16.03.2010Verbot des Verkaufs von Markenprodukten über Internet-Auktionsplattformen ist zulässig
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Urteil des OLG Karlsruhe vom 25.11.2009 (AZ.: 6 U 47/08 Kart.)
Urteil des OLG München vom 02.07.2009 (AZ.: U 4842/08)
Hersteller von Markenprodukten (bspw. Sportartikel, Koffer, Taschen, Schulranzen) sehen sich oftmals mit der Tatsache konfrontiert, dass ihre unmittelbaren Vertriebspartner die Produkte über Internet-Auktionsplattformen (wie ebay) an den Endkunden verkaufen. Dies möchten die Hersteller aus Angst vor Imageeinbußen unterbinden.
Einige marktführende Hersteller (Marktanteil von über 30 %) bedienen sich aus diesem Grund sogenannter „zugelassener Vertriebspartner“, also einer Zertifizierung, die gewisse qualitative Anforderungen für den Vertrieb der Markenprodukte über Einzelhandelsgeschäfte und deren zugehörigen Internetshops sicherstellt.
Um einen Imageschaden für den Hersteller abzuwenden, dass nicht der Eindruck entstehe, seine Produkte würden über die Auktionsplattformen „verramscht“, möchte dieser in der Regel gewährleistet wissen, dass seine Abnehmer über stationäre Einzelhandelsgeschäfte verfügen, in denen dem Endkunden eine angemessene (und vorrätige) Sortimentsbreite und –tiefe von speziell geschultem Fachpersonal präsentiert werden kann. In dieser Gewissheit gestattet der Hersteller seinen Vertriebspartnern ergänzend das Anbieten der Produkte in ihren eigenen Internetshops. Hierbei soll der Webshop so gestaltet sein, dass die Zugehörigkeit zu einem Ladenlokal deutlich und der Kunde zum Aufsuchen eben dieses Einzelhandelsgeschäfts motiviert wird.
Ein solches Anforderungsprofil für Kompetenz und Ausstattung der Vertriebspartner wird als sogenanntes qualitatives selektives Vertriebssystem eingestuft. Dies ist nicht ausschließlich Luxusgütern vorbehalten, welchen eine bislang als „Aura des Exklusiven“ bezeichnete Eigenschaft zugesprochen wird. Auch wenn einige Entscheidungen, in denen die kartellrechtliche Zulässigkeit qualitativer selektiver Vertriebssysteme bejaht wird, derartige Luxusgüter zum Gegenstand hatten, sind andere Produkte davon nicht ausgenommen. Vielmehr kann dieses Vertriebssystem auch dann Anwendung finden, wenn der Markeninhaber die Markenprodukte in der Spitzengruppe des Marktes positionieren und den unterschiedlichen Kundenbedürfnissen durch entsprechende Sortimentsbreite und -tiefe gerecht werden will. Die Entscheidung des Markeninhabers über die Positionierung seines Produktes am Markt gehört zu seinen Kernbefugnissen. Sie ist zunächst hinzunehmen und kann nur daraufhin überprüft werden, ob das Produkt überhaupt Anknüpfungspunkte für eine solche Positionierung bietet. Sofern die Anforderungen einheitlich und diskriminierungsfrei angewandt werden, fällt das qualitative selektive Vertriebssystem nicht unter das Kartellverbot nach Art. 81 EGV und § 1 GWB. Stehen die Eigenschaften der vertriebenen Produkte in sachlichem Zusammenhang mit der Art und Weise, wie ein Wiederverkäufer Markenprodukte präsentiert, anbietet und vertreibt, darf der Vertriebsbinder also berechtigterweise Einfluss auf die geforderten Modalitäten nehmen, also auch den Vertrieb über Internet-Auktionsplattformen ausschließen.
Das wirtschaftliche Interesse des Wiederverkäufers unterliegt somit gegenüber dem anerkannten Interesse des Markeninhabers, den Absatz seiner Erzeugnisse nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie er es für wirtschaftlich richtig und sinnvoll hält.
Handelt der Wiederverkäufer dem Ansinnen des Herstellers zuwider, muss er mit einschneidenden Konsequenzen – bis hin zum Lieferstopp – rechnen. Aus den bereits angesprochenen Gründen missbraucht der Hersteller hierdurch auch nicht eine marktbeherrschende Stellung im Sinne der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 GWB. Er verstößt damit auch nicht gegen das Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens nach § 21 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 2 GWB.
Anmerkung: Ob das Verbot anders zu beurteilen ist, wenn der Wiederverkäufer die Herstellerprodukte über einen eigenen Shop im Rahmen der Internet-Auktionsplattform vertreibt (bspw. ebay-Shop), wird in der zugrunde liegenden Entscheidung des OLG Karlsruhe nicht abschließend entschieden, da in diesem Fall seitens des Wiederverkäufers von einer solchen Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde.
Jedoch können auch Markenhersteller mit einem Marktanteil von unter 30 % und ohne selektives Vertriebssystem den Vertrieb ihrer Produkte über Internet-Auktionsplattformen wirksam in ihren AGB verbieten.
In der zugrunde liegenden Entscheidung des OLG München verwandte die deutsche Vertriebsgesellschaft eines international tätigen Sportartikelkonzerns gegenüber ihren Abnehmern eine AGB-Klausel, nach der es dem Besteller untersagt war, die Ware über Internet-Auktionsplattformen zu verkaufen. Dies wurde von der Wettbewerbszentrale – im Ergebnis erfolglos – beanstandet.
