4.03.2011Sofort-Hilfe bei Abmahnungen wegen filesharing im Pauschal-Beratungspaket
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Unsere Kanzlei in Mainz hat ein neues Beratungsangebot in ihr Portfolio aufgenommen: Abmahnopfer wegen Filesharings erhalten jetzt Sofort-Hilfe im Beratungspaket zu einem Pauschalpreis von 199,00 EUR inkl. Mwst, wenn sie Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen (zum Beispiel wegen Filmen, Musikdateien, PC-Spielen usw) erhalten haben.
Im Beratungspaket enthalten ist eine individuelle, telefonische Beratung durch einen unserer auf IT-Recht spezialisierten Rechtsanwälte bzw. Fachanwälte für IT-Recht. Darüber hinaus führen wir die gesamte außergerichtliche Korrespondenz mit der gegnerischen Abmahnkanzlei und prüfen und formulieren die Unterlassungserklärung, sollte diese von Ihnen abgegeben werden müssen.
Das Beratungsangebot gilt ausschließlich für Abmahnungen wegen des Vorwurfs der unberechtigten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen im Internet. Der Ratsuchende kann die Abmahnung einfach über die Website unserer Kanzlei unter www.resmedia-filesharing.de auf den Server von ResMedia Mainz hochladen.
Weitere Einzelheiten zum Angebot: www.res-media.net
Ihr Team von Res Media
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27.10.2010LG Köln – Upload eines einzigen Filmes erreicht bereits gewerbliches Ausmaß
Filesharing Kommentar hinzufügenWerden im Internet Urheberrechtsverletzungen begangen, so kann der Rechteinhaber des urheberrechtlich geschützten Werks die hinter einer IP-Adresse befindlichen Personal- und Adressdaten des Rechtsverletzenden im Wege eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs gegenüber dem Internetprovider ermitteln.
Allerdings besteht dieser Anspruch gem. § 101 UrhG nur insoweit, als die Rechtsverletzung „im gewerblichen Ausmaß“ erfolgt. Sehr umstritten in der Rechtsprechung ist jedoch die Frage, wann ein solches gewerbliches Ausmaß angenommen werden kann. In einem aktuellen Urteil von Ende Juli nahm das Landgericht Köln (Beschluss vom 28.07.2010 – Az.: 209 O 238/10) ein gewerbliches Ausmaß bereits beim Anbieten von nur einem einzigen Film an.
Im streitgegenständlichen Verfahren war die Klägerin Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte nach §§ 31 Abs. 1 i.V.m. 3 UrhG an einem aktuellen Film. Ein Internetnutzer bot diesen in einer Tauschbörse zum Upload an.
Die Klägerin ging darauf hin gegen einen Internetprovider vor, um von diesem Auskunft über die Personendaten des Filesharers zu erhalten, von dem er nur die IP-Adresse kannte. Nachdem der Access Provider die begehrte Auskunft mangels Vorliegen eines gewerblichen Ausmaßes verweigerte, beschritt die Klägerin den Rechtsweg.
Die Richter des Landgerichts Köln folgten der Ansicht der Klägerin und gewährten den urheberrechtlichen Auskunftsanspruch gem. § 101 Abs. 1, 2 UrhG. Ein gewerbliches Ausmaß könne schon dann angenommen werden, wenn es sich um nur ein einziges aktuelles Werk handle. Der Upload eines geschützten Films in einer Peer-2-Peer Tauschbörse stelle eine unbefugte öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG und damit per se eine schwerwiegende Rechtsverletzung dar. Dies gelte umso mehr, als das streitgegenständliche Werk bereits kurz vor der eigentlichen Veröffentlichung in Deutschland in der Tauschbörse aufgetaucht sei.
Da der Internetprovider in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen erbringe, welche für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzt worden seien, sei die gerichtliche Anordnung der Auskunftserteilung gegenüber dem Internetprovider nach Ansicht der Kölner Richter auch angemessen.
Fazit: Die Gerichte unterstützen weiterhin vorbehaltlos die Abmahnindustrie bei deren Kreuzzug gegen das Filesharing. Selbst beim Anbieten einer einzigen Datei durch eine Privatperson wird undifferenziert ein „gewerbliches Ausmaß“ angenommen. Ob dies dem Willen des Gesetzgebers entspricht, sei einmal dahin gestellt.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an mainz@res-media.net .
