Aktuell mahnen die Rechtsanwälte Rasch aus Hamburg für die Universal Music GmbH wegen Urheber- und Leistungsschutzrechten im Zusammenhang mit dem Musikalbum “My Cassette Player” der Künstlerin Lena ab.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz und der Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von pauschal 1.200,00 EUR verlangt.
Wir raten dringend davon ab, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und insbesondere die verlangten Aufwendungen ohne Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt zu zahlen.
Sollten Sie Hilfe benötigen, dann melden Sie sich bitte innerhalb der im Abmahnschreiben gesetzten Frist bei uns. Wir werden Ihnen gerne weiterhelfen.
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Aktuell mahnt die Kanzlei Kornmeier & Partner aus Frankfurt für die GSDR GmbH wegen Filesharings im Zusammenhang mit dem Titel “I Surrender ” der Künstler “The Disco Boys” ab. Der Titel soll in dem Chart-Container “German Top100 Single Charts” enthalten sein.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz und der Ersatz von Abmahnkosten verlangt.
Zur vergleichsweisen Beilegung der Angelegenheit wird alternativ neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung die Zahlung von 450,00 € zur Abgeltung sämtlicher Forderungen angeboten.
Sollten Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Kornmeier & Partner erhalten haben, empfehlen wir dringend eine anwaltliche Beratung, um negative Folgen zu vermeiden. Sie können uns die Unterlagen gerne per Telefax oder als E-Mail-Anhang mit ihren Kontaktdaten übermitteln. Wir werden uns umgehend zurückmelden und Ihnen mitteilen, was wir für Sie tun können.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .
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Aktuell mahnen die Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller aus Augsburg für die BB Video GmbH wegen Urheberrechtsverletzungen von pornografischem Filmwerk ab.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz und der Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von pauschal 870,00 EUR verlangt.
Sollten Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller erhalten haben, empfehlen wir dringend eine anwaltliche Beratung, um negative Folgen zu vermeiden. Sie können uns die Unterlagen gerne per Telefax oder als E-Mail-Anhang mit ihren Kontaktdaten übermitteln. Wir werden uns umgehend zurückmelden und Ihnen mitteilen, was wir für Sie tun können.
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Wir haben eine Abmahnung der WALDORF Rechtsanwälte aus München erhalten, die für die Sony Music Entertainment Germany GmbH ausgesprochen wird.
Abgemahnt wir ein Urheberrechtsverstoß wegen des Anbietens zum Herunterladen des Musikalbums “Music for Men“ des Interpreten „Gossip“.
Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung werden Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,0 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 € in Höhe von 506,00 € sowie Schadenersatzkosten in Höhe von 350,00 EUR, insgesamt 856,00 EUR geltend gemacht.
Wir raten dringend davon ab, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und insbesondere die verlangten Aufwendungen ohne Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt zu zahlen.
Sollten Sie Hilfe benötigen, dann melden Sie sich bitte innerhalb der im Abmahnschreiben gesetzten Frist bei uns. Wir werden Ihnen gerne weiterhelfen.
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Wir haben eine Abmahnung der Rechtsanwälte NÜMANN + LANG erhalten, die für die Herren Allan Eshuijs, Yann Pfeifer und Manuel Reuter ausgesprochen wird, die das Musikwerk „Evacuate The Dancefloor“ geschaffen haben.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz und der Ersatz von Abmahnkosten verlangt. Die Ansprüche sollen gegen eine vergleichsweise Zahlung in Höhe von 450,00 € abgegolten sein.
Wir empfehlen, die Unterlassungserklärung und die Zustimmung zu dem Vergleichsangebot nicht ohne die Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt abzugeben.
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1.07.2010OLG Karlsruhe: Urheberrechtsschutz von Bildschirmoberflächen
Urheberrecht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
Bildschirmoberflächen, die sich in einem elektronischen Online-Buchungssystem befinden, sind keine Computerprogramme im Sinne des § 69a UrhG und erhalten damit keinen urheberrechtlichen Schutz im Rahmen des Urheberrechts. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem aktuellen Urteil vom 14.04.2010 – Az.: 6 U 46/09 entschieden.
Außerdem entfällt ein Anspruch wegen unlauterer Handlung gem. § 4 Nr. 9a UWG, wenn die Bildschirmmasken ohne die Software vertrieben werden und für den Nutzer keine Verwechslungsgefahr entsteht. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn das Ausdrucksmittel der graphischen Gestaltung im Vordergrund stehe.
