7.09.2011Verwendung fremder Amazon-Bilder kann Urheberrechte verletzen

E-Commerce, Urheberrecht Kommentar hinzufügen

Die automatisierte Verwendung fremder Produktfotos über Amazon verletzt fremde Urheberrechte, wenn die Bilder die Unternehmenskennzeichnung des ursprünglichen Händlers tragen. Die Lizenzeinräumung zwischen dem ursprünglichen Händler und Amazon gibt nachfolgenden Händlern kein wirksames Nutzungsrecht (Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 04.02.2011, Az.: 4 HK O 9301/10).

Amazon-Händler gewähren der Plattform vertraglich die „nicht-exklusive, weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen“. Auf dieser Grundlage stellte Amazon anderen Händlern Produktfotos zur Verfügung. Ein Verkäufer hatte solch ein Bild mit dem Eindruck eines fremden Handelsnamens verwendet, um sein eigenes Angebot auf der Facebook-Plattform zu illustrieren.

Zu Unrecht, wie das LG Nürnberg-Fürth entschied. Die Lizenzeinräumung zwischen Amazon und dem ursprünglichen Händler für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen sei eine überraschende AGB-Klausel und unzulässig.

Aufgrund des Urteils sollten Amazon-Händler nur solche Fotos Dritter nutzen, die keine fremden Kennzeichen tragen. Sonst drohen Abmahnungen und Schadensersatzansprüche.

 

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Sabine Heukrodt-Bauer
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Informationstechnologierecht

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7.02.2011LG Köln: Nutzungsrecht für TV-Werbespot umfasst nicht die Nutzung im Internet

Urheberrecht Kommentar hinzufügen

Bei der Erstellung von urheberrechtlichen Werken für einen Dritten ohne eine ausdrückliche Nutzungsvereinbarung ist im Nachhinein oft der Streitpunkt, in welchem Umfang der Dritte das Werk tatsächlich verwenden darf. So hatte sich das LG Köln (Urteil vom 14.07.2010 28 O 128/08) unlängst mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein beauftragter TV-Werbespot auch als Internetvideo ausgestrahlt werden darf.

Im zu beurteilenden Fall konzipierte und vertonte die Klägerin für eine Produktionsfirma ein Musik-Jingle für einen TV-Werbespot. Die Produktionsfirma war ihrerseits von der Beklagten, einem Unternehmen der Lebensmittelbranche, mit der Erstellung des TV-Werbespots beauftragt. Dabei räumte die Klägerin der Produktionsfirma die Rechte für den maximalen Einsatz von einem Jahr ab Erstausstrahlung im TV ein.

Die Beklagte strahlte den Werbspot jedoch sowohl im TV als auch im Internet aus.

Nachdem die Klägerin davon Kenntnis erlangte, nahm sie die Beklagte unmittelbar auf Zahlung von Lizenzgebühren in Anspruch. Die Beklagte erwiderte, dass die Produktionsfirma ihr hinsichtlich der Musik ein unbegrenztes Ausstrahlungsrecht für fünf Jahre eingeräumt habe..

Darauf hin ließ die Klägerin die Beklagte wegen der Internetnutzung anwaltlich abmahnen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab diese jedoch nicht ab, weshalb die Klägerin auf Unterlassung und Auskunftserteilung klagte.

Das LG Köln hat der Klage stattgegeben. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 97 UrhG zu, Im Hinblick auf die öffentliche Zugänglichmachung der im Werbespot enthaltenen Musik zu.

Die erforderliche Schöpfungshöhe des Musik-Jingles sei nicht zuletzt wegen des Begriffs der „kleinen Münze“ im Urheberrecht gegeben.

Die Beklagte habe über die Produktionsfirma auch nur diejenigen Nutzungsrechte erworben, die diese ihr übertragen konnte. Dies waren die einfachen Nutzungsrechte für die Nutzung im TV für ein Jahr, die die Klägerin der Produktionsfirma zur Weiterübertragung eingeräumt hat. Niemand könne Rechte von jemandem wirksam erwerben, der diese nicht besitze. Dies gelte für jedes einzelne Nutzungsrecht.

Für den Umfang der Rechteübertragung sei grundsätzlich die Zweckübertragungstheorie gemäß § 31 Abs. 5 UrhG zu berücksichtigen. Nach dieser richte sich der Umfang der Rechteeinräumung nach dem im Vertrag verfolgten Zweck. Dieser sei nicht einseitig nach den Vorstellungen des Erwerbers, sondern im Wege der Auslegung unter objektiver Gesamtwürdigung aller Umstände nach Treu und Glauben unter Beachtung der Verkehrssitte zu ermitteln. Im Zweifel räume der Urheber keine weitergehenden Rechte ein, als dies der Zweck des Nutzungsvertrages unbedingt erfordert

Die Nutzungsrechte aus der Erstellung eines Werbespots zur Ausstrahlung im TV umfassten demnach nicht – auch nicht konkludent – die Ausstrahlung im Internet. Diese sei demnach durch die Beklagte unberechtigt erfolgt.

Fazit: Die Entscheidung des LG Köln ist rechtlich konsequent und zeigt einmal mehr, wie wichtig in der Praxis eine umfassende Nutzungsrechtsvereinbarung ist. Da es zahlreiche verschiedene Nutzungsarten gibt (wie hier die Ausstrahlung im TV und im Internet), ist es unabdingbar, dass vor der Beauftragung eines Projekts in Werkform der Umfang der Nutzungsrechte für den Auftraggeber genau festegelegt wird. Ist die Vereinbarung unvollständig oder wird überhaupt keine Vereinbarung getroffen, so ist der Streitfall im Zweifel bereits vorprogrammiert.

Florian Decker
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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25.05.2010LG Hamburg: Darlegung der Aktivlegitimation bei Abmahnungen im urheberrechtlichen Bereich

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Mit einer Abmahnung verfolgt der Abmahnende den Zweck, eine andere Person dazu zu bewegen, künftig ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Wird eine Abmahnung im urheberrechtlichen Bereich ausgesprochen, muss der Abmahner im Zweifel aber imstande sein, seine Aktivlegitimation darzulegen, also beweisen können, dass er Inhaber der ausschließliche Nutzungsrechte am urheberrechtlich geschützten Werk ist.

Dies hat das Landgericht Hamburg in einem kürzlich veröffentlichen Urteil von Ende Januar (Urteil vom 29.01.2010 – Az.: 308 S 2/09) entschieden.

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um die Zahlung bzw. Erstattung von Abmahnkosten, die aufgrund einer urheberrechtlichen Abmahnung entstanden waren. Die Klägerin behauptete von sich, Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Werk zu sein und damit zur Verfolgung von Rechtsverstößen ermächtigt zu sein. Sie mahnte die Beklagte wegen Verletzung von Urheberrechten ab, woraufhin diese eine Unterlassungserklärung abgab und einen Teil der Abmahnkosten erstattete. Die Vorinstanz verurteilte sie daraufhin zur Zahlung der restlichen Kosten. Die Beklagte legte Rechtsmittel dagegen ein, da sie Zweifel an der Aktivlegitimation der Abmahnenden habe.

Um die Inhaberschaft der Nutzungsrechte überhaupt nachvollziehen zu können, forderte das LG Hamburg die Klägerin  dazu auf, weitere Beweise vorzutragen. Allerdings bot die Klägerin nach dem Hinweis des Gerichts, dass sie ihre Rechteinhaberschaft näher nachzuweisen habe, keinen ausreichenden Beweis dazu an, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen war – nicht zuletzt, weil sie bereits im Vorfeld des Verfahrens den Hinweis erhielt, dass ihr bisheriger Vortrag zur Aktivlegitimation nicht ausreichend sei. Vielmehr verwies die Klägerin das Gericht nur auf ein Parallelverfahren, in dem ihre Rechtsposition als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte bereits positiv bestätigt wurde. Die Hamburger Richter wiesen jedoch darauf hin, dass das andere Verfahren nach dem zivilrechtlichen Beibringungsgrundsatz nur zwischen den jeweiligen Parteien gelte und von keiner Bedeutung für das in Streit stehende Verfahren sei – als Beweis also nicht ausreichend sei.

Fazit: Nachdem die Klägerin ihre Rechteinhaberschaft endgültig nicht nachweisen konnte, wiesen die Richter des Landgerichts Hamburg die Klage ab. Der Abmahnende muss im Zweifel nachweisen können, Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte und damit aktivlegitimiert zu sein. Eine pauschale Behauptung der Aktivlegitimation reicht hierfür nicht aus.

Hat der Abgemahnte demnach begründete Zweifel an der Inhaberschaft der Nutzungsrechte, so sollte er bereits außergerichtlich einen entsprechenden Nachweis fordern und die Abgabe der Unterlassungserklärung unter eine entsprechende Bedingung stellen.

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Florian Decker
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19.02.2010Social Media im Unternehmenseinsatz – was ist rechtlich zu beachten?

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Immer mehr Unternehmen entdecken die neuen Möglichkeiten des Internets für sich und wagen den Schritt ins Web 2.0. Daher ist es nicht verwunderlich, dass bereits heute viele Firmen in sozialen Netzwerken wie Facebook & Co. eine eigene Anlaufstelle zur Kundenakquise bieten.

Auch Portale wie Twitter, Youtube und flickr werden verstärkt genutzt, um den eigenen Internetauftritt attraktiver für die „digitale Gesellschaft“ zu gestalten. Einhergehend mit dem Einsatz von „Social Media“ im Unternehmensbereich sind aber leider auch einige rechtliche Probleme, die im Folgenden aufgeworfen werden sollen.

Die „Social Media Policy“

Nutzen Unternehmen Social Media, dann sollte beachtet werden, dass die meisten Plattformen in der Regel eine hohe Außenwirkung – meist direkt beim Endkunden – haben. Werden Mitarbeiter mit der Betreuung dieses Medienbereichs beauftragt, sollte neben einer ausführlichen Einführung in Social Media von Anfang an vertraglich fixiert werden, wie und was veröffentlicht werden darf. In diesem Zusammenhang bietet es sich für das Unternehmen an, in einer sogenannte „Social Media Policy“ zu vereinbaren, welche Mitarbeiter auf welche Art und Weise die Online Dienste nutzen dürfen und wie sich die Haftung bei etwaigem Fehlverhalten gestaltet. Diese „Verhaltenskodizes“ setzen dort ein, wo die gesetzliche Treuepflicht, keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse weiterzugeben, nach einheitlicher Meinung von IT-Rechtlern nicht mehr ausreicht.

Urheberrechte der Mitarbeiter und Nutzungsrechte des Unternehmens

Den meisten Unternehmern ist nicht bekannt, dass nach deutschem Urheberrecht alle Verwertungsrechte für erstellte Artikel, Videos etc. direkt beim erstellenden Mitarbeiter entstehen. Deshalb sollte von Anfang an vertraglich fixiert werden, dass dem Unternehmen alle ausschließlichen Nutzungsrechte an den von den Mitarbeitern erzeugten „Werken“ gem. §§ 31 Abs. 3, 37 Abs. 1 UrhG eingeräumt werden – egal ob dies Nachrichten bei Twitter, Bilder bei flickr oder Videos bei YouTube sind. Dies ist ausdrücklich im Bereich von Arbeits- oder Dienstverhältnissen gem. § 43 UrhG vom Gesetzgeber vorgesehen. Nur so ist gewährleistet, dass das Unternehmen auch nach Entlassung des jeweils tätigen Mitarbeiters alle Rechte am Werk hält und die erzeugten Medien weiter nutzen kann.

Rechte der Mitarbeiter am eigenen Bild

Problematisch erscheint auch die Frage, wie mit Bildern von Mitarbeitern beispielsweise auf der eigenen Unternehmenshomepage umgegangen werden soll, wenn diese bereits nicht mehr Teil des Unternehmens sind. Zunächst ist es rechtlich unproblematisch, die Mitarbeiter zu fotografieren. Rechtlich bedeutsam wird es vielmehr, die Fotografien etwa im Internet zu veröffentlichen.

Dies darf grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten geschehen, vgl. §§ 22, 23 KUG. Hier ist allerdings die Ausnahmeregelung des §22 I 2 KUG zu beachten, wonach eine Einwilligung als erteilt gilt, wenn der Abgebildete hierfür eine Entlohnung, also zum Beispiel den Arbeitslohn, erhält. Dies kann selbstverständlich nur so lange gelten, wie der Arbeitnehmer auch beschäftigt ist. Werden danach entgegen dem Willen des Beschäftigten derartige Medien veröffentlicht, so liegt darin in aller Regel eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild als spezielle Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG. Empfehlenswert erscheint daher, eine Einwilligung in die Verwendung von Bildern insbesondere auch für die Zeit nach der Beschäftigung vertraglich zu vereinbaren, um etwaige Rechtsverletzungen vorzubeugen. Keine andere Wertung kann sich im Übrigen dann ergeben, wenn ehemalige Mitarbeiter in Präsentationsvideos des eigenen Unternehmens erscheinen.