Die oben angesprochene Vereinbarkeit bestimmter Qualitätsanforderungen eines selektiven Vertriebssystems mit dem Wettbewerb im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EGV und § 1 GWB war hier jedoch ohne Belang, da die Vertriebsgesellschaft kein selektives Vertriebssystem für Ihre Waren betreibt.
Auch beträgt ihr Marktanteil weniger als 30 %, so dass für die streitige AGB-Klausel eine Freistellung nach Art. 81 Abs. 3 EGV, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GWB i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Vertikal-VO erfolgt. Unternehmen, die auf unterschiedlichen Produktions- oder Vertriebsstufen tätig sind, dürfen miteinander grundsätzlich Verträge darüber schließen, zu welchen Bedingungen die Vertragsparteien bestimmte Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen können. Dies allerdings nur dann,
- solange der Anteil des Lieferanten an dem relevanten Markt 30 % nicht überschreitet (vgl. Art. 3 Abs. 1 Vertikal-VO),
- der Käufer seinen Verkaufspreis noch selbst festsetzen kann (vgl. Art. 4 lit. a] Vertikal-VO)
- und der Kundenkreis, an den der Verkäufer die Vertragswaren verkaufen darf, nicht unzulässig beschränkt wird (vgl. Art. 4 lit. b] Vertikal-VO).
Wesentlicher Streitpunkt in vorliegendem Fall war die Beschränkung des Kundenkreises durch das Verbot, die Herstellerprodukte auf Internet-Auktionsplattformen zu vertreiben. Während der vollständige Ausschluss von Internetverkäufen eine unzulässige Kernbeschränkung darstellt, gilt dies für Beschränkungen innerhalb des Internetverkaufs gerade nicht.
Anmerkung: Zu den zulässigen Regelungen im Bereich des Internethandels zählen daher auch die bereits oben angesprochenen Maßnahmen zur Sicherung der Qualitätsanforderungen; auch kann die Zulässigkeit des Internethandels an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden. Dies führt nicht automatisch zum Verstoß gegen Art. 4 lit. b) Vertikal-VO.
Einen Kundenkreis in diesem Sinn bildet auch die Gesamtheit der Käufer auf dem relevanten Markt, die in der Lage und bereit sind, über das Internet einzukaufen (vgl. Veelken in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht EG Teil 1, 4. Aufl. 2007 Vertikal-VO Rz. 207).
Bei der Gruppe der Internet-Einkäufer handelt es sich somit um eine nach abstrakten, von der Beschränkung selbst unabhängigen Kriterien abgrenzbare Personengruppe. Innerhalb dieser Gruppe der Internet-Einkäufer können die Kunden von Internet-Auktionsplattformen allerdings nicht sachlich abgegrenzt werden. Dies ist der entscheidende Punkt, der zur Freistellung der verwendeten Klausel von der wettbewerbsrechtlichen Überprüfung führt. Denn maßgebend ist vielmehr schon nach dem Wortlaut der Vorschrift, ob eine Beschränkung einen bestimmten Kreis von Kunden betrifft (dann gilt sie als Kernbeschränkung und ist von der Freistellung nicht erfasst) oder ob sie die Vertriebsmodalitäten in anderer Weise regelt (dann ist sie – vorbehaltlich ihrer Vereinbarkeit mit den entsprechenden Anforderungen im Übrigen – freigestellt).
Da sich Internet-Auktionsplattformen an die Gesamtheit aller Internetnutzer richten, können die Kunden solcher Plattformen auch über andere Internet-Vertriebsformen erreicht werden (bspw. durch händlereigene Internet-Shops). Der Ausschluss des Vertriebs über derartige Plattformen beschränkt somit den Kundenkreis der Händler nicht, denen gegenüber der Hersteller die angegriffene Klausel verwendet. Somit stellt die Klausel keine der Freistellung entzogene Kernbeschränkung gemäß Art. 4 lit. b) Vertikal-VO dar.
Fazit: Das Bestreben der Markenhersteller, den Vertriebsweg ihrer Produkte weitestgehend zu kontrollieren und das „Flohmarkt“-Image von diesen abzuwenden, wird durch die Rechtsprechung bislang gedeckt. Auch bleibt diese Möglichkeit längst nicht nur den sogenannten Luxusgütern vorbehalten. Das Interesse der Hersteller, den Verkauf auf einschlägigen Internet-Auktionsplattformen zu unterbinden, überwiegt gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Zwischenhändlers, der von dem günstigen und unkomplizierten Verkauf profitieren möchte. Einzig ungeklärt bleibt die Frage des Vertriebs von Markenprodukten über die im Rahmen der Internet-Auktionsplattform erstellten Shops. Inwieweit diese zukünftig von den Vertriebsbindern akzeptiert werden (müssen), bleibt abzuwarten.
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Sabine Heukrodt-Bauer
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12.02.2010Mitstörerhaftung der DENIC bei Unerreichbarkeit des Domaininhabers
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Es kommt oft vor, dass Internetdomains von Personen registriert werden, die nicht Rechtsinhaber (über Namensrecht oder Markenrecht) der jeweiligen Bezeichnung der Top-Level-Domain sind. In einem solchen Fall stehen dem jeweiligen Namens- oder Markeninhaber allerdings juristische Mittel zur Verfügung, falls keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Der Inhaber einer Marke oder eines Unternehmenskennzeichens genießt einen umfassenden Schutz, der auch Ansprüche gegen Dritte einschließt, um gegen diese vorzugehen.
