9.05.2012Internet-Bewertungsportale Teil 2: Arzt klagt erfolgreich auf Unterlassung einer Bewertung
IT-Recht, Online-Recht Kommentar hinzufügen
Nachdem kürzlich in einem Urteil des OLG Frankfurt Bewertungsportale für Ärzte grundsätzlich für zulässig erklärt wurden (Az.: 16 U 125/11), wurde nun in einem anderen Fall der Betreiber eines solchen Ärzte-Bewertungsportals auf Unterlassung einer konkreten Bewertung verurteilt (Urteil vom 08.05.2012, Az.: 11 O 2608/12).
Ein Nutzer hatte auf einem Bewertungsportal anonym Kritik an seinem Zahnarzt geübt, indem er diesen unter anderem als fachlich inkompetent bezeichnete. Grundlage für diese Bewertung war eine Implantatbehandlung, die nach Angaben des Nutzers in einem bestimmten Zeitraum stattgefunden haben soll. Der Zahnarzt selber stellte jedoch nach Durchsicht seiner Patientenunterlagen fest, dass er in dem angegebenen Zeitraum gar keine Implantatbehandlung durchgeführt hatte und wies den Betreiber des Bewertungsportals auf die Unrichtigkeit der Bewertung hin. Folglich fragte der Betreiber des Portals bei dem für die Bewertung verantwortlichen Nutzer nach, ob der Sachverhalt sich tatsächlich so wie von ihm dargestellt zugetragen habe. Nachdem dieser bejahte, gab sich der Provider damit zufrieden und löschte die vom Zahnarzt gerügten Teile der Bewertung nicht.
Wie das LG Nürnberg-Fürth nun feststellte, hat der Zahnarzt in diesem Fall einen Anspruch auf Unterlassung gegen den Betreiber des Bewertungsportals. Der Betreiber hätte demnach aufgrund der Beanstandung des betroffenen Zahnarztes sorgfältiger prüfen müssen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich wie vom Nutzer geschildert abgespielt habe. So hätte der Betreiber sich vom Nutzer auch einen Nachweis vorlegen lassen müssen, dass die angebliche Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. Da eine solche Nachprüfung nicht stattgefunden habe und eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes möglicherweise vorliege, haftet nach dem Urteil des Landgerichts hier der Betreiber des Portals auf Unterlassung.
Fazit: Das Urteil zeigt, dass alleine aufgrund der Zulässigkeit von Bewertungsportalen allgemein nicht auch jede dort getroffene Bewertung und Äußerung zulässig ist. Gerade weil auf solchen Portalen häufig anonymisierte Kommentare abgegeben werden, besteht eine hohe Missbrauchsgefahr z.B. auch durch Konkurrenten. Wer als Betreiber solcher Portale Hinweise erhält, dass eine Bewertung möglicherweise auf falschen Angaben beruht, sollte diese schnellstmöglich von seiner Website entfernen.
Das Urteil liegt noch nicht mit den schriftlichen Urteilsgründen vor.
Quelle:
http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/n/presse/archiv/2012/03497/index.php
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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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23.04.2012Urteil des Landgerichts Hamburg zu Urheberrechtsverletzungen bei You Tube
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Der Betreiber eines Videoportals wie “YouTube” haftet für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Videos nur dann, wenn er in Kenntnis der Rechtsverletzung gegen bestimmte Verhaltens- und Kontrollpflichten verstößt. Das hat heute das Landgericht Hamburg in einem Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft GEMA und dem Videoportal YouTube entschieden.
Erst nach einem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung trifft den Portalbetreiber die Pflicht, das betroffene Video unverzüglich zu sperren und im zumutbaren Rahmen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um erneuten Rechtsverletzungen vorzubeugen. Eine Verpflichtung zur Kontrolle sämtlicher auf die Plattform bereits hochgeladenen Videoclips besteht dagegen nicht.
