30.03.2011OLG Köln: Doppelte IP-Adressen in Antrag nach § 101 UrhG sprechen für Ermittlungsfehler
Abmahnung, Filesharing, Urheberrecht Kommentar hinzufügen
Um eine Abmahnung wegen illegalen Filesharings aussprechen zu können, reicht die Ermittlung einer IP-Adresse allein nicht aus. Aus der IP-Adresse ergibt sich noch nicht, wer Inhaber des Anschlusses ist, über den die potentielle Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Daher muss vom Rechteinhaber zunächst ein gerichtliches Auskunftsverfahren nach § 101 Urheberrechtsgesetz (UrhG) betrieben werden. Aufgrund der Masse von Rechtsverletzungen werden bei Auskunftsanträgen in Filesharingverfahren meist nicht nur einzelne IP-Adressen abgefragt, sondern umfangreiche IP-Adresslisten eingereicht. Ist der Auskunftsantrag erfolgreich, kann der Rechteinhaber Name und Anschrift des Anschlussinhabers vom jeweiligen Provider heraus verlangen und so schließlich die Abmahnung zustellen.
Enthalten die eingereichten IP-Adresslisten übereinen Zeitraum von mehr als 24 Stunden hinweg jedoch mehrfach gleiche, dynamisch zugeordnete IP-Adressen, begründet dies nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Köln erhebliche Zweifel an einer zutreffenden Ermittlung der IP-Adresse
(OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2011 – 6 W 5/11).
Aufgrund der dynamischen Zuordnung von IP-Adressen und einer Zwangstrennung nach 24 Stunden durch den Internet-Provider kann nach Auffassung des OLG Köln davon ausgegangen werden, dass einem Anschlussinhaber in einem Zeitraum von mehreren Tagen (vorliegend: rund drei) mehrmals neue IP-Adressen zugewiesen werden. Dass hierbei die gleiche IP-Adresse mehrmalig zugeordnet wird, ist dagegen höchst unwahrscheinlich.
Das Erfordernis der „Offensichtlichkeit“ im Sinne von § 101 Abs. 2 UrhG bezieht sich neben der Rechtsverletzung aber auch auf die Zuordnung der Verletzung zu den begehrten Verkehrsdaten (Name und Anschrift des Anschlussinhabers). Werden IP-Adressen wie beschrieben mehrfach in einem Antrag nach § 101 UrhG für Zeiträume an unterschiedlichen Tagen im Zusammenhang mit dem gleichen Werk aufgeführt, sei es von erheblich höherer Wahrscheinlichkeit, zumindest aber nicht auszuschließen, dass dies auf einem Fehler bei der Ermittlung, Erfassung oder Übertragung der IP-Adressen beruht.
Fazit:
Für das Abmahngeschäft wegen illegalen Filesharings ist das Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG von erheblicher Bedeutung, weil die Anschlussinhaber faktisch nur mithilfe der Gerichte identifiziert werden können. Nachdem das OLG Köln kürzlich bereits eine Abmahnbremse für ältere Titel angeordnet hatte, schränkt es die Auskunftspraxis des bei Abmahnern besonders beliebten LG Kölns mit der vorliegenden Entscheidung weiter ein.
Sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an plutte@res-media.net.
Niklas Plutte
Rechtsanwalt
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4.03.2011Sofort-Hilfe bei Abmahnungen wegen filesharing im Pauschal-Beratungspaket
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Unsere Kanzlei in Mainz hat ein neues Beratungsangebot in ihr Portfolio aufgenommen: Abmahnopfer wegen Filesharings erhalten jetzt Sofort-Hilfe im Beratungspaket zu einem Pauschalpreis von 199,00 EUR inkl. Mwst, wenn sie Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen (zum Beispiel wegen Filmen, Musikdateien, PC-Spielen usw) erhalten haben.
Im Beratungspaket enthalten ist eine individuelle, telefonische Beratung durch einen unserer auf IT-Recht spezialisierten Rechtsanwälte bzw. Fachanwälte für IT-Recht. Darüber hinaus führen wir die gesamte außergerichtliche Korrespondenz mit der gegnerischen Abmahnkanzlei und prüfen und formulieren die Unterlassungserklärung, sollte diese von Ihnen abgegeben werden müssen.
Das Beratungsangebot gilt ausschließlich für Abmahnungen wegen des Vorwurfs der unberechtigten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen im Internet. Der Ratsuchende kann die Abmahnung einfach über die Website unserer Kanzlei unter www.resmedia-filesharing.de auf den Server von ResMedia Mainz hochladen.
Weitere Einzelheiten zum Angebot: www.res-media.net
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25.01.2011Einnahmen aus Online-Werbung gehören zum Verletzergewinn bei Urheberrechtsverletzung
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Die Verwendung von fremdem Content, insbesondere von Fotos oder Videos ohne die dafür erforderlichen Rechte ist im Internet keine Seltenheit. Dies stellt jedoch eine Urheberrechtsverletzung dar, die in der Regel mit einer Abmahnung verfolgt wird. Dort werden Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geltend gemacht.
