14.05.2012Zum urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen
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Dass Computerprogramme urheberrechtlichen Schutz genießen, wird in der Europäischen Union schon seit seit 1991 durch die “Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen” (91/250/EWG) klar zum Ausdruck gebracht. In einem Urteil vom 02.05.2012 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nun konkretisiert, wie weit dieser Schutz im Einzelfall reicht.
In dem zu beurteilenden Fall hatte das Unternehmen WPL rechtmäßig Kopien eines bestimmten Computerprogramm-Systems (sog. “SAS-System”) erworben. Anhand dieser Kopien benutzte und untersuchte WPL die Programme, um Ihr Funktionieren zu verstehen und auf Grundlage dieser Untersuchungen ein eigenes System zu entwerfen. Dabei gab es jedoch keine Anhaltspunkte, dass WPL auch Zugang zu den Quellcodes der bezeichneten Programme gehabt und diese vervielfältigt hätte.
Nachdem WPL daraufhin ein eigenes System entwickelte, welches dem SAS-System sehr ähnlich war, kam es zu einem Rechtsstreit in dessen Folge der EuGH nun Stellung zu den urheberrechtlichen Problemen dieses konkreten Falles zu nehmen hatte. Der EuGH entschied nun, dass weder die Funktionalität eines Computerprogramms, noch die Programmiersprache oder das Dateiformat urheberrechtlichen Schutz genießen. Demnach seien Erwerber einer Softwarelizenz (wie hier WPL) berechtigt, das Funktionieren eines Computerprogramms zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln.
Dazu im Wortlaut Artikel 5 Absatz 3 der “Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen”:
“Die zur Verwendung einer Programmkopie berechtigte Person kann, ohne die Genehmigung des Rechtsinhabers einholen zu müssen, das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut, zu denen sie berechtigt ist. “
Der EuGH begründet diese Einschränkung des urheberrechtlichen Schutzes mit dem andernfalls drohenden Schaden für den technischen Fortschritts. Wenn nämlich alleine die Funktionalität eines Computerprogramms geschützt wäre, könnten Monopole an den Ideen und Grundsätzen dieser Programme entstehen und dadurch die industrielle Entwicklung in Gefahr gebracht werden.
Anders wäre der Fall wohl zu beurteilen gewesen, wenn WPL tatsächlich Zugang zum Quellcode des Systems gehabt und diesen vervielfältigt hätte. Wenn Programmierer sich jedoch bloß die grundsätzlichen Ideen eines Computerprogramms “abgucken”, in dem sie die üblichen Funktionen dieses Programms verwenden und darauf aufbauend ein eigenes Programm entwickeln, stellt dies nach dem EuGH-Urteil keinen Urheberrechtsverstoß dar. Das gilt auch, wenn dabei für beide Programme dieselbe Programmiersprache verwendet wurde.
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Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
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3.05.2012BGH: Verkauf eines Plagiats bei eBay kann für den Verkäufer teuer werden
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Wer bei eBay besonders hochwertige Gegenstände verkauft, sollte sich in Zukunft vor dem Einstellen des Angebotes sehr genau versichern, dass es sich bei dem angebotenen Gegenstand nicht um ein Plagiat handelt. Denn nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.März 2012 (veröffentlicht am 30.April 2012) können dem Verkäufer hier hohe Schadensersatzforderungen durch den Käufer des Plagiats drohen (Az.: VIII ZR 244/10).
In dem entschiedenen Fall ging es um ein Mobiltelefon der Marke “Vertu”, das nach Angaben des Klägers einen Wert von 24.000 € haben soll. Der Kläger hatte das Handy bei eBay erfolgreich für 782 € ersteigert (Startpreis der Auktion: 1 €), nachdem er ein Maximalgebot von 1.999 € abgegeben hatte. Die Annahme des ersteigerten Mobiltelefons lehnte er jedoch mit der Begründung ab, dass es sich bei dem ihm angebotenen Handy um ein Plagiat handle. Daraufhin verlangte der Käufer von der Verkäuferin Schadensersatz in Höhe von 23.218 € (24.000€ abzüglich des Kaufpreises von 782 €, somit der finanzielle Gewinn, den der Käufer bei Lieferung eines Original-Handys von Vertu erhalten hätte). Nachdem das Oberlandesgericht Saarbrücken dem Käufer keinen Schadensersatzanspruch zugestanden hatte, entschied der BGH nun zu dessen Gunsten und verwies die Entscheidung zurück an das OLG Saarbrücken.