In aller Regel kann durch Zwangsvollstreckung das Ziel erreicht werden, dass die Domain an den wahren Rechteinhaber übergeht. Allerdings sollte so schnell wie möglich ein sog. „Dispute-Antrag“ bei der DENIC gestellt werden, um die Übertragung der Domain an Dritte zu verhindern.
Das Landgericht Frankfurt hatte sich in einem erst jetzt veröffentlichten Urteil vom November 2008 (Urteil vom 16.11.2008 – Az.: 2-21 O 139/09) mit dem Fall zu beschäftigen, dass der eingetragene Domaininhaber für einen Anspruch auf Herausgabe der Domain nicht erreichbar war.
Das Land Bayern ging als Klägerin bereits in einem vorhergehenden Rechtsstreit gegen zahlreiche, ihre Rechte verletzende Domains vor und erwirkte im Gerichtsweg mehrere Versäumnisurteile gegen den jeweiligen Domaininhaber oder den eingetragenen Admin-C. Darunter befanden sich unter anderem die Domains „regierung-mittelfranken.de“ und „regierung-oberfranken.de“, deren Inhaber Firmen mit Sitz in Panama waren. Als die Urteile jedoch zugestellt werden sollten, zeigte sich, dass die beklagten Personen jeweils nicht auffindbar waren. Als sich die Klägerin darauf hin an die DENIC wandte und diese zur Löschung der Domains aufforderte, lehnte diese das Ersuchen der Klägerin ab.
Das Landgericht Frankfurt hatte sich deshalb mit der Rechtmäßigkeit der Ablehnung zu befassen und entschied, dass diese unzulässig gewesen sei.
Nach Ansicht des Gerichts besteht für die DENIC grundsätzlich nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht hinsichtlich der Zulässigkeit, wenn Internetadressen eingetragen werden. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn es sich um eine offenkundige, rechtsmissbräuchliche Registrierung handele. Da gegen die in Frage stehenden Domains vorliegend bereits Gerichtsurteile erstritten wurden, habe die offenkundige Rechtsmissbräuchlichkeit offensichtlich vorgelegen. Die DENIC hafte in diesem Fall demnach als Mitstörer.
Außerdem seien vorliegend die Domains gerade so gewählt worden, dass nur das Land Bayern als Berechtigte in Betracht käme. Die DENIC sei in diesem Fall also gerade zum Handeln verpflichtet gewesen. Eine andere Wertung ergebe sich auch nicht für jene Domains, bei denen statt des Domaininhabers der Admin-C verurteilt wurde, da dieser ebenfalls wie die DENIC nur nachrangiger Störer sei. In jedem Fall sei der Anspruch gegen die DENIC als Störer begründet, wenn sowohl Inhaber als auch Admin-C der jeweiligen Domain unerreichbar seien, da sonst der Anspruch nicht durchsetzbar wäre.
Fazit: Das Urteil der Frankfurter Richter kann nur als richtige Konsequenz aus den Falschangaben bei der Registrierung von Domains bei der DENIC gesehen werden. Liegen rechtskräftige Urteile gegen eine Domain vor, so ist die Nutzung dergleichen offenkundig rechtsmissbräuchlich, womit die DENIC zur Löschung verpflichtet ist und als Mitstörer herangezogen werden kann.
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Florian Decker
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1.02.2010Abmahnung erhalten? So verhalten Sie sich richtig!
Filesharing, Online-Recht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
Laut dem Verein gegen den Abmahnwahn e.V., ist die Zahl der jährlichen Abmahnungen bis zum Jahr 2009 auf über 450.000 angestiegen. Auch wenn es sich dabei nur um Schätzungen handelt, gibt es keinen Zweifel mehr daran, dass Abmahnungen zum potentiellen Problem für jeden Händler im Online-Bereich geworden sind.
Die Abmahnungen in der Regel mit mehreren Forderungen verbunden: Regelmäßig wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung unter einer knappen Fristsetzung, verbunden mit einer nicht unerheblichen Kostennote des abmahnenden Anwalts gefordert. Oft wird darüber hinaus auch noch weiterer Schadensersatz geltend gemacht.– und sorgen erstmal für gewisse Ahnungslosigkeit
Meist weiß der Abgemahnte nicht, wie er mit einer solchen Abmahnung umgehen soll. Um hier ein wenig Hilfe zu geben, beleuchten wir das Thema Abmahnung für Sie in diesem Artikel ein wenig genauer.
Zunächst einmal handelt es sich bei einer Abmahnung im Grunde um ein Angebot zu einer außergerichtlichen Einigung. Der Abmahnende behauptet dabei, einen Anspruch auf Unterlassung gegen Sie zu haben. Das kann im Bereich des Internets insbesondere dann vorkommen, wenn Sie gegen Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht oder Domainrecht verstoßen haben – oder bereits dann, wenn Sie Informationen in ihrem Impressum falsch angegeben haben.
Ziel der Abmahnung ist es, dass Sie den behaupteten Rechtsverstoß einstellen und sich verpflichten, einen solchen Verstoß auch in der Zukunft nicht mehr zu begehen. Dieser Forderung können Sie laut Gesetz nur dadurch nachkommen, indem Sie eine sogenannte „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ unterzeichnen.
Dabei handelt es sich rechtlich um eine vertragliche Verpflichtung Ihrerseits, den beanstandeten Rechtsverstoß künftig nicht mehr zu begehen. Darüber hinaus verpflichten Sie sich, für jede zukünftige Zuwiderhandlung gegen die Erklärung (also bei erneutem Verstoß) eine erhebliche Vertragsstrafe zu zahlen.