Florian Decker
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
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Aktuell mahnen die Rechtsanwälte Urmann + Collegen aus Regensburg für die Puaka Video Production GmbH wegen Urheberrechtsverletzungen von pornografischem Filmwerk ab.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz und der Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von pauschal 650,00 EUR verlangt.
Sollten Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Urmann + Collegen erhalten haben, empfehlen wir dringend eine anwaltliche Beratung, um negative Folgen zu vermeiden. Sie können uns die Unterlagen gerne per Telefax oder als E-Mail-Anhang mit ihren Kontaktdaten übermitteln. Wir werden uns umgehend zurückmelden und Ihnen mitteilen, was wir für Sie tun können.
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Wir haben eine Abmahnung der WALDORF Rechtsanwälte aus München erhalten, die für die Sony Music Entertainment Germany GmbH ausgesprochen wird.
Abgemahnt wir ein Urheberrechtsverstoß wegen des Anbietens zum Herunterladen des Musikalbums “Music for Men“ des Interpreten „Gossip“.
Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung werden Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,0 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 € in Höhe von 506,00 € sowie Schadenersatzkosten in Höhe von 350,00 EUR, insgesamt 856,00 EUR geltend gemacht.
Wir raten dringend davon ab, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und insbesondere die verlangten Aufwendungen ohne Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt zu zahlen.
Sollten Sie Hilfe benötigen, dann melden Sie sich bitte innerhalb der im Abmahnschreiben gesetzten Frist bei uns. Wir werden Ihnen gerne weiterhelfen.
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7.04.2010LG Köln: 550 Musikstücke können 2.200.- EUR Abmahnkosten entstehen lassen
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Urheberrechtsverletzungen im Rahmen von Filesharing Börsen sind keineswegs ein Kavaliersdelikt, sondern beschäftigt die Rechtsprechung weiterhin umfassend. Das Landgericht Köln beispielsweise hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, welche Höhe an Abmahnkosten beim Tausch von 550 Musikstücken angemessen erscheinen. Die Kölner Richter urteilten (Urteil vom 27.01.2010 – Az.: 28 O 241/09), dass in einem solchen Fall Abmahnkosten in Höhe von 2.200,- EUR angemessen sind.
Geklagt hatten die führenden Musikfirmen in Deutschland gegen die Betreiberin eines Internetanschlusses. Über deren Anschluss wurden 550 Musikstücke über eine Peer-2-Peer Tauschbörse zum Download angeboten, an denen die Musikverlage die ausschließlichen urheberrechtlichen Leistungsschutz- und Nutzungsrechte besaßen.
Dadurch, dass die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren Namen und Adresse zu der in Frage stehenden IP-Adresse im maßgeblichen Zeitpunkt vom Access Provider erlangte, konnte die Beklagte identifiziert werden. Die Kläger forderten von ihr insgesamt Zahlung von 6.000,- EUR Rechtsanwalts- und Abmahnkosten. Die Beklagte hingegen sah die Verwertung der IP-Adresse als unzulässig an.
Die Kölner Richter gewährten zwar grundsätzlich den Anspruch, jedoch nur in einer Höhe von 2.200 EUR. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Anschlussinhaber bei Rechtsverletzungen über seinen Anschluss grundsätzlich nach den Grundsätzen der Mitstörerhaftung dafür einzustehen habe. Die Beklagte hatte keine Sicherheitsvorkehrungen wie einen Passwortschutz vorgenommen, um den ungewollten Zugang durch Dritte zu verhindern. Ihm sei es gerade zumutbar gewesen, Passwörter und Zugangssperren einzurichten. Das LG Köln ging des Weiteren ohne Bedenken von der vollen gerichtlichen Verwertbarkeit der IP-Adresse durch den Rechteinhaber aus, da es sich lediglich um Bestandsdaten handele. Die IP-Adresse durfte damit vom Telekommunikationsunternehmen herausgegeben werden.
Hinsichtlich der Höhe der Rechtsanwaltskosten wichen die Kölner Richter allerdings von der Vorgabe der Kläger ab und gewährten nur die tatsächlichen entstandenen Kosten in Höhe von 2.200,- EUR. Die Beklagten konnten nicht nachweisen, dass zwischen den Klägern und deren Anwälten ein niedrigerer Betrag vereinbart wurde, als von ihr verlangt wurde. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass es eine grundsätzliche Kosteneinigung zwischen diesen gab. Vielmehr hatten vorliegend die Kläger bewiesen, dass sie nach den gesetzlichen Vergütungsvorschriften gezahlt hatten.