Private Meinungsäußerungen der Mitarbeiter

Nutzen die Mitarbeiter des Unternehmens den Micro-Blogging Dienst Twitter oder anderes Social Media auch privat und äußern sich über das eigene Unternehmen, so hat sich dieses stets im rechtlichen Rahmen zu halten. Wie weit Kritik im Einzelfall gehen darf, lässt sich nicht pauschal festlegen. Die Rechtsprechung zieht die Grenze zwischen dem „zulässigen Werturteil“ und der „unzulässigen Schmähkritik“.

Es sollte stets darauf geachtet werden, dass negative Äußerungen ein Zeichen für ein geschädigtes Vertrauensverhältnis sein können. Spätestens wenn der Vertrauensschaden im Arbeitsverhältnis nicht mehr zu beheben ist, könnte dies kündigungsrechtlich relevant werden.

Social Media als Kostenstelle im Unternehmen

Selbstverständlich ist das Thema Social Media momentan sehr angesagt; im Rahmen der Wirtschaftlichkeit sollte allerdings auch der zeitraubende Faktor dieser“ Dienste beachtet werden. Hochgerechnet auf ein ganzes Jahr kann sich aus wirtschaftlicher Sicht eine nicht zu unterschätzende Relevanz für das Unternehmen ergeben. In diesem Sinne sollte bereits vorab fixiert werden, in welchem zeitlichen Rahmen Facebook & Co. vom jeweiligen Mitarbeiter genutzt werden darf. So kann sichergestellt werden, dass die Nutzung von Social Media im eigenen Unternehmen nicht „ausartet“.

Fazit: Dienste wie Facebook, Youtube, Twitter, flickr & Co. erfreuen sich größter Beliebtheit und können eine wertvolle Ergänzung für die eigene Unternehmensreputation darstellen. Werden Mitarbeiter des Unternehmens im Bereich Social Media aktiv, sollte darauf geachtet werden, dass alle rechtlich relevanten Punkte vorab in einer „Social Media Policy“ im Rahmen des Arbeitsvertrags fixiert werden.

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20.10.2009Bestimmung des Streitwerts bei Online Stadtplänen

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spanienIn einem Fall von Anfang Juli hatte sich das OLG Schleswig (Beschluss v. 09.07.2009 – Az.: 6 W 12/09) mit der Frage auseinanderzusetzen, wie hoch der Streitwert bei rechtswidriger Nutzung eines Kartenausschnitts im Internet anzusetzen ist.

Die Klägerin bietet im Internet einen Stadtplandienst an. Die Beklagte hatte daraus unerlaubt Kartenausschnitte ohne die erforderliche Lizenz genutzt und im Internet auf ihrer eigenen Webseite verwendet.

Bereits 2003 hatte sich das KG Berlin (Beschluss vom 19.12.2003, Az.: 5 W 367/03) mit einem vergleichbaren Fall zu beschäftigen und sah damals einen Streitwert von 10.000.- EUR für angemessen an. Nach Auffassung des Gerichts konnte der vergleichsweise hohe Streitwert damit gerechtfertigt werden, dass das Unterlassungsgebot auch kerngleiche Verstöße erfasse und insbesondere eine hohe Nachahmungsgefahr aus einem verbreiteten leichtfertigen Umgang mit Urheberrechten bestehe.

Im vorliegenden Fall wurde die Beklagte zunächst wegen einer Urheberrechtsverletzung verurteilt. In der Klageschrift wurde der Streitwert durch die Klägerin mit 10.000.- EUR beziffert. Das Gericht folgte der Festsetzung in dieser Höhe. Gegen die Streitwertfestsetzung legte die Beklagte darauf hin Beschwerde ein, wonach der Streitwert auf 1.950.- EUR festgesetzt wurde.

In dem Verfahren vor dem OLG Schleswig wandte sich nun wiederum die Klägerin gegen diese nach ihrer Ansicht zu niedrige Festsetzung. Die Schleswiger Richter wiesen die Beschwerde jedoch zurück. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Streitwertfestsetzung vorrangig dazu diene, den wirtschaftlichen Interessen des Urheberrechtsinhabers gerecht zu werden. Berücksichtigt werden müsse der Umfang der Beeinträchtigung, die durch die Rechtsverletzung entstanden sei.

Die Klägerin wendete dagegen ein, dass eine Abschreckung weiterer potentieller Verletzer und eine Verringerung der Nachahmungsgefahr bei der Streitwertentscheidung ebenfalls einkalkuliert werden müssten. Dieser Ansicht folgte das Schleswiger Oberlandesgericht nicht.  Es sei nicht Sinn und Zweck der Streitwertfestsetzung im Unterlassungsverfahren, die Beklagte repräsentativ für andere Urheberrechtsverletzer abzustrafen. Eine höhere Summe könne gerade nicht mit präventiven Argumenten gerechtfertigt werden.