Der BGH hatte sich dabei mit der Frage zu befassen, ob der hier geschlossene Kaufvertrag sittenwidrig und somit nichtig sei. In § 138 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches heißt es:
”Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.”
Grundsätzlich ist Sittenwidrigkeit nach der Rechtsprechung des BGH zu bejahen, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und weitere Umstände hinzutreten, wie beispielsweise eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten. Gerade an einer solchen verwerflichen Gesinnung des Käufers fehlt es nach Ansicht des BGH hier aber. Der Käufer hatte hier zwar nur ein Maximalgebot von 1.999 € abgegeben und so auf einen deutlich unter dem eigentlich Wert des Handys von 24.000 € liegenden Kaufpreis spekuliert. Es mache aber gerade den Reiz einer solchen Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zum “Schnäppchenpreis” zu erwerben. Alleine aus der Tatsache, dass ein Käufer bei einer Internetauktion ein deutlich unter Wert liegendes Gebot abgibt, könne also nicht auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters oder weitere Umstände geschlossen werden, die eine Sittenwidrigkeit des Vertrages begründen würden.
Neben der Frage der Sittenwidrigkeit, ging es in der Entscheidung auch um die Frage, ob der Vertrag überhaupt den Kauf eines Original-Vertu-Handys zum Inhalt hatte. Das OLG Saarbrücken hatte hierzu ausgeführt, dass für den Verkäufer durch den niedrigen Startpreis von 1 € erkennbar hätte sein müssen, dass es sich bei dem angebotenen Handy nicht um ein Original der Marke Vertu handeln könne. Auch hier widersprach der BGH und erklärte, dass es dem System von Internetauktionen entspreche, auch hochwertige Artikel zu einem sehr niedrigen Startpreis anzubieten. Alleine ein niedriger Startpreis stelle nach dem BGH-Urteil so keine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Originalität der ersteigerten Sache dar.
Das OLG Saarbrücken wird sich in seiner erneuten Entscheidung vor allem mit der Frage zu befassen haben, ob das Angebot des Handys aus Sicht eines verständigen Empfängers ein Original-Handy von Vertu zum Gegenstand hatte. Vor allem die von der Verkäuferin angegebenen Informationen zum Kaufgegenstand werden dabei einer besonderen Auslegung bedürfen. Die Verkäuferin hatte folgende Angaben gemacht:
“Hallo an alle Liebhaber von Vertu.Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausgepackt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich ehrlichkeit halber). Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden. Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten.”
Für eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich eines Original-Handys spreche hier laut BGH die Formulierung “an alle Liebhaber von Vertu” sowie die Tatsache, dass eBay den Verkauf von Fälschungen ausdrücklich verbietet. Andererseits lasse die Tatsache, dass die Verkäuferin das Handy selber nur ersteigert und somit nicht im Fachhandel erworben habe sowie das Fehlen der Gebrauchsanleitung Zweifel an der Echtheit des ersteigerten Handys aufkommen. Es bleibt abzuwarten, welchen Umständen das OLG Saarbrücken in seiner erneuten Entscheidung hier Rechnung trägt.
FAZIT: Wer hochwertige Produkte bei eBay versteigert, sollte sich vor Einstellen eines Angebotes von der Echtheit des Produktes überzeugen. Falls Zweifel an der Echtheit bestehen, sollte von einem Einstellen bei eBay Abstand genommen werden. Einerseits verbietet eBay Verkäufe von Plagiaten ausdrücklich und andererseits könnten, wie im vorliegenden Fall, hohe Schadensersatzforderungen des Käufers drohen.
