Aktuell mahnen die Rechtsanwälte Rasch aus Hamburg für die Universal Music GmbH wegen Urheber- und Leistungsschutzrechten im Zusammenhang mit dem Musikalbum “My Cassette Player” der Künstlerin Lena ab.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz und der Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von pauschal 1.200,00 EUR verlangt.
Wir raten dringend davon ab, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und insbesondere die verlangten Aufwendungen ohne Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt zu zahlen.
Sollten Sie Hilfe benötigen, dann melden Sie sich bitte innerhalb der im Abmahnschreiben gesetzten Frist bei uns. Wir werden Ihnen gerne weiterhelfen.
—————————————————————————-
Res Media | Kanzlei für IT- und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: mainz@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Mainz | Mannheim
—————————————————————————-
Bildnachweis: © kebox – Fotolia.com
Aktuell mahnen die Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München für die Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke in sog. Tauschbörsen im Zusammenhang mit dem Film “Iron Man 2” ab.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR und der Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR verlangt.
Sollten Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer erhalten haben, empfehlen wir dringend eine anwaltliche Beratung, um negative Folgen zu vermeiden. Sie können uns die Unterlagen gerne per Telefax oder als E-Mail-Anhang mit ihren Kontaktdaten übermitteln. Wir werden uns umgehend zurückmelden und Ihnen mitteilen, was wir für Sie tun können.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net.
—————————————————————————-
Res Media | Kanzlei für IT- und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: mainz@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Mainz | Mannheim
—————————————————————————-
Bildnachweis: © kebox – Fotolia.com
Aktuell mahnt die Kanzlei Kornmeier & Partner aus Frankfurt für die GSDR GmbH wegen Filesharings im Zusammenhang mit dem Titel “I Surrender ” der Künstler “The Disco Boys” ab. Der Titel soll in dem Chart-Container “German Top100 Single Charts” enthalten sein.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz und der Ersatz von Abmahnkosten verlangt.
Zur vergleichsweisen Beilegung der Angelegenheit wird alternativ neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung die Zahlung von 450,00 € zur Abgeltung sämtlicher Forderungen angeboten.
Sollten Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Kornmeier & Partner erhalten haben, empfehlen wir dringend eine anwaltliche Beratung, um negative Folgen zu vermeiden. Sie können uns die Unterlagen gerne per Telefax oder als E-Mail-Anhang mit ihren Kontaktdaten übermitteln. Wir werden uns umgehend zurückmelden und Ihnen mitteilen, was wir für Sie tun können.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .
—————————————————————————-
Res Media | Kanzlei für IT- und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: mainz@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Mainz | Mannheim
—————————————————————————-
Bildnachweis: © kebox – Fotolia.com
Aktuell mahnen die Rechtsanwälte Rasch aus Hamburg für die Universal Music GmbH wegen Urheber- und Leistungsschutzrechten im Zusammenhang mit dem Musikalbum “In A Perfect World” der Künstlerin Keri Hilson ab.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz und der Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von pauschal 1.200,00 EUR verlangt.
Wir raten dringend davon ab, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und insbesondere die verlangten Aufwendungen ohne Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt zu zahlen.
Sollten Sie Hilfe benötigen, dann melden Sie sich bitte innerhalb der im Abmahnschreiben gesetzten Frist bei uns. Wir werden Ihnen gerne weiterhelfen.
—————————————————————————-
Res Media | Kanzlei für IT- und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: mainz@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Mainz | Mannheim
—————————————————————————-
Bildnachweis: © kebox – Fotolia.com
Aktuell mahnt die Kanzlei Kornmeier & Partner aus Frankfurt für die Ministry of Sound Recordings (Germany) GmbH wegen Filesharings im Zusammenhang mit dem Titel “Get Shaky” des Künstlers “Ian Carey” ab. Der Titel soll in dem Chart-Container “German TOP100” enthalten sein.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz und der Ersatz von Abmahnkosten verlangt.
Zur vergleichsweisen Beilegung der Angelegenheit wird alternativ neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung die Zahlung von 450,00 € zur Abgeltung sämtlicher Forderungen angeboten.