Die GEMA wollte mit ihrer Klage erreichen, dass der beklagten Betreiberin des Internet-Videoportals “YouTube” verboten wird, weiterhin zwölf Musikwerke, an denen die GEMA die Rechte wahrnimmt, via “YouTube” in Deutschland zugänglich zu machen. Die Beklagte lehnte eine Unterlassungsverpflichtung ab, da sie für etwaige Urheberrechtsverletzungen nicht hafte. Zum einen stelle sie ihre Videoplattform lediglich den Nutzern zur Verfügung und habe die fraglichen Videos weder selbst erstellt noch hochgeladen. Zum anderen habe sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Urheberrechtsverletzungen zu begegnen.
Die zuständige Urheberrechtskammer hat die Beklagte hinsichtlich sieben der zwölf streitbefangenen Musikwerke zur Unterlassung verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Entgegen der Argumentation der Klägerin hat das Gericht jedoch eine sog. “Täterhaftung” der Beklagten hinsichtlich der Urheberrechtsverletzungen verneint und lediglich eine sog. “Störerhaftung” angenommen. Da die Beklagte die urheberrechtsverletzenden Videos weder selbst hochgeladen habe, noch sich deren Inhalte zu eigen gemacht habe, hafte sie nicht als Täterin. Allerdings habe sie durch das Bereitstellen und den Betrieb der Videoplattform einen Beitrag zu den Rechtsverletzungen geleistet. Aufgrund dieses Beitrags träfen die Beklagte Verhaltens- und Kontrollpflichten. Diese habe sie verletzt und sei deshalb der Klägerin als “Störerin” zur Unterlassung verpflichtet.
So habe die Beklagte im Umfang der Verurteilung gegen die Pflicht verstoßen, die betroffenen Videoclips unverzüglich zu sperren, nachdem sie von der Klägerin über die Urheberrechtsverletzungen informiert worden war. Hinsichtlich der fraglichen sieben Videos sei eine Sperre erst gut eineinhalb Monate nach der Benachrichtigung durch die Klägerin erfolgt. Bei einem solchen Zeitraum könne von einem unverzüglichen Handeln nicht mehr gesprochen werden.
Zu der Frage, welche weiteren Prüfungs- und Kontrollpflichten die Beklagte treffen, hat das Gericht auf die Notwendigkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung hingewiesen, bei der die betroffenen Interessen und rechtlichen Wertungen gegeneinander abzuwägen seien. Der Beklagten dürften danach keine Anforderungen auferlegt werden, die ihre grundsätzlich zulässige Tätigkeit unverhältnismäßig erschwerten. Zuzumuten sei ihr jedoch, nach Erhalt eines Hinweises auf eine Urheberrechtsverletzung durch den Einsatz einer Software künftige Uploads zu verhindern, die eine mit der gemeldeten Musikaufnahme übereinstimmende Aufnahme enthielten. Eine dazu geeignete Software stehe der Beklagten in Form des von ihr entwickelten Content-ID-Programms zur Verfügung. Die Beklagte müsse besagtes Programm aber selbst anwenden und könne die Anwendung nicht, wie von ihr vertreten, den Rechteinhabern überlassen. Dagegen sei die Beklagte nicht verpflichtet, ihren gesamten Datenbestand mittels des Content-ID-Programms auf Urheberrechtsverletzungen zu durchsuchen. Die Prüfungs- und Kontrollpflichten einer als Störer in Anspruch genommenen Person begönnen immer erst ab Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung. Eine Verpflichtung zur Vorsorge gelte daher nur für die Zukunft.
Um die Anzahl der von der Software der Beklagten nicht erfassten Rechtsverletzungen zu reduzieren, sei die Beklagte außerdem verpflichtet, einen Wortfilter zu installieren. Der Wortfilter solle neu eingestellte Videos herausfiltern, deren Titel sowohl den Titel als auch den Interpreten der in einem Video beanstandeten Musikaufnahme enthält. Dies sei notwendig, weil mit dem Content-ID-Programm nur Tonaufnahmen identifiziert würden, die mit der gespeicherten Referenzaufnahme identisch seien. Abweichende Aufnahmen (z.B. Live-Darbietung statt Studioaufnahme) erkenne die Software nicht.
Hinsichtlich fünf der zwölf von der Klägerin benannten Musikwerke ist nicht ersichtlich, dass es nach dem Hinweis der Klägerin an die Beklagte auf die Rechtsverletzungen noch zu weiteren Uploads gekommen ist. Damit konnte nicht festgestellt werden, dass die Pflichtverletzung der Beklagten für weitere Rechtsverletzungen ursächlich geworden ist, und entsprechend war die Klage hinsichtlich dieser Musikwerke abzuweisen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sofern gegen die Entscheidung Berufung eingelegt werden sollte, wäre hierfür das Hanseatische Oberlandesgericht zuständig.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 20. April 2012 (Az. 312 O 461/10)
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Hamburg
http://justiz.hamburg.de/presseerklaerungen/3384912/pressemeldung-2012-04-20-olg-01.html
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Florian Decker
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8.03.2012LG Berlin erklärt Facebook-AGB für teilweise rechtswidrig
Social Media, Werberecht Kommentar hinzufügen
In einem aktuellen Urteil vom 6. März 2012 hat das Landgericht Berlin entschieden, dass der Social-Media-Dienst Facebook mit dem sog. „Freundefinder“ sowie einigen AGB-Klauseln gegen wettbewerbsrechtliche Grundsätze sowie Verbraucherschutzechte verstößt (AZ: 16 O 551/10).
Der sog. „Freundefinder“ ermöglicht es Facebook E-Mail-Adressen und Namen von Freunden aus dem Adressbuch des E-Mail-Accounts des Nutzers zu importieren, um diesen dann eine Einladung für das soziale Netzwerk zu schicken.
Auf die Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) untersagte das LG Berlin Facebook die Versendung von Freundschaftsanfragen ohne ausdrückliche Einwilligung des neuen Nutzers zu Werbezwecken an Dritte. Darüber hinaus kritisierte es, dass der Nutzer bei der Registrierung nicht ausreichend auf den Import von E-Mail-Adressen Dritter hingewiesen werde.
Auch seien Vertragsklauseln u.a. zur Nutzung von IP-Inhalten, Werbung und den “Facebook-Datenschutzrichtlinien” unwirksam und dürften daher nicht mehr verwendet werden. Insbesondere könne Facebook sich nicht für die Nutzung von IP-Inhalten, wie Fotos oder Videos des Nutzers, die unter das Recht am geistigen Eigentum fallen, eine übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie und weltweite IP-Lizenz einräumen lassen (vgl. Nr. 2 der Facebook-AGB). Eine Verwendung erfordere stets die ausdrückliche Zustimmung des Nutzers. Auch die von Facebook verwendete Einwilligungserklärung der Nutzer in die Datenverarbeitung zu Werbezwecken sei in dieser Form nicht zulässig (vgl. Nr. 10 der AGB). Über Änderungen der Nutzungsbedingungen sowie der Datenschutzbestimmungen müsse Facebook die Nutzer zudem rechtzeitig und transparent informieren (vgl. Nr. 13 der Facebook-AGB).
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Facebook prüft derzeit, ob es gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegt.
Die Entscheidungsgründe des Urteils werden per Pressemitteilung veröffentlicht, sobald sie den Prozessparteien zugestellt worden sind. Nähere Informationen finden Sie dann hier:
http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/presse/pressesprecher.html
Die aktuellen Facebook-AGB können Sie hier einsehen:
https://www.facebook.com/legal/terms
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25.01.2012Kein Urheberrechtsschutz für Programme, die maßgeblich auf Open –Source-Software beruhen
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Das Landgericht Berlin hat kürzlich einer Firmware urheberrechtlichen Schutz abgesprochen, da dies dem Lizenzwerk für Open-Source-Programme widerspreche (LG Berlin, Urteil vom 8. November 2011 – 16 O 255/10).