Eine Abmahnung grundsätzlich folgenden Aufbau: Zunächst muss der Abmahnende den behaupteten Rechtsverstoß darlegen. Er muss also konkret schildern, mit welchem Verhalten Sie gegen geltendes Recht verstoßen haben. Hat er dies getan, muss ihr Gegner den Unterlassungsanspruch geltend machen. Dies tut er, in dem er genau und deutlich formuliert, zu welchem Unterlassen er auffordert. Schließlich hat der Abmahnende ihnen noch eine Frist zu setzen, innerhalb welcher Sie die Unterlassungserklärung abzugeben haben. Diese beläuft sich in der Regel auf nur sehr wenige Tage bis zu zwei Wochen. Dies hängt jedoch von der Eilbedürftigkeit der Sache und den Umständen des Einzelfalls ab. Allerdings sollte beachtet werden, dass eine Abmahnung nicht etwa dann unwirksam wird, wenn die gesetzte Frist bereits bei Erhalt der Abmahnung abgelaufen ist. In einem solchen Fall sollten Sie ihrem Gegner unmittelbar mitteilen, dass Sie die Abmahnung verspätet erhalten haben und sie innerhalb einer angemessenen Frist von 3-4 Tagen reagieren werden.
Der Abmahnung ist dabei oftmals schon die bereits erwähnte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt. Wenn Sie diese unterzeichnen, verpflichten Sie sich, eine bestimmte Handlung zukünftig zu unterlassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung versprechen Sie ihrem Gegner, eine bestimmte Vertragsstrafe zu zahlen. Diese liegt regelmäßig über 5.000 EUR, damit für den Fall, dass ihr Gegner den gerichtlichen Weg betritt, er sich unmittelbar an das zuständige Landgericht wenden kann.
Allerdings ist eine vorgefertigte Unterlassungserklärung oftmals zu Ihrem Nachteil formuliert, und sollte deshalb nicht ohne Prüfung unterzeichnet werden.
So ist es zum Beispiel möglich, die Vertragsstrafe nicht fest zu vereinbaren, sondern in das Ermessen des Abmahnenden zu stellen. Um Missbrauch zu vermeiden, muss Ihnen dabei die Möglichkeit eingeräumt werden, die Höhe der Vertragsstrafe im Zweifelsfall durch das zuständige Gericht überprüfen zu lassen. Dadurch sind sie bei erneutem Fehlverhalten nicht sofort zur Zahlung eines festgelegten Betrages verpflichtet, sondern können die Ansetzung einer angemessenen Vertragsstrafe verlangen.
Abzulehnen ist auch stets eine Klausel in der Unterlassungserklärung, in der Sie auf den sogenannten Fortsetzungszusammenhang verzichten sollen. Mit einer solchen Klausel soll erreicht werden, dass Sie bei mehrmaligen Verstößen in der gleichen Sache jeweils zur Zahlung der Vertragsstrafe für jeden einzelnen Fall verpflichtet sind. Verzichten Sie dagegen auf den Fortsetzungszusammenhang, so werden mehrere Verstöße zusammengezählt, so dass sie nur einmal zur Zahlung einer Gesamtvertragsstrafe herangezogen werden können. Diese wird deutlich niedriger ausfallen, als die Zahlung einer Vertragsstrafe für jeden Einzelfall.
Liegt eine berechtigte Abmahnung vor, so müssen Sie grundsätzlich den Schaden tragen, welcher dem Abmahnenden durch ihren Rechtsverstoß entstanden ist. Dabei handelt es sich in der Regel um die Kosten für den eingeschalteten Anwalt, welche sich nach dem jeweiligen Gegenstandswert der Sache berechnen. Diese Forderung sollte stets überprüft werden, da oft ein überhöhter Gegenstandswert angesetzt wird. Darüber hinaus kann auch noch Schadensersatz z.B. aus Bereicherungsrecht gegen Sie geltend gemacht werden .
Die Tragweite der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung darf in keinem Fall unterschätzt werden. Die unterzeichnete Erklärung ist ein Vertrag, welcher Sie auf Dauer verpflichtet, sich an die Unterlassung zu halten und nicht nur ein einfaches Mittel, einem teuren Rechtsstreit im Gerichtsweg aus dem Weg zu gehen. Nur bei Änderung der Rechtslage oder bei Vorliegen eines Irrtums kann der Vertrag angefochten werden.
Wenn Sie den Forderungen in der Abmahnung – insbesondere der Abgabe der Unterlassungserklärung - jedoch nicht fristgerecht nachgekommen, leitet der Abmahnende mit großer Wahrscheinlichkeit sofort gerichtliche Schritte gegen Sie ein.
In der Regel wird er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Landgericht beantragen. In diesem Fall wird gem. § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden, so dass Sie davon erst einmal gar nichts mitbekommen. Gerade im Wettbewerbsrecht wird in aller Regel die Eilbedürftigkeit vermutet, so dass die einstweilige Verfügung meist sofort ergeht.
Verhindert werden kann dies durch Hinterlegung einer sog. Schutzschrift, welche im Fall einer gegen Sie gerichteten einstweiligen Verfügung bewirkt, dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Damit werden sie nicht vor vollendete Tatsachen gestellt und können ihre eigene Sichtweise der Dinge vor Gericht darlegen.
