Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Paketdienstleistern, die eine “Ersatzzustellung” an einen Nachbarn erlaubt, ist unzulässig. So entschied das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 02.03.2011 (Az.: 6 U 165/10).
Problematisch ist nach Auffassung der Kölner Richter schon die Verwendung des Begriffs “Nachbar”. Dieser sei nicht genau definiert und die Klausel damit nicht klar und verständlich. Der Verstoß könne jedoch in der Regel vernachlässigt werden, da bei sachgerechter Auswahl der “Ersatzperson” durch den Zusteller keine für den Empfänger erhebliche Beeinträchtigung vorläge. Allerdings verstoße die Klausel in jedem Falle gegen Paragraf 307 Bürgerliches Gesetzbuch, wenn der Zusteller nicht zugleich auch zur Benachrichtigung des Empfängers verpflichtet werde. Danach ist eine Bestimmung in den AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Immer wieder gehen Sendungen auf dem Weg zum Kunden verloren. Das Transportrisiko trägt beim Verbrauchsgüterkauf der Händler. Wendet jedoch der Paketdienstleister eine Ersatzzustellung an einen Nachbarn ein, so sollten Händler dessen AGB-Klauseln prüfen und gegebenenfalls Schadenersatz verlangen.
Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an shb@res-media.net.
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Paketdienstleistern, die eine „Ersatzzustellung“ an einen Nachbarn erlaubt, ist unzulässig. So entschied das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom am 02.03.2011 (Az.: 6 U 165/10).
Problematisch ist nach Auffassung der Kölner Richter schon die Verwendung des Begriffes „Nachbar“. Dieser sei nicht genau definiert und die Klausel damit nicht klar und verständlich. Dieser Verstoß könne jedoch in der Regel vernachlässigt werden, da bei sachgerechter Auswahl der ‚Ersatzperson‘ durch den Zusteller keine für den Empfänger erhebliche Beeinträchtigung vorläge. Allerdings verstoße die Klausel in jedem Falle gegen § 307 Bürgerliches Gesetzbuch, wenn der Zusteller nicht zugleich auch zur Benachrichtigung des Empfängers verpflichtet werde. Danach ist eine Bestimmung in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Immer wieder gehen Sendungen auf dem Weg zum Kunden verloren. Das Transportrisiko trägt beim Verbrauchsgüterkauf der Händler. Wendet der Paketdienstleister eine Ersatzzustellung an einen Nachbarn ein, sollten Händler dessen AGB-Klauseln prüfen und gegebenenfalls Schadenersatz verlangen.
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8.08.2011LG Köln: Deutsche Post muss Mitbewerbern das Postident-Verfahren zur Verfügung stellen
IT-Recht, Kartellrecht Kommentar hinzufügen
Im Wettstreit um Kunden auf dem De-Mail-Markt hat die Deutsche Post versucht, ihren Konkurrenten Web.de und GMX das von ihr selbst angebotene Postident-Verfahren zu entziehen. Das Verfahren ist notwendig, um die Registrierung von De-Mails durchzuführen. Die Deutsche Post war 2009 aus dem De-Mail-Konsortium ausgestiegen und bietet seit etwa einem Jahr als Konkurrenzprodukt den E-Postbrief an. Um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, kündigte die Deutsche Post Web.de und GMX die Rahmenverträge über die Postident-Dienstleistungen. Diese wollten die Kündigung jedoch nicht hinnehmen und klagten. Zu Recht, wie das zuständige LG Köln entschied (LG Köln, Urteil vom 31.3.2011 – 88 O 49/10; nicht rechtskräftig).
Nach Ansicht des Gerichts stehen Web.de und GMX Ansprüche wegen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung zu, Art. 102 AEUV i.V.m. § 33 GWB. An der marktbeherrschenden Stellung der Deutschen Post bestehe kein Zweifel, da diese etwa 85% aller Postident-Verfahren in Deutschland abwickelt. Ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Post liegt laut Urteil darin, dass sie gegenüber den Klägern die Verweigerung der Dienstleistungen mit ihren eigenen Wettbewerbschancen auf dem De-Mail-Markt begründe. Hier liege deshalb ein Fall des Behinderungsmissbrauchs vor. Die Leistungseinschränkung auf dem Markt der Identifikationsleistungen wirke sich auf den Wettbewerb der Parteien im Markt des De-Mail-Diensts unmittelbar aus. Die Entscheidung betreffe jedoch ausschließlich die Postident-Verfahren zum Zwecke der De-Mail Registrierung. Andere Bereiche seien davon nicht betroffen.