Hintergrund des Streits war ein Konflikt, der bei dem Betrieb der Jugendsoftware „Surfsitter“ mit Fritzboxen aufgetreten ist. Die Software modifiziert im Betrieb die aktuelle Version der Fritzbox Firmware und speichert diese auf der Fritzbox, um den geschützten Internetzugriff umzusetzen. Durch diesen Eingriff sah der Vertreiber der Fritzboxen sein Urheberrecht verletzt.
Das Gericht entschied jedoch, dass die Firmware keine urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche gewähre. Da die Software aus zahlreichen einzelnen Dateien mit jeweils getrennter Funktionalität bestehe, handele es sich bei dem Programm um ein sogenanntes Sammelwerk. Diese enthalte auch den sogenannten Linux-Kernel, der als Open Source Software den Bedingungen der GNU General Public License (GPL) unterliege. Durch diese Lizenz werde jedem die Benutzung und Bearbeitung des Codes gestattet. Gleichzeitig werde dem Benutzer aber auferlegt, Dritten dieselben Rechte an seiner Bearbeitung einzuräumen. So werde der Fortbestand von Open Source Projekten gesichert.Das Gericht stufte die Firmware auch als Sammelwerk im Sinne der GPL ein, da sie eine einheitliche Funktionalität aufweise und maßgeblich von Open Source-Bestandteilen abhängig sei.
Sammelwerke, die Open Source Software enthalten, unterliegen also lizenzrechtlich als Ganzes den Bedingungen der GPL. Damit entfällt bei Software, die auf Open-Source aufsetzt, ein wesentlicher Teil des Urheberrechtsschutzes.
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Das Landgericht Hamburg hat mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 24.11.2011 entschieden, dass der Grundpreis bei eBay-Angeboten bereits in der Angebotsübersicht anzugeben ist. Die Angabe in der Artikelbeschreibung ist nicht ausreichend (AZ: 327 O 196/11).
Nach § 2 Abs. 1 der Preisangabeverordnung (PAngV) ist bei der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Bewerbung und beim Angebot von Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Endpreis angeben. Der Grundpreis ist der Preis je Mengeneinheit der Ware, also z.B. je Kilogramm, Liter oder Meter (§ 2 Abs. 3 PAngV).
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Online-Händler auf der eBay-Plattform u.a. Schokoladentäfelchen angeboten. In der Angebotsübersicht und neben dem „Sofort-Kaufen-Button“ wurde nur der Endpreis angegeben. Die Angabe des Grundpreises fand sich nur weiter unten in der Artikelbeschreibung.
Dies hielt das LG Hamburg für unausreichend. Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei der Grundpreisangabe erforderlich, dass beide Preise, also sowohl der End- als auch der Grundpreis, auf einen Blick vom Verbraucher wahrgenommen werden können (BGH, Urt. v. 26.02.2009, Az.: I ZR 163/06). Dies sei bei der Angabe des Grundpreises nur in der Artikelbeschreibung nicht gewährleistet. Oft kann der Verbraucher diese je nach Bildschirmgröße und Auflösung erst durch „Scrollen“ einsehen. Aber auch in der Artikelbeschreibung sei darauf zu achten, dass der Grundpreis sich nicht kleingedruckt und fernab des Endpreises befinde.
Derzeit bietet eBay (noch) keine kostenlose Möglichkeit an, den Grundpreis direkt an den Endpreis anzuhängen. Online-Händler können sich daher vor künftigen Abmahnungen von Konkurrenten nur schützen, indem sie den Grundpreis entweder in der Artikelüberschrift oder im Artikeluntertitel angeben. Für die Artikelüberschrift steht aber nur eine begrenzte Zeichenanzahl zur Verfügung, sodass dann auf den kostenpflichtigen Artikeluntertitel zurückgegriffen werden muss. Insbesondere bei der Nutzung des Untertitels muss aber auf die unmittelbare Nähe des Grundpreises zum Endpreis geachtet werden.
