinstellungsbehauptung, wenn der Werbende tatsächlich Marktführer ist. Im entschiedenen Fall verfügte der Werbende im DSL-Bereich unstreitig mit deutlichem Abstand über die meisten Kunden (OLG Hamburg, Urteil vom 11.11.2009, Az. 5 U 214/08).
11. „Nummer 1“
Bei einer Spitzenstellungsbehauptung erwartet der Verkehr, dass der Werbende gegenüber seinen Mitbewerbern in der betreffenden Hinsicht einen deutlichen Vorsprung vorzuweisen hat und dieser Vorsprung Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit hat. Kann die Spitzenstellung insbesondere nicht anhand von Umsatzzahlen nachgewiesen werden, ist eine Irreführung anzunehmen (LG Köln, Urteil vom 14.06.2005, Az.: 33 O 97/05)
12. “Damit ist T als einziger Außenwerber in der Lage, bundesweite Kampagnen anzubieten”
ist bereits dann als irreführende Alleinstellungsbehauptung einzustufen, wenn der Werbende nicht in der Lage ist, alle Städte über 500.000 Einwohner in eine solche Kampagne spürbar einzubeziehen (LG Köln, Urteil vom 14.06.2005, Az.: 33 O 97/05).
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7.02.2011Rückgriff auf das Wettbewerbsrecht, wenn das Markenrecht versagt
Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit einem bemerkenswerten Urteil auf der Schnittstelle zwischen Markenrecht und Wettbewerbsrecht entschieden, dass im Einzelfall ein Rückgriff auf den wettbewerbsrechtlichen Tatbestand der unlauteren Imitationswerbung i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG möglich ist, wenn markenrechtliche Ansprüche mangels Verwechslungsgefahr ausscheiden (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.09.2010, Az.: 6 U 62/09).
Wichtig für den Unternehmer ist die Erkenntnis, dass in besonderen Fällen auch dann erfolgreich gegen ein nachgeahmtes Produkt vorgegangen werden kann, wenn der Markenschutz versagt. Neben dem wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz nach § 4 Nr. 9 UWG, der eine wettbewerbliche Eigenart des eigenen Produkts voraussetzt, kann auch der Tatbestand der unzulässigen Imitationswerbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG einschlägig sein, wenn sich ein fremdes Produkt signifikant an das eigene Produkt anlehnt.
Gegenstand des Verfahrens vor dem OLG Frankfurt war ein Parfum, das von der Handelskette ALDI in ihrem Sortiment unter der Bezeichnung „one 2 be“ angeboten wurde. Die Klägerin, die das bekannte Parfum „ck one“ der Marke Calvin Klein anbietet, hatte geltend gemacht, dass durch das von der ALDI-Gruppe angebotene Duftwasser sowohl ihre Markenrechte verletzt seien, als auch ergänzend eine wettbewerbsrechtliche Nachahmung im Sinne des UWG gegeben sei.
Das Landgericht hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stünden gegen die Beklagte keine markenrechtlichen Ansprüche zu, weil die Verwendung des angegriffenen Zeichens „one 2 be” keine Verwechselungsgefahr mit der europäischen Gemeinschaftsmarke „ck one“ der Klägerin auslöse (§ 14 MarkenG) und im Übrigen auch keine wettbewerbsrechtlich unzulässige Nachahmung vorliege.
Der 6. Zivilsenat des OLG Frankfurt hat nach der Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Beklagte u. a. verurteilt, es zu unterlassen, ein Duftwasser unter der Kennzeichnung „one 2 be” in der konkreten Flaschenausstattung und Umverpackung anzubieten, zu bewerben und zu verbreiten. Darüber hinaus wurde die Beklagte zur Auskunft und Schadensersatz verurteilt.
Das OLG gab dem Landgericht insoweit Recht, dass ein markenrechtlicher Anspruch aufgrund der Zeichenunterschiede nicht gegeben sei. Den Unterlassungsanspruch stützte der Senat allerdings auf eine unzulässige Imitationswerbung i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG als Unterfall der unlauteren vergleichenden Werbung.
Seit dem Jahre 2000 ist vergleichende Werbung in engen Grenzen grundsätzlich erlaubt, es sei denn es liegen im Einzelfall bestimmte Umstände vor, die die Werbung als unlauter erscheinen lassen. Unlauter ist vergleichende Werbung u. a. dann, wenn die Produkte des Mitbewerbers verunglimpft oder herabgesetzt werden, wenn bei den Vergleichsmerkmalen „Äpfel mit Birnen“ verglichen werden, über das Produkt des Mitbewerbers unwahre Tatsachen verbreitet werden oder der Ruf der Kennzeichen des Mitbewerbers ausgebeutet wird. Ein weiterer Unterfall der unzulässigen vergleichenden Werbung ist die Imitationswerbung, die dann vorliegen kann, wenn der Vergleich eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.
Diesen Fall sah das OLG Frankfurt vorliegend als gegeben an, da sich das Parfum der ALDI-Gruppe bei Würdigung der Gesamtumstände als Imitation des bekannten Duftwassers der Klägerin darstelle. Grund hierfür war, dass signifikante Ausstattungsmerkmale des bekannten Parfums von Calvin Klein abgekupfert wurden. So wurde etwa eine fast identische Farbgebung der Produkt- und Verpackungsaufmachung verwendet. Trotz fehlender Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne wurde auch die Namensgebung gezielt an das bekannte Parfum „ck one“ angelehnt. Schließlich werde die Botschaft, dass „one 2 be” den Duft von „ck one” imitiert, weiter dadurch untermauert, dass „one 2 be”, ebenso wie „ck one”, nicht – wie sonst üblich – mit einem bereits aufgesetzten Zerstäuber ausgeliefert wird, dieser befindet sich vielmehr lose in der Verpackung.
Fazit:
Im Ergebnis zeigt die Entscheidung des OLG Frankfurt anschaulich, dass der Vertrieb eines Konkurrenzprodukts in besonderen Fällen auch dann verhindert werden kann, wenn markenrechtliche Ansprüche scheitern. Sinnvoll ist es daher, zum einen den Schutzumfang des eigenen Produkts schon im Vorfeld dadurch zu erweitern, dass dieses durch individuelle Ausstattungsmerkmale geprägt wird, was im Streitfall zu einer wettbewerblichen Eigenart führen kann. Zum anderen sollten im Vorfeld einer Auseinandersetzung neben markenrechtlichen Ansprüchen auch alternative Wege geprüft werden, um das Ziel der Vermeidung einer Herkunftstäuschung oder Anlehnung an den guten Ruf der eigenen Kennzeichen zu erreichen.
Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
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31.01.2011Ein eigenartiger Joghurtbecher – OLG Köln, Urteil vom 29.10.2010, Az.: 6 U 119/10
Geschmacksmusterrecht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
Gibt eine besondere Verkaufsverpackung einen Anspruch auf “Nicht-Nachahmung” aus wettbewerbsrechtlichen Gründen?
Das Oberlandesgericht Köln hat sich im Rahmen einer lesenswerten Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Joghurtbecher ergänzenden Leistungsschutz im Sinne des Wettbewerbsrechts (§ 4 Nr. 9 UWG) genießen kann und wenn ja, ob und inwieweit der Leistungsschutzberechtigte gegen Nachahmungen durch Mitbewerber vorgehen kann. Vereinfacht ausgedrückt: Kann derjenige, der eine besondere Produktverpackung entwickelt hat und diese am Markt anbietet, verhindern, und zwar ohne über ein eingetragenes Schutzrecht (Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster, Paten oder Marke) zu verfügen, dass ein Mitbewerber eine nachgeahmte Produktverpackung anbietet?
Die Antwort auf diese Frage, die der eingefleischte Jurist zunächst mit der Standardantwort „Es kommt drauf an“ beantwortet um Zeit zu gewinnen, hängt in der Tat zunächst davon ab, ob der Produktentwicklung eine sog. „wettbewerbliche Eigenart“ zukommt oder nicht, so lautet richtigerweise der Einstieg in die Prüfung durch das OLG Köln. Wettbewerbliche Eigenart, so der Senat, habe ein Produkt oder Produktprogramm, das durch seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte wiederkehrende Merkmale geeignet ist, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (so auch BGH, GRUR 2007, 984 – Gartenliege; GRUR 2008, 793 – Rillenkoffer; GRUR 2010, 80 – LIKEaBIKE). Das gelte auch für funktionelle Merkmale. Technisch notwendige, bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend zu verwendende Merkmale könnten allerdings aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen; die Übernahme solcher Gestaltungselemente außerhalb eines bestehenden Sonderrechtsschutzes sei dementsprechend auch nicht zu beanstanden (so auch BGH, GRUR 2008, 790 – Baugruppe). Handele es sich dagegen um Merkmale, die technisch bedingt, aber frei wählbar und (ohne Qualitätseinbuße) austauschbar sind, so könnten sie wettbewerbliche Eigenart (mit-) begründen.
Übersetzt bedeutet dies, dass wettbewerbliche Eigenart dann gegeben ist, wenn der Kunde ein Produkt aufgrund bestimmter signifikanter Merkmale mit einem gewissen Wiedererkennungswert einem bestimmten Hersteller zuordnet, wobei diese Merkmale auch rein funktionale Merkmale sein können. Handelt es sich bei den Merkmalen jedoch um solche, die technisch notwendig sind und die von mehreren Herstellern bei gleichartigen Produkten technisch zwingend umgesetzt werden müssen, sind diese Merkmale nicht geeignet, um eine wettbewerbliche Eigenart zu begründen. Ein Mobiltelefon oder ein Smartphone besitzt dementsprechend noch keine wettbewerbliche Eigenart, wenn es mit einem Akku, einem Ladekabel, einem PC-Verbindungskabel, einer Bluetooth-Schnittstelle und einem Farbdisplay ausgestattet ist, denn solche Merkmale sind nicht geeignet, um ein bestimmtes Gerät eindeutig auf einen bestimmten Hersteller zu individualisieren. Besitzt ein Smartphone jedoch darüber hinaus – als erstes Gerät auf dem Markt – etwa die Funktionalität, dass hiermit gleichzeitig kabellos der heimische Kühlschrank, die Heizung und die Alarmanlage angesteuert und bedient werden und außerdem die Sauna von Unterwegs angeheizt kann, und verfügt dieses Smartphone darüber hinaus über ein individuelles Design, weil es im Wesentlichen aus einem nahezu randlosen Touchscreen-Display und einem 2mm flachen Gehäuse aus gebürstetem Aluminium besteht, so kann dieses Zusammenspiel der besonderen Merkmale zu einer wettbewerblichen Eigenart führen.
Im dem Fall, den das OLG Köln zu entscheiden hatte, wurde die wettbewerbliche Eigenart bejaht. Begründet wurde dies damit, dass zwar die (preisgünstige und umweltschonende, stabile und durch Werbeaufdrucke vielfach variable) Kombination der Werkstoffe Kunststoff und Karton oder die Proportionen Bechers der Antragstellerin für sich genommen nicht so ungewöhnlich sei, dass sie als Alleinstellungsmerkmal ihres Produktprogramms in Frage kommen könnte, jedoch sei die den Gesamteindruck prägende Verbindung der vorgenannten Elemente frei wählbar und in gewissen Grenzen austauschbar; außerdem sei der Wulst am unteren Becherrand ein zusätzliches Alleinstellungsmerkmal. In dieser Hinsicht sei die Verpackung des Klägers aufgrund dieser Merkmale im Ergebnis grundsätzlich geeignet, um bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Herkunftshinweis zugunsten des Klägers zu hinterlassen.
Die Bejahung der wettbewerblichen Eigenart allein reicht jedoch nicht aus, um gegen die Nachahmung eines Mitbewerbers erfolgreich vorgehen zu können. Erforderlich ist darüber hinaus, dass weitere Unlauterkeitsmerkmale hinzutreten, die in einer Gesamtschau der Umstände zu ermitteln sind. Nach § 4 Nr. 9 UWG handelt dementsprechend nur derjenige unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er (a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, (b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder (c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat.