Fazit: Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, sollten Sie diese in jedem Falle ernst nehmen. Oft ist die Abmahnung berechtigt, auch wenn man das im ersten Moment natürlich nicht wahrhaben möchte. Die gesetzten Fristen sollten unbedingt beachtet werden. Reagieren Sie nicht rechtzeitig, wird in aller Regel eine einstweilige Verfügung gegen Sie erlassen werden, die noch erhebliche Zusatzkosten verursacht. Es ist deshalb zu empfehlen, sich sofort an einen qualifizierten Rechtsanwalt zu wenden. Dieser kann die Abmahnung zunächst auf ihre Berechtigung hin überprüfen. Ist die Frist zu kurz, kann er entsprechend Fristverlängerung beantragen.
Bei einer unberechtigten Abmahnung wird der Rechtsanwalt selbstverständlich unmittelbare Gegenmaßnahmen einleiten. Aber auch bei berechtigten Abmahnungen gibt es die Möglichkeit, die Unterlassungserklärung zu ihren Gunsten abzuändern oder über eine Reduzierung des geforderten Schadensersatzes zu verhandeln.
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10.11.2009OLG Düsseldorf: Keine Verletzung von Rolex-Markenrechten durch eBay
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Die Internetauktionsplattform eBay ist einmal mehr in das Licht der Rechtsprechung gerückt. Das OLG Düsseldorf hatte sich in seiner Entscheidung (Beschluss vom 24.02.2009, Az.: I-20 U 204/02) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Auktionsplattform als Störer für Markenrechtsverletzungen hafte.
Bereits 2007 hatte der Bundesgerichtshof in der gleichen Sache (Urteil v. 19.04.2007, Az.: I ZR 35/04 – Internetversteigerungen II) entschieden, dass eBay als Störer in Betracht komme, wenn der Verkäufer eindeutig erkennbar gegen Markenrechte verstoße. Der BGH hatte die Sache an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen, welches sich erneut mit der Sache befasste und schließlich entschied, dass das Auktionshaus nicht als Störer hafte, da es nach der erfolgten Anzeige durch Rolex zu keinen gleichartigen Markenverletzungen auf der Plattform mehr gekommen sei.
Der 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf wies die Berufung von Rolex am 24. Februar 2009 zurück und hat den entsprechenden Unterlassungsanspruch gegen eBay verneint. Rolex habe nicht ausreichend nachgwiesen, dass es nach seinen Hinweisen an eBay noch zu gleichartigen Markenrechtsverletzungen gekommen sei. Nach Ansicht des Gerichts dürften die Prüfungspflichten für den Internetanbieter nicht derart überspannt werden, dass jedes einzelne Angebot vor Veröffentlichung auf eventuell auftretende Rechtsverletzungen untersucht werden müsse, weil damit quasi das gesamte Geschäftsmodell in Frage gestellt werden würde. Vielmehr sperre die Auktionsplattform mit Hilfe von Filterprogrammen zuverlässig Angebote, die Markenrechte offensichtlich unzulässig verwenden, um damit ihren Prüfungspflichten nachzukommen.
eBay haftet also nach Ansicht der Düsseldorfer Richter nicht als Störer für die beanstandeten Markenrechtsverletzungen, wenn die ursprüngliche Verletzung beseitigt ist und keine weiteren Verletzungen erfolgt sind, die eBay hätte verhindern müssen. Für eBay besteht also weiter keine Vorabprüfungspflicht, außer wenn Markenrechte evident verletzt werden. Vielmehr setzt eine Haftung als Störer voraus, dass Prüfungspflichten nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung nicht erfüllt wurden.
Fazit: Auch durch dieses Urteil konkretisieren sich die Prüfungspflichten der Plattformbetreiber im Internet nach und nach immer mehr. Es besteht im Ergebnis keine erweiterte Prüfungspflicht bei nicht offensichtlich oder wenigstens zumutbar erkennbaren und unzulässigen Nutzungen von Markenrechten auf der Auktionsplattform. Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsprechung weiter gefestigt wird.
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Rechtsanwalt Christian Welkenbach wurde in Sat.1 weckup am Sonntagmorgen zu aktuellen Rechtsfallen im Internet als Rechtsexperte interviewt. Im Fokus standen dabei die rechtlichen Fallstricke im Zusammenhang mit dem illegalen Download von Musik, Filmen und Software aus dem Internet bzw. über Tauschbörsen, aber auch die urheberrechtlichen, markenrechtlichen und sogar strafrechtlichen Risiken bei der Benutzung unlizenzierter Bilder auf der eigenen Homepage oder dem Vertrieb von Designerkleidung über eBay. Hierbei wurde auf die Gefahr hingewiesen, im Wege der Abmahnung auf Unterlassung, Auskunft, Kostenerstattung und Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden.
Grundsätzlich ist es dringend angeraten, sich bei Unklarheiten über die rechtlichen Risiken vorab eingehend beraten zu lassen, bevor geschäftliche Handlungen im Internet vorgenommen werden, da es dann bereits zu spät sein kann, wenn der abmahnende Rechteinhaber bereits Beweise gesammelt, insbesondere Screenshots erstellt hat.
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Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
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Bereits durch die Anführungszeichen in der Überschrift soll deutlich gemacht werden, dass es sich bei den rechtlichen Zusammenhängen rund um Internetdomains nicht um ein eigenständiges Rechtgebiet handelt. Die diesbezüglichen Rechtsbeziehungen richten sich im Wesentlichen nach den bereits bestehenden Disziplinen, insbesondere nach Vertragsrecht, Namens-, Marken- und Wettbewerbsrecht.
