1.08.2011EuGH zur Haftung von Internet-Marktplatz-Betreibern für Markenrechtsverletzungen durch Nutzer

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Der EuGH hat mit Urteil vom 12.07.2011 entschieden, dass der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes sich nicht auf EU-Ausnahmen von seiner Verantwortlichkeit berufen kann, wenn er nach Erlangung der Kenntnis von dem Markenrechtsverstoß durch den Nutzer des Marktplatzes die betreffenden Daten nicht unverzüglich löscht oder sperrt. Die nationalen Gerichte können die Betreiber zur Ergreifung von Maßnahmen verpflichten, um die Verletzung von Markenrechten zu beenden oder zu verhindern (Rechtssache C-324/09).

Der Kosmetikkonzern L’Oréal hatte gegen den Marktplatzbetreiber eBay geklagt, weil dieser an Markenrechtsverstößen durch die eBay-Nutzer beteiligt gewesen sein sollte.

Der EuGH stellte klar, dass eine Verletzung von ausschließlichen Markenrechten durch natürliche Personen nur dann in Frage kommt, wenn eine gewerbliche Tätigkeit des Nutzers vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verkäufe aufgrund ihres Umfangs und ihrer Häufigkeit über die Sphäre einer privaten Tätigkeit hinausgehen.

Das EU-Recht findet für in einem Drittstaat befindliche Markenprodukte ab dem Zeitpunkt Anwendung, zu dem der Nutzer Verkaufsangebote und Werbung an Verbraucher in der Union richtet. Für die nationalen Gerichte ist dies z.B. daran erkennbar, dass der Verkäufer bereit ist, die Ware in Gebiete der EU zu liefern.

Leistet der Betreiber dem Verkäufer z.B. durch Optimierung der Angebotspräsentation und Bewerbung der Angebote Hilfe, spielt er keine neutrale, sondern eine „aktive Rolle“, die zur Kenntnis der Angebotsdaten oder der Kontrolle über diese führen kann. Dann kann der Betreiber sich nicht auf die in Art. 14 der Richtlinie 2000/31 geregelte Ausnahme von der Verantwortlichkeit für Hosting-Dienstleister berufen.

Selbst wenn er eine solche „aktive Rolle“ nicht übernimmt, entfällt seine Verantwortlichkeit nicht, wenn er sich etwaiger Tatsachen oder Umstände bewusst war, wonach ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die Rechtswidrigkeit der Angebote des Nutzers hätte erkennen müssen und wenn er die betreffenden Daten nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung entfernt oder den Zugang zu ihnen sperrt. Sollte dies nicht geschehen, können die nationalen Gerichte Maßnahmen zur Identifizierung der Nutzer durch den Betreiber anordnen. Dabei sind jedoch die datenrechtlichen Bestimmungen zu wahren.

Die Pressemitteilung des EuGH zu diesem Urteil finden Sie unter:

http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2011-07/cp110069de.pdf

 

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Sabine Heukrodt-Bauer
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29.06.2011EuGH: Das Verbot einer Gemeinschaftsmarkenverletzung wirkt im Grundsatz europaweit

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In seinem Urteil vom 12. April 2011 hat der EuGH entschieden, dass sich das von einem nationalen Gemeinschaftsmarkengericht ausgesprochene, ggf. zwangsgeldbewehrte Verbot Handlungen, die eine Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen, grundsätzlich von Rechts wegen auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union erstreckt (Rechtssache: C‑235/09).

Der zugrunde liegende Rechtsstreit betraf die Benutzung der für das französische Unternehmen Chronopost SA eingetragenen EU-Gemeinschaftsmarke „WEBSHIPPING“ durch die DHL Express France SAS als Rechtsnachfolgerin der DHL International SA. Das französische Gemeinschaftsmarkengericht hatte DHL Express France die Fortsetzung der Benutzung dieser Gemeinschaftsmarke zur Bezeichnung eines insbesondere über das Internet zugänglichen Eilbriefdienstes unter Androhung eines Zwangsgeldes verboten, allerdings nicht klargestellt, auf welches Gebiet sich das Verbot beziehe. Gegen diese Entscheidung legte Chronopost ein Anschlussrechtsmittel ein, mit welchem sie geltend machte, dass hierin eine Verletzung von Art. 1 und 98 der Verordnung Nr. 40/94 liege.

Der EuGH entschied auf die gerichtliche Vorlagefrage hin, dass sich aus der territorialen Zuständigkeit des das Verbot aussprechenden Gemeinschaftsmarkengerichts (Art. 93 Abs. 1 bis 4 i. V. m. Art. 94 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94) und aus der territorialen Reichweite des ausschließlichen Markenrechts des Inhabers (insb. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94) ergibt, dass ein solches Verbot sich zumindest grundsätzlich auf das gesamte EU-Gebiet erstreckt. Allerdings kann dieses Verbot in bestimmten Fällen territorial von dem Gemeinschaftsgericht zu begrenzen sein. Dies ist dann der Fall, wenn die (möglichen) Verletzungshandlungen sich auf einen Mitgliedstatt oder einen Teil des EU-Gebiets beschränken. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Benutzung des Zeichens schon aus sprachlichen Gründen die Funktion der Gemeinschaftsmarke außerhalb des nationalen Gebiets nicht beeinträchtigen kann.

Auch entschied der EuGH, dass eine Zwangsmaßnahme, wie z.B. ein Zwangsgeld, die ein innerstaatliches Gericht verhängt um sicherzustellen, dass ein solches Verbot befolgt wird, auch von anderen Mitgliedstaaten, auf die sich die territoriale Reichweite des Verbots erstreckt, anzuerkennen und zu vollstrecken ist. Wenn der Mitgliedstaat eine solche Zwangsmaßnahme nach seinem innerstaatlichen Recht nicht kennt, hat er seine eigenen gesetzlichen Bestimmungen so anzuwenden, dass die Befolgung des Verbots in gleichwertiger Weise gewährleistet wird.

Fazit:

Die Entscheidung des EuGH leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der effektiven europaweiten Durchsetzung von eingetragenen Gemeinschaftsmarkenrechten. Allerdings gilt dieser europaweite Schutz nicht unbegrenzt, die nationalen Kennzeichengerichte können die Reichweite der Entscheidung im Einzelfall territorial begrenzen.

Die Entscheidung des EuGH ist abrufbar unter: http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de&num=79889587C19090235&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET

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21.06.2011DPMA startet mit Elektronischer Schutzrechtsakte ins digitale Zeitalter

Geschmacksmusterrecht, Markenrecht, Patentrecht Kommentar hinzufügen

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat zum 1. Juni 2011 die Elektronische Schutzrechtsakte für Patente, Gebrauchsmuster, Topografien und ergänzende Schutzzertifikate eingeführt. Sie ermöglicht die komplett elektronische Bearbeitung des Patent- und Gebrauchsmusterverfahrens von der Anmeldung bis zur Publikation.

Ein großer Vorteil dieses Verfahrens ist der Effizienzgewinn. So können nun mehrere Verfahrensschritte an einer Akte gleichzeitig erfolgen, zuvor war nur eine schrittweise Bearbeitung möglich. Auch entfallen interne Registraturarbeiten und Botenwege. Dies führt zu einer zügigeren Aktenbearbeitung und -benachrichtigung. Entwickelt und konzipiert wurde das neue IT-System in Zusammenarbeit mit der IBM Deutschland GmbH.

Bisher wurde die Informationstechnologie schon zur Unterstützung der Verfahrensbearbeitung und in den Bereichen Online-Anmeldung sowie Publikation genutzt. Die Schutzrechtsakte schließt jetzt die elektronische Lücke zwischen Anmeldung und Publikation.

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erklärte anlässlich der Vorstellung der Schutzrechtsakte in München: „Mit diesem Modernisierungsschub baut das DPMA seine starke Stellung im Kreis der weltgrößten Ämter für gewerbliche Schutzrechte weiter aus und wird als Anlaufstelle für die innovative Wirtschaft noch attraktiver“. Auch die Präsidentin des DPMA, Cornelia Rudloff-Schäffer, zeigte ihre Begeisterung über die Einführung: „Wir besitzen jetzt ein elektronisches Bearbeitungssystem, das zu den modernsten und leistungsfähigsten IT-Systemen aller großen Patentämter weltweit zählt. Hierauf sind wir sehr stolz“.

Und das DPMA plant bereits weitere Schritte: Ab 2012 soll den Kundinnen und Kunden eine Akteneinsicht per Internet zur Verfügung stehen. So können diese sich jederzeit über den Stand ihres Verfahrens informieren. Auch ist bereits eine elektronische Schutzrechtsakte für Marken und Geschmacksmuster in Bearbeitung.

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21.06.2011OLG Frankfurt – Vorsicht vor dem „R im Kreis“

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Der einem Wort-/Bildzeichen hinzugefügte Begriff “Germany” stellt eine Angabe über die geographische Herkunft der Ware dar, wenn das Zeichen vom angesprochenen Verkehr nicht als Unternehmenskennzeichen, sondern als Marke aufgefasst wird. Letzteres ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Zeichen einer bestimmten Ware zugeordnet sowie mit einem Registrierungshinweis (“R im Kreis”) versehen ist und keine auf einen Unternehmensnamen hindeutenden Zusätze enthält (OLG Frankfurt, Urteil vom 05.05.2011, Az. 6 U 41/10).

Ein Werkzeughersteller war wegen der Nutzung von Herstellerlogos von einem Wettbewerbsverband mit der Begründung verklagt worden, es würde wahrheitswidrig der Eindruck erweckt, die beworbenen Werkzeuge seien in Deutschland hergestellt worden, obwohl die tatsächliche Herstellung unstreitig im Ausland erfolgte. Die Logos zeigten das Unternehmenskennzeichen und darunter den Hinweis “Germany”.

Nachdem das Landgericht Frankfurt bereits einen Unterlassungsanspruch des Wettbewerbsverbands nach §§ 127 I, 128 I MarkenG i.V.m. 8 III Nr. 2 UWG bejaht hatte, blieb auch die Berufung vor dem OLG Frankfurt erfolglos.

Im Mittelpunkt des Streits stand, ob der Verkehr in der geographischen Angabe einen Hinweis auf die Produktionsstätte des Werkzeugs oder lediglich auf den Sitz des für die Herstellung verantwortlichen Unternehmens sah. Im ersten Fall wäre der Zusatz „Germany“ als geographische Herkunftsangabe einzuordnen gewesen, im zweiten Fall lediglich als Hinweis auf den Unternehmenssitz. Juristische Kernfrage war somit, ob das Zeichen „ks tools“ als Marke oder als Unternehmenskennzeichen aufzufassen war.

Im Ergebnis stufte das Gericht die verwendete Grafik als falschen Hinweis auf den Produktionsort des Akku-Schlagschraubers ein, also die geographische Herkunft der Ware. Entscheidend war dabei weniger der Zusatz „Germany“, wie ihn auch zahlreiche Konkurrenten des Werkzeugherstellers verwendeten, sondern das am rechten Zeichenrand erkennbare „R im Kreis“. Gerade den angesprochenen Fachkreisen sei nämlich bekannt, dass hiermit ein Kennzeichenschutz kraft Registrierung beansprucht werde, wie er nur für eine Marke möglich ist.

