9.05.2012Internet-Bewertungsportale Teil 2: Arzt klagt erfolgreich auf Unterlassung einer Bewertung
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Nachdem kürzlich in einem Urteil des OLG Frankfurt Bewertungsportale für Ärzte grundsätzlich für zulässig erklärt wurden (Az.: 16 U 125/11), wurde nun in einem anderen Fall der Betreiber eines solchen Ärzte-Bewertungsportals auf Unterlassung einer konkreten Bewertung verurteilt (Urteil vom 08.05.2012, Az.: 11 O 2608/12).
Ein Nutzer hatte auf einem Bewertungsportal anonym Kritik an seinem Zahnarzt geübt, indem er diesen unter anderem als fachlich inkompetent bezeichnete. Grundlage für diese Bewertung war eine Implantatbehandlung, die nach Angaben des Nutzers in einem bestimmten Zeitraum stattgefunden haben soll. Der Zahnarzt selber stellte jedoch nach Durchsicht seiner Patientenunterlagen fest, dass er in dem angegebenen Zeitraum gar keine Implantatbehandlung durchgeführt hatte und wies den Betreiber des Bewertungsportals auf die Unrichtigkeit der Bewertung hin. Folglich fragte der Betreiber des Portals bei dem für die Bewertung verantwortlichen Nutzer nach, ob der Sachverhalt sich tatsächlich so wie von ihm dargestellt zugetragen habe. Nachdem dieser bejahte, gab sich der Provider damit zufrieden und löschte die vom Zahnarzt gerügten Teile der Bewertung nicht.
Wie das LG Nürnberg-Fürth nun feststellte, hat der Zahnarzt in diesem Fall einen Anspruch auf Unterlassung gegen den Betreiber des Bewertungsportals. Der Betreiber hätte demnach aufgrund der Beanstandung des betroffenen Zahnarztes sorgfältiger prüfen müssen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich wie vom Nutzer geschildert abgespielt habe. So hätte der Betreiber sich vom Nutzer auch einen Nachweis vorlegen lassen müssen, dass die angebliche Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. Da eine solche Nachprüfung nicht stattgefunden habe und eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes möglicherweise vorliege, haftet nach dem Urteil des Landgerichts hier der Betreiber des Portals auf Unterlassung.
Fazit: Das Urteil zeigt, dass alleine aufgrund der Zulässigkeit von Bewertungsportalen allgemein nicht auch jede dort getroffene Bewertung und Äußerung zulässig ist. Gerade weil auf solchen Portalen häufig anonymisierte Kommentare abgegeben werden, besteht eine hohe Missbrauchsgefahr z.B. auch durch Konkurrenten. Wer als Betreiber solcher Portale Hinweise erhält, dass eine Bewertung möglicherweise auf falschen Angaben beruht, sollte diese schnellstmöglich von seiner Website entfernen.
Das Urteil liegt noch nicht mit den schriftlichen Urteilsgründen vor.
Quelle:
http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/n/presse/archiv/2012/03497/index.php
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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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19.04.2012Keine Rechtssicherheit für Amazon-Händler?
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Händler, die ihren Verbraucher-Kunden das Widerrufsrecht gewähren und den Kunden im Rahmen der sog. 40-EUR-Klausel die Kosten der Rücksendung auferlegen möchten, müssen dies in einer gesonderter Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren (So etwa das Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 17.02.2010, Az: 5 W 10/10). Nach einem Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 21.12.2011 ist bei Verkäufen von Händlern über Amazon eine wirksame Einbeziehung der AGB und somit auch dieser Klausel allerdings nicht möglich (Az.: 11 O 65/11).
Ein Händler hatte bei Amazon unter dem Bereich “detaillierte Kundeninformationen” durch einen Link auf seine AGB verwiesen. In den AGB war auch die gesonderte Vereinbarung zur 40-Euro-Klausel aufgeführt. Nachdem der Händler abgemahnt worden war, entschied nun das Landgericht Wiesbaden, dass die AGB überhaupt nicht Vertragsbestandteil würden. Allein das Vorhalten von AGB über einen Link reiche nicht aus, um diese zum Inhalt des abzuschließenden Kaufvertrages zu machen. Folglich könne bei Verträgen über Amazon auch die 40-Euro-Klausel nicht wirksamer Vertragsbestandteil werden.