Gleichzeitig hat sich im Bereich des Domainrechts eine äußerst lebendige und komplexe Rechtsprechung entwickelt, die bereits unzählige Fallkonstellationen zum Gegenstand hatte. Kann der Markeninhaber z. B. erfolgreich gegen einen Domaininhaber vorgehen, wenn sich letzterer auf ein Namensrecht an der Domain stützen kann und umgekehrt? Unter welchen Voraussetzungen kann die Benutzung eines bestimmten Domainnamens wettbewerbswidrig sein? Können sich auch Städte und Gemeinden auf Namensrechte berufen? Wer haftet für Markenverletzungen innerhalb des Domainnamens, nur der Domaininhaber oder auch der Admin-C oder gar die DENIC? Was passiert mit der Domain in der Insolvenz? Kann bereits die Registrierung einer Domain eine Rechtsverletzung darstellen oder ist dies erst durch Benutzung der Domain nach deren Konnektierung möglich? Nur einige der vielen Fragen, mit denen sich die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren zu beschäftigen hatte.
Ausgangspunkt für einen Einstieg in die Thematik ist zunächst die Feststellung, dass die Inhaberschaft einer Domain zwar nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts eine eigentumsrechtlich (Art. 14 GG) schutzfähige Rechtsposition darstellt, gleichwohl sich die Rechtsqualität der Domain im Wesentlichen auf eine vertragliche Gestattung der Benutzung eines bestimmten zugeteilten Domainnamens der DENIC gegenüber dem Domaininhaber erschöpft. Die noch immer weit verbreitete Ansicht, es bestünde ein Ausschließlichkeitsrecht bereits aus der Domain heraus, ist grundsätzlich falsch. Die entscheidende Frage ist damit nicht, ob unmittelbar aus dem Recht an einer Domain aus deren Registrierung z. B. gegen andere Domaininhaber vorgegangen werden kann, sondern vielmehr, ob hinter dem Domainnamen ein Kennzeichen- oder Namensrecht besteht, aus dem Ansprüche hergeleitet werden können. Insoweit ist auf die bereits vor der ersten Registrierung einer Domain bestehenden Grundsätze des Namens- und Kennzeichenrechts zurückzugreifen, die allerdings durch die Möglichkeit, Namen und Kennzeichen in Internetdomains zu verkörpern, ohne Zweifel einen erheblichen Aufwind erfahren haben.
Die klassischen Fallkonstellationen in der Praxis der domainrechtlichen Beratung sind diejenigen, in denen eine Domain benutzt wird, die bessere – zumeist ältere – Kennzeichenrechte eines Dritten verletzt. Im Bereich des Namensrechts hat der Bundesgerichtshof in einer seiner wenigen Domain-Grundsatzentscheidungen (maxem.de) entschieden, dass bereits die Registrierung einer Domain das Namensrechts verletzen kann. Im Gegensatz hierzu kommt es bei einer Markenverletzung auf ein Handeln im geschäftlichen Verkehr an, das in aller Regel erst mit der Benutzung der konnektierten Domain für bestimmte Angebote in Betracht kommt.
Der Regelfall einer Markenverletzung durch Benutzung einer Domain ist dann gegeben, wenn ein Domaininhaber im geschäftlichen Verkehr eine bestimmte Domain benutzt, die zum einen mit einer fremden Marke identisch oder ähnlich ist und die zum anderen in einem identischen oder zumindest ähnlichen Marktsegment benutzt wird, für das die Marke geschützt ist. Die Benutzung der Domain porsche.de durch einen unberechtigten Dritten im geschäftlichen Verkehr für das Angebot oder die Bewerbung von Kraftfahrzeugen oder entsprechendem Zubehör würde damit u. a. die Marke „PORSCHE“ verletzen, die unter der Registernummer 643195 seit dem Jahre 1953 im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) als Wortbildmarke u. a. für Kraftwagen und deren Teile sowie für Kraftwagenzubehör eingetragen ist und sog. Anmeldepriorität aus dem Jahre 1952 besitzt. In dieser Konstellation käme für den Domaininhaber „erschwerend“ hinzu, dass es sich um eine berühmte Marke handelt, die einen weiteren Schutzumfang besitzt und sich auch auf eine Benutzung außerhalb der im Register geschützten Waren und Dienstleistungen erstreckt. So wäre es in diesem Fall auch untersagt, unter der Domain beispielsweise Kleidungsstücke zu vertreiben. Außerdem wäre in diesem Fall ausnahmsweise auch das Namens- und Firmenrecht des Konzerns neben dem Markenrecht betroffen. Anders läge der Fall respektive dann, wenn sich entweder das Markenrecht (außerhalb des Bekanntheitsschutzes) nicht auf die konkrete Benutzung in einem bestimmten Marktsegment erstreckt oder der Domaininhaber die Domain erst gar nicht im geschäftlichen Verkehr sondern für rein private Zwecke, z. B. für ein Online-Familienstammbuch oder ein privates Meinungsforum nutzt. In diesem Falle gilt der Grundsatz, dass die speziellen markenrechtlichen Wertungen auch nicht durch einen Rückgriff auf das Namensrecht umgangen werden können, da ansonsten der Tatbestand der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr, der sowohl Zeichen- als auch Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit erfordert, ausgehebelt würde.
