23.04.2012Urteil des Landgerichts Hamburg zu Urheberrechtsverletzungen bei You Tube
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Der Betreiber eines Videoportals wie “YouTube” haftet für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Videos nur dann, wenn er in Kenntnis der Rechtsverletzung gegen bestimmte Verhaltens- und Kontrollpflichten verstößt. Das hat heute das Landgericht Hamburg in einem Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft GEMA und dem Videoportal YouTube entschieden.
Erst nach einem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung trifft den Portalbetreiber die Pflicht, das betroffene Video unverzüglich zu sperren und im zumutbaren Rahmen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um erneuten Rechtsverletzungen vorzubeugen. Eine Verpflichtung zur Kontrolle sämtlicher auf die Plattform bereits hochgeladenen Videoclips besteht dagegen nicht.
Die GEMA wollte mit ihrer Klage erreichen, dass der beklagten Betreiberin des Internet-Videoportals “YouTube” verboten wird, weiterhin zwölf Musikwerke, an denen die GEMA die Rechte wahrnimmt, via “YouTube” in Deutschland zugänglich zu machen. Die Beklagte lehnte eine Unterlassungsverpflichtung ab, da sie für etwaige Urheberrechtsverletzungen nicht hafte. Zum einen stelle sie ihre Videoplattform lediglich den Nutzern zur Verfügung und habe die fraglichen Videos weder selbst erstellt noch hochgeladen. Zum anderen habe sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Urheberrechtsverletzungen zu begegnen.
Die zuständige Urheberrechtskammer hat die Beklagte hinsichtlich sieben der zwölf streitbefangenen Musikwerke zur Unterlassung verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Entgegen der Argumentation der Klägerin hat das Gericht jedoch eine sog. “Täterhaftung” der Beklagten hinsichtlich der Urheberrechtsverletzungen verneint und lediglich eine sog. “Störerhaftung” angenommen. Da die Beklagte die urheberrechtsverletzenden Videos weder selbst hochgeladen habe, noch sich deren Inhalte zu eigen gemacht habe, hafte sie nicht als Täterin. Allerdings habe sie durch das Bereitstellen und den Betrieb der Videoplattform einen Beitrag zu den Rechtsverletzungen geleistet. Aufgrund dieses Beitrags träfen die Beklagte Verhaltens- und Kontrollpflichten. Diese habe sie verletzt und sei deshalb der Klägerin als “Störerin” zur Unterlassung verpflichtet.
So habe die Beklagte im Umfang der Verurteilung gegen die Pflicht verstoßen, die betroffenen Videoclips unverzüglich zu sperren, nachdem sie von der Klägerin über die Urheberrechtsverletzungen informiert worden war. Hinsichtlich der fraglichen sieben Videos sei eine Sperre erst gut eineinhalb Monate nach der Benachrichtigung durch die Klägerin erfolgt. Bei einem solchen Zeitraum könne von einem unverzüglichen Handeln nicht mehr gesprochen werden.
Zu der Frage, welche weiteren Prüfungs- und Kontrollpflichten die Beklagte treffen, hat das Gericht auf die Notwendigkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung hingewiesen, bei der die betroffenen Interessen und rechtlichen Wertungen gegeneinander abzuwägen seien. Der Beklagten dürften danach keine Anforderungen auferlegt werden, die ihre grundsätzlich zulässige Tätigkeit unverhältnismäßig erschwerten. Zuzumuten sei ihr jedoch, nach Erhalt eines Hinweises auf eine Urheberrechtsverletzung durch den Einsatz einer Software künftige Uploads zu verhindern, die eine mit der gemeldeten Musikaufnahme übereinstimmende Aufnahme enthielten. Eine dazu geeignete Software stehe der Beklagten in Form des von ihr entwickelten Content-ID-Programms zur Verfügung. Die Beklagte müsse besagtes Programm aber selbst anwenden und könne die Anwendung nicht, wie von ihr vertreten, den Rechteinhabern überlassen. Dagegen sei die Beklagte nicht verpflichtet, ihren gesamten Datenbestand mittels des Content-ID-Programms auf Urheberrechtsverletzungen zu durchsuchen. Die Prüfungs- und Kontrollpflichten einer als Störer in Anspruch genommenen Person begönnen immer erst ab Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung. Eine Verpflichtung zur Vorsorge gelte daher nur für die Zukunft.
