9.03.2012Bundesgerichtshof entscheidet im Streit um die Behauptung der Marktführerschaft im Sportartikelbereich

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Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung des Warenhausunternehmens Karstadt im Streit um die Behauptung, Karstadt sei Marktführer im Sortimentsfeld Sport, aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.

Auf der Internetseite von Karstadt fand sich im August 2007 unter der Rubrik “Das Unternehmen” die Angabe, Karstadt sei Marktführer im Sortimentsfeld Sport. Die Klägerin, die deutsche Organisation der international tätigen INTERSPORT-Gruppe, hat diese Angabe als irreführend beanstandet und Karstadt vor dem Landgericht München I auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie hat geltend gemacht, die in ihrem Verbund unter dem INTERSPORT-Logo auftretenden Sportfachgeschäfte hätten im Geschäftsjahr 2005/06 einen deutlich höheren Jahresumsatz als die Beklagte erzielt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat betont, dass es für die Frage der Irreführung nicht ausreicht, wenn sich – wie vom Oberlandesgericht München festgestellt – nur ein nicht ganz unmaßgeblicher Teil der angesprochenen Verbraucher aufgrund der beanstandeten Werbung irrige Vorstellungen über die Marktstellung von Karstadt macht. Eine Irreführung ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn die Werbeaussage geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorzurufen. Aufgrund des Gesamteindrucks, den die konkrete Werbung vermittelt, sehen die angesprochenen Verbraucher in der behaupteten Marktführerschaft die quantitative Angabe, dass Karstadt den größten Umsatz auf dem Sportartikelmarkt erzielt. Nach dem, was das Berufungsgericht bislang festgestellt hat, ist diese Werbeaussage nicht unrichtig, auch wenn die in der Klägerin zusammengeschlossenen Einzelunternehmen zusammen einen größeren Umsatz als die Beklagte erwirtschaften. Bei einem Vergleich mit der Beklagten zieht das von der Werbung angesprochene Publikum erfahrungsgemäß nur diejenigen Unternehmen in Betracht, die ebenso wie die Beklagte für ihre Umsatzentwicklung als einzelne Unternehmen verantwortlich sind. Für eine Irreführung ist daher erforderlich, dass das von der Werbung angesprochene allgemeine Publikum die in der Klägerin zusammengeschlossenen Unternehmen zumindest als wirtschaftliche Einheit ansieht. Dazu hatte das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Der Rechtsstreit ist deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, das die noch fehlenden Feststellungen nachzuholen haben wird.

 

Urteil vom 8. März 2012 – I ZR 202/10 – Marktführer Sport

 

Vorinstanzen:

LG München I – Urteil vom 17. Januar 2008 – 4 HK O 18422/07

OLG München – Urteil vom 24. Juli 2008 – 29 U 2293/08

 

Quelle und Herausgeber: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe

 

 

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Christian Welkenbach
Rechtsanwalt und
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24.01.2012LG Köln: Werbung mit „Gütesiegel“ für Reiseangebote im Internet kann irreführend sein (Urteil vom 05.01.2012, Az.: 31 O 491/11)

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Tenor:

Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs,

1. die von ihr angebotenen bzw. vermittelten Hotels mit einem als solchen bezeichneten „Gütesiegel“ zu bewerben, wenn der Vergabe dieses Siegels ausschließlich Bewertungen oder Erfahrungsberichte zugrunde liegen, die dem Reiseportal „anonym1.de“ entnommen sind, wie nachstehend wiedergegeben:
(Es folgt eine 3-seitige Darstellung)

2. mit den Aussagen „geprüfte Qualität“, „geprüfte Gästemeinungen“ und/oder „echte Gästemeinungen“ zu werben, wie nachstehend wiedergegeben:

a) (-Darstellung-)
b) (-Darstellung-)
c) (Darstellung-)

3. zu behaupten, dass es sich bei dem unter Ziffer 1. aufgeführten Siegel um

a) „das unabhängige Gütesiegel der Touristik“

und/oder

b) “das Kunden-Gütesiegel der Touristik“
und/oder

c) ein „Kunden-Gütesiegel“ handele.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10%, die Beklagte zu 90%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu I.1. 150.000 €, für die Vollstreckung aus dem Tenor zu I.2. und I.3. jeweils 50.000 €, im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien stehen bei der Vermittlung von Reisen und Hotelaufenthalten miteinander im Wettbewerb. Die Klägerin betreibt u.a. das Internetportal www.holidaycheck.de, wo Hotels von Besuchern der Seite bewertet werden können und Reisen sowie Hotelübernachtungen vermittelt werden. Die Beklagte betreibt die Internetseite www.anonym2.de, wo ebenfalls Reisen und Hotelübernachtungen vermittelt werden.

Auf www.anonym2.de bewirbt die Beklagte Hotels mit Gästebewertungen, die über das ebenfalls von ihr betriebene Internetportal www.anonym1.de generiert werden. Auf Basis der durchschnittlichen Bewertung erhalten die Hotels eine Note zwischen „mangelhaft“ (1 Stern) und „exzellent“ (6 Sterne). Auf der Bewertungsseite eines Hotels können Besucher der Internetseite eine Vielzahl von Einzelnoten für eine Vielzahl von Punkten in den Kategorien „Lage und Umgebung des Hotels“, „Das Hotel allgemein“, „Zimmer und Unterbringung im Hotel“, „Der Service des Hotels“, „Die Gastronomie des Hotels“, „Sport, Unterhaltung und Pool“ abgeben und das Preis-Leistungs-Verhältnis bewerten. Darüber hinaus können sie frei formulierte Anmerkungen hinzufügen. Eine sachliche Überprüfung der abgegebenen Bewertungen durch die Beklagte findet nicht statt.

Die Beklagte bewirbt die Bewertungen von www.anonym1.de wie im Tenor zu I.1. wiedergegeben als „Gütesiegel“, auch als „das unabhängige Gütesiegel der Touristik“, „das Kunden-Gütesiegel der Touristik“ und „Kunden-Gütesiegel“. Dabei verwendet sie die im Tenor zu I.2. wiedergegebenen Logos. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlagen K 4 (Bl. 27 ff. d. A.) und K 6 (Bl. 33 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hält diese Werbung der Beklagten für irreführend. Bei den Gästebewertungen handele es sich nicht um ein Gütesiegel in dem Sinne, wie es von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden werde. Es werde auch weder die Qualität des Hotels geprüft, noch würden die Gästemeinungen überprüft. Bei der Aussage „Echte Gästemeinungen“ handele es sich um eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Die Bezeichnung als „Gütesiegel der Touristik“ erwecke den unzutreffenden Eindruck, es handele sich um eine offizielles Gütesiegel eines Verbandes oder einer öffentlichen Stelle, während die Bezeichnung als „Kunden-Gütesiegel“ irreführend sei, weil es weder von Kunden vergeben werde, noch in besonderem Maße den Interessen von Kunden diene.

Nach einer dem Klagebegehren entsprechenden Klarstellung der Klageanträge und einer Zurückführung des Klageantrags zu I.1. auf die konkrete Verletzungsform beantragt die Klägerin,

- sinngemäß wie erkannt -

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Klage bereits für unzulässig, weil die Klägerin nicht angebe, in welcher Reihenfolge sie die einzelnen Streitgegenstände geltend mache. Für den Klageantrag zu 3. fehle das Rechtsschutzbedürfnis. In der Sache ist die Beklagte der Auffassung, dass die Bezeichnung „Gütesiegel“ nicht zu beanstanden sei, weil es aufgrund neutraler Bewertungen durch Hotelgäste anhand objektiver Prüfkriterien vergeben werde. Es finde zudem eine hinreichende Aufklärung darüber statt, dass das Gütesiegel allein auf den Gästebewertungen basiere. Die Prüfung des Hotels durch die Gäste rechtfertige auch die Aussage „Geprüfte Qualität“, die Bewertungen selbst wiederum würden von Mitarbeitern auf beleidigende Inhalte und Plausibilität geprüft, so dass es sich um „Geprüfte Gästemeinungen“ handele. Dass die Bewertungen auf Hotelbewertungsportalen echt seien, sei keineswegs selbstverständlich, wie die – unstreitige – Berichterstattung in der Presse über gefälschte Hotelbewertungen u.a. auf dem Portal der Klägerin belege. Bei dem Gütesiegel handele es sich schließlich um ein Gütesiegel von Kunden für Kunden und auch die Bezeichnung als „Gütesiegel der Touristik“ sei nicht geeignet, einen unzutreffenden offiziellen Eindruck zu suggerieren.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. An der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Insbesondere sind Klageanträge und –gründe hinreichend bestimmt. Da die Klägerin verschiedene Klagebegehren nebeneinander verfolgt, die sie inhaltlich jeweils nur auf eine wettbewerbsrechtliche Beanstandung stützt, bedarf es einer Bestimmung der Reihenfolge, in welcher die Begehren geltend gemacht werden nicht. Ein Fall der alternativen Klagebegründung liegt erkennbar nicht vor.

Für den Klageantrag zu I.3. fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der in den drei Werbeaussagen, die Gegenstand des Antrags sind, enthaltene Begriff „Gütesiegel“ ist zwar schon Gegenstand des Antrags zu I.1., die Klägerin will die Aussagen aber kumulativ aus anderen Gründen als der Verwendung des Begriffs „Gütesiegel“ verboten wissen.

