9.07.2010LG Memmingen – E-Mail Werbung ohne Einwilligung ist unzulässig

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© AAA - Fotolia.comIm Rahmen des E-Mail Marketings durch Newsletter und andere Werbeformen gilt in Deutschland das sogenannte Opt-in Verfahren. Danach muss der Endverbraucher explizit einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich einwilligen, vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. In der Praxis hat sich dabei das gesetzlich nicht normierte Double Opt-in Verfahren eingebürgert, wonach die Einwilligung nochmals per Aktivierung eines Links in einer E-Mail bestätigt werden muss.

Das Landgericht Memmingen hat nun einem Urteil von Ende 2009 (Urteil vom 22. Dezember 2009 – Az.: 1 HK O 1751/09) entsprechend der gesetzgeberischen Vorgaben entschieden, dass die Zusendung von E-Mails nur zulässig ist, wenn der Adressat der E-Mail Werbung vorher ausdrücklich einwilligt.

Im konkreten Fall informierte die Beklagte die Klägerin per E-Mail, dass sie ihre Unternehmensdaten in eine Internet-Datenbank aufgenommen hat und bat die Klägerin um Überprüfung der Daten und bei gegebenenfalls falschem Eintrag um Berichtigung. Darin sah die Klägerin unerlaubte Spam-Werbung und begehrte Unterlassung, da sie zu keinem Zeitpunkt in die Aufnahme der Datenbank zugestimmt noch in die Werbe E-Mails eingewilligt hatte.

Die Richter des LG Memmingen folgten der Ansicht der Klägerin. Das Vorgehen der Klägerin ist insgesamt als Werbung einzustufen, da die eigene gewerbliche Erbringung von Dienstleistungen des Beklagten durch die unerlaubte Werbung mittelbar gefördert  werde und der Absatz eindeutig im Vordergrund stehe.  Eine ausdrückliche Zustimmung in den Empfang von Nachrichten habe die Klägerin vorliegend nie erteilt. Ebenso habe zwischen den vorliegend streitenden  Parteien keine bereits bestehende Kundenbeziehung bestanden. Daher handele die Beklagte rechtswidrig und könne auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies sei bereits beim Zusenden einer einzigen E-Mail anzunehmen, da dadurch der E-Mail Adressaten in seinen Rechten beeinträchtigt werde.

Fazit: Das Urteil des Landgericht Memmingen hält sich an die gesetzgeberischen Vorgaben und gestattet E-Mail Werbung nur bei ausdrücklicher vorheriger Einwilligung. Es folgt damit auch der herrschenden Rechtsprechung, die bereits den erstmaligen Versand von unerwünschter Werbung als abmahnfähigen Spam ansieht.

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18.01.2010OLG Düsseldorf: Kauf von Adressdaten lässt Sorgfaltspflichten entstehen

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In den letzten Monaten kam es vermehrt zu Datenskandalen, bei denen oftmals tausende sensible Daten wie Bank- und Adressdaten von Personen ausgelesen und dann verkauft wurden. Der Verkauf von Adressdaten ist allerdings nicht grundsätzlich unzulässig, sondern kann dann zulässig sein, wenn der Endverbraucher vor der Werbekontaktaufnahme der Weitergabe seiner Daten ausdrücklich über das Opt-in-Verfahren zugestimmt hat.

Das OLG Düsseldorf hat zu diesem Thema Ende November (Beschluss vom 24.11.2009 – Az.: I-20 U 137/09) entschieden, dass sich der Käufer der Daten nicht pauschal auf Zusicherungen des Verkäufers hinsichtlich der Einwilligung der betroffenen Kunden verlassen dürfe, sondern selbst die Pflicht habe, entsprechende Prüfungshandlungen vorzunehmen.

Im zu entscheidenden Fall betrieben beide Parteien Reiseportale im Internet. Der Beklagte hatte massenhaft E-Mails an Endverbraucher versendet, die zum großen Teil jedoch nicht vorher in diese E-Mail-Werbung eingewilligt hatten.

Darauf hin wurde der Beklagte vom Kläger abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Der Beklagte führte zu seiner Verteidigung aus, dass er die Mail-Adressen im Rahmen eines größeren Datenbestandes käuflich erworben hatte und der Veräußerer ihm ausdrücklich zusicherte, dass für alle erworbenen Adressen ein wirksames Opt-in vorliege.

Die Düsseldorfer Richter gewährten dem Antragssteller den begehrten Unterlassungsanspruch, da sie die pauschale Zusicherung bezüglich der Einwilligungserklärung als nicht ausreichend einstuften.

Das Gericht war vielmehr der Ansicht, dass die einzelnen, erworbenen Adressdaten von dem Beklagten selbst daraufhin hätten überprüft werden müssen, ob die jeweiligen Einwilligungen der Betroffenen tatsächlich vorlagen und dokumentiert wurden, vgl. § 7 II Nr. 3 UWG.

Da der Geschäftsführer diese Prüfung vorliegend jedoch nicht einmal stichprobenartig durchgeführt habe, sei er seinen Sorgfaltspflichten nicht ausreichend nachgekommen und hafte daher persönlich.

Fazit: Es muss sichergestellt sein, dass E-Mails nur an solche Personen versendet werden, von denen eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Fehlt diese, so ist die versendete E-Mail als unzumutbare Belästigung und damit als wettbewerbswidrig einzustufen.

Werden die Mail-Adressen von einem Dritten erworben, so ist das Vorliegen der Einwilligung zumindest stichprobenartig zu überprüfen.