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Die Pflichtangaben zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 Telemediengesetz (TMG) gelten auch für geschäftlich genutzte Seiten in Social-Media-Kanälen, wie z.B. Facebook. Ein Verstoß kann daher wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden (§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 4 Nr. 11, 12 UWG i. V. m. § 5 TMG). Das hat das Landgericht Aschaffenburg in seinem Urteil vom 19.08.2011 klargestellt (AZ: 2 HK O 54/11).
Im dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte eine Facebook-Userin in ihrem Auftritt die wichtigsten Daten, wie Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer und URL, angegeben. Lediglich die Angabe der Gesellschaftsform sowie der vertretungsberechtigten Person war erst über das Anklicken des Punktes „Info“ erreichbar. Dadurch gelangte man zur eigentlichen Webseite, auf der sich das vollständige Impressum befand.
Dass auch User von Social-Media-Kanälen bei einer Nutzung zu Marketingzwecken eine eigene Anbieterkennung vorhalten müssen, wurde bereits mehrfach bejaht (vgl. LG Köln, Urteil vom 28.12.2010, AZ: 28 O 402/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, AZ.: I-20 U 17/07). Allerdings war in dem aktuellen Fall zu entscheiden, ob die Informationen zur Gesellschaftsform und zum Vertretungsberechtigten leicht erkennbar waren. Dies verneinte das Gericht. Bereits in der Bezeichnung „Info“ liege ein Verstoß gegen § 5 TMG. Auch sei nicht klar, auf welche Telemedien sich das Impressum beziehe, denn auf der Webseite werde nur auf das Presserecht, nicht aber auf den Facebook-Auftritt Bezug genommen.
Allen geschäftlichen Social-Media-Usern kann daher nur geraten werden, die erforderlichen Angaben bereits innerhalb des Profils komplett darzustellen. Ist dies nicht möglich, ist ein Link erforderlich, der „Impressum“ genannt wird und eine direkte Verlinkung zu diesem Punkt auf der eigenen Webseite enthält. Es bleibt zu hoffen, dass Facebook diese Einstellungen in nächster Zeit ermöglicht oder aber dass das Urteil eine Einzelentscheidung bleibt.
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7.09.2011Verwendung fremder Amazon-Bilder kann Urheberrechte verletzen
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Die automatisierte Verwendung fremder Produktfotos über Amazon verletzt fremde Urheberrechte, wenn die Bilder die Unternehmenskennzeichnung des ursprünglichen Händlers tragen. Die Lizenzeinräumung zwischen dem ursprünglichen Händler und Amazon gibt nachfolgenden Händlern kein wirksames Nutzungsrecht (Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 04.02.2011, Az.: 4 HK O 9301/10).
Amazon-Händler gewähren der Plattform vertraglich die „nicht-exklusive, weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen“. Auf dieser Grundlage stellte Amazon anderen Händlern Produktfotos zur Verfügung. Ein Verkäufer hatte solch ein Bild mit dem Eindruck eines fremden Handelsnamens verwendet, um sein eigenes Angebot auf der Facebook-Plattform zu illustrieren.
Zu Unrecht, wie das LG Nürnberg-Fürth entschied. Die Lizenzeinräumung zwischen Amazon und dem ursprünglichen Händler für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen sei eine überraschende AGB-Klausel und unzulässig.
Aufgrund des Urteils sollten Amazon-Händler nur solche Fotos Dritter nutzen, die keine fremden Kennzeichen tragen. Sonst drohen Abmahnungen und Schadensersatzansprüche.