Eine Nachahmung im Sinne der Vorschrift hatte das OLG Köln bei dem Produkt der Beklagten noch angenommen, weil diese die Alleinstellungsmerkmale des Joghurtbechers der Klägerin im Wesentlichen übernommen hatte (sog. „sklavische Nachahmung“). Jedoch habe die Beklagte, indem sie das nachgeahmte Produkt gegenüber den Fachkreisen angeboten hat, keine vermeidbare Herkunftstäuschung i. S. d. § 4 Nr. 9 lit. a) hervorgerufen. Bei Angeboten gegenüber Fachkreisen (hier: Verpackungseinkäufer von Molkereien) sei insoweit nicht auf eine möglicherweise gelegentlich vorkommende oberflächliche Prüfung durch die Erwerber abzustellen, sondern auf die Sicht durchschnittlich informierter und aufmerksamer Fachleute, die bei der Einkaufsentscheidung mit der gebotenen Sorgfalt vorgehen und deshalb bei Kenntnis der verschiedenen Hersteller und deren jeweiliger Produktpalette sowie angesichts unterschiedlicher Herstellerkennzeichen auf den Produkten keiner Herkunftstäuschung unterliegen werden.
Ein Fall des § 4 Nr. 9 lit. b) sei ebenfalls nicht gegeben, so das OLG. Einer unangemessenen Ausnutzung der Wertschätzung des Leistungsergebnisses der Klägerin stehe entgegen, dass die Nachahmung eines nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Produkts im Allgemeinen keine unlautere Rufausbeutung darstellt, wenn auf Grund unterschiedlicher Kennzeichen die Gefahr einer Verwechslung des Originalerzeugnisses und der Nachahmung ausgeschlossen ist. Da das streitgegenständliche Produkt nicht über einen Sonderrechtsschutz verfügte, d. h. dieses weder als Patent, noch als Geschmacks- oder Gebrauchsmuster geschützt war und der Beklagte auch nicht die Kennzeichen des Klägers verwendet hatte, war auch die zweite Fallgruppe des § 4 Nr. 9 UWG nicht einschlägig.
Da auch für die dritte Fallgruppe des § 4 Nr. 9 UWG (unredliche Erlangung von Unterlagen oder Kenntnisse) vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich waren, wurde die Klage (bzw. der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) letztlich in zweiter Instanz abgewiesen.
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Christian Welkenbach
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5.11.2010LG Hamburg – Identische Werbung auf anderer Webseite als Verstoß gegen eV
Online-Recht, Prozessrecht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bezweckt den Schutz von Mitbewerbern, Verbrauchern oder anderen Marktteilnehmern vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Eine solche Unlauterkeit kann beispielsweise dann angenommen werden, wenn der Werbende gem. § 4 Nr. 4 UWG bei Verkaufsförderungsmaßnahmen die Bedingungen für die Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt. Liegt ein solcher Verstoß vor, so können Mitbewerber gegen diese Art der Werbung zunächst außergerichtlich im Wege der Abmahnung vorgehen und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordern.
Das Landgericht Hamburg hatte sich in einer erst jetzt veröffentlichten Entscheidung von Mitte März (Urteil vom 16.03.2010 – Az.: 407 O 217/09) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob auch dann ein Wettbewerbsverstoß angenommen werden kann, wenn der Werbetreibende die verbotene Werbung auf einer seiner anderen Webseiten veröffentlicht.
Im streitgegenständlichen Verfahren wurde dem Antragsgegner im Rahmen einer einstweiligen Verfügung untersagt, auf einer seiner Webseiten mit bestimmten Mobilfunkangeboten zu werben, da diese aufgrund eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung als wettbewerbswidrig eingestuft wurden. Der Antragsgegner entfernte zwar daraufhin die streitige Werbung, platzierte diese jedoch auf einer anderen Webseite, welche ebenfalls von ihm betrieben worden ist. Der Antragsteller sah dies als rechtswidrig an, da seiner Auffassung nach gegen die einstweilige Verfügung verstoßen wurde. Daher beantragte er daraufhin ein Ordnungsgeld auf dem Rechtsweg.
Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg sei es unzulässig, wenn eine Werbekampagne, die zuvor per einstweiliger Verfügung untersagt wurde, kurze Zeit später auf einer anderen Internetseite wieder geschaltet werde. Dabei handle es sich aus wettbewerbsrechtlicher Sicht um einen kerngleichen Verstoß, welcher vom ursprünglichen Verbot mit umfasst sei. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass eine Werbung in der Regel nicht untersagt werde, weil sie auf einer bestimmten Webseite auffindbar war, sondern weil sie in ihrer konkreten Form gegen das Wettbewerbsrecht verstoße. Nach Ansicht der Hamburger Richter war damit im konkret vorliegenden Fall ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000.- Euro gerechtfertigt.