II. Die Klage hat auch in vollem Umfang Erfolg. Die Unterlassungsansprüche der Klägerin ergeben sich aus §§ 3, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 UWG.

1. Die Werbung mit einem „Gütesiegel“, das allein auf Bewertungen aus dem Internetportal www.anonym1.de beruht, täuscht die angesprochenen Verkehrskreise über die Qualität der damit verbunden Gesamtbewertung der Hotels. Der Verkehr erwartet, dass ein Gütesiegel nach einer sachgerechten Prüfung durch eine neutrale Instanz verliehen wird (OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.03.1994 – 6 W 16/94 – „Touristik Gütesiegel“). Hieran fehlt es:

Als sachgerechte Prüfung in diesem Sinne kann bei Hotelbewertungen nur eine qualifizierte Beurteilung nach einheitlichen Kriterien angesehen werden. Auf www.anonym1.de werden zwar die Kategorien und Einzelpunkte, die bewertet werden können, vorgegeben und die Bewertung erfolgt nach einer Art Schulnotensystem, die Bewertung erfolgt aber durch Hotelbesucher, die als zahlende Gäste, die einem Hotel im Regelfall kostbare Urlaubszeit verbringen, nicht neutral und objektiv sind. Die Beklagte versucht nicht einmal, die Bewertung durch Erläuterungen oder Vorgaben zur Vergabe der „Noten“ und zu den einzelnen Bewertungskategorien zu objektivieren. Im Übrigen haben persönliche Meinungen von Reisenden auch mit einer qualifizierten Prüfung, wie sie der Verkehr erwartet, nichts zu tun. Der Hotelgast prüft das Hotel nicht, er verbringt dort Zeit, nimmt Leistungen für sich in Anspruch und nutzt die Einrichtungen des Hotels gemäß seiner persönlichen Interessen. Wenn er seine subjektiven Erfahrungen in einer Bewertung mit anderen teilt, macht das aus seiner Reise keine Prüfung im Sinne der Verkehrserwartung.

Es kommt hinzu, dass durch die Beklagte keine ausreichende Überprüfung der Bewertungen erfolgt. Die Bewertungen werden auch nach dem Vortrag der Beklagten nur auf beleidigende Inhalte und Plausibilität überprüft, um gefälschte Bewertungen im Auftrag des Hotelbetreibers oder aber eines Konkurrenten auszuschließen. Von einem Gütesiegel erwartet der Verkehr indes, dass es auf Tatsachen beruht, die von der das Siegel vergebenden Stelle geprüft worden sind. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die das Hotel bewertenden Gäste die Tatsachen „geprüft“ haben sollen. Abgesehen davon, dass es sich hierbei schon gar nicht um eine Prüfung im Sinne des Verkehrsverständnisses handelt, ist durch eine bloße Plausibilitätsprüfung gerade nicht sichergestellt, dass es sich tatsächlich um Bewertungen handelt, die von Personen, die Gast in dem Hotel waren, abgegeben worden sind. Zudem vergeben nicht die Gäste, sondern die Beklagte das Gütesiegel.

In der konkreten Form wird der Verkehr auch nicht in ausreichender Weise über das Zustandekommen des Gütesiegels aufgeklärt. Bei der herausgehobenen Verwendung des sachlich unzutreffenden Begriffs Gütesiegel als Werbeschlagwort ist eine Aufklärung, die geeignet wäre eine Irreführung auszuschließen, schon vom Ansatz her zweifelhaft. Die in der mündlichen Verhandlung angeregte Bezugnahme auch die konkrete Verletzungsform erschien der Kammer vor allem deshalb erforderlich, weil die Verwendung des Begriffs Gütesiegel in nicht hervorgehobener, plakativer Weise im Zusammenhang mit den Hotelbewertungen von www.anonym1.de zulässig sein kann, wenn im Rahmen der Werbung unmissverständlich erläutert wird, was Grundlage der Gesamtbewertung ist.

2. Auch die mit dem Antrag zu I.2. angegriffenen Werbeaussagen in den von der Beklagten verwendeten Logos sind irreführend.

a) Die Angabe „Geprüfte Qualität“ wird ein Großteil der angesprochenen Verkehrskreise auf die Qualität des bewerteten Hotels beziehen, nicht auf eine Überprüfung der Bewertungen. Eine Überprüfung der Qualität des Hotels erfolgt durch die Beklagte indes unstreitig nicht, die Überprüfung durch die bewertenden Gäste ist aus den Gründen zu II.1. nicht ausreichend.

