7.05.2010OLG Schleswig: Gewerbliches Ausmaß bereits bei nur einem Musikalbum

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In der Rechtsprechung bisher uneinheitlich beurteilt wird die Frage, welche Anforderungen an das Merkmal des „gewerblichen Ausmaß“ im Sinne des urheberrechtlichen Auskunftsanspruches gem. §101 UrhG zu stellen sind. Während manche Gerichte davon beispielsweise erst bei einem Wert von 3.000 EUR der heruntergeladenen Dateien (so das LG Frankenthal , Beschluss v. 15.09.2008 – Az.: 6 O 325/08) ausgehen, entschied das OLG Celle, dass ein gewerbliches Ausmaß bereits dann angenommen werden kann, wenn lediglich ein einziges Musikalbum in einer P2P-Tauschbörse angeboten wird.

Im vorliegenden Fall wurde kurz nach Veröffentlichung eines Musikalbums dieses online zum Download angeboten, obwohl der Anbietende keine entsprechenden Rechte dafür innehatte. Daraufhin wurde der Access-Provider durch die Klägerin, welche die ausschließlichen Nutzungsrechte des Musikalbums hatte, auf Auskunft in Anspruch genommen, um die Adressdaten des Rechtsverletzers zu erhalten. Der Provider verweigerte jedoch die Auskunft, da er der Ansicht war, dass ein einziges Musikalbum noch kein gewerbliches Ausmaß nach § 101 UrhG darstelle und er daher nicht zur Auskunft verpflichtet sei.

Die Richter des Oberlandesgerichtes Schleswig folgten dieser Ansicht jedoch nicht. Vielmehr verpflichteten sie den Provider, die notwendigen Informationen, Namen und Anschrift der Rechtsverletzer, an den Rechteinhaber herauszugeben. Das Tatbestandsmerkmal des gewerblichen Ausmaßes gem. §101 UrhG erfordert grundsätzlich, dass eine Rechtsverletzung von nicht unerheblicher Schwere vorliegt. Außerdem setzt die urheberrechtliche Rechtsverletzung eine erhebliche Schwere voraus, die über den rein privaten Gebrauch hinausgeht.

Nach Ansicht des OLG Schleswig waren diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt, obwohl es sich nur um ein Musikalbum handelte.  Werde ein Album in der relevanten Veröffentlichungsphase mehrfach angeboten, so liege darin jedenfalls ein Verstoß im gewerblichen Ausmaß. Die Grenze des Privaten werde in diesem Fall regelmäßig überschritten, so das Gericht. Die Auskunftsverpflichtung des Access-Providers sei auch verhältnismäßig, um den Sinn der Vorschrift nicht leerlaufen zu lassen  und die Verfolgung illegal verbreiteter geschützter Werke zu ermöglichen.

Fazit: Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes, wann ein „gewerbliches Ausmaß“ im Sinne des Auskunftsanspruchs gem. §101 UrhG angenommen werden kann, steht noch aus. In der Rechtsprechung besteht jedoch bereits jetzt die klare Tendenz, dieses Ausmaß nicht nur an der Anzahl der Downloads zu messen, sondern auch daran, wie aktuell dieser Download ist und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser noch im Verkehr hat. Nach dieser Tendenz ist die Schwelle des gewerblichen Ausmaßes sehr niedrig anzusetzen.

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Florian Decker
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30.10.2009LG Kiel: Einmalige Rechtsverletzung kein gewerbliches Ausmaß i.S.v. §101 I UrhG

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DVD Case 2In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Landgerichts Kiel (Beschluss vom 2. September 2009, AZ: 2 O 221/09) ging es einmal mehr um das gewerbliche Ausmaß im Rahmen des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß §101 I UrhG.

Im vorliegenden Fall war der Kläger Inhaber von Rechten an einem Musikalbum, welches in einer Filesharing-Börse zum Download angeboten wurde. Der Kläger beantragte bei den jeweiligen Internetprovidern, dass die Verbindungsdaten derjenigen Anschlussinhaber, welche das entsprechende Musikalbum anboten und damit gegen das Urheberrecht des Künstlers verstießen, längerfristig gespeichert werden. Durch die Sicherung der Verbindungsdaten nur für einen sehr kurzen Zeitraum sei es ihm verwehrt, seinen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch durchzusetzen.

Das LG Kiel verneinte allerdings einen Auskunftsanspruch und wies den Antrag ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der in §101 I UrhG statuierte Auskunftsanspruch keine pauschale Überprüfung aller Anschlussinhaber erlaube, da dieser in keinem Fall als rechtliche Grundlage für eine Rasterfahndung anzusehen sei. Auch sahen die Kieler Richter keine Veranlassung, im vorliegenden Fall eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß anzunehmen, nur weil diese über eine P2P-Musiktauschbörse erfolgt sei. Vielmehr sei dazu nötig, dass Rechtsverletzungen von erheblicher Qualität vorlägen. Allein die Anzahl an Rechtsverletzungen könne dabei aber niemals ein gewerbliches Ausmaß i.S.v. §101 I, II UrhG begründen. Denn es hätte zunächst ein gewisser Umfang erreicht werden müssen, der über das hinausgehe, was der Nutzung zum privaten Gebrauch entspreche.