Dabei umfasst der Anspruch auf Schadensersatz auch den finanziellen Gewinn, den der Verletzer gerade auf Grund der unerlaubten Verwendung des Werks erzielt hat (sog. „Verletzergewinn“). Zu diesem Verletzergewinn gehören auch die Einnahmen aus Onlinewerbung, die auf der Seite mit dem urheberrechtswidrigen Video geschaltet war. So entschied jedenfalls der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage, ob die die Einnahmen aus Online-Werbung über eine Plattform, die urheberrechtswidrig ein Video veröffentlicht, auskunfts- und schadensersatzfähig sind (BGH, Urteil vom 25.3.2010 – I ZR 130/08).
Die Beklagte des Verfahrens betreibt ein Nachrichtenportal im Internet. Sie veröffentlichte am 29.06.2007 auf ihrem werbefinanzierten Internetportal ein Video, das den tödlichen Fallschirmabsprung von Jürgen W. Möllemann zeigte. Für die Veröffentlichung besaß Sie jedoch nicht die dafür erforderlichen Rechte. In unmittelbarer Nähe des Videos platzierte sie Werbung, vor allem in Form von Pop-Ups und Bannern.
Der Kläger nahm daraufhin die Beklagte auf Auskunft der am 29.6.2007 erzielten Werbeerlöse aus § 97 UrhG i.V.m. § 242 BGB in Anspruch.
Die Beklagte war der Auffassung, dass ein Schadensersatz- und damit auch ein Auskunftsanspruch wegen der fehlenden Kausalität zwischen Urheberrechtsverletzung und Gewinnerzielung in Form der Werbeerlöse nicht gegeben sei. Die Online-Werbung in Form von Bannern und Pop-Ups sei auf dem Internetportal bereits seit längerer Zeit und unabhängig vom streitgegenständlichen Video gebucht worden.
Das Berufungsgericht hatte dem Kläger bereits Recht gegeben, die Revision vor dem BGH blieb für die Beklagte ebenfalls ohne Erfolg.
Rechtlich interessant war im Ergebnis vor allem die von der Beklagten aufgeworfene Frage der Kausalität zwischen Urheberrechtsverletzung und Gewinnerzielung. Diese Frage stellt sich nicht, wenn die Verletzung unmittelbar auf die Erzielung eines Gewinns gerichtet ist. Im vorliegenden Fall wurde das Video jedoch dazu eingestellt, um den Traffic auf der Plattform der Beklagten zu erhöhen. Der erhöhte Traffic wiederum sollte für mehr Klicks auf die Werbeangebote und damit für erhöhten Umsatz durch die Werbung sorgen.
Die Urheberrechtsverletzung war demnach nur mittelbar auf die Gewinnerzielung gerichtet.
Der BGH ließ das jedoch für eine Auskunfts- und Schadensersatzpflicht genügen. Wenn die unberechtigte Verwendung eines Werkes ausschließlich erfolge, um eine erhöhte Aufmerksamkeit der Besucher zu gewinnen, sei die Platzierung von entgeltlicher Werbung in der Nähe des Werkes ausreichend, um eine Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Gewinnerzielung anzunehmen. Daran ändere auch nichts, dass die Auftraggeber zum Zeitpunkt der Beauftragung der Werbung im Vorfeld überhaupt noch nichts von der Verwendung des konkreten Videos wussten.
Bezüglich der Berechnung des als Schadensersatz zu zahlenden Verletzergewinns für den Zeitraum der Verletzung teilte der BGH mit, dass diese von vielen Faktoren abhängig sei. Dazu gehörten unter anderem das allgemeine Interesse der Nutzer am Angebot der Beklagten, die Stellung der Beklagten im Markt sowie die Akquisitionsbemühungen der Beklagten im Hinblick auf Werbeaufträge. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren seien die Werbeeinnahmen für den Verletzungszeitraum nicht vollständig als Verletzergewinn auszukehren, sondern nur ein Bruchteil dieser Einnahmen.
Dabei verzichtete der BGH jedoch auf eine Gewichtung der Faktoren oder die Erstellung einer Formel, so dass die Berechnung im Einzelfall in das Ermessen des zuständigen Gerichts fallen dürfte.
Fazit: Eine interessante, wenn auch nicht vollständig überzeugend begründete Entscheidung des BGH. Diese wird deckungsgleich auf andere Online-Präsenzen anwendbar sein, die Online-Werbung im Umfeld eine unberechtigt genutzten Werks schalten. Die Entscheidung wird damit künftig häufig bei Urheberrechtsverletzungen im Internet zu beachten sein.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an fde@res-media.net.
