6.02.2012Kanzlei Res Media informierte auf der 6. NIDAGacademy über die rechtlichen Grundlagen von Social Media
Datenschutzrecht, Kanzlei Backstage, Social Media, Werberecht Kommentar hinzufügen
Social Media ist im Bereich Business ein viel diskutiertes Thema, das neben zahlreichen Vorteilen auch erhebliche Risiken bergen kann. Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer LL.M., Fachanwältin für IT-Recht unserer Kanzlei, informierte Unternehmen auf der 6. NIDAGacademy zum Thema Social Media & Recht.
Gerade der Datenschutz ist in letzter Zeit in den Fokus der Social Media Aktivitäten gerückt. Werden Social-Media-Plugins wie der „Gefällt mir“-Button von Facebook in Webseiten eingebunden, so muss der Nutzer über die Datenerhebung sowie die Verarbeitung und Speicherung seiner Daten in vollem Umfang informiert werden. Dies geschieht am besten über eine separate Seite ‚Datenschutz‘. “Zudem dürfen Daten erst dann an Facebook übermittelt werden, wenn der Nutzer dafür zuvor sein Einverständnis gegeben hat. Dafür habe der Betreiber der Seite – in diesem Fall das Unternehmen – technisch Sorge zu tragen. Die Plugins dürfen also erst dann aktiviert werden, wenn der Nutzer dem zugestimmt hat“, so Rechtsanwältin Heukrodt-Bauer.
Auch die Pflicht zur Einrichtung eines ordnungsgemäßen Impressums wird bei Unternehmensseiten bei Facebook, Twitter usw. zumeist vergessen. Für alle ‚geschäftsmäßigen‘ Telemedien, besteht laut Telemediengesetz jedoch Impressumspflicht. Bei journalistisch-redaktionellen Inhalten muss zudem ein Verantwortlicher für die Inhalte nach § 55 Rundfunkstaatsvertrag genannt werden. Im Impressum seien neben Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse auch Geschäftsführer oder Inhaber, wenn vorhanden Handelsregisternummer und Gerichtsstand sowie eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID zu nennen. „Bei Facebook & Co. genügt es nach aktueller Rechtsprechung übrigens nicht, wenn das Impressum unter dem Reiter „Info“ zu finden ist. Heukrodt-Bauer erklärt dazu: „Es muss ein eigener Menüpunkt „Impressum“ oder ein direkter Link zum Impressum der eigenen Unternehmenswebsite eingefügt werden.“
Unternehmen sollten außerdem bei der Einrichtung von Accounts auf geschützte Markennamen achten. Beispielsweise darf ein Softwarevertrieb seine Facebook-Seite nur dann ‚Service für Microsoft‘ nennen, wenn er rechtmäßig Microsoft-Produkte vertreibt. Auch bei Bildmarken ist Vorsicht geboten, Markenlogos dürfen nur nach Einwilligung des Herstellers verwendet werden. „Aus diesem Grund ist es auch empfehlenswert, die eigene Wort- oder Bildmarke einzutragen. So kann das Unternehmen bei Verstößen leichter gegen den Verletzer vorgehen und den rechtwidrigen Account bei Facebook, Twitter usw. melden und eigene Rechte durchsetzen“, so Heukrodt-Bauer.
Im „laufenden Betrieb“ ist bei Social-Media-Aktivitäten wettbewerbsrechtlich all das nicht erlaubt, was auch sonst im Internet oder im Geschäftsbetrieb untersagt ist. Darunter fallen Spamming und Schleichwerbung ebenso wie so genannte unzumutbare Belästigungen. Dies ist jegliche Form von Werbung über elektronische Post, für die nicht ausdrücklich das Einverständnis des Adressaten vorliegt. Im Bereich Social Media können das Direct Messages bei Twitter sein, Werbemails an Freunde bei Facebook oder Nachrichten an XING-Kontakte. Dies ist auch in den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattformen festgehalten.
Rechtsanwältin Heukrodt-Bauer rät Unternehmen abschließend, Mitarbeitern Social Media Guidelines an die Hand zu geben, die Do´s und Don´ts beim Veröffentlichen von Beiträgen in den jeweiligen Accounts darstellen. „Oftmals beschäftigen sich ganze Marketingabteilungen mit der Unternehmenskommunikation und –kultur, schleifen an der Formulierung von Pressemitteilungen, während zeitgleich die Mitarbeiter selbst entscheiden, was veröffentlicht wird. Auch für die Reaktion auf Kundenbeschwerden und Kritik im Netz sollte geregelt werden, wer wiedarauf reagiert“, rät Heukrodt-Bauer und fügt hinzu: „Es geht nicht um die Anfertigung komplizierter Regelwerke mit Verboten, sondern um die Darstellung dessen, was an Inhalten der Unternehmenskultur entspricht und veröffentlicht werden kann.“
Falls Sie Fragen zu dem Themenkreis “Social Media und Recht” haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
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14.12.2011Düsseldorfer Kreis zu Datenschutz in sozialen Netzwerken
Datenschutzrecht, Social Media, Werberecht Kommentar hinzufügen
Vor allem für Online-Händler wird die Nutzung von Social Media zu Marketingzwecken immer attraktiver. Doch welche Anforderungen sind an soziale Netzwerke zu stellen? Hierzu hat der Düsseldorfer Kreis, das Gremium der Obersten Datenaufsichtsbehörden der Länder, in seinem am 8. Dezember 2011 veröffentlichten Beschluss Stellung genommen.
Darin kritisiert das Gremium das Vorgehen einiger in Deutschland aktiver außereuropäischer Betreiber von sozialen Netzwerken, die eine rechtlich selbstständige Niederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes gründen um den deutschen Datenschutzbestimmungen zu entgehen.
Betreiber von sozialen Netzwerken müssten zudem eine größtmögliche Transparenz zu Art und Umfang der Datenerhebung bei Vertragsabschluss durch Einwilligung des Nutzers gewährleisten. Die Möglichkeit des Widerspruchs im Nachhinein sei nicht ausreichend. Auch müssten sich die Kontaktdaten des Betreibers an transparenter Stelle befinden damit der Nutzer die Möglichkeit hat seine Rechte auf Auskunft, Berichtigung und Löschung der Daten geltend zu machen. Besonders sensible Daten müssten ausreichend geschützt werden. Dies gelte insbesondere für die Daten Minderjähriger.
Scharf kritisierte der Kreis die Nutzung von Social Plugins, welche z.B. Facebook, Google+ oder Twitter zur Verfügung stellen. Dabei können Online-Händler kleine Anwendungen, wie z.B. den „Gefällt-mir“-Button von Facebook, zu arketingzwecken auf ihrer eigenen Webseite integrieren. Facebook sammelt dann bei einem Besuch der Webseite durch einen eingeloggten Facebook-Nutzer dessen Daten. Dieses Vorgehen ist nach Meinung des Gremiums nur zulässig, wenn der Nutzer vorher umfassend über die Datenerhebung informiert werde und die Möglichkeit habe diese auch zu untersagen. Hierzu sei es erforderlich, dass der Nutzer eine die Datenerhebung rechtfertigende Erklärung abgebe. Grundlage hierfür sei, dass verlässliche Informationen über Art und Umfang der Erhebung durch den Netzwerkbetreiber gegeben würden. Danach wären die derzeitig möglichen Datenschutzhinweise der Webseite-Betreiber zu den Social Plugins bei Facebook unzureichend, denn sie haben keinen Zugriff auf den Datenaustausch und können daher auch nicht über diesen aufklären (vgl. § 13 Abs. 1 TMG). Gleiche Grundsätze gelten danach auch für Fanpages von Online-Händlern in sozialen Netzwerken.
Bei dem Beschluss handelt es sich aber um eine informelle Stellungnahme, die keine Bindungswirkung entfaltet. Die Anforderungen an die Nutzung von Social Plugins sind bis heute nicht endgültig geklärt.
Hier können Sie den Beschluss des Düsseldorfer Kreises einsehen: Beschluss
Sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an decker@res-media.net.
Florian Decker
Rechtsanwalt
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31.08.2010„Like-Buttons“ & Co. – Datenschutzrechtliche Konformität von „Tell-A-Friend“ Funktionen
Datenschutzrecht Kommentar hinzufügen
Mit dem Aufkommen von Social Media-Diensten wie Facebook, Twitter & Co. wurden Internetseiten von einem neuen Trend erobert: Die altbewährte „Tell-A-Friend“ Funktion – welche einst ermöglichte, Freunden einen bestimmten Link ausschließlich per E-Mail mitzuteilen – hat sich nun zu einem Plugin für die verschiedensten sozialen Netzwerke entwickelt. Diese Funktion erfreut sich größter Beliebtheit, nicht zuletzt, da sich dadurch Links auf die eigene Webseite rasend schnell verbreiten lassen und den Besucherstrom enorm erhöhen. Allerdings stellt sich seit dem Aufkommen dieser Weiterempfehlungsfunktion die Frage, ob diese Funktion durch den Betreiber einer Internetseite auch datenschutzkonform eingesetzt werden kann.
Mit einem Klick auf den „Gefällt mir“-Button oder ähnlichen Verlinkungen zu Social Media-Plattformen wird auf dem Profil des Nutzers in dem jeweiligen sozialen Netzwerk die Information hinterlassen, dass der Nutzer gerade diese Daten empfiehlt. Die erhobenen Daten sind dabei personenbezogen, da durch die Verknüpfung mit dem Profil des sozialen Netzwerks der Nutzer eindeutig identifizierbar wird. Aus technischer Sicht kommunizieren die in die Webseite eingebetteten Plugins über eine Cookie- und Tracking-Technik mit den jeweiligen Netzwerken und leiten dadurch personenbezogene Daten an die Dienste weiter.
Problematisch aus rechtlicher Sicht ist die Frage, ob deutsches Datenschutzrecht für ein Unternehmen gilt, welches seinen Sitz in den USA hat. Allerdings gilt beispielsweise für das Angebot des deutschen Facebook, dass nach den Angaben des Impressums der Betreiber die „Facebook Ireland Limited“ ist, womit die Seite zumindest der Datenschutzrechtrichtlinie der EU unterfällt. Deutsches Datenschutzrecht könnte sogar direkt Anwendung finden, wenn man entsprechend dem § 2a Abs. 1 TMG davon ausgeht, dass der Mittelpunkt der Tätigkeit des Angebots des deutschen Facebook gerade eben in Deutschland ist. Trotz dessen werden die durch Facebook Deutschland gewonnenen Daten an den Mutterkonzern in die USA weitergegeben.
Für den Webseitenbetreiber interessant ist daher nun die Frage, wie er die Vorteile der Social Media-Plugins nutzen kann und sich trotzdem datenschutzkonform verhält. Das Telemediengesetz macht hierzu in § 13 Abs. 1 TMG die Vorgabe, dass der Webseitenbetreiber den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb der EU informieren muss, v.a. darüber, dass dieser Datenaustausch auch tatsächlich stattfindet. Erfolgt diese Datenschutzerklärung in nicht verständlicher Form oder erfolgt die Nutzung der „Tell-A-Friend“-Funktionen ohne jeglichen Hinweis in der Datenschutzerklärung, so drohen Bußgelder nach §16 TMG.
Wie dies nun im Fall einer Tell-A-Friend Funktion zu erfolgen hat, erscheint fraglich. Der Gesetzeswortlaut „Beginn des Nutzungsvorgangs“ i.S.d. §13 Abs. 1 TMG spricht für eine verpflichtende Anzeige einer Datenschutzerklärung beim Aufruf der jeweiligen Webseite oder bei Aktivierung des „Like-Buttons“, was in der Praxis jedoch quasi nicht umsetzbar sein wird. Das alleinige Bereithalten einer Datenschutzerklärung auf einer Webseite wird für sich betrachtet regelmäßig nicht ausreichen.
Grundsätzlich sieht das Telemediengesetz gem. § 12 Abs. 1 TMG ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt bei Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten vor. Eine Zulässigkeit ist nur dann gegeben, wenn eine rechtliche Verpflichtung für die Übermittlung besteht, ein Gesetz dies zulässt oder eine Einwilligung des Nutzers gem. § 4a BDSG vorliegt. Letzteres kann zumindest vom Großteil der Nutzer aus Praktikabilitätsgründen nicht angenommen werden, da der Nutzer sonst pro Nutzungsvorgang einwilligen müsste.
Daher kommt nur § 15 TMG als Rechtsgrundlage in Betracht, welcher voraussetzt, dass die Datenverwendung erforderlich ist, um die Telemedien einzusetzen. Die Nutzung von derartigen Tell-A-Friend Funktionen ist jedoch gerade nicht erforderlich, um die Webseite oder Facebook zu nutzen, sondern bietet ausschließlich eine Zusatzfunktion. § 15 TMG betrifft gerade das Verhältnis zwischen Betreiber der Webseite und dem Nutzer und nicht das Verhältnis zwischen dem Nutzer und dem jeweiligen Dienst, an den die Daten übertragen werden. Dafür spricht auch das Gebot der Datensparsamkeit gem. § 3a BDSG, der eine derartig umfangreiche Datenerhebung gerade ablehnt.
Gelöst werden könnte das Problem über die Regelungen der Auftragsdatenverarbeitung gem. § 11 BDSG, allerdings ist aufgrund der dortigen strengen Voraussetzungen – insbesondere der in der Regel fehlenden Weisungsgebundenheit des Webseitenbetreibers gegenüber Facebook und anderen Diensten – im Ergebnis wohl auch keine Rechtfertigung für die Datenerhebung gegeben.
Fazit: Nach der derzeitigen Rechtslage entsprechen Tell-A-Friend Funktionen wie der „Like-Button“ von Facebook im Ergebnis wohl nicht den Vorgaben des deutschen Datenschutzrechts. Werden Daten ohne Einwilligung des Nutzers oder gar ohne Rechtsgrundlage übermittelt, belegt das Bundesdatenschutzgesetz den Datenverwender gem. § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG mit einem Bußgeld bis zu 300.00.- Euro.
Es lässt sich allerdings auch argumentieren, dass der Nutzer des Buttons weiß, dass entsprechende Daten an den jeweiligen Social Media- Anbieter gehen und diese Informationen in seinem Profil geposted werden. Der Nutzer hätte damit konkludent in die Weitergabe der personenbezogenen Daten in dem bekannten Umfang eingewilligt.
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Florian Decker
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25.06.2010LG Frankfurt a.M.: Links auf Twitter zu rechtswidrigen Webseiten unzulässig
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Der Micro-Blogging-Dienst Twitter hat sich innerhalb kürzester Zeit zu einer der erfolgreichsten „Social Media“ Plattformen im Web 2.0 entwickelt.
Nicht nur etliche private Nutzer, sondern auch zahlreiche Unternehmen (wie auch RES Media unter @RES_Media) nutzen die Plattform, um aktuelle Nachrichten und Links auszutauschen.
Bezüglich der Haftung für Links hatte das Landgericht Frankfurt a.M. vor kurzem zu entscheiden (Beschluss v. 20.04.2010 – Az.: 3-08 O 46/10). Die Frankfurter Richter hatten durch einstweilige Verfügung verboten, über einen Twitter-Account Links zu Webseiten zu setzen, auf denen sich rechtswidrige Äußerungen befanden.
Ein unbekannter Dritter hatte auf einer Webseite wahrheits- und wettbewerbswidrige Behauptungen über die Antragstellerin – ein Unternehmen – verbreitet. Letztere wurde daraufhin auf den Twitter Account des Antragsgegners – einem ehemaligen Vertragspartner der Antragstellerin – aufmerksam, der im Rahmen des Micro-Blogging-Dienstes über seine Accounts mehrere Links auf Webseiten mit den geschäftsschädigenden Äußerungen gesetzt hatte. Der Antragsgegner hatte dabei die Links über seine beiden Accounts als „sehr interessant“ kommentiert. Daraufhin wehrte sich die Antragstellerin und beschritt den Rechtsweg, da sie das Vorgehen des Antragsgegners als rechtswidrig ansah. Der Antragsgegner sollte es unterlassen, die zwar nicht von ihm stammenden, aber kommentiert verlinkten Aussagen weiter zu verbreiten.
Die Richter des Landgerichts Frankfurts folgten dem Antrag und bejahten im Wege der einstweiligen Verfügung die Haftung des Antragsgegners. Dieser habe in voller Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte bewusst die Links zu der fremden Seite gesetzt und sich damit die dortigen rechtswidrigen Inhalte und Behauptungen zu Eigen gemacht. Zu diesem Ergebnis kommen die Frankfurter Richter nicht zuletzt deswegen, weil der Antragsgegner beim Setzen der Links den Inhalt gekannt haben muss, da ihm sonst seine kommentierende Wertung als „sehr interessant“ kaum möglich gewesen sein durfte. Die Antragstellerin müsse es gerade nicht hinnehmen, dass über Twitter Links zu rechtswidrigen Äußerungen eines unbekannten Nutzers gesetzt werden. Der Antragsgegner hafte daher gem. § 7 Abs. 1 TMG wie für eigene Inhalte, da er sich die Inhalte der verlinkten Seite zu Eigen gemacht habe.
Fazit: Auch wenn es sich vorliegend um das erste bekanntgewordene Urteil zur Haftung bei Twitter handelt, ist die Entscheidung des LG Frankfurt a.M. keineswegs überraschend. Eine Haftung für Links mit rechtswidrigem Inhalt wird im Internet grundsätzlich für den Fall des „sich zu Eigen machen“ angenommen.
In diesem Zusammenhang finden sich noch immer Disclaimer auf Webseiten, die unter Berufung auf das Urteil des LG Hamburg 12. Mai 1998 – Az. 312 O 85/98 eine Haftung für Links generell ausschließen wollen. Diese Disclaimer sind jedoch bekanntermaßen vollkommen wirkungslos.
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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt
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19.02.2010Social Media im Unternehmenseinsatz – was ist rechtlich zu beachten?
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Immer mehr Unternehmen entdecken die neuen Möglichkeiten des Internets für sich und wagen den Schritt ins Web 2.0. Daher ist es nicht verwunderlich, dass bereits heute viele Firmen in sozialen Netzwerken wie Facebook & Co. eine eigene Anlaufstelle zur Kundenakquise bieten.
Auch Portale wie Twitter, Youtube und flickr werden verstärkt genutzt, um den eigenen Internetauftritt attraktiver für die „digitale Gesellschaft“ zu gestalten. Einhergehend mit dem Einsatz von „Social Media“ im Unternehmensbereich sind aber leider auch einige rechtliche Probleme, die im Folgenden aufgeworfen werden sollen.
Die „Social Media Policy“
Nutzen Unternehmen Social Media, dann sollte beachtet werden, dass die meisten Plattformen in der Regel eine hohe Außenwirkung – meist direkt beim Endkunden – haben. Werden Mitarbeiter mit der Betreuung dieses Medienbereichs beauftragt, sollte neben einer ausführlichen Einführung in Social Media von Anfang an vertraglich fixiert werden, wie und was veröffentlicht werden darf. In diesem Zusammenhang bietet es sich für das Unternehmen an, in einer sogenannte „Social Media Policy“ zu vereinbaren, welche Mitarbeiter auf welche Art und Weise die Online Dienste nutzen dürfen und wie sich die Haftung bei etwaigem Fehlverhalten gestaltet. Diese „Verhaltenskodizes“ setzen dort ein, wo die gesetzliche Treuepflicht, keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse weiterzugeben, nach einheitlicher Meinung von IT-Rechtlern nicht mehr ausreicht.
Urheberrechte der Mitarbeiter und Nutzungsrechte des Unternehmens
Den meisten Unternehmern ist nicht bekannt, dass nach deutschem Urheberrecht alle Verwertungsrechte für erstellte Artikel, Videos etc. direkt beim erstellenden Mitarbeiter entstehen. Deshalb sollte von Anfang an vertraglich fixiert werden, dass dem Unternehmen alle ausschließlichen Nutzungsrechte an den von den Mitarbeitern erzeugten „Werken“ gem. §§ 31 Abs. 3, 37 Abs. 1 UrhG eingeräumt werden – egal ob dies Nachrichten bei Twitter, Bilder bei flickr oder Videos bei YouTube sind. Dies ist ausdrücklich im Bereich von Arbeits- oder Dienstverhältnissen gem. § 43 UrhG vom Gesetzgeber vorgesehen. Nur so ist gewährleistet, dass das Unternehmen auch nach Entlassung des jeweils tätigen Mitarbeiters alle Rechte am Werk hält und die erzeugten Medien weiter nutzen kann.
Rechte der Mitarbeiter am eigenen Bild
Problematisch erscheint auch die Frage, wie mit Bildern von Mitarbeitern beispielsweise auf der eigenen Unternehmenshomepage umgegangen werden soll, wenn diese bereits nicht mehr Teil des Unternehmens sind. Zunächst ist es rechtlich unproblematisch, die Mitarbeiter zu fotografieren. Rechtlich bedeutsam wird es vielmehr, die Fotografien etwa im Internet zu veröffentlichen.
Dies darf grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten geschehen, vgl. §§ 22, 23 KUG. Hier ist allerdings die Ausnahmeregelung des §22 I 2 KUG zu beachten, wonach eine Einwilligung als erteilt gilt, wenn der Abgebildete hierfür eine Entlohnung, also zum Beispiel den Arbeitslohn, erhält. Dies kann selbstverständlich nur so lange gelten, wie der Arbeitnehmer auch beschäftigt ist. Werden danach entgegen dem Willen des Beschäftigten derartige Medien veröffentlicht, so liegt darin in aller Regel eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild als spezielle Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG. Empfehlenswert erscheint daher, eine Einwilligung in die Verwendung von Bildern insbesondere auch für die Zeit nach der Beschäftigung vertraglich zu vereinbaren, um etwaige Rechtsverletzungen vorzubeugen. Keine andere Wertung kann sich im Übrigen dann ergeben, wenn ehemalige Mitarbeiter in Präsentationsvideos des eigenen Unternehmens erscheinen.
Private Meinungsäußerungen der Mitarbeiter
Nutzen die Mitarbeiter des Unternehmens den Micro-Blogging Dienst Twitter oder anderes Social Media auch privat und äußern sich über das eigene Unternehmen, so hat sich dieses stets im rechtlichen Rahmen zu halten. Wie weit Kritik im Einzelfall gehen darf, lässt sich nicht pauschal festlegen. Die Rechtsprechung zieht die Grenze zwischen dem „zulässigen Werturteil“ und der „unzulässigen Schmähkritik“.
Es sollte stets darauf geachtet werden, dass negative Äußerungen ein Zeichen für ein geschädigtes Vertrauensverhältnis sein können. Spätestens wenn der Vertrauensschaden im Arbeitsverhältnis nicht mehr zu beheben ist, könnte dies kündigungsrechtlich relevant werden.
Social Media als Kostenstelle im Unternehmen
Selbstverständlich ist das Thema Social Media momentan sehr angesagt; im Rahmen der Wirtschaftlichkeit sollte allerdings auch der zeitraubende Faktor dieser“ Dienste beachtet werden. Hochgerechnet auf ein ganzes Jahr kann sich aus wirtschaftlicher Sicht eine nicht zu unterschätzende Relevanz für das Unternehmen ergeben. In diesem Sinne sollte bereits vorab fixiert werden, in welchem zeitlichen Rahmen Facebook & Co. vom jeweiligen Mitarbeiter genutzt werden darf. So kann sichergestellt werden, dass die Nutzung von Social Media im eigenen Unternehmen nicht „ausartet“.
Fazit: Dienste wie Facebook, Youtube, Twitter, flickr & Co. erfreuen sich größter Beliebtheit und können eine wertvolle Ergänzung für die eigene Unternehmensreputation darstellen. Werden Mitarbeiter des Unternehmens im Bereich Social Media aktiv, sollte darauf geachtet werden, dass alle rechtlich relevanten Punkte vorab in einer „Social Media Policy“ im Rahmen des Arbeitsvertrags fixiert werden.
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Der Kurznachrichtendienst Twitter ist als das „Next big thing“ in aller Munde. Schon lange ist der Blogging-Service nicht nur ein privat nutzbarer Dienst für die „Digital Bohéme“, sondern findet vor allem auch zunehmend im Unternehmensbereich immer mehr Anhänger. Diese nutzen Twitter vor allem zur Kundenakquise und Verlinkung des eigenen Webauftritts. Im folgenden Beitrag möchte ich umfassend auf die rechtlichen Fragen eingehen, die sich vor allem Unternehmen stellen, wenn sie einen eigenen Twitterkanal eröffnen und hierzu auch eigene Mitarbeiter einsetzen.
Teil 1: Der Benutzername, das Profilbild und das Hintergrundbild
Bereits bei der Wahl eines geeigneten Benutzernamens werden viele Unternehmen Wert darauf legen, unter ihrem eigenen, bereits bekannten Namen zu twittern. Bei der Registrierung des Namens ist jedoch zunächst darauf zu achten, dass keine fremden Namens- oder Markenrechte verletzt werden. Bei Profilbild und Hintergrundbild sollte das Unternehmen die Nutzungsrechte zur Verwendung der Bilder haben, da sonst ein Urheberrechtsverstoß droht. Es sollten darüber hinaus keine fremden Marken oder Personen ohne deren Einwilligung abgebildet werden.
Es kann bei der Regsitrierung durchaus vorkommen, dass der eigene gewünschte Name bereits durch einen Dritten registriert wurde. Die rechtliche Situation ist dabei durchaus mit dem Domainrecht vergleichbar. Gemäß § §5, 15 MarkenG hat der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung ein ausschließliches Recht, das Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Allerdings kann ein Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber eines „Fake Profils“ nur dann bestehen, wenn dieser den Namen ebenfalls im geschäftlichen Verkehr in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. In diesem Fall hat der Zeicheninhaber eine stärkere Rechtsposition und kann auf Unterlassung bzw. Schadensersatz gegen den unberechtigten Verwender klagen. Soweit die Theorie – in der Praxis wird es allerdings schwierig sein, einen derartigen Anspruch auch durchzusetzen. Schließlich handelt es sich bei den Nutzerprofilen auf Twitter um Unterseiten eines US-amerikanischen Internetunternehmens, wobei die einzelnen Nutzer weder überprüft noch verifiziert werden. Im Zweifelsfall bleibt nur zu hoffen, dass der unberechtigte Benutzer des Namens auch ausfindig gemacht werden kann.
Teil 2: Die Impressumspflicht nach §§5 TMG, 55 Abs. 2 RStV
Fraglich ist, ob Unternehmen bei der Eröffnung eines Twitterkanals der Impressumpflicht gem. §§ 5 TMG, 55 Abs. 2 RStV unterliegen. Grundsätzlich erscheint dies zumindest möglich, allerdings darf angezweifelt werden, ob ein einzelner Account auf einer größeren Plattform einer Impressumpflicht überhaupt unterliegen kann. Dies wird von der Rechtsprechung insbesondere immer dann angenommen, wenn der Anbieter geschäftsmäßige Teledienste anbietet und über deren Inhalt entscheiden kann. Das wird immer dann der Fall sein, wenn redaktionell aufbereitete Inhalte durch einen Mitarbeiter des Unternehmens erzeugt werden.
Zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten stehen dem Inhaber eines Twitter-Acounts allerdings aus technischer Sicht nur sehr beschränkte Möglichkeiten zur Verfügung. Die Tweets dürfen maximal 140 Zeichen enthalten, so dass sich ein vollständiges Impressum regelmäßig nicht unterbringen lässt.
Nach der Rechtsprechung des BGH genügt es, wenn das Impressum über zwei Links erreicht werden kann. Auch wenn noch nicht gerichtlich geklärt ist, ob eine Impressumspflicht für Twitter-Accounts überhaupt besteht, sollten Unternehmen zur Absicherung zumindest im Bereich „Web“ auf die eigene Webseite mit Impressum verlinken.
Teil 3: Der urheberrechtliche Schutz von Tweets
Auch wenn ein Tweet (eine Nachricht in Twitter) maximal nur 140 Zeichen umfasst, können sich daraus zahlreiche rechtliche Probleme ergeben.
Es ist zunächst fraglich, ob an einem einzigen Tweet ein Urheberrecht bestehen kann, kurz also, ob ein Tweet als ein Werk i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG angesehen werden kann. Dies hätte zur Folge, dass Tweets nicht ohne Einwilligung des Erstellers weiterverbreitet werden dürften, was aber dem Grundgedanken der Plattform widerspricht. Im Ergebnis wird man einem einzelnen Tweet wegen seiner geringen gestalterischen Kraft keinen oder nur einen sehr geringen Schutzumfang beimessen können, so dass daran kein Urheberrecht besteht.
Rechtlich anders zu bewerten ist natürlich die Situation, wenn Teile des kompletten Twitterstreams eines anderen Unternehmens kopiert werden. Je mehr Tweets im jeweiligen Twitter-Account vorhanden sind und je umfangreicher der jeweilige Twitterkanal ist, desto größer ist auch der urheberrechtliche Schutz daran. Es sollte also darauf geachtet werden, dass die eigenen Mitarbeiter keine fremden Twitterstreams kopieren oder der eigene Account vervielfältigt wird, da dies als strafbare Rechtsverletzung gem. §§ 106, 108a UrhG gesehen werden kann.
Teil 4: Der Inhalt von Tweets
Inhaltlich sollte mit den jeweilig twitternden Mitarbeitern zunächst abgeklärt werden, über welche Themengebiete geschrieben werden soll. Sinnvoll ist die Erarbeitung eines Konzepts, wie das Unternehmen über Twitter in der Außendarstellung präsentiert werden soll. Dieses Konzept kann dann als gegenzuzeichnende Richtlinie (‘Social Media Policy’) für die Mitarbeiter verbindlich gemacht werden. Dabei macht es keinen Sinn, die tweets der Mitarbeiter vor der Veröffentlichung prüfen zu lassen. Twitter lebt von schneller, unmittelbarer Kommunikation. Insofern muss dem Mitarbeiter ein gewisser Entscheidungsspielraum eingeräumt werden.
Wichtig ist dabei vor allem, die Beiträge seriös zu halten. Selbstverständlich können Beleidigungen, falsche Behauptungen, rassistische Äußerungen etc. strafbar sein, was dann den twitternden Mitarbeiter selbst betrifft. Allerdings kann auch schon das Twittern von betriebsinternen Informationen oder selbst ein zu lockerer Umgangston dem Unternehmen in der Außendarstellung schaden.
Insofern bietet sich es an, in die Richtlinien neben einem Verbot von strafbaren und sittenwidrigen Inhalten auch eine Ergänzung der Verschwiegenheitsklausel aufzunehmen, so dass Unternehmensinterna nicht über Twitter an die Öffentlichkeit gelangen.
Teil 5: Links zu fremden Inhalten
Rechtlich bedenklich ist unter Umständen auch die Verlinkung von fremden Inhalten, insbesondere auch von medialen Inhalten über die twitterinternen Services wie beispielsweise Twitpic. Sind diese fremden Inhalte rechtswidrig oder gar strafbar, so muss das Unternehmen unter Umständen für die Verlinkung haften. Da der immer noch beliebte ‚Disclaimer’ rechtlich völlig wirkungslos ist , kann eine Haftung auch nicht ausgeschlossen werden. Notwendig ist vielmehr eine Inhaltliche Distanzierung von dem Link, die bei 140 Zeichen schwierig umzusetzen sein dürfte. In den Twitter-Richtlinien des Unternehmens sollte deshalb mit den Mitarbeitern vereinbart werden, dass diese weder vorsätzlich noch fahrlässig rechtswidrige Inhalte verlinken oder sonst zugänglich machen dürfen.
Fazit: Wegen der hohen Außenwirkung von Twitter und der damit verbundenen Gefahr von möglichen Rechtsverletzungen sollten Unternehmen ihren Mitarbeitern eine umfassende Einführung in das Microblogging geben. Dies kann in Form von Schulungen umgesetzt werden.
Um Probleme bereits im Vorfeld zu vermeiden bietet es sich an, in einer Richtlinie („Twitter Policy“ oder „Social Media Policy“) festzulegen, welche Mitarbeiter des Unternehmens Twitter zu Unternehmenszwecken nutzen dürfen und wie dies stattzufinden hat. Die Richtlinie sollte von den entsprechenden Mitarbeitern gegengezeichnet werden. Werden die dargestellten rechtlichen Aspekte beachtet, kann Twitter für das Unternehmen durchaus eine sinnvolle Maßnahme zur Steigerung des Unternehmenswertes darstellen.
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