Fazit:

Der „®“-Zusatz entstammt dem anglo-amerikanischen Rechtsraum und weist auf eine eingetragene Marke hin. Genauso wie der Copyright-Hinweis „©“ ist er in Deutschland rechtlich unbeachtlich, birgt aber wie gesehen Zündstoff für vermeidbare Abmahnungen.

Unser Tipp: Einfach weglassen.

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26.04.2011ATU darf nicht mit Bildmarke von VW werben

Abmahnung, Markenrecht, Urteile, Werberecht Kommentar hinzufügen

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat am 14. April 2011 entschieden, dass ein Automobilhersteller es einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen kann, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben (BGH, Urteil vom 14. April 2011, Az. I ZR 33/10)

Die Klägerin, die Volkswagen AG, ist Inhaberin der für Kraftfahrzeuge und deren Wartung eingetragenen Bildmarke, die das VW-Zeichen in einem Kreis wiedergibt. Sie wendet sich dagegen, dass die Beklagten, ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, die mehrere hundert markenunabhängige Reparaturwerkstätten betreibt, in der Werbung für die Inspektion von VW-Fahrzeugen die Bildmarke der Klägerin verwendet.

Das Landgericht (LG Hamburg, Urteil vom 21. Februar 2008 - 315 O 768/07) und das Oberlandesgericht (OLG Hamburg, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 5 U 47/08) haben der Beklagten die Verwendung der Bildmarke verboten. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

BGH: Beeinträchtigung der Werbefunktion der Bildmarke

Der Bundesgerichtshof hat eine Verletzung der eingetragenen Marke der Klägerin bejaht. Die Beklagte hat mit der in ihrer Werbung für Inspektionsarbeiten an VW-Fahrzeugen angeführten Bildmarke der Klägerin ein mit der Klagemarke identisches Zeichen für identische Dienstleistungen (Wartung von Fahrzeugen) verwendet. Dadurch hat die Beklagte die Werbefunktion der Klagemarke beeinträchtigt. Mit der Verwendung des bekannten Bildzeichens der Klägerin ist ein Imagetransfer verbunden, der die Klagemarke schwächt.

BGH: Verwendung von Wortzeichen “VW” oder “Volkswagen” reicht aus

Das Markenrecht sieht allerdings vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen des Dritten nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt (vgl. § 23 MarkenG). Im Streitfall sind die Voraussetzungen dieser Schutzrechtsschranke indessen nicht erfüllt, weil die Beklagte zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen “VW” oder “Volkswagen” zurückgreifen kann und nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen ist.

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7.02.2011Rückgriff auf das Wettbewerbsrecht, wenn das Markenrecht versagt

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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit einem bemerkenswerten Urteil auf der Schnittstelle zwischen Markenrecht und Wettbewerbsrecht entschieden, dass im Einzelfall ein Rückgriff auf den wettbewerbsrechtlichen Tatbestand der unlauteren Imitationswerbung i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG möglich ist, wenn markenrechtliche Ansprüche mangels Verwechslungsgefahr ausscheiden (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.09.2010, Az.: 6 U 62/09).

Wichtig für den Unternehmer ist die Erkenntnis, dass in besonderen Fällen auch dann erfolgreich gegen ein nachgeahmtes Produkt vorgegangen werden kann, wenn der Markenschutz versagt. Neben dem wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz nach § 4 Nr. 9 UWG, der eine wettbewerbliche Eigenart des eigenen Produkts voraussetzt, kann auch der Tatbestand der unzulässigen Imitationswerbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG einschlägig sein, wenn sich ein fremdes Produkt signifikant an das eigene Produkt anlehnt.

Gegenstand des Verfahrens vor dem OLG Frankfurt war ein Parfum, das von der Handelskette ALDI in ihrem Sortiment unter der Bezeichnung „one 2 be“ angeboten wurde. Die Klägerin, die das bekannte Parfum „ck one“ der Marke Calvin Klein anbietet, hatte geltend gemacht, dass durch das von der ALDI-Gruppe angebotene Duftwasser sowohl ihre Markenrechte verletzt seien, als auch ergänzend eine wettbewerbsrechtliche Nachahmung im Sinne des UWG gegeben sei.

Das Landgericht hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stünden gegen die Beklagte keine markenrechtlichen Ansprüche zu, weil die Verwendung des angegriffenen Zeichens „one 2 be” keine Verwechselungsgefahr mit der europäischen Gemeinschaftsmarke „ck one“ der Klägerin auslöse (§ 14 MarkenG) und im Übrigen auch keine wettbewerbsrechtlich unzulässige Nachahmung vorliege.

Der 6. Zivilsenat des OLG Frankfurt hat nach der Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Beklagte u. a. verurteilt, es zu unterlassen, ein Duftwasser unter der Kennzeichnung „one 2 be” in der konkreten Flaschenausstattung und Umverpackung anzubieten, zu bewerben und zu verbreiten. Darüber hinaus wurde die Beklagte zur Auskunft und Schadensersatz verurteilt.

Das OLG gab dem Landgericht insoweit Recht, dass ein markenrechtlicher Anspruch aufgrund der Zeichenunterschiede nicht gegeben sei. Den Unterlassungsanspruch stützte der Senat allerdings auf eine unzulässige Imitationswerbung i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG als Unterfall der unlauteren vergleichenden Werbung.

Seit dem Jahre 2000 ist vergleichende Werbung in engen Grenzen grundsätzlich erlaubt, es sei denn es liegen im Einzelfall bestimmte Umstände vor, die die Werbung als unlauter erscheinen lassen. Unlauter ist vergleichende Werbung u. a. dann, wenn die Produkte des Mitbewerbers verunglimpft oder herabgesetzt werden, wenn bei den Vergleichsmerkmalen „Äpfel mit Birnen“ verglichen werden, über das Produkt des Mitbewerbers unwahre Tatsachen verbreitet werden oder der Ruf der Kennzeichen des Mitbewerbers ausgebeutet wird. Ein weiterer Unterfall der unzulässigen vergleichenden Werbung ist die Imitationswerbung, die dann vorliegen kann, wenn der Vergleich eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

Diesen Fall sah das OLG Frankfurt vorliegend als gegeben an, da sich das Parfum der ALDI-Gruppe bei Würdigung der Gesamtumstände als Imitation des bekannten Duftwassers der Klägerin darstelle. Grund hierfür war, dass signifikante Ausstattungsmerkmale des bekannten Parfums von Calvin Klein abgekupfert wurden. So wurde etwa eine fast identische Farbgebung der Produkt- und Verpackungsaufmachung verwendet. Trotz fehlender Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne wurde auch die Namensgebung gezielt an das bekannte Parfum „ck one“ angelehnt. Schließlich werde die Botschaft, dass „one 2 be” den Duft von „ck one” imitiert, weiter dadurch untermauert, dass „one 2 be”, ebenso wie „ck one”, nicht – wie sonst üblich – mit einem bereits aufgesetzten Zerstäuber ausgeliefert wird, dieser befindet sich vielmehr lose in der Verpackung.

Fazit:

Im Ergebnis zeigt die Entscheidung des OLG Frankfurt anschaulich, dass der Vertrieb eines Konkurrenzprodukts in besonderen Fällen auch dann verhindert werden kann, wenn markenrechtliche Ansprüche scheitern. Sinnvoll ist es daher, zum einen den Schutzumfang des eigenen Produkts schon im Vorfeld dadurch zu erweitern, dass dieses durch individuelle Ausstattungsmerkmale geprägt wird, was im Streitfall zu einer wettbewerblichen Eigenart führen kann. Zum anderen sollten im Vorfeld einer Auseinandersetzung neben markenrechtlichen Ansprüchen auch alternative Wege geprüft werden, um das Ziel der Vermeidung einer Herkunftstäuschung oder Anlehnung an den guten Ruf der eigenen Kennzeichen zu erreichen.

Christian Welkenbach
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16.03.2010Verbot des Verkaufs von Markenprodukten über Internet-Auktionsplattformen ist zulässig

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Urteil des OLG Karlsruhe vom 25.11.2009 (AZ.: 6 U 47/08 Kart.)
Urteil des OLG München vom 02.07.2009 (AZ.: U 4842/08)

Hersteller von Markenprodukten (bspw. Sportartikel, Koffer, Taschen, Schulranzen) sehen sich oftmals mit der Tatsache konfrontiert, dass ihre unmittelbaren Vertriebspartner die Produkte über Internet-Auktionsplattformen (wie ebay) an den Endkunden verkaufen. Dies möchten die Hersteller aus Angst vor Imageeinbußen unterbinden.

Einige marktführende Hersteller (Marktanteil von über 30 %) bedienen sich aus diesem Grund sogenannter „zugelassener Vertriebspartner“, also einer Zertifizierung, die gewisse qualitative Anforderungen für den Vertrieb der Markenprodukte über Einzelhandelsgeschäfte und deren zugehörigen Internetshops sicherstellt.

Um einen Imageschaden für den Hersteller abzuwenden, dass nicht der Eindruck entstehe, seine Produkte würden über die Auktionsplattformen „verramscht“, möchte dieser in der Regel gewährleistet wissen, dass seine Abnehmer über stationäre Einzelhandelsgeschäfte verfügen, in denen dem Endkunden eine angemessene (und vorrätige) Sortimentsbreite und –tiefe von speziell geschultem Fachpersonal präsentiert werden kann. In dieser Gewissheit gestattet der Hersteller seinen Vertriebspartnern ergänzend das Anbieten der Produkte in ihren eigenen Internetshops. Hierbei soll der Webshop so gestaltet sein, dass die Zugehörigkeit zu einem Ladenlokal deutlich und der Kunde zum Aufsuchen eben dieses Einzelhandelsgeschäfts motiviert wird.

Ein solches Anforderungsprofil für Kompetenz und Ausstattung der Vertriebspartner wird als sogenanntes qualitatives selektives Vertriebssystem eingestuft. Dies ist nicht ausschließlich Luxusgütern vorbehalten, welchen eine bislang als „Aura des Exklusiven“ bezeichnete Eigenschaft zugesprochen wird. Auch wenn einige Entscheidungen, in denen die kartellrechtliche Zulässigkeit qualitativer selektiver Vertriebssysteme bejaht wird, derartige Luxusgüter zum Gegenstand hatten, sind andere Produkte davon nicht ausgenommen. Vielmehr kann dieses Vertriebssystem auch dann Anwendung finden, wenn der Markeninhaber die Markenprodukte in der Spitzengruppe des Marktes positionieren und den unterschiedlichen Kundenbedürfnissen durch entsprechende Sortimentsbreite und -tiefe gerecht werden will. Die Entscheidung des Markeninhabers über die Positionierung seines Produktes am Markt gehört zu seinen Kernbefugnissen. Sie ist zunächst hinzunehmen und kann nur daraufhin überprüft werden, ob das Produkt überhaupt Anknüpfungspunkte für eine solche Positionierung bietet. Sofern die Anforderungen einheitlich und diskriminierungsfrei angewandt werden, fällt das qualitative selektive Vertriebssystem nicht unter das Kartellverbot nach Art. 81 EGV und § 1 GWB. Stehen die Eigenschaften der vertriebenen Produkte in sachlichem Zusammenhang mit der Art und Weise, wie ein Wiederverkäufer Markenprodukte präsentiert, anbietet und vertreibt, darf der Vertriebsbinder also berechtigterweise Einfluss auf die geforderten Modalitäten nehmen, also auch den Vertrieb über Internet-Auktionsplattformen ausschließen.