Im vorliegenden Fall war die Klägerin Anbieterin von IT-Dienstleistungen und hatte eine Software für Reisebüros entwickelt, die unter anderem eine Eingabemaske für Buchungsvorgänge enthielt und sich im Laufe der Zeit als Marktführer im Bereich der Reise- und Tourismusbranche entwickelte. Sie prozessierte gegen die Beklagte wegen Verletzung von Urheber- und Wettbewerbsrechten. Diese entwickelte ebenfalls eine Software, die aber in einer anderen Programmiersprache programmiert war und eine selbständige Buchungsmaske enthielt.
Trotz dieser Unterschiede war die klagende Partei der Überzeugung, dass zwischen den beiden Programmen eine Vielzahl von Übereinstimmungen (in etwa bei Gestaltung der Eingabefelder, dem Aufbau der Benutzeroberfläche, der Benutzung und Anordnung der Eingabefelder, der Gestaltung der Fenster und dem Dialog Programm-Nutzer) existierten. Sie hatte dabei die Auffassung, dass ihre Software als Computerprogramm gem. § 69 a UrhG oder zumindest als technisch-wissenschaftliche Darstellung gem. § 2 Nr. 7 UrhG urheberrechtlich geschützt sei. Die Klägerin verlangte daher von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung einer ähnlichen Eingabemaske.
Die Richter des Oberlandesgerichts Karlsruhe folgten der Auffassung der Klägerin jedoch nicht. Die Bildschirmoberfläche sei gerade nicht als Computerprogramm urheberrechtlich geschützt. Die im Streit stehende Bildschirmmaske sei kein selbständiges Computerprogramm, sondern das Ergebnis eines solchen. Diese Ausdrucksform des Programms könne aber ebenso gut durch identische Bildschirmoberflächen und durch verschiedene Programme erzeugt werden.
Die Bildschirmmaske erfahre daher gerade keinen urheberrechtlichen Schutz. Dies wäre nur dann generell gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG der Fall, wenn die graphische Gestaltung und damit die kreativ-schöpferische Leistung im Vordergrund gestanden hätte und diese nicht nur aus hauptsächlich vorgegebenen und für eine bestimmte Nutzung absolut notwendigen Eingabefeldern bestanden hätte. Dafür fehlte es aber vorliegend an der erforderlichen Schöpfungshöhe, um urheberrechtlichen Schutz zu erlangen. Die Buchungsmasken seien vielmehr durch die Anforderungen der Reiseveranstalter vorgegeben und an Vorgaben bezüglich Sachlichkeit und Zweckmäßigkeit orientiert. Bei den in Streit stehenden Masken seien jedoch ausreichend Abweichungen vorhanden, weswegen auch keine unfreie Bearbeitung der klägerischen Maske gegeben sei.
Fazit: Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich nach der Entscheidung auch nicht aus Wettbewerbsrecht. Grundsätzlich könne einer Eingabemaske zwar wettbewerbliche Eigenart zukommen. Die Beklagte nutze aber hier die Eigenarten der von der Klägerin entwickelten Maske nicht unangemessen aus und täusche daher auch nicht potentielle Käufer über die Herkunft der Maske.
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Florian Decker
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25.05.2010LG Hamburg: Darlegung der Aktivlegitimation bei Abmahnungen im urheberrechtlichen Bereich
Urheberrecht Kommentar hinzufügen
Mit einer Abmahnung verfolgt der Abmahnende den Zweck, eine andere Person dazu zu bewegen, künftig ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Wird eine Abmahnung im urheberrechtlichen Bereich ausgesprochen, muss der Abmahner im Zweifel aber imstande sein, seine Aktivlegitimation darzulegen, also beweisen können, dass er Inhaber der ausschließliche Nutzungsrechte am urheberrechtlich geschützten Werk ist.
Dies hat das Landgericht Hamburg in einem kürzlich veröffentlichen Urteil von Ende Januar (Urteil vom 29.01.2010 – Az.: 308 S 2/09) entschieden.
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um die Zahlung bzw. Erstattung von Abmahnkosten, die aufgrund einer urheberrechtlichen Abmahnung entstanden waren. Die Klägerin behauptete von sich, Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Werk zu sein und damit zur Verfolgung von Rechtsverstößen ermächtigt zu sein. Sie mahnte die Beklagte wegen Verletzung von Urheberrechten ab, woraufhin diese eine Unterlassungserklärung abgab und einen Teil der Abmahnkosten erstattete. Die Vorinstanz verurteilte sie daraufhin zur Zahlung der restlichen Kosten. Die Beklagte legte Rechtsmittel dagegen ein, da sie Zweifel an der Aktivlegitimation der Abmahnenden habe.
Um die Inhaberschaft der Nutzungsrechte überhaupt nachvollziehen zu können, forderte das LG Hamburg die Klägerin dazu auf, weitere Beweise vorzutragen. Allerdings bot die Klägerin nach dem Hinweis des Gerichts, dass sie ihre Rechteinhaberschaft näher nachzuweisen habe, keinen ausreichenden Beweis dazu an, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen war – nicht zuletzt, weil sie bereits im Vorfeld des Verfahrens den Hinweis erhielt, dass ihr bisheriger Vortrag zur Aktivlegitimation nicht ausreichend sei. Vielmehr verwies die Klägerin das Gericht nur auf ein Parallelverfahren, in dem ihre Rechtsposition als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte bereits positiv bestätigt wurde. Die Hamburger Richter wiesen jedoch darauf hin, dass das andere Verfahren nach dem zivilrechtlichen Beibringungsgrundsatz nur zwischen den jeweiligen Parteien gelte und von keiner Bedeutung für das in Streit stehende Verfahren sei – als Beweis also nicht ausreichend sei.
Fazit: Nachdem die Klägerin ihre Rechteinhaberschaft endgültig nicht nachweisen konnte, wiesen die Richter des Landgerichts Hamburg die Klage ab. Der Abmahnende muss im Zweifel nachweisen können, Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte und damit aktivlegitimiert zu sein. Eine pauschale Behauptung der Aktivlegitimation reicht hierfür nicht aus.
Hat der Abgemahnte demnach begründete Zweifel an der Inhaberschaft der Nutzungsrechte, so sollte er bereits außergerichtlich einen entsprechenden Nachweis fordern und die Abgabe der Unterlassungserklärung unter eine entsprechende Bedingung stellen.
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19.02.2010Social Media im Unternehmenseinsatz – was ist rechtlich zu beachten?
Social Media Kommentar hinzufügen
Immer mehr Unternehmen entdecken die neuen Möglichkeiten des Internets für sich und wagen den Schritt ins Web 2.0. Daher ist es nicht verwunderlich, dass bereits heute viele Firmen in sozialen Netzwerken wie Facebook & Co. eine eigene Anlaufstelle zur Kundenakquise bieten.
Auch Portale wie Twitter, Youtube und flickr werden verstärkt genutzt, um den eigenen Internetauftritt attraktiver für die „digitale Gesellschaft“ zu gestalten. Einhergehend mit dem Einsatz von „Social Media“ im Unternehmensbereich sind aber leider auch einige rechtliche Probleme, die im Folgenden aufgeworfen werden sollen.
Die „Social Media Policy“
Nutzen Unternehmen Social Media, dann sollte beachtet werden, dass die meisten Plattformen in der Regel eine hohe Außenwirkung – meist direkt beim Endkunden – haben. Werden Mitarbeiter mit der Betreuung dieses Medienbereichs beauftragt, sollte neben einer ausführlichen Einführung in Social Media von Anfang an vertraglich fixiert werden, wie und was veröffentlicht werden darf. In diesem Zusammenhang bietet es sich für das Unternehmen an, in einer sogenannte „Social Media Policy“ zu vereinbaren, welche Mitarbeiter auf welche Art und Weise die Online Dienste nutzen dürfen und wie sich die Haftung bei etwaigem Fehlverhalten gestaltet. Diese „Verhaltenskodizes“ setzen dort ein, wo die gesetzliche Treuepflicht, keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse weiterzugeben, nach einheitlicher Meinung von IT-Rechtlern nicht mehr ausreicht.
