19.11.2010OLG Hamburg – Videoplattform „sevenload“ haftet nicht für nutzergenerierte Inhalte
Urheberrecht Kommentar hinzufügenIn der Rechtsprechung und Literatur ist nach wie vor die Frage umstritten, ob Videoplattformen wie YouTube für hochgeladene, urheberrechtswidrige Inhalte der eigenen Nutzer haften sollen. Problematisch an der Beurteilung der Haftungsfrage ist, dass der Betreiber selbst keine urheberrechtswidrigen Inhalte online stellt und die rechtsverletzenden Nutzer in der Regel nicht durch den Rechteinhaber greifbar sind. Die Rechtsprechung hilft sich in solchen Fallkonstellationen der sog. Störerhaftung, wonach auch derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt.
In einer aktuellen Entscheidung vor dem Oberlandesgericht Hamburg von Ende September (Urteil vom 29. September 2010 – Az.: 5 U 9/09) hatten sich die Hamburger Richter nun mit der Frage auseinanderzusetzen, ob sich die Videoplattform „sevenload“ die von den Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen mache und damit als Täter, Teilnehmer oder Störer einer Urheberrechtsverletzung dafür verantwortlich sein kann.
Die Vorinstanz, das Landgericht Hamburg, ging noch davon aus, dass die Betreiber der Videoplattform sevenload als Täter einer Urheberrechtsverletzung verantwortlich seien. Im streitgegenständlichen Verfahren hatte ein Musikverlag die Betreiber der sevenload GmbH auf Unterlassung der unzulässigen öffentlichen Zugänglichmachung von Musikvideos gem. § 19a UrhG per einstweiliger Verfügung in Anspruch genommen, an denen die Rechteinhaber jeweils die ausschließlichen Nutzungsrechte besaßen.
In der nun aktuellen Entscheidung hob das OLG Hamburg die Entscheidung der Vorinstanz vollkommen auf und entschied im Grundsatz zugunsten sevenload. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Anbieter von sevenload sich die von den Nutzern hochgeladenen Videos gerade nicht zu Eigen mache.
Dies sei gerade deswegen der Fall, da bei den von den Nutzern auf der Videoplattform hochgeladen Videos keine Überprüfung der Inhalte auf Vollständigkeit und Richtigkeit erfolge. Die Grundsätze des sog. „Chefkoch“-Urteils seien nicht anwendbar, da der Betreiber von sevenload gerade nicht die Inhalte mit einem eigenen Kennzeichen versehe. Daher könne beim Betreiber von sevenload schon keine Haftung als Täter oder Teilnehmer angenommen werden.
Im User-Generated-Content Bereich einer Video-Plattform finde in der Regel keine redaktionelle Überprüfung der Inhalte von Nutzern statt. Auch wenn die Inhalte in Charts oder Themengebieten auf dem Portal von sevenload dargestellt würden, stelle dies keine redaktionell überprüfte Freischaltung der Inhalte dar, so das Gericht. Damit scheide im Grundsatz auch eine Störerhaftung des Portalbetreibers aus, sevenload sei also nicht als Störer anzusehen. In dem Fall, dass bei sevenload ein Video aus urheberrechtlichen Gründen beanstandet und damit auf konkrete, rechtswidrige Inhalte hingewiesen werde, so wird es auch unverzüglich nach dieser Kenntniserlangung gesperrt.
Maßgeblich sei auch, dass das Kerngeschäft des Videoportals lizenzierte Inhalte seien und von Nutzern hochgeladene Inhalte nur einen kleineren Bereich betreffen. Im konkreten Beispiel von sevenload sei es so möglich, zwischen eigenen Inhalten (der Plattform) und von Nutzern hochgeladenen Videos zu unterscheiden, so dass ein für die Haftung erforderliches “zu-Eigen-machen” im Ergebnis verneint werden könne.