Sollten Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Kornmeier & Partner erhalten haben, empfehlen wir dringend eine anwaltliche Beratung, um negative Folgen zu vermeiden. Sie können uns die Unterlagen gerne per Telefax oder als E-Mail-Anhang mit ihren Kontaktdaten übermitteln. Wir werden uns umgehend zurückmelden und Ihnen mitteilen, was wir für Sie tun können.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .
—————————————————————————-
Res Media | Kanzlei für IT- und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: mainz@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Mainz | Mannheim
—————————————————————————-
Bildnachweis: © kebox – Fotolia.com
Wir haben eine Abmahnung der Rechtsanwälte NÜMANN + LANG erhalten, die für die Herren Allan Eshuijs, Yann Pfeifer und Manuel Reuter ausgesprochen wird, die das Musikwerk „Evacuate The Dancefloor“ geschaffen haben.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz und der Ersatz von Abmahnkosten verlangt. Die Ansprüche sollen gegen eine vergleichsweise Zahlung in Höhe von 450,00 € abgegolten sein.
Wir empfehlen, die Unterlassungserklärung und die Zustimmung zu dem Vergleichsangebot nicht ohne die Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt abzugeben.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .
———————————————————————————–
Res Media | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: mainz@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Mainz | Mannheim
———————————————————————————–
Bildnachweis: © kebox – Fotolia.com
Aktuell mahnt die Kanzlei C-S-R aus Ettlingen für die John Thompson Productions wegen Urheberrechtsverletzungen von pornografischen Filmwerk ab.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz und der Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von pauschal 650,00 EUR verlangt.
Sollten Sie eine Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei C-S-R erhalten haben, empfehlen wir dringend eine anwaltliche Beratung, um negative Folgen zu vermeiden. Sie können uns die Unterlagen gerne per Telefax oder als E-Mail-Anhang mit ihren Kontaktdaten übermitteln. Wir werden uns umgehend zurückmelden und Ihnen mitteilen, was wir für Sie tun können.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net.
Florian Decker
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
———————————————————————————–
Res Media | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: mainz@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Mainz | Mannheim
———————————————————————————–
Bildnachweis: © kebox – Fotolia.com
Obwohl das Thema „Bilderklau“ im Internet in den letzten Jahren regelmäßig in der Presse besprochen wurde, finden diesbezüglich noch immer unzählige Urheberrechtsverletzungen statt. Dabei ist es egal, ob die Verletzung unbewusst geschieht, weil sich der Betreiber der Website einfach keine Gedanken macht, oder ob die Verletzungen bewusst stattfinden und der Verletzer darauf vertraut, dass der Urheber nicht auf ihn aufmerksam wird – der Bilderklau erfreut sich nach wie vor großer Beliebtheit.
Für Fotografen, Agenturen und andere Rechteinhaber gibt es jedoch ab sofort eine Möglichkeit, über den Dienst www.imagerights.de das Internet nach den eigenen Bildern durchsuchen zu lassen. So werden Urheberrechtsverletzungen effektiv aufgedeckt, was den Rechtsverletzern das Leben künftig deutlich erschweren wird.
In diesem Zusammenhang möchten wir in unserem Beitrag einmal beleuchten, was der Rechteinhaber für Möglichkeiten hat, seine Rechte am Bild auch effektiv durchzusetzen.
Zunächst einmal sollte der Urheber des Bildes wissen, welche Rechte er überhaupt hat. Aus dem Urhebergesetz (UrhG) ergibt sich ein Bündel von Rechten, das der Urheber mit entstehen der Bilder automatisch erwirbt:
l Vervielfältigungsrecht § 16 UrhG
l Verbreitungsrecht § 17 UrhG
l Ausstellungsrecht § 18 UrhG
l Vortrags- Aufführungs- und Vorführungsrecht § 19 UrhG
l Recht der öffentlichen Zugänglichmachung § 19a UrhG
l Senderecht § 20 UrhG
Der Urheber des Bildes kann Dritten (z.B. Agenturen) jedoch auch nach § 31 UrhG die Nutzung an einzelnen oder allen diesen Rechten einräumen. Das Nutzungsrecht kann einfach oder ausschließlich gestaltet werden. Ein einfaches Nutzungsrecht können beliebig viele Dritte erwerben, das ausschließliche Nutzungsrecht steht dagegen exklusiv dem Erwerber zur Verfügung. Dies hat zur Folge, dass auch der Urheber selbst seine Rechte nicht mehr Wahrnehmen darf. In diesem Fall kann der Fotograf dann keine Rechtsverletzungen gegen Dritte mehr geltend machen, sondern nur der exklusive Rechtsinhaber selbst.