Urheberrechte der Mitarbeiter und Nutzungsrechte des Unternehmens
Den meisten Unternehmern ist nicht bekannt, dass nach deutschem Urheberrecht alle Verwertungsrechte für erstellte Artikel, Videos etc. direkt beim erstellenden Mitarbeiter entstehen. Deshalb sollte von Anfang an vertraglich fixiert werden, dass dem Unternehmen alle ausschließlichen Nutzungsrechte an den von den Mitarbeitern erzeugten „Werken“ gem. §§ 31 Abs. 3, 37 Abs. 1 UrhG eingeräumt werden – egal ob dies Nachrichten bei Twitter, Bilder bei flickr oder Videos bei YouTube sind. Dies ist ausdrücklich im Bereich von Arbeits- oder Dienstverhältnissen gem. § 43 UrhG vom Gesetzgeber vorgesehen. Nur so ist gewährleistet, dass das Unternehmen auch nach Entlassung des jeweils tätigen Mitarbeiters alle Rechte am Werk hält und die erzeugten Medien weiter nutzen kann.
Rechte der Mitarbeiter am eigenen Bild
Problematisch erscheint auch die Frage, wie mit Bildern von Mitarbeitern beispielsweise auf der eigenen Unternehmenshomepage umgegangen werden soll, wenn diese bereits nicht mehr Teil des Unternehmens sind. Zunächst ist es rechtlich unproblematisch, die Mitarbeiter zu fotografieren. Rechtlich bedeutsam wird es vielmehr, die Fotografien etwa im Internet zu veröffentlichen.
Dies darf grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten geschehen, vgl. §§ 22, 23 KUG. Hier ist allerdings die Ausnahmeregelung des §22 I 2 KUG zu beachten, wonach eine Einwilligung als erteilt gilt, wenn der Abgebildete hierfür eine Entlohnung, also zum Beispiel den Arbeitslohn, erhält. Dies kann selbstverständlich nur so lange gelten, wie der Arbeitnehmer auch beschäftigt ist. Werden danach entgegen dem Willen des Beschäftigten derartige Medien veröffentlicht, so liegt darin in aller Regel eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild als spezielle Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG. Empfehlenswert erscheint daher, eine Einwilligung in die Verwendung von Bildern insbesondere auch für die Zeit nach der Beschäftigung vertraglich zu vereinbaren, um etwaige Rechtsverletzungen vorzubeugen. Keine andere Wertung kann sich im Übrigen dann ergeben, wenn ehemalige Mitarbeiter in Präsentationsvideos des eigenen Unternehmens erscheinen.
Private Meinungsäußerungen der Mitarbeiter
Nutzen die Mitarbeiter des Unternehmens den Micro-Blogging Dienst Twitter oder anderes Social Media auch privat und äußern sich über das eigene Unternehmen, so hat sich dieses stets im rechtlichen Rahmen zu halten. Wie weit Kritik im Einzelfall gehen darf, lässt sich nicht pauschal festlegen. Die Rechtsprechung zieht die Grenze zwischen dem „zulässigen Werturteil“ und der „unzulässigen Schmähkritik“.
Es sollte stets darauf geachtet werden, dass negative Äußerungen ein Zeichen für ein geschädigtes Vertrauensverhältnis sein können. Spätestens wenn der Vertrauensschaden im Arbeitsverhältnis nicht mehr zu beheben ist, könnte dies kündigungsrechtlich relevant werden.
Social Media als Kostenstelle im Unternehmen
Selbstverständlich ist das Thema Social Media momentan sehr angesagt; im Rahmen der Wirtschaftlichkeit sollte allerdings auch der zeitraubende Faktor dieser“ Dienste beachtet werden. Hochgerechnet auf ein ganzes Jahr kann sich aus wirtschaftlicher Sicht eine nicht zu unterschätzende Relevanz für das Unternehmen ergeben. In diesem Sinne sollte bereits vorab fixiert werden, in welchem zeitlichen Rahmen Facebook & Co. vom jeweiligen Mitarbeiter genutzt werden darf. So kann sichergestellt werden, dass die Nutzung von Social Media im eigenen Unternehmen nicht „ausartet“.
Fazit: Dienste wie Facebook, Youtube, Twitter, flickr & Co. erfreuen sich größter Beliebtheit und können eine wertvolle Ergänzung für die eigene Unternehmensreputation darstellen. Werden Mitarbeiter des Unternehmens im Bereich Social Media aktiv, sollte darauf geachtet werden, dass alle rechtlich relevanten Punkte vorab in einer „Social Media Policy“ im Rahmen des Arbeitsvertrags fixiert werden.
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Florian Decker
Rechtsanwalt
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1.02.2010Abmahnung erhalten? So verhalten Sie sich richtig!
