25.01.2011Einnahmen aus Online-Werbung gehören zum Verletzergewinn bei Urheberrechtsverletzung
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Die Verwendung von fremdem Content, insbesondere von Fotos oder Videos ohne die dafür erforderlichen Rechte ist im Internet keine Seltenheit. Dies stellt jedoch eine Urheberrechtsverletzung dar, die in der Regel mit einer Abmahnung verfolgt wird. Dort werden Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geltend gemacht.
Dabei umfasst der Anspruch auf Schadensersatz auch den finanziellen Gewinn, den der Verletzer gerade auf Grund der unerlaubten Verwendung des Werks erzielt hat (sog. „Verletzergewinn“). Zu diesem Verletzergewinn gehören auch die Einnahmen aus Onlinewerbung, die auf der Seite mit dem urheberrechtswidrigen Video geschaltet war. So entschied jedenfalls der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage, ob die die Einnahmen aus Online-Werbung über eine Plattform, die urheberrechtswidrig ein Video veröffentlicht, auskunfts- und schadensersatzfähig sind (BGH, Urteil vom 25.3.2010 – I ZR 130/08).
Die Beklagte des Verfahrens betreibt ein Nachrichtenportal im Internet. Sie veröffentlichte am 29.06.2007 auf ihrem werbefinanzierten Internetportal ein Video, das den tödlichen Fallschirmabsprung von Jürgen W. Möllemann zeigte. Für die Veröffentlichung besaß Sie jedoch nicht die dafür erforderlichen Rechte. In unmittelbarer Nähe des Videos platzierte sie Werbung, vor allem in Form von Pop-Ups und Bannern.
Der Kläger nahm daraufhin die Beklagte auf Auskunft der am 29.6.2007 erzielten Werbeerlöse aus § 97 UrhG i.V.m. § 242 BGB in Anspruch.
Die Beklagte war der Auffassung, dass ein Schadensersatz- und damit auch ein Auskunftsanspruch wegen der fehlenden Kausalität zwischen Urheberrechtsverletzung und Gewinnerzielung in Form der Werbeerlöse nicht gegeben sei. Die Online-Werbung in Form von Bannern und Pop-Ups sei auf dem Internetportal bereits seit längerer Zeit und unabhängig vom streitgegenständlichen Video gebucht worden.
Das Berufungsgericht hatte dem Kläger bereits Recht gegeben, die Revision vor dem BGH blieb für die Beklagte ebenfalls ohne Erfolg.
Rechtlich interessant war im Ergebnis vor allem die von der Beklagten aufgeworfene Frage der Kausalität zwischen Urheberrechtsverletzung und Gewinnerzielung. Diese Frage stellt sich nicht, wenn die Verletzung unmittelbar auf die Erzielung eines Gewinns gerichtet ist. Im vorliegenden Fall wurde das Video jedoch dazu eingestellt, um den Traffic auf der Plattform der Beklagten zu erhöhen. Der erhöhte Traffic wiederum sollte für mehr Klicks auf die Werbeangebote und damit für erhöhten Umsatz durch die Werbung sorgen.
Die Urheberrechtsverletzung war demnach nur mittelbar auf die Gewinnerzielung gerichtet.
Der BGH ließ das jedoch für eine Auskunfts- und Schadensersatzpflicht genügen. Wenn die unberechtigte Verwendung eines Werkes ausschließlich erfolge, um eine erhöhte Aufmerksamkeit der Besucher zu gewinnen, sei die Platzierung von entgeltlicher Werbung in der Nähe des Werkes ausreichend, um eine Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Gewinnerzielung anzunehmen. Daran ändere auch nichts, dass die Auftraggeber zum Zeitpunkt der Beauftragung der Werbung im Vorfeld überhaupt noch nichts von der Verwendung des konkreten Videos wussten.
Bezüglich der Berechnung des als Schadensersatz zu zahlenden Verletzergewinns für den Zeitraum der Verletzung teilte der BGH mit, dass diese von vielen Faktoren abhängig sei. Dazu gehörten unter anderem das allgemeine Interesse der Nutzer am Angebot der Beklagten, die Stellung der Beklagten im Markt sowie die Akquisitionsbemühungen der Beklagten im Hinblick auf Werbeaufträge. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren seien die Werbeeinnahmen für den Verletzungszeitraum nicht vollständig als Verletzergewinn auszukehren, sondern nur ein Bruchteil dieser Einnahmen.