Fazit: Das Thema Filesharing bleibt weiterhin interessant. Abzuwarten bleibt, wie sich der Bundesgerichtshof im Mai 2010 zur Störerhaftung des Betreibers eines lediglich mit WPA 1 verschlüsselten WLAN-Netzes für Rechtsverletzungen äußern wird, die über dessen Anschluss begangen werden.
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Florian Decker
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9.12.2009BGH: chefkoch.de vs. marions-kochbuch.de – Portalbetreiber haftet für rechtswidrige Bilder-Uploads
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Rezeptportale im Internet erfreuen sich großer Beliebtheit, weil Sie eine kostenlose Alternative zum klassischen Kochbuch darstellen. Nutzer laden dabei eigene Essens-Kreationen mit Bild und Rezept auf die Portale, um sie mit aller Welt zu teilen.
Allerdings hat speziell die Seite marions-kochbuch.de die Gerichte bereits öfter beschäftigt. Nun hatte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung Mitte November (Urteil vom 12.11.2009 – Az.: I ZR 166/07) darüber zu befinden, ob der Portalbetreiber einer Rezeptsammlung im Internet für den widerrechtlichen Upload von Kochrezepten durch die eigenen Nutzer haftet.
Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte als Betreiberin von chefkoch.de eine kostenlose Rezeptsammlung im Internet angeboten. Nutzer konnten auf der Seite zu ihren Rezepten jeweils Bilder hochladen, um die Gerichte zu visualisieren. Allerdings wurden durch Nutzer vereinzelt Bilder von der Seite der Klägerin (marions-kochbuch.de) ohne deren Zustimmung hochgeladen.
Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihres Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG. Neben der Unterlassungsforderung verlangte die Klägerin Schadensersatz von der Beklagten, und hatte damit bereits in beiden Vorinstanzen (OLG Hamburg – Urteil vom 26. September 2007 – 5 U 165/06; LG Hamburg – Urteil vom 4. August 2006 – 308 O 814/05) Erfolg.
Nun sah auch der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des obersten Zivilgerichts bei einem widerrechtlichen Bilderupload den Portalbetreiber als voll haftbaren Verantwortlichen an. Die Revision hatte dementsprechend keinen Erfolg.
Der BGH nahm wie schon die Vorinstanzen eine Verletzung des ausschließlichen Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung gem. §§ 15 II Nr. 2, 19a UrhG an. Die Tatsache, dass die Bilder bereits zuvor auf der Seite der Klägerin allgemein abrufbar gewesen seien, ändere daran nichts. Auch könnten vorliegend keine Haftungsprivilegierung nach dem Telemediengesetz für Diensteanbieter fremder Inhalte gem. §§ 8 bis 10 TMG angenommen werden, da die Beklagte sich die hochgeladenen Inhalte ihrer Nutzer gerade zu eigen gemacht habe und daher wie für eigene Inhalte einzustehen und die inhaltliche Verantwortung dafür habe.
Schließlich kennzeichne die Beklagte Inhalte mit dem eigenen Seitenlogo, einer Kochmütze. Der Verfasser des Rezepts erscheine jedoch nur unter seinem Pseudonym unterhalb der Zutatenliste des Rezepts. Daneben verlange die Beklagte von Ihren Nutzern, alle Rezepte und Bilder mit deren Einverständnis beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben zu können, womit im Ergebnis ein zu-Eigen-machen vorliege.
Zwar hatte die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Upload urheberrechtsverletzender Bilder verboten, dies ist nach Ansicht des BGH jedoch nicht ausreichend. Vielmehr habe die Beklagte nicht ausreichend geprüft, wem die Rechte an den hochgeladenen Bildern zustünden und sie sich dadurch gem. § 7 I TMG zu Eigen gemacht.
Fazit: Eine Entscheidung, die auch Auswirkungen auf andere Plattformen haben dürfte. Die Haftungsprivilegierung des Anbieters greift nicht, wenn von Nutzern zur Verfügung gestellte Inhalte wie eigene Inhalte dargestellt und verwendet werden. In diesen Fällen muss der Anbieter die Inhalte bereits vorab auf ihre Unbedenklichkeit hin überprüfen.
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Immer häufiger werden illegale Downloads durch die Musikindustrie und Filmindustrie und deren bevollmächtigte Anwaltskanzleien verfolgt und abgemahnt. Dabei werden eine Unterlassungserklärung und zur Schadenskompensation ein pauschaler Betrag verlangt, der je nach Anzahl der Musiktitel im drei- bis vierstelligen Bereich liegt.