Dem Urteil nach ist es für Amazon-Händler technisch grundsätzlich nicht möglich, die eigenen AGB wirksam in die Kaufverträge mit Verbrauchern einzubeziehen. Aufgrund des Urteils wird es zu Abmahnungen kommen, denn es geht nicht nur um die wirksame Einbeziehung der 40-EUR-Klausel. Da die meisten Händler in den AGB auch ihren sonstigen Informationspflichten beim Fernabsatzkauf nachkommen, könnten sie auch im Übrigen wegen der Verletzung dieser Pflichten vor dem Kauf mit Abmahnungen überzogen werden. Amazon sollte schnell reagieren und Händlern die Möglichkeit geben, die AGB direkt in die Angebote einzufügen oder die Zustimmung des Käufers per Checkbox einzuholen.
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Wenn Patienten sich nach einem Arztbesuch schlecht behandelt fühlen, dürfen sie dies zulässigerweise auf Bewertungsportalen im Internet kund geben – so geht es zumindest aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 08.03.2012 hervor (Az.: 16 U 125/11).
Die Klägerin, eine niedergelassene Ärztin, hatte gegen ein Internetportal geklagt, welches die Möglichkeit einer Bewertung von Ärzten bietet. Neben Kontaktdaten und Angaben zur beruflichen Tätigkeit befinden sich auf dem Portal auch Bewertungsmöglichkeiten und bereits erfolgte Bewertungen über die Klägerin. Diese hatte gegen die Betreiber des Portals auf Löschung der Daten und Unterlassung zukünftiger Veröffentlichungen geklagt, unterlag damit aber nun vor dem OLG Frankfurt.
Das Gericht stellte zwar fest, dass solche Bewertungen für die Betroffene einen Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedeute, entschied aber in Abwägung mit der Meinungsäußerungsfreiheit zugunsten des Portalbetreibers. Die Ärztin habe demnach kein schutzwürdiges Interesse an einem Ausschluss der Datenverarbeitung. Gerade das Recht auf freie Arztwahl und der zwischen den Ärzten bestehende Wettbewerb gebiete es, dass auch in diesem Berufszweig die Möglichkeit von Bewertungen in öffentlich zugänglichen Quellen nicht ausgeschlossen werden dürfe.
Das Gericht hatte sich dabei auch mit der Tatsache zu befassen, dass die Bewertungen in dem Portal anonym erfolgten. Diesbezüglich erkannte es grundsätzlich im Sinne der Klägerin , dass dadurch eine erhöhte Gefahr missbräuchlicher Äußerungen besteht und der Betroffenen die Möglichkeit einer direkten Auseinandersetzung genommen wird. Andererseits betonte das OLG Frankfurt hier die hohe Schutzwürdigkeit solcher anonymisierter Bewertungen, da die Pflicht zu einer namentlichen Meinungsäußerung aus Furcht vor Repressalien zu einer Selbstzensur des Äußernden führen könnte. Diese sei mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht vereinbar.
Nachdem der BGH in seiner “Spickmich”-Entscheidung (Az.: VI ZR 196/08 – 23.06.2009) schon Bewertungsportale für Lehrer im Internet für zulässig erklärte, scheinen nun auch Ärzte sich der kritischen Auseinandersetzung mit ihrer Arbeit im Internet stellen zu müssen.
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16.03.2012OLG Hamburg zur Haftung für Download-Links (Rapidshare)
Filesharing, IT-Recht Kommentar hinzufügen
Wer Dritten ohne Zustimmung des Urhebers dessen Werk über einen Online-Speicher-Link im Rahmen einer Downloadlink-Sammlung uneingeschränkt im Internet zur Verfügung stellt, verletzt das Recht des Urhebers, über die öffentliche Wiedergabe seines Werkes zu entscheiden.
Als Störer kann auch derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, welcher den entsprechenden Online-Speicherplatz zur Verfügung stellt. Dies jedenfalls dann, wenn sein Geschäftsmodell strukturell die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich birgt, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar macht.
Nach dem bundesweit geltenden Urheberrechtsgesetz steht dem Urheber eines geschützten Werkes das ausschließliche Recht zu, sein Werk öffentlich wiederzugeben. Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, z.B. im Internet.
In einem früheren Urteil aus dem Jahr 2008 (Rapidshare I) hatte der 5.
Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts entschieden, dass ein Werk bereits mit dem /Einstellen/ in den Online – Dienst “RapidShare” “öffentlich zugänglich” i.S.d. Urheberrechtsgesetzes gemacht wird. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat nicht mehr fest. Vielmehr geht er nun davon aus, dass ein Werk erst dann öffentlich zugänglich gemacht worden ist, wenn die jeweiligen RapidShare-Links im Rahmen von Downloadlink-Sammlungen im Internet dritten Personen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt worden sind. Begründet wird dies u.a. mit den fortentwickelten Nutzungsgewohnheiten im Internet: Möglichkeiten, Dateien auf Servern dritter Unternehmen dezentral im Netz zu speichern, seien stärker im Vordringen. Nutzer speicherten immer häufiger Daten bei einem Webhoster, um auf diese Daten jederzeit mit ihren Mobilgeräten zugreifen zu können. Anbietern von dezentralem Speicherplatz im Netz sei es häufig nicht verlässlich möglich, mit vertretbarem Aufwand und ohne unzulässigen Eingriff in geschützte Rechtspositionen des Nutzers (urheberrechtlich) zulässige von unzulässigen Speichervorgängen zu unterscheiden. Allein der Upload eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf den Dienst eines Sharehosters wie der Beklagten lasse daher keinen verlässlichen Rückschluss zu, dass es sich hierbei zwingend um eine rechtswidrige Nutzung handele. Im vorliegenden Fall könne daher ein “öffentliches Zugänglichmachen” erst in einer ersten — urheberrechtswidrigen — Veröffentlichung des Downloadlinks liegen.
Nach Auffassung des Senates kann die beklagte Rapidshare AG dabei als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden: Der Rapidshare AG wurde mit Urteil vom 14.03.2012 verboten, über 4.000 konkret bezeichnete Musiktitel im Rahmen ihres Onlinedienstes in der BRD öffentlich zugänglich machen zu lassen. Zwar führe das Geschäftsmodell der Beklagten, ihren Nutzern die Möglichkeit zu eröffnen, Dateien automatisiert auf ihre Server hochzuladen und die generierten Links zum Download zur Verfügung zu halten, noch nicht zu verstärkten Prüfpflichten. Das Geschäftsmodell der Beklagten berge jedoch strukturell und insbesondere im Hinblick auf die in der Vergangenheit erfolgte besondere Förderung massenhaften Zugriffs auf einzelne Dateien (z.B. durch ein Bonussystem) die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich, der die Erfüllung von
Prüf- und Handlungspflichten zumutbar mache. Damit war die Beklagte nach Auffassung des Senats verpflichtet, konkrete Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen zu ergreifen, sobald ihr bekannt geworden war, dass Musikwerke urheberrechtswidrig öffentlich abrufbar waren.
Der Senat stellt heraus, dass im Hinblick darauf, dass eine Urheberrechtsverletzung nicht bereits mit dem Upload auf RapidShare verwirklicht ist, pro-aktive Möglichkeiten der Beklagten, im Rahmen ihres Dienstes potentielle Rechtsverletzungen aufzuspüren und zu verhindern, in nennenswertem Umfang nur insoweit bestehen, als es um ein wiederholtes Upload bereits bekannter Dateien gehe, die rechtsverletzende Inhalte enthalten. Es müsse vielmehr nun in erster Linie darum gehen, die erneute Verbreitung als rechtsverletzend erkannter Dateien zu unterbinden, z.B. dadurch, dass rechtsverletzende Downloadlinks gelöscht und u.a. in Link-Ressourcen im Internet gezielt nach weiteren Links gesucht werde, über die das betreffende Werk in urheberrechtsverletzender Weise zugänglich gemacht werde.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
OLH Hamburg, Urteil vom 14.03.2012, Az. 5 U 87/09
Quelle:
http://justiz.hamburg.de/presseerklaerungen/3334434/pressemeldung-2012-03-15-olg.html
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Lieferfristen müssen immer so genau wie möglich angegeben werden. In der Angabe einer Frist mit Floskeln wie „in der Regel“ kann ein abmahnbarer Verstoß liegen (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.07.2011, Az.: 6 W 55/11).