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23.04.2012Urteil des Landgerichts Hamburg zu Urheberrechtsverletzungen bei You Tube
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Der Betreiber eines Videoportals wie “YouTube” haftet für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Videos nur dann, wenn er in Kenntnis der Rechtsverletzung gegen bestimmte Verhaltens- und Kontrollpflichten verstößt. Das hat heute das Landgericht Hamburg in einem Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft GEMA und dem Videoportal YouTube entschieden.
Erst nach einem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung trifft den Portalbetreiber die Pflicht, das betroffene Video unverzüglich zu sperren und im zumutbaren Rahmen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um erneuten Rechtsverletzungen vorzubeugen. Eine Verpflichtung zur Kontrolle sämtlicher auf die Plattform bereits hochgeladenen Videoclips besteht dagegen nicht.
Die GEMA wollte mit ihrer Klage erreichen, dass der beklagten Betreiberin des Internet-Videoportals “YouTube” verboten wird, weiterhin zwölf Musikwerke, an denen die GEMA die Rechte wahrnimmt, via “YouTube” in Deutschland zugänglich zu machen. Die Beklagte lehnte eine Unterlassungsverpflichtung ab, da sie für etwaige Urheberrechtsverletzungen nicht hafte. Zum einen stelle sie ihre Videoplattform lediglich den Nutzern zur Verfügung und habe die fraglichen Videos weder selbst erstellt noch hochgeladen. Zum anderen habe sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Urheberrechtsverletzungen zu begegnen.
Die zuständige Urheberrechtskammer hat die Beklagte hinsichtlich sieben der zwölf streitbefangenen Musikwerke zur Unterlassung verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Entgegen der Argumentation der Klägerin hat das Gericht jedoch eine sog. “Täterhaftung” der Beklagten hinsichtlich der Urheberrechtsverletzungen verneint und lediglich eine sog. “Störerhaftung” angenommen. Da die Beklagte die urheberrechtsverletzenden Videos weder selbst hochgeladen habe, noch sich deren Inhalte zu eigen gemacht habe, hafte sie nicht als Täterin. Allerdings habe sie durch das Bereitstellen und den Betrieb der Videoplattform einen Beitrag zu den Rechtsverletzungen geleistet. Aufgrund dieses Beitrags träfen die Beklagte Verhaltens- und Kontrollpflichten. Diese habe sie verletzt und sei deshalb der Klägerin als “Störerin” zur Unterlassung verpflichtet.
So habe die Beklagte im Umfang der Verurteilung gegen die Pflicht verstoßen, die betroffenen Videoclips unverzüglich zu sperren, nachdem sie von der Klägerin über die Urheberrechtsverletzungen informiert worden war. Hinsichtlich der fraglichen sieben Videos sei eine Sperre erst gut eineinhalb Monate nach der Benachrichtigung durch die Klägerin erfolgt. Bei einem solchen Zeitraum könne von einem unverzüglichen Handeln nicht mehr gesprochen werden.
Zu der Frage, welche weiteren Prüfungs- und Kontrollpflichten die Beklagte treffen, hat das Gericht auf die Notwendigkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung hingewiesen, bei der die betroffenen Interessen und rechtlichen Wertungen gegeneinander abzuwägen seien. Der Beklagten dürften danach keine Anforderungen auferlegt werden, die ihre grundsätzlich zulässige Tätigkeit unverhältnismäßig erschwerten. Zuzumuten sei ihr jedoch, nach Erhalt eines Hinweises auf eine Urheberrechtsverletzung durch den Einsatz einer Software künftige Uploads zu verhindern, die eine mit der gemeldeten Musikaufnahme übereinstimmende Aufnahme enthielten. Eine dazu geeignete Software stehe der Beklagten in Form des von ihr entwickelten Content-ID-Programms zur Verfügung. Die Beklagte müsse besagtes Programm aber selbst anwenden und könne die Anwendung nicht, wie von ihr vertreten, den Rechteinhabern überlassen. Dagegen sei die Beklagte nicht verpflichtet, ihren gesamten Datenbestand mittels des Content-ID-Programms auf Urheberrechtsverletzungen zu durchsuchen. Die Prüfungs- und Kontrollpflichten einer als Störer in Anspruch genommenen Person begönnen immer erst ab Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung. Eine Verpflichtung zur Vorsorge gelte daher nur für die Zukunft.
Um die Anzahl der von der Software der Beklagten nicht erfassten Rechtsverletzungen zu reduzieren, sei die Beklagte außerdem verpflichtet, einen Wortfilter zu installieren. Der Wortfilter solle neu eingestellte Videos herausfiltern, deren Titel sowohl den Titel als auch den Interpreten der in einem Video beanstandeten Musikaufnahme enthält. Dies sei notwendig, weil mit dem Content-ID-Programm nur Tonaufnahmen identifiziert würden, die mit der gespeicherten Referenzaufnahme identisch seien. Abweichende Aufnahmen (z.B. Live-Darbietung statt Studioaufnahme) erkenne die Software nicht.
Hinsichtlich fünf der zwölf von der Klägerin benannten Musikwerke ist nicht ersichtlich, dass es nach dem Hinweis der Klägerin an die Beklagte auf die Rechtsverletzungen noch zu weiteren Uploads gekommen ist. Damit konnte nicht festgestellt werden, dass die Pflichtverletzung der Beklagten für weitere Rechtsverletzungen ursächlich geworden ist, und entsprechend war die Klage hinsichtlich dieser Musikwerke abzuweisen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sofern gegen die Entscheidung Berufung eingelegt werden sollte, wäre hierfür das Hanseatische Oberlandesgericht zuständig.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 20. April 2012 (Az. 312 O 461/10)
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Hamburg
http://justiz.hamburg.de/presseerklaerungen/3384912/pressemeldung-2012-04-20-olg-01.html
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Wenn Patienten sich nach einem Arztbesuch schlecht behandelt fühlen, dürfen sie dies zulässigerweise auf Bewertungsportalen im Internet kund geben – so geht es zumindest aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 08.03.2012 hervor (Az.: 16 U 125/11).
Die Klägerin, eine niedergelassene Ärztin, hatte gegen ein Internetportal geklagt, welches die Möglichkeit einer Bewertung von Ärzten bietet. Neben Kontaktdaten und Angaben zur beruflichen Tätigkeit befinden sich auf dem Portal auch Bewertungsmöglichkeiten und bereits erfolgte Bewertungen über die Klägerin. Diese hatte gegen die Betreiber des Portals auf Löschung der Daten und Unterlassung zukünftiger Veröffentlichungen geklagt, unterlag damit aber nun vor dem OLG Frankfurt.
Das Gericht stellte zwar fest, dass solche Bewertungen für die Betroffene einen Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedeute, entschied aber in Abwägung mit der Meinungsäußerungsfreiheit zugunsten des Portalbetreibers. Die Ärztin habe demnach kein schutzwürdiges Interesse an einem Ausschluss der Datenverarbeitung. Gerade das Recht auf freie Arztwahl und der zwischen den Ärzten bestehende Wettbewerb gebiete es, dass auch in diesem Berufszweig die Möglichkeit von Bewertungen in öffentlich zugänglichen Quellen nicht ausgeschlossen werden dürfe.
Das Gericht hatte sich dabei auch mit der Tatsache zu befassen, dass die Bewertungen in dem Portal anonym erfolgten. Diesbezüglich erkannte es grundsätzlich im Sinne der Klägerin , dass dadurch eine erhöhte Gefahr missbräuchlicher Äußerungen besteht und der Betroffenen die Möglichkeit einer direkten Auseinandersetzung genommen wird. Andererseits betonte das OLG Frankfurt hier die hohe Schutzwürdigkeit solcher anonymisierter Bewertungen, da die Pflicht zu einer namentlichen Meinungsäußerung aus Furcht vor Repressalien zu einer Selbstzensur des Äußernden führen könnte. Diese sei mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht vereinbar.
Nachdem der BGH in seiner “Spickmich”-Entscheidung (Az.: VI ZR 196/08 – 23.06.2009) schon Bewertungsportale für Lehrer im Internet für zulässig erklärte, scheinen nun auch Ärzte sich der kritischen Auseinandersetzung mit ihrer Arbeit im Internet stellen zu müssen.
