Aktuell mahnen die Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München für die Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke in sog. Tauschbörsen im Zusammenhang mit dem Film “Iron Man 2” ab.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR und der Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR verlangt.
Sollten Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer erhalten haben, empfehlen wir dringend eine anwaltliche Beratung, um negative Folgen zu vermeiden. Sie können uns die Unterlagen gerne per Telefax oder als E-Mail-Anhang mit ihren Kontaktdaten übermitteln. Wir werden uns umgehend zurückmelden und Ihnen mitteilen, was wir für Sie tun können.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net.
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Wir haben eine Abmahnung der WALDORF Rechtsanwälte aus München erhalten, die für die Sony Music Entertainment Germany GmbH ausgesprochen wird.
Abgemahnt wir ein Urheberrechtsverstoß wegen des Anbietens zum Herunterladen des Musikalbums “Music for Men“ des Interpreten „Gossip“.
Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung werden Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,0 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 € in Höhe von 506,00 € sowie Schadenersatzkosten in Höhe von 350,00 EUR, insgesamt 856,00 EUR geltend gemacht.
Wir raten dringend davon ab, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und insbesondere die verlangten Aufwendungen ohne Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt zu zahlen.
Sollten Sie Hilfe benötigen, dann melden Sie sich bitte innerhalb der im Abmahnschreiben gesetzten Frist bei uns. Wir werden Ihnen gerne weiterhelfen.
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7.05.2010OLG Schleswig: Gewerbliches Ausmaß bereits bei nur einem Musikalbum
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In der Rechtsprechung bisher uneinheitlich beurteilt wird die Frage, welche Anforderungen an das Merkmal des „gewerblichen Ausmaß“ im Sinne des urheberrechtlichen Auskunftsanspruches gem. §101 UrhG zu stellen sind. Während manche Gerichte davon beispielsweise erst bei einem Wert von 3.000 EUR der heruntergeladenen Dateien (so das LG Frankenthal , Beschluss v. 15.09.2008 – Az.: 6 O 325/08) ausgehen, entschied das OLG Celle, dass ein gewerbliches Ausmaß bereits dann angenommen werden kann, wenn lediglich ein einziges Musikalbum in einer P2P-Tauschbörse angeboten wird.
Im vorliegenden Fall wurde kurz nach Veröffentlichung eines Musikalbums dieses online zum Download angeboten, obwohl der Anbietende keine entsprechenden Rechte dafür innehatte. Daraufhin wurde der Access-Provider durch die Klägerin, welche die ausschließlichen Nutzungsrechte des Musikalbums hatte, auf Auskunft in Anspruch genommen, um die Adressdaten des Rechtsverletzers zu erhalten. Der Provider verweigerte jedoch die Auskunft, da er der Ansicht war, dass ein einziges Musikalbum noch kein gewerbliches Ausmaß nach § 101 UrhG darstelle und er daher nicht zur Auskunft verpflichtet sei.
Die Richter des Oberlandesgerichtes Schleswig folgten dieser Ansicht jedoch nicht. Vielmehr verpflichteten sie den Provider, die notwendigen Informationen, Namen und Anschrift der Rechtsverletzer, an den Rechteinhaber herauszugeben. Das Tatbestandsmerkmal des gewerblichen Ausmaßes gem. §101 UrhG erfordert grundsätzlich, dass eine Rechtsverletzung von nicht unerheblicher Schwere vorliegt. Außerdem setzt die urheberrechtliche Rechtsverletzung eine erhebliche Schwere voraus, die über den rein privaten Gebrauch hinausgeht.
Nach Ansicht des OLG Schleswig waren diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt, obwohl es sich nur um ein Musikalbum handelte. Werde ein Album in der relevanten Veröffentlichungsphase mehrfach angeboten, so liege darin jedenfalls ein Verstoß im gewerblichen Ausmaß. Die Grenze des Privaten werde in diesem Fall regelmäßig überschritten, so das Gericht. Die Auskunftsverpflichtung des Access-Providers sei auch verhältnismäßig, um den Sinn der Vorschrift nicht leerlaufen zu lassen und die Verfolgung illegal verbreiteter geschützter Werke zu ermöglichen.
Fazit: Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes, wann ein „gewerbliches Ausmaß“ im Sinne des Auskunftsanspruchs gem. §101 UrhG angenommen werden kann, steht noch aus. In der Rechtsprechung besteht jedoch bereits jetzt die klare Tendenz, dieses Ausmaß nicht nur an der Anzahl der Downloads zu messen, sondern auch daran, wie aktuell dieser Download ist und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser noch im Verkehr hat. Nach dieser Tendenz ist die Schwelle des gewerblichen Ausmaßes sehr niedrig anzusetzen.
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Florian Decker
Rechtsanwalt
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7.04.2010LG Köln: 550 Musikstücke können 2.200.- EUR Abmahnkosten entstehen lassen
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Urheberrechtsverletzungen im Rahmen von Filesharing Börsen sind keineswegs ein Kavaliersdelikt, sondern beschäftigt die Rechtsprechung weiterhin umfassend. Das Landgericht Köln beispielsweise hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, welche Höhe an Abmahnkosten beim Tausch von 550 Musikstücken angemessen erscheinen. Die Kölner Richter urteilten (Urteil vom 27.01.2010 – Az.: 28 O 241/09), dass in einem solchen Fall Abmahnkosten in Höhe von 2.200,- EUR angemessen sind.
Geklagt hatten die führenden Musikfirmen in Deutschland gegen die Betreiberin eines Internetanschlusses. Über deren Anschluss wurden 550 Musikstücke über eine Peer-2-Peer Tauschbörse zum Download angeboten, an denen die Musikverlage die ausschließlichen urheberrechtlichen Leistungsschutz- und Nutzungsrechte besaßen.
Dadurch, dass die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren Namen und Adresse zu der in Frage stehenden IP-Adresse im maßgeblichen Zeitpunkt vom Access Provider erlangte, konnte die Beklagte identifiziert werden. Die Kläger forderten von ihr insgesamt Zahlung von 6.000,- EUR Rechtsanwalts- und Abmahnkosten. Die Beklagte hingegen sah die Verwertung der IP-Adresse als unzulässig an.
Die Kölner Richter gewährten zwar grundsätzlich den Anspruch, jedoch nur in einer Höhe von 2.200 EUR. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Anschlussinhaber bei Rechtsverletzungen über seinen Anschluss grundsätzlich nach den Grundsätzen der Mitstörerhaftung dafür einzustehen habe. Die Beklagte hatte keine Sicherheitsvorkehrungen wie einen Passwortschutz vorgenommen, um den ungewollten Zugang durch Dritte zu verhindern. Ihm sei es gerade zumutbar gewesen, Passwörter und Zugangssperren einzurichten. Das LG Köln ging des Weiteren ohne Bedenken von der vollen gerichtlichen Verwertbarkeit der IP-Adresse durch den Rechteinhaber aus, da es sich lediglich um Bestandsdaten handele. Die IP-Adresse durfte damit vom Telekommunikationsunternehmen herausgegeben werden.
Hinsichtlich der Höhe der Rechtsanwaltskosten wichen die Kölner Richter allerdings von der Vorgabe der Kläger ab und gewährten nur die tatsächlichen entstandenen Kosten in Höhe von 2.200,- EUR. Die Beklagten konnten nicht nachweisen, dass zwischen den Klägern und deren Anwälten ein niedrigerer Betrag vereinbart wurde, als von ihr verlangt wurde. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass es eine grundsätzliche Kosteneinigung zwischen diesen gab. Vielmehr hatten vorliegend die Kläger bewiesen, dass sie nach den gesetzlichen Vergütungsvorschriften gezahlt hatten.
Fazit: Das Thema Filesharing bleibt weiterhin interessant. Abzuwarten bleibt, wie sich der Bundesgerichtshof im Mai 2010 zur Störerhaftung des Betreibers eines lediglich mit WPA 1 verschlüsselten WLAN-Netzes für Rechtsverletzungen äußern wird, die über dessen Anschluss begangen werden.
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8.02.2010AG Frankfurt: Keine pauschale Erstattung von Abmahnkosten bei Filesharing
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Um einen Rechtsstreit im Bereich des Urheberrechts auf direktem Wege, ohne vorherige Einschaltung eines Gerichts beizulegen, wird in aller Regel eine Abmahnung an den jeweiligen Rechtsverletzer verschickt. Da sich diese Vorgehensweise mittlerweile etabliert hat und für viele Kanzleien ein lukratives Geschäftsmodell darstellt, gehen diese teilweise massenhaft gegen Filesharer vor. Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Urteil vom 29.01.2010; Az.: 31 C 1078/09) könnte dieses Vorgehen jedoch bald ein jähes Ende finden – der Richter lehnte die Erstattung der eingeforderten Gebühren vom Abgemahnten ab.
Im konkreten Sachverhalt mahnte ein Rechtsanwalt im Rahmen seines Mandats für die Klägerin DigiProtect wegen eines Angebots in einer Filesharing-Börse ab. DigiProtect protokollierte die IP-Adressen der Tauschbörsennutzer und war Inhaber einiger Musikwerke, die in den einschlägigen Tauschbörsen zum Download angeboten wurden. Die Klägerin verlangte vom Abgemahnten eine Pauschalzahlung in Höhe von 450.- EUR. Als sich der Beklagte weigerte, diesen Betrag zu bezahlen, forderte die Klägerin die Anwaltsgebühren in voller Höhe ein.
Das Amtsgericht Frankfurt allerdings folgte diesem Begehren der Klägerseite nicht. Es könnten gerade nicht die vollen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sondern nur die tatsächlich vom Auftraggeber erstatteten Kosten verlangt werden. Das Gericht hatte nämlich durch ein im Internet aufgetauchtes Schreiben Kenntnis davon erhalten, dass der mandatierte Anwalt auf Klägerseite nicht die tatsächlich für jeden Einzelfall entstandenen Kosten abrechnet, sondern mit seiner Mandantin eine pauschale Vereinbarung getroffen hat. DigiProtect begründete diese Vorgehensweise damit, dass es wegen der Vielzahl von Abmahnschreiben aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich sei, eine anwaltliche Vergütung nach dem RVG zu zahlen.
Eine Erstattung dieser Gebühren kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn der Anwalt mit seiner Mandantin auch tatsächlich nach dem RVG abgerechnet hat – was vorliegend aber gerade nicht der Fall war. Da die Klägerin nach wie vor die genauen Pauschalhonorare nicht offen gelegt hat, wurde die Klage insgesamt abgewiesen. DigiProtect konnte vorliegend lediglich die Vermögenseinbuße aus dem Beratungsvertrag geltend machen, welche bei 150.- EUR lag.
Fazit: Das Amtsgericht Frankfurt schafft ein Urteil, welches für viel Aufmerksamkeit in der Filesharing-Szene sorgt. Es stellt quasi das Geschäftsmodell der ganzen Abmahnindustrie in Frage, weil es die fiktiv geforderten RVG-Kosten vollkommen zu Recht ablehnt. Es dürfen nur Schäden geltend gemacht werden, die auch tatsächich entstanden sind. Sollten sich dieser Ansicht weitere Gerichte anschließen, könnte dies den wirtschaftlichen Mehrwert für Abmahnkanzleien und deren Auftraggeber zunichte machen. Das Urteil ist bisher allerdings noch nicht rechtskräftig.
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30.10.2009LG Kiel: Einmalige Rechtsverletzung kein gewerbliches Ausmaß i.S.v. §101 I UrhG
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In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Landgerichts Kiel (Beschluss vom 2. September 2009, AZ: 2 O 221/09) ging es einmal mehr um das gewerbliche Ausmaß im Rahmen des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß §101 I UrhG.
Im vorliegenden Fall war der Kläger Inhaber von Rechten an einem Musikalbum, welches in einer Filesharing-Börse zum Download angeboten wurde. Der Kläger beantragte bei den jeweiligen Internetprovidern, dass die Verbindungsdaten derjenigen Anschlussinhaber, welche das entsprechende Musikalbum anboten und damit gegen das Urheberrecht des Künstlers verstießen, längerfristig gespeichert werden. Durch die Sicherung der Verbindungsdaten nur für einen sehr kurzen Zeitraum sei es ihm verwehrt, seinen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch durchzusetzen.
Das LG Kiel verneinte allerdings einen Auskunftsanspruch und wies den Antrag ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der in §101 I UrhG statuierte Auskunftsanspruch keine pauschale Überprüfung aller Anschlussinhaber erlaube, da dieser in keinem Fall als rechtliche Grundlage für eine Rasterfahndung anzusehen sei. Auch sahen die Kieler Richter keine Veranlassung, im vorliegenden Fall eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß anzunehmen, nur weil diese über eine P2P-Musiktauschbörse erfolgt sei. Vielmehr sei dazu nötig, dass Rechtsverletzungen von erheblicher Qualität vorlägen. Allein die Anzahl an Rechtsverletzungen könne dabei aber niemals ein gewerbliches Ausmaß i.S.v. §101 I, II UrhG begründen. Denn es hätte zunächst ein gewisser Umfang erreicht werden müssen, der über das hinausgehe, was der Nutzung zum privaten Gebrauch entspreche.