In den AGB eines Internethändlers war die Lieferfrist angegeben mit den Worten: „in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang“. Nach dem AGB-Recht müssen Fristen für die Erbringung einer Leistung jedoch immer hinreichend bestimmt angegeben werden. Eine solche hinreichende Bestimmtheit sahen die Frankfurter Richter hier nicht. Sie deuteten die Formulierung als eine Relativierung, mit der es sich der Internethändler vorbehalten könne, selbst zu entscheiden, wann ein Regelfall vorliegt und wann nicht. Es fehle zudem an einer Angabe, wann mit einer Lieferung in den Fällen außerhalb der Regel zu rechnen sei. Dies führe zu einer völligen Ungewissheit hinsichtlich der Lieferzeit, anders als bei der Angabe „Lieferfrist ca. 2 Wochen“.
Dies erscheint auf den ersten Blick möglicherweise etwas formaljuristisch, entspricht aber der europarechtlichen Maxime, dass der Verbraucher immer so genau zu informieren ist, wie möglich. Floskeln oder Formeln wie die obige sollten bei der Angabe von Lieferfristen und auch sonst in AGB darum tunlichst vermieden werden, um nicht unnötig Angriffsfläche für Abmahnungen zu bieten.
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Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Paketdienstleistern, die eine „Ersatzzustellung“ an einen Nachbarn erlaubt, ist unzulässig. So entschied das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom am 02.03.2011 (Az.: 6 U 165/10).
Problematisch ist nach Auffassung der Kölner Richter schon die Verwendung des Begriffes „Nachbar“. Dieser sei nicht genau definiert und die Klausel damit nicht klar und verständlich. Dieser Verstoß könne jedoch in der Regel vernachlässigt werden, da bei sachgerechter Auswahl der ‚Ersatzperson‘ durch den Zusteller keine für den Empfänger erhebliche Beeinträchtigung vorläge. Allerdings verstoße die Klausel in jedem Falle gegen § 307 Bürgerliches Gesetzbuch, wenn der Zusteller nicht zugleich auch zur Benachrichtigung des Empfängers verpflichtet werde. Danach ist eine Bestimmung in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Immer wieder gehen Sendungen auf dem Weg zum Kunden verloren. Das Transportrisiko trägt beim Verbrauchsgüterkauf der Händler. Wendet der Paketdienstleister eine Ersatzzustellung an einen Nachbarn ein, sollten Händler dessen AGB-Klauseln prüfen und gegebenenfalls Schadenersatz verlangen.
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19.01.2012„Völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“: OLG Düsseldorf erhöht Anforderungen für den Ersatz von Abmahnkosten
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In einem Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten von der Qualität der Abmahnung abhängig gemacht. Zudem stellte das Gericht fest, dass der Rechteinhaber die Beweislast für alle Voraussetzungen des Erstattungsanspruches trägt (Beschluss vom 14.11.2011, Az.: I-20 W 132/11).
Die streitgegenständliche Abmahnung stuften die Richter als unzulänglich ein. Zur Begründung führten sie aus, der Abgemahnten sei zwar das Anbieten von 304 Musikdateien vorgeworfen worden, jedoch habe die vermeintliche Rechteinhaberin in der Abmahnung nicht dargelegt, an welchen Titeln sie tatsächlich Rechte besitze. Da sich ein Anspruch auf Unterlassen aber immer auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen müsse, habe die Empfängerin der Abmahnung gerade nicht entnehmen können, welches Verhalten sie in Zukunft unterlassen solle. Auch werde sie nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungserklärung abzugeben. Die von einer Kanzlei erstellte Abmahnung stelle daher „völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“ dar, für die die Kanzlei demzufolge auch kein Honorar verlangen könne. Darüber hinaus entschieden die Richter, die Beklagte dürfe sowohl die Rechteinhaberschaft der Klägerin, das Anbieten der Dateien sowie die Zuordnung der verfolgten IP zu ihrem PC mit Nichtwissen bestreiten. Dies stelle einen wesentlichen Umstand im Hinblick auf die Beweislastverteilung dar, da im Bestreitensfall der Gegner, also hier die Rechteinhaberin, für alle bestrittenen Tatsachen den vollen Beweis antreten müsse.
Nach dieser Entscheidung wird es für sogenannte Abmahnkanzleien in Zukunft schwerer, ihre Kosten einzutreiben. Bleibt es bei dieser Linie der Rechtsprechung, könnte damit die zuletzt massiv ausufernde Abmahnpraxis einiger Kanzleien eingedämmt werden.
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22.11.2011Anspruch des Kunden auf Ersatzlieferung bei Transportverlust?