In vielen Fällen wissen die Abgemahnten noch nicht einmal etwas von den illegalen Downloads, weil Sie lediglich Anschlussinhaber sind und die Musiktitel oft von Familienmitgliedern oder Gästen ohne ihr Wissen durchgeführt werden.
Dementsprechend ist der Schock bei einer Abmahnung groß.
Kann man sich in einer solchen Situation gegen die Ansprüche der Musikindustrie wehren? Diese Frage ist wegen uneinheitlicher Rechtsprechung und häufiger Gesetzesänderungen schwierig zu beantworten. Im Folgenden werde ich jedoch versuchen, die Problematik anhand der aktuellen Rechtslage darzustellen.
1. Technische Grundlagen
(Wie kann der Rechteinhaber feststellen, wann von einem bestimmten Anschluss aus etwas heruntergeladen bzw. angeboten wurde und zu wem dieser Anschluss gehört?)
Die Musikindustrie, die Filmindustrie und die Softwareindustrie beschäftigen Anwaltskanzleien (Rasch, Waldorf, Kornmeier, U+C, Nümann und Lang, Schulenburg & Schenk, Schutt & Waetke ), welche die Urheberrechtsverletzungen im Internet verfolgen. Vrreiter auf diesem Gebiet ist die Hamburger Kanzlei des Rechtsanwalts Clemens Rasch, der zu diesem Zweck ein eigenständiges Unternehmen, die proMedia GmbH gegründet hat. Mittlerweile hat sich jedoch auch die Firma digiprotect etabliert, die für mehrere andere Kanzleien tätig wird.
In diesen Unternehmen sind Mitarbeiter täglich damit beschäftigt, im Internet so genannte Tauschbörsen zu überwachen. Auf diesen Tauschbörsen werden unter anderem urheberrechtlich geschützte Musikstücke ohne die Genehmigung der Rechteinhaber zwischen den Benutzern ausgetauscht.
Da die Tauschbörsen problemlos zugänglich sind, können auch die genannten Unternehmen sich dort anmelden und die Tauschvorgänge beobachten. Dabei ist es möglich, die Internet-Adressen der Benutzer bzw. Anschlussinhaber (IP-Adressen) zu protokollieren.
Meist laden die Mitarbeiter der Unternehmen selbst einige Musikstücke von den verfolgten Benutzern herunter, um die Rechtsverletzung besser nachweisen zu können. Dabei handeln sie nicht widerrechtlich, weil sie das Einverständnis der Musikindustrie besitzen.
Anschließend werden Abbildungen des Bildschirms (Screenshots) ausgedruckt, auf denen zu sehen ist, welche Musiktitel der Benutzer zu einer bestimmten Uhrzeit angeboten hat und welche Titel heruntergeladen wurden.
Die IP-Adresse des Benutzers besteht jedoch lediglich aus einer Zahlenkombination, die dem Anschlussinhaber von seinem Internetanbieter (Access-Provider) zugewiesen wird. Deshalb können die Unternehmen nicht ohne weiteres ersehen, wer hinter der IP-Adresse in Wirklichkeit steht.
An diesem Punkt kommt nun die Anwaltskanzlei ins Spiel. Sie versucht, die Identität des Anschlussinhabers zu ermitteln. Diese Auskunft kann der Kanzlei aber nur dessen Internetanbieter geben, weil dieser die erforderlichen Daten speichert.
Der Internetanbieter ist verpflichtet, Auskünfte in einem Anordnungsverfahren nach § 101 UrhG zu erteilen, wenn eine entsprechende richterliche Anordnung ergeht. Deshalb versuchen die Kanzleien nun, die Auskünfte auf diesem Wege zu erhalten. Ergeht die gewünschte richterliche Anordnung, erhält die Kanzlei die tatsächliche Adresse des Anschlussinhabers, dessen IP-Adresse sie im Internet protokolliert hat.
Darauf hin wird je nach Anzahl der angebotenen Musiktitel ein pauschaler Schadensbetrag bestimmt und dieser mittels eines Serienabmahnschreibens von dem Anschlussinhaber eingefordert.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in einigen Einzelfällen bei den Ermittlungen durch Fehler (z.B. Zahlendreher) falsche Adresse übermittelt wurden. Falls sich der Anschlussinhaber vollkommen sicher ist, dass von seinem Anschluss keine Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, kann sich eine Überprüfung der ermittelten Adresse lohnen. In diesem Falle sollte jedoch ein qualifizierter Rechtsanwalt aufgesucht werden.
2. Rechtliche Grundlagen
(Darf der Rechteinhaber überhaupt Ansprüche geltend machen?)
Grundsätzlich ist das illegale Herunterladen aber auch das reine Anbieten von Musik und Filmen eine Urheberrechtsverletzung und zivilrechtlich als unerlaubte Handlung einzustufen. Wer eine solche unerlaubte Handlung begeht, hat dem Verletzten (hier des jeweiligen Musiklabels als Rechteinhaber) den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Zu diesem Schaden zählen zunächst die Anwaltskosten, soweit Sie erforderlich waren.
Durch die Urheberrechtsnovelle vom 01.09.2008 wurde die so genannte „100-Euro-Abmahnung“ in § 97a Abs. 2 UrhG normiert. Danach darf im Falle einer „unerheblichen Rechtsverletzung“ einer Privatperson für die erste Abmahnung nur eine Gebühr von 100 Euro geltend gemacht werden. Wie der Begriff „unerhebliche Rechtsverletzung“ allerdings auszulegen ist, sollte durch die Gerichte festgelegt werden, was bisher allerdings nicht geschehen ist. Es existiert bisher lediglich ein einziges Urteil des LG Köln (Urteil vom 13.05.2009, Az.: 28 O 889/08), das den Upload von 964 Audiodateien wenig überraschend als „nicht unerheblich“ einstuft. Insgesamt ist der § 97a Abs. 2 aber momentan ein Unsicherheitsfaktor für die Rechteinhaber, an den sie sich bisher vor allem bei „kleineren“ Fällen noch nicht recht herantrauen.
Wesentlich fortgeschrittener ist die Rechtsprechung bei der Frage zum „gewerblichen Ausmaß“ in § 101 UrhG für die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs. Hier scheint sich als herrschende Meinung anzudeuten, dass der Down- bzw. Upload eines aktuellen Musikalbums oder eines aktuellen Films bereits das“ gewerbliche Ausmaß“ erfüllt. So bisher das LG Oldenburg (Beschluss vom 15.09.2008 – Az. 5 O 2421/08), das LG Köln (Beschluss vom 02.09.2008 – Az. 28 AR 4/08), das LG Frankfurt a.M. (Beschluss v. 18.09.2008 – Az. 2-06 O 534/08) und das LG Nürnberg (Beschluss v. 22.09.2008 – Az.: 3 O 8013/08)
Das Abmahnschreiben zielt rechtlich darauf ab, eine Unterlassungserklärung von dem Anschlussinhaber zu erhalten. In dieser soll er sich verpflichten, künftig keine Urheberrechtsverletzungen mehr gegen den Rechteinhaber zu begehen. Falls diese Verpflichtung nicht eingehalten wird, unterwirft er sich unmittelbar einer hohen Vertragsstrafenforderung.
Hat der Anschlussinhaber zum Zeitpunkt der Abmahnung noch keine Unterlassungserklärung abgegeben, war die Inanspruchnahme der Anwaltskanzlei für den Rechteinhaber notwendig und die Kosten müssen ersetzt werden.
Hier ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Unterlassungserklärung grundsätzlich von einem qualifizierten Rechtsanwalt angefertigt werden sollte. Es wird dringend davon abgeraten, die Unterlassungserklärung ohne Prüfung zu unterzeichnen oder vorgefertigte bzw. selbst erstellte Unterlassungserklärungen zu verwenden.
Das Honorar des Anwalts richtet sich nach einem fiktiven Streitwert. Dieser wird von den Gerichten unterschiedlich berechnet und zum Teil mit 10.000,00 € pro Musiktitel veranschlagt. Bei mehreren angebotenen Musiktiteln (es zählt jeder Titel im Upload-Verzeichnis!) kommt schnell ein immenser Streitwert zusammen, so dass das Anwaltshonorar im Einzelfall theoretisch bis zu 10.000,00 € und mehr betragen kann.
Ein Schadensersatz für die Musiktitel oder Filme selbst nach der Lizenzanalogie wurde bisher selten durch die Rechteinhaber geltend gemacht, weil dieser schwierig zu beziffern ist. Erste vorsichtige Schritte mit pauschalen Schadensersatzbeträgen für die unerlaubte Verwendung der Lizenz in Höhe von 150 Euro (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.02.2009 – Az.: 29 C 549/08) und 275 Euro (AG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.12.2008 – Az.: 32 C 1539/08) waren jedoch bereits erfolgreich.