Fazit:
Eine richtige Entscheidung, da die Post als marktbeherrschender Dienstleister für Postident-Verfahren die Macht hat, ihren Konkurrenten auf dem De-Mail-Markt die Registrierung ihrer Kunden empfindlich zu erschweren. Die Konkurrenten sind diesbezüglich auf die Post angewiesen. Gerade weil hier ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist der Post durch die Kündigung der Verträge ein Missbrauch Ihrer Marktmacht vorzuwerfen. Dieser ist nun durch das LG Köln unterbunden worden, das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
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Florian Decker
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10.06.2011OLG Köln betritt Neuland – P2P Abmahnungen folgen eigenen Regeln
Abmahnung, Urheberrecht Kommentar hinzufügen
Das Oberlandesgericht Köln hat festgestellt, dass Privatpersonen in einer Abmahnung wegen P2P-Downloads keine Hinweise erteilt werden dürfen, die diese von der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abhalten können. Wer auf eine solche Abmahnung nicht reagiert und gerichtlich in Anspruch angenommen wird, muss die Verfahrenskosten nicht tragen (OLG Köln, Beschluss von 20.05.2011, Az. 6 W 30/11).
Ein Buchverlag hatte wegen der öffentlichen Zugänglichmachung eines einzelnen Hörbuchs in einer Internettauschbörse abgemahnt. Die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung bezog sich nicht nur auf dieses Hörbuch, sondern war auf alle geschützten Werke des Verlags ausgedehnt worden. Daneben wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass eine Einschränkung der geforderten Unterlassungserklärung deren Unwirksamkeit zur Folge haben könne. Nachdem der Abgemahnte vorgerichtlich keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, wurde eine einstweilige Verfügung erwirkt. Die hierdurch entstandenen Verfahrenskosten wurden dem Verlag auferlegt.
Nach überwiegend aus dem Wettbewerbsrecht auf das Urheberrecht übertragenen Grundsätzen war der Rechteinhaber bisher nicht verpflichtet, der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beizufügen. Vielmehr war es Sache des Schuldners, die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer ausreichenden strafbewehrten Unterlassungserklärung auszuräumen. Eine zu weit gefasste vorformulierte Unterlassungserklärung führte entsprechend nicht zur Unwirksamkeit der Abmahnung, sondern war gegebenenfalls vom Schuldner anzupassen.
Für den urheberrechtlichen P2P-Bereich brach das OLG Köln nun mit dieser Struktur. Zur Begründung verwies es auf die Unerfahrenheit von Verbrauchern in rechtlichen Angelegenheiten und den Unterschied zum Wettbewerbsrecht, welches ausschließlich für Gewerbetreibende gilt. Obwohl eine Beschränkung des Unterlassungsanspruchs vorliegend nicht fernliegend gewesen sei, habe der Verlag den abgemahnten Verbraucher mehrfach daraufhin gewiesen, dass dies zur Unwirksamkeit der Erklärung führen könne. Dadurch sei das Ziel einer Abmahnung, einen Weg zur Verhinderung eines kostenintensiven gerichtlichen Verfahrens aufzuzeigen, konterkariert worden. Im Ergebnis habe der Abgemahnte daher keine Veranlassung zu einer gerichtlichen Inanspruchnahme gegeben.
Fazit:
Das Oberlandesgericht Köln ist nicht aufzuhalten. Bereits in mehreren jüngeren Entscheidungen zu illegalen P2P-Downloads hatte es die Praxis der Abmahnkanzleien schrittweise eingeschränkt (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2011, Az. 6 W 5/11; OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2010, Az. 6 W 155/10). Mit der vorliegenden Entscheidung betraten die Kölner Richter auf besonders kreative Weise juristisches Neuland. Aus meiner Sicht handelt es sich um eine juristisch nicht zwingende, dafür aber gewollte Entscheidung, aus der das Bestreben der Richter spricht, dem Phänomen Massenabmahnungen nach besten Kräften entgegenzutreten. Ob sich die Kölner Auffassung durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Ohne Zweifel betrifft sie eine erhebliche Zahl aktueller Betroffener.