Um die Anzahl der von der Software der Beklagten nicht erfassten Rechtsverletzungen zu reduzieren, sei die Beklagte außerdem verpflichtet, einen Wortfilter zu installieren. Der Wortfilter solle neu eingestellte Videos herausfiltern, deren Titel sowohl den Titel als auch den Interpreten der in einem Video beanstandeten Musikaufnahme enthält. Dies sei notwendig, weil mit dem Content-ID-Programm nur Tonaufnahmen identifiziert würden, die mit der gespeicherten Referenzaufnahme identisch seien. Abweichende Aufnahmen (z.B. Live-Darbietung statt Studioaufnahme) erkenne die Software nicht.
Hinsichtlich fünf der zwölf von der Klägerin benannten Musikwerke ist nicht ersichtlich, dass es nach dem Hinweis der Klägerin an die Beklagte auf die Rechtsverletzungen noch zu weiteren Uploads gekommen ist. Damit konnte nicht festgestellt werden, dass die Pflichtverletzung der Beklagten für weitere Rechtsverletzungen ursächlich geworden ist, und entsprechend war die Klage hinsichtlich dieser Musikwerke abzuweisen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sofern gegen die Entscheidung Berufung eingelegt werden sollte, wäre hierfür das Hanseatische Oberlandesgericht zuständig.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 20. April 2012 (Az. 312 O 461/10)
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Hamburg
http://justiz.hamburg.de/presseerklaerungen/3384912/pressemeldung-2012-04-20-olg-01.html
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23.03.2012Pro und Contra Abmahnwahn: Rechtsanwalt Florian Decker in der Zeit gegen urheberrechtliche Abmahnungen
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Im Kampf gegen Raubkopierer verschicken Anwaltskanzleien im großen Stil Abmahnungen und fordern hohe Summen von Internetnutzern. Rechtsanwalt Florian Decker streitet sich in der Ausgabe der Zeit vom 22. März 2012 mit einem abmahnenden Kollegen darüber, ob sich das Urheberrecht auf diese Weise wirklich schützen lässt.
Rechtsanwalt Decker bezieht Stellung gegen die Abmahnindustrie mancher Kanzleien und hält die geltend gemachten Forderungen für überzogen.
Den Artikel im pdf-Format finden Sie hier:
http://www.res-media.net/fileadmin/Dateien/Zeit_2012_13_0029.pdf
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25.01.2012Kein Urheberrechtsschutz für Programme, die maßgeblich auf Open –Source-Software beruhen
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Das Landgericht Berlin hat kürzlich einer Firmware urheberrechtlichen Schutz abgesprochen, da dies dem Lizenzwerk für Open-Source-Programme widerspreche (LG Berlin, Urteil vom 8. November 2011 – 16 O 255/10).
Hintergrund des Streits war ein Konflikt, der bei dem Betrieb der Jugendsoftware „Surfsitter“ mit Fritzboxen aufgetreten ist. Die Software modifiziert im Betrieb die aktuelle Version der Fritzbox Firmware und speichert diese auf der Fritzbox, um den geschützten Internetzugriff umzusetzen. Durch diesen Eingriff sah der Vertreiber der Fritzboxen sein Urheberrecht verletzt.