Ebenfalls erstattungsfähig sind die Ermittlungskosten, die den Rechteinhabern für die Identifikation des Anschlussinhabers angefallen sind. Diese fallen durch die massenhafte Bearbeitung gegenüber den anderen Beträgen nicht sonderlich ins Gewicht.
In der Regel ist es bisher aber noch so, dass ausschließlich die angefallenen Anwaltskosten geltend gemacht werden. Dies kann sich bei entsprechend positiven Urteilen für die Rechteinhaber hinsichtlich weiteren Schadensersatzes jedoch schnell ändern.
Ob ein Anschlussinhaber tatsächlich eine Unterlassungserklärung abgeben oder Schadensersatz zahlen muss, wenn er die Musiktitel nicht selbst herunter geladen hat ist streitig. Verschiedene Gerichte vertreten zu dieser Frage unterschiedliche Auffassungen (sog. Störerhaftung, hierzu später mehr).
Die Rechteinhaber als Kläger haben aber den Vorteil, dass sie bei unerlaubten Handlungen im Internet das Gericht deutschlandweit frei wählen können (sog. „fliegender Gerichtsstand“). So ist es ihnen möglich, ein Gericht mit für sie günstiger Rechtsprechung auszuwählen.
3. Entwicklungen in der Rechtsprechung
(Welches Gericht vertritt momentan welchen rechtlichen Standpunkt und wie wirkt sich das aus?)
Das OLG Köln (Urteil vom 23.12.2009 – Az.: 6 U 101/09; Beschluss vom 08.05.2007, Az.: 6 U 244/06), das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 27.12.2007, Az.: I-20 W 157/07), das OLG Hamburg (Beschluss vom 11.10.2006, Az.: 5 W 152/06), das LG Hamburg (Urteil vom 26.07.2006, Az.: 308 O 407/06; Urteil vom 25.01.2006, Az.: 308 O 58/06, Urteil vom 15.07.2008, Az.: 310 O 144/08), das LG Leipzig (Beschluss vom 08.02.2008, Az.: 5 O 383/08), das LG Berlin (Urteil vom 13.01.2009, Az.: 15 O 957/07) vertreten sämtlich die Auffassung, dass der Anschlussinhaber als Störer für Urheberrechtsverletzungen über seinen Internetanschluss auf jeden Fall haften muss. Begründet wird dies damit, dass der Anschluss eine Gefahrenquelle sei, die der Inhaber ständig zu überwachen habe.
Dagegen haben sowohl das LG Mannheim (Urteil vom 30.01.2007, Az.: 2 O 71/06) als auch das OLG Frankfurt (Beschluss vom 20.12.2007 – 11 W 58/07) entschieden, dass der Anschlussinhaber generell nicht als Störer einzustufen ist und deshalb nicht haften muss. Eine Überwachungspflicht für Familienmitglieder ohne Anlass ist nach Ansicht dieser Gerichte unzumutbar. Der Anschlussinhaber muss allerdings glaubhaft nachweisen, dass er die Urheberrechtsverletzungen nicht begangen hat und er muss im Rahmen der sekundären Beweislast Auskunft darüber geben, wer der tatsächliche Verletzer ist – allerdings nur soweit ihm das bekannt ist. Darüber hinaus muss er auch nachweisen, dass er nach seinen Möglichkeiten Maßnahmen gegen Urheberrechtsverletzungen ergriffen hat (z.B. eigene und eingeschränkte Benutzerkontos für jeden Nutzer)
Es herrschen folglich gegensätzliche Auffassungen an den verschiedenen Gerichten. Allerdings ist eine deutliche Tendenz in Richtung der Störerhaftung erkennbar. Die Urteile aus Mannheim und Frankfurt sind diesbezüglich mittlerweile als Mindermeinungen anzusehen.
Ganz abgesehen davon haben die Musiklabels als Kläger den Vorteil, dass Sie sich nach dem in der Rechtsprechung vorherrschenden Grundsatz des „fliegenden Gerichtsstands“ das Prozessgericht frei auswählen dürfen.
Mit einer Entscheidung, die den Abgemahnten von der Haftung entbindet, ist deshalb im Regelfall nicht mehr zu rechnen. Ausgenommen davon sind Sonderfälle, wenn der Anschlussinhaber etwa beweisen kann, dass während der Tatzeit niemand zu Hause war (zB Urlaub) und der Router entsprechend gegen Zugriffe von außen gesichert wurde (OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2008, Az.: 11 U 52/(07).
Update:
BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens
Entgegen seiner damaligen Pressemitteilung hat sich der BGH in seiner Entscheidung (Volltext) zunächst nicht dafür ausgesprochen, dass in einfach gelagerten Fällen, in denen lediglich ein Titel hochgeladen wurde, die Abmahnkosten nach § 97a Abs. 2 UrhG lediglich i. H. v. 100 € ersetzt verlangt werden können.
Darüber hinaus hat der BGH folgende Grundsätze zur WLAN-Haftung aufgestellt:
- Der WLAN-Betreiber haftet grundsätzlich nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nach §§ 19a, 97 UrhG, sodass ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach ausscheidet. Hiervon ist jedoch die Frage der die Haftung des Anschlussinhabers auf Unterlassung und ggf. Erstattung der Abmahnkosten bei berechtigter Abmahnung zu trennen – sog. „Störerhaftung“
- Die sog. „Halzband-Entscheidung“, bei der ein eBay-Account durch einen Dritten missbraucht wurde, ist entgegen der Ansicht einiger Massenabmahner nicht auf WLAN-Fälle anwendbar.
- Der Betreiber eines privaten WLAN-Anschlusses haftet für unterlassene Prüfungspflichten schon wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses durch einen Dritten, d. h. bereits ab Inbetriebnahme des Anschlusses, und nicht erst dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch bestehen – zumindest dann, wenn der Betreiber die auch im privaten Gebrauch verkehrsüblichen und zumutbaren Zugangssicherungen unterlässt.
- Welche konkreten Maßnahmen zumutbar sind, bestimmt sich auch für eine Privatperson nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten im Kaufzeitpunkt des Routers. Es kann ihm nicht zur Pflicht gemacht werden, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem jeweils neuesten Stand der Technik entsprechend anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden.
4. Fazit
Die Rechtslage ist nach wie vor undurchsichtig, verschiebt sich aber tendenziell in Richtung der Rechteinhaber. Nur wer das hohe Kostenrisiko nicht scheut und risikofreudig ist sollte sich auf einen Prozess einlassen. Dennoch lohnt es sich generell noch immer, gegen die Abmahnungen vorzugehen. Ein qualifizierter Anwalt ist meist in der Lage, durch Verhandlungen und stichhaltige Argumentation den eingeforderten Schadensersatz außergerichtlich deutlich zu reduzieren und einen Vergleich herbeizuführen.
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12.10.2009YouTube haftet als Mitstörer beim Upload rechtswidriger Videos
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Das Landgericht Hamburg hat sich in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Beschluss vom 05.12.2008 – Az.: 324 O 197/08) wie bereits einige andere Gerichte zuvor zur Störerhaftung von Webhostern geäußert. Im Fall des Hamburger Gerichts ging es dabei um YouTube, das größte Videoportal im Internet.
Die Hamburger Richter kamen zu dem Entscheidung, dass YouTube für hochgeladene Inhalte haftet, wenn es diese trotz sog. „Flagging“ – also einem konkreten Hinweis auf einen rechtswidrigen Inhalt – ohne weitere Überprüfung verfügbar macht.
In dem zugrunde liegenden Fall ist die Witwe des verstorbenen Präsidenten des Zentralrats der Juden gegen die Verbreitung eines rechtsradikalen Videos auf der Internet-Plattform vorgegangen. In dem Video ging es um die Verbrennung eines Fotos ihres verstorbenen Ehemannes vor einem Hakenkreuz, während gleichzeitig im Hintergrund ein hämisches Lachen zu vernehmen war.
Nachdem das Video 2007 bei YouTube hochgeladen wurde, kam es etwa ein halbes Jahr später durch einen englischsprachigen Mitarbeiter zum sog. Flagging des Videos. Mit dieser Funktion werden vermeintlich rechtwidrige Inhalte beim Videohoster gekennzeichnet und überprüft. Nachdem Ende 2007 das deutsche Angebot von YouTube online ging, war das Video dort trotz Flagging noch abrufbar. Die Klägerin war dabei der Auffassung, dass YouTube für die Rechtsverletzungen als Mitstörer hafte.
Rechtswidrig war das Video insbesondere deshalb, weil das postmortale Persönlichkeitsrecht sowie die Menschenwürde des Ehemanns der Klägerin durch das rechtsradikale Video in besonders schwerwiegender Weise verletzt wurde.
Bei einer Haftung nach den Grundsätzen der Störerhaftung ist es anerkannt, dass der „Störer“ Prüfungspflichten verletzt haben muss. Im Fall von YouTube war der rechtswidrige Inhalt– trotz Kenntnis des Videos durch das Flagging – nach Start der deutschsprachigen Plattform noch über mehrere Monate hinweg online verfügbar. YuoTube hat nach Ansicht der Hamburger Richter damit seine Prüfungspflichten verletzt. Durch den eindeutigen Hinweis auf den rechtswidrigen Inhalt habe das Flagging sogar gesteigerte Prüfungspflichten ausgelöst. Da es für YouTube eindeutig gewesen sei, dass das Video rechtswidrig abrufbar war und keine weitere Überprüfung oderLöschung des Videoinhalts stattfand, hafte das Videoportal daher für die Verletzung von Prüfungspflichten beim Upload derartiger rechtswidriger Videos. YouTube konnte danach als Mitstörer durch die Klägerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Fazit: Das LG Hamburg ist im vorliegenden Fall zu Recht von einer Verantwortlichkeit von YouTube ausgegangen. Plattformbetreiber von Seiten mit user-generated-content sollten daher ab Kenntnisnahme von rechtswidrigen Postings – im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH – diese Inhalte unverzüglich löschen. Zusätzlich haben sie Sorge dafür zu tragen, dass ähnliche Verstöße auf der Plattform künftig vermieden werden.
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Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Anfang August veröffentlichten Urteil (Az.: I ZR 239/06) zum wiederholten Male zu der Frage des Sorgfaltsmaßstabs beim Upload fremder, urheberrechtlich geschützter Software im Internet geäußert.
Im konkreten Fall übertrug ein Hochschulprofessor die auf seinem PC befindliche Version einer Software zusammen mit den entsprechenden Lizenz-Dateien auf den öffentlichen Downloadbereich eines Servers seiner Fachholschule. Diese Lizenzdateien ermöglichten es, dass das Programm über das Internet von jedermann aufgerufen, heruntergeladen und als Vollversion genutzt werden konnte.
Die Klägerin hatte in eine öffentliche Zugänglichmachung dieses Programms nicht eingewilligt. Sie war zwar mit einer kostenlosen Nutzung und Verbreitung der „Lightversion“ ihres Programms einverstanden. Bei dem auf den Server der Fachhochschule übertragenen Programm handelte es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht um eine solche „Lightversion“, sondern um die Vollversion, welche u.a. die Datei „License.Key“ enthielt, die die F. GmbH als Lizenznehmer einer Vollversion aufführte, und die Datei „License.Doc“, die den für eine Nutzung als Vollversion erforderlichen Registrierungscode enthielt.
Nach Ansicht der Karlsruher Richter darf sich jemand, der ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm zum Herunterladen ins Internet einstellt, nicht darauf verlassen, dass es sich mangels entgegenstehender Anhaltspunkte um ein Programm handelt, mit dessen öffentlicher Zugänglichmachung der Berechtigte einverstanden ist. Vielmehr habe er die Pflicht, zuvor sorgfältig zu prüfen, ob der Berechtigte das Programm zur öffentlichen Zugänglichmachung freigegeben hat.
Generell gelten im Urheberrecht hohe Sorgfaltsanforderungen. Bereits leichte Fahrlässigkeit begründet den Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung, da das Hochladen eines Computerprogramms zu einer hochgradigen Gefährdung der Verwertungsrechte des Urhebers führen kann, weil das Programm jederzeit von jedermann aus dem Internet heruntergeladen und weiterverbreitet werden kann.
Nach Ansicht des BGH kam es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der Professor Anhaltspunkte hatte, dass es sich um die Vollversion des Programms handelte und die Datei „License.doc“ manipuliert war. Er habe in jedem Fall fahrlässig gehandelt, indem er das Programm der Klägerin zusammen mit den Lizenz-Dateien auf den Server der Fachhochschule übertrug. Entscheidend sei vielmehr gewesen, dass er sich vor Übertragung des Programms nicht vergewisserte, dass es sich bei dem auf seinem PC befindlichen Programm tatsächlich nur um die Light-version“ des Programms der Klägerin handelte. Der Professor sei für den Fall, dass er sich zu einer solchen Überprüfung nicht in der Lage gesehen hätte, vor einer Veröffentlichung des Programms zur Genehmigung des Uploads durch die Klägerin verpflichtet gewesen.
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Florian Decker
Rechtsanwalt
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