Bei Abgabe einer Unterlassungserklärung, die der Anwalt für seinen Mandanten unterschreibt, muss der Bitte um Vorlage der Vollmachtsurkunde nachgekommen werden. Wenn die Vollmachtsurkunde nicht nachgereicht wird, müsse der Rechteinhaber von einer Wiederholungsgefahr ausgehen, so das Landgericht (LG) Hamburg (Beschluss vom 17.04.2013, 310 O 133/13).
In dem vom LG Hamburg entschiedenen Fall ging es um die unzulässige...
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Ohne Vollmacht kein Ausschluss der Wiederholungsgefahr trotz abgegebener Unterlassungserklärung