Wenn nun ein Dritter das Bild unberechtigt nutzt, hat der Urheber (Fotograf) oder der exklusive Rechtsinhaber (meist Agentur) des Bildes einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung. Dabei ist es unerheblich, ob der Verletzer schuldhaft bzw. vorsätzlich oder nur fahrlässig bei der Verwendung des Bilds gehandelt hat. Den Unterlassungsanspruch kann der Verletzer nur befriedigen, indem er eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Er verpflichtet sich damit vertraglich gegenüber dem Urheber, das Bild nicht mehr zu nutzen. Verstößt er dann gegen diese Vereinbarung, muss er eine Vertragsstrafe zahlen.
Darüber hinaus hat der Rechtsinhaber auch Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung. Der Verletzer muss zunächst angeben, in welchem Ausmaß ( wie lange, auf welchen Seiten, etc…) er das Bild unberechtigt genutzt hat und ob er damit evtl. einen Gewinn erzielt hat. Der Rechtsinhaber benötigt diese Auskünfte, damit er seinen Schadensersatzanpruch beziffern kann.
Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs kann der Rechtsinhaber alle Schäden geltend machen, die ihm durch die unberechtigte Nutzung des Bilds tatsächlich entstanden sind. Dazu zählen in erster Linie die Anwaltskosten.
Darüber hinaus kann der Rechtsinhaber für die unberechtigte Nutzung aber auch noch so genannte fiktive Lizenzgebühren geltend machen. Der Verletzer wird dabei so behandelt, als ob er sich für das Bild beim Rechtsinhaber eine Lizenz ordentlich gekauft hätte. Als Richtlinie gilt die Tabelle MFM-Bildhonorare, die fast alle Gerichte akzeptieren. Wenn die illegale Nutzung des Bildes auch noch ohne Urhebernennung erfolgt, kann dieser nach herrschender Rechtsprechung zusätzlich einen Aufschlag von 100% auf die fiktive Lizenzgebühr verlangen.
Dem Inhaber von exklusiven Nutzungsrechten steht diese Möglichkeit allerdings nicht offen. Er kann den Aufschlag jedoch für den Urheber im Wege der Prozessstandschaft selbst geltend machen.
In der Regel betraut der Rechtsinhaber einen qualifizierten Anwalt mit der Durchsetzung seiner Ansprüche. Dieser mahnt den Verletzer zunächst ab und fordert ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Auskunft und zur Rechnungslegung sowie zur Zahlung von Schadensersatz (Anwaltskosten und fiktive Lizenzgebühren) auf. Kommt der Verletzer den Forderungen in der Abmahnung nicht nach, können diese auf gerichtlichem Wege durchgesetzt werden.
Für den Unterlassungsanspruch kann diesbezüglich als Eilrechtsschutz das einstweilige Verfügungsverfahren gewählt werden. Für die Einforderung der Schadensersatzansprüche ist der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .
Florian Decker
Rechtsanwalt
—————————————————————————-
res media – Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: decker@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Mainz | Berlin | Mannheim
—————————————————————————-
Bildnachweis: © marcolucidi – fotolia.com
Der Bundesgerichtshof hat sich am vergangenen Mittwoch erstmals zur Frage geäußert, ob der Betreiber eines privaten (und nur unzureichend gesicherten) WLAN-Netzes für Rechtsverletzungen haftbar gemacht werden kann, welche ein unberechtigter Dritter über seinen Anschluss begangen hat (Urteil vom 12.05.2010 – Az.: I ZR 121/08). Nach Ansicht des für Urheberrecht zuständigen ersten Senats des obersten Zivilgerichts können Privatpersonen im Rahmen der Störerhaftung auf Unterlassung, jedoch nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Vorliegend klagte die Rechteinhaberin eines Musiktitels. Sie ermittelte mit Hilfe der Staatsanwaltschaft, dass das Musikstück, an dem sie die Rechte hatte, vom Internetanschluss des Beklagten in einer Tauschbörse zum Download angeboten worden war.
