Rechtsanwalt Christian Welkenbach wurde in Sat.1 weckup am Sonntagmorgen zu aktuellen Rechtsfallen im Internet als Rechtsexperte interviewt. Im Fokus standen dabei die rechtlichen Fallstricke im Zusammenhang mit dem illegalen Download von Musik, Filmen und Software aus dem Internet bzw. über Tauschbörsen, aber auch die urheberrechtlichen, markenrechtlichen und sogar strafrechtlichen Risiken bei der Benutzung unlizenzierter Bilder auf der eigenen Homepage oder dem Vertrieb von Designerkleidung über eBay. Hierbei wurde auf die Gefahr hingewiesen, im Wege der Abmahnung auf Unterlassung, Auskunft, Kostenerstattung und Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden.
Grundsätzlich ist es dringend angeraten, sich bei Unklarheiten über die rechtlichen Risiken vorab eingehend beraten zu lassen, bevor geschäftliche Handlungen im Internet vorgenommen werden, da es dann bereits zu spät sein kann, wenn der abmahnende Rechteinhaber bereits Beweise gesammelt, insbesondere Screenshots erstellt hat.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen unter www.res-media.net gerne zur Verfügung.
Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
welkenbach@res-media.net
Bereits durch die Anführungszeichen in der Überschrift soll deutlich gemacht werden, dass es sich bei den rechtlichen Zusammenhängen rund um Internetdomains nicht um ein eigenständiges Rechtgebiet handelt. Die diesbezüglichen Rechtsbeziehungen richten sich im Wesentlichen nach den bereits bestehenden Disziplinen, insbesondere nach Vertragsrecht, Namens-, Marken- und Wettbewerbsrecht.
Gleichzeitig hat sich im Bereich des Domainrechts eine äußerst lebendige und komplexe Rechtsprechung entwickelt, die bereits unzählige Fallkonstellationen zum Gegenstand hatte. Kann der Markeninhaber z. B. erfolgreich gegen einen Domaininhaber vorgehen, wenn sich letzterer auf ein Namensrecht an der Domain stützen kann und umgekehrt? Unter welchen Voraussetzungen kann die Benutzung eines bestimmten Domainnamens wettbewerbswidrig sein? Können sich auch Städte und Gemeinden auf Namensrechte berufen? Wer haftet für Markenverletzungen innerhalb des Domainnamens, nur der Domaininhaber oder auch der Admin-C oder gar die DENIC? Was passiert mit der Domain in der Insolvenz? Kann bereits die Registrierung einer Domain eine Rechtsverletzung darstellen oder ist dies erst durch Benutzung der Domain nach deren Konnektierung möglich? Nur einige der vielen Fragen, mit denen sich die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren zu beschäftigen hatte.
Ausgangspunkt für einen Einstieg in die Thematik ist zunächst die Feststellung, dass die Inhaberschaft einer Domain zwar nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts eine eigentumsrechtlich (Art. 14 GG) schutzfähige Rechtsposition darstellt, gleichwohl sich die Rechtsqualität der Domain im Wesentlichen auf eine vertragliche Gestattung der Benutzung eines bestimmten zugeteilten Domainnamens der DENIC gegenüber dem Domaininhaber erschöpft. Die noch immer weit verbreitete Ansicht, es bestünde ein Ausschließlichkeitsrecht bereits aus der Domain heraus, ist grundsätzlich falsch. Die entscheidende Frage ist damit nicht, ob unmittelbar aus dem Recht an einer Domain aus deren Registrierung z. B. gegen andere Domaininhaber vorgegangen werden kann, sondern vielmehr, ob hinter dem Domainnamen ein Kennzeichen- oder Namensrecht besteht, aus dem Ansprüche hergeleitet werden können. Insoweit ist auf die bereits vor der ersten Registrierung einer Domain bestehenden Grundsätze des Namens- und Kennzeichenrechts zurückzugreifen, die allerdings durch die Möglichkeit, Namen und Kennzeichen in Internetdomains zu verkörpern, ohne Zweifel einen erheblichen Aufwind erfahren haben.
Die klassischen Fallkonstellationen in der Praxis der domainrechtlichen Beratung sind diejenigen, in denen eine Domain benutzt wird, die bessere – zumeist ältere – Kennzeichenrechte eines Dritten verletzt. Im Bereich des Namensrechts hat der Bundesgerichtshof in einer seiner wenigen Domain-Grundsatzentscheidungen (maxem.de) entschieden, dass bereits die Registrierung einer Domain das Namensrechts verletzen kann. Im Gegensatz hierzu kommt es bei einer Markenverletzung auf ein Handeln im geschäftlichen Verkehr an, das in aller Regel erst mit der Benutzung der konnektierten Domain für bestimmte Angebote in Betracht kommt.