Das Gericht entschied jedoch, dass die Firmware keine urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche gewähre. Da die Software aus zahlreichen einzelnen Dateien mit jeweils getrennter Funktionalität bestehe, handele es sich bei dem Programm um ein sogenanntes Sammelwerk. Diese enthalte auch den sogenannten Linux-Kernel, der als Open Source Software den Bedingungen der GNU General Public License (GPL) unterliege. Durch diese Lizenz werde jedem die Benutzung und Bearbeitung des Codes gestattet. Gleichzeitig werde dem Benutzer aber auferlegt, Dritten dieselben Rechte an seiner Bearbeitung einzuräumen. So werde der Fortbestand von Open Source Projekten gesichert.Das Gericht stufte die Firmware auch als Sammelwerk im Sinne der GPL ein, da sie eine einheitliche Funktionalität aufweise und maßgeblich von Open Source-Bestandteilen abhängig sei.
Sammelwerke, die Open Source Software enthalten, unterliegen also lizenzrechtlich als Ganzes den Bedingungen der GPL. Damit entfällt bei Software, die auf Open-Source aufsetzt, ein wesentlicher Teil des Urheberrechtsschutzes.
Sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an decker@res-media.net.
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2.11.2011Res Media in den Medien – RA Welkenbach als Rechtsexperte bei Sat1
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Am vergangenen Sonntag wurde Rechtsanwalt Christian Welkenbach erneut als Rechtsexperte bei Sat1 interviewt. In der Sendung Weckup ging es dieses Mal um Musik, wie sie produziert und vertrieben wird und worauf man beim Aufzeichnen von Internetradiostreams und dem Download von Musik aus dem Internet achten sollte. Christian Welkenbach hat auch erklärt, in welchem Umfang Privatkopien gekaufter Musik zulässig sind und wann die Wiedergabe der eigenen Musiksammlung auf Veranstaltungen GEMA-pflichtig werden kann.
Für alle, die die Sendung am Sonntagmorgen trotz oder wegen der Zeitumstellung verpasst haben, sei auf die Internetseite der Sendung hingewiesen, auf der die einzelnen Beiträge der Sendung vom 30.10.2011 noch einmal angesehen werden können. Das Interview mit Rechtsanwalt Welkenbach können Sie unter http://www.weckup.de/weckup-aktuell/single/datum/2011/10/30/jetzt-erst-recht-musik.html noch einmal ansehen.
Falls Sie Fragen zu den angesprochenen urheberrechtlichen Themen haben, zögern Sie bitte nicht, uns anzusprechen. Oder folgen Sie uns bei Twitter oder Facebook, um die neuesten Entwicklungen im Urheber- und Internetrecht zu verfolgen.
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20.10.2011Bundesgerichtshof entscheidet erneut über die urheberrechtliche Zulässigkeit der Bildersuche bei Google
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Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.
Die von Google betriebene Internetsuchmaschine verfügt über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion, mit der man durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen kann, die Dritte im Zusammenhang mit dem Suchwort ins Internet eingestellt haben. Die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in einer Ergebnisliste in verkleinerter Form als Vorschaubilder (“thumbnails”) gezeigt. Die Vorschaubilder enthalten einen elektronischen Verweis (Link), über den man zu der Internetseite mit der wiedergegebenen Abbildung gelangen kann.
Der Kläger ist Fotograf. Im Dezember 2006 und März 2007 wurden auf Suchanfragen die Abbildungen eines vom Kläger angefertigten Lichtbildes der Fernsehmoderatorin Collien Fernandes als Vorschaubilder angezeigt. Als Fundort der Abbildungen wurden zwei näher bezeichnete Internetseiten angegeben.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe den Betreibern dieser Internetseiten keine Nutzungsrechte an der Fotografie eingeräumt. Er hat die Beklagte wegen Urheberrechtsverletzung unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat im vergangenen Jahr entschieden, dass ein Urheber, der eine Abbildung eines urheberechtlich geschützten Werkes ins Internet einstellt, ohne technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen, durch schlüssiges Verhalten seine Einwilligung in eine Wiedergabe von Vorschaubildern der Abbildung erklärt und der darin liegende Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Werkes (§ 19a UrhG) daher nicht rechtswidrig ist (BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 – Vorschaubilder I).