Florian Decker
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
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Aktuell mahnt die Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Rixen, Zerbe aus Linden für Herrn Anis Mohamed Ferchichi, auch bekannt als “Bushido” wegen Filesharings im Zusammenhang mit den in dem Film „Zeiten ändern Dich“ verwendeten Musikwerke „Zeiten ändern sich“, „23 Stunden Zelle“, „Reich mir nicht Deine Hand“, „Alles wird gut“, „Vergeben & vergessen“, „Alles verloren“, „4, 3, 2, 1“ und „Zeiten ändern Dich“ ab.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz und der Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von pauschal 700,00 EUR verlangt.
Wir raten dringend davon ab, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und insbesondere die verlangten Aufwendungen ohne Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt zu zahlen.
Sollten Sie Hilfe benötigen, dann melden Sie sich bitte innerhalb der im Abmahnschreiben gesetzten Frist bei uns. Wir werden Ihnen gerne weiterhelfen.
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Wir haben zwei Abmahnungen der Rechtsanwälte Reichelt Klute und Aßmann erhalten, die für die Firma Koch Media GmbH ausgesprochen werden. Abgemahnt wird ein Urheberrechtsverstoß wegen des Anbietens der Computerspiele “Kayne & Lynch 2″ und „Just Cause 2“ in einer Internet-Tauschbörse.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird der Ersatz von Anwaltskosten gefordert.
Die Ansprüche sollen gegen eine vergleichsweise Zahlung in Höhe von 650,00 € abgegolten sein.
Wir empfehlen, die Unterlassungserklärung und die Zustimmung zu dem Vergleichsangebot nicht ohne die Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt abzugeben.
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Aktuell mahnen die Rechtsanwälte Schutt, Waetke aus Karlsruhe für die TOBIS Film wegen Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten im Zusammenhang mit dem Film “The American” ab.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz und der Ersatz von Abmahnkosten verlangt.
Zur vergleichsweisen Beilegung der Angelegenheit wird alternativ neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung die Zahlung von 750,00 € zur Abgeltung sämtlicher Forderungen angeboten.
Sollten Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Schutt, Waetke erhalten haben, empfehlen wir dringend eine anwaltliche Beratung, um negative Folgen zu vermeiden. Sie können uns die Unterlagen gerne per Telefax oder als E-Mail-Anhang mit ihren Kontaktdaten übermitteln. Wir werden uns umgehend zurückmelden und Ihnen mitteilen, was wir für Sie tun können.
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Aktuell mahnen die Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München für die Constantin Film Verleih GmbH wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke in sog. Tauschbörsen im Zusammenhang mit dem Film “Resident Evil: Afterlife – 3D” ab.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR und der Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR verlangt.
Sollten Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer erhalten haben, empfehlen wir dringend eine anwaltliche Beratung, um negative Folgen zu vermeiden. Sie können uns die Unterlagen gerne per Telefax oder als E-Mail-Anhang mit ihren Kontaktdaten übermitteln. Wir werden uns umgehend zurückmelden und Ihnen mitteilen, was wir für Sie tun können.
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Aktuell mahnen die Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München für die Tele München Fernseh GmbH & Co Produktionsgesellschaft wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke in sog. Tauschbörsen im Zusammenhang mit dem Film “Reine Fellsache – Jetzt wird`s haarig” ab.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR und der Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR verlangt.
Sollten Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer erhalten haben, empfehlen wir dringend eine anwaltliche Beratung, um negative Folgen zu vermeiden. Sie können uns die Unterlagen gerne per Telefax oder als E-Mail-Anhang mit ihren Kontaktdaten übermitteln. Wir werden uns umgehend zurückmelden und Ihnen mitteilen, was wir für Sie tun können.
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Aktuell mahnen die Rechtsanwälte Urmann + Collegen aus Regensburg für die Silwa Filmvertriebs AG wegen Urheberrechtsverletzungen von pornografischem Filmwerk ab.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz und der Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von pauschal 650,00 EUR verlangt.
Sollten Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Urmann + Collegen erhalten haben, empfehlen wir dringend eine anwaltliche Beratung, um negative Folgen zu vermeiden. Sie können uns die Unterlagen gerne per Telefax oder als E-Mail-Anhang mit ihren Kontaktdaten übermitteln. Wir werden uns umgehend zurückmelden und Ihnen mitteilen, was wir für Sie tun können.
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Aktuell mahnen die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt aus Berlin für die MFA + Filmdistribution Christian Meinke e.K. wegen Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten im Zusammenhang mit dem Film “Das Zimmer im Spiegel” ab.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz und der Ersatz von Abmahnkosten verlangt.
Zur vergleichsweisen Beilegung der Angelegenheit wird alternativ neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung die Zahlung von 850,00 € zur Abgeltung sämtlicher Forderungen angeboten.
Sollten Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte BaumgartenBrandt erhalten haben, empfehlen wir dringend eine anwaltliche Beratung, um negative Folgen zu vermeiden. Sie können uns die Unterlagen gerne per Telefax oder als E-Mail-Anhang mit ihren Kontaktdaten übermitteln. Wir werden uns umgehend zurückmelden und Ihnen mitteilen, was wir für Sie tun können.
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