Fazit
Die Hamburger Richter sehen in sevenload kein „die Rechtsordnung missbilligendes Geschäftsmodell“. Der Betreiber hafte nicht als Störer auf Unterlassung für urheberrechtswidrige Inhalte. Zu hoffen bleibt, dass eine höchstrichterliche Entscheidung zur Haftung der Betreiber von Videoportalen durch den BGH bald für mehr Rechtssicherheit sorgen wird.
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25.08.2010Veröffentlichung von Gutachten-Fotos im Internet nur mit ausdrücklicher Zustimmung
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Der Inhaber von Urheberrechten kann einem anderen gem. § 31 UrhG das Recht einräumen, ein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu verwenden.
Die Übertragung der Nutzungsrechte kann jedoch immer nur mit Zustimmung des Urhebers selbst stattfinden, dieser hat dafür einen Anspruch auf Einräumung einer angemessenen Vergütung vgl. §§ 32, 34 UrhG.
Der Bundesgerichtshof hatte entsprechend dieser gesetzlichen Vorgabe Ende April (Urteil v. 29.04.2010 – Az.: I ZR 68/08 –„Restwertbörse“) entschieden, dass es einer Kfz-Versicherung nicht gestattet ist, die ihr von einem Sachverständigen übergebenen Fotos von einem Unfallfahrzeug zu digitalisieren und in das Internet zu stellen, ohne dass eine Einwilligung des Urhebers vorliegt.
Im konkreten Fall war der Kläger Sachverständiger und hatte für die beklagte Kfz-Versicherung ein Unfallgutachten über ein Fahrzeug erstellt. Für dieses Gutachten fertigte er mehrere Fotos an, welche er schließlich der Versicherung in Papierform übergab. Die Beklagte jedoch digitalisierte die Fotos und stellte diese auf die Webseite einer Restwertböse, um dort den Wert des verunfallten Autos ermitteln zu lassen. Darin sah der Kläger eine Urheberrechtsverletzung und beschritt den Rechtsweg.
Bereits die Vorinstanz des OLG Hamburg (Urt. 02.04.2008 – Az.: 5 U 242/07) sah in dem Verhalten des Beklagten eine Urheberrechtsverletzung, allerdings gewährten sie dem Kläger nur einen Schadensersatz in Höhe von 5.- EUR pro Bild. Begründet wurde die Entscheidung mit der Tatsache, dass kein Fall der absolut unberechtigten Nutzung vorlag, sondern nur die Grenzen des vertraglich Vereinbarten überschritten worden seien. Der Zweck des Vertrags habe es eben gerade nicht erfordert, dass der Kläger das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung digitalisierter Bilder des Unfallfahrzeugs im Internet einräume.
Die Richter des Bundesgerichtshofs bestätigten die Urheberrechtsverletzung. Der Kläger müsse es gerade nicht dulden, dass die Fotos ohne seine Einwilligung online gestellt werden. Der Gutachter habe zu keinem Zeitpunkt eingewilligt, seine ausschließlichen Nutzungsrechte an den Bildern an die Versicherung zu übertragen. Nur in diesem Fall wäre es der Beklagten erlaubt gewesen, die Bilder ins Internet zu stellen. Zweck des vorliegenden Vertrags sei ausschließlich die Erstellung eines Gutachtens gewesen, das gegenüber dem Unfallgegner zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen herangezogen werden sollte.
Allerdings sah das oberste Zivilgericht in Karlsruhe keinen Grund, die Entscheidung der Berufungsinstanz hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes zu beanstanden. Es ist dem BGH zwar möglich, die richterlichen Einschätzungen der Vorinstanz zu überprüfen. Der im richterlichen Ermessen liegende Beurteilungsspielraum der Vorinstanz kann jedoch nur dann beanstandet werden, wenn die Einschätzung offensichtlich falsch ist, was im vorliegenden Fall nicht zweifellos angenommen werden konnte.