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8.08.2011LG Köln: Deutsche Post muss Mitbewerbern das Postident-Verfahren zur Verfügung stellen
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Im Wettstreit um Kunden auf dem De-Mail-Markt hat die Deutsche Post versucht, ihren Konkurrenten Web.de und GMX das von ihr selbst angebotene Postident-Verfahren zu entziehen. Das Verfahren ist notwendig, um die Registrierung von De-Mails durchzuführen. Die Deutsche Post war 2009 aus dem De-Mail-Konsortium ausgestiegen und bietet seit etwa einem Jahr als Konkurrenzprodukt den E-Postbrief an. Um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, kündigte die Deutsche Post Web.de und GMX die Rahmenverträge über die Postident-Dienstleistungen. Diese wollten die Kündigung jedoch nicht hinnehmen und klagten. Zu Recht, wie das zuständige LG Köln entschied (LG Köln, Urteil vom 31.3.2011 – 88 O 49/10; nicht rechtskräftig).
Nach Ansicht des Gerichts stehen Web.de und GMX Ansprüche wegen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung zu, Art. 102 AEUV i.V.m. § 33 GWB. An der marktbeherrschenden Stellung der Deutschen Post bestehe kein Zweifel, da diese etwa 85% aller Postident-Verfahren in Deutschland abwickelt. Ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Post liegt laut Urteil darin, dass sie gegenüber den Klägern die Verweigerung der Dienstleistungen mit ihren eigenen Wettbewerbschancen auf dem De-Mail-Markt begründe. Hier liege deshalb ein Fall des Behinderungsmissbrauchs vor. Die Leistungseinschränkung auf dem Markt der Identifikationsleistungen wirke sich auf den Wettbewerb der Parteien im Markt des De-Mail-Diensts unmittelbar aus. Die Entscheidung betreffe jedoch ausschließlich die Postident-Verfahren zum Zwecke der De-Mail Registrierung. Andere Bereiche seien davon nicht betroffen.
Fazit:
Eine richtige Entscheidung, da die Post als marktbeherrschender Dienstleister für Postident-Verfahren die Macht hat, ihren Konkurrenten auf dem De-Mail-Markt die Registrierung ihrer Kunden empfindlich zu erschweren. Die Konkurrenten sind diesbezüglich auf die Post angewiesen. Gerade weil hier ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist der Post durch die Kündigung der Verträge ein Missbrauch Ihrer Marktmacht vorzuwerfen. Dieser ist nun durch das LG Köln unterbunden worden, das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
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5.08.2011LG Düsseldorf – Kein Monopol auf „Nicht quatschen, MACHEN“
Markenrecht Kommentar hinzufügen
Der bekannte Comedian Mario Barth klagte kürzlich vor dem Landgericht Düsseldorf gegen die Verwendung des Slogans „Nicht quatschen, MACHEN“ durch einen Textilienhändler, der mit dieser Wortfolge bedruckte T-Shirts über das Internet vertrieb. Den per einstweiliger Verfügung erwirkten Unterlassungsanspruch akzeptierte der Textilienhändler noch. In dem auf Auskunft und Schadenersatz gerichteten Folgeverfahren unterlag Barth jedoch nun in erster Instanz (LG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2011, Az. 2a O 72/11).
Im Verfahren verwehrten die Richter Barth sowohl Ansprüche aus Markenrecht, Wettbewerbsrecht als auch Werktitelschutz. Der Slogan „Nicht quatschen, MACHEN“ sei eine zum Allgemeingut zählende allgemeine Lebensweisheit, die auch schon vor Verwendung durch Barth im deutschen Sprachgebrauch vorhanden gewesen sei und vom Verkehr keinem bestimmten Hersteller zugeordnet würde.
Eine Wettbewerbsverletzung läge ebenfalls nicht vor, weil der Slogan selbst weder über wettbewerbsrechtliche Eigenart verfüge noch eine vermeidbare Herkunftstäuschung vorläge. Zwar wäre das Urteil wohl anders ausgefallen, wenn der Textilienhändler neben der Wortfolge auch die grafische Gestaltung von Barths Textilien übernommen hätte. Dies war hier jedoch gerade nicht der Fall.
Eine Werktitelverletzung lehnte das Gericht ebenfalls mit Verweis auf den Charakter des Slogans als allgemeine Lebensweisheit ab, da die Abbildung des Slogans auf T-Shirts keine titelmäßige Verwendung, sondern nur eine Verzierung der Bekleidungsstücke darstelle.
