30.03.2011OLG Köln: Doppelte IP-Adressen in Antrag nach § 101 UrhG sprechen für Ermittlungsfehler
Abmahnung, Filesharing, Urheberrecht Kommentar hinzufügen
Um eine Abmahnung wegen illegalen Filesharings aussprechen zu können, reicht die Ermittlung einer IP-Adresse allein nicht aus. Aus der IP-Adresse ergibt sich noch nicht, wer Inhaber des Anschlusses ist, über den die potentielle Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Daher muss vom Rechteinhaber zunächst ein gerichtliches Auskunftsverfahren nach § 101 Urheberrechtsgesetz (UrhG) betrieben werden. Aufgrund der Masse von Rechtsverletzungen werden bei Auskunftsanträgen in Filesharingverfahren meist nicht nur einzelne IP-Adressen abgefragt, sondern umfangreiche IP-Adresslisten eingereicht. Ist der Auskunftsantrag erfolgreich, kann der Rechteinhaber Name und Anschrift des Anschlussinhabers vom jeweiligen Provider heraus verlangen und so schließlich die Abmahnung zustellen.
Enthalten die eingereichten IP-Adresslisten übereinen Zeitraum von mehr als 24 Stunden hinweg jedoch mehrfach gleiche, dynamisch zugeordnete IP-Adressen, begründet dies nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Köln erhebliche Zweifel an einer zutreffenden Ermittlung der IP-Adresse
(OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2011 – 6 W 5/11).
Aufgrund der dynamischen Zuordnung von IP-Adressen und einer Zwangstrennung nach 24 Stunden durch den Internet-Provider kann nach Auffassung des OLG Köln davon ausgegangen werden, dass einem Anschlussinhaber in einem Zeitraum von mehreren Tagen (vorliegend: rund drei) mehrmals neue IP-Adressen zugewiesen werden. Dass hierbei die gleiche IP-Adresse mehrmalig zugeordnet wird, ist dagegen höchst unwahrscheinlich.
Das Erfordernis der „Offensichtlichkeit“ im Sinne von § 101 Abs. 2 UrhG bezieht sich neben der Rechtsverletzung aber auch auf die Zuordnung der Verletzung zu den begehrten Verkehrsdaten (Name und Anschrift des Anschlussinhabers). Werden IP-Adressen wie beschrieben mehrfach in einem Antrag nach § 101 UrhG für Zeiträume an unterschiedlichen Tagen im Zusammenhang mit dem gleichen Werk aufgeführt, sei es von erheblich höherer Wahrscheinlichkeit, zumindest aber nicht auszuschließen, dass dies auf einem Fehler bei der Ermittlung, Erfassung oder Übertragung der IP-Adressen beruht.
Fazit:
Für das Abmahngeschäft wegen illegalen Filesharings ist das Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG von erheblicher Bedeutung, weil die Anschlussinhaber faktisch nur mithilfe der Gerichte identifiziert werden können. Nachdem das OLG Köln kürzlich bereits eine Abmahnbremse für ältere Titel angeordnet hatte, schränkt es die Auskunftspraxis des bei Abmahnern besonders beliebten LG Kölns mit der vorliegenden Entscheidung weiter ein.
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Niklas Plutte
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4.03.2011Sofort-Hilfe bei Abmahnungen wegen filesharing im Pauschal-Beratungspaket
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Unsere Kanzlei in Mainz hat ein neues Beratungsangebot in ihr Portfolio aufgenommen: Abmahnopfer wegen Filesharings erhalten jetzt Sofort-Hilfe im Beratungspaket zu einem Pauschalpreis von 199,00 EUR inkl. Mwst, wenn sie Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen (zum Beispiel wegen Filmen, Musikdateien, PC-Spielen usw) erhalten haben.
Im Beratungspaket enthalten ist eine individuelle, telefonische Beratung durch einen unserer auf IT-Recht spezialisierten Rechtsanwälte bzw. Fachanwälte für IT-Recht. Darüber hinaus führen wir die gesamte außergerichtliche Korrespondenz mit der gegnerischen Abmahnkanzlei und prüfen und formulieren die Unterlassungserklärung, sollte diese von Ihnen abgegeben werden müssen.
Das Beratungsangebot gilt ausschließlich für Abmahnungen wegen des Vorwurfs der unberechtigten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen im Internet. Der Ratsuchende kann die Abmahnung einfach über die Website unserer Kanzlei unter www.resmedia-filesharing.de auf den Server von ResMedia Mainz hochladen.
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Kürzlich befasste sich das Oberlandesgericht Köln in einer lesenswerten Entscheidung mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Auskünfte über die persönlichen Daten von Anschlussinhabern erteilt werden dürfen, über deren IP-Adressen mutmaßlich Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen begangen wurden. (OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2010 – 6 W 155/10). Die rechtlichen Voraussetzungen derartiger richterlicher Auskunftsbeschlüsse sind zur Vorbereitung von Abmahnungen wegen illegalen Filesharings von erheblicher Bedeutung. Erst die gerichtliche Erlaubnis berechtigt Urheber bzw. deren Bevollmächtigte nämlich, Name und Anschrift des jeweiligen Anschlussinhabers vom Internetprovider (z.B. der Telekom) erfragen zu können. Umgekehrt sind Filesharing-Abmahnungen ohne diese Daten faktisch unmöglich, weil eine Zuordnung der IP-Adresse zu einem bestimmten Anschluss nur mit Hilfe des Internetproviders möglich ist.
1. IP-Adresse: Nur noch eingeschränkte Auskunftsmöglichkeit
Das Gericht winkte den Auskunftsantrag nicht einfach durch, sondern konkretisierte das nach § 101 Abs. 1 UrhG vorausgesetzte „gewerbliche Ausmaß“ der Urheberrechtsverletzung zu Lasten der Rechteinhaber. Die neuen Vorgaben schränken die eher lässige Auskunftspraxis des LG Köln merklich ein, welches bislang gerade bei großen Abmahnkanzleien sehr beliebt war.
Zunächst stellt das OLG in seiner Entscheidung klar, dass schon das Angebot eines einzelnen urheberrechtlich geschützten Werkes in einer Tauschbörse dass geschützte Recht in einem gewerblichen Ausmaß verletzen kann. Selbst wenn sich das Angebot nur auf einen kurzen Zeitraum beschränkt, hätte es der Rechtsverletzer nicht mehr in der Hand, in welchem Umfang das Werk weiter vervielfältigt wird. Auskunftsansprüchen sei aufgrund von Artikel 10 Grundgesetz aber nur bei besonders schwerwiegenden Eingriffen in die Rechte des Urhebers stattzugeben. Einen derart schweren Eingriff sehen die Kölner Richter in der öffentlichen Zugänglichmachung
-einer Vielzahl urheberrechtlich geschützter Werke. Hierzu weist das Gericht einschränkend darauf hin, dass dies ohne die erst noch zu erteilende Auskunft des Internetproviders nicht festzustellen ist, so dass ein Auskunftsanspruch praktisch nicht auf diese Alternative gestützt werden könne;
-eines einzelnen Werks mit hohem Wert, etwa einem Computerprogramm, dessen aktuelle Version 499,00 € kostet oder
-einer hinreichend umfangreichen Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase.
2. Unterhaltungsmusik: Sechs Monate nach Veröffentlichung ist regelmäßig Schluss!
Für die besonders praxisrelevante letzteVariante stellte das OLG typisierte Fallgruppen zur Verfügung. Als hinreichend umfangreiche Dateien seien z.B. Filme, Hörbücher oder ganze Musikalben anzusehen, wobei es bei letzteren ausreiche, wenn der Urheber nur Rechte an einzelnen Titeln inne habe.
Von einem Werk in seiner relevanten Verwertungsphase sei (regelmäßig) dann auszugehen, wenn eine besonders umfangreiche Datei „vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht“ werde. Bei Filmen müsse für den Beginn der relevanten Verwertungsphase nicht auf den Kinostart, sondern den Beginn des zeitlich nachfolgenden DVD-Verkaufs abgestellt werden. Für Unterhaltungsmusik – eine sehr wichtige Neuerung – bemaß der Senat den Zeitraum „unmittelbar nach“ der Veröffentlichung auf sechs Monate. Bei Hörbüchern, Hörspielen und ähnlichen nicht besonders aktualitätsbezogenen Werkgattungen könnten dagegen längere Verwertungsphasen anzunehmen sein.
Sobald jedoch die relevante Verwertungsphase nach den obigen Kriterien abgelaufen ist, müssen für den Auskunftsanspruch in Köln künftig besondere Umstände wie etwa ein fortdauernder, besonders großer kommerzieller Erfolg des betroffenen Werks dargelegt werden. Als Beispiel nennt das Gericht Musikalben, die zum Zeitpunkt der ermittelten Rechtsverletzung in den TOP 50 der Verkaufscharts der Musikindustrie platziert sind oder Titel auf einem Musikalbum, die zu diesem Zeitpunkt eine besonders hohe Chartplatzierung aufweisen. Abgelaufen sei die relevante Verkaufsphase jedenfalls, wenn das Werk zu Ramschpreisen verkauft wird, wobei durch Sonderangebote verursachte Preisschwankungen noch nicht genügen.
3. Fazit:
Das OLG Köln begrenzt in deutlichem Umfang die Verfolgungsmöglichkeit von Urheberrechtsverstößen im Internet. Ob sich die großen Abmahnkanzleien wie Rasch, Waldorf Frommer oder Nümann + Lang mit ihren Auskunftsersuchen bezüglich älterer Werke künftig an andere Gerