4.03.2011Sofort-Hilfe bei Abmahnungen wegen filesharing im Pauschal-Beratungspaket

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Unsere Kanzlei in Mainz hat ein neues Beratungsangebot in ihr Portfolio aufgenommen:  Abmahnopfer wegen Filesharings erhalten jetzt Sofort-Hilfe im Beratungspaket zu einem Pauschalpreis von 199,00 EUR inkl. Mwst, wenn sie Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen (zum Beispiel wegen Filmen, Musikdateien, PC-Spielen usw) erhalten haben.

Im Beratungspaket enthalten ist eine individuelle, telefonische Beratung durch einen unserer auf IT-Recht spezialisierten Rechtsanwälte bzw. Fachanwälte für IT-Recht. Darüber hinaus führen wir die gesamte außergerichtliche Korrespondenz mit der gegnerischen Abmahnkanzlei und prüfen und formulieren die Unterlassungserklärung, sollte diese von Ihnen abgegeben werden müssen.

Das Beratungsangebot gilt ausschließlich für Abmahnungen wegen des Vorwurfs der unberechtigten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen im Internet. Der Ratsuchende kann die Abmahnung einfach über die Website unserer Kanzlei unter www.resmedia-filesharing.de auf den Server von ResMedia Mainz hochladen.

Weitere Einzelheiten zum Angebot: www.res-media.net

Ihr Team von Res Media

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16.11.2010Abmahnung der Rasch Rechtsanwälte

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Wir haben erneut eine Abmahnung im Zusammenhang mit dem Musikalbum “Alles Rot” der Künstlergruppe Silly erhalten, die von den Rechtsanwälten Rasch aus Hamburg für die Universal Music GmbH wegen Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten ausgesprochen wird.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz und der Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von pauschal 1.200,00 EUR verlangt.

Wir raten dringend davon ab, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und insbesondere die verlangten Aufwendungen ohne Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt zu zahlen.

Sollten Sie Hilfe benötigen, dann melden Sie sich bitte innerhalb der im Abmahnschreiben gesetzten Frist bei uns. Wir werden Ihnen gerne weiterhelfen.

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15.11.2010Abmahnung der Nümann + Lang Rechtsanwälte

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Aktuell mahnt die Kanzlei Nümann und Lang aus Karlsruhe für die Styleheads Gesellschaft für Entertainment mbh wegen Filesharings im Zusammenhang mit dem Musikstück “Move It” der Künstlergruppe Culcha Candela ab.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz und der Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von pauschal 450,00 EUR verlangt.

Wir raten dringend davon ab, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und insbesondere die verlangten Aufwendungen ohne Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt zu zahlen.

Sollten Sie Hilfe benötigen, dann melden Sie sich bitte innerhalb der im Abmahnschreiben gesetzten Frist bei uns. Wir werden Ihnen gerne weiterhelfen.

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12.11.2010Abmahnung der Rechtsanwälte Sasse & Partner

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Aktuell mahnen die Rechtsanwälte Sasse & Partner für die Splendid Film GmbH wegen unerlaubtem Anbietens geschützter Filmwerke in Tauschbörsen im Zusammenhang mit dem Film “The Expendables” ab.

Zur vergleichsweisen Beilegung der Angelegenheit wird alternativ neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung die Zahlung von 800,00 EUR zur Abgeltung sämtlicher Forderungen angeboten.

Sollten Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Sasse & Partner erhalten haben, empfehlen wir dringend eine anwaltliche Beratung, um negative Folgen zu vermeiden. Sie können uns die Unterlagen gerne per Telefax oder als E-Mail-Anhang mit ihren Kontaktdaten übermitteln. Wir werden uns umgehend zurückmelden und Ihnen mitteilen, was wir für Sie tun können.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net.

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3.11.2010Filesharing: LG Hamburg beziffert Schadensersatz in Höhe von 15.- Euro pro Musiktitel

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Im Rahmen des Auskunftsanspruchs gemäß § 101 UrhG ist tatbestandliche Voraussetzung, dass das Urheberrecht in gewerblichem Ausmaß widerrechtlich verletzt wird. Neben der Frage, wann dieses gewerbliche Ausmaß erreicht wird (zuletzt LG Köln – 28.07.2010 – Az.: 209 O 238/10 – wir berichteten: http://blog-it-recht.de/2010/10/27/lg-koeln-%e2%80%93-upload-eines-einzigen-filmes-erreicht-bereits-gewerbliches-ausmas/), ist in der Rechtsprechung nach wie vor umstritten, in welcher Höhe ein angemessener Schadensersatz zu leisten ist und ob auch der Mitstörer auf Schadensersatz haftet.

Das Landgericht Hamburg geht in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 8.10.2010 – Az.: 308 O 710/09) davon aus, dass ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 15,- Euro pro zugänglich gemachtem Musikstück angemessen ist.

Im Verfahren vor dem LG Hamburg hatte der Beklagte in einer Tauschbörse zwei Musiktitel über den Rechner und Internetanschluss seines Vaters – ohne dass dieser es wusste – öffentlich zugänglich gemacht, wobei es sich dabei zum Einen um „Engel“ der Gruppe „Rammstein“ und zum anderen um „Dreh dich nicht um“ vom Sänger „Marius Müller Westernhagen“ handelte. Die genannten Dateien waren auf diese Weise über die Tauschbörse gegenüber anderen Teilnehmern aufrufbar und konnten von jedermann heruntergeladen werden. Als die Rechteinhaber der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte auf die Musikaufnahmen in der Filesharing-Börse aufmerksam wurden, gingen sie gegen den Beklagten vor und verlangten pro unerlaubter Verwertung der Musikwerke einen Schadensersatzbetrag in Höhe von jeweils 300,- Euro.

Die Richter des Landgerichts Hamburg folgten zwar zunächst der Ansicht des Klägers, dass ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gegen den beklagten Sohn bestehe, da dieser schuldhaft und rechtswidrig das Urheberrecht der klagenden Rechteinhaber nachweislich verletzt habe, indem er die in Frage stehenden Werke in die Tauschbörse hochgeladen habe und dadurch die Verwertungsrechte, insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Klägers gem. § 19a UrhG, verletze.

In der beantragten Höhe könne der Schaden jedoch nicht zugestanden werden. Die Höhe des Schadensersatzes müsse abstrakt im Wege einer Lizenzanalogie berechnet werden. Es müsse darauf abgestellt werden, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Da jedoch für diesen Fall kein anwendbarer Tarif für die Aufnahmen bestehe, müsse die angemessene Lizenzgebühr durch das Gericht geschätzt werden. Dementsprechend müsse vorliegend berücksichtigt werden, dass die Titel bereits viele Jahre auf dem Markt seien und nur noch eine geringe Nachfrage bestehe. Außerdem könne davon ausgegangen werden, dass es aufgrund des kurzen Anbietzeitraums pro Musiktitel maximal zu 100 Downloads gekommen sei. Nach Ansicht der Hamburger Richter habe man die Schadenshöhe an der konkreten einzelnen Rechtsverletzung anhand des Alters, der Nachfrage und der Downloads des streitgegenständlichen Werks zu bemessen.

Die Lizenzgebühr wurde daher – orientiert an dem GEMA Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie an dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt zwischen BITKOM und der GEMA – auf 15,- Euro pro Titel geschätzt.

Die Schadensersatzklage gegen den Vater des Beklagten wurde im Übrigen abgewiesen. Er sei weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Der Beklagte sei zwar als Störer anzusehen, weil er seinem Sohn unter Verletzung von Überwachungspflichten den Internetanschluss zur Verfügung stelle. Jedoch seien dadurch gerade keine Schadenersatzpflichten begründet worden.

Bemerkenswert bleibt, dass sich das LG Hamburg im Rahmen einer Einzelfallabwägung an der dem konkreten Einzelfall zugrundeliegenden Urheberrechtsverletzung orientiert und daher keine pauschalisierte Lizenzgebühr als Maßstab annimmt, wie dies vor anderen Gerichten in der Rechtsprechung bereits häufig der Fall war.

Ein Grund mehr, eine Abmahnung der Musikindustrie nicht einfach hinzunehmen und häufig überzogene Schadensersatzforderungen anstandslos zu begleichen, sondern stattdessen die Abmahnung fachkundig überprüfen zu lassen und darauf angemessen reagieren.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an mainz@res-media.net.

Florian Decker
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt

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22.09.2010Abmahnung der WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

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Aktuell mahnen die Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München für die Bastei Lübbe GmbH & Co. KG wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke in sog. Tauschbörsen im Zusammenhang mit dem Hörbuch “Das verlorene Symbol” von Dan Brown ab.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz in Höhe von 300,00 EUR und der Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR verlangt.

Sollten Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer erhalten haben, empfehlen wir dringend eine anwaltliche Beratung, um negative Folgen zu vermeiden. Sie können uns die Unterlagen gerne per Telefax oder als E-Mail-Anhang mit ihren Kontaktdaten übermitteln. Wir werden uns umgehend zurückmelden und Ihnen mitteilen, was wir für Sie tun können.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net.

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3.09.2010Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer

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Aktuell mahnen die Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München für die Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke in sog. Tauschbörsen im Zusammenhang mit dem Film “Iron Man 2” ab.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR und der Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR verlangt.

Sollten Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer erhalten haben, empfehlen wir dringend eine anwaltliche Beratung, um negative Folgen zu vermeiden. Sie können uns die Unterlagen gerne per Telefax oder als E-Mail-Anhang mit ihren Kontaktdaten übermitteln. Wir werden uns umgehend zurückmelden und Ihnen mitteilen, was wir für Sie tun können.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net.

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10.08.2010Abmahnung der WALDORF Rechtsanwälte

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Wir haben eine Abmahnung der WALDORF Rechtsanwälte aus München erhalten, die für die Sony Music Entertainment Germany GmbH ausgesprochen wird.

Abgemahnt wir ein Urheberrechtsverstoß wegen des Anbietens zum Herunterladen des Musikalbums “Music for Men“ des Interpreten „Gossip“.

Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung werden Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,0 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 € in Höhe von 506,00 € sowie Schadenersatzkosten in Höhe von 350,00 EUR, insgesamt 856,00 EUR geltend gemacht.

Wir raten dringend davon ab, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und insbesondere die verlangten Aufwendungen ohne Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt zu zahlen.

Sollten Sie Hilfe benötigen, dann melden Sie sich bitte innerhalb der im Abmahnschreiben gesetzten Frist bei uns. Wir werden Ihnen gerne weiterhelfen.

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7.05.2010OLG Schleswig: Gewerbliches Ausmaß bereits bei nur einem Musikalbum

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In der Rechtsprechung bisher uneinheitlich beurteilt wird die Frage, welche Anforderungen an das Merkmal des „gewerblichen Ausmaß“ im Sinne des urheberrechtlichen Auskunftsanspruches gem. §101 UrhG zu stellen sind. Während manche Gerichte davon beispielsweise erst bei einem Wert von 3.000 EUR der heruntergeladenen Dateien (so das LG Frankenthal , Beschluss v. 15.09.2008 – Az.: 6 O 325/08) ausgehen, entschied das OLG Celle, dass ein gewerbliches Ausmaß bereits dann angenommen werden kann, wenn lediglich ein einziges Musikalbum in einer P2P-Tauschbörse angeboten wird.

Im vorliegenden Fall wurde kurz nach Veröffentlichung eines Musikalbums dieses online zum Download angeboten, obwohl der Anbietende keine entsprechenden Rechte dafür innehatte. Daraufhin wurde der Access-Provider durch die Klägerin, welche die ausschließlichen Nutzungsrechte des Musikalbums hatte, auf Auskunft in Anspruch genommen, um die Adressdaten des Rechtsverletzers zu erhalten. Der Provider verweigerte jedoch die Auskunft, da er der Ansicht war, dass ein einziges Musikalbum noch kein gewerbliches Ausmaß nach § 101 UrhG darstelle und er daher nicht zur Auskunft verpflichtet sei.

Die Richter des Oberlandesgerichtes Schleswig folgten dieser Ansicht jedoch nicht. Vielmehr verpflichteten sie den Provider, die notwendigen Informationen, Namen und Anschrift der Rechtsverletzer, an den Rechteinhaber herauszugeben. Das Tatbestandsmerkmal des gewerblichen Ausmaßes gem. §101 UrhG erfordert grundsätzlich, dass eine Rechtsverletzung von nicht unerheblicher Schwere vorliegt. Außerdem setzt die urheberrechtliche Rechtsverletzung eine erhebliche Schwere voraus, die über den rein privaten Gebrauch hinausgeht.