Nachdem der Textilienhändler auch Löschung der Marke „Nicht quatschen, MACHEN“ beantragt hat, muss Barth um den Bestand seiner Marke fürchten.
Fazit:
Der Fall Barths veranschaulicht, welche Risiken mit der Verfolgung von Markenrechten verbunden sind. Es droht der Boomerang-Effekt in Form eines kostspieligen Prozessverlusts und einer – unter Umständen wirtschaftlich sogar noch bedeutenderen – Löschung der eigenen Marke.
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1.06.2011LG Dortmund zur unverzüglichen Zusendung der Widerrufsbelehrung bei eBay
E-Commerce Kommentar hinzufügen
In seinem Beschluss vom 7. April 2011 hat das LG Dortmund entschieden, dass bei einem Online-Auktionskauf eine Widerrufsbelehrung nur dann zulässigerweise eine Widerrufsfrist von nur 14 Tagen enthalten darf, wenn nach Vertragsschluss deren unverzügliche Zusendung in Textform an den Käufer erfolgt (AZ: 20 O 19/11). Andernfalls kommt eine auf Unterlassung gerichtete Abmahnung eines Wettbewerbers gegen den Verkäufer in Betracht.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Händler dem Käufer die Widerrufsbelehrung, welche eine 14-tägige Widerrufsfrist enthielt, erst 49 Stunden nach dem Vertragsschluss zugesendet. Dies genügt nach Ansicht des LG Dortmund nicht dem Kriterium der „Unverzüglichkeit“ (s. § 355 Abs. 2 S. 1 u. 2 BGB). Der Verkäufer hätte also die einmonatige Widerrufsfrist in der Belehrung vorsehen müssen (s. § 355 Abs. 2 S. 3 BGB).
Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Für Online-Auktionen hat der BGH entschieden, dass hier die Abgabe des jeweiligen Höchstgebots durch den „Bieter“ maßgeblich ist, auf den Zeitablauf der Auktion kommt es nicht an (BGH, Urteil v. 03.11.2004, AZ: VIII ZR 375/03). Üblicherweise wird die Widerrufsbelehrung aber erst nach dem Ende der Auktion versendet, denn erst dann ist ersichtlich, wer der Meistbietende ist. Zwischen der Abgabe des Höchstgebotes und dem Auktionsablauf können also mehrere Tage liegen, eine unverzügliche Zusendung ist dann nicht gewährleistet.
Für Sofort-Käufe, wie sie auch über die Plattform Ebay möglich sind, gilt diese Rechtsprechung jedoch nicht. Denn hier ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch den Verkäufer erkennbar und eine unverzügliche Zusendung der Widerrufsbelehrung möglich. Hierfür genügt eine Übersendung spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss (s. BT-Drs. 16/11643, S. 70).
Empfehlenswert ist es daher zumindest bei Online-Auktionen in der Widerrufsbelehrung eine Widerrufsfrist von einem Monat vorzusehen. Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, kann auch für beide Funktionen, die Online-Auktion und den Sofort-Kauf, eine einmonatige Frist gewählt werden. Dies richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen des Verkäufers.
Zu beachten ist zudem, dass die Gestaltung der sog. „Wertersatzklausel“ für den Fall des Widerrufs davon abhängt, ob unverzüglich nach Vertragsschluss ein Hinweis über die Wertersatzpflicht und die Möglichkeit zu ihrer Vermeidung in Textform erfolgt oder nicht (s. § 357 Abs. 3 S. 2). Da dieser für Online-Auktionen nur schwerlich erteilt werden kann, müsste dann folgende Formulierung in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten“ (s. Gestaltungshinweis 7 Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB).
Eine Anpassung der Widerrufsbelehrung sollte zur Vermeidung von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen nur durch auf dieses Gebiet spezialisierte Juristen vorgenommen werden.
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