In der heute verkündeten Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass eine solche, die Rechtswidrigkeit des Eingriffs ins Urheberrecht ausschließende Einwilligung auch dann vorliegt, wenn eine Abbildung eines Werkes von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers ohne Schutzvorkehrungen ins Internet eingestellt worden ist. Der Kläger hatte im Streitfall zwar geltend gemacht, er habe den Betreibern der Internetseiten, auf denen die Vorschaubilder der Fotografie eingestellt waren, keine Nutzungsrechte eingeräumt. Darauf kommt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch nicht an. Der Kläger hatte nämlich Dritten das Recht eingeräumt, das Lichtbild im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers durch Einstellen von Abbildungen des Werkes ins Internet wirksam erklärte Einwilligung in die Anzeige in Vorschaubildern ist – so der Bundesgerichtshof – nicht auf die Anzeige von Abbildungen des Werkes beschränkt, die mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Es ist allgemein bekannt, dass Suchmaschinen, die das Internet in einem automatisierten Verfahren nach Bildern durchsuchen, nicht danach unterscheiden können, ob ein aufgefundenes Bild von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt worden ist. Deshalb kann und darf der Betreiber einer Suchmaschine eine solche Einwilligung dahin verstehen, dass sie sich auch auf die Anzeige von solchen Abbildungen in Vorschaubildern erstreckt, die ohne Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Dem Urheber ist es allerdings unbenommen, diejenigen wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch zu nehmen, die diese Abbildungen unberechtigt ins Internet gestellt haben.
Urteil vom 19. Oktober 2011 – I ZR 140/10 – Vorschaubilder II
LG Hamburg – Urteil vom 26. September 2008 – 308 O 248/07
OLG Hamburg – Urteil vom 23. Juni 2010 – 5 U 220/08
Karlsruhe, den 19. Oktober 2011
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 165/2011 vom 19.10.2011
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7.09.2011Verwendung fremder Amazon-Bilder kann Urheberrechte verletzen
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Die automatisierte Verwendung fremder Produktfotos über Amazon verletzt fremde Urheberrechte, wenn die Bilder die Unternehmenskennzeichnung des ursprünglichen Händlers tragen. Die Lizenzeinräumung zwischen dem ursprünglichen Händler und Amazon gibt nachfolgenden Händlern kein wirksames Nutzungsrecht (Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 04.02.2011, Az.: 4 HK O 9301/10).
Amazon-Händler gewähren der Plattform vertraglich die „nicht-exklusive, weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen“. Auf dieser Grundlage stellte Amazon anderen Händlern Produktfotos zur Verfügung. Ein Verkäufer hatte solch ein Bild mit dem Eindruck eines fremden Handelsnamens verwendet, um sein eigenes Angebot auf der Facebook-Plattform zu illustrieren.
Zu Unrecht, wie das LG Nürnberg-Fürth entschied. Die Lizenzeinräumung zwischen Amazon und dem ursprünglichen Händler für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen sei eine überraschende AGB-Klausel und unzulässig.
Aufgrund des Urteils sollten Amazon-Händler nur solche Fotos Dritter nutzen, die keine fremden Kennzeichen tragen. Sonst drohen Abmahnungen und Schadensersatzansprüche.
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Sabine Heukrodt-Bauer
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23.06.2011OLG Hamm zu Geschmacksmusterrechten: Figur „Teddy“ kein Plagiat
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Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 24.02.2011 entschieden, dass weder geschmacksmusterrechtliche noch urheberrechtliche Unterlassungsansprüche der die Figur „Buddy Bär 2“ bewerbenden und betreibenden Antragsteller bestehen (AZ: I-4 U 192/10 – Buddy Bär 2). Die Figur „Teddy“ der Antragsgegnerin stelle keine verbotene Nachbildung (Plagiat) des „Buddy Bär 2“ dar.