Nach Ansicht des OLG Schleswig waren diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt, obwohl es sich nur um ein Musikalbum handelte.  Werde ein Album in der relevanten Veröffentlichungsphase mehrfach angeboten, so liege darin jedenfalls ein Verstoß im gewerblichen Ausmaß. Die Grenze des Privaten werde in diesem Fall regelmäßig überschritten, so das Gericht. Die Auskunftsverpflichtung des Access-Providers sei auch verhältnismäßig, um den Sinn der Vorschrift nicht leerlaufen zu lassen  und die Verfolgung illegal verbreiteter geschützter Werke zu ermöglichen.

Fazit: Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes, wann ein „gewerbliches Ausmaß“ im Sinne des Auskunftsanspruchs gem. §101 UrhG angenommen werden kann, steht noch aus. In der Rechtsprechung besteht jedoch bereits jetzt die klare Tendenz, dieses Ausmaß nicht nur an der Anzahl der Downloads zu messen, sondern auch daran, wie aktuell dieser Download ist und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser noch im Verkehr hat. Nach dieser Tendenz ist die Schwelle des gewerblichen Ausmaßes sehr niedrig anzusetzen.

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Rechtsanwalt

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7.04.2010LG Köln: 550 Musikstücke können 2.200.- EUR Abmahnkosten entstehen lassen

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Urheberrechtsverletzungen im Rahmen von Filesharing Börsen sind keineswegs ein Kavaliersdelikt, sondern beschäftigt die Rechtsprechung weiterhin umfassend. Das Landgericht Köln beispielsweise hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, welche Höhe an Abmahnkosten beim Tausch von 550 Musikstücken angemessen erscheinen. Die Kölner Richter urteilten (Urteil vom 27.01.2010 – Az.: 28 O 241/09), dass in einem solchen Fall Abmahnkosten in Höhe von 2.200,- EUR angemessen sind.

Geklagt hatten die führenden Musikfirmen in Deutschland gegen die Betreiberin eines Internetanschlusses. Über deren Anschluss wurden 550 Musikstücke über eine Peer-2-Peer Tauschbörse zum Download angeboten, an denen die Musikverlage die ausschließlichen urheberrechtlichen Leistungsschutz- und Nutzungsrechte besaßen.

Dadurch, dass die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren Namen und Adresse zu der in Frage stehenden IP-Adresse im maßgeblichen Zeitpunkt vom Access Provider erlangte, konnte die Beklagte identifiziert werden. Die Kläger forderten von ihr insgesamt Zahlung von 6.000,- EUR Rechtsanwalts- und Abmahnkosten. Die Beklagte hingegen sah die Verwertung der IP-Adresse als unzulässig an.

Die Kölner Richter gewährten zwar grundsätzlich den Anspruch, jedoch nur in einer Höhe von 2.200 EUR. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Anschlussinhaber bei Rechtsverletzungen über seinen Anschluss grundsätzlich nach den Grundsätzen der Mitstörerhaftung dafür einzustehen habe. Die Beklagte hatte keine Sicherheitsvorkehrungen wie einen Passwortschutz vorgenommen, um den ungewollten Zugang durch Dritte zu verhindern. Ihm sei es gerade zumutbar gewesen, Passwörter und Zugangssperren einzurichten. Das LG Köln ging des Weiteren ohne Bedenken von der vollen gerichtlichen Verwertbarkeit der IP-Adresse durch den Rechteinhaber aus, da es sich lediglich um Bestandsdaten handele. Die IP-Adresse durfte damit vom Telekommunikationsunternehmen herausgegeben werden.

Hinsichtlich der Höhe der Rechtsanwaltskosten wichen die Kölner Richter allerdings von der Vorgabe der Kläger ab und  gewährten nur die tatsächlichen entstandenen Kosten in Höhe von 2.200,- EUR. Die Beklagten konnten nicht nachweisen, dass zwischen den Klägern und deren Anwälten ein niedrigerer Betrag vereinbart wurde, als von ihr verlangt wurde. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass es eine grundsätzliche Kosteneinigung zwischen diesen gab. Vielmehr hatten vorliegend die Kläger bewiesen, dass sie nach den gesetzlichen Vergütungsvorschriften gezahlt hatten.

Fazit: Das Thema Filesharing bleibt weiterhin interessant. Abzuwarten bleibt, wie sich der Bundesgerichtshof im Mai 2010 zur Störerhaftung des Betreibers eines  lediglich mit WPA 1 verschlüsselten WLAN-Netzes für Rechtsverletzungen äußern wird, die über dessen Anschluss begangen werden.

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