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	<title> &#187; Persönlichkeitsrecht</title>
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		<title>OLG Hamburg: Veröffentlichung von ungeschwärzten Urteilen stellt keine Persönlichkeitsverletzung dar</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Mar 2010 12:17:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Decker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Online-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[geschwärztes urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsprivilegierung]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Providerhaftung]]></category>

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		<description><![CDATA[In der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg von Ende Juli (Beschluss v. 31.07.2009, Az.: 325 O 85/09, wir berichteten) hat sich nun das OLG Hamburg (Entscheidung vom 16.02.2010, Az.: 7 U 88/09) zur möglichen Haftung eines Webhosters bei Persönlichkeitsverletzungen geäußert. Entgegen der Vorinstanz hat das Berufungsgericht keine Persönlichkeitsverletzung der Prozessbeteiligten in der Veröffentlichung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2010/03/Fotolia_12510393_XS.jpg"><img class="alignleft size-medium wp-image-1154" title="Paragraph Symbol auf einer Lupe" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2010/03/Fotolia_12510393_XS-300x200.jpg" alt="" width="202" height="140" /></a>In der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg von Ende Juli (Beschluss v. 31.07.2009, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=325 O 85/09" target="_blank" title="LG Hamburg, 31.07.2009 - 325 O 85/09">325 O 85/09</a>, wir <span style="color: #99cc00;"><a href="http://blog-it-recht.de/2009/09/25/lg-hamburg-strenge-haftung-fur-webhoster-bei-personlichkeitsverletzungen/">berichteten</a><a href="../2009/09/25/lg-hamburg-strenge-haftung-fur-webhoster-bei-personlichkeitsverletzungen/"></a></span>) hat sich nun das OLG Hamburg (Entscheidung vom 16.02.2010, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 U 88/09" target="_blank" title="OLG Hamburg, 16.02.2010 - 7 U 88/09">7 U 88/09</a>) zur möglichen Haftung eines Webhosters bei Persönlichkeitsverletzungen geäußert.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Entgegen der Vorinstanz hat das Berufungsgericht keine Persönlichkeitsverletzung der Prozessbeteiligten in der Veröffentlichung des  ungeschwärzten Urteils gesehen. Von den betroffenen, nicht anonymisierten Beteiligten seien lediglich Aktivitäten aus deren Sozialsphäre und gerade nicht aus der Privatsphäre offengelegt worden,  insbesondere weil die Veröffentlichung des Urteils mit der Tätigkeit des als Abmahnanwalt bekannt gewordenen Juristen in direktem Zusammenhang stehe und dieser sich dazu selbst mehrmals in der Öffentlichkeit geäußert habe.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Tatsache, dass mit der Veröffentlichung des Urteils einschließlich des Namens des Anwalts auch eine Minderung seines Ansehens einhergehe, müsse er hinnehmen, da er neben seinen eigenen begangenen Straftaten auch wegen seiner Tätigkeit als Abmahnanwalt in Urheber- und Markenrechtsfällen oftmals in der öffentlichen Diskussion stand. Anders wäre dies nur dann zu beurteilen gewesen, wenn eine Prangerwirkung oder andere schädliche Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen vorhanden gewesen wäre.  Dies nahmen die Hamburger Richter im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht an.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><em>Fazit:<strong> </strong>Das Urteil des LG Hamburg wurde zu Recht aufgehoben. Dies hatten wir zunächst anders prognostiziert, haben dabei aber die prozessualen Besonderheiten in den Vorinstanzen nicht vollständig berücksichtigt. Die Berufungsentscheidung können wir allerdings nur begrüßen, da das Urteil des LG Hamburg nun nicht mehr als Argument für die Providerhaftung verwendet werden kann. </em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>Mangels vorhandener Persönlichkeitsverletzung musste sich das OLG Hamburg jedoch (leider) nicht mehr zu der Frage äußern, ob der beklagte Host-Provider für den Inhalt der  gehosteten Seiten haftbar gemacht werden kann. Eine  Bestätigung der Haftungsprivilegierung für Provider wäre in diesem Fall erfreulich gewesen.</em></p>
<p style="text-align: justify;">
<p>Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite <a href="http://www.res-media.net/">www.res-media.net</a> .</p>
<p>Florian Decker<br />
Rechtsanwalt</p>
<p>&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;-<br />
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<p>Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt</p>
<p>Bildnachweis: © Christian Rummel – Fotolia.com</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">
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		</item>
		<item>
		<title>BVerfG: Sicherstellung von E-Mails auf dem Mailserver des Providers zulässig</title>
		<link>http://blog-it-recht.de/2009/11/06/bverfg-sicherstellung-von-e-mails-auf-dem-mailserver-des-providers-zulassig/</link>
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		<pubDate>Fri, 06 Nov 2009 16:43:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Decker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Mailserver]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Provider]]></category>
		<category><![CDATA[Zulässigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie das Bundesverfassungsgericht in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Beschluss vom 16. Juni 2009, Az.: 2 BvR 902/06) urteilte, ist die Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver eines Providers in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht verfassungswidrig, auch wenn diese in das verfassungsrechtlich gesicherte Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG eingreift. Ein solcher Eingriff ist nach Ansicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2009/11/Fotolia_8083048_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-712" title="laptop email" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2009/11/Fotolia_8083048_XS-150x150.jpg" alt="laptop email" width="172" height="172" /></a>Wie das Bundesverfassungsgericht in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Beschluss vom 16. Juni 2009, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 902/06" target="_blank" title="(8 zugeordnete Entscheidungen)">2 BvR 902/06</a>) urteilte, ist die Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver eines Providers in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht verfassungswidrig, auch wenn diese in das verfassungsrechtlich gesicherte Fernmeldegeheimnis aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html" target="_blank">Art. 10 Abs. 1 GG</a> eingreift. Ein solcher Eingriff ist nach Ansicht des BVerfG durch die allgemeinen strafprozessualen Vorschriften des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/94.html" target="_blank">§§ 94ff. StPO</a> gerechtfertigt, wenn dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den sachlichen Erfordernissen der Ausgestaltung des strafprozessualen Verfahrens Rechnung getragen wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Im konkreten Fall wies der zweite Senat des obersten Verfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde zurück, die sich gegen eine Anordnung der Vorinstanz wandte. Das Amtsgericht ordnete in einem Ermittlungsverfahren gegen Dritte die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers an, um dort unter anderem E-Mails aufzufinden, die als Beweismittel für das Verfahren in Betracht kamen. Allerdings befanden sich die E-Mails standardmäßig nicht lokal auf seinem Rechner, sondern blieben selbst nach Abruf auf dem Mailserver des Providers abgespeichert. Da die Nachrichten folglich nur abgerufen werden konnten, wenn eine Internetverbindung bestand, weigerte er sich, eine solche herzustellen, da der Durchsuchungsbeschluss in den Augen des Beschwerdeführers einen solchen Zugriff gerade nicht zulasse.</p>
<p style="text-align: justify;">Nachdem das AG daraufhin &#8211; auf Antrag der Staatsanwaltschaft – circa 2.500 E-Mails, die zwischen Januar 2004 und März 2006 gespeichert worden waren, auf dem Server des Mailproviders sicherstellte und den Ermittlungsbehörden übergeben worden waren, reichte der Beschwerdeführer einen Eilantrag ein, woraufhin der Zweite Senat des BVerfG anordnete, die bezeichneten Datenträger, Ausdrucke und Schriftstücke zu versiegeln und in Verwahrung zu nehmen. Das BVerfG wies die Verfassungsbeschwerde jedoch zurück und sah keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten.</p>
<p style="text-align: justify;">Zwar greift das Verhalten der Ermittlungsbehörden grundsätzlich in den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnis gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html" target="_blank">Art. 10 I GG</a> ein, da der Beschwerdeführer mangels technischer Möglichkeit, die Weitergabe von E-Mails zu verhindern, besonders schutzbedürftig ist. Insbesondere muss ein Telekommunikationsvorgang im „dynamischen“ Sinne nicht stattfinden, da der Begriff des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html" target="_blank">Art. 10 I GG</a> nicht dem rein technischen Telekommunikationsbegriff des TKG entspricht, sondern vielmehr knüpft der Schutzbereich beim Grundrechtträger an, dessen spezifische Gefährdungslage auch dann weiter besteht, wenn E-Mails nach Kenntnisnahme beim E-Mail Provider gespeichert bleiben. Vor allem kann auch in der Auslagerung der E-Mails auf den Mailserver kein Einverständnis bzgl. des Zugriffs auf die Daten gesehen werden, weswegen in jedem Fall ein Eingriff anzunehmen ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Allerdings genügen die strafprozessualen Regelungen der <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/94.html" target="_blank">§§ 94 ff. StPO</a> den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an eine gesetzliche Ermächtigung in das Fernmeldegeheimnis zu stellen sind. Nach Ansicht der Verfassungsrichter genügen diese auch dem Gebot der Normenklarheit, Normenbestimmtheit und Verhältnismäßigkeit, da eine wirksame Strafverfolgung, eine vollständige Wahrheitsermittlung und die Verbrechensbekämpfung als legitime Zwecke eine Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses rechtfertigen. So war es in jedem Fall auch verhältnismäßig, einen umfangreicheren Bestand an elektronisch gespeicherten E-Mails zu beschlagnahmen, da eine Sichtung und Trennung von E-Mails nach ihrer Verfahrensrelevanz in aller Regel nicht unmittelbar möglich sein wird.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>Fazit: Das Bundesverfassungsgericht räumt der strafprozessualen Wahrheitsermittlung einen höheren Stellenwert als dem Persönlichkeitsrecht des Inhabers des E-Mail Accounts ein, wenn der Eingriff einen legitimen Zweck verfolgt und auch verhältnismäßig ist. Allerdings ist der Inhaber des Postfachs bei Sicherstellung einzelner Mails zuvor oder unmittelbar danach zu informieren und Auskunft über die Datenerhebung zu erteilen, um einen möglichst effektiven Grundrechtsschutz zu gewährleisten.</em></p>
<p style="text-align: justify;">
<p>Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite <a href="http://www.res-media.net/">www.res-media.net</a> .</p>
<p>Florian Decker<br />
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<p>Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt</p>
<p>Bildnachweis: © Vlad Kochelaevskiy &#8211; Fotolia.com
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		</item>
		<item>
		<title>LG Hamburg: Strenge Haftung für Webhoster bei Persönlichkeitsverletzungen</title>
		<link>http://blog-it-recht.de/2009/09/25/lg-hamburg-strenge-haftung-fur-webhoster-bei-personlichkeitsverletzungen/</link>
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		<pubDate>Fri, 25 Sep 2009 14:29:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Decker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Online-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Prüfpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[virtueller Server]]></category>
		<category><![CDATA[Webhoster]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie das Landgericht Hamburg in einem Urteil (Beschluss v. 31.07.2009, Az. 325 O 85/09) Ende Juli entschied, haftet ein Webhoster ab Kenntnis selbst dann für rechtswidrige Inhalte, wenn die Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich ist. Diese Verpflichtung bestehe selbst dann, wenn ihm gar kein unmittelbarer Zugriff auf die Daten seiner Kunden möglich sei, um die Veröffentlichung zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2009/09/Fotolia_12510393_XS.jpg"><img class="alignleft size-medium wp-image-555" title="Paragraph Symbol auf einer Lupe" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2009/09/Fotolia_12510393_XS-300x200.jpg" alt="Paragraph Symbol auf einer Lupe" width="190" height="127" /></a>Wie das Landgericht Hamburg in einem Urteil (Beschluss v. 31.07.2009, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=325 O 85/09" target="_blank" title="LG Hamburg, 31.07.2009 - 325 O 85/09">325 O 85/09</a>) Ende Juli entschied, haftet ein Webhoster ab Kenntnis selbst dann für rechtswidrige Inhalte, wenn die Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich ist. Diese Verpflichtung bestehe selbst dann, wenn ihm gar kein unmittelbarer Zugriff auf die Daten seiner Kunden möglich sei, um die Veröffentlichung zu unterbinden.</p>