Ein weiteres Feld sind sog. Gattungsdomains, d. h. Domains, die aus generischen – nicht unterscheidungskräftigen – Begriffen gebildet werden (z. B. domainrecht.de). An reinen Gattungsbezeichnungen kann i. d. R. kein Kennzeichenrecht bestehen, so dass insoweit der Grundsatz „first come first served“ (auch „Windhundprinzip“ genannt) gilt. In Ausnahmefällen ist aber denkbar, dass die Benutzung einer Gattungsdomain im geschäftlichen Verkehr wettbewerbsrechtlich beanstandet werden kann, wenn der Verkehr zu der Auffassung neigen könnte, dass sich hinter dem Domainnamen vermeintlich eine ganze Branche oder Berufsgruppe verbirgt (z. B. rechtsanwaelte.de, vgl. LG München I, Urteil vom 16.11.2000, Az.: 7 O 5570/00), in Wahrheit dahinter aber nur ein einziger Anbieter die Seite betreibt und dadurch in unlauterer Weise Kundenströme kanalisiert werden.
Domainrechtliche Fragen sind häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen, wenn der Domaininhaber auch nach außergerichtlicher Abmahnung die Domain nicht freigibt. Dem berechtigten Namens- oder Markeninhaber stehen dagegen durchsetzbare Ansprüche auf Beseitigung der Rechtsverletzung durch Freigabe der Domain (durch Verzichtserklärung gegenüber der DENIC) und insbesondere auf Unterlassung der weiteren Benutzung der Bezeichnung zu, die auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden können. Darüber hinaus kommen weitere Auskunfts- und Schadensersatzansprüche in Betracht, die im Markenrecht vergleichsweise hoch beziffert und schnell als fünfstelliger Betrag festgesetzt werden können.
Um zu verhindern, dass der in Anspruch genommene Domaininhaber die Domain auf einen Dritten überträgt, sollte bei DE-Domains zuvor ein sog. Dispute-Eintrag bei der DENIC gesetzt werden, der die Domain blockiert und dazu führt, dass die Domain nach deren Freigabe automatisch auf den Anspruchsberechtigten registriert wird.
Eine äußerst effiziente und vergleichsweise kostengünstige Alternative zu einer gerichtlichen Durchsetzung sind die zahlreichen Dispute-Verfahren, die zu unterschiedlichen Top Level Domains (com, net, org, eu etc.) zur Verfügung stehen. So kann z. B. bezüglich einer COM-Domain ein UDRP-Verfahren bei der WIPO angestrengt werden, was bei entsprechender Begründung dazu führt, dass die Domain unmittelbar auf den Beschwerdeführer übertragen wird. Auf der Ebene der EU gibt es ein vergleichbares ADR-Verfahren für EU-Domains.
Die strategischen Möglichkeiten und Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Bereich des Domainrechts sollten in jedem Falle durch einen Spezialisten im IT-Recht im Vorfeld untersucht und in der konkreten Auseinandersetzung entsprechend begleitet werden, auch um zu vermeiden, dass eine Inanspruchnahme in die Gegenrichtung erfolgt.
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© Christian Welkenbach
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Ein Computerprogramm ist nach deutschem Recht als Gegenstand des urheberrechtlichen Leistungsschutzes gemäß § 69a UrhG geschützt. Der gesetzliche Schutz im Sinne eines Ausschließlichkeitsrechts entsteht grundsätzlich mit Beendigung des Schaffensprozesses, mithin der Entwicklung und Programmierung der Software. Dies bedeutet, dass der Schutz eines Computerprogramms vor Nachahmung bereits durch Gesetz eintritt, ohne dass es einer Registrierung ein einem Schutzrechtsregister wie etwa dem Patent- und Gebrauchsmusterregister bedürfte.
Ebenso wie beim eigentlichen urheberrechtlichen Werk kann das Urheberrecht, d. h. im besonderen das Softwarerecht an sich nicht übertragen werden, da dieses auf Lebenszeit an die Person des Schöpfers geknüpft ist. Der Urheber kann jedoch sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte übertragen und sich durch die Einräumung ausschließlicher Rechte auch selbst von der Nutzung, Bearbeitung und Verwertung des Computerprogramms ausschließen. Eine derartige Abtretung findet regelmäßig statt, wenn ein externer Anbieter oder Programmierer mit der Entwicklung einer individuellen Software beauftragt wird. Die konkrete Übertragung der entsprechenden Nutzungs- und Verwertungsrechte und deren Umfang sollte insbesondere aus Sicht des Auftraggebers vertraglich explizit geregelt werden (z. B. durch sog. Buy-out-Klauseln), da zwar auch ohne eine ausdrückliche Regelung eine zumindest konkludente Rechteeinräumung angenommen werden kann, die Rechte jedoch mangels abweichender Vereinbarung in ihrem Umfang tendenziell beim Urheber verbleiben.
Als wesentliches Asset eines Unternehmens sollten Softwarerechte und dazugehöriges Know How zusätzlich vertraglich durch Geheimhaltungsvereinbarungen mit denjenigen Personen und Unternehmen, denen die besonderen Kenntnisse, insbesondere der Quellcode offenbart werden, abgesichert werden, zumal der urheberrechtliche Schutz nicht umfassend gewährt wird.