Filesharing, Online-Recht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
Laut dem Verein gegen den Abmahnwahn e.V., ist die Zahl der jährlichen Abmahnungen bis zum Jahr 2009 auf über 450.000 angestiegen. Auch wenn es sich dabei nur um Schätzungen handelt, gibt es keinen Zweifel mehr daran, dass Abmahnungen zum potentiellen Problem für jeden Händler im Online-Bereich geworden sind.
Die Abmahnungen in der Regel mit mehreren Forderungen verbunden: Regelmäßig wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung unter einer knappen Fristsetzung, verbunden mit einer nicht unerheblichen Kostennote des abmahnenden Anwalts gefordert. Oft wird darüber hinaus auch noch weiterer Schadensersatz geltend gemacht.– und sorgen erstmal für gewisse Ahnungslosigkeit
Meist weiß der Abgemahnte nicht, wie er mit einer solchen Abmahnung umgehen soll. Um hier ein wenig Hilfe zu geben, beleuchten wir das Thema Abmahnung für Sie in diesem Artikel ein wenig genauer.
Zunächst einmal handelt es sich bei einer Abmahnung im Grunde um ein Angebot zu einer außergerichtlichen Einigung. Der Abmahnende behauptet dabei, einen Anspruch auf Unterlassung gegen Sie zu haben. Das kann im Bereich des Internets insbesondere dann vorkommen, wenn Sie gegen Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht oder Domainrecht verstoßen haben – oder bereits dann, wenn Sie Informationen in ihrem Impressum falsch angegeben haben.
Ziel der Abmahnung ist es, dass Sie den behaupteten Rechtsverstoß einstellen und sich verpflichten, einen solchen Verstoß auch in der Zukunft nicht mehr zu begehen. Dieser Forderung können Sie laut Gesetz nur dadurch nachkommen, indem Sie eine sogenannte „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ unterzeichnen.
Dabei handelt es sich rechtlich um eine vertragliche Verpflichtung Ihrerseits, den beanstandeten Rechtsverstoß künftig nicht mehr zu begehen. Darüber hinaus verpflichten Sie sich, für jede zukünftige Zuwiderhandlung gegen die Erklärung (also bei erneutem Verstoß) eine erhebliche Vertragsstrafe zu zahlen.
Eine Abmahnung grundsätzlich folgenden Aufbau: Zunächst muss der Abmahnende den behaupteten Rechtsverstoß darlegen. Er muss also konkret schildern, mit welchem Verhalten Sie gegen geltendes Recht verstoßen haben. Hat er dies getan, muss ihr Gegner den Unterlassungsanspruch geltend machen. Dies tut er, in dem er genau und deutlich formuliert, zu welchem Unterlassen er auffordert. Schließlich hat der Abmahnende ihnen noch eine Frist zu setzen, innerhalb welcher Sie die Unterlassungserklärung abzugeben haben. Diese beläuft sich in der Regel auf nur sehr wenige Tage bis zu zwei Wochen. Dies hängt jedoch von der Eilbedürftigkeit der Sache und den Umständen des Einzelfalls ab. Allerdings sollte beachtet werden, dass eine Abmahnung nicht etwa dann unwirksam wird, wenn die gesetzte Frist bereits bei Erhalt der Abmahnung abgelaufen ist. In einem solchen Fall sollten Sie ihrem Gegner unmittelbar mitteilen, dass Sie die Abmahnung verspätet erhalten haben und sie innerhalb einer angemessenen Frist von 3-4 Tagen reagieren werden.
Der Abmahnung ist dabei oftmals schon die bereits erwähnte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt. Wenn Sie diese unterzeichnen, verpflichten Sie sich, eine bestimmte Handlung zukünftig zu unterlassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung versprechen Sie ihrem Gegner, eine bestimmte Vertragsstrafe zu zahlen. Diese liegt regelmäßig über 5.000 EUR, damit für den Fall, dass ihr Gegner den gerichtlichen Weg betritt, er sich unmittelbar an das zuständige Landgericht wenden kann.
Allerdings ist eine vorgefertigte Unterlassungserklärung oftmals zu Ihrem Nachteil formuliert, und sollte deshalb nicht ohne Prüfung unterzeichnet werden.