Das OLG Schleswig bestätigte damit den deutlich reduzierten Streitwert von 1.950.- EUR.  Um eine rechtswidrige Nutzung von Kartenausschnitten zu vermeiden, sollte man sich vorher vergewissern, dass diese kostenfrei nutzbar sind. Es sollte hierfür auf eine entsprechende Erklärung des Rechteinhabers geachtet werden.

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30.09.2009LG Köln: Veröffentlichung von Bildern in Personen-Suchmaschine unzulässig

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searchPersonen-Suchmaschinen rücken in letzter Zeit vermehrt in den Blickpunkt der deutschen Gerichte: Nachdem bereits vor kurzem das OLG Hamm (Urteil v. 18.06.2009 – Az.: 1-4 U 53/09) entschied, dass die Suchmaschine yasni.de im Hidden Text nicht den Namen eines Wettbewerbers enthalten darf, hatte sich nun das LG Köln mit der Frage zu beschäftigen, wie es um die Veröffentlichung von Bildern steht.

Wie die Kölner Richter in der Mitte Juni veröffentlichen Entscheidung (Urteil v. 17.06.2009 – Az.: 28 O 662/08) annahmen, liegt in einer Veröffentlichung von Fotos ohne Einwilligung des Abgebildeten in einer Personen-Suchmaschine eine rechtswidrige Handlung. In der Darstellung der Fotos durch sog. „Embedded Links“ (= „eingebettete Links“) wird eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gesehen.

Im konkreten Fall wandte sich der Kläger gegen den Betreiber einer Personen-Suchmaschine, da dort Fotos von ihm veröffentlicht wurden. Da der Kläger jedoch für eine derartige Veröffentlichung niemals sein Einverständnis gab, sah er die Veröffentlichung als rechtswidrig an. Der Betreiber der Personen-Suchmaschine ging von einer Zulässigkeit der Veröffentlichung aus, da es sich ausschließlich um Bilder handelte, welche frei verfügbar im Internet abrufbar gewesen sind. Unter den Bildern sollen unter anderem solche zu finden gewesen sein, die aus dem Social Network „Facebook“ abrufbar waren. Außerdem seien nach Aussage des Beklagten mittlerweile eingebettete Inhalte von fremden Seiten „üblich“.

Die Kölner Richter gaben der Klage auf Unterlassung inhaltlich weitestgehend statt. Dem Beklagten stehe schon gar kein Nutzungsrecht an den Bildern zu, auch wenn das Bild auf anderen Plattformen bereits veröffentlicht wurde. Es liege vielmehr in der unberechtigten Veröffentlichung ein Verstoß gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Insbesondere könne der Beklagte nicht anbringen, dass das Bild eigentlich von einem anderen Server stamme und sich nur im Zwischenspeicher des Servers der Personen-Suchmaschine befinde. In einem solchen Fall komme es auf die Sichtweise des Betrachters an. Dieser gehe aber vielmehr davon aus, dass die Anzeige des Bildes des Klägers Inhalt der Webseite der Beklagten ist. Der Verweis auf die Quellenangabe unter dem Bild ändert an der Veröffentlichungshandlung nichts. Auch die Quellenangabe, die als Hyperlink ausgestaltet ist, stelle nur einen zusätzlichen – insofern auch zulässigen – Hyperlink dar. Der Verantwortliche ist daher nach Ansicht des Gerichts für die Rechtsverletzung heranzuziehen.

Insbesondere ist das Klagebegehren auch nicht als rechtsmissbräuchlich zu werten, wie es damals das OLG Jena bei der Google Bildersuche noch annahm. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben könne nach Ansicht der Kölner Richter hier nicht gesehen werden, da der Kläger anders als im Fall des OLG Jena keine Suchmaschinenoptimierung für die eigene Webseite durchgeführt hatte.

Fazit: Die Entscheidung stärkt die Persönlichkeitsrechte der Internetnutzer und erlegt den Personen-Suchmaschinen in ihrer bisherigen Form deutliche Einschränkungen auf. Sollte diese Rechtsprechung höchstrichterlich bestätigt werden, müssten die Betreiber solcher Suchmaschinen ihr Geschäftsmodell grundlegend überdenken.

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