b) Auch die Angabe „Geprüfte Gästemeinungen“ ist jedenfalls ambivalent. Die Beklagte unterzieht die Bewertungen zwar einer Plausibilitätsprüfung. Zumindest ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird indes auch eine Überprüfung der Bewertungen auf inhaltliche Richtigkeit – etwa durch Mitarbeiter der Beklagten, die das bewertete Hotel kennen – erwarten, die unstreitig nicht erfolgt.

c) Bei der Angabe „Echte Gästemeinungen“ handelt es sich schließlich um eine unzulässige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit. Wer mit Gästebewertungen wirbt, darf das nur tun, wenn es sich um echte Bewertungen handelt. Der Betreiber eines Bewertungsportals ist daher gehalten, jedenfalls durch geeignete automatisierte oder persönliche Überprüfungen der Bewertungen sicherzustellen, dass gefälschte Bewertungen soweit wie möglich herausgefiltert werden. Dass die Beklagte dieser Pflicht genügt, darf sie nicht durch die hervorgehobene Angabe „Echte Gästemeinungen“ als Besonderheit bewerben. Dass die Überprüfung fehleranfällig ist, wie die von der Beklagten vorgetragene Presseberichterstattung eindrucksvoll belegt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es könnte allenfalls die werbliche Herausstellung besserer und effektiverer Überprüfungsmethoden bei der Beklagten rechtfertigen, soweit dies tatsächlich der Fall ist.

3. Auch die Aussagen gemäß Klageantrag zu I.3. enthalten über die Bewerbung als „Gütesiegel“ hinausgehende irreführende Angaben.

a) Die Angabe „Gütesiegel der Touristik“ in den Anträgen zu I.3.a) und b) erweckt den unzutreffenden Eindruck, dass es sich um ein Gütesiegel eines Verbandes oder einer anderen offiziellen Stelle handele. Die Verwendung des bestimmten Artikels „der“ im Zusammenhang mit einem Substantiv, das wie „Touristik“ eine Branche beschreibt, verbindet der Verkehr in diesem Zusammenhang mit der Vergabe des Siegels durch offizielle Vertreter der Branche, etwa eines Branchenverbandes. Aber auch wer erkennt, dass es sich lediglich um eine Durchschnittsnote aus Gästebewertungen handelt, wird zumindest erwarten, dass es sich um eines Bewertung eines Portals der Touristikbranche, nicht nur eines einzelnen Unternehmens handelt.

b) Auch die Bezeichnung „Kunden-Gütesiegel“ gemäß der Anträge zu I.3.b) und c) ist unzutreffend. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird das Gütesiegel wird nicht von Kunden vergeben. Die Kunden geben jeweils nur eine Einzelbewertung des Hotels ab. Es ist die Beklagte, die aus diesen Einzelbewertungen eine Gesamtnote errechnet und diese als Gütesiegel für die Bewerbung des Hotels nutzt. Das Siegel steht auch nicht für eine besondere Kundenfreundlichkeit der bewerteten Hotels, wie schon der Umstand zeigt, dass sogar mit „mangelhaft“ bewertete Hotels, mit dem Gütesiegel beworben werden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert:              250.000 €

Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2012/31_O_491_11_Urteil_20120105.html

LG Köln, Urteil vom 05.01.2012, Az.: 31 O 491/11

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8.03.2011Irreführung durch Spitzenstellungswerbung

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Die Werbewirkung einer Maßnahme fällt besonders stark aus, wenn das werbende Unternehmen Allein- oder Spitzenstellungen für sich in Anspruch nimmt. Dies ist beispielsweise der Fall bei werblichen Aussagen wie „bestes“ oder „günstigstes“ Angebot bzw. „größter“, „erster“ oder „ältester“ Anbieter. Gleiches gilt für Anpreisungen der Waren als „unerreichbar“, „einzigartig“ oder „allein dastehend“ (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rdnr. 2.137) Derartige Werbebehauptungen dürfen jedoch nicht irreführend sein. Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 5 UWG ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung versteht. Auszugehen ist vom Wortsinn des Werbeslogans (BGH, GRUR 2002, 182 – Das Beste jeden Morgen), wobei Verbrauchern zugetraut wird, zu erkennen, ob es sich bei der Werbeaussage nur um eine reklamehafte Übertreibung bzw. eine Werturteil handelt. Die Behauptung einer Alleinstellung kann dagegen angenommen werden, wenn der Verkehr in der der Werbeaussage zumindest eine der Nachprüfung zugängliche Tatsachenbehauptung erkennt. (vgl. BGH, GRUR 1989, 608 – Raumausstattung). Auf der anderen Seite sind Werbeaussagen nicht irreführend, wenn sie objektiv überprüfbar sind, aber vom Verkehr als reklamehafte Übertreibung nicht ernst genommen werden (vgl. Köhler/Bornkamm, § 5 Rn. 2.127).

