28.07.2010BGH im Volltext – Sommer unseres Lebens (I ZR 121/08)

Abmahnung, Filesharing, Urheberrecht Kommentar hinzufügen

BGH, Urteil vom 12. 5. 2010 – I ZR 121/ 08 – Sommer unseres Lebens; OLG Frankfurt a. M.

Bundesgerichtshof

UrhG §§ 19a, 97

a) Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen.

b) Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juli 2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Erstattung der Abmahnkosten (325, 90 € zuzüglich Zinsen) abgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand: Die Klägerin vermarktet den Tonträger “Sommer unseres Lebens” mit einer Aufnahme des Künstlers Sebastian Hämer. Sie beauftragte die L. AG mit der Überwachung des Titels im Internet. Am 8. September 2006 um 18. 32 Uhr erfasste dieses Unternehmen einen Nutzer mit einer bestimmten IP-Adresse, der zu diesem Zeitpunkt den Tonträger “Sommer unseres Lebens” anderen Teilnehmern der Tauschbörse “eMule” zum Herunterladen anbot. Nach der im Rahmen der daraufhin eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen eingeholten Auskunft der Deutschen Telekom AG war die IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet.

Die Klägerin hat beantragt, dem Beklagten zu verbieten, die Tonträgerproduktion “Sommer unseres Lebens” mit Darbietungen des Künstlers Sebastian Hämer im Internet in sogenannten Tauschbörsen über Peer-to-Peer-Netzwerke bereitzustellen oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Ferner hat sie den Beklagten auf Schadensersatz (150 €) sowie auf Erstattung von Abmahnkosten (325, 90 €) zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat den Beklagten bis auf einen Teil der Zinsforderung antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt (OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 279). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG verneint. Hierzu hat es ausgeführt:

Der Beklagte habe die Rechtsverletzung nicht selbst begangen, da er zum fraglichen Zeitpunkt urlaubsabwesend gewesen sei und sich sein PC in einem abgeschlossenen Büroraum befunden habe, der keinem Dritten zugänglich gewesen sei. Die Rechtsverletzung könne daher nur von einem Dritten begangen worden sein, der die WLAN-Verbindung des Beklagten von außerhalb genutzt habe, um sich Zugang zu dessen Internetanschluss zu verschaffen. Für diese – wie zu unterstellen sei – vorsätzliche rechtswidrige Urheberrechtsverletzung eines Dritten hafte der Beklagte nicht als Störer. Der WLAN-Anschlussinhaber dürfe nicht für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter, die mit ihm in keinerlei Verbindung stünden, verantwortlich gemacht werden. Ein WLAN-Anschlussinhaber hafte im privaten Bereich deshalb nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür bestünden. Daran fehle es im Streitfall.

Störer könne zwar auch sein, wer die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, zu der er einen adäquat-kausalen Beitrag geleistet habe, nicht erkannt habe, sie aber hätte erkennen und mit zumutbaren Mitteln verhindern können.

Es erscheine aber fraglich, ob die Unterhaltung eines WLAN-Anschlusses als adäquater Beitrag zu einer Urheberrechtsverletzung angesehen werden könne, die ein vorsätzlich handelnder Dritter mit Hilfe dieses Anschlusses begehe. Jedenfalls sei dem Anschlussinhaber nicht zuzumuten, seinen Computer stets auf seine Kosten mit der neuesten Schutztechnik zu versehen. Solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung bestünden, sei es dem Anschlussinhaber unzumutbar, Mittel aufzuwenden, um einen vorsätzlich rechtswidrigen Eingriff eines Dritten zu vermeiden, dessen Handeln dem Beklagten unter keinem Gesichtspunkt zuzurechnen sei. Das erschwere die Rechtsdurchsetzung nicht unzumutbar, weil immer dann, wenn der Anschlussinhaber von konkreten Rechtsverletzungen erfahre, seine Prüfungs- und Überwachungspflicht einsetze.

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche kämen erst recht nicht in Betracht. Ein Verschuldensvorwurf gegenüber dem Beklagten scheide aus.

Nach Erhebungen aus der Praxis seien die Sicherheitsprobleme von WLAN-Anschlüssen weithin unbekannt oder würden als nicht erheblich bewertet.

II. Die Revision hat im Wesentlichen Erfolg. Sie führt hinsichtlich des Unterlassungsantrags sowie des Antrags auf Erstattung der Abmahnkosten zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht ist allerdings ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Beklagte nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nach §§ 19a, 97 UrhG haftet. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.

a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Rechtsverletzung urlaubsabwesend war und sich sein PC in einem abgeschlossenen Büroraum befand. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Computer des Beklagten während seines Urlaubs mit dem Internet verbunden war. Die Klägerin hat dies in den Vorinstanzen auch nicht geltend gemacht. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Beklagte das fragliche Werk öffentlich zugänglich gemacht hätte, wenn sein Rechner, ausgestattet mit den maßgeblichen Daten und einer Tauschbörsensoftware, während seiner Abwesenheit eingeschaltet und mit dem Internet verbunden gewesen wäre, stellt sich daher im Streitfall nicht.

Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. OLG Köln MMR 2010, 44, 45; GRUR-RR 2010, 173, 174). Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte jedoch nachgekommen, indem er – von der Klägerin unbestritten – vorgetragen hat, zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub gewesen zu sein, während sich seine PC-Anlage in einem für Dritte nicht zugänglichen, abgeschlossenen Büroraum befunden habe. Die Vorlage eines Routerprotokolls hat die Klägerin von dem Beklagten in den Vorinstanzen nicht verlangt. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein solches Protokoll mit entscheidungserheblichem Inhalt hätte vorgelegt werden können, war der computertechnisch nicht versierte Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet, von sich aus ein Routerprotokoll vorzulegen. Das Berufungsgericht konnte deshalb ohne Rechtsfehler annehmen, dass die unmittelbar urheberrechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten begangen worden sein konnte, der die WLAN-Verbindung des Beklagten von außerhalb nutzte, um sich Zugang zu dessen Internetanschluss zu verschaffen.

b) Es kommt auch keine täterschaftliche Haftung des Beklagten unter dem Aspekt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (vgl. BGHZ 173, 188 Tz. 22 – Jugendgefährdende Schriften bei eBay) in Betracht.