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17.01.2012Nachträgliche Verlängerung von Rabatt-Aktion kann unzulässig sein
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Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die nachträgliche Verlängerung eines zeitlich befristeten Jubiläumsverkaufs eine irreführende Werbung sein könne (Urteil vom 07.07.2011, Az. I ZR 173/09).
Ein Möbelhaus hatte aus Anlass seines 180-jährigen Bestehens mit zeitlich befristeten Preisnachlässen „bis 4. Oktober 2008“ geworben. Diese Aktion war erst um eine Woche, später um eine weitere Woche verlängert worden.
Der BGH sah darin eine irreführende Werbung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Danach ist eine Werbung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils enthält. Wer eine zeitlich befristete Rabattaktion anlässlich eines Firmenjubiläums ankündige, müsse sich hieran grundsätzlich festhalten lassen. Er dürfe die Aktion über die angegebene Zeit hinaus nicht fortführen. Eine zulässige Verlängerung der Aktion aufgrund von nachträglich eingetretenen, unvorhersehbaren Umständen sei nicht gegeben. Der wirtschaftliche Erfolg der Aktion sei kein solcher Umstand.
Onlinehändler sollten sich an die angekündigten Fristen von Rabattaktionen unbedingt halten.
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9.09.2011EuGH zur Veröffentlichung von Arzneibeipackzetteln im Internet
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Der EuGH hat entschieden, dass die Verbreitung von Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel im Internet dann erlaubt ist, wenn diese nur demjenigen zugänglich sind, der sich selbst um sie bemüht und diese Verbreitung ausschließlich in der getreuen Wiedergabe der Umhüllung des Arzneimittels sowie in der wörtlichen und vollständigen Wiedergabe der Packungsbeilage oder der von der zuständigen Arzneimittelbehörde genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels besteht (Urteil vom 5.5.2011, AZ: C-316/09).
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsstreit beabsichtigte die Merckle GmbH der MSD Sharp & Dohme GmbH gerichtlich zu untersagen, auf ihrer Website Informationen über von ihr hergestellte verschreibungspflichtige Arzneimittel, insbesondere die Packungsbeilage sowie die Abbildung der Verpackung, zu verbreiten. Darin sah sie eine von Art. 88 Abs. 1 lit. a der RL 2001/83/EG verbotene Öffentlichkeitswerbung.
Nach Art. 88 Abs. 1 lit. a der RL 2001/83/EG ist die Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verboten. Die Veröffentlichung von sachlichen Informationen über Arzneimittel ohne Werbeziel erfüllt nach Ansicht des EuGH den Begriff der „Werbung“ nicht. Allein das wirtschaftliche Interesse des Veröffentlichenden reiche hierfür nicht aus. Daneben müsse das Verhalten, die Initiative und das Vorgehen des Veröffentlichenden auf die „Absicht hinweisen, durch eine solche Verbreitung die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern“. Insbesondere bei Pharmaunternehmen könne eine solche Veröffentlichung aber auch lediglich der gesundheitlichen Information von Verbrauchern dienen, insbesondere wenn diese beispielsweise die Packungsbeilage verloren hätten. Auch könne hier der Informationswunsch der Öffentlichkeit oder das Transparenzgebot im Unternehmen eine Rolle spielen. Die Kaufentscheidung werde nicht unmittelbar nach Abrufen der Webseite getroffen, der interessierte Nutzer müsse zwingend zuvor einen Arzt konsultieren, der die endgültige Entscheidung über die Medikation treffe. Entscheidend für die Einordnung als Werbung seien auch der Adressatenkreis sowie die technischen Eigenschaften des zur Informationsverbreitung genutzten Mediums. Im vorliegenden Fall war die Information zwar jedermann über das Internet frei zugänglich, allerdings handelte es sich um einen sog. „Pull-Dienst“, sodass ein aktiver Suchschritt des Nutzers erforderlich war. Für den Werbecharakter spräche dagegen die Nutzung eines sog. „Push-Dienstes“, bei dem der Nutzer ohne vorherige Suchanfrage durch „Pop-up-Fenster“ auf gewisse Informationen hingewiesen werde.