Gerichtlichen wurden bereits zahlreiche Werbebehauptungen auf Ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit hin überprüft. Die folgende Entscheidungsauswahl soll lediglich einen Überblick über die schwer verallgemeinerungsfähige Rechtssprechung geben. Die aufgeführten Slogans dürfen dabei nicht als pauschal zulässig oder rechtswidrig verstanden werden. Eine Werbeaussage kann beispielsweise für Nahrungsmittel als zulässig angesehen werden, während der gleiche Slogan für technische Produkte irreführend ist. Insbesondere bei kostenintensiven Werbemaßnahmen sollte daher stets frühzeitig eine fachkundige Prüfung der konkreten Slogans und Anpreisungen erfolgen, um das Risiko nutzloser Werbeausgaben zu minimieren.

Auszüge gerichtlich geprüfter Spitzenstellungsbehauptungen:

1. „Die besten Küchen zum besten Preis.”

ist nicht lediglich als allgemeine Anpreisung zu verstehen. Sie ist nur gerechtfertigt, wenn der Werbende sowohl bezüglich des Preises als auch bezüglich der Leistung einen erheblichen Vorsprung vor den Mitbewerbern darlegen kann (LG Stuttgart, Urteil vom 07.10.2009, Az.: 40 O 44/09).

2. „Wer das Beste will, entscheidet sich nicht für irgendein Netz.”

ist keine unzulässige Alleinstellungsbehauptung des Werbenden für sein Telekommunikationsnetz oder ein damit beworbenes Mobiltelefon, weil einerseits als „Alternativnetz“ nicht nur das Angebot des Werbenden in Betracht kam und es sich andererseits nur um eine reklamehafte Übertreibung handelt (LG Hamburg, Urteil vom 24.08.2010, Az.: 416 O 108/10).

3. „anwaltskanzlei-ortsname.de“

In der Nutzung einer Domain „anwaltskanzlei-ortsname.de“ liegt keine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung. Dem Verkehr ist bekannt, dass es gerade in Städten eine Fülle von Rechtsanwaltskanzleien gibt, Domainnamen aber nur einmal registriert werden können. Anders wäre jedoch wohl zu entscheiden, wenn dem Domainname ein Artikel vorangestellt wäre, z.B. in der Form „dieanwaltskanzlei-ortsname.de“ (OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2008, Az. 4 U 63/08)

4. „Brille Fielmann. Immer der günstigste Preis. Garantiert”

ist eine irreführende Alleinstellungswerbung, wenn nicht gleichzeitig mit einer Geld-zurück-Garantie geworben wird. Andernfalls müssten die Preise des Werbenden im Vergleich zu gleichen oder gleichwertigen Produkten der Konkurrenz lückenlos (!) niedriger sein. Dem Gericht reichte es nicht aus, dass der Werbende laufend den Markt überwachte und seine Preise ggf. innerhalb von 24 Stunden anpasste. Denn in der – wenn auch kurzen – Phase der Anpassung sei Werbende nicht der günstigste Anbieter (OLG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2009, Az. 5 U 204/07).

5. „Simply the Best”

ist jedenfalls bei Nassrasierern zur Irreführung geeignet, da deren Qualität objektiv überprüfbar ist. Insoweit gilt ein anderer Maßstab als z.B. bei Lebensmitteln, deren Qualität maßgeblich auch vom subjektiven Empfinden des Einzelnen abhängt, so dass für Lebensmittel wohl auch nur eine reklamehafte Übertreibung bzw. ein Werturteil vorliegen würde (OLG Hamburg, Urteil vom 12.10.2008, Az. 5 U 129/07).

6. “Der beste Powerkurs aller Zeiten”

ist keine irreführende Alleinstellungsbehauptung, weil der Verkehr hier von einer reklamehaften Übertreibung ausgeht. Die Bewertung “der beste” ist zwar für einen Fremdsprachenfernkurs nicht völlig unbestimmt und ohne jeden Tatsachenkern, denn sie bezieht sich erkennbar auf die Qualität dieses Produktes. Insofern bewegt sich die vorliegende Werbung durchaus in einem Grenzbereich. Durchschnittsverbraucher wissen aber, dass die Bewertung derartiger Produkte in einem hohen Maß subjektiv gefärbt ist. Die Einschätzung hängt wesentlich von den Vorkenntnissen und der Lernfähigkeit des einzelnen Verbrauchers, den mit dem Lernen der Fremdsprache jeweils verfolgten Zwecken und nicht zuletzt vom persönlichen Geschmack des Verwenders ab (KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2010, Az. 5 W 175/10).