Das wirtschaftliche Interesse des Wiederverkäufers unterliegt somit gegenüber dem anerkannten Interesse des Markeninhabers, den Absatz seiner Erzeugnisse nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie er es für wirtschaftlich richtig und sinnvoll hält.

Handelt der Wiederverkäufer dem Ansinnen des Herstellers zuwider, muss er mit einschneidenden Konsequenzen – bis hin zum Lieferstopp – rechnen. Aus den bereits angesprochenen Gründen missbraucht der Hersteller hierdurch auch nicht eine marktbeherrschende Stellung im Sinne der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 GWB. Er verstößt damit auch nicht gegen das Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens nach § 21 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 2 GWB.

Anmerkung: Ob das Verbot anders zu beurteilen ist, wenn der Wiederverkäufer die Herstellerprodukte über einen eigenen Shop im Rahmen der Internet-Auktionsplattform vertreibt (bspw. ebay-Shop), wird in der zugrunde liegenden Entscheidung des OLG Karlsruhe nicht abschließend entschieden, da in diesem Fall seitens des Wiederverkäufers von einer solchen Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde.

Jedoch können auch Markenhersteller mit einem Marktanteil von unter 30 % und ohne selektives Vertriebssystem den Vertrieb ihrer Produkte über Internet-Auktionsplattformen wirksam in ihren AGB verbieten.

In der zugrunde liegenden Entscheidung des OLG München verwandte die deutsche Vertriebsgesellschaft eines international tätigen Sportartikelkonzerns gegenüber ihren Abnehmern eine AGB-Klausel, nach der es dem Besteller untersagt war, die Ware über Internet-Auktionsplattformen zu verkaufen. Dies wurde von der Wettbewerbszentrale – im Ergebnis erfolglos – beanstandet.

Die oben angesprochene Vereinbarkeit bestimmter Qualitätsanforderungen eines selektiven Vertriebssystems mit dem Wettbewerb im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EGV und § 1 GWB war hier jedoch ohne Belang, da die Vertriebsgesellschaft kein selektives Vertriebssystem für Ihre Waren betreibt.

Auch beträgt ihr Marktanteil weniger als 30 %, so dass für die streitige AGB-Klausel eine Freistellung nach Art. 81 Abs. 3 EGV, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GWB i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Vertikal-VO erfolgt.  Unternehmen, die auf unterschiedlichen Produktions- oder Vertriebsstufen tätig sind, dürfen miteinander grundsätzlich Verträge darüber schließen, zu welchen Bedingungen die Vertragsparteien bestimmte Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen können. Dies allerdings nur dann,

  • solange der Anteil des Lieferanten an dem relevanten Markt 30 % nicht überschreitet (vgl. Art. 3 Abs. 1 Vertikal-VO),
  • der Käufer seinen Verkaufspreis noch selbst festsetzen kann (vgl. Art. 4 lit. a] Vertikal-VO)
  • und der Kundenkreis, an den der Verkäufer die Vertragswaren verkaufen darf, nicht unzulässig beschränkt wird (vgl. Art. 4 lit. b] Vertikal-VO).

Wesentlicher Streitpunkt in vorliegendem Fall war die Beschränkung des Kundenkreises durch das Verbot, die Herstellerprodukte auf Internet-Auktionsplattformen zu vertreiben. Während der vollständige Ausschluss von Internetverkäufen eine unzulässige Kernbeschränkung darstellt, gilt dies für Beschränkungen innerhalb des Internetverkaufs gerade nicht.

Anmerkung: Zu den zulässigen Regelungen im Bereich des Internethandels zählen daher auch die bereits oben angesprochenen Maßnahmen zur Sicherung der Qualitätsanforderungen; auch kann die Zulässigkeit des Internethandels an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden. Dies führt nicht automatisch zum Verstoß gegen Art. 4 lit. b) Vertikal-VO.

Einen Kundenkreis in diesem Sinn bildet auch die Gesamtheit der Käufer auf dem relevanten Markt, die in der Lage und bereit sind, über das Internet einzukaufen (vgl. Veelken in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht EG Teil 1, 4. Aufl. 2007 Vertikal-VO Rz. 207).

Bei der Gruppe der Internet-Einkäufer handelt es sich somit um eine nach abstrakten, von der Beschränkung selbst unabhängigen Kriterien abgrenzbare Personengruppe. Innerhalb dieser Gruppe der Internet-Einkäufer können die Kunden von Internet-Auktionsplattformen allerdings nicht sachlich abgegrenzt werden. Dies ist der entscheidende Punkt, der zur Freistellung der verwendeten Klausel von der wettbewerbsrechtlichen Überprüfung führt. Denn maßgebend ist vielmehr schon nach dem Wortlaut der Vorschrift, ob eine Beschränkung einen bestimmten Kreis von Kunden betrifft (dann gilt sie als Kernbeschränkung und ist von der Freistellung nicht erfasst) oder ob sie die Vertriebsmodalitäten in anderer Weise regelt (dann ist sie – vorbehaltlich ihrer Vereinbarkeit mit den entsprechenden Anforderungen im Übrigen – freigestellt).