Fazit: Eine hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes sehr ungewöhnliche Entscheidung des OLG Hamburg, da dieser mit nur 5.- € pro Bild viel zu niedrig ausfällt. Im Normalfall werden bei Urheberrechtsverletzungen, die Fotos betreffen, zur Berechnung des Schadensersatzes die MFM Bildhonorare herangezogen. Dort liegt die fiktive Lizenzgebühr bei einer unberechtigten Verwendung weit höher, mindestens im dreistelligen Bereich pro Bild. Der BGH konnte und wollte die Entscheidung diesbezüglich nicht angreifen, da der Vorinstanz dahingehend ein geschützter Ermessensspielraum zusteht.
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Florian Decker
Rechtsanwalt
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9.12.2009BGH: chefkoch.de vs. marions-kochbuch.de – Portalbetreiber haftet für rechtswidrige Bilder-Uploads
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Rezeptportale im Internet erfreuen sich großer Beliebtheit, weil Sie eine kostenlose Alternative zum klassischen Kochbuch darstellen. Nutzer laden dabei eigene Essens-Kreationen mit Bild und Rezept auf die Portale, um sie mit aller Welt zu teilen.
Allerdings hat speziell die Seite marions-kochbuch.de die Gerichte bereits öfter beschäftigt. Nun hatte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung Mitte November (Urteil vom 12.11.2009 – Az.: I ZR 166/07) darüber zu befinden, ob der Portalbetreiber einer Rezeptsammlung im Internet für den widerrechtlichen Upload von Kochrezepten durch die eigenen Nutzer haftet.
Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte als Betreiberin von chefkoch.de eine kostenlose Rezeptsammlung im Internet angeboten. Nutzer konnten auf der Seite zu ihren Rezepten jeweils Bilder hochladen, um die Gerichte zu visualisieren. Allerdings wurden durch Nutzer vereinzelt Bilder von der Seite der Klägerin (marions-kochbuch.de) ohne deren Zustimmung hochgeladen.
Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihres Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG. Neben der Unterlassungsforderung verlangte die Klägerin Schadensersatz von der Beklagten, und hatte damit bereits in beiden Vorinstanzen (OLG Hamburg – Urteil vom 26. September 2007 – 5 U 165/06; LG Hamburg – Urteil vom 4. August 2006 – 308 O 814/05) Erfolg.
Nun sah auch der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des obersten Zivilgerichts bei einem widerrechtlichen Bilderupload den Portalbetreiber als voll haftbaren Verantwortlichen an. Die Revision hatte dementsprechend keinen Erfolg.
Der BGH nahm wie schon die Vorinstanzen eine Verletzung des ausschließlichen Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung gem. §§ 15 II Nr. 2, 19a UrhG an. Die Tatsache, dass die Bilder bereits zuvor auf der Seite der Klägerin allgemein abrufbar gewesen seien, ändere daran nichts. Auch könnten vorliegend keine Haftungsprivilegierung nach dem Telemediengesetz für Diensteanbieter fremder Inhalte gem. §§ 8 bis 10 TMG angenommen werden, da die Beklagte sich die hochgeladenen Inhalte ihrer Nutzer gerade zu eigen gemacht habe und daher wie für eigene Inhalte einzustehen und die inhaltliche Verantwortung dafür habe.
Schließlich kennzeichne die Beklagte Inhalte mit dem eigenen Seitenlogo, einer Kochmütze. Der Verfasser des Rezepts erscheine jedoch nur unter seinem Pseudonym unterhalb der Zutatenliste des Rezepts. Daneben verlange die Beklagte von Ihren Nutzern, alle Rezepte und Bilder mit deren Einverständnis beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben zu können, womit im Ergebnis ein zu-Eigen-machen vorliege.
Zwar hatte die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Upload urheberrechtsverletzender Bilder verboten, dies ist nach Ansicht des BGH jedoch nicht ausreichend. Vielmehr habe die Beklagte nicht ausreichend geprüft, wem die Rechte an den hochgeladenen Bildern zustünden und sie sich dadurch gem. § 7 I TMG zu Eigen gemacht.
Fazit: Eine Entscheidung, die auch Auswirkungen auf andere Plattformen haben dürfte. Die Haftungsprivilegierung des Anbieters greift nicht, wenn von Nutzern zur Verfügung gestellte Inhalte wie eigene Inhalte dargestellt und verwendet werden. In diesen Fällen muss der Anbieter die Inhalte bereits vorab auf ihre Unbedenklichkeit hin überprüfen.