Der Regelfall einer Markenverletzung durch Benutzung einer Domain ist dann gegeben, wenn ein Domaininhaber im geschäftlichen Verkehr eine bestimmte Domain benutzt, die zum einen mit einer fremden Marke identisch oder ähnlich ist und die zum anderen in einem identischen oder zumindest ähnlichen Marktsegment benutzt wird, für das die Marke geschützt ist. Die Benutzung der Domain porsche.de durch einen unberechtigten Dritten im geschäftlichen Verkehr für das Angebot oder die Bewerbung von Kraftfahrzeugen oder entsprechendem Zubehör würde damit u. a. die Marke „PORSCHE“ verletzen, die unter der Registernummer 643195 seit dem Jahre 1953 im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) als Wortbildmarke u. a. für Kraftwagen und deren Teile sowie für Kraftwagenzubehör eingetragen ist und sog. Anmeldepriorität aus dem Jahre 1952 besitzt. In dieser Konstellation käme für den Domaininhaber „erschwerend“ hinzu, dass es sich um eine berühmte Marke handelt, die einen weiteren Schutzumfang besitzt und sich auch auf eine Benutzung außerhalb der im Register geschützten Waren und Dienstleistungen erstreckt. So wäre es in diesem Fall auch untersagt, unter der Domain beispielsweise Kleidungsstücke zu vertreiben. Außerdem wäre in diesem Fall ausnahmsweise auch das Namens- und Firmenrecht des Konzerns neben dem Markenrecht betroffen. Anders läge der Fall respektive dann, wenn sich entweder das Markenrecht (außerhalb des Bekanntheitsschutzes) nicht auf die konkrete Benutzung in einem bestimmten Marktsegment erstreckt oder der Domaininhaber die Domain erst gar nicht im geschäftlichen Verkehr sondern für rein private Zwecke, z. B. für ein Online-Familienstammbuch oder ein privates Meinungsforum nutzt. In diesem Falle gilt der Grundsatz, dass die speziellen markenrechtlichen Wertungen auch nicht durch einen Rückgriff auf das Namensrecht umgangen werden können, da ansonsten der Tatbestand der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr, der sowohl Zeichen- als auch Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit erfordert, ausgehebelt würde.
Ein weiteres Feld sind sog. Gattungsdomains, d. h. Domains, die aus generischen – nicht unterscheidungskräftigen – Begriffen gebildet werden (z. B. domainrecht.de). An reinen Gattungsbezeichnungen kann i. d. R. kein Kennzeichenrecht bestehen, so dass insoweit der Grundsatz „first come first served“ (auch „Windhundprinzip“ genannt) gilt. In Ausnahmefällen ist aber denkbar, dass die Benutzung einer Gattungsdomain im geschäftlichen Verkehr wettbewerbsrechtlich beanstandet werden kann, wenn der Verkehr zu der Auffassung neigen könnte, dass sich hinter dem Domainnamen vermeintlich eine ganze Branche oder Berufsgruppe verbirgt (z. B. rechtsanwaelte.de, vgl. LG München I, Urteil vom 16.11.2000, Az.: 7 O 5570/00), in Wahrheit dahinter aber nur ein einziger Anbieter die Seite betreibt und dadurch in unlauterer Weise Kundenströme kanalisiert werden.
Domainrechtliche Fragen sind häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen, wenn der Domaininhaber auch nach außergerichtlicher Abmahnung die Domain nicht freigibt. Dem berechtigten Namens- oder Markeninhaber stehen dagegen durchsetzbare Ansprüche auf Beseitigung der Rechtsverletzung durch Freigabe der Domain (durch Verzichtserklärung gegenüber der DENIC) und insbesondere auf Unterlassung der weiteren Benutzung der Bezeichnung zu, die auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden können. Darüber hinaus kommen weitere Auskunfts- und Schadensersatzansprüche in Betracht, die im Markenrecht vergleichsweise hoch beziffert und schnell als fünfstelliger Betrag festgesetzt werden können.
Um zu verhindern, dass der in Anspruch genommene Domaininhaber die Domain auf einen Dritten überträgt, sollte bei DE-Domains zuvor ein sog. Dispute-Eintrag bei der DENIC gesetzt werden, der die Domain blockiert und dazu führt, dass die Domain nach deren Freigabe automatisch auf den Anspruchsberechtigten registriert wird.
