Wir haben erneut eine Abmahnung im Zusammenhang mit dem Musikalbum “Alles Rot” der Künstlergruppe Silly erhalten, die von den Rechtsanwälten Rasch aus Hamburg für die Universal Music GmbH wegen Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten ausgesprochen wird.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz und der Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von pauschal 1.200,00 EUR verlangt.
Wir raten dringend davon ab, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und insbesondere die verlangten Aufwendungen ohne Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt zu zahlen.
Sollten Sie Hilfe benötigen, dann melden Sie sich bitte innerhalb der im Abmahnschreiben gesetzten Frist bei uns. Wir werden Ihnen gerne weiterhelfen.
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Aktuell mahnt die Kanzlei Nümann und Lang aus Karlsruhe für die Styleheads Gesellschaft für Entertainment mbh wegen Filesharings im Zusammenhang mit dem Musikstück “Move It” der Künstlergruppe Culcha Candela ab.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz und der Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von pauschal 450,00 EUR verlangt.
Wir raten dringend davon ab, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und insbesondere die verlangten Aufwendungen ohne Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt zu zahlen.
Sollten Sie Hilfe benötigen, dann melden Sie sich bitte innerhalb der im Abmahnschreiben gesetzten Frist bei uns. Wir werden Ihnen gerne weiterhelfen.
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Wir haben eine Abmahnung der Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller aus Augsburg erhalten, die für die Morphicon Limited ausgesprochen wird. Abgemahnt wird ein Urheberrechtsverstoß wegen des Anbietens des Computerspiels “Age of Alexander″ in einer Internet-Tauschbörse.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz und der Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von pauschal 862,50 EUR verlangt.
Sollten Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller erhalten haben, empfehlen wir dringend eine anwaltliche Beratung, um negative Folgen zu vermeiden. Sie können uns die Unterlagen gerne per Telefax oder als E-Mail-Anhang mit ihren Kontaktdaten übermitteln. Wir werden uns umgehend zurückmelden und Ihnen mitteilen, was wir für Sie tun können.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net.
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Aktuell mahnen die Rechtsanwälte Sasse & Partner für die Splendid Film GmbH wegen unerlaubtem Anbietens geschützter Filmwerke in Tauschbörsen im Zusammenhang mit dem Film “The Expendables” ab.
Zur vergleichsweisen Beilegung der Angelegenheit wird alternativ neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung die Zahlung von 800,00 EUR zur Abgeltung sämtlicher Forderungen angeboten.
Sollten Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Sasse & Partner erhalten haben, empfehlen wir dringend eine anwaltliche Beratung, um negative Folgen zu vermeiden. Sie können uns die Unterlagen gerne per Telefax oder als E-Mail-Anhang mit ihren Kontaktdaten übermitteln. Wir werden uns umgehend zurückmelden und Ihnen mitteilen, was wir für Sie tun können.
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3.11.2010Filesharing: LG Hamburg beziffert Schadensersatz in Höhe von 15.- Euro pro Musiktitel
Abmahnung, Filesharing, Urheberrecht, Urteile Kommentar hinzufügen
Im Rahmen des Auskunftsanspruchs gemäß § 101 UrhG ist tatbestandliche Voraussetzung, dass das Urheberrecht in gewerblichem Ausmaß widerrechtlich verletzt wird. Neben der Frage, wann dieses gewerbliche Ausmaß erreicht wird (zuletzt LG Köln – 28.07.2010 – Az.: 209 O 238/10 – wir berichteten: http://blog-it-recht.de/2010/10/27/lg-koeln-%e2%80%93-upload-eines-einzigen-filmes-erreicht-bereits-gewerbliches-ausmas/), ist in der Rechtsprechung nach wie vor umstritten, in welcher Höhe ein angemessener Schadensersatz zu leisten ist und ob auch der Mitstörer auf Schadensersatz haftet.
Das Landgericht Hamburg geht in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 8.10.2010 – Az.: 308 O 710/09) davon aus, dass ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 15,- Euro pro zugänglich gemachtem Musikstück angemessen ist.
Im Verfahren vor dem LG Hamburg hatte der Beklagte in einer Tauschbörse zwei Musiktitel über den Rechner und Internetanschluss seines Vaters – ohne dass dieser es wusste – öffentlich zugänglich gemacht, wobei es sich dabei zum Einen um „Engel“ der Gruppe „Rammstein“ und zum anderen um „Dreh dich nicht um“ vom Sänger „Marius Müller Westernhagen“ handelte. Die genannten Dateien waren auf diese Weise über die Tauschbörse gegenüber anderen Teilnehmern aufrufbar und konnten von jedermann heruntergeladen werden. Als die Rechteinhaber der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte auf die Musikaufnahmen in der Filesharing-Börse aufmerksam wurden, gingen sie gegen den Beklagten vor und verlangten pro unerlaubter Verwertung der Musikwerke einen Schadensersatzbetrag in Höhe von jeweils 300,- Euro.