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Florian Decker
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8.12.2009BGH zur Zulässigkeit von Online-Videorecorder „www.save.tv“
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Im Bereich der digitalen Videoaufnahme wird nicht nur Hardware für den Heimgebrauch immer beliebter, sondern auch Angebote von sog. Online-Videorecordern wie save.tv erfreuen sich wachsender Kundenzahlen. Der BGH hatte in einem Mitte April zu entscheidenden Fall (Urteil vom 22.04.2009 – Az.: I ZR 175/07) darüber zu befinden, ob derartige Angebote rechtlich zulässig sind.
Im konkreten Sachverhalt erhob der TV-Sender RTL Klage gegen den Betreiber des Internetdienstes von save.tv. Dieser bietet gegen ein Entgelt die Möglichkeit, Sendungen aus dem TV-Programm online zu programmieren und aufzunehmen. Dabei kann der Nutzer in dem eigenen Programmführer des Dienstes wählen, welche Sendungen aufgezeichnet und daraufhin auf dem Server von save.tv abgespeichert werden sollen. Darin sah RTL eine Verletzung seiner Rechte und klagte daher auf Unterlassung gegen die Beklagte, um die Möglichkeit der Übertragung und Vervielfältigung des TV Programms zu unterbinden.
Lange Zeit bestand Unklarheit in der Rechtsprechung darüber, wer als „Hersteller“ der Vervielfältigung anzusehen sei. Einerseits hätte dies der Anbieter selbst sein können, da er das TV-Signal abgreift und die Kopie technisch herstellt, der Kunde jedoch nur den Auftrag gibt. In diesem Fall wäre das Angebot unzulässig. Andererseits könnte der Anbieter nur als Werkzeug für den Kunden anzusehen sein, da dieser gerade den „virtuellen Knopf“ der Aufnahme drückt, mit der Folge, dass das Angebot als zulässig zu werten sei.
Letzterer Ansicht hat sich nun der BGH in seinem Urteil angeschlossen. Eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch sei gerade wegen der Möglichkeit zur Privatkopie gem. § 53 UrhG zulässig, allerdings müssten die Aufnahmen dann in einem vollautomatischen Prozess erfolgen. Da dies nach Ansicht des Bundesgerichtshofs bei save.tv. gerade der Fall sei, müsse man den Kunden als Hersteller ansehen, weil er den Aufzeichnungsvorgang technisch bewerkstellige. Welcher technischen Hilfsmittel von Dritten dieser sich dabei bediene, sei ohne Relevanz. Eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts gem. §16 UrhG liege gerade nicht vor, da diese gem. § 53 UrhG durch die Schrankenregelung der Privatkopie zulässig sei.
Nach der Meinung von save.tv kann in ihrem Angebot auch keine Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG gesehen werden. Jeder Kunde entscheide in dem automatischen Aufzeichnungsprozess über seine Aufnahmen selbst und nutze diese für den privaten Gebrauch. Die Öffentlichkeit werde dabei gerade nicht angesprochen. Eine Verletzung wäre nur dann anzunehmen, wenn die empfangenen Sendungen an die „persönlichen Videorecorder“ der Kunden weitergeleitet würden. Zur abschließenden Beurteilung dieser Frage verwies der BGH wie bereits im Verfahren von Shift.TV (Urteil vom 22.04.2009, Az. I ZR 216/06) jedoch an das Berufungsgericht zurück.
Fazit: Die höchsten deutschen Zivilrichter sehen in dem Angebot von Online-TV-Recordern ein nicht zwangsläufig unzulässiges Geschäftsmodell. Nicht der Anbieter selbst, sondern der programmierende Kunde sei der Hersteller der Aufnahme, das Angebot von save.tv selbst sei nur das „Werkzeug“ dazu. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob das Berufungsgericht in der Sache eine Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung sehen wird.
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