Diese für das Wettbewerbsrecht entwickelte Haftungsgrundlage setzt voraus, dass die Merkmale einer täterschaftlichen Haftung nach dem jeweiligen Haftungsregime erfüllt sein müssen. Während im Lauterkeitsrecht das in Rede stehende Verhalten – die Eröffnung einer nicht hinreichend begrenzten Gefahr für die geschützten Interessen anderer Marktteilnehmer – ohne weiteres als eine unlautere geschäftliche Handlung eingeordnet werden kann, müssen für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein. Im Streitfall müsste das Verhalten des Beklagten – also die Unterhaltung eines nicht ausreichend gesicherten privaten WLAN-Anschlusses – den Tatbestand: der öffentlichen Zugänglichmachung des in Rede stehenden urheberrechtlichen Werkes (§ 19a UrhG) erfüllen (vgl. zum Merkmal des Anbietens im Markenrecht BGHZ 158, 236, 250 – Internet-Versteigerung I). Dies ist indessen – wie dargelegt – nicht der Fall. Hinzu kommt, dass die Haftung für die Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in dem vom Senat entschiedenen Fall nicht zuletzt mit dem eigenen geschäftlichen Interesse begründet worden ist, das der Betreiber der Handelsplattform verfolgt und das es rechtfertigt, von ihm eine besondere Rücksichtnahme auf Rechtsgüter zu verlangen, die durch sein Verhalten gefährdet werden.

c) Allerdings hat der Bundesgerichtshof nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden, dass der private Inhaber eines Mitgliedskontos bei eBay sich so behandeln lassen muss, als habe er selbst gehandelt, wenn er das Konto nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert hat und es von einem Dritten benutzt wird, ohne dass der Kontoinhaber dies veranlasst oder geduldet hat (BGHZ 180, 134 Tz. 16 – Halzband). Die bei der Verwahrung der Zugangsdaten für das Mitgliedskonto gegebene Pflichtverletzung stellt danach einen eigenen, selbständigen Zurechnungsgrund dar. Diese Entscheidung ist indes nicht auf den Fall der Nutzung eines ungesicherten WLAN-Anschlusses durch außenstehende Dritte übertragbar.

Der IP-Adresse kommt keine mit einem eBay-Konto vergleichbare Identifikationsfunktion zu. Anders als letzteres ist sie keinem konkreten Nutzer zugeordnet, sondern nur einem Anschlussinhaber, der grundsätzlich dazu berechtigt ist, beliebigen Dritten Zugriff auf seinen Internetanschluss zu gestatten. Die IP-Adresse gibt deshalb bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt. Damit fehlt die Grundlage dafür, den Inhaber eines WLAN-Anschlusses im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er selbst gehandelt (vgl. BGHZ 180, 134 Tz. 16 – Halzband). Es ginge deshalb zu weit, die nicht ausreichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses mit der unsorgfältigen Verwahrung der Zugangsdaten für ein eBay-Konto gleichzusetzen. Dies würde die WLAN-Nutzung im Privatbereich auch mit unangemessenen Haftungsrisiken belasten, weil der Anschlussinhaber bei Annahme einer täterschaftlichen Verantwortung unbegrenzt auf Schadensersatz haften würde, wenn außenstehende Dritte seinen Anschluss in für ihn nicht vorhersehbarer Weise für Rechtsverletzungen im Internet nutzen.

d) Der Beklagte ist auch nicht Teilnehmer der durch den unbekannten Dritten begangenen Urheberrechtsverletzung. Ihm fehlt jedenfalls der dafür erforderliche Vorsatz (vgl. zum Markenrecht BGHZ 158, 236, 250 – Internet-Versteigerung I).

e) Haftet der Beklagte nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung, scheidet ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus. Nicht zu beanstanden ist daher die Abweisung des Zahlungsantrags, soweit die Klägerin Schadensersatz begehrt hat.

2. Soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag abgewiesen hat, kommt eine Bestätigung dagegen nicht in Betracht. Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin den Beklagten als Störer auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Das Berufungsgericht meint zwar, der Betreiber eines privaten WLAN-Anschlusses hafte nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses durch einen Außenstehenden, sondern erst wenn konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch bestünden. Dem kann aber für den hier vorliegenden Fall nicht beigetreten werden, dass der WLAN-Anschluss ohne die auch im privaten Gebrauch verkehrsüblichen und zumutbaren Zugangssicherungen betrieben wird.

a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH, Urt. v. 18. 10. 2001 – I ZR 22/ 99, GRUR 2002, 618, 619 = WRP 2002, 532 – Meißner Dekor I; BGH, Urt. v. 30. 4. 2008 – I ZR 73/ 05, GRUR 2008, 702 Tz. 50 = WRP 2008, 1104 – Internet-Versteigerung III). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urt. v. 15. 10. 1998 – I ZR 120/ 96, GRUR 1999, 418, 419 f. = WRP 1999, 211 – Möbelklassiker; BGHZ 158, 343, 350 – Schöner Wetten; BGH, Urt. v. 9. 2. 2006 – I ZR 124/ 03, GRUR 2006, 875 Tz. 32 = WRP 2006, 1109 – Rechtsanwalts-Ranglisten).

b) Der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses ist adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen. Auch privaten Anschlussinhabern obliegen insoweit Prüfungspflichten, deren Verletzung zu einer Störerhaftung führt.