Werde die streitgegenständliche Werbung dann auf einer anderen Webseite veröffentlicht, ändert sich nichts an deren Wettbewerbswidrigkeit. Die Gründe für die Wettbewerbswidrigkeit blieben dabei regelmäßig bestehen, da sie inhaltlich unzulässig sei und gegen bestimmte Wettbewerbsvorschriften verstoße und nicht deswegen, weil sie auf einer bestimmten Webseite geschaltet wird.
Fazit
Ein kerngleicher Verstoß kann angenommen werden, wenn eine durch eine einstweilige Verfügung verbotene Werbung auf einer anderen Webseite identisch oder im Kern gleichartig begangen wird. Dies entspricht im Ergebnis auch der Rechtsprechung des BGH, wonach vom ursprünglichen Verbot auch Sachverhalte erfasst seien sollen, die nach Sinn und Zweck der Unterlassungserklärung mitumfasst sein sollen.
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21.09.2010OLG Düsseldorf – Keine Irreführung bei Werbung mit durchgestrichenen Preisen
E-Commerce, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
Betreiber von Online Shops unterliegen hinsichtlich der Angabe von Preisen vielen Beschränkungen durch gesetzliche Vorgaben – wie beispielsweise dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb oder der Preisangabenverordnung. Beispielsweise ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG eine geschäftliche Handlung dann irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, enthält.
Der 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf urteilte Ende Juni (Urteil v. 29.06.2010 – Az.: I-20 U 28/10), dass es keine Irredführung sei, wenn neben dem aktuellen Verkaufspreis ein durchgestrichener, früher verlangter Verkaufspreis angegeben wird.
In dem streitgegenständlichen Verfahren hatte der beklagte Betreiber eines Online-Shops für Markenschuhe mit „Statt 49,99 Euro nur 19,99 Euro“ geworben, und dabei den alten Preis durchgestrichen. Der klagende Mitbewerber, ebenfalls ein Internethändler, hatte beanstandet, dass es nicht klar sei, um welchen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handele. Dies könne nach seiner Ansicht zum Einen der frühere Verkaufspreis des beklagten Händlers, die Preisempfehlung des Herstellers oder schließlich der Preis eines Mitbewerbers sein.
Die Vorinstanz des Landgericht Düsseldorfs hielt die Preisangabe für irreführend (Beschluss v. 15.09.2009 und 18.12.2009 – Az.: 38 O 58/09) und erließ daher eine Unterlassungsverfügung gegen den Beklagten. In der Revision hoben die Düsseldorfer Richter des Oberlandesgerichts nun allerdings die landgerichtliche Verfügung auf und verneinten im Ergebnis eine Irreführung im Sinne des UWG.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass ein durchschnittlicher Verbraucher ohne weiteres erkennen könne, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis gerade nur um den früher vom Internethändler geforderten Preis handele. Die Richter sahen deshalb keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Durchgestrichene Preise würden vom Verkehr allgemein so verstanden, dass es sich um die früher vom Gewerbetreibenden verlangte Preise handele, weil das Durchstreichen des Preises für ein Ungültigmachen und im Zusammenhang mit der Angabe des nun gültigen, niedrigeren Preises für eine Preisherabsetzung stehe.
Dies wurde im streitgegenständlichen Verfahren sogar noch verdeutlicht, weil der Beklagte „Statt“-Preise verwendete und der Verbraucher umso mehr davon ausgehen könne, dass frühere Preise gemeint seien. Ein solches Vorgehen sei Verbrauchern aus der Werbung und von Preisschildern bestens vertraut, so dass die Richter diese Auffassung auch für den Bereich von Online-Shops für anwendbar hielten.
Fazit: Nach Ansicht des Gerichts werten Verabraucher durchgestrichene Preise in der Regel als frühere Preise des Händlers und nicht als Preise anderer Herkunft – wie etwa Preise des Herstellers oder eines Mitbewerbers. Die Entscheidung ist rechtskräftig, so dass es zu keinem weiteren Urteil in der Sache kommen wird.
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Florian Decker
Rechtsanwalt
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