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Niklas Plutte
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7.02.2011LG Köln: Nutzungsrecht für TV-Werbespot umfasst nicht die Nutzung im Internet
Urheberrecht Kommentar hinzufügen
Bei der Erstellung von urheberrechtlichen Werken für einen Dritten ohne eine ausdrückliche Nutzungsvereinbarung ist im Nachhinein oft der Streitpunkt, in welchem Umfang der Dritte das Werk tatsächlich verwenden darf. So hatte sich das LG Köln (Urteil vom 14.07.2010 28 O 128/08) unlängst mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein beauftragter TV-Werbespot auch als Internetvideo ausgestrahlt werden darf.
Im zu beurteilenden Fall konzipierte und vertonte die Klägerin für eine Produktionsfirma ein Musik-Jingle für einen TV-Werbespot. Die Produktionsfirma war ihrerseits von der Beklagten, einem Unternehmen der Lebensmittelbranche, mit der Erstellung des TV-Werbespots beauftragt. Dabei räumte die Klägerin der Produktionsfirma die Rechte für den maximalen Einsatz von einem Jahr ab Erstausstrahlung im TV ein.
Die Beklagte strahlte den Werbspot jedoch sowohl im TV als auch im Internet aus.
Nachdem die Klägerin davon Kenntnis erlangte, nahm sie die Beklagte unmittelbar auf Zahlung von Lizenzgebühren in Anspruch. Die Beklagte erwiderte, dass die Produktionsfirma ihr hinsichtlich der Musik ein unbegrenztes Ausstrahlungsrecht für fünf Jahre eingeräumt habe..
Darauf hin ließ die Klägerin die Beklagte wegen der Internetnutzung anwaltlich abmahnen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab diese jedoch nicht ab, weshalb die Klägerin auf Unterlassung und Auskunftserteilung klagte.
Das LG Köln hat der Klage stattgegeben. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 97 UrhG zu, Im Hinblick auf die öffentliche Zugänglichmachung der im Werbespot enthaltenen Musik zu.
Die erforderliche Schöpfungshöhe des Musik-Jingles sei nicht zuletzt wegen des Begriffs der „kleinen Münze“ im Urheberrecht gegeben.
Die Beklagte habe über die Produktionsfirma auch nur diejenigen Nutzungsrechte erworben, die diese ihr übertragen konnte. Dies waren die einfachen Nutzungsrechte für die Nutzung im TV für ein Jahr, die die Klägerin der Produktionsfirma zur Weiterübertragung eingeräumt hat. Niemand könne Rechte von jemandem wirksam erwerben, der diese nicht besitze. Dies gelte für jedes einzelne Nutzungsrecht.
Für den Umfang der Rechteübertragung sei grundsätzlich die Zweckübertragungstheorie gemäß § 31 Abs. 5 UrhG zu berücksichtigen. Nach dieser richte sich der Umfang der Rechteeinräumung nach dem im Vertrag verfolgten Zweck. Dieser sei nicht einseitig nach den Vorstellungen des Erwerbers, sondern im Wege der Auslegung unter objektiver Gesamtwürdigung aller Umstände nach Treu und Glauben unter Beachtung der Verkehrssitte zu ermitteln. Im Zweifel räume der Urheber keine weitergehenden Rechte ein, als dies der Zweck des Nutzungsvertrages unbedingt erfordert
Die Nutzungsrechte aus der Erstellung eines Werbespots zur Ausstrahlung im TV umfassten demnach nicht – auch nicht konkludent – die Ausstrahlung im Internet. Diese sei demnach durch die Beklagte unberechtigt erfolgt.
Fazit: Die Entscheidung des LG Köln ist rechtlich konsequent und zeigt einmal mehr, wie wichtig in der Praxis eine umfassende Nutzungsrechtsvereinbarung ist. Da es zahlreiche verschiedene Nutzungsarten gibt (wie hier die Ausstrahlung im TV und im Internet), ist es unabdingbar, dass vor der Beauftragung eines Projekts in Werkform der Umfang der Nutzungsrechte für den Auftraggeber genau festegelegt wird. Ist die Vereinbarung unvollständig oder wird überhaupt keine Vereinbarung getroffen, so ist der Streitfall im Zweifel bereits vorprogrammiert.
Florian Decker
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31.01.2011Ein eigenartiger Joghurtbecher – OLG Köln, Urteil vom 29.10.2010, Az.: 6 U 119/10
Geschmacksmusterrecht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
Gibt eine besondere Verkaufsverpackung einen Anspruch auf “Nicht-Nachahmung” aus wettbewerbsrechtlichen Gründen?