So ist es zum Beispiel möglich, die Vertragsstrafe nicht fest zu vereinbaren, sondern in das Ermessen des Abmahnenden zu stellen. Um Missbrauch zu vermeiden, muss Ihnen dabei die Möglichkeit eingeräumt werden, die Höhe der Vertragsstrafe im Zweifelsfall durch das zuständige Gericht überprüfen zu lassen. Dadurch sind sie bei erneutem Fehlverhalten nicht sofort zur Zahlung eines festgelegten Betrages verpflichtet, sondern können die Ansetzung einer angemessenen Vertragsstrafe verlangen.
Abzulehnen ist auch stets eine Klausel in der Unterlassungserklärung, in der Sie auf den sogenannten Fortsetzungszusammenhang verzichten sollen. Mit einer solchen Klausel soll erreicht werden, dass Sie bei mehrmaligen Verstößen in der gleichen Sache jeweils zur Zahlung der Vertragsstrafe für jeden einzelnen Fall verpflichtet sind. Verzichten Sie dagegen auf den Fortsetzungszusammenhang, so werden mehrere Verstöße zusammengezählt, so dass sie nur einmal zur Zahlung einer Gesamtvertragsstrafe herangezogen werden können. Diese wird deutlich niedriger ausfallen, als die Zahlung einer Vertragsstrafe für jeden Einzelfall.
Liegt eine berechtigte Abmahnung vor, so müssen Sie grundsätzlich den Schaden tragen, welcher dem Abmahnenden durch ihren Rechtsverstoß entstanden ist. Dabei handelt es sich in der Regel um die Kosten für den eingeschalteten Anwalt, welche sich nach dem jeweiligen Gegenstandswert der Sache berechnen. Diese Forderung sollte stets überprüft werden, da oft ein überhöhter Gegenstandswert angesetzt wird. Darüber hinaus kann auch noch Schadensersatz z.B. aus Bereicherungsrecht gegen Sie geltend gemacht werden .
Die Tragweite der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung darf in keinem Fall unterschätzt werden. Die unterzeichnete Erklärung ist ein Vertrag, welcher Sie auf Dauer verpflichtet, sich an die Unterlassung zu halten und nicht nur ein einfaches Mittel, einem teuren Rechtsstreit im Gerichtsweg aus dem Weg zu gehen. Nur bei Änderung der Rechtslage oder bei Vorliegen eines Irrtums kann der Vertrag angefochten werden.
Wenn Sie den Forderungen in der Abmahnung – insbesondere der Abgabe der Unterlassungserklärung - jedoch nicht fristgerecht nachgekommen, leitet der Abmahnende mit großer Wahrscheinlichkeit sofort gerichtliche Schritte gegen Sie ein.
In der Regel wird er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Landgericht beantragen. In diesem Fall wird gem. § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden, so dass Sie davon erst einmal gar nichts mitbekommen. Gerade im Wettbewerbsrecht wird in aller Regel die Eilbedürftigkeit vermutet, so dass die einstweilige Verfügung meist sofort ergeht.
Verhindert werden kann dies durch Hinterlegung einer sog. Schutzschrift, welche im Fall einer gegen Sie gerichteten einstweiligen Verfügung bewirkt, dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Damit werden sie nicht vor vollendete Tatsachen gestellt und können ihre eigene Sichtweise der Dinge vor Gericht darlegen.
Fazit: Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, sollten Sie diese in jedem Falle ernst nehmen. Oft ist die Abmahnung berechtigt, auch wenn man das im ersten Moment natürlich nicht wahrhaben möchte. Die gesetzten Fristen sollten unbedingt beachtet werden. Reagieren Sie nicht rechtzeitig, wird in aller Regel eine einstweilige Verfügung gegen Sie erlassen werden, die noch erhebliche Zusatzkosten verursacht. Es ist deshalb zu empfehlen, sich sofort an einen qualifizierten Rechtsanwalt zu wenden. Dieser kann die Abmahnung zunächst auf ihre Berechtigung hin überprüfen. Ist die Frist zu kurz, kann er entsprechend Fristverlängerung beantragen.
Bei einer unberechtigten Abmahnung wird der Rechtsanwalt selbstverständlich unmittelbare Gegenmaßnahmen einleiten. Aber auch bei berechtigten Abmahnungen gibt es die Möglichkeit, die Unterlassungserklärung zu ihren Gunsten abzuändern oder über eine Reduzierung des geforderten Schadensersatzes zu verhandeln.