Die Richter des Landgerichts Hamburg folgten zwar zunächst der Ansicht des Klägers, dass ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gegen den beklagten Sohn bestehe, da dieser schuldhaft und rechtswidrig das Urheberrecht der klagenden Rechteinhaber nachweislich verletzt habe, indem er die in Frage stehenden Werke in die Tauschbörse hochgeladen habe und dadurch die Verwertungsrechte, insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Klägers gem. § 19a UrhG, verletze.
In der beantragten Höhe könne der Schaden jedoch nicht zugestanden werden. Die Höhe des Schadensersatzes müsse abstrakt im Wege einer Lizenzanalogie berechnet werden. Es müsse darauf abgestellt werden, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Da jedoch für diesen Fall kein anwendbarer Tarif für die Aufnahmen bestehe, müsse die angemessene Lizenzgebühr durch das Gericht geschätzt werden. Dementsprechend müsse vorliegend berücksichtigt werden, dass die Titel bereits viele Jahre auf dem Markt seien und nur noch eine geringe Nachfrage bestehe. Außerdem könne davon ausgegangen werden, dass es aufgrund des kurzen Anbietzeitraums pro Musiktitel maximal zu 100 Downloads gekommen sei. Nach Ansicht der Hamburger Richter habe man die Schadenshöhe an der konkreten einzelnen Rechtsverletzung anhand des Alters, der Nachfrage und der Downloads des streitgegenständlichen Werks zu bemessen.
Die Lizenzgebühr wurde daher – orientiert an dem GEMA Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie an dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt zwischen BITKOM und der GEMA – auf 15,- Euro pro Titel geschätzt.
Die Schadensersatzklage gegen den Vater des Beklagten wurde im Übrigen abgewiesen. Er sei weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Der Beklagte sei zwar als Störer anzusehen, weil er seinem Sohn unter Verletzung von Überwachungspflichten den Internetanschluss zur Verfügung stelle. Jedoch seien dadurch gerade keine Schadenersatzpflichten begründet worden.
Bemerkenswert bleibt, dass sich das LG Hamburg im Rahmen einer Einzelfallabwägung an der dem konkreten Einzelfall zugrundeliegenden Urheberrechtsverletzung orientiert und daher keine pauschalisierte Lizenzgebühr als Maßstab annimmt, wie dies vor anderen Gerichten in der Rechtsprechung bereits häufig der Fall war.
Ein Grund mehr, eine Abmahnung der Musikindustrie nicht einfach hinzunehmen und häufig überzogene Schadensersatzforderungen anstandslos zu begleichen, sondern stattdessen die Abmahnung fachkundig überprüfen zu lassen und darauf angemessen reagieren.
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Florian Decker
Rechtsanwalt
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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt
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20.10.2010LG Hamburg – YouTube haftet unmittelbar für Verbreitung urheberrechtsverletzender Videos
Urheberrecht Kommentar hinzufügenUm die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet zu erleichtern, gehen Rechteinhaber nicht unmittelbar gegen den – meist schwer auffindbaren – Rechtsverletzer selbst vor, sondern zunächst gegen den Betreiber der Plattform, auf welcher die Urheberrechtsverletzung begangen wurde.
Im Rahmen des von der Rechtsprechung entwickelten Instituts der Störerhaftung macht sich der jeweilige Plattformbetreiber allerdings nur dann unterlassungs- und schadensersatzpflichtig, wenn er nach Kenntnis der Rechtsverletzung nicht unverzüglich nach Aufforderung die Löschung der rechtswidrigen Inhalte vollzieht.
Das Landgericht Hamburg sieht dies in einer aktuellen Entscheidung (Urteil v. 03.09.2010 – Az.: 308 – O 27/09) im Falle von YouTube anders: Die Google Inc. als sei als Alleingesellschafterin grundsätzlich unmittelbar schadensersatzpflichtig und nicht erst, wenn sie nach Kenntnisnahme durch das sog. „Flagging“ die Inhalte entferne. Sie habe es bereits ohne Kenntnis zu unterlassen, bestimmte Videos mit urheberrechtswidrigen Inhalten zu veröffentlichen.
Der Kläger im streitgegenständlichen Verfahren war als Werkbearbeiter, Produzent und Verleger umfassender Rechteinhaber mehrerer nach dem UrhG geschützter Leistungen der Künstlerin Sarah Brightman. Nutzer auf YouTube hatten Inhalte auf der Videoplattform hochgeladen und darüber anschließend abrufbar gehalten, ohne dass eine Rechteeinräumung durch den Kläger vorlag. Darin sah der Kläger mehrere Verstöße gegen seine Verwertungsrechte und ging daher gegen drei Aufnahmen, welche zum Teil mit anderen Inhalten wie Filmen, Bildern oder Texten verknüpft waren oder bei denen es sich um unautorisierte Live-Mitschnitte handelte, gegen die beklagte Plattformbetreiberin vor.