Das Oberlandesgericht Köln hat sich im Rahmen einer lesenswerten Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Joghurtbecher ergänzenden Leistungsschutz im Sinne des Wettbewerbsrechts (§ 4 Nr. 9 UWG) genießen kann und wenn ja, ob und inwieweit der Leistungsschutzberechtigte gegen Nachahmungen durch Mitbewerber vorgehen kann. Vereinfacht ausgedrückt: Kann derjenige, der eine besondere Produktverpackung entwickelt hat und diese am Markt anbietet, verhindern, und zwar ohne über ein eingetragenes Schutzrecht (Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster, Paten oder Marke) zu verfügen, dass ein Mitbewerber eine nachgeahmte Produktverpackung anbietet?
Die Antwort auf diese Frage, die der eingefleischte Jurist zunächst mit der Standardantwort „Es kommt drauf an“ beantwortet um Zeit zu gewinnen, hängt in der Tat zunächst davon ab, ob der Produktentwicklung eine sog. „wettbewerbliche Eigenart“ zukommt oder nicht, so lautet richtigerweise der Einstieg in die Prüfung durch das OLG Köln. Wettbewerbliche Eigenart, so der Senat, habe ein Produkt oder Produktprogramm, das durch seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte wiederkehrende Merkmale geeignet ist, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (so auch BGH, GRUR 2007, 984 – Gartenliege; GRUR 2008, 793 – Rillenkoffer; GRUR 2010, 80 – LIKEaBIKE). Das gelte auch für funktionelle Merkmale. Technisch notwendige, bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend zu verwendende Merkmale könnten allerdings aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen; die Übernahme solcher Gestaltungselemente außerhalb eines bestehenden Sonderrechtsschutzes sei dementsprechend auch nicht zu beanstanden (so auch BGH, GRUR 2008, 790 – Baugruppe). Handele es sich dagegen um Merkmale, die technisch bedingt, aber frei wählbar und (ohne Qualitätseinbuße) austauschbar sind, so könnten sie wettbewerbliche Eigenart (mit-) begründen.
Übersetzt bedeutet dies, dass wettbewerbliche Eigenart dann gegeben ist, wenn der Kunde ein Produkt aufgrund bestimmter signifikanter Merkmale mit einem gewissen Wiedererkennungswert einem bestimmten Hersteller zuordnet, wobei diese Merkmale auch rein funktionale Merkmale sein können. Handelt es sich bei den Merkmalen jedoch um solche, die technisch notwendig sind und die von mehreren Herstellern bei gleichartigen Produkten technisch zwingend umgesetzt werden müssen, sind diese Merkmale nicht geeignet, um eine wettbewerbliche Eigenart zu begründen. Ein Mobiltelefon oder ein Smartphone besitzt dementsprechend noch keine wettbewerbliche Eigenart, wenn es mit einem Akku, einem Ladekabel, einem PC-Verbindungskabel, einer Bluetooth-Schnittstelle und einem Farbdisplay ausgestattet ist, denn solche Merkmale sind nicht geeignet, um ein bestimmtes Gerät eindeutig auf einen bestimmten Hersteller zu individualisieren. Besitzt ein Smartphone jedoch darüber hinaus – als erstes Gerät auf dem Markt – etwa die Funktionalität, dass hiermit gleichzeitig kabellos der heimische Kühlschrank, die Heizung und die Alarmanlage angesteuert und bedient werden und außerdem die Sauna von Unterwegs angeheizt kann, und verfügt dieses Smartphone darüber hinaus über ein individuelles Design, weil es im Wesentlichen aus einem nahezu randlosen Touchscreen-Display und einem 2mm flachen Gehäuse aus gebürstetem Aluminium besteht, so kann dieses Zusammenspiel der besonderen Merkmale zu einer wettbewerblichen Eigenart führen.
Im dem Fall, den das OLG Köln zu entscheiden hatte, wurde die wettbewerbliche Eigenart bejaht. Begründet wurde dies damit, dass zwar die (preisgünstige und umweltschonende, stabile und durch Werbeaufdrucke vielfach variable) Kombination der Werkstoffe Kunststoff und Karton oder die Proportionen Bechers der Antragstellerin für sich genommen nicht so ungewöhnlich sei, dass sie als Alleinstellungsmerkmal ihres Produktprogramms in Frage kommen könnte, jedoch sei die den Gesamteindruck prägende Verbindung der vorgenannten Elemente frei wählbar und in gewissen Grenzen austauschbar; außerdem sei der Wulst am unteren Becherrand ein zusätzliches Alleinstellungsmerkmal. In dieser Hinsicht sei die Verpackung des Klägers aufgrund dieser Merkmale im Ergebnis grundsätzlich geeignet, um bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Herkunftshinweis zugunsten des Klägers zu hinterlassen.