Dabei verzichtete der BGH jedoch auf eine Gewichtung der Faktoren oder die Erstellung einer Formel, so dass die Berechnung im Einzelfall in das Ermessen des zuständigen Gerichts fallen dürfte.
Fazit: Eine interessante, wenn auch nicht vollständig überzeugend begründete Entscheidung des BGH. Diese wird deckungsgleich auf andere Online-Präsenzen anwendbar sein, die Online-Werbung im Umfeld eine unberechtigt genutzten Werks schalten. Die Entscheidung wird damit künftig häufig bei Urheberrechtsverletzungen im Internet zu beachten sein.
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Florian Decker
Rechtsanwalt
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3.11.2010Filesharing: LG Hamburg beziffert Schadensersatz in Höhe von 15.- Euro pro Musiktitel
Abmahnung, Filesharing, Urheberrecht, Urteile Kommentar hinzufügen
Im Rahmen des Auskunftsanspruchs gemäß § 101 UrhG ist tatbestandliche Voraussetzung, dass das Urheberrecht in gewerblichem Ausmaß widerrechtlich verletzt wird. Neben der Frage, wann dieses gewerbliche Ausmaß erreicht wird (zuletzt LG Köln – 28.07.2010 – Az.: 209 O 238/10 – wir berichteten: http://blog-it-recht.de/2010/10/27/lg-koeln-%e2%80%93-upload-eines-einzigen-filmes-erreicht-bereits-gewerbliches-ausmas/), ist in der Rechtsprechung nach wie vor umstritten, in welcher Höhe ein angemessener Schadensersatz zu leisten ist und ob auch der Mitstörer auf Schadensersatz haftet.
Das Landgericht Hamburg geht in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 8.10.2010 – Az.: 308 O 710/09) davon aus, dass ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 15,- Euro pro zugänglich gemachtem Musikstück angemessen ist.
Im Verfahren vor dem LG Hamburg hatte der Beklagte in einer Tauschbörse zwei Musiktitel über den Rechner und Internetanschluss seines Vaters – ohne dass dieser es wusste – öffentlich zugänglich gemacht, wobei es sich dabei zum Einen um „Engel“ der Gruppe „Rammstein“ und zum anderen um „Dreh dich nicht um“ vom Sänger „Marius Müller Westernhagen“ handelte. Die genannten Dateien waren auf diese Weise über die Tauschbörse gegenüber anderen Teilnehmern aufrufbar und konnten von jedermann heruntergeladen werden. Als die Rechteinhaber der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte auf die Musikaufnahmen in der Filesharing-Börse aufmerksam wurden, gingen sie gegen den Beklagten vor und verlangten pro unerlaubter Verwertung der Musikwerke einen Schadensersatzbetrag in Höhe von jeweils 300,- Euro.
Die Richter des Landgerichts Hamburg folgten zwar zunächst der Ansicht des Klägers, dass ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gegen den beklagten Sohn bestehe, da dieser schuldhaft und rechtswidrig das Urheberrecht der klagenden Rechteinhaber nachweislich verletzt habe, indem er die in Frage stehenden Werke in die Tauschbörse hochgeladen habe und dadurch die Verwertungsrechte, insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Klägers gem. § 19a UrhG, verletze.
In der beantragten Höhe könne der Schaden jedoch nicht zugestanden werden. Die Höhe des Schadensersatzes müsse abstrakt im Wege einer Lizenzanalogie berechnet werden. Es müsse darauf abgestellt werden, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Da jedoch für diesen Fall kein anwendbarer Tarif für die Aufnahmen bestehe, müsse die angemessene Lizenzgebühr durch das Gericht geschätzt werden. Dementsprechend müsse vorliegend berücksichtigt werden, dass die Titel bereits viele Jahre auf dem Markt seien und nur noch eine geringe Nachfrage bestehe. Außerdem könne davon ausgegangen werden, dass es aufgrund des kurzen Anbietzeitraums pro Musiktitel maximal zu 100 Downloads gekommen sei. Nach Ansicht der Hamburger Richter habe man die Schadenshöhe an der konkreten einzelnen Rechtsverletzung anhand des Alters, der Nachfrage und der Downloads des streitgegenständlichen Werks zu bemessen.