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Geht die Ware auf dem Transportweg verloren, kann der Verbraucher nicht die Lieferung eines neuen Artikels verlangen. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 24.05.2011, Az.: AI-2 U 177/10).
Ein Käufer hatte auf erneute Lieferung geklagt, nachdem ein Teil der Ware beim Versand gestohlen worden war. Zu Unrecht, wie die Richter im Hamm entschieden. Mit der Übergabe an die Transportperson habe der Händler das seinerseits Erforderliche getan, sodass sich das Kaufverhältnis allein auf diesen Artikel beschränke. Die Warenlieferung sei eine Schickschuld und Leistungsort sei nicht der Wohnort des Kunden, sondern der Niederlassungsort des Händlers. Wegen des Diebstahls sei die Erfüllung durch den Händler unmöglich geworden, sodass dieser von seiner Leistungspflicht frei werde. Zwar liege die Transportgefahr nach §§ 447, 474 BGB beim Verbrauchsgüterkauf beim Händler, doch gehe es hier nur um die Preisgefahr, nicht um die Sachgefahr. Der Käufer könne daher keine neue Lieferung, sondern nur noch die Kaufpreisrückzahlung verlangen. Dieses Risiko muss der Händler tragen.
Online-Händler sollten sich deshalb vor Klauseln wie „Versand auf Risiko des Käufers“ hüten. Denn diese pauschalen Formulierungen bleiben wettbewerbswidrig und können abgemahnt werden.
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Man stelle sich vor, der eigene Name würde in den Suchergebnissen von Google an prominenter Stelle im Zusammenhang mit den Begriffen „Schrottimmobilien“, „Betrug“ und „Machenschaften“ erscheinen. Die genauen Hintergründe wären unklar, faktisch sei aber ein Strafverfahren wegen Betruges in 13 Fällen gegen Zahlung einer Geldauflage von 300.000 EUR eingestellt worden und 15 Zivilverfahren anhängig. Verständlicherweise würde man alles daran setzen, aus den öffentlich einsehbaren Listen im Internet zu verschwinden.
Nicht neu ist in diesem Zusammenhang der Versuch, Google auf Unterlassung zu verklagen. Das Landgericht Hamburg untersagte dem Suchmaschinenbetreiber im einstweiligen Verfügungsverfahren zunächst sogar auch, seinen Nutzern vier konkrete Suchergebnisse anzuzeigen, die sämtlich den Vor- und Zunamen sowie die Begriffe „Immobilie“ und „Betrug“ bzw. „Machenschaften“ enthielten (sog. Snippets). Nach langem juristischem Tauziehen erteilte das Oberlandesgericht Hamburg dieser Auffassung im Hauptsacheverfahren nun jedoch mit Urteil vom 26.5.2011 – 3 U 67/11 eine deutliche Absage.
Im Kern begründeten die Hamburger Richter ihre überzeugende Auffassung damit, dass Google über die Snippets keine eigene Meinung äußere, sondern nur das Auffinden fremder Informationen erleichtere. In diesem Sinne könne eine Suchmaschine schon begrifflich nicht „meinen“ oder „behaupten“ und sich umgekehrt auch nicht von einer Meinung distanzieren. Jedem “durchschnittlich verständigen Suchmaschinennutzer” sei dabei klar, dass die Überschriften der Suchergebnisse und der Text der URL nicht von Google stammen. Im Übrigen könne Google sich als Suchmaschine auch auf die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1. S. Grundgesetz berufen, denn sie gewährleiste, dass sich Nutzer in Deutschland im WWW zurechtfinden und dem Internet die für sie interessanten Informationen, Meinungen, Äußerungen etc. entnehmen können. Gleichzeitig sei eine Suchmaschine aber eben nicht mit einem klassischen Presseorgan gleichzusetzen, da sie nur auf die Eingaben der Nutzer reagiere, im Gegensatz zu Schlagzeilen aber keine inhaltliche Aussage erkennen könne.