Da sich Internet-Auktionsplattformen an die Gesamtheit aller Internetnutzer richten, können die Kunden solcher Plattformen auch über andere Internet-Vertriebsformen erreicht werden (bspw. durch händlereigene Internet-Shops). Der Ausschluss des Vertriebs über derartige Plattformen beschränkt somit den Kundenkreis der Händler nicht, denen gegenüber der Hersteller die angegriffene Klausel verwendet. Somit stellt die Klausel keine der Freistellung entzogene Kernbeschränkung gemäß Art. 4 lit. b) Vertikal-VO dar.

Fazit: Das Bestreben der Markenhersteller, den Vertriebsweg ihrer Produkte weitestgehend zu kontrollieren und das „Flohmarkt“-Image von diesen abzuwenden, wird durch die Rechtsprechung bislang gedeckt. Auch bleibt diese Möglichkeit längst nicht nur den sogenannten Luxusgütern vorbehalten. Das Interesse der Hersteller, den Verkauf auf einschlägigen Internet-Auktionsplattformen zu unterbinden, überwiegt gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Zwischenhändlers, der von dem günstigen und unkomplizierten Verkauf profitieren möchte. Einzig ungeklärt bleibt die Frage des Vertriebs von Markenprodukten über die im Rahmen der Internet-Auktionsplattform erstellten Shops. Inwieweit diese zukünftig von den Vertriebsbindern akzeptiert werden (müssen), bleibt abzuwarten.

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12.02.2010Mitstörerhaftung der DENIC bei Unerreichbarkeit des Domaininhabers

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Es kommt oft vor, dass Internetdomains von Personen registriert werden, die nicht Rechtsinhaber (über Namensrecht oder Markenrecht) der jeweiligen Bezeichnung der Top-Level-Domain sind.  In einem solchen Fall stehen dem jeweiligen Namens- oder Markeninhaber allerdings juristische Mittel zur Verfügung, falls keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Der Inhaber einer Marke oder eines  Unternehmenskennzeichens genießt einen umfassenden Schutz, der auch Ansprüche gegen Dritte einschließt, um gegen diese vorzugehen.

In aller Regel kann durch Zwangsvollstreckung das Ziel erreicht werden, dass die Domain an den wahren Rechteinhaber übergeht. Allerdings sollte so schnell wie möglich ein sog. „Dispute-Antrag“ bei der DENIC gestellt werden, um die Übertragung der Domain an Dritte zu verhindern.

Das Landgericht Frankfurt hatte sich in einem erst jetzt veröffentlichten Urteil vom November 2008 (Urteil vom 16.11.2008 – Az.: 2-21 O 139/09) mit dem Fall zu beschäftigen, dass der eingetragene Domaininhaber für einen Anspruch auf Herausgabe der Domain nicht erreichbar war.

Das Land Bayern ging als Klägerin bereits  in einem vorhergehenden Rechtsstreit gegen zahlreiche, ihre Rechte verletzende Domains vor und erwirkte im Gerichtsweg mehrere Versäumnisurteile gegen den jeweiligen Domaininhaber oder den eingetragenen Admin-C. Darunter befanden sich unter anderem die Domains „regierung-mittelfranken.de“ und „regierung-oberfranken.de“, deren Inhaber Firmen mit Sitz in Panama waren. Als die Urteile jedoch zugestellt werden sollten, zeigte sich, dass die beklagten Personen jeweils nicht auffindbar waren. Als sich die Klägerin darauf hin an die DENIC wandte und diese zur Löschung der Domains aufforderte, lehnte diese das Ersuchen der Klägerin ab.

Das Landgericht Frankfurt hatte sich deshalb mit der Rechtmäßigkeit der Ablehnung zu befassen und entschied, dass diese unzulässig gewesen sei.

Nach Ansicht des Gerichts besteht für die DENIC grundsätzlich nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht hinsichtlich der Zulässigkeit, wenn Internetadressen eingetragen werden. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn es sich um eine offenkundige, rechtsmissbräuchliche Registrierung handele. Da gegen die in Frage stehenden Domains vorliegend bereits Gerichtsurteile erstritten wurden, habe die offenkundige Rechtsmissbräuchlichkeit offensichtlich vorgelegen. Die DENIC hafte in diesem Fall demnach als Mitstörer.

Außerdem seien vorliegend die Domains gerade so gewählt worden, dass nur das Land Bayern als Berechtigte in Betracht käme. Die DENIC sei in diesem Fall also gerade zum Handeln verpflichtet gewesen. Eine andere Wertung ergebe sich auch nicht für jene Domains, bei denen statt des Domaininhabers der Admin-C verurteilt wurde, da dieser ebenfalls wie die DENIC nur nachrangiger Störer sei. In jedem Fall sei der Anspruch gegen die DENIC als Störer begründet, wenn sowohl Inhaber als auch Admin-C der jeweiligen Domain unerreichbar seien, da sonst der Anspruch nicht durchsetzbar wäre.

Fazit: Das Urteil der Frankfurter Richter kann nur als richtige Konsequenz aus den Falschangaben bei der Registrierung von Domains bei der DENIC gesehen werden. Liegen rechtskräftige Urteile gegen eine Domain vor, so ist die Nutzung dergleichen offenkundig rechtsmissbräuchlich, womit die DENIC zur Löschung  verpflichtet ist und als Mitstörer herangezogen werden kann.

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1.02.2010Abmahnung erhalten? So verhalten Sie sich richtig!

Filesharing, Online-Recht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen

Laut dem Verein gegen den Abmahnwahn e.V., ist die Zahl der jährlichen Abmahnungen bis zum Jahr 2009 auf über 450.000 angestiegen. Auch wenn es sich dabei nur um Schätzungen handelt, gibt es keinen Zweifel mehr daran, dass Abmahnungen zum potentiellen Problem für jeden Händler im Online-Bereich geworden sind.

Die Abmahnungen in der Regel mit mehreren Forderungen verbunden: Regelmäßig wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung unter einer knappen Fristsetzung, verbunden mit einer nicht unerheblichen Kostennote des abmahnenden Anwalts gefordert.  Oft wird darüber hinaus auch noch weiterer Schadensersatz  geltend gemacht.– und sorgen erstmal für gewisse Ahnungslosigkeit

Meist weiß der Abgemahnte nicht, wie er mit einer solchen Abmahnung umgehen soll. Um hier ein wenig Hilfe zu geben, beleuchten wir das Thema Abmahnung für Sie  in diesem Artikel ein wenig genauer.

Zunächst einmal handelt es sich bei einer Abmahnung im Grunde um ein Angebot zu einer außergerichtlichen Einigung. Der Abmahnende behauptet dabei, einen Anspruch auf Unterlassung gegen Sie zu haben.  Das kann im Bereich des Internets insbesondere dann vorkommen, wenn Sie gegen Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht oder Domainrecht verstoßen haben – oder bereits dann, wenn Sie Informationen in ihrem Impressum falsch angegeben haben.

Ziel der Abmahnung ist es, dass Sie den behaupteten Rechtsverstoß einstellen und sich verpflichten, einen solchen Verstoß auch in der Zukunft nicht mehr zu begehen.  Dieser Forderung können Sie laut Gesetz nur dadurch nachkommen, indem Sie eine sogenannte „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ unterzeichnen.

Dabei handelt es sich rechtlich um eine vertragliche Verpflichtung Ihrerseits, den beanstandeten Rechtsverstoß künftig nicht mehr zu begehen. Darüber hinaus verpflichten Sie sich, für jede zukünftige Zuwiderhandlung gegen die Erklärung (also bei erneutem Verstoß) eine erhebliche Vertragsstrafe zu zahlen.

Eine Abmahnung grundsätzlich folgenden Aufbau: Zunächst muss der Abmahnende den behaupteten Rechtsverstoß darlegen. Er muss also konkret schildern, mit welchem Verhalten Sie gegen geltendes Recht verstoßen haben. Hat er dies getan, muss ihr Gegner den Unterlassungsanspruch geltend machen. Dies tut er, in dem er genau und deutlich formuliert, zu welchem Unterlassen er auffordert. Schließlich hat der Abmahnende ihnen noch eine Frist zu setzen, innerhalb welcher Sie die Unterlassungserklärung abzugeben haben. Diese beläuft sich in der Regel auf nur sehr wenige Tage bis zu zwei Wochen. Dies hängt jedoch von der Eilbedürftigkeit der Sache und den Umständen des Einzelfalls ab. Allerdings sollte beachtet werden, dass eine Abmahnung nicht etwa dann unwirksam wird, wenn die gesetzte Frist bereits bei Erhalt der Abmahnung abgelaufen ist. In einem solchen Fall sollten Sie ihrem Gegner unmittelbar mitteilen, dass Sie die Abmahnung verspätet erhalten haben und sie innerhalb einer angemessenen Frist von 3-4 Tagen reagieren werden.

Der Abmahnung ist dabei oftmals schon die bereits erwähnte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt. Wenn Sie diese unterzeichnen, verpflichten Sie sich, eine bestimmte Handlung zukünftig zu unterlassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung versprechen Sie ihrem Gegner, eine bestimmte Vertragsstrafe zu zahlen. Diese liegt regelmäßig über 5.000 EUR, damit für den Fall, dass ihr Gegner den gerichtlichen Weg betritt, er sich unmittelbar an das zuständige Landgericht wenden kann.

Allerdings ist eine vorgefertigte Unterlassungserklärung oftmals zu Ihrem Nachteil formuliert, und sollte deshalb nicht ohne Prüfung unterzeichnet werden.

So ist es zum Beispiel möglich, die Vertragsstrafe nicht fest zu vereinbaren, sondern in das Ermessen des Abmahnenden zu stellen. Um Missbrauch zu vermeiden, muss Ihnen dabei die Möglichkeit eingeräumt werden, die Höhe der Vertragsstrafe im Zweifelsfall durch das zuständige Gericht überprüfen zu lassen. Dadurch sind sie bei erneutem Fehlverhalten nicht sofort zur Zahlung eines festgelegten Betrages verpflichtet, sondern können die Ansetzung einer angemessenen Vertragsstrafe verlangen.

Abzulehnen ist auch stets eine Klausel in der Unterlassungserklärung, in der Sie auf den sogenannten Fortsetzungszusammenhang verzichten sollen. Mit einer solchen Klausel soll erreicht werden, dass Sie bei mehrmaligen Verstößen in der gleichen Sache jeweils zur Zahlung der Vertragsstrafe für jeden einzelnen Fall verpflichtet sind. Verzichten Sie dagegen auf den Fortsetzungszusammenhang, so werden mehrere Verstöße zusammengezählt, so dass sie nur einmal zur Zahlung einer Gesamtvertragsstrafe herangezogen werden können. Diese wird deutlich niedriger ausfallen, als die Zahlung einer Vertragsstrafe für jeden Einzelfall.

Liegt eine berechtigte Abmahnung vor, so müssen Sie grundsätzlich den Schaden tragen, welcher dem Abmahnenden durch ihren Rechtsverstoß entstanden ist. Dabei handelt es sich in der Regel um die Kosten für den eingeschalteten Anwalt, welche sich nach dem jeweiligen Gegenstandswert der Sache berechnen. Diese Forderung sollte stets überprüft werden, da oft ein überhöhter Gegenstandswert angesetzt wird. Darüber hinaus kann auch noch Schadensersatz z.B. aus Bereicherungsrecht  gegen Sie geltend gemacht werden .

Die Tragweite der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung darf in keinem Fall unterschätzt werden. Die unterzeichnete Erklärung ist ein Vertrag, welcher Sie auf Dauer verpflichtet, sich an die Unterlassung zu halten und nicht nur ein einfaches Mittel, einem teuren Rechtsstreit im Gerichtsweg aus dem Weg zu gehen. Nur bei Änderung der Rechtslage oder bei Vorliegen eines Irrtums kann der Vertrag angefochten werden.

Wenn Sie den Forderungen in der Abmahnung – insbesondere der Abgabe der Unterlassungserklärung -  jedoch nicht fristgerecht nachgekommen, leitet der Abmahnende mit großer Wahrscheinlichkeit sofort gerichtliche Schritte gegen Sie ein.

In der Regel wird er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Landgericht beantragen. In diesem Fall wird gem. § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden, so dass Sie davon erst einmal gar nichts mitbekommen. Gerade im Wettbewerbsrecht wird in aller Regel die Eilbedürftigkeit vermutet, so dass die einstweilige Verfügung meist sofort ergeht.

Verhindert werden kann dies durch Hinterlegung einer sog. Schutzschrift, welche im Fall einer gegen Sie gerichteten einstweiligen Verfügung bewirkt, dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Damit werden sie nicht vor vollendete Tatsachen gestellt und können ihre eigene Sichtweise der Dinge vor Gericht darlegen.

Fazit: Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, sollten Sie diese in jedem Falle ernst nehmen. Oft ist die Abmahnung berechtigt, auch wenn man das im ersten Moment natürlich nicht wahrhaben möchte. Die gesetzten Fristen sollten unbedingt beachtet werden. Reagieren Sie nicht rechtzeitig, wird in aller Regel eine einstweilige Verfügung gegen Sie erlassen werden, die noch erhebliche Zusatzkosten verursacht. Es ist deshalb zu empfehlen, sich sofort an einen qualifizierten Rechtsanwalt zu wenden. Dieser kann die Abmahnung zunächst auf ihre Berechtigung hin überprüfen. Ist die Frist zu kurz, kann er entsprechend Fristverlängerung beantragen.

Bei einer unberechtigten Abmahnung wird der Rechtsanwalt selbstverständlich unmittelbare Gegenmaßnahmen einleiten. Aber auch bei berechtigten Abmahnungen gibt es die Möglichkeit, die Unterlassungserklärung zu ihren Gunsten abzuändern oder über eine Reduzierung des geforderten Schadensersatzes zu verhandeln.

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10.11.2009OLG Düsseldorf: Keine Verletzung von Rolex-Markenrechten durch eBay

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timeDie Internetauktionsplattform eBay ist einmal mehr in das Licht der Rechtsprechung gerückt. Das OLG Düsseldorf hatte sich in seiner Entscheidung (Beschluss vom 24.02.2009, Az.: I-20 U 204/02) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Auktionsplattform als Störer für Markenrechtsverletzungen hafte.

Bereits 2007 hatte der Bundesgerichtshof in der gleichen Sache (Urteil v. 19.04.2007, Az.: I ZR 35/04 – Internetversteigerungen II) entschieden, dass eBay als Störer in Betracht komme, wenn der Verkäufer eindeutig erkennbar gegen Markenrechte verstoße. Der BGH hatte die Sache an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen, welches sich erneut mit der Sache befasste und schließlich entschied, dass das Auktionshaus nicht als Störer hafte, da es nach der erfolgten Anzeige durch Rolex zu keinen gleichartigen Markenverletzungen auf der Plattform mehr gekommen sei.

Der 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf wies die Berufung von Rolex am 24. Februar 2009 zurück und hat den entsprechenden Unterlassungsanspruch gegen eBay verneint. Rolex habe nicht ausreichend nachgwiesen, dass es nach seinen Hinweisen an eBay noch zu gleichartigen Markenrechtsverletzungen gekommen sei. Nach Ansicht des Gerichts dürften die Prüfungspflichten für den Internetanbieter nicht derart überspannt werden, dass jedes einzelne Angebot vor Veröffentlichung auf eventuell auftretende Rechtsverletzungen untersucht werden müsse, weil damit quasi das gesamte Geschäftsmodell in Frage gestellt werden würde. Vielmehr sperre die Auktionsplattform mit Hilfe von Filterprogrammen zuverlässig Angebote, die Markenrechte offensichtlich unzulässig verwenden, um damit ihren Prüfungspflichten nachzukommen.

eBay haftet also nach Ansicht der Düsseldorfer Richter nicht als Störer für die beanstandeten Markenrechtsverletzungen, wenn die ursprüngliche Verletzung beseitigt ist und keine weiteren Verletzungen erfolgt sind, die eBay hätte verhindern müssen. Für eBay besteht also weiter keine Vorabprüfungspflicht, außer wenn Markenrechte evident verletzt werden. Vielmehr setzt eine Haftung als Störer voraus, dass Prüfungspflichten nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung nicht erfüllt wurden.

Fazit: Auch durch dieses Urteil konkretisieren sich die Prüfungspflichten der Plattformbetreiber im Internet nach und nach immer mehr. Es besteht im Ergebnis keine erweiterte Prüfungspflicht bei nicht offensichtlich oder wenigstens zumutbar erkennbaren und unzulässigen Nutzungen von Markenrechten auf der Auktionsplattform. Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsprechung weiter gefestigt wird.

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