Die Antragsteller sind Inhaber des eingetragenen Geschmacksmusters für die Figur „Buddy Bär 2“ und vertreiben diese in verschiedenen Größen. Die Antragsgegnerin bewirbt und vertreibt die Figur „Teddy“, welche ebenfalls aus weißem Porzellan bzw. aus porzellanartigem Material besteht und einen aufrecht stehenden Bären darstellt. Die Antragsteller sahen in der gewerblichen Nutzung dieser Figur u.a. eine Verletzung ihrer Urheber- und Geschmacksmusterrechte.
Das Gericht entschied nun, dass ein Anspruch aus § 42 I des Geschmackmustergesetzes (GeschmMG) nicht gegeben sei. Nur die sichtbaren Merkmale der Erscheinungsform des Geschmacksmusters, die bei dem informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erwecken, seien geschmacksmusterrechtlich geschützt (s. §§ 37 Abs. 1, 38 Abs. 2 GeschmMG). Nach einem synoptischen Vergleich bestünden keine maßgeblichen charakteristischen Ähnlichkeiten der angeblichen Verletzerfigur mit der Figur „Buddy Bär 2“. Letzterer sei zwar ein relativ freundlicher Bär, er behalte aber eine „gewisse Ernsthaftigkeit und Strenge, auch durch die kantige Gestaltung“ bei. Zudem bestehe bei ihm ein Spannungsverhältnis zwischen realistischer Darstellung und Abstraktion. Dies zeige sich u.a. an der besonders auffälligen und bärenuntypischen Tatzenhaltung nach oben, als ob es sich um eine Ablagefläche handele. Hierüber verfüge die Figur „Teddy“ gerade nicht. Sie wirke insgesamt wie eine „banalisierte Comicfigur“.
Auch ein Anspruch aus § 97 Abs. 1 des Urhebergesetzes (UrhG) scheide aus. Zwar sei das Werk über § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützt. Die Figur „Teddy“ stelle aber eine eigene Schöpfung und gerade kein Plagiat dar, jedenfalls liege eine freie Bearbeitung gem. § 24 UrhG vor. Die Figur „Buddy Bär 2“ habe lediglich als Anregung für das eigene Werkschaffen gedient, die o.g. tragenden Elemente seien aber nicht übernommen worden.
Das OLG Hamm hat damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG Bielefeld bestätigt (Urteil vom 14.09.2010, AZ: 4 O 524/10).
Die Pressemitteilung des Präsidenten des OLG Hamm vom 13.04.2011 mit einer bildlichen Darstellung der in Streit stehenden Figuren finden Sie unter folgendem Link:
http://www.olg-hamm.nrw.de/presse/01_aktuelle_mitteilungen/2011_pressearchiv/09_Plagiatsvorwurf/index.php
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30.03.2011OLG Köln: Doppelte IP-Adressen in Antrag nach § 101 UrhG sprechen für Ermittlungsfehler
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Um eine Abmahnung wegen illegalen Filesharings aussprechen zu können, reicht die Ermittlung einer IP-Adresse allein nicht aus. Aus der IP-Adresse ergibt sich noch nicht, wer Inhaber des Anschlusses ist, über den die potentielle Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Daher muss vom Rechteinhaber zunächst ein gerichtliches Auskunftsverfahren nach § 101 Urheberrechtsgesetz (UrhG) betrieben werden. Aufgrund der Masse von Rechtsverletzungen werden bei Auskunftsanträgen in Filesharingverfahren meist nicht nur einzelne IP-Adressen abgefragt, sondern umfangreiche IP-Adresslisten eingereicht. Ist der Auskunftsantrag erfolgreich, kann der Rechteinhaber Name und Anschrift des Anschlussinhabers vom jeweiligen Provider heraus verlangen und so schließlich die Abmahnung zustellen.
Enthalten die eingereichten IP-Adresslisten übereinen Zeitraum von mehr als 24 Stunden hinweg jedoch mehrfach gleiche, dynamisch zugeordnete IP-Adressen, begründet dies nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Köln erhebliche Zweifel an einer zutreffenden Ermittlung der IP-Adresse
(OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2011 – 6 W 5/11).