Auf die Frage, ob der im konkreten Fall nicht vorliegende Anspruch dem Kriterium der Verhältnismäßigkeit gem. §101 IV UrhG standhält, ist das Gericht konsequenterweise nicht eingegangen. Naheliegend wäre es jedenfalls gewesen, einen solchen Anspruch bei Angebot nur eines Albums, an dem der Antragssteller die Rechte besitzt, zu versagen. Zwar muss dem Interesse des Schutzrechtsinhabers auf Auskunftserteilung grundsätzlich Vorrang erteilt werden, jedoch kann dies nicht dann gelten, wenn lediglich ein Einzelfall wie vorliegend gegeben ist.

Fazit: Das LG Kiel nimmt entgegen einiger anderer Ansichten in der Rechtsprechung (z.B. OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008 – Az. 6 W 182/08) bei nur einer Rechtsverletzung kein gewerbliches Ausmaß an. Andere Gerichte gehen auch bei einmaliger Rechtsverletzung von einem gewerblichen Ausmaß aus, und zwar insbesondere dann, wenn das Musikalbum in der relevanten Verkaufsphase im Internet zugänglich gemacht wird. Dennoch herrscht insgesamt noch immer große Uneinigkeit, ab welcher Zahl und Art an Rechtsverletzungen schließlich ein gewerbliches Ausmaß angenommen werden kann. Eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH zum Auskunftsanspruch bleibt daher abzuwarten.

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18.03.2009Kein Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG bei Anbieten eines aktuellen Musikalbums

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Das OLG Oldenburg hat mit Beschluss vom 1.12.2008 – 1 W 76/08 (LG Oldenburg; rechtskräftig) entschieden, dass das Anbieten eines sehr aktuellen Musikalbums in einer Tauschbörse kein “gewerbliches Ausmaß” im Sinne des § 101 UrhG darstellt und deshalb ein Auskunftsanspruch gegen den Internetprovider auf Herausgabe der Kundendaten gemäß § 101 Abs. 2 UrhG nicht geltend gemacht werden kann.

Zunächst stellt das Gericht klar, dass das Erfordernis der Verletzung in „gewerblichem Ausmaß” nicht nur für die Ansprüche gegen den Verletzer aus § 101 Abs. 1 UrhG gelte, sondern auch für die Ansprüche gegen Dritte, die das Gesetz in § 101 Abs. 2 UrhG zur Verfügung stelle.

Nach § 101 Abs. 1 Satz 2 sei für das Kriterium des „gewerblichen Ausmaßes” sowohl die Anzahl als auch die Schwere der Rechtsverletzungen entscheidend. Die Antragstellerin habe jedoch nur einen Download – nämlich Ihren eigenen Testdownload – des Musikalbums nachweisen können, weshalb die Anzahl der Verletzungen bereits nicht geeignet sei, das „gewerbliche Ausmaß” anzunehmen. Das Gericht hob hervor, dass zwar durchaus der Verdacht bestehe, dass das Musikalbum über einen längeren Zeitraum und zum mehrfachen Download angeboten wurde; dieser Verdacht allein sei aber kein Kriterium, um die Grundrechte der Antragsgegnerin einzuschränken.

Die Schwere der Rechtsverletzung sei daher im Lichte der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts aus Art. 10 GG auszulegen. Dies habe der Gesetzgeber selbst für die Ansprüche aus Abs. 1 und 2 in § 101 Abs. 4 UrhG betont, indem er diese Ansprüche ausschließe, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig sei.

Abschließend betonte das Gericht, dass durch diese Entscheidung die Verfolgung von illegaler Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet erheblich erschwert werde. Dies sei jedoch kein Grund, den Begriff des „gewerblichen Ausmaßes” über die Grenzen hinaus rein ergebnisorientiert auszudehnen.

Kommentar: Die Entscheidung widerspricht den bisherigen Tendenzen in der Rechtsprechung, die ein „gewerbliches Ausmaß” zum Teil bereits durch das Anbieten eines einzigen aktuellen Songs angenommen haben und damit den Interessen der Rechteinhaber und den Wünschen der Politik nach einer engen Auslegung zum Schutz der Urheberrechte entsprachen. Ich halte diese Entscheidung für begrüßenswert, weil sie – wie das Gericht selbst ausführt – nicht ergebnisorientiert getroffen sondern meines Erachtens juristisch sauber und nachvollziehbar unter einer Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung erarbeitet wurde.