In ihrer Entscheidung bedachten die Richter auch die Folgen, die sich für einen Suchmaschinenbetreiber aus einer persönlichkeitsrechtlichen Haftung für die Inhalte der Suchergebnisse ergeben würde. Zu Recht verwiesen sie darauf, dass die Größe des World Wide Webs zu einer übermäßigen personellen und materiellen Belastung führen und sich „einschüchternd” auf die Meinungsfreiheit auswirken würde. Eine uneingeschränkte Verbreiterhaftung hätte im Ergebnis für den Suchmaschinenbetreiber eine nicht hinzunehmende Einschränkung der Pressefreiheit zur Folge. Die drohende Unterlassungshaftung könne für eine faktisch unüberschaubare Anzahl möglicher Rechtsverletzungen dagegen nur durch ständige rechtliche Prüfung der Suchergebnisse und der diesen zugrunde liegenden Inhalte der Ursprungswebseiten vermieden werden, was wiederum unmöglich sei. Auch dem Interesse der Allgemeinheit sei mit einer derartigen Unterlassungshaftung nicht gedient, da eine Nutzung der Informationsfülle im Internet ohne den Einsatz von Suchmaschinen nicht möglich ist.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Ob eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht wurde, ist nicht bekannt, dürfte nach unserer Auffassung aber auch wenig erfolgversprechend sein.
Fazit:
Negative Äußerungen Dritter im Internet sind aufgrund der öffentlichen Einsehbarkeit ein ernstes Thema, sowohl für Privatpersonen als auch Unternehmen. Das Recht auf Meinungsfreiheit führt mitunter entgegen der vom Betroffenen subjektiv empfundenen Persönlichkeitsverletzung dazu, dass auch unliebsames geduldet werden muss. Angesichts des fließenden Grenzverlaufs zwischen erlaubter Kritik und unzulässiger Diffamierung bleibt eine individuelle Prüfung jedes Einzelfalls stets unverzichtbar. Am Ende Google zu verklagen ist jedoch der falsche Weg.
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12.08.2011Achtung beim Transport! – Zu den Pflichten der Online-Versandhändler
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Wenn eine im Internet gekaufte Ware vom Händler zum Verbraucher geschickt wird und auf dem Transportweg verloren geht oder nur zum Teil ankommt, stellt sich die Frage nach den Ansprüchen des Verbrauchers: Kann er weiterhin verlangen, dass der Händler ihm die Ware schickt (Erfüllung) bzw. den Kaufpreis zurückverlangen?
Grundsätzlich geht nach § 447 BGB bei einem Versendungskauf auf Verlangen des Käufers die Gefahr auf diesen über, wenn der Händler die Ware dem Transportunternehmen übergibt. Somit hätte der Käufer bei einem ungeklärten Verlust der Ware auf dem Transportweg keinerlei Ansprüche. Bei einem Verbrauchsgüterkauf findet diese Regelung aber zugunsten des Verbrauchers gem. § 474 Abs. 2 S. 2 BGB keine Anwendung. Daher stehen ihm grundsätzlich Ansprüche gegen den Händler zu, er kann insbesondere die Zahlung des Kaufpreises verweigern bzw. den schon gezahlten Kaufpreis zurückverlangen (§ 326 IV i.V.m. §§ 346 ff. BGB).
Kann er aber auch auf die Erfüllung des Vertrages, also die Lieferung der Ware, klagen? Das hat das OLG Hamm unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 16.07.2003 (AZ: VIII ZR 302/02), verneint (Urteil vom 24.05.2011, AZ: AI-2 U 177/10). In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Teil der Ware auf dem Transportweg von einem Dritten gestohlen. Das OLG entschied, dass der Händler mit der Übergabe der Ware an die Transportperson das seinerseits Erforderliche getan habe, sodass sich das Schuldverhältnis allein auf diese Sache beschränke (§ 243 Abs. 2 BGB). Der Lieferung der Waren im Wege des Fernabsatzes liege eine Schick- und gerade keine Bringschuld zugrunde, Leistungsort sei der Ort der gewerblichen Niederlassung des Händlers (§ 269 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BGB). Aus § 474 BGB ließe sich nichts Gegenteiliges entnehmen, dieser regele nicht die Sach- sondern die Preisgefahr. Wegen des Diebstahls sei die Erfüllung durch den Händler gem. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden, sodass dieser von seiner Leistungspflicht frei werde.
Online-Händler sollten sich aber weiterhin vor Klauseln wonach der „Versand auf Risiko des Käufers“ erfolgt hüten. Denn diese sind vor dem Hintergrund der §§ 474 Abs. 2 S. 2 i.V.m. 475 Abs. 1 BGB wettbewerbswidrig und können abgemahnt werden.
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