Der Tenor der Entscheidung des EuGH ist abrufbar unter:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2011:186:0003:0004:DE:PDF
Den Volltext der Richtlinie 2001/83/EG vom 06.11.2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG vom 31.3.2004 geänderten Fassung finden Sie unter:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2001L0083:20070126:de:PDF
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7.09.2011Verwendung fremder Amazon-Bilder kann Urheberrechte verletzen
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Die automatisierte Verwendung fremder Produktfotos über Amazon verletzt fremde Urheberrechte, wenn die Bilder die Unternehmenskennzeichnung des ursprünglichen Händlers tragen. Die Lizenzeinräumung zwischen dem ursprünglichen Händler und Amazon gibt nachfolgenden Händlern kein wirksames Nutzungsrecht (Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 04.02.2011, Az.: 4 HK O 9301/10).
Amazon-Händler gewähren der Plattform vertraglich die „nicht-exklusive, weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen“. Auf dieser Grundlage stellte Amazon anderen Händlern Produktfotos zur Verfügung. Ein Verkäufer hatte solch ein Bild mit dem Eindruck eines fremden Handelsnamens verwendet, um sein eigenes Angebot auf der Facebook-Plattform zu illustrieren.
Zu Unrecht, wie das LG Nürnberg-Fürth entschied. Die Lizenzeinräumung zwischen Amazon und dem ursprünglichen Händler für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen sei eine überraschende AGB-Klausel und unzulässig.
Aufgrund des Urteils sollten Amazon-Händler nur solche Fotos Dritter nutzen, die keine fremden Kennzeichen tragen. Sonst drohen Abmahnungen und Schadensersatzansprüche.
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29.06.2011EuGH: Das Verbot einer Gemeinschaftsmarkenverletzung wirkt im Grundsatz europaweit
Markenrecht Kommentar hinzufügen
In seinem Urteil vom 12. April 2011 hat der EuGH entschieden, dass sich das von einem nationalen Gemeinschaftsmarkengericht ausgesprochene, ggf. zwangsgeldbewehrte Verbot Handlungen, die eine Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen, grundsätzlich von Rechts wegen auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union erstreckt (Rechtssache: C‑235/09).
Der zugrunde liegende Rechtsstreit betraf die Benutzung der für das französische Unternehmen Chronopost SA eingetragenen EU-Gemeinschaftsmarke „WEBSHIPPING“ durch die DHL Express France SAS als Rechtsnachfolgerin der DHL International SA. Das französische Gemeinschaftsmarkengericht hatte DHL Express France die Fortsetzung der Benutzung dieser Gemeinschaftsmarke zur Bezeichnung eines insbesondere über das Internet zugänglichen Eilbriefdienstes unter Androhung eines Zwangsgeldes verboten, allerdings nicht klargestellt, auf welches Gebiet sich das Verbot beziehe. Gegen diese Entscheidung legte Chronopost ein Anschlussrechtsmittel ein, mit welchem sie geltend machte, dass hierin eine Verletzung von Art. 1 und 98 der Verordnung Nr. 40/94 liege.
Der EuGH entschied auf die gerichtliche Vorlagefrage hin, dass sich aus der territorialen Zuständigkeit des das Verbot aussprechenden Gemeinschaftsmarkengerichts (Art. 93 Abs. 1 bis 4 i. V. m. Art. 94 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94) und aus der territorialen Reichweite des ausschließlichen Markenrechts des Inhabers (insb. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94) ergibt, dass ein solches Verbot sich zumindest grundsätzlich auf das gesamte EU-Gebiet erstreckt. Allerdings kann dieses Verbot in bestimmten Fällen territorial von dem Gemeinschaftsgericht zu begrenzen sein. Dies ist dann der Fall, wenn die (möglichen) Verletzungshandlungen sich auf einen Mitgliedstatt oder einen Teil des EU-Gebiets beschränken. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Benutzung des Zeichens schon aus sprachlichen Gründen die Funktion der Gemeinschaftsmarke außerhalb des nationalen Gebiets nicht beeinträchtigen kann.