7. “Erster!”

darf als Werbeslogan für einen Tarif- und Geschwindigkeitsvergleich verwendet werden, wenn sich der Slogan auf einen konkreten Preisvergleich bezieht und das werbende Unternehmen dort tatsächlich auch als günstigster Anbieter abschneidet, die Werbeaussage also zutreffend ist (LG Bremen, Urteil vom 27.05.2010, Az. 12 O 500/09).

8. “Das sicherste Auto aller Zeiten”

ist auf dem KfZ-Markt im Bereich Sicherheit eine irreführende Spitzenstellungsbehauptung, wenn ein anderes Auto im Crash-Test besser oder auch nur gleich gut abschneidet. Konkret hatte das beworbene Fahrzeug gemeinsam mit einem anderen Fahrzeug die maximale Punktzahl zum Insassenschutz im Euro NCAP Crashtest 2008 erreicht, wobei das letztgenannte Modell im Bereich Fußgängerschutz besser abschnitt (OLG Schleswig-Holstein, Hinweisbeschluss vom 28.06.2010, Az. 6 U 27/10).

9. „Größte Programmzeitschrift”

Die Bezeichnung ees Internetdienstes als größte Programmzeitschrift im Internet ohne Begrenzung auf einzelne Teilbereiche ist unzulässig, wenn das Unternehmen nicht bei allen erheblichen Faktoren einen beträchtlichen und offenkundigen Vorsprung vor den Mitbewerbern erreicht hat, der für längere Zeit eine Spitzenstellung begründet, die von allen voraussehbaren und wettbewerbsbedingten Schwankungen weitgehend unabhängig ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2001, Az. 2 U 74/00)

10. „Beliebtester Anbieter”

ist keine unzulässige Alleinstellungsbehauptung, wenn der Werbende tatsächlich Marktführer ist. Im entschiedenen Fall verfügte der Werbende im DSL-Bereich unstreitig mit deutlichem Abstand über die meisten Kunden (OLG Hamburg, Urteil vom 11.11.2009, Az. 5 U 214/08).

11. „Nummer 1“

Bei einer Spitzenstellungsbehauptung erwartet der Verkehr, dass der Werbende gegenüber seinen Mitbewerbern in der betreffenden Hinsicht einen deutlichen Vorsprung vorzuweisen hat und dieser Vorsprung Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit hat. Kann die Spitzenstellung insbesondere nicht anhand von Umsatzzahlen nachgewiesen werden, ist eine Irreführung anzunehmen (LG Köln, Urteil vom 14.06.2005, Az.: 33 O 97/05)

12. “Damit ist T als einziger Außenwerber in der Lage, bundesweite Kampagnen anzubieten”

ist bereits dann als irreführende Alleinstellungsbehauptung einzustufen, wenn der Werbende nicht in der Lage ist, alle Städte über 500.000 Einwohner in eine solche Kampagne spürbar einzubeziehen (LG Köln, Urteil vom 14.06.2005, Az.: 33 O 97/05).

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4.01.2011Werbung mit „Bei uns erhalten Sie eine Rechnung mit ausgewiesenen 19% Mehrwertsteuer“ ist wettbewerbswidrig

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Mit Beschluss vom 02.09.2010, Az. 2 U 36/10 entschied das OLG Braunschweig, dass die Werbeaussage „Bei uns erhalten Sie eine Rechnung mit ausgewiesenen 19% Mehrwertsteuer“ gegenüber Verbrauchern wettbewerbswidrig ist, §§ 3 Abs. 1, 5, Abs. 1 Satz 1 u. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 u.3 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Die Richter meinten, die Aussage sei zwar objektiv richtig. Bei einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums erwecke sie aber den falschen Eindruck, bei dem Händler einen besonderen Vorteil zu erhalten, der bei dessen Mitbewerbern nicht ohne weiteres gegeben sei. Dies gelte insbesondere, wenn die Aussage in Fettdruck abgebildet und farblich unterlegt sei. Tatsächlich seien Unternehmer aber nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Und für die Rechnungsangaben schreibe § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG die Pflicht zur Mehrwertsteuerangabe vor, sofern nicht ausnahmsweise eine Steuerbefreiung gegeben ist.

Ob es sich vom juristischen Standpunkt aus um eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten oder eine Irreführung der Verbraucherkreise handelte, ließ das Gericht im Ergebnis offen.

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9.11.2010Urteil des LG Köln: Händlerbund-Siegel nicht wettbewerbswidrig (31 O 430/10)

E-Commerce, Online-Recht, Urteile, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen

Wir berichteten kürzlich (http://bit.ly/dt0Oec) über das einstweilige Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Köln in der Sache “Händlerbund-Siegel” (Az.: 31 O 430/10). Nachdem das LG Köln zunächst auf Basis des einseitigen und unvollständigen Vortrags der Antragstellerin eine einstweilige Verfügung durch Beschluss erlassen und die Antragsgegner, die von uns vertreten werden, zur Unterlassung der Verwendung des Händlerbund-Siegels (“geprüftes Mitglied – Qualität & Sicherheit”) ohne weitere Erläuterung verpflichtet hatte, gab die  31. Zivilkammer nach dem Widerspruch der Antragsgegner im Rahmen der mündlichen Verhandlung bereits zu erkennen, dass es die einstweilige Verfügung wohl aufheben werde. Der Antragstellerin wurde Gelegenheit gegeben, ihren Antrag zurückzunehmen, dem die Antragsstellerin jedoch nicht nachgekommen ist.

Das Landgericht Köln hat nun sein Urteil verkündet und die einstweilige Verfügung zurückgewiesen. Das Urteil ist im Volltext hier abrufbar.

In den Entscheidungsgründen führt das Gericht aus, dass eine Irreführung (§ 5 UWG) nach dem wechselseitigen Vortrag nicht (mehr) angenommen werden könne. Dabei könne letztlich auch dahinstehen, ob das streitgegenständliche Logo lediglich auf die Startseite des Händlerbundes (www.haendlerbund.de) oder auf das erteilte Zertifikat verlinkt sei. Denn ausweislich der Prüfkriterien des Händlerbundes nehme der Händlerbund eine umfassende Überprüfung des Internetauftritts des entsprechenden Mitglieds vor und prüfe den Onlineshop nicht lediglich auf dessen Abmahnsicherheit. Die entsprechende Prüfung bewirke zwar durchaus (auch), dass der Shop auf typische Abmahnrisiken hin überprüft wird und dem Shopbetreiber damit eine höhrere Sicherheit vor Abmahnungen beschere, doch wirke sich die Prüfung auch zugunsten des Verbraucherschutzes aus, so die Kammer. Die Prüfung diene also spiegelbildlich zugleich dem Verbraucherschutz und schaffe so in der Tat eine höhere Qualität und Sicherheit der angebotenen Dienstleistungt Internetversand. Eine generelle Pflicht des Anbieters, neben oder zusätzlich zu eingeblendeten Logos, die auf bestimmten Auszeichnungen oder Mitgliedschaften hindeutet, kenne das Gesetz nicht, was jedenfalls solange gelte, wie das Logo nicht für sich betrachtet die Eignung zu einer relevanten Irreführung beinhalte.

Nach dieser im Ergebnis überzeugenden Argumentation kann mit Spannung erwartet werden, ob das OLG Köln dies ebenso sieht, das im Falle einer Berufung durch die Antragstellerin mit der Frage befasst sein wird, ob die Entscheidung des Landgerichts Rechtsfehler aufweist oder nicht. Über den Fortgang des Verfahrens wird an dieser Stelle berichtet.

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21.09.2010OLG Düsseldorf – Keine Irreführung bei Werbung mit durchgestrichenen Preisen

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Betreiber von Online Shops unterliegen hinsichtlich der Angabe von Preisen vielen Beschränkungen durch gesetzliche Vorgaben – wie beispielsweise dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb oder der Preisangabenverordnung.  Beispielsweise ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG eine geschäftliche Handlung dann irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, enthält.

Der 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf urteilte  Ende Juni (Urteil v. 29.06.2010 – Az.: I-20 U 28/10), dass es keine Irredführung sei, wenn neben dem aktuellen Verkaufspreis ein durchgestrichener, früher verlangter Verkaufspreis angegeben wird.

In dem streitgegenständlichen Verfahren hatte der beklagte Betreiber eines Online-Shops für Markenschuhe mit „Statt 49,99 Euro nur 19,99 Euro“ geworben, und dabei den alten Preis durchgestrichen. Der klagende Mitbewerber, ebenfalls ein Internethändler, hatte beanstandet, dass es nicht klar sei, um welchen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handele. Dies könne nach seiner Ansicht zum Einen der frühere Verkaufspreis des beklagten Händlers, die Preisempfehlung des Herstellers oder schließlich der Preis eines Mitbewerbers sein.

Die Vorinstanz des Landgericht Düsseldorfs hielt die Preisangabe für irreführend (Beschluss v. 15.09.2009 und 18.12.2009 – Az.: 38 O 58/09) und erließ daher eine Unterlassungsverfügung gegen den Beklagten. In der Revision hoben die Düsseldorfer Richter des Oberlandesgerichts nun allerdings die landgerichtliche Verfügung auf und verneinten im Ergebnis eine Irreführung im Sinne des UWG.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass ein durchschnittlicher Verbraucher ohne weiteres erkennen könne, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis gerade nur um den früher vom Internethändler geforderten Preis handele. Die Richter sahen deshalb keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Durchgestrichene Preise würden vom Verkehr allgemein so verstanden, dass es sich um die früher vom Gewerbetreibenden verlangte Preise handele, weil das Durchstreichen des Preises für ein Ungültigmachen  und im Zusammenhang mit der Angabe des nun gültigen, niedrigeren Preises für eine Preisherabsetzung stehe.