Als Computerprogramm sind nach den gesetzlichen Vorschriften sämtliche Ausdrucksformen des Programms geschützt, einschließlich des Entwurfsmaterials, § 69a UrhG. Der Schutz umfasst damit nicht nur das Programm in Quellcode- und Objektcodeform, sondern insbesondere auch das fachliche Feinkonzept. Kontrovers wird vertreten, ob bereits ein Pflichtenheft im frühen Stadium der Softwareentwicklung als Computerprogramm Schutz finden kann. Eine Verkörperung der das Programm prägenden intellektuellen Leistung schlägt sich i. d. R. jedoch frühestens im Grobkonzept nieder.
Eine wichtige Abgrenzung des geschützten Computerprogramms findet ferner darin statt, dass unter den Begriff Software auch solche Elemente fallen können, die nicht als Computerprogramm geschützt sind, wie z. B. digitale Texte, Grafiken oder Datenbanken, die ggf. in anderer Hinsicht Schutz genießen, aber nicht als Computerprogramm i. S. d. §§ 69a ff. UrhG. Ein Computerprogramm wird im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass Steuerbefehle notwendig sind, um durch eine ablauffähige Folge von Einzelanweisungen den Computer zur Ausführung einer bestimmten Funktion zu veranlassen. Damit scheiden z. B. reine HTML-Seiten aus dem Schutzbereich aus.
Nicht als Computerprogramm geschützt sind damit z. B. Handbücher und sonstige Bedienungsunterlagen zu einem Computerprogramm, auch nicht in digitaler Form. Umstritten ist, ob Benutzeroberflächen (GUI), Bildschirmmasken und Displays in den Schutz des Computerprogramms einzubeziehen sind. Zum Teil werden solche Ausdrucksformen als vom Schutz des Computerprogramms erfasst angesehen. Als Kontrollüberlegung muss jedoch insoweit die Prüfung angestellt werden, ob das identische sichtbare Ergebnis auch durch verschiedene Programme zu erreichen ist, so dass der eigenständige Schutz der grafischen Oberfläche damit tendenziell zu verneinen ist, wenn die Struktur des Programms auf Quellcode- und/oder Objektcodeebene im Übrigen völlig unterschiedlich ist.
Über den urheberrechtlichen Schutz mancher Software als Computerprogramm hinaus kommt unter engen Voraussetzungen auch ein Patentschutz als sog. „computerimplementierte Erfindung“ in Betracht. Allerdings gilt im Patentrecht grundsätzlich, dass „Programme für Datenverarbeitungsanlagen“ als solche dem Patentschutz von vornherein ausgeschlossen sind, § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG, zumal ein Patent ein gewisses Maß an Technizität und Neuheit erfordert, die insbesondere nicht bereits bei der technisch notwendigen Verwendung von Hard- und Software gegeben ist. Schutzfähig ist damit allenfalls ein gesamtes Verfahren zur Erreichung einer technischen Lösung, mag dieses auch in die logischen Abläufe ein Datenverarbeitungsprogramm einschließen. Im Zusammenhang mit der Befürchtung der Monopolisierung von Trivialsoftware als Patent ist die Diskussion über den Patentschutz von Computerprogrammen insbesondere auf der Ebene des europäischen Gesetzgebers unterdessen nach hitziger Debatte in den vergangenen Jahren auf Eis gelegt worden.
Darüber hinaus wird der Name einer Softwarelösung bei hinreichender Unterscheidungskraft nach deren Markteinführung als Werktitelim Sinne des Markengesetzes (§ 5 Abs. 3 MarkenG) geschützt sein. In jedem Falle sicherer und umfassender ist jedoch flankierend eine Markenanmeldung, die bereits während der Entwicklungsphase eingeleitet werden kann, sobald ein oder mehrere Kennzeichnungen für das Produkt feststehen. Hier besteht die Möglichkeit der Anmeldung einer deutschen, einer internationalen oder einer europäischen Marke, die entweder als reine Wortmarke oder als kombinierte Wort-/Bildmarke Schutz genießen kann.
Unter gewissen Voraussetzungen kommt schließlich auch ein Designschutz der grafischen Oberfläche und Bildschirmmasken als Geschmacksmuster in Betracht, das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als deutsches oder beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante zur Eintragung angemeldet werden kann.
Vorgehen in der Praxis:
Die Investitionen und das Know How im Vorfeld und während der Softwareentwicklung sollten so weit wie möglich abgesichert werden. Zwar greift der Urheberschutz des Computerprogramms relativ früh in der Entwicklung und schützt das Programm in jeder Ausdrucksform. Jedoch erstreckt sich der Schutz möglicherweise nicht auf sämtliche Arbeitsergebnisse und wesentliche Informationen, die während der Softwareentwicklung erstellt werden. Die flankierenden Schutzmöglichkeiten, etwa durch Anmeldung und Eintragung von Marken, Geschmacksmustern oder Patenten, insbesondere aber durch vertragliche Vereinbarungen (z. B. auch mit Arbeitnehmern) sollten daher möglichst frühzeitig sondiert und ggf. vorbereitet werden.
Insoweit kann die gezielte Rechtsberatung im Rahmen der spezifischen Disziplinen des EDV-Rechts, insbesondere des IT-Vertragsrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes weiter helfen, den richtigen Weg einzuschlagen und rechtzeitig die richtigen und erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Hat sich die Rechtsabteilung des Unternehmens überwiegend mit anderen Rechtsfragen etwa aus den Bereichen des Arbeitsrechts, des Steuerrechts oder des Gesellschaftsrechts zu befassen, bietet sich eine Unterstützung durch externe Berater an, die in jeder Form, d. h. offen oder verdeckt, unterstützend tätig werden können.
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© Christian Welkenbach
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
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