Allerdings befand sich der Beklagte zu dem ermittelten Zeitpunkt im Urlaub. Allerdings konnte er nicht nachweisen, dass sein WLAN in diesem Zeitraum ausgeschaltet war. Er meinte jedoch, alles getan zu haben, was nötig ist, um sein WLAN vor unberechtigten Zugriffen zu schützen, nicht zuletzt, da er sein WLAN mit einer WPA1-Verschlüsselung verschlüsselt hatte. Er hatte dabei den von Haus aus vorinstallierten Schlüssel des Routers verwendet und keinen eigenen Schlüssel eingerichtet. Die Klägerin ersuchte den Rechtsweg und begehrte vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.
Das erstinstanzliche LG Frankfurt hatte den Beklagten verurteilt. In der Berufung vor dem OLG Frankfurt wurde die Klage allerdings abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil nun teilweise auf. Zwar haftet der Beklagte im Rahmen der Störerhaftung auf künftige Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten, aber nicht auf Schadensersatz. Er ist lediglich Störer und nicht als Täter oder Teilnehmer für die Tat verantwortlich, da von einem „Zugänglichmachen“ im Sinne des Urheberrechts nicht ausgegangen werden kann.
Die Prüfungspflicht des Anschlussinhabers besteht darin, zu prüfen, ob der WLAN Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, dass unberechtigte Dritte den Anschluss zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbrauchen können. Die Eröffnung eines WLANs ist damit grundsätzlich als Gefahrenquelle einzustufen. Dem Anschlussinhaber sei es aber gerade nicht zuzumuten, die Netzwerksicherheit fortlaufend auf dem neuesten Stand der Technik zu halten und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfpflicht sei vielmehr die Installation des Routers, zu der die marktüblichen Sicherungsmaßnahmen (derzeit damit wohl WPA2 mit eigens vergebenem Passwort) eingehalten werden müssen. Allerdings macht der BGH keine Vorgaben hinsichtlich der Verschlüsselungstechnik, sondern schreibt nur ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort vor.
Hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Abmahngebühren wies der Senat auf den seit 2008 bestehenden Paragrafen § 97a Abs. 2 UrhG hin, wonach die Abmahngebühr höchstens 100 Euro für Urheberrechtsverletzungen beträgt, wenn es sich „um einfach gelagerte Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ handelt. Allerdings war die Norm im konkreten Fall nicht anwendbar, da sie zum Tatzeitpunkt noch keine Gültigkeit hatte.
Fazit: Die grundsätzliche Haftung des Anschlussinhabers als Störer kam wenig überraschend. Es ist jedoch erfreulich, dass über Unterlassungserklärung und Abmahnkosten hinaus kein Schadensersatz (hier vor allem fiktive Lizenzgebühren) gefordert werden kann.
Der explizite Hinweis des BGH hinsichtlich der Abmahngebühr des § 97a Abs. 2 UrhG lässt darauf schließen, dass dieser grundsätzlich für Downloads von nur einem einzigen Titel anzuwenden ist. Hinsichtlich eines kompletten Albums wird der § 97a Abs. 2 UrhG wohl eher nicht greifen. Eine Konkretisierung durch den GBH steht hierzu noch aus.
Das Urteil könnte die Maschinerie der Musikindustrie und Abmahnanwälte vorübergehend ins Stottern bringen. Es ist davon auszugehen, dass sich Abmahnungen künftig zunächst auf die Fälle konzentrieren, in denen mehrere Titel oder gar ein ganzes Album heruntergeladen werden, um dem § 97a Abs. 2 UrhG aus dem Weg zu gehen. Der Wegfall des Schadensersatzes wird wohl durch die Ansetzung eines höheren Gegenstandwerts über die Abmahnkosten kompensiert werden.
Betreibern eines privaten WLANs ist in jedem Fall anzuraten, dieses zumindest mit einem eigenen (nicht dem werkseitig voreingestellten) Passwort zu sichern. Andernfalls besteht die Gefahr, im Fall eines Zugriffs eines Dritten von außen als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .
Florian Decker
Rechtsanwalt
—————————————————————————-
res media – Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: decker@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Mainz | Berlin | Mannheim
—————————————————————————-
Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt
Bildnachweis: © dundanim – Fotolia.com
4.05.2010OLG Düsseldorf: Rapidshare haftet nicht für Urheberrechtsverstöße durch seine Nutzer
Filesharing Kommentar hinzufügen
In der Rechtsprechung bisher uneinheitlich beurteilt wird die Frage, wie das Geschäftsmodell des 1-Click Hosters Rapidshare rechtlich beurteilt werden soll, insbesondere ob dieser für die Urheberrechtsverletzungen, die über seine Server begangen werden, haftbar gemacht werden kann. Während einerseits das Oberlandesgericht Hamburg von einer Haftung des Filehosters ausgeht, nahm das OLG Köln andererseits nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht an. Demnach müssten nicht alle Links, aber bestimmte Linklisten auf Urheberrechtsverstöße hin überprüft werden.
Nach der nun vorliegenden Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 27.04.2010 – Az.: I-20 U 166/09) haftet der 1-Click Hoster überhaupt nicht für die Urheberrechtsverletzungen.
Im konkreten Fall wurden mehrere digitalisierte Filme, von denen die Antragstellerin die Nutzungsrechte besaß, bei Rapidshare hochgeladen und deren Links an verschiedenen Stellen im Internet öffentlich bekannt gegeben. Für Dritte war es unmöglich, Dateien, die bei dem File Hoster hochgeladen wurden, ohne Kenntnis des genauen Links herunterzuladen, gerade weil Inhaltsverzeichnisse oder Suchmöglichkeiten bei Rapidshare nicht bestehen. Während das erstinstanzliche LG Düsseldorf (Urteil vom 09.04.2009 – Az.: 12 O 221/09) Rapidshare auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung verurteilte, wandte sich die Berufung gegen dieses Urteil.
Das OLG Düsseldorf gab dem schweizerischen Unternehmen Recht und nahm eine Störerhaftung des Filehosters für die von Nutzern hochgeladenen Filme nicht an. Die Düsseldorfer Richter gewährten einen Unterlassungsanspruch gerade deshalb nicht, weil es Rapidshare technisch unmöglich sei, die künftige öffentliche Zugänglichmachung von Filmen durch Nutzer zielsicher zu verhindern.
Die Möglichkeit, ein Verbot des Uploads bestimmter Dateien gegen Rapidshare zu erwirken, wird rechtlich ebenfalls verworfen. Das Urheberrecht eröffne insofern die Möglichkeit, Privatkopien gem. § 53 Abs. 1 UrhG anzufertigen. Demnach sei es einer Privatperson auch möglich, rechtmäßig erworbene Filme auf externen Servern für eigene, private Zwecke hochzuladen. Der Standort der Datei dürfe zwar grundsätzlich nicht bekannt gegeben werden, er könne allerdings den Film (und damit die Links zu diesem) mit Familienmitgliedern und Freunden teilen.
Man könne Rapidshare deshalb nicht generell verbieten, bereits den Upload bestimmter Film- oder Musikdateien zu verhindern, da dies dem Grundgedanken der Privatkopie widerspreche.
Das Gericht sieht das Geschäftsmodell des schweizerischen Unternehmens in jedem Fall als schützenswert an. Dem Unternehmen sei es unzumutbar, die Links auf Urheberrechtsverstöße hin zu überprüfen, nicht zuletzt weil viele der Links irreführende Bezeichnungen aufwiesen und verschlüsselt seien.
Fazit: Die Oberlandesgerichte sind sich in dieser Sache vollkommen uneinig. Die abschließende Beantwortung der Frage nach einer Haftung kann in diesem Fall jedenfalls nicht dem BGH vorgelegt werden, da das Verfahren vor dem OLG Düsseldorf ein Berufungsurteil im einstweiligen Rechtsschutz darstellt, gegen das eine Revision gem. §542 Abs. 2 ZPO nicht mehr stattfindet.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .
Florian Decker
Rechtsanwalt
—————————————————————————-
res media – Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: decker@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Mainz | Berlin | Mannheim
—————————————————————————-
Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt
Bildnachweis: © Scott Maxwell – fotolia.com