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Der Kurznachrichtendienst Twitter ist als das „Next big thing“ in aller Munde. Schon lange ist der Blogging-Service nicht nur ein privat nutzbarer Dienst für die „Digital Bohéme“, sondern findet vor allem auch zunehmend im Unternehmensbereich immer mehr Anhänger. Diese nutzen Twitter vor allem zur Kundenakquise und Verlinkung des eigenen Webauftritts. Im folgenden Beitrag möchte ich umfassend auf die rechtlichen Fragen eingehen, die sich vor allem Unternehmen stellen, wenn sie einen eigenen Twitterkanal eröffnen und hierzu auch eigene Mitarbeiter einsetzen.
Teil 1: Der Benutzername, das Profilbild und das Hintergrundbild
Bereits bei der Wahl eines geeigneten Benutzernamens werden viele Unternehmen Wert darauf legen, unter ihrem eigenen, bereits bekannten Namen zu twittern. Bei der Registrierung des Namens ist jedoch zunächst darauf zu achten, dass keine fremden Namens- oder Markenrechte verletzt werden. Bei Profilbild und Hintergrundbild sollte das Unternehmen die Nutzungsrechte zur Verwendung der Bilder haben, da sonst ein Urheberrechtsverstoß droht. Es sollten darüber hinaus keine fremden Marken oder Personen ohne deren Einwilligung abgebildet werden.
Es kann bei der Regsitrierung durchaus vorkommen, dass der eigene gewünschte Name bereits durch einen Dritten registriert wurde. Die rechtliche Situation ist dabei durchaus mit dem Domainrecht vergleichbar. Gemäß § §5, 15 MarkenG hat der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung ein ausschließliches Recht, das Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Allerdings kann ein Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber eines „Fake Profils“ nur dann bestehen, wenn dieser den Namen ebenfalls im geschäftlichen Verkehr in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. In diesem Fall hat der Zeicheninhaber eine stärkere Rechtsposition und kann auf Unterlassung bzw. Schadensersatz gegen den unberechtigten Verwender klagen. Soweit die Theorie – in der Praxis wird es allerdings schwierig sein, einen derartigen Anspruch auch durchzusetzen. Schließlich handelt es sich bei den Nutzerprofilen auf Twitter um Unterseiten eines US-amerikanischen Internetunternehmens, wobei die einzelnen Nutzer weder überprüft noch verifiziert werden. Im Zweifelsfall bleibt nur zu hoffen, dass der unberechtigte Benutzer des Namens auch ausfindig gemacht werden kann.
Teil 2: Die Impressumspflicht nach §§5 TMG, 55 Abs. 2 RStV
Fraglich ist, ob Unternehmen bei der Eröffnung eines Twitterkanals der Impressumpflicht gem. §§ 5 TMG, 55 Abs. 2 RStV unterliegen. Grundsätzlich erscheint dies zumindest möglich, allerdings darf angezweifelt werden, ob ein einzelner Account auf einer größeren Plattform einer Impressumpflicht überhaupt unterliegen kann. Dies wird von der Rechtsprechung insbesondere immer dann angenommen, wenn der Anbieter geschäftsmäßige Teledienste anbietet und über deren Inhalt entscheiden kann. Das wird immer dann der Fall sein, wenn redaktionell aufbereitete Inhalte durch einen Mitarbeiter des Unternehmens erzeugt werden.
Zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten stehen dem Inhaber eines Twitter-Acounts allerdings aus technischer Sicht nur sehr beschränkte Möglichkeiten zur Verfügung. Die Tweets dürfen maximal 140 Zeichen enthalten, so dass sich ein vollständiges Impressum regelmäßig nicht unterbringen lässt.
Nach der Rechtsprechung des BGH genügt es, wenn das Impressum über zwei Links erreicht werden kann. Auch wenn noch nicht gerichtlich geklärt ist, ob eine Impressumspflicht für Twitter-Accounts überhaupt besteht, sollten Unternehmen zur Absicherung zumindest im Bereich „Web“ auf die eigene Webseite mit Impressum verlinken.
Teil 3: Der urheberrechtliche Schutz von Tweets
Auch wenn ein Tweet (eine Nachricht in Twitter) maximal nur 140 Zeichen umfasst, können sich daraus zahlreiche rechtliche Probleme ergeben.
Es ist zunächst fraglich, ob an einem einzigen Tweet ein Urheberrecht bestehen kann, kurz also, ob ein Tweet als ein Werk i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG angesehen werden kann. Dies hätte zur Folge, dass Tweets nicht ohne Einwilligung des Erstellers weiterverbreitet werden dürften, was aber dem Grundgedanken der Plattform widerspricht. Im Ergebnis wird man einem einzelnen Tweet wegen seiner geringen gestalterischen Kraft keinen oder nur einen sehr geringen Schutzumfang beimessen können, so dass daran kein Urheberrecht besteht.
Rechtlich anders zu bewerten ist natürlich die Situation, wenn Teile des kompletten Twitterstreams eines anderen Unternehmens kopiert werden. Je mehr Tweets im jeweiligen Twitter-Account vorhanden sind und je umfangreicher der jeweilige Twitterkanal ist, desto größer ist auch der urheberrechtliche Schutz daran. Es sollte also darauf geachtet werden, dass die eigenen Mitarbeiter keine fremden Twitterstreams kopieren oder der eigene Account vervielfältigt wird, da dies als strafbare Rechtsverletzung gem. §§ 106, 108a UrhG gesehen werden kann.
Teil 4: Der Inhalt von Tweets
Inhaltlich sollte mit den jeweilig twitternden Mitarbeitern zunächst abgeklärt werden, über welche Themengebiete geschrieben werden soll. Sinnvoll ist die Erarbeitung eines Konzepts, wie das Unternehmen über Twitter in der Außendarstellung präsentiert werden soll. Dieses Konzept kann dann als gegenzuzeichnende Richtlinie (‘Social Media Policy’) für die Mitarbeiter verbindlich gemacht werden. Dabei macht es keinen Sinn, die tweets der Mitarbeiter vor der Veröffentlichung prüfen zu lassen. Twitter lebt von schneller, unmittelbarer Kommunikation. Insofern muss dem Mitarbeiter ein gewisser Entscheidungsspielraum eingeräumt werden.
Wichtig ist dabei vor allem, die Beiträge seriös zu halten. Selbstverständlich können Beleidigungen, falsche Behauptungen, rassistische Äußerungen etc. strafbar sein, was dann den twitternden Mitarbeiter selbst betrifft. Allerdings kann auch schon das Twittern von betriebsinternen Informationen oder selbst ein zu lockerer Umgangston dem Unternehmen in der Außendarstellung schaden.
Insofern bietet sich es an, in die Richtlinien neben einem Verbot von strafbaren und sittenwidrigen Inhalten auch eine Ergänzung der Verschwiegenheitsklausel aufzunehmen, so dass Unternehmensinterna nicht über Twitter an die Öffentlichkeit gelangen.
Teil 5: Links zu fremden Inhalten
Rechtlich bedenklich ist unter Umständen auch die Verlinkung von fremden Inhalten, insbesondere auch von medialen Inhalten über die twitterinternen Services wie beispielsweise Twitpic. Sind diese fremden Inhalte rechtswidrig oder gar strafbar, so muss das Unternehmen unter Umständen für die Verlinkung haften. Da der immer noch beliebte ‚Disclaimer’ rechtlich völlig wirkungslos ist , kann eine Haftung auch nicht ausgeschlossen werden. Notwendig ist vielmehr eine Inhaltliche Distanzierung von dem Link, die bei 140 Zeichen schwierig umzusetzen sein dürfte. In den Twitter-Richtlinien des Unternehmens sollte deshalb mit den Mitarbeitern vereinbart werden, dass diese weder vorsätzlich noch fahrlässig rechtswidrige Inhalte verlinken oder sonst zugänglich machen dürfen.
Fazit: Wegen der hohen Außenwirkung von Twitter und der damit verbundenen Gefahr von möglichen Rechtsverletzungen sollten Unternehmen ihren Mitarbeitern eine umfassende Einführung in das Microblogging geben. Dies kann in Form von Schulungen umgesetzt werden.
Um Probleme bereits im Vorfeld zu vermeiden bietet es sich an, in einer Richtlinie („Twitter Policy“ oder „Social Media Policy“) festzulegen, welche Mitarbeiter des Unternehmens Twitter zu Unternehmenszwecken nutzen dürfen und wie dies stattzufinden hat. Die Richtlinie sollte von den entsprechenden Mitarbeitern gegengezeichnet werden. Werden die dargestellten rechtlichen Aspekte beachtet, kann Twitter für das Unternehmen durchaus eine sinnvolle Maßnahme zur Steigerung des Unternehmenswertes darstellen.
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Florian Decker
Rechtsanwalt
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