Die Hamburger Richter gaben dem Kläger Recht und verurteilten Google zur Unterlassung der Verbreitung der drei Videos. Begründet hat das Gericht seine Entscheidung damit, dass YouTube sich die von den Nutzern ihrer Plattform hochgeladenen Inhalte durch die entsprechende Vereinbarung in den Nutzungsbedingungen zu Eigen mache. Der Plattformbetreiber sei seinen daraus folgenden erhöhten Prüfungspflichten im Hinblick auf die Inhalte der Videos nach Auffassung des LG Hamburg nicht nachgekommen. Der Betreiber von YouTube sei dürfe sich der Nachweispflicht, dass die Nutzer von YouTube über die Rechte auch tatsächlich verfügen, nicht dadurch entbinden, indem er sich dies vom jeweiligen Nutzer lediglich formularmäßig versichern lasse. Dies gelte umso mehr, als es Nutzern möglich sei, die Plattform auch anonym zu nutzen.
Google als Betreiber der Videoplattform hätte sich vielmehr im Einzelfall von jedem einzelnen Nutzer nachweisen lassen müssen, dass er über die erforderlichen Rechte tatsächlich verfügt. Dies sei aber gerade nicht geschehen, weswegen Google seine Prüfungspflicht verletzt habe. Die Beklagte sei daher verpflichtet, an den klagenden Rechteinhaber Schadensersatz zu zahlen und müsse zum Zweck der Vorbereitung eines Ersatzanspruchs auch Auskunft über die Abrufhäufigkeit erteilen.
Fazit: Die Hamburger Richter gehen wie so oft eine völlig andere Linie als die herrschende Ansicht in der Rechtsprechung. Der Betreiber einer Plattform mit nutzergenerierten Inhalten (User Generated Content) mache sich die Inhalte seiner Nutzer zu Eigen und hafte ohne Kenntnis unmittelbar für urheberrechtsverletzende Inhalte. Das Gericht ignoriert die Haftungsprivilegierung des Providers nach dem TMG und stellt damit einmal mehr ein ganzes Geschäftsmodell in Frage. Es ist kaum vorstellbar, dass diese Auffassung auch von höheren Instanzen vertreten werden wird.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an mainz@res-media.net .
Florian Decker
Rechtsanwalt
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Aktuell mahnen die Rechtsanwälte Zimmermann & Decker aus Hamburg für die tonpool Medien GmbH wegen Filesharings im Zusammenhang mit dem Titel “Ich Brauche Dich” des Künstlers Xavier Naidoo ab.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz und der Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von pauschal 425,00 EUR verlangt.
Wir raten dringend davon ab, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und insbesondere die verlangten Aufwendungen ohne Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt zu zahlen.
Sollten Sie Hilfe benötigen, dann melden Sie sich bitte innerhalb der im Abmahnschreiben gesetzten Frist bei uns. Wir werden Ihnen gerne weiterhelfen.
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Aktuell mahnt die Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Rixen, Zerbe aus Linden für Herrn Anis Mohamed Ferchichi, auch bekannt als “Bushido” wegen Filesharings im Zusammenhang mit dem Lied „Fackeln im Wind“ ab.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz und der Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von pauschal 350,00 EUR verlangt.
Wir raten dringend davon ab, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und insbesondere die verlangten Aufwendungen ohne Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt zu zahlen.
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Wir haben erneut eine Abmahnung im Zusammenhang mit dem Musikalbum “My Cassette Player” der Künstlerin Lena erhalten, die von den Rechtsanwälten Rasch aus Hamburg für die Universal Music GmbH wegen Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten ausgesprochen wird.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz und der Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von pauschal 1.200,00 EUR verlangt.
Wir raten dringend davon ab, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und insbesondere die verlangten Aufwendungen ohne Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt zu zahlen.
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Aktuell mahnt die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Hamburg für die Herren Alex Komlew und Christian Königseder wegen Filesharings im Zusammenhang mit dem Titel “Like a Lady” der Künstlergruppe Monrose ab.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz und der Ersatz von Abmahnkosten verlangt.
Zur vergleichsweisen Beilegung der Angelegenheit wird alternativ neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung die Zahlung von 450,00 € zur Abgeltung sämtlicher Forderungen angeboten.
Sollten Sie eine Abmahnung der Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erhalten haben, empfehlen wir dringend eine anwaltliche Beratung, um negative Folgen zu vermeiden. Sie können uns die Unterlagen gerne per Telefax oder als E-Mail-Anhang mit ihren Kontaktdaten übermitteln. Wir werden uns umgehend zurückmelden und Ihnen mitteilen, was wir für Sie tun können.
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