Eine äußerst effiziente und vergleichsweise kostengünstige Alternative zu einer gerichtlichen Durchsetzung sind die zahlreichen Dispute-Verfahren, die zu unterschiedlichen Top Level Domains (com, net, org, eu etc.) zur Verfügung stehen. So kann z. B. bezüglich einer COM-Domain ein UDRP-Verfahren bei der WIPO angestrengt werden, was bei entsprechender Begründung dazu führt, dass die Domain unmittelbar auf den Beschwerdeführer übertragen wird. Auf der Ebene der EU gibt es ein vergleichbares ADR-Verfahren für EU-Domains.
Die strategischen Möglichkeiten und Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Bereich des Domainrechts sollten in jedem Falle durch einen Spezialisten im IT-Recht im Vorfeld untersucht und in der konkreten Auseinandersetzung entsprechend begleitet werden, auch um zu vermeiden, dass eine Inanspruchnahme in die Gegenrichtung erfolgt.
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© Christian Welkenbach
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
welkenbach@res-media.net
Ein Computerprogramm ist nach deutschem Recht als Gegenstand des urheberrechtlichen Leistungsschutzes gemäß § 69a UrhG geschützt. Der gesetzliche Schutz im Sinne eines Ausschließlichkeitsrechts entsteht grundsätzlich mit Beendigung des Schaffensprozesses, mithin der Entwicklung und Programmierung der Software. Dies bedeutet, dass der Schutz eines Computerprogramms vor Nachahmung bereits durch Gesetz eintritt, ohne dass es einer Registrierung ein einem Schutzrechtsregister wie etwa dem Patent- und Gebrauchsmusterregister bedürfte.
Ebenso wie beim eigentlichen urheberrechtlichen Werk kann das Urheberrecht, d. h. im besonderen das Softwarerecht an sich nicht übertragen werden, da dieses auf Lebenszeit an die Person des Schöpfers geknüpft ist. Der Urheber kann jedoch sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte übertragen und sich durch die Einräumung ausschließlicher Rechte auch selbst von der Nutzung, Bearbeitung und Verwertung des Computerprogramms ausschließen. Eine derartige Abtretung findet regelmäßig statt, wenn ein externer Anbieter oder Programmierer mit der Entwicklung einer individuellen Software beauftragt wird. Die konkrete Übertragung der entsprechenden Nutzungs- und Verwertungsrechte und deren Umfang sollte insbesondere aus Sicht des Auftraggebers vertraglich explizit geregelt werden (z. B. durch sog. Buy-out-Klauseln), da zwar auch ohne eine ausdrückliche Regelung eine zumindest konkludente Rechteeinräumung angenommen werden kann, die Rechte jedoch mangels abweichender Vereinbarung in ihrem Umfang tendenziell beim Urheber verbleiben.
Als wesentliches Asset eines Unternehmens sollten Softwarerechte und dazugehöriges Know How zusätzlich vertraglich durch Geheimhaltungsvereinbarungen mit denjenigen Personen und Unternehmen, denen die besonderen Kenntnisse, insbesondere der Quellcode offenbart werden, abgesichert werden, zumal der urheberrechtliche Schutz nicht umfassend gewährt wird.
Als Computerprogramm sind nach den gesetzlichen Vorschriften sämtliche Ausdrucksformen des Programms geschützt, einschließlich des Entwurfsmaterials, § 69a UrhG. Der Schutz umfasst damit nicht nur das Programm in Quellcode- und Objektcodeform, sondern insbesondere auch das fachliche Feinkonzept. Kontrovers wird vertreten, ob bereits ein Pflichtenheft im frühen Stadium der Softwareentwicklung als Computerprogramm Schutz finden kann. Eine Verkörperung der das Programm prägenden intellektuellen Leistung schlägt sich i. d. R. jedoch frühestens im Grobkonzept nieder.
Eine wichtige Abgrenzung des geschützten Computerprogramms findet ferner darin statt, dass unter den Begriff Software auch solche Elemente fallen können, die nicht als Computerprogramm geschützt sind, wie z. B. digitale Texte, Grafiken oder Datenbanken, die ggf. in anderer Hinsicht Schutz genießen, aber nicht als Computerprogramm i. S. d. §§ 69a ff. UrhG. Ein Computerprogramm wird im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass Steuerbefehle notwendig sind, um durch eine ablauffähige Folge von Einzelanweisungen den Computer zur Ausführung einer bestimmten Funktion zu veranlassen. Damit scheiden z. B. reine HTML-Seiten aus dem Schutzbereich aus.
Nicht als Computerprogramm geschützt sind damit z. B. Handbücher und sonstige Bedienungsunterlagen zu einem Computerprogramm, auch nicht in digitaler Form. Umstritten ist, ob Benutzeroberflächen (GUI), Bildschirmmasken und Displays in den Schutz des Computerprogramms einzubeziehen sind. Zum Teil werden solche Ausdrucksformen als vom Schutz des Computerprogramms erfasst angesehen. Als Kontrollüberlegung muss jedoch insoweit die Prüfung angestellt werden, ob das identische sichtbare Ergebnis auch durch verschiedene Programme zu erreichen ist, so dass der eigenständige Schutz der grafischen Oberfläche damit tendenziell zu verneinen ist, wenn die Struktur des Programms auf Quellcode- und/oder Objektcodeebene im Übrigen völlig unterschiedlich ist.
Über den urheberrechtlichen Schutz mancher Software als Computerprogramm hinaus kommt unter engen Voraussetzungen auch ein Patentschutz als sog. „computerimplementierte Erfindung“ in Betracht. Allerdings gilt im Patentrecht grundsätzlich, dass „Programme für Datenverarbeitungsanlagen“ als solche dem Patentschutz von vornherein ausgeschlossen sind, § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG, zumal ein Patent ein gewisses Maß an Technizität und Neuheit erfordert, die insbesondere nicht bereits bei der technisch notwendigen Verwendung von Hard- und Software gegeben ist. Schutzfähig ist damit allenfalls ein gesamtes Verfahren zur Erreichung einer technischen Lösung, mag dieses auch in die logischen Abläufe ein Datenverarbeitungsprogramm einschließen. Im Zusammenhang mit der Befürchtung der Monopolisierung von Trivialsoftware als Patent ist die Diskussion über den Patentschutz von Computerprogrammen insbesondere auf der Ebene des europäischen Gesetzgebers unterdessen nach hitziger Debatte in den vergangenen Jahren auf Eis gelegt worden.
Darüber hinaus wird der Name einer Softwarelösung bei hinreichender Unterscheidungskraft nach deren Markteinführung als Werktitelim Sinne des Markengesetzes (§ 5 Abs. 3 MarkenG) geschützt sein. In jedem Falle sicherer und umfassender ist jedoch flankierend eine Markenanmeldung, die bereits während der Entwicklungsphase eingeleitet werden kann, sobald ein oder mehrere Kennzeichnungen für das Produkt feststehen. Hier besteht die Möglichkeit der Anmeldung einer deutschen, einer internationalen oder einer europäischen Marke, die entweder als reine Wortmarke oder als kombinierte Wort-/Bildmarke Schutz genießen kann.
Unter gewissen Voraussetzungen kommt schließlich auch ein Designschutz der grafischen Oberfläche und Bildschirmmasken als Geschmacksmuster in Betracht, das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als deutsches oder beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante zur Eintragung angemeldet werden kann.
Vorgehen in der Praxis:
Die Investitionen und das Know How im Vorfeld und während der Softwareentwicklung sollten so weit wie möglich abgesichert werden. Zwar greift der Urheberschutz des Computerprogramms relativ früh in der Entwicklung und schützt das Programm in jeder Ausdrucksform. Jedoch erstreckt sich der Schutz möglicherweise nicht auf sämtliche Arbeitsergebnisse und wesentliche Informationen, die während der Softwareentwicklung erstellt werden. Die flankierenden Schutzmöglichkeiten, etwa durch Anmeldung und Eintragung von Marken, Geschmacksmustern oder Patenten, insbesondere aber durch vertragliche Vereinbarungen (z. B. auch mit Arbeitnehmern) sollten daher möglichst frühzeitig sondiert und ggf. vorbereitet werden.
Insoweit kann die gezielte Rechtsberatung im Rahmen der spezifischen Disziplinen des EDV-Rechts, insbesondere des IT-Vertragsrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes weiter helfen, den richtigen Weg einzuschlagen und rechtzeitig die richtigen und erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Hat sich die Rechtsabteilung des Unternehmens überwiegend mit anderen Rechtsfragen etwa aus den Bereichen des Arbeitsrechts, des Steuerrechts oder des Gesellschaftsrechts zu befassen, bietet sich eine Unterstützung durch externe Berater an, die in jeder Form, d. h. offen oder verdeckt, unterstützend tätig werden können.
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© Christian Welkenbach
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
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