Auf die Frage, ob der im konkreten Fall nicht vorliegende Anspruch dem Kriterium der Verhältnismäßigkeit gem. §101 IV UrhG standhält, ist das Gericht konsequenterweise nicht eingegangen. Naheliegend wäre es jedenfalls gewesen, einen solchen Anspruch bei Angebot nur eines Albums, an dem der Antragssteller die Rechte besitzt, zu versagen. Zwar muss dem Interesse des Schutzrechtsinhabers auf Auskunftserteilung grundsätzlich Vorrang erteilt werden, jedoch kann dies nicht dann gelten, wenn lediglich ein Einzelfall wie vorliegend gegeben ist.
Fazit: Das LG Kiel nimmt entgegen einiger anderer Ansichten in der Rechtsprechung (z.B. OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008 – Az. 6 W 182/08) bei nur einer Rechtsverletzung kein gewerbliches Ausmaß an. Andere Gerichte gehen auch bei einmaliger Rechtsverletzung von einem gewerblichen Ausmaß aus, und zwar insbesondere dann, wenn das Musikalbum in der relevanten Verkaufsphase im Internet zugänglich gemacht wird. Dennoch herrscht insgesamt noch immer große Uneinigkeit, ab welcher Zahl und Art an Rechtsverletzungen schließlich ein gewerbliches Ausmaß angenommen werden kann. Eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH zum Auskunftsanspruch bleibt daher abzuwarten.
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18.03.2009Kein Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG bei Anbieten eines aktuellen Musikalbums
Filesharing Kommentar hinzufügenDas OLG Oldenburg hat mit Beschluss vom 1.12.2008 – 1 W 76/08 (LG Oldenburg; rechtskräftig) entschieden, dass das Anbieten eines sehr aktuellen Musikalbums in einer Tauschbörse kein “gewerbliches Ausmaß” im Sinne des § 101 UrhG darstellt und deshalb ein Auskunftsanspruch gegen den Internetprovider auf Herausgabe der Kundendaten gemäß § 101 Abs. 2 UrhG nicht geltend gemacht werden kann.
Zunächst stellt das Gericht klar, dass das Erfordernis der Verletzung in „gewerblichem Ausmaß” nicht nur für die Ansprüche gegen den Verletzer aus § 101 Abs. 1 UrhG gelte, sondern auch für die Ansprüche gegen Dritte, die das Gesetz in § 101 Abs. 2 UrhG zur Verfügung stelle.
Nach § 101 Abs. 1 Satz 2 sei für das Kriterium des „gewerblichen Ausmaßes” sowohl die Anzahl als auch die Schwere der Rechtsverletzungen entscheidend. Die Antragstellerin habe jedoch nur einen Download – nämlich Ihren eigenen Testdownload – des Musikalbums nachweisen können, weshalb die Anzahl der Verletzungen bereits nicht geeignet sei, das „gewerbliche Ausmaß” anzunehmen. Das Gericht hob hervor, dass zwar durchaus der Verdacht bestehe, dass das Musikalbum über einen längeren Zeitraum und zum mehrfachen Download angeboten wurde; dieser Verdacht allein sei aber kein Kriterium, um die Grundrechte der Antragsgegnerin einzuschränken.
Die Schwere der Rechtsverletzung sei daher im Lichte der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts aus Art. 10 GG auszulegen. Dies habe der Gesetzgeber selbst für die Ansprüche aus Abs. 1 und 2 in § 101 Abs. 4 UrhG betont, indem er diese Ansprüche ausschließe, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig sei.
Abschließend betonte das Gericht, dass durch diese Entscheidung die Verfolgung von illegaler Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet erheblich erschwert werde. Dies sei jedoch kein Grund, den Begriff des „gewerblichen Ausmaßes” über die Grenzen hinaus rein ergebnisorientiert auszudehnen.
Kommentar: Die Entscheidung widerspricht den bisherigen Tendenzen in der Rechtsprechung, die ein „gewerbliches Ausmaß” zum Teil bereits durch das Anbieten eines einzigen aktuellen Songs angenommen haben und damit den Interessen der Rechteinhaber und den Wünschen der Politik nach einer engen Auslegung zum Schutz der Urheberrechte entsprachen. Ich halte diese Entscheidung für begrüßenswert, weil sie – wie das Gericht selbst ausführt – nicht ergebnisorientiert getroffen sondern meines Erachtens juristisch sauber und nachvollziehbar unter einer Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung erarbeitet wurde.