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27.11.2009AG Rendsburg: Wiederholter Versand von Spam-Mails rechtfertigt 5.000.- EUR Ordnungsgeld

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SPAM MAILDas unverlangte Zustellen von Werbenachrichten (sog. „Spam-Mails“) bedeutet trotz vorhandener Spam-Filter in der Regel nicht nur einen erheblichen zeitlichen und damit auch wirtschaftlichen Aufwand zum Aussortieren der Mails (insbesondere da der kommerzielle Charakter der Nachrichten nicht immer auf den ersten Blick ersichtlich ist) sondern bringt auch aus rechtlicher Sicht viele Probleme mit sich.

Das AG Rendsburg hatte sich in diesem Zusammenhang in einer vor kurzem veröffentlichen Entscheidung (Urteil vom 16.10.2009 – Az.: 3 C 218/07) mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Höhe für das Ordnungsgeld bei einem mehrmaligen Verstoß gegen ein gerichtliches Unterlassungsverbot bei Zusendung von Spam-Mails anzusetzen ist.

In dem zu entscheidenden Fall ist einem Mobilfunk-Unternehmen gerichtlich verboten worden, den Kläger zu Zwecken unerlaubter Werbe- und Marketingmaßnahmen zu kontaktieren. Nachdem das Unternehmen gegen das Verbot das erste Mal verstoßen hatte, verhängte das Gericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 300.- EUR.

Als die Firma daraufhin erneut gegen die auferlegte Unterlassungsverpflichtung verstieß, verhängte das Gericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000.- EUR. Dem Unternehmen sei deutlich zu machen, dass es sich an das gerichtliche Verbot der unerlaubten Nutzung personenbezogener Daten zu halten habe und in diesem Zusammenhang keine unverlangten Werbe-E-Mails versenden dürfe.

Dieses Verbot sei nur durch ein deutlich höheres Ordnungsgeld zu gewährleisten, damit sich die Firma künftig auch an die Unterlassung halte. Ein Betrag in Höhe von 5.000.- EUR sei darüber hinaus angemessen und verhältnismäßig. Es solle deutlich gemacht werden, dass unerwünschte E-Mail-Werbung nicht zu tolerieren sei, so das AG Rendsburg.
Bei einem weiteren Verstoß stellte das Gericht ein noch vielfach höheres Ordnungsgeld in Aussicht, nicht zuletzt, weil profitorientierte Unternehmen die Verhängung von Ordnungsgeldern in dieser Höhe sonst einfach  in ihre Kalkulation aufnehmen könnten.

Fazit: Auch wenn es sich vorliegend nur um ein erstinstanzliches Urteil handelt, macht es deutlich, dass Spam-Mails im Auge der Rechtsprechung keinen Bagatell-Charakter mehr haben. Vielmehr handelt es sich um einen ernstzunehmenden Gesetzesverstoß, dem nur durch entsprechende Ordnungsgelder begegnet werden kann.

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9.10.2009AG München: Unerwünschte E-Mail-Werbung durch Autoresponder verboten

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Mail buttonDas Amtsgericht München hatte sich Anfang Juli (Urteil vom 09.07.2009 – Az.: 161 C 6412/09) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die durch einen Autoresponder zugesendete E-Mail einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann, wenn diese Werbung enthält.

Der Kläger im vorliegenden Fall war ein Arzt, der von dem Beklagten ungefragt eine Werbe-Mail für dessen Dienste zugesandt bekam. Unter anderem bot der Beklagte dem Arzt an, für ihn eine Domain einzurichten, obwohl gar keine Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien bestand. Daraufhin forderte der Arzt per E-Mail die Beklagten auf, neben der Löschung seiner Daten auch jede weitere E-Mail Werbung zu unterlassen und eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben.

Da die Beklagten einen Autoresponder eingerichtet hatten, erhielt der Arzt noch am gleichen Tag eine wortgleiche E-Mail wie die bereits beanstandete, weswegen er daraufhin den Rechtsweg suchte, um seine Forderung gerichtlich geltend zu machen.

Das Münchner Gericht gab dem Antrag des Klägers statt. Da der Arzt für die E-Mail-Zusendung kein vorheriges Einverständnis abgegeben hatte, ging das Gericht von einer rechtswidrigen, unverlangten Werbung aus, die grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoße und eine unzumutbare Belästigung für den Arzt darstelle. Dies gelte in den Augen des Gerichts auch dann, wenn der Kläger eine E-Mail an eine Adresse versendet, von welcher aus auf Grund einer eingerichteten Autoresponder-Funktion Werbe-Mails automatisch versendet werden, da hierdurch nicht auf ein Einverständnis des Betroffenen geschlossenen werden könne.

Vielmehr wäre es nach Ansicht des Gerichts unzumutbar, jede E-Mail auf ihren Inhalt zu prüfen, um unerwünschte Werbe-Mails auszusondern, selbst wenn bereits durch die entsprechende Wahl des Betreffs hervorgehe, dass sie E-Mail-Werbung darstellen wird. Der Aufbau und das Lesen solcher E-Mails koste einen unzumutbaren Zeit- und Geldaufwand und sei daher als Belästigung anzusehen. Insbesondere könne durch einmaligen E-Mail-Kontakt keine Einwilligung in die Zusendung von Werbe-Mails angenommen werden.

Das Urteil des AG München überrascht nicht. Es schließt sich im Grundsatz dem BGH in seinem Urteil zu E-Mail Werbung („Spam“, Urteil vom 11.03.2004 – Az.: I ZR 81/01) an und weitet den Gedanken auf Autoresponder-Mails aus.

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