Die Bejahung der wettbewerblichen Eigenart allein reicht jedoch nicht aus, um gegen die Nachahmung eines Mitbewerbers erfolgreich vorgehen zu können. Erforderlich ist darüber hinaus, dass weitere Unlauterkeitsmerkmale hinzutreten, die in einer Gesamtschau der Umstände zu ermitteln sind. Nach § 4 Nr. 9 UWG handelt dementsprechend nur derjenige unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er (a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, (b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder (c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat.
Eine Nachahmung im Sinne der Vorschrift hatte das OLG Köln bei dem Produkt der Beklagten noch angenommen, weil diese die Alleinstellungsmerkmale des Joghurtbechers der Klägerin im Wesentlichen übernommen hatte (sog. „sklavische Nachahmung“). Jedoch habe die Beklagte, indem sie das nachgeahmte Produkt gegenüber den Fachkreisen angeboten hat, keine vermeidbare Herkunftstäuschung i. S. d. § 4 Nr. 9 lit. a) hervorgerufen. Bei Angeboten gegenüber Fachkreisen (hier: Verpackungseinkäufer von Molkereien) sei insoweit nicht auf eine möglicherweise gelegentlich vorkommende oberflächliche Prüfung durch die Erwerber abzustellen, sondern auf die Sicht durchschnittlich informierter und aufmerksamer Fachleute, die bei der Einkaufsentscheidung mit der gebotenen Sorgfalt vorgehen und deshalb bei Kenntnis der verschiedenen Hersteller und deren jeweiliger Produktpalette sowie angesichts unterschiedlicher Herstellerkennzeichen auf den Produkten keiner Herkunftstäuschung unterliegen werden.
Ein Fall des § 4 Nr. 9 lit. b) sei ebenfalls nicht gegeben, so das OLG. Einer unangemessenen Ausnutzung der Wertschätzung des Leistungsergebnisses der Klägerin stehe entgegen, dass die Nachahmung eines nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Produkts im Allgemeinen keine unlautere Rufausbeutung darstellt, wenn auf Grund unterschiedlicher Kennzeichen die Gefahr einer Verwechslung des Originalerzeugnisses und der Nachahmung ausgeschlossen ist. Da das streitgegenständliche Produkt nicht über einen Sonderrechtsschutz verfügte, d. h. dieses weder als Patent, noch als Geschmacks- oder Gebrauchsmuster geschützt war und der Beklagte auch nicht die Kennzeichen des Klägers verwendet hatte, war auch die zweite Fallgruppe des § 4 Nr. 9 UWG nicht einschlägig.
Da auch für die dritte Fallgruppe des § 4 Nr. 9 UWG (unredliche Erlangung von Unterlagen oder Kenntnisse) vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich waren, wurde die Klage (bzw. der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) letztlich in zweiter Instanz abgewiesen.
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Christian Welkenbach
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Kürzlich befasste sich das Oberlandesgericht Köln in einer lesenswerten Entscheidung mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Auskünfte über die persönlichen Daten von Anschlussinhabern erteilt werden dürfen, über deren IP-Adressen mutmaßlich Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen begangen wurden. (OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2010 – 6 W 155/10). Die rechtlichen Voraussetzungen derartiger richterlicher Auskunftsbeschlüsse sind zur Vorbereitung von Abmahnungen wegen illegalen Filesharings von erheblicher Bedeutung. Erst die gerichtliche Erlaubnis berechtigt Urheber bzw. deren Bevollmächtigte nämlich, Name und Anschrift des jeweiligen Anschlussinhabers vom Internetprovider (z.B. der Telekom) erfragen zu können. Umgekehrt sind Filesharing-Abmahnungen ohne diese Daten faktisch unmöglich, weil eine Zuordnung der IP-Adresse zu einem bestimmten Anschluss nur mit Hilfe des Internetproviders möglich ist.
1. IP-Adresse: Nur noch eingeschränkte Auskunftsmöglichkeit
Das Gericht winkte den Auskunftsantrag nicht einfach durch, sondern konkretisierte das nach § 101 Abs. 1 UrhG vorausgesetzte „gewerbliche Ausmaß“ der Urheberrechtsverletzung zu Lasten der Rechteinhaber. Die neuen Vorgaben schränken die eher lässige Auskunftspraxis des LG Köln merklich ein, welches bislang gerade bei großen Abmahnkanzleien sehr beliebt war.
Zunächst stellt das OLG in seiner Entscheidung klar, dass schon das Angebot eines einzelnen urheberrechtlich geschützten Werkes in einer Tauschbörse dass geschützte Recht in einem gewerblichen Ausmaß verletzen kann. Selbst wenn sich das Angebot nur auf einen kurzen Zeitraum beschränkt, hätte es der Rechtsverletzer nicht mehr in der Hand, in welchem Umfang das Werk weiter vervielfältigt wird. Auskunftsansprüchen sei aufgrund von Artikel 10 Grundgesetz aber nur bei besonders schwerwiegenden Eingriffen in die Rechte des Urhebers stattzugeben. Einen derart schweren Eingriff sehen die Kölner Richter in der öffentlichen Zugänglichmachung
-einer Vielzahl urheberrechtlich geschützter Werke. Hierzu weist das Gericht einschränkend darauf hin, dass dies ohne die erst noch zu erteilende Auskunft des Internetproviders nicht festzustellen ist, so dass ein Auskunftsanspruch praktisch nicht auf diese Alternative gestützt werden könne;
-eines einzelnen Werks mit hohem Wert, etwa einem Computerprogramm, dessen aktuelle Version 499,00 € kostet oder
-einer hinreichend umfangreichen Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase.
2. Unterhaltungsmusik: Sechs Monate nach Veröffentlichung ist regelmäßig Schluss!
Für die besonders praxisrelevante letzteVariante stellte das OLG typisierte Fallgruppen zur Verfügung. Als hinreichend umfangreiche Dateien seien z.B. Filme, Hörbücher oder ganze Musikalben anzusehen, wobei es bei letzteren ausreiche, wenn der Urheber nur Rechte an einzelnen Titeln inne habe.
Von einem Werk in seiner relevanten Verwertungsphase sei (regelmäßig) dann auszugehen, wenn eine besonders umfangreiche Datei „vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht“ werde. Bei Filmen müsse für den Beginn der relevanten Verwertungsphase nicht auf den Kinostart, sondern den Beginn des zeitlich nachfolgenden DVD-Verkaufs abgestellt werden. Für Unterhaltungsmusik – eine sehr wichtige Neuerung – bemaß der Senat den Zeitraum „unmittelbar nach“ der Veröffentlichung auf sechs Monate. Bei Hörbüchern, Hörspielen und ähnlichen nicht besonders aktualitätsbezogenen Werkgattungen könnten dagegen längere Verwertungsphasen anzunehmen sein.
Sobald jedoch die relevante Verwertungsphase nach den obigen Kriterien abgelaufen ist, müssen für den Auskunftsanspruch in Köln künftig besondere Umstände wie etwa ein fortdauernder, besonders großer kommerzieller Erfolg des betroffenen Werks dargelegt werden. Als Beispiel nennt das Gericht Musikalben, die zum Zeitpunkt der ermittelten Rechtsverletzung in den TOP 50 der Verkaufscharts der Musikindustrie platziert sind oder Titel auf einem Musikalbum, die zu diesem Zeitpunkt eine besonders hohe Chartplatzierung aufweisen. Abgelaufen sei die relevante Verkaufsphase jedenfalls, wenn das Werk zu Ramschpreisen verkauft wird, wobei durch Sonderangebote verursachte Preisschwankungen noch nicht genügen.
3. Fazit:
Das OLG Köln begrenzt in deutlichem Umfang die Verfolgungsmöglichkeit von Urheberrechtsverstößen im Internet. Ob sich die großen Abmahnkanzleien wie Rasch, Waldorf Frommer oder Nümann + Lang mit ihren Auskunftsersuchen bezüglich älterer Werke künftig an andere Gerichte wenden, oder deren Verfolgung ganz unterlassen, muss ebenso abgewartet werden wie die spannende Frage, ob andere Gerichte Bereitschaft zeigen, der restriktiven Kölner Auffassung zu folgen.
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