Aufgrund der dynamischen Zuordnung von IP-Adressen und einer Zwangstrennung nach 24 Stunden durch den Internet-Provider kann nach Auffassung des OLG Köln davon ausgegangen werden, dass einem Anschlussinhaber in einem Zeitraum von mehreren Tagen (vorliegend: rund drei) mehrmals neue IP-Adressen zugewiesen werden. Dass hierbei die gleiche IP-Adresse mehrmalig zugeordnet wird, ist dagegen höchst unwahrscheinlich.
Das Erfordernis der „Offensichtlichkeit“ im Sinne von § 101 Abs. 2 UrhG bezieht sich neben der Rechtsverletzung aber auch auf die Zuordnung der Verletzung zu den begehrten Verkehrsdaten (Name und Anschrift des Anschlussinhabers). Werden IP-Adressen wie beschrieben mehrfach in einem Antrag nach § 101 UrhG für Zeiträume an unterschiedlichen Tagen im Zusammenhang mit dem gleichen Werk aufgeführt, sei es von erheblich höherer Wahrscheinlichkeit, zumindest aber nicht auszuschließen, dass dies auf einem Fehler bei der Ermittlung, Erfassung oder Übertragung der IP-Adressen beruht.
Fazit:
Für das Abmahngeschäft wegen illegalen Filesharings ist das Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG von erheblicher Bedeutung, weil die Anschlussinhaber faktisch nur mithilfe der Gerichte identifiziert werden können. Nachdem das OLG Köln kürzlich bereits eine Abmahnbremse für ältere Titel angeordnet hatte, schränkt es die Auskunftspraxis des bei Abmahnern besonders beliebten LG Kölns mit der vorliegenden Entscheidung weiter ein.
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4.03.2011Sofort-Hilfe bei Abmahnungen wegen filesharing im Pauschal-Beratungspaket
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Unsere Kanzlei in Mainz hat ein neues Beratungsangebot in ihr Portfolio aufgenommen: Abmahnopfer wegen Filesharings erhalten jetzt Sofort-Hilfe im Beratungspaket zu einem Pauschalpreis von 199,00 EUR inkl. Mwst, wenn sie Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen (zum Beispiel wegen Filmen, Musikdateien, PC-Spielen usw) erhalten haben.
Im Beratungspaket enthalten ist eine individuelle, telefonische Beratung durch einen unserer auf IT-Recht spezialisierten Rechtsanwälte bzw. Fachanwälte für IT-Recht. Darüber hinaus führen wir die gesamte außergerichtliche Korrespondenz mit der gegnerischen Abmahnkanzlei und prüfen und formulieren die Unterlassungserklärung, sollte diese von Ihnen abgegeben werden müssen.
Das Beratungsangebot gilt ausschließlich für Abmahnungen wegen des Vorwurfs der unberechtigten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen im Internet. Der Ratsuchende kann die Abmahnung einfach über die Website unserer Kanzlei unter www.resmedia-filesharing.de auf den Server von ResMedia Mainz hochladen.
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Aktuell mahnen die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt aus Berlin für die MFA + Filmdistribution Christian Meinke e.K. wegen Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten im Zusammenhang mit dem Film “Das Zimmer im Spiegel” ab.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz und der Ersatz von Abmahnkosten verlangt.
Zur vergleichsweisen Beilegung der Angelegenheit wird alternativ neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung die Zahlung von 850,00 € zur Abgeltung sämtlicher Forderungen angeboten.
Sollten Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte BaumgartenBrandt erhalten haben, empfehlen wir dringend eine anwaltliche Beratung, um negative Folgen zu vermeiden. Sie können uns die Unterlagen gerne per Telefax oder als E-Mail-Anhang mit ihren Kontaktdaten übermitteln. Wir werden uns umgehend zurückmelden und Ihnen mitteilen, was wir für Sie tun können.
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