Die Lizenzgebühr wurde daher – orientiert an dem GEMA Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie an dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt zwischen BITKOM und der GEMA – auf 15,- Euro pro Titel geschätzt.
Die Schadensersatzklage gegen den Vater des Beklagten wurde im Übrigen abgewiesen. Er sei weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Der Beklagte sei zwar als Störer anzusehen, weil er seinem Sohn unter Verletzung von Überwachungspflichten den Internetanschluss zur Verfügung stelle. Jedoch seien dadurch gerade keine Schadenersatzpflichten begründet worden.
Bemerkenswert bleibt, dass sich das LG Hamburg im Rahmen einer Einzelfallabwägung an der dem konkreten Einzelfall zugrundeliegenden Urheberrechtsverletzung orientiert und daher keine pauschalisierte Lizenzgebühr als Maßstab annimmt, wie dies vor anderen Gerichten in der Rechtsprechung bereits häufig der Fall war.
Ein Grund mehr, eine Abmahnung der Musikindustrie nicht einfach hinzunehmen und häufig überzogene Schadensersatzforderungen anstandslos zu begleichen, sondern stattdessen die Abmahnung fachkundig überprüfen zu lassen und darauf angemessen reagieren.
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Florian Decker
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12.05.2010Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss – Pressemitteilung des BGH
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Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.
Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel “Sommer unseres Lebens”. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.
Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.
Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens
OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juli 2008 – 11 U 52/07 (GRUR-RR 2008, 279) LG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2007 – 2/3 O 19/07
Karlsruhe, den 12. Mai 2010
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11.03.2010OLG Hamm: Kein Kostenersatz bei rechtsmissbräuchlicher Abmahnung
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Abmahnungen werden bei Rechtsverletzungen im Internet teilweise massenweise ausgesprochen. Der Abgemahnte wird in der Regel dazu aufgefordert, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen. Wird eine Abmahnung zu Unrecht ausgesprochen, kann sich der Betroffene meist nur mit anwaltlicher Hilfe gegen diese wehren, wobei ihm dadurch wiederum selbst Kosten entstehen. Eine Gegenabmahnung führt aber nicht automatisch zu einer Kostenerstattung auf Seiten des Abgemahnten, wie das OLG Hamm in einer Entscheidung von Anfang Dezember (Urteil vom 03.12.2009 – Az.: 4 U 149/09) bekanntgab.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Beklagte den Kläger zunächst wegen verschiedener Wettbewerbsverstöße auf Unterlassung in Anspruch genommen. Im einstweiligen Verfügungsverfahren stellte das Gericht allerdings die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung fest, wohingegen der Beklagte an der Rechtmäßigkeit seiner Abmahnung festhielt. Einen Tag nach dem Verfügungsverfahren mahnte der Kläger dann den Beklagten auf Grund der unberechtigten Abmahnung ab und verlangte die ihm entstandenen Anwaltskosten für die Gegenabmahnung.
Die Richter des OLG Hamm lehnten diesen Schadensersatzanspruch jedoch ab. Unberechtigte Abmahnungen seien vom Betroffenen hinzunehmen und gehörten gerade zum Alltagsgeschäft im Wirtschaftsleben, gewährten aber in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz. Insbesondere sei dies dann anzunehmen, wenn wie im zu verhandelnden Fall zwar der Wettbewerbsverstoß inhaltlich gegeben, jedoch der Anspruch aufgrund des Rechtsmissbrauchs gescheitert sei. Dies gelte nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Abmahnende wisse, dass seine Abmahnung unberechtigt erfolgte. Vorliegend habe der Beklagte die für einen Rechtsmissbrauch sprechenden Indizien aber nicht zwangsläufig erkennen können.
Außerdem sei die Gegenabmahnung des Klägers vorliegend gar nicht erforderlich gewesen, da dieser seine Ansprüche auch im Rahmen einer negativen Feststellungsklage hätte klären lassen können und die Gegenabmahnung nicht im Interesse des Beklagten gewesen sei. Da der Beklagte außerdem beharrlich auf seinem Standpunkt geblieben sei, habe der Kläger auch nicht davon ausgehen können, dass seine Abmahnung Erfolg hat.
Fazit: Eine Entscheidung, die nicht gerade hilfreich ist, um dem immer weiter um sich greifenden Massenabmahnwesen im Internet Einhalt zu gebieten. Selbst bei der Abwehr von rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen ist das Kostenrisiko für den Massenabmahner nach dieser Entscheidung gleich null.
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Immer häufiger werden illegale Downloads durch die Musikindustrie und Filmindustrie und deren bevollmächtigte Anwaltskanzleien verfolgt und abgemahnt. Dabei werden eine Unterlassungserklärung und zur Schadenskompensation ein pauschaler Betrag verlangt, der je nach Anzahl der Musiktitel im drei- bis vierstelligen Bereich liegt.
In vielen Fällen wissen die Abgemahnten noch nicht einmal etwas von den illegalen Downloads, weil Sie lediglich Anschlussinhaber sind und die Musiktitel oft von Familienmitgliedern oder Gästen ohne ihr Wissen durchgeführt werden.
Dementsprechend ist der Schock bei einer Abmahnung groß.
Kann man sich in einer solchen Situation gegen die Ansprüche der Musikindustrie wehren? Diese Frage ist wegen uneinheitlicher Rechtsprechung und häufiger Gesetzesänderungen schwierig zu beantworten. Im Folgenden werde ich jedoch versuchen, die Problematik anhand der aktuellen Rechtslage darzustellen.
1. Technische Grundlagen
(Wie kann der Rechteinhaber feststellen, wann von einem bestimmten Anschluss aus etwas heruntergeladen bzw. angeboten wurde und zu wem dieser Anschluss gehört?)
Die Musikindustrie, die Filmindustrie und die Softwareindustrie beschäftigen Anwaltskanzleien (Rasch, Waldorf, Kornmeier, U+C, Nümann und Lang, Schulenburg & Schenk, Schutt & Waetke ), welche die Urheberrechtsverletzungen im Internet verfolgen. Vrreiter auf diesem Gebiet ist die Hamburger Kanzlei des Rechtsanwalts Clemens Rasch, der zu diesem Zweck ein eigenständiges Unternehmen, die proMedia GmbH gegründet hat. Mittlerweile hat sich jedoch auch die Firma digiprotect etabliert, die für mehrere andere Kanzleien tätig wird.
In diesen Unternehmen sind Mitarbeiter täglich damit beschäftigt, im Internet so genannte Tauschbörsen zu überwachen. Auf diesen Tauschbörsen werden unter anderem urheberrechtlich geschützte Musikstücke ohne die Genehmigung der Rechteinhaber zwischen den Benutzern ausgetauscht.
Da die Tauschbörsen problemlos zugänglich sind, können auch die genannten Unternehmen sich dort anmelden und die Tauschvorgänge beobachten. Dabei ist es möglich, die Internet-Adressen der Benutzer bzw. Anschlussinhaber (IP-Adressen) zu protokollieren.
Meist laden die Mitarbeiter der Unternehmen selbst einige Musikstücke von den verfolgten Benutzern herunter, um die Rechtsverletzung besser nachweisen zu können. Dabei handeln sie nicht widerrechtlich, weil sie das Einverständnis der Musikindustrie besitzen.
Anschließend werden Abbildungen des Bildschirms (Screenshots) ausgedruckt, auf denen zu sehen ist, welche Musiktitel der Benutzer zu einer bestimmten Uhrzeit angeboten hat und welche Titel heruntergeladen wurden.
Die IP-Adresse des Benutzers besteht jedoch lediglich aus einer Zahlenkombination, die dem Anschlussinhaber von seinem Internetanbieter (Access-Provider) zugewiesen wird. Deshalb können die Unternehmen nicht ohne weiteres ersehen, wer hinter der IP-Adresse in Wirklichkeit steht.
An diesem Punkt kommt nun die Anwaltskanzlei ins Spiel. Sie versucht, die Identität des Anschlussinhabers zu ermitteln. Diese Auskunft kann der Kanzlei aber nur dessen Internetanbieter geben, weil dieser die erforderlichen Daten speichert.
Der Internetanbieter ist verpflichtet, Auskünfte in einem Anordnungsverfahren nach § 101 UrhG zu erteilen, wenn eine entsprechende richterliche Anordnung ergeht. Deshalb versuchen die Kanzleien nun, die Auskünfte auf diesem Wege zu erhalten. Ergeht die gewünschte richterliche Anordnung, erhält die Kanzlei die tatsächliche Adresse des Anschlussinhabers, dessen IP-Adresse sie im Internet protokolliert hat.
Darauf hin wird je nach Anzahl der angebotenen Musiktitel ein pauschaler Schadensbetrag bestimmt und dieser mittels eines Serienabmahnschreibens von dem Anschlussinhaber eingefordert.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in einigen Einzelfällen bei den Ermittlungen durch Fehler (z.B. Zahlendreher) falsche Adresse übermittelt wurden. Falls sich der Anschlussinhaber vollkommen sicher ist, dass von seinem Anschluss keine Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, kann sich eine Überprüfung der ermittelten Adresse lohnen. In diesem Falle sollte jedoch ein qualifizierter Rechtsanwalt aufgesucht werden.
2. Rechtliche Grundlagen
(Darf der Rechteinhaber überhaupt Ansprüche geltend machen?)
Grundsätzlich ist das illegale Herunterladen aber auch das reine Anbieten von Musik und Filmen eine Urheberrechtsverletzung und zivilrechtlich als unerlaubte Handlung einzustufen. Wer eine solche unerlaubte Handlung begeht, hat dem Verletzten (hier des jeweiligen Musiklabels als Rechteinhaber) den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Zu diesem Schaden zählen zunächst die Anwaltskosten, soweit Sie erforderlich waren.
Durch die Urheberrechtsnovelle vom 01.09.2008 wurde die so genannte „100-Euro-Abmahnung“ in § 97a Abs. 2 UrhG normiert. Danach darf im Falle einer „unerheblichen Rechtsverletzung“ einer Privatperson für die erste Abmahnung nur eine Gebühr von 100 Euro geltend gemacht werden. Wie der Begriff „unerhebliche Rechtsverletzung“ allerdings auszulegen ist, sollte durch die Gerichte festgelegt werden, was bisher allerdings nicht geschehen ist. Es existiert bisher lediglich ein einziges Urteil des LG Köln (Urteil vom 13.05.2009, Az.: 28 O 889/08), das den Upload von 964 Audiodateien wenig überraschend als „nicht unerheblich“ einstuft. Insgesamt ist der § 97a Abs. 2 aber momentan ein Unsicherheitsfaktor für die Rechteinhaber, an den sie sich bisher vor allem bei „kleineren“ Fällen noch nicht recht herantrauen.
Wesentlich fortgeschrittener ist die Rechtsprechung bei der Frage zum „gewerblichen Ausmaß“ in § 101 UrhG für die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs. Hier scheint sich als herrschende Meinung anzudeuten, dass der Down- bzw. Upload eines aktuellen Musikalbums oder eines aktuellen Films bereits das“ gewerbliche Ausmaß“ erfüllt. So bisher das LG Oldenburg (Beschluss vom 15.09.2008 – Az. 5 O 2421/08), das LG Köln (Beschluss vom 02.09.2008 – Az. 28 AR 4/08), das LG Frankfurt a.M. (Beschluss v. 18.09.2008 – Az. 2-06 O 534/08) und das LG Nürnberg (Beschluss v. 22.09.2008 – Az.: 3 O 8013/08)
Das Abmahnschreiben zielt rechtlich darauf ab, eine Unterlassungserklärung von dem Anschlussinhaber zu erhalten. In dieser soll er sich verpflichten, künftig keine Urheberrechtsverletzungen mehr gegen den Rechteinhaber zu begehen. Falls diese Verpflichtung nicht eingehalten wird, unterwirft er sich unmittelbar einer hohen Vertragsstrafenforderung.
Hat der Anschlussinhaber zum Zeitpunkt der Abmahnung noch keine Unterlassungserklärung abgegeben, war die Inanspruchnahme der Anwaltskanzlei für den Rechteinhaber notwendig und die Kosten müssen ersetzt werden.
Hier ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Unterlassungserklärung grundsätzlich von einem qualifizierten Rechtsanwalt angefertigt werden sollte. Es wird dringend davon abgeraten, die Unterlassungserklärung ohne Prüfung zu unterzeichnen oder vorgefertigte bzw. selbst erstellte Unterlassungserklärungen zu verwenden.
Das Honorar des Anwalts richtet sich nach einem fiktiven Streitwert. Dieser wird von den Gerichten unterschiedlich berechnet und zum Teil mit 10.000,00 € pro Musiktitel veranschlagt. Bei mehreren angebotenen Musiktiteln (es zählt jeder Titel im Upload-Verzeichnis!) kommt schnell ein immenser Streitwert zusammen, so dass das Anwaltshonorar im Einzelfall theoretisch bis zu 10.000,00 € und mehr betragen kann.
Ein Schadensersatz für die Musiktitel oder Filme selbst nach der Lizenzanalogie wurde bisher selten durch die Rechteinhaber geltend gemacht, weil dieser schwierig zu beziffern ist. Erste vorsichtige Schritte mit pauschalen Schadensersatzbeträgen für die unerlaubte Verwendung der Lizenz in Höhe von 150 Euro (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.02.2009 – Az.: 29 C 549/08) und 275 Euro (AG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.12.2008 – Az.: 32 C 1539/08) waren jedoch bereits erfolgreich.
Ebenfalls erstattungsfähig sind die Ermittlungskosten, die den Rechteinhabern für die Identifikation des Anschlussinhabers angefallen sind. Diese fallen durch die massenhafte Bearbeitung gegenüber den anderen Beträgen nicht sonderlich ins Gewicht.
In der Regel ist es bisher aber noch so, dass ausschließlich die angefallenen Anwaltskosten geltend gemacht werden. Dies kann sich bei entsprechend positiven Urteilen für die Rechteinhaber hinsichtlich weiteren Schadensersatzes jedoch schnell ändern.
Ob ein Anschlussinhaber tatsächlich eine Unterlassungserklärung abgeben oder Schadensersatz zahlen muss, wenn er die Musiktitel nicht selbst herunter geladen hat ist streitig. Verschiedene Gerichte vertreten zu dieser Frage unterschiedliche Auffassungen (sog. Störerhaftung, hierzu später mehr).
Die Rechteinhaber als Kläger haben aber den Vorteil, dass sie bei unerlaubten Handlungen im Internet das Gericht deutschlandweit frei wählen können (sog. „fliegender Gerichtsstand“). So ist es ihnen möglich, ein Gericht mit für sie günstiger Rechtsprechung auszuwählen.
3. Entwicklungen in der Rechtsprechung
(Welches Gericht vertritt momentan welchen rechtlichen Standpunkt und wie wirkt sich das aus?)
Das OLG Köln (Urteil vom 23.12.2009 – Az.: 6 U 101/09; Beschluss vom 08.05.2007, Az.: 6 U 244/06), das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 27.12.2007, Az.: I-20 W 157/07), das OLG Hamburg (Beschluss vom 11.10.2006, Az.: 5 W 152/06), das LG Hamburg (Urteil vom 26.07.2006, Az.: 308 O 407/06; Urteil vom 25.01.2006, Az.: 308 O 58/06, Urteil vom 15.07.2008, Az.: 310 O 144/08), das LG Leipzig (Beschluss vom 08.02.2008, Az.: 5 O 383/08), das LG Berlin (Urteil vom 13.01.2009, Az.: 15 O 957/07) vertreten sämtlich die Auffassung, dass der Anschlussinhaber als Störer für Urheberrechtsverletzungen über seinen Internetanschluss auf jeden Fall haften muss. Begründet wird dies damit, dass der Anschluss eine Gefahrenquelle sei, die der Inhaber ständig zu überwachen habe.
Dagegen haben sowohl das LG Mannheim (Urteil vom 30.01.2007, Az.: 2 O 71/06) als auch das OLG Frankfurt (Beschluss vom 20.12.2007 – 11 W 58/07) entschieden, dass der Anschlussinhaber generell nicht als Störer einzustufen ist und deshalb nicht haften muss. Eine Überwachungspflicht für Familienmitglieder ohne Anlass ist nach Ansicht dieser Gerichte unzumutbar. Der Anschlussinhaber muss allerdings glaubhaft nachweisen, dass er die Urheberrechtsverletzungen nicht begangen hat und er muss im Rahmen der sekundären Beweislast Auskunft darüber geben, wer der tatsächliche Verletzer ist – allerdings nur soweit ihm das bekannt ist. Darüber hinaus muss er auch nachweisen, dass er nach seinen Möglichkeiten Maßnahmen gegen Urheberrechtsverletzungen ergriffen hat (z.B. eigene und eingeschränkte Benutzerkontos für jeden Nutzer)
Es herrschen folglich gegensätzliche Auffassungen an den verschiedenen Gerichten. Allerdings ist eine deutliche Tendenz in Richtung der Störerhaftung erkennbar. Die Urteile aus Mannheim und Frankfurt sind diesbezüglich mittlerweile als Mindermeinungen anzusehen.
Ganz abgesehen davon haben die Musiklabels als Kläger den Vorteil, dass Sie sich nach dem in der Rechtsprechung vorherrschenden Grundsatz des „fliegenden Gerichtsstands“ das Prozessgericht frei auswählen dürfen.
Mit einer Entscheidung, die den Abgemahnten von der Haftung entbindet, ist deshalb im Regelfall nicht mehr zu rechnen. Ausgenommen davon sind Sonderfälle, wenn der Anschlussinhaber etwa beweisen kann, dass während der Tatzeit niemand zu Hause war (zB Urlaub) und der Router entsprechend gegen Zugriffe von außen gesichert wurde (OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2008, Az.: 11 U 52/(07).
Update:
BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens
Entgegen seiner damaligen Pressemitteilung hat sich der BGH in seiner Entscheidung (Volltext) zunächst nicht dafür ausgesprochen, dass in einfach gelagerten Fällen, in denen lediglich ein Titel hochgeladen wurde, die Abmahnkosten nach § 97a Abs. 2 UrhG lediglich i. H. v. 100 € ersetzt verlangt werden können.
Darüber hinaus hat der BGH folgende Grundsätze zur WLAN-Haftung aufgestellt:
- Der WLAN-Betreiber haftet grundsätzlich nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nach §§ 19a, 97 UrhG, sodass ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach ausscheidet. Hiervon ist jedoch die Frage der die Haftung des Anschlussinhabers auf Unterlassung und ggf. Erstattung der Abmahnkosten bei berechtigter Abmahnung zu trennen – sog. „Störerhaftung“
- Die sog. „Halzband-Entscheidung“, bei der ein eBay-Account durch einen Dritten missbraucht wurde, ist entgegen der Ansicht einiger Massenabmahner nicht auf WLAN-Fälle anwendbar.
- Der Betreiber eines privaten WLAN-Anschlusses haftet für unterlassene Prüfungspflichten schon wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses durch einen Dritten, d. h. bereits ab Inbetriebnahme des Anschlusses, und nicht erst dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch bestehen – zumindest dann, wenn der Betreiber die auch im privaten Gebrauch verkehrsüblichen und zumutbaren Zugangssicherungen unterlässt.
- Welche konkreten Maßnahmen zumutbar sind, bestimmt sich auch für eine Privatperson nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten im Kaufzeitpunkt des Routers. Es kann ihm nicht zur Pflicht gemacht werden, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem jeweils neuesten Stand der Technik entsprechend anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden.
4. Fazit
Die Rechtslage ist nach wie vor undurchsichtig, verschiebt sich aber tendenziell in Richtung der Rechteinhaber. Nur wer das hohe Kostenrisiko nicht scheut und risikofreudig ist sollte sich auf einen Prozess einlassen. Dennoch lohnt es sich generell noch immer, gegen die Abmahnungen vorzugehen. Ein qualifizierter Anwalt ist meist in der Lage, durch Verhandlungen und stichhaltige Argumentation den eingeforderten Schadensersatz außergerichtlich deutlich zu reduzieren und einen Vergleich herbeizuführen.
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