aa) Es ist nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass unberechtigte Dritte einen unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss dazu benutzen, urheberrechtlich geschützte Musiktitel im Internet in Tauschbörsen einzustellen. Die Unterlassung ausreichender Sicherungsmaßnahmen beruht auch auf dem Willen des Anschlussinhabers.

bb) Auch Privatpersonen, die einen WLAN-Anschluss in Betrieb nehmen, ist es zuzumuten zu prüfen, ob dieser Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Die Zumutbarkeit folgt schon daraus, dass es regelmäßig im wohlverstandenen eigenen Interesse des Anschlussinhabers liegt, seine Daten vor unberechtigtem Eingriff von außen zu schützen. Zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen durch unberechtigte Dritte ergriffene Sicherungsmaßnahmen am WLAN-Zugang dienen zugleich diesem Eigeninteresse des Anschlussinhabers. Die Prüfpflicht ist mit der Folge der Störerhaftung verletzt, wenn die gebotenen Sicherungsmaßnahmen unterbleiben.

cc) Welche konkreten Maßnahmen zumutbar sind, bestimmt sich auch für eine Privatperson zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten (vgl. BGHZ 172, 119 Tz. 47 – Internet-Versteigerung II). Es würde die privaten Verwender der WLAN-Technologie allerdings unzumutbar belasten und wäre damit unverhältnismäßig, wenn ihnen zur Pflicht gemacht würde, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Die Prüfungspflicht im Hinblick auf die unbefugte Nutzung eines WLAN-Routers konkretisiert sich vielmehr dahin, dass jedenfalls die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend wirksam einzusetzen sind (vgl. dazu für den Bereich der Verkehrssicherungspflichten BGH, Urt. v. 31. 10. 2006 – VI ZR 223/ 05, NJW 2007, 762 Tz. 11; Urt. v. 2. 3. 2010 – VI ZR 223/ 09 Tz. 9 f., VersR 2010, 544).

dd) Die dem privaten WLAN-Anschlussinhaber obliegende Prüfungspflicht besteht nicht erst, nachdem es durch die unbefugte Nutzung seines Anschlusses zu einer ersten Rechtsverletzung Dritter gekommen und diese ihm bekannt geworden ist. Sie besteht vielmehr bereits ab Inbetriebnahme des Anschlusses. Die Gründe, die den Senat in den Fällen der Internetversteigerung dazu bewogen haben, eine Störerhaftung des Plattformbetreibers erst anzunehmen, nachdem er von einer ersten Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat, liegen bei privaten WLAN-Anschlussbetreibern nicht vor. Es geht hier nicht um ein Geschäftsmodell, das durch die Auferlegung präventiver Prüfungspflichten gefährdet wäre (vgl. BGHZ 158, 236, 251 f. – Internet-Versteigerung I). Es gelten auch nicht die Haftungsprivilegien nach § 10 TMG und Art. 14 f. der Richtlinie 2000/ 31/ EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, die im Falle des Diensteanbieters nach § 10 Satz 1 TMG (Host Provider) einen weitergehenden Unterlassungsanspruch ausschließen. Das hoch zu bewertende, berechtigte Interesse, über WLAN leicht und räumlich flexibel Zugang zum Internet zu erhalten, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die zum Zeitpunkt der Installation des WLAN-Routers auch im Privatbereich verkehrsüblich vorhandenen Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Nutzung angewandt werden.

c) Die Klägerin kann den Beklagten als Störer auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Er hat unter Verletzung der ihm obliegenden Prüfungspflicht eine Ursache dafür gesetzt, dass ein Dritter über seinen unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss die in Rede stehende Urheberrechtsverletzung begehen konnte.

aa) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von der L. AG ermittelten IP-Adresse festgestellt, dass ein außenstehender Dritter den WLAN-Anschluss des Beklagten für die das Verwertungsrecht der Klägerin verletzende Handlung benutzt hat.

(1) Der Beklagte hat zwar bestritten, dass die Klägerin korrekt an seine IP-Adresse gelangt sei, und geltend gemacht, bei der Feststellung der IP-Adresse des wirklichen Täters müsse ein Ermittlungsfehler unterlaufen sein.

Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat die L. AG aber die fragliche IP-Adresse mit Hilfe der von ihr entwickelten zuverlässigen und eingehend überwachten Software ermittelt.

Nachdem das Landgericht das pauschale Bestreiten des Beklagten als zu unbestimmt angesehen hatte und der Beklagte seinen Vortrag in zweiter Instanz nicht weiter substantiiert hat, konnte das Berufungsgericht insoweit ohne Rechtsfehler auf die Feststellungen des Landgerichts verweisen.

(2) Für die Auskunft der Deutschen Telekom AG, wonach die ermittelte IP-Adresse im fraglichen Zeitpunkt dem WLAN-Anschluss des Beklagten zugeordnet war, bestand kein Beweiserhebungsverbot. Sie konnte deshalb vom Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler verwertet werden.

Auskünfte über den Namen des hinter einer IP-Adresse stehenden Anschlussinhabers richten sich nach den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes über die Bestandsdatenabfrage (LG Stuttgart MMR 2005, 624, 628; LG Hamburg MMR 2005, 711; LG Würzburg NStZ-RR 2006, 46; Sankol, MMR 2006, 361, 365; a. A. Bock in Beck’scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., § 113 Rdn. 24; Bär, MMR 2005, 626). Es handelt sich nicht um Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1, § 113a TKG, die gemäß § 100g Abs. 2, § 100b Abs. 1 StPO nur auf richterliche Anordnung erhoben werden dürfen. Die Zuordnung einer zu einem bestimmten Zeitpunkt benutzten dynamischen IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber enthält keine Aussage darüber, mit wem der Betreffende worüber und wie lange kommuniziert hat. Es entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, die IP-Adressen von Anschlussinhabern als Bestandsdaten einzuordnen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung, BT-Drucks. 14/ 7008, S. 7; Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung …, BT-Drucks. 16/ 5846, S. 26 f.). Die Ermittlung des einer konkreten IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordneten Anschlussinhabers erfolgt daher auf der Grundlage der allgemeinen Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden gemäß § 161 Abs. 1 Satz 1 und § 163 StPO, so dass die Auskunft der Deutschen Telekom AG rechtmäßig eingeholt worden ist.

(3) Der Beklagte hat vorgetragen, sein Computer sei zwar WLAN-fähig, bei der Installation im Jahre 2003/ 04 sei diese Funktion aber deaktiviert worden und die Vernetzung über eine strukturierte Verkabelung erfolgt. Das steht indes einer Nutzung des WLAN-Zugangs durch einen Dritten am 8. September 2006 nicht entgegen. Vielmehr konnte das Berufungsgericht durch Bezugnahme auf die landgerichtlichen Feststellungen im Hinblick auf die von der Deutschen Telekom AG erteilte Auskunft davon ausgehen, dass der WLAN-Zugang des Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt aktiviert war.

Entgegen dem Vortrag des Beklagten konnte sein WLAN-Router dann auch nicht während seines Urlaubs über einen der Stromversorgung seines PC-Systems dienenden Sammelstecker ausgeschaltet gewesen sein.

bb) Der Beklagte hat die ihm als Betreiber eines WLAN-Anschlusses obliegende Prüfungspflicht hinsichtlich ausreichender Sicherungsmaßnahmen verletzt.

Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat der Beklagte allerdings keinen gänzlich ungesicherten WLAN-Zugang verwendet. Vielmehr war der Zugang auf seinen Router bei aktivierter WLAN-Unterstützung werkseitig durch eine WPA-Verschlüsselung geschützt, die für die Einwahl in das Netzwerk des Beklagten einen 16-stelligen Authentifizierungsschlüssel erfordert. Mangels anderweitiger Feststellungen kann jedenfalls für September 2006 auch nicht davon ausgegangen werden, dass bei privater WLAN-Nutzung eine Verschlüsselung nach dem WPA2-Standard verkehrsüblich und damit geboten war, um unberechtigte Zugriffe Dritter auf das Drahtlosnetzwerk zu verhindern. Es belastete die Verwender dieser Technologie unzumutbar und damit unverhältnismäßig, wenn sie ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anpassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufwenden müssten.

Die Prüfpflicht des Beklagten bezieht sich aber auf die Einhaltung der im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Diese Pflicht hat der Beklagte verletzt. Der Beklagte hat es nach dem Anschluss des WLAN-Routers bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen belassen und für den Zugang zum Router kein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort vergeben. Der Schutz von Computern, Kundenkonten im Internet und Netzwerken durch individuelle Passwörter gehörte auch Mitte 2006 bereits zum Mindeststandard privater Computernutzung und lag schon im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer. Sie war auch mit keinen Mehrkosten verbunden.

c) Auch wenn der Beklagte als Störer haftet, kommt eine Verurteilung nach dem bislang gestellten Unterlassungsantrag nicht in Betracht. Denn der Antrag, es dem Beklagten zu verbieten, die Tonträgerproduktion “Sommer unseres Lebens” im Internet in Tauschbörsen zugänglich zu machen, verfehlt die konkrete Verletzungsform.

Ein Unterlassungsanspruch steht der Klägerin nur insoweit zu, als sie sich dagegen wendet, dass der Beklagte außenstehenden Dritten Rechtsverletzungen der genannten Art ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss unzureichend sichert. Die Revision macht zwar geltend, dass sich ihr Antrag konkret auf diese Verletzungsform beziehe. Es wird aber nicht deutlich, dass er sich darauf beschränkt. Der Antrag bedarf daher der Einschränkung, die nur die Klägerin selbst vornehmen kann.

Der Umstand, dass der gestellte Unterlassungsantrag die konkrete Verletzungsform nicht erfasst, rechtfertigt andererseits nicht die Abweisung der Klage. Aus der Sicht des Berufungsgerichts bestand kein Anlass, darauf hinzuwirken, dass die Klägerin einen an der konkreten Verletzungsform orientierten Unterlassungsantrag stellt (§ 139 Abs. 1 ZPO). Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es unter diesen Umständen, der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, ihren Antrag auf die konkrete Verletzungsform anzupassen.

3. Hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten ist der Rechtsstreit ebenfalls noch nicht zur Entscheidung reif. Das Berufungsgericht hat bislang noch nicht geprüft, ob nach dem maßgeblichen Sachverhalt – unzureichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses, die zum einmaligen öffentlichen Zugänglichmachen eines einzelnen Titels auf einer Tauschbörse geführt hat – die vom Vertreter der Klägerin angesetzte Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Streitwerts von 10. 000 € zu berechnen ist (vgl. etwa LG Hamburg ZUM 2007, 869).

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12.07.2010OLG Frankfurt a.M.: Haftung der DENIC für rechtswidrige Domains

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© StepanovIm Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt (Urteil vom 16.11.2008 – Az.: 2-21 O 139/09 – wir berichteten) hat nun das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in seiner Entscheidung (Urteil vom 17.06.2010 – Az.: 16 U 239/09) die Vorinstanz bestätigt.

Im Falle einer eindeutigen, sich aufdrängenden Namensrechtsverletzung ist die DENIC als Domainverwaltung im Rahmen der Störerhaftung verpflichtet, die Löschung einer Domainregistrierung vorzunehmen. Allerdings muss derjenige, welcher eine solche Löschung verlangt, einen rechtskräftigen Titel gegen den Domain-Inhaber vorlegen.

Im zu verhandelnden Fall registrierte ein Privat-Unternehmen mit Sitz in Panama die Domainnamen “regierung-oberbayern.de”, “regierung-unterfranken.de”, “regierung-mittelfranken.de” sowie “regierung-oberfranken.de”. Der Freistaat Bayern ging gegen den in Hamburg ansässigen Admin-C für die Domains vor und erwirkte einen gerichtlichen Titel gegen diesen. Daraufhin erfolgte jedoch bei einigen Domains ein Wechsel des Admin-C, so dass es dem Bundesland unmöglich war, die in Streit stehenden Domains auch tatsächlich löschen zu lassen. Der Freistaat ging daher gegen die DENIC selbst vor, um die Löschung zu veranlassen, da dies auf anderem Wege nicht möglich war.

Die Richter des OLG Frankfurt a.M. sahen in den verwendeten Bezeichnungen auf der Ebene der Second-Level-Domain geschützte Namen für die offiziellen Bezeichnungen der Regierungen der Regierungsbezirke des Freistaats Bayern. Aufgrund dieser Umstände sei die Rechtsverletzung selbst für die DENIC so offenkundig gewesen, dass sie sich unmittelbar aufdrängen musste.

Im vorliegenden Rechtstreit ging es schließlich um die Frage, ob die DENIC auch dann zur Löschung der Domains verpflichtet werden kann, wenn der Inhaber der Namensrechte bereits einen Titel gegen den Admin-C besitzt. Die Frankfurter Richter sahen dies als nicht ausreichend zur Begründung einer Störerhaftung an, da nach einer Entscheidung des BGH („ambiente.de“ – Urteil vom 17.05.2001 – Az.: I ZR 251/99) die DENIC Domains nur dann löschen muss, wenn ein solcher rechtskräftiger Titel gegen den Inhaber der Domain (hier also der Firma in Panama) vorliegt.

Fazit: Das letzte Wort in der Frage nach der Haftung der DENIC für Rechtsverletzungen im Rahmen von Internet-Domains ist noch nicht gesprochen. Wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung hat das OLG Frankfurt a.M. die Revision zum Bundesgerichtshof ausdrücklich zugelassen, um für mehr Rechtssicherheit sorgen zu können. Es bleibt abzuwarten, ob die Parteien die Chance ergreifen, vor das oberste Zivilgericht zu ziehen, um diese Frage höchstrichterlich und abschließend klären zu lassen.

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Florian Decker
Rechtsanwalt

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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt

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12.05.2010Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss – Pressemitteilung des BGH

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Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel “Sommer unseres Lebens”. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.

Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.

Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens

OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juli 2008 – 11 U 52/07 (GRUR-RR 2008, 279) LG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2007 – 2/3 O 19/07

Karlsruhe, den 12. Mai 2010

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24.11.2009Filesharing FAQ

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Man arrested for violating copyright lawsImmer häufiger werden illegale Downloads durch die Musikindustrie und Filmindustrie und deren bevollmächtigte Anwaltskanzleien verfolgt und abgemahnt. Dabei werden eine Unterlassungserklärung und zur Schadenskompensation ein pauschaler Betrag verlangt, der je nach Anzahl der Musiktitel im drei- bis vierstelligen Bereich liegt.
In vielen Fällen wissen die Abgemahnten noch nicht einmal etwas von den illegalen Downloads, weil Sie lediglich Anschlussinhaber sind und die Musiktitel oft von Familienmitgliedern oder Gästen ohne ihr Wissen durchgeführt werden.
Dementsprechend ist der Schock bei einer Abmahnung groß.
Kann man sich in einer solchen Situation gegen die Ansprüche der Musikindustrie wehren? Diese Frage ist wegen uneinheitlicher Rechtsprechung und häufiger Gesetzesänderungen schwierig zu beantworten. Im Folgenden werde ich jedoch versuchen, die Problematik anhand der aktuellen Rechtslage darzustellen.

1. Technische Grundlagen
(Wie kann der Rechteinhaber feststellen, wann von einem bestimmten Anschluss aus etwas heruntergeladen bzw. angeboten wurde und zu wem dieser Anschluss gehört?)

Die Musikindustrie, die Filmindustrie und die Softwareindustrie beschäftigen Anwaltskanzleien (Rasch, Waldorf, Kornmeier, U+C, Nümann und Lang, Schulenburg & Schenk, Schutt & Waetke ), welche die Urheberrechtsverletzungen im Internet verfolgen. Vrreiter auf diesem Gebiet ist die Hamburger Kanzlei des Rechtsanwalts Clemens Rasch, der zu diesem Zweck ein eigenständiges Unternehmen, die proMedia GmbH gegründet hat. Mittlerweile hat sich jedoch auch die Firma digiprotect etabliert, die für mehrere andere Kanzleien tätig wird.
In diesen Unternehmen sind Mitarbeiter täglich damit beschäftigt, im Internet so genannte Tauschbörsen zu überwachen. Auf diesen Tauschbörsen werden unter anderem urheberrechtlich geschützte Musikstücke ohne die Genehmigung der Rechteinhaber zwischen den Benutzern ausgetauscht.

Da die Tauschbörsen problemlos zugänglich sind, können auch die genannten Unternehmen sich dort anmelden und die Tauschvorgänge beobachten. Dabei ist es möglich, die Internet-Adressen der Benutzer bzw. Anschlussinhaber (IP-Adressen) zu protokollieren.
Meist laden die Mitarbeiter der Unternehmen selbst einige Musikstücke von den verfolgten Benutzern herunter, um die Rechtsverletzung besser nachweisen zu können. Dabei handeln sie nicht widerrechtlich, weil sie das Einverständnis der Musikindustrie besitzen.
Anschließend werden Abbildungen des Bildschirms (Screenshots) ausgedruckt, auf denen zu sehen ist, welche Musiktitel der Benutzer zu einer bestimmten Uhrzeit angeboten hat und welche Titel heruntergeladen wurden.

Die IP-Adresse des Benutzers besteht jedoch lediglich aus einer Zahlenkombination, die dem Anschlussinhaber von seinem Internetanbieter (Access-Provider) zugewiesen wird. Deshalb können die Unternehmen nicht ohne weiteres ersehen, wer hinter der IP-Adresse in Wirklichkeit steht.

An diesem Punkt kommt nun die Anwaltskanzlei ins Spiel. Sie versucht, die Identität des Anschlussinhabers zu ermitteln. Diese Auskunft kann der Kanzlei aber nur dessen Internetanbieter geben, weil dieser die erforderlichen Daten speichert.
Der Internetanbieter ist verpflichtet, Auskünfte in einem Anordnungsverfahren nach § 101 UrhG zu erteilen, wenn eine entsprechende richterliche Anordnung ergeht. Deshalb versuchen die Kanzleien nun, die Auskünfte auf diesem Wege zu erhalten. Ergeht die gewünschte richterliche Anordnung, erhält die Kanzlei die tatsächliche Adresse des Anschlussinhabers, dessen IP-Adresse sie im Internet protokolliert hat.
Darauf hin wird je nach Anzahl der angebotenen Musiktitel ein pauschaler Schadensbetrag bestimmt und dieser mittels eines Serienabmahnschreibens von dem Anschlussinhaber eingefordert.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in einigen Einzelfällen bei den Ermittlungen durch Fehler (z.B. Zahlendreher) falsche Adresse übermittelt wurden. Falls sich der Anschlussinhaber vollkommen sicher ist, dass von seinem Anschluss keine Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, kann sich eine Überprüfung der ermittelten Adresse lohnen. In diesem Falle sollte jedoch ein qualifizierter Rechtsanwalt aufgesucht werden.

2. Rechtliche Grundlagen
(Darf der Rechteinhaber überhaupt Ansprüche geltend machen?)

Grundsätzlich ist das illegale Herunterladen aber auch das reine Anbieten von Musik und Filmen eine Urheberrechtsverletzung und zivilrechtlich als unerlaubte Handlung einzustufen. Wer eine solche unerlaubte Handlung begeht, hat dem Verletzten (hier des jeweiligen Musiklabels als Rechteinhaber) den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Zu diesem Schaden zählen zunächst die Anwaltskosten, soweit Sie erforderlich waren.

Durch die Urheberrechtsnovelle vom 01.09.2008 wurde die so genannte „100-Euro-Abmahnung“ in § 97a Abs. 2 UrhG normiert. Danach darf im Falle einer „unerheblichen Rechtsverletzung“ einer Privatperson für die erste Abmahnung nur eine Gebühr von 100 Euro geltend gemacht werden. Wie der Begriff „unerhebliche Rechtsverletzung“ allerdings auszulegen ist, sollte durch die Gerichte festgelegt werden, was bisher allerdings nicht geschehen ist. Es existiert bisher lediglich ein einziges Urteil des LG Köln (Urteil vom 13.05.2009, Az.: 28 O 889/08), das den Upload von 964 Audiodateien wenig überraschend als „nicht unerheblich“ einstuft. Insgesamt ist der § 97a Abs. 2 aber momentan ein Unsicherheitsfaktor für die Rechteinhaber, an den sie sich bisher vor allem bei „kleineren“ Fällen noch nicht recht herantrauen.

Wesentlich fortgeschrittener ist die Rechtsprechung bei der Frage zum „gewerblichen Ausmaß“ in § 101 UrhG  für die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs. Hier scheint sich als herrschende Meinung anzudeuten, dass der Down- bzw. Upload eines aktuellen Musikalbums oder eines aktuellen Films bereits das“ gewerbliche Ausmaß“ erfüllt. So bisher  das LG Oldenburg (Beschluss vom 15.09.2008 – Az. 5 O 2421/08), das LG Köln (Beschluss vom 02.09.2008 – Az. 28 AR 4/08), das LG Frankfurt a.M. (Beschluss v. 18.09.2008 – Az. 2-06 O 534/08) und das LG Nürnberg (Beschluss v. 22.09.2008 – Az.: 3 O 8013/08)

Das Abmahnschreiben zielt rechtlich darauf ab, eine Unterlassungserklärung von dem Anschlussinhaber zu erhalten. In dieser soll er sich verpflichten, künftig keine Urheberrechtsverletzungen mehr gegen den Rechteinhaber zu begehen. Falls diese Verpflichtung nicht eingehalten wird, unterwirft er sich unmittelbar einer hohen Vertragsstrafenforderung.
Hat der Anschlussinhaber zum Zeitpunkt der Abmahnung noch keine Unterlassungserklärung abgegeben, war die Inanspruchnahme der Anwaltskanzlei für den Rechteinhaber notwendig und die Kosten müssen ersetzt werden.
Hier ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Unterlassungserklärung grundsätzlich von einem qualifizierten Rechtsanwalt angefertigt werden sollte. Es wird dringend davon abgeraten, die Unterlassungserklärung ohne Prüfung zu unterzeichnen oder vorgefertigte bzw. selbst erstellte Unterlassungserklärungen  zu verwenden.
Das Honorar des Anwalts richtet sich nach einem fiktiven Streitwert. Dieser wird von den Gerichten unterschiedlich berechnet und zum Teil mit 10.000,00 € pro Musiktitel veranschlagt. Bei mehreren angebotenen Musiktiteln (es zählt jeder Titel im Upload-Verzeichnis!) kommt schnell ein immenser Streitwert zusammen, so dass das Anwaltshonorar im Einzelfall theoretisch bis zu 10.000,00 € und mehr betragen kann.

Ein Schadensersatz für die Musiktitel oder Filme selbst nach der Lizenzanalogie wurde bisher selten durch die Rechteinhaber geltend gemacht, weil dieser schwierig zu beziffern ist. Erste vorsichtige Schritte mit pauschalen Schadensersatzbeträgen für die unerlaubte Verwendung der Lizenz in Höhe von 150 Euro (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.02.2009 – Az.: 29 C 549/08) und 275 Euro (AG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.12.2008 – Az.: 32 C 1539/08) waren jedoch bereits erfolgreich.

Ebenfalls erstattungsfähig sind die Ermittlungskosten, die den Rechteinhabern für die Identifikation des Anschlussinhabers angefallen sind. Diese fallen durch die massenhafte Bearbeitung gegenüber den anderen Beträgen nicht sonderlich ins Gewicht.

In der Regel ist es bisher aber noch so, dass ausschließlich die angefallenen Anwaltskosten geltend gemacht werden. Dies kann sich bei entsprechend positiven Urteilen für die Rechteinhaber hinsichtlich weiteren Schadensersatzes jedoch schnell ändern.

Ob ein Anschlussinhaber tatsächlich eine Unterlassungserklärung abgeben oder Schadensersatz zahlen muss, wenn er die Musiktitel nicht selbst herunter geladen hat ist streitig. Verschiedene Gerichte vertreten zu dieser Frage unterschiedliche Auffassungen (sog. Störerhaftung, hierzu später mehr).

Die Rechteinhaber als Kläger haben aber den Vorteil, dass sie bei unerlaubten Handlungen im Internet das Gericht deutschlandweit frei wählen können (sog. „fliegender Gerichtsstand“). So ist es ihnen möglich, ein Gericht mit für sie günstiger Rechtsprechung auszuwählen.

3. Entwicklungen in der Rechtsprechung
(Welches Gericht vertritt momentan welchen rechtlichen Standpunkt und wie wirkt sich das aus?)

Das OLG Köln (Urteil vom 23.12.2009 – Az.: 6 U 101/09; Beschluss vom 08.05.2007, Az.: 6 U 244/06), das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 27.12.2007, Az.: I-20 W 157/07), das OLG Hamburg (Beschluss vom 11.10.2006, Az.: 5 W 152/06), das LG Hamburg (Urteil vom 26.07.2006, Az.: 308 O 407/06; Urteil vom 25.01.2006, Az.: 308 O 58/06, Urteil vom 15.07.2008, Az.: 310 O 144/08),  das LG Leipzig (Beschluss vom 08.02.2008, Az.: 5 O 383/08), das LG Berlin (Urteil vom 13.01.2009, Az.: 15 O 957/07)  vertreten sämtlich die Auffassung, dass der Anschlussinhaber als Störer für Urheberrechtsverletzungen über seinen Internetanschluss auf jeden Fall haften muss. Begründet wird dies damit, dass der Anschluss eine Gefahrenquelle sei, die der Inhaber ständig zu überwachen habe.

Dagegen haben sowohl das LG Mannheim (Urteil vom 30.01.2007, Az.: 2 O 71/06) als auch das OLG Frankfurt (Beschluss vom 20.12.2007 – 11 W 58/07) entschieden, dass der Anschlussinhaber  generell nicht als Störer einzustufen ist und deshalb nicht haften muss. Eine Überwachungspflicht für Familienmitglieder ohne Anlass ist nach Ansicht dieser Gerichte unzumutbar. Der Anschlussinhaber muss allerdings glaubhaft nachweisen, dass er die Urheberrechtsverletzungen nicht begangen hat und er muss im Rahmen der sekundären Beweislast Auskunft darüber geben, wer der tatsächliche Verletzer ist – allerdings nur soweit ihm das bekannt ist. Darüber hinaus muss er auch nachweisen, dass er nach seinen Möglichkeiten Maßnahmen gegen Urheberrechtsverletzungen ergriffen hat (z.B. eigene und eingeschränkte Benutzerkontos für jeden Nutzer)

Es herrschen folglich gegensätzliche Auffassungen an den verschiedenen Gerichten. Allerdings ist eine deutliche Tendenz in Richtung der Störerhaftung erkennbar. Die Urteile aus Mannheim und Frankfurt sind diesbezüglich mittlerweile als Mindermeinungen anzusehen.
Ganz abgesehen davon haben die Musiklabels als Kläger den Vorteil, dass Sie sich nach dem in der Rechtsprechung vorherrschenden Grundsatz des „fliegenden Gerichtsstands“ das Prozessgericht frei auswählen dürfen.

Mit einer Entscheidung, die den Abgemahnten von der Haftung entbindet, ist deshalb im Regelfall nicht mehr zu rechnen. Ausgenommen davon sind Sonderfälle, wenn der Anschlussinhaber etwa beweisen kann, dass während der Tatzeit niemand zu Hause war (zB Urlaub) und der Router entsprechend gegen Zugriffe von außen gesichert wurde (OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2008, Az.: 11 U 52/(07).

4. Fazit
Die Rechtslage ist nach wie vor undurchsichtig, verschiebt sich aber tendenziell in Richtung der Rechteinhaber. Nur wer das hohe Kostenrisiko nicht scheut und risikofreudig ist sollte sich auf einen Prozess einlassen. Dennoch lohnt es sich generell noch immer, gegen die Abmahnungen vorzugehen. Ein qualifizierter Anwalt ist meist in der Lage, durch Verhandlungen und stichhaltige Argumentation den eingeforderten Schadensersatz außergerichtlich deutlich zu reduzieren und einen Vergleich herbeizuführen.

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10.11.2009OLG Düsseldorf: Keine Verletzung von Rolex-Markenrechten durch eBay

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timeDie Internetauktionsplattform eBay ist einmal mehr in das Licht der Rechtsprechung gerückt. Das OLG Düsseldorf hatte sich in seiner Entscheidung (Beschluss vom 24.02.2009, Az.: I-20 U 204/02) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Auktionsplattform als Störer für Markenrechtsverletzungen hafte.