Auch entschied der EuGH, dass eine Zwangsmaßnahme, wie z.B. ein Zwangsgeld, die ein innerstaatliches Gericht verhängt um sicherzustellen, dass ein solches Verbot befolgt wird, auch von anderen Mitgliedstaaten, auf die sich die territoriale Reichweite des Verbots erstreckt, anzuerkennen und zu vollstrecken ist. Wenn der Mitgliedstaat eine solche Zwangsmaßnahme nach seinem innerstaatlichen Recht nicht kennt, hat er seine eigenen gesetzlichen Bestimmungen so anzuwenden, dass die Befolgung des Verbots in gleichwertiger Weise gewährleistet wird.
Fazit:
Die Entscheidung des EuGH leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der effektiven europaweiten Durchsetzung von eingetragenen Gemeinschaftsmarkenrechten. Allerdings gilt dieser europaweite Schutz nicht unbegrenzt, die nationalen Kennzeichengerichte können die Reichweite der Entscheidung im Einzelfall territorial begrenzen.
Die Entscheidung des EuGH ist abrufbar unter: http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de&num=79889587C19090235&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET
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13.05.2011BGH: eBay-Kontoinhaber haften für eine unbefugte Nutzung ihres Accounts nur unter strengen Voraussetzungen
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von ebay-Kontoinhabern gestärkt. Sie haften nur dann vertraglich für Erklärungen, die Dritte unbefugt über ihr Konto abgeben wenn nach den Regeln des Stellvertretungsrechts ein Vertrag mit dem ebay-Mitglied und dem Vertragspartner zustande kommt (Urteil des BGH vom 11. Mai 2011, AZ: VIII ZR 289/09). Allein die unsorgfältige Aufbewahrung des Passworts genügt hierfür nicht.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Dritter ein Angebot auf der eBay-Internetplattform über das eBay-Konto eines Mitglieds ohne deren Beteiligung und Wissen eingestellt. Fraglich war, ob das eBay-Mitglied sich das Angebot zurechnen lassen musste, weil sie das Passwort für ihren Account unsorgfältig aufbewahrt hatte. Außerdem enthält § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay hierzu folgende Regelung: “Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.“
Der BGH hat nun bestätigt, dass auch bei Internet-Geschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anzuwenden sind. Ein Vertrag kann danach dann zustande kommen, wenn die nötige Vollmacht vorliegt oder eine nachträgliche Genehmigung des eBay-Mitglieds erfolgt. Dies war hier nicht der Fall. Ein Vertragsschluss kann sich des Weiteren über die Regeln der Vertretungsmacht kraft Rechtsscheins ergeben. Dazu muss das eBay-Mitglied das Auftreten des Dritten dulden (sog. Duldungsvollmacht) oder durch die Nutzung des Namens des eBay-Mitglieds muss beim Geschäftspartner der Anschein erweckt werden, dass mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen wird (sog. Anscheinsvollmacht).
Die unsorgfältige Aufbewahrung der Daten für das eBay-Konto, insb. des Passworts, durch den Nutzer kann laut BGH für sich allein nicht zu einer Zurechnung des Verhaltens des Drittens nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht führen. Auch die AGB von eBay führen nicht zu einer anderen Bewertung, denn diese gelten ausschließlich zwischen eBay und dem Kontoinhaber und nicht im Verhältnis Anbieter-Bieter.
Fazit:
Die Entscheidung des BGH stärkt die Rechte von eBay-Kontoinhabern und bestätigt die Auffassung der Vorinstanzen, des LG Dortmund (Urteil vom 23. Dezember 2008, AZ: 3 O 508/08) sowie des OLG Hamm (Urteil vom 20. Juli 2009, AZ: I-2 U 50/09). Dennoch sollten eBay-Mitglieder ihre Daten sorgfältig vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte schützen. Denn eine Haftung des eBay-Mitglieds für durch Dritte begangene Schutzrechtsverletzungen oder Wettbewerbsverstöße kommt durchaus in Betracht (Urteil des BGH vom 11. März 2009, AZ: I ZR 114/06).