Dies wurde im streitgegenständlichen Verfahren sogar noch verdeutlicht, weil der Beklagte „Statt“-Preise verwendete und der Verbraucher umso mehr davon ausgehen könne, dass frühere Preise gemeint seien. Ein solches Vorgehen sei Verbrauchern aus der Werbung und von Preisschildern bestens vertraut, so dass die Richter diese Auffassung auch für den Bereich von Online-Shops für anwendbar hielten.

Fazit: Nach Ansicht des Gerichts werten Verabraucher durchgestrichene Preise in der Regel als frühere Preise des Händlers und nicht als Preise anderer Herkunft – wie etwa Preise des Herstellers oder eines Mitbewerbers. Die Entscheidung ist rechtskräftig, so dass es zu keinem weiteren Urteil in der Sache kommen wird.

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Florian Decker
Rechtsanwalt
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13.09.2010OLG Hamm – Werbung von hohen Preisvorteilen wegen Geschäftsauflösung kann irreführend sein

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Geschäftliche Handlungen sind unlauter und damit unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Verbrauchern zu beeinträchtigen. Dies ist bei einer Werbung immer dann der Fall, wenn sie irreführend ist, also unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält, vgl. §§ 3, 5 I UWG. Das Oberlandesgericht Hamm hat nun in einem aktuellen Urteil von Ende März 2010 entschieden (Urteil v. 23.03.2010 – Az.: 4 U 159/09), dass eine Reklame mit der Ankündigung eines erheblichen Preisrabatts aufgrund einer bevorstehenden Geschäftsaufgabe aus wettbewerbsrechtlicher Sicht unzulässig ist, wenn in Wahrheit das Geschäft gerade erst eröffnet wurde.

Der Beklagte führte im vorliegenden Fall einen Teppichhandel und kündigte in der Werbung öffentlich an, wegen einer totalen Geschäftsaufgabe eine Zwangsverwertung durch Räumungsverkauf mit einem Nachlass von bis zu 75% durchzuführen. Darin sah ein mitbewerbender Teppichverkäufer einen Wettbewerbsverstoß, weil es sich in Wahrheit um keine Geschäftsaufgabe, sondern vielmehr um die Neueröffnung des Betriebes handelte. Auf dem Rechtsweg begehrte er deswegen Unterlassung des Vorgehens des Beklagten.

Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm gaben dem klagenden Mitbewerber Recht und bejahten im Ergebnis eine irreführende Rechtsverletzung. Durch die Angaben des Beklagten werden Verbraucher in die Irre geführt, da der hohe Discount gerade nicht wegen einer Geschäftsaufgabe, sondern einer Geschäftseröffnung zustande kommt.

Ein Räumungsverkauf hingegen findet regelmäßig nur in einem begrenzten Zeitraum statt, in welchem der Kunde davon ausgeht, besonders günstige Preise zu erzielen. Unter dem Vorwand und unter Ausnutzung der Zwangslage, dass diese Angebote nur über einen begrenzten Zeitraum verfügbar sind, entstand vorliegend bei den Verbrauchern eine hohe Anlockwirkung. Da es sich bei der vorliegenden Sonderveranstaltung in Wahrheit um eine Neueröffnung handelte, werden die Verbraucher bewusst getäuscht, da eine Geschäftsaufgabe voraussetzt, dass das Geschäft zumindest eine gewisse Zeit an Ort und Stelle schon bestanden hat.

Eine grundsätzlich zulässige Sonderveranstaltung findet ihre Grenze allein im Irreführungsgebot des § 5 UWG. Für einen Verstoß gegen § 5 UWG ist seit der Richtlinie 2005/29/EG nunmehr erforderlich, dass im geschäftlichen Verkehr irreführende Angaben gemacht werden, wovon auch bei einem Irrtum über die Umstände des Verkaufs auszugehen ist. Nicht nur die Ankündigung einer solchen Sonderveranstaltung, sondern auch die Durchführung eines Kaufvertrags bei einer unzulässigen Sonderveranstaltung ist dabei unzulässig.

Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb sieht für diesen speziell vorliegenden Fall sogar eine eigene Regelung vor: Gemäß § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Ziffer 15 der Anlage des UWG ist es stets unzulässig, wenn unwahr angegeben wird, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder verlegen. Der Beklagte verhielt sich damit insgesamt wettbewerbswidrig – dem Unterlassungsbegehren des Klägers war damit folgerichtig stattzugeben.

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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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