Bereits 2007 hatte der Bundesgerichtshof in der gleichen Sache (Urteil v. 19.04.2007, Az.: I ZR 35/04 – Internetversteigerungen II) entschieden, dass eBay als Störer in Betracht komme, wenn der Verkäufer eindeutig erkennbar gegen Markenrechte verstoße. Der BGH hatte die Sache an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen, welches sich erneut mit der Sache befasste und schließlich entschied, dass das Auktionshaus nicht als Störer hafte, da es nach der erfolgten Anzeige durch Rolex zu keinen gleichartigen Markenverletzungen auf der Plattform mehr gekommen sei.

Der 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf wies die Berufung von Rolex am 24. Februar 2009 zurück und hat den entsprechenden Unterlassungsanspruch gegen eBay verneint. Rolex habe nicht ausreichend nachgwiesen, dass es nach seinen Hinweisen an eBay noch zu gleichartigen Markenrechtsverletzungen gekommen sei. Nach Ansicht des Gerichts dürften die Prüfungspflichten für den Internetanbieter nicht derart überspannt werden, dass jedes einzelne Angebot vor Veröffentlichung auf eventuell auftretende Rechtsverletzungen untersucht werden müsse, weil damit quasi das gesamte Geschäftsmodell in Frage gestellt werden würde. Vielmehr sperre die Auktionsplattform mit Hilfe von Filterprogrammen zuverlässig Angebote, die Markenrechte offensichtlich unzulässig verwenden, um damit ihren Prüfungspflichten nachzukommen.

eBay haftet also nach Ansicht der Düsseldorfer Richter nicht als Störer für die beanstandeten Markenrechtsverletzungen, wenn die ursprüngliche Verletzung beseitigt ist und keine weiteren Verletzungen erfolgt sind, die eBay hätte verhindern müssen. Für eBay besteht also weiter keine Vorabprüfungspflicht, außer wenn Markenrechte evident verletzt werden. Vielmehr setzt eine Haftung als Störer voraus, dass Prüfungspflichten nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung nicht erfüllt wurden.

Fazit: Auch durch dieses Urteil konkretisieren sich die Prüfungspflichten der Plattformbetreiber im Internet nach und nach immer mehr. Es besteht im Ergebnis keine erweiterte Prüfungspflicht bei nicht offensichtlich oder wenigstens zumutbar erkennbaren und unzulässigen Nutzungen von Markenrechten auf der Auktionsplattform. Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsprechung weiter gefestigt wird.

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12.10.2009YouTube haftet als Mitstörer beim Upload rechtswidriger Videos

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"Video" button (black)Das Landgericht Hamburg hat sich in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Beschluss vom 05.12.2008 – Az.: 324 O 197/08) wie bereits einige andere Gerichte zuvor zur Störerhaftung von Webhostern geäußert. Im Fall des Hamburger Gerichts ging es dabei um YouTube, das größte Videoportal im Internet.

Die Hamburger Richter kamen zu dem Entscheidung, dass YouTube für hochgeladene Inhalte haftet, wenn es diese trotz sog. „Flagging“ – also einem konkreten Hinweis auf einen rechtswidrigen Inhalt – ohne weitere Überprüfung verfügbar macht.

In dem zugrunde liegenden Fall ist die Witwe des verstorbenen Präsidenten des Zentralrats der Juden gegen die Verbreitung eines rechtsradikalen Videos auf der Internet-Plattform vorgegangen. In dem Video ging es um die Verbrennung eines Fotos ihres verstorbenen Ehemannes vor einem Hakenkreuz, während gleichzeitig im Hintergrund ein hämisches Lachen zu vernehmen war.

Nachdem das Video 2007 bei YouTube hochgeladen wurde, kam es etwa ein halbes Jahr später durch einen englischsprachigen Mitarbeiter zum sog. Flagging des Videos. Mit dieser Funktion werden vermeintlich rechtwidrige Inhalte beim Videohoster gekennzeichnet und überprüft. Nachdem Ende 2007 das deutsche Angebot von YouTube online ging, war das Video dort trotz Flagging noch abrufbar. Die Klägerin war dabei der Auffassung, dass YouTube für die Rechtsverletzungen als Mitstörer hafte.

Rechtswidrig war das Video insbesondere deshalb, weil das postmortale Persönlichkeitsrecht sowie die Menschenwürde des Ehemanns der Klägerin durch das rechtsradikale Video in besonders schwerwiegender Weise verletzt wurde.

Bei einer Haftung nach den Grundsätzen der Störerhaftung ist es anerkannt, dass der „Störer“ Prüfungspflichten verletzt haben muss. Im Fall von YouTube war der rechtswidrige Inhalt– trotz Kenntnis des Videos durch das Flagging – nach Start der deutschsprachigen Plattform noch über mehrere Monate hinweg online verfügbar. YuoTube hat nach Ansicht der Hamburger Richter damit seine Prüfungspflichten verletzt. Durch den eindeutigen Hinweis auf den rechtswidrigen Inhalt habe das Flagging sogar gesteigerte Prüfungspflichten ausgelöst. Da es für YouTube eindeutig gewesen sei, dass das Video rechtswidrig abrufbar war und keine weitere Überprüfung oderLöschung des Videoinhalts stattfand, hafte das Videoportal daher für die Verletzung von Prüfungspflichten beim Upload derartiger rechtswidriger Videos. YouTube konnte danach als Mitstörer durch die Klägerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Fazit: Das LG Hamburg ist im vorliegenden Fall zu Recht von einer Verantwortlichkeit von YouTube ausgegangen. Plattformbetreiber von Seiten mit user-generated-content sollten daher ab Kenntnisnahme von rechtswidrigen Postings – im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH – diese Inhalte unverzüglich löschen. Zusätzlich haben sie Sorge dafür zu tragen, dass ähnliche Verstöße auf der Plattform künftig vermieden werden.

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