Die Pressemitteilung des BGH zu diesem Urteil finden Sie unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2011&Sort=3&nr=56118&pos=0&anz=84
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5.05.2011OLG Hamburg: 3D-Verpackungen von LEGO genießen wettbewerbsrechtlichen Schutz vor Nachahmungen
Markenrecht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
In zwei Entscheidungen aus den Jahren 2009 und 2010 hatten sich BGH und EuGH übereinstimmend gegen einen Schutz der bekannten LEGO-Spielsteine als dreidimensionale Marke ausgesprochen, weil die Steine ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Eine Monopolisierung von technischen Lösungen verbietet aber sowohl deutsches als auch europäisches Markenrecht (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bzw. Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe e Ziffer ii, EU-Verordnung Nr. 40/94). Hintergrund dieser Verbote ist, dass technische Lösungen nach der gesetzlichen Vorstellung nur zeitlich begrenzt Einzelnen zustehen dürfen, z.B. als Patent oder Gebrauchsmuster. Spätestens mit Ablauf der maximalen Schutzfrist soll die Technik der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Dieses Ziel darf nicht durch Markenregistrierungen unterlaufen werden, da Markenschutz durch Zahlung von Verlängerungsgebühren faktisch unbegrenzt aufrecht erhalten werden.
Vor diesem Hintergrund entschied das OLG Hamburg nun auf den ersten Blick überraschend, dass die Noppenstruktur der LEGO-Verpackungen (!) im Gegensatz zu den LEGO-Spielsteinen selbst durchaus Schutz genießt. Dies folgt allerdings nicht aus Markenrecht, sondern wegen Anerkennung von ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz (OLG Hamburg, Urteil vom 24.02.2011, Az. 3 U 63/10).
Zunächst stellte das Gericht fest, dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa BGH GRUR 2007, 984, 985 – Gartenliege) die Übernahme einer Gestaltungsform, die nicht unter Sonderrechtsschutz steht, trotzdem nach § 4 Nr. 9a) UWG wettbewerbswidrig sein kann, wenn das Erzeugnis von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Unter wettbewerblicher Eigenart ist die Eignung eines Erzeugnisses zu verstehen, aufgrund seiner konkreten Gestaltung oder aufgrund bestimmter Merkmale für die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheit des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH WRP 2007, 1076, 1078 – Handtaschen; BGH GRUR 2006, 79, 80 – Jeans; BGH GRUR 2003, 332, 336 – Abschlussstück). Technische Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen notwendigerweise verwendet werden müssen, können allerdings, sofern sie nicht mehr unter Sonderrechtsschutz stehen, nach dem Grundsatz der Freiheit des Standes der Technik eine wettbewerbliche Eigenart nicht begründen (BGH GRUR 2010, 80, Tz. 27 – LIKEaBIKE).
Nach Auffassung der Hamburger Richter folgt aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht, dass die Übernahme von Merkmalen, die dem Stand der Technik entsprechen, stets wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Denn sei ein Merkmal zwar technisch bedingt, aber frei wählbar oder austauschbar, so kann es zur wettbewerblichen Eigenart beitragen, sofern der Verkehr mit ihm eine Herkunfts- und Qualitätserwartung verbindet und die durch die Übernahme solcher Merkmale verursachte Gefahr der Herkunftstäuschung durch zumutbare Maßnahmen vermieden werden kann (BGH GRUR 2010, 80, Tz. 27 – LIKEaBIKE; BGH NJW-RR 2010, 53, Tz. 10 – Ausbeinmesser).
In der Noppenstruktur der LEGO-Verpackungen sah das Gericht eine solche wettbewerbliche Eigenart. Die Entscheidung dürfte maßgeblich beeinflusst haben, dass der durch aus dem Rahmen herausragendes Spielzeug erzeugte „3-D-Effekt” technisch keineswegs zwingend war. Ein Schutzbedürfnis der Mitbewerber für die identische bzw. nahezu identische Übernahme wesentlicher Gestaltungsmerkmale der außergewöhnlichen Verpackung bestand nicht. Daher halte ich die Entscheidung des OLG Hamburg für richtig, hier eine vermeidbare Herkunftstäuschung anzunehmen. Denn natürlich können Verpackungen für Spielsteine alternativer Drittanbieter auch ohne dreidimensionale Noppenstruktur gestaltet werden.
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Niklas Plutte
Rechtsanwalt
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