<p style="text-align: justify;">Im konkreten Fall ging es darum, dass ein ungeschwärztes Urteil von dem Betreiber einer Internetseite veröffentlicht wurde. Im Rubrum dieses Urteils befand sich der Name eines Rechtsanwalts aus München, der sich durch die Veröffentlichung in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sah und daher die Löschung des Urteils verlangte.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Webhoster allerdings sah sich außerstande, eine derartige Löschung vorzunehmen. Zum Einen bestünde seiner Ansicht nach eine solche Pflicht nur bei offensichtlichen Rechtsverletzungen, zum anderen habe er auch überhaupt keinen Zugriff auf die Daten des Kunden, da diese auf einem „virtuellen Server“ lägen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Hamburger Richter entschieden jedoch zugunsten des Rechtsanwalts, dass auch bei nicht offensichtlichen Rechtsverletzungen der Webhoster zur Löschung rechtswidriger Inhalte verpflichtet werden könne.<br />
Eine Berufung auf den fehlenden technischen Zugriff des Webhosters ließ das Gericht nicht gelten, da es ihm angeblich ohne größeren technischen Aufwand möglich wäre (z.B. durch eine Firewall, einen Proxyserver oder andere technische Filtermaßnahmen auf Netzwerkebene) den Abruf des Urteils zu verhindern. Außerdem nahmen die Hamburger Richter an, dass die Wiederholungsgefahr auch nicht dadurch entfalle, dass der Kunde, der die rechtswidrigen Inhalte veröffentlicht hatte, seinen Vertrag bereits gekündigt hatte und dessen Daten vollständig gelöscht wurden.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Der Webhoster hat nach dieser Entscheidung ab Kenntnis der beanstandeten Veröffentlichung daraufhin hinzuwirken, dass das Urteil gelöscht oder gesperrt wird, ohne dass es dabei auf eine Verletzung von Prüfungs- und Überwachungspflichten ankäme. Da auch ein Verschulden nicht vorausgesetzt wird, ist es ohne Bedeutung, ob der Webhoster die Rechtswidrigkeit erkannte und ob diese offenkundig war.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Das Urteil des LG Hamburg hat zur Folge, dass Webhoster künftig selbst dazu verpflichtet sind, rechtliche Fragen im Vorfeld abschließend zu klären. Nur so kann der Webhoster abschätzen, ob er beanstandete Inhalte von seinen Servern entfernen muss. Im Zweifel wird eine Entscheidung auf Löschung aus Sicherheit und damit gegen die Meinungsfreiheit fallen.<br />
Inhaber angeblich verletzter Rechte müssen sich nicht mehr auf ein langwieriges Verfahren gegen den Rechteinhaber einlassen, sondern können den Webhoster nun einfach auf die angebliche Rechtsverletzung hinweisen. Nach dem Urteil des LG Hamburg wird dieser eine Löschung nur dann verweigern, wenn er sicher davon ausgehen kann, dass eine Rechtsverlezung nicht vorliegt &#8211; was in der Praxis selten der Fall sein wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch wenn der Webhoster bereits Berufung zum OLG Hamburg eingelegt hat, ist davon auszugehen, dass diese keinen Erfolg haben wird. Schließlich hatte sich das Landgericht mit dieser Entscheidung an dem orientiert, was das OLG bereits zuvor im Eilverfahren vorgegeben hatte.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>Fazit: Erneut eine verfehlte Entscheidung aus Hamburg, die praktische Auswirkungen auf die Nutzung des Internet nicht berücksichtigt und die Meinungsfreiheit weiter einschränkt. Den Webhostern werden erhebliche Pflichten aufgebürdet, die sie faktisch beinahe dazu zwingen, beanstandete Inhalte zu entfernen.<br />
Sicherlich ist es richtig, offensichtlich rechtswidrige Inhalte aus dem Internet fernzuhalten; diese Entscheidung greift dabei aber wie so oft viel zu weit.  Sollte sich diese Rechtsauffassung durchsetzen, werden sich die Webhoster künftig Wellen von Beanstandungen gegenübersehen, von denen sie jede einzelne auf Ihre Begründetheit zu bewerten haben.</em></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><strong>UPDATE: </strong>Die Berufung vor dem OLG Hamburg war erfolgreich.<em> </em>Über die Berufungsentscheidung berichten wir in einem gesonderten <span style="color: #99cc00;"><a href="http://blog-it-recht.de/2010/03/05/olg-hamburg-veroffentlichung-von-ungeschwarzten-urteilen-stellt-keine-personlichkeitsverletzung-dar/">Beitrag</a></span>.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite <a href="http://www.res-media.net/">www.res-media.net</a> .</p>
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<p>Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt</p>
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		<title>Verfassungsbeschwerde in Sachen spickmich.de</title>
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		<pubDate>Mon, 17 Aug 2009 10:19:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Decker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Online-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[spickmich]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Rechtsstreit zwischen der nordrhein-westfälischen Lehrerin und dem Internetportal spickmich.de geht in die nächste Runde: Nachdem die Pädagogin vor dem BGH am 23. Juni dieses Jahres in der Revision scheiterte, und sie sich nach wie vor in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, hat die Lehrkraft nun Verfassungsbeschwerde beim BVerfG erhoben. Die Klägerin will verhindern, dass ihr [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2009/08/spickmich.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-381" title="spickmich" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2009/08/spickmich.jpg" alt="spickmich" width="150" height="147" /></a>Der Rechtsstreit zwischen der nordrhein-westfälischen Lehrerin und dem Internetportal <a href="http://spickmich.de" target="_blank">spickmich.de</a> geht in die nächste Runde: Nachdem die Pädagogin vor dem BGH am 23. Juni dieses Jahres in der Revision scheiterte, und sie sich nach wie vor in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, hat die Lehrkraft nun Verfassungsbeschwerde beim BVerfG erhoben.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin will verhindern, dass ihr Name  ohne ihre Einwilligung auf der Lehrer-Benotungsplattform im Internet stehen darf. Ihr Anwalt Peter Scholten möchte das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in den Mittelpunkt der Klage vor dem BVerfG rücken.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei <a href="http://spickmich.de" target="_blank">spickmich.de</a> können registrierte Schüler ihre Lehrer in verschiedenen Kategorien wie „fachlich kompetent”, „menschlich”, „cool und witzig” etc. nach Schulnoten bewerten. Die betroffene Lehrerin erhielt von ihren Schülern im Durchschnitt für das Unterrichtsfach Deutsch eine „4,3″. Zu schlecht in den Augen der Pädagogin: sie sieht darin eine Verletzung ihres  Persönlichkeitsrechts und einen Eingriff in ihre Privatsphäre.</p>
<p style="text-align: justify;">Der BGH bestätigte in seiner Entscheidung die Vorinstanzen und entschied, dass die Benotungen durch Schüler auf spickmich.de „Meinungsäußerungen darstellen, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt.” Die Benotungen sind auch nicht allein deshalb unzulässig, weil diese anonym abgegeben werden können, da eine anonyme Nutzung des Internets sowohl rechtlich als auch technisch durchaus vorgesehen ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Der BGH hatte eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin und dem Recht auf  freie Meinungsäußerung durch die Portalbenutzer vorzunehmen, entschied sich aber schließlich zugunsten letzterem, nicht zuletzt, weil die Veröffentlichung der Daten das berufliche Umfeld der Lehrerin betrafen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genieße. Zwar sah das höchste Gericht keinen schmähenden oder beleidigenden Charakter in der Bewertungsmöglichkeit, jedoch unterstrich es auch, dass es sich beim Urteil um eine Einzelfallentscheidung handele, die keineswegs auf andere Online-Bewertungsplattformen übertragbar sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Es wird nun mit Spannung erwartet, ob das Bundesverfassungsgericht den BGH bestätigt oder die anonyme Lehrerbewertung in letzter Instanz kippt.</p>
<p style="text-align: justify;">Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite <a href="http://www.res-media.net" target="_blank">www.res-media.net</a> .</p>
<p>Florian Decker<br />
Rechtsanwalt</p>
<p>——————————————————————————————<br />
res media &#8211; Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht</p>
<p>Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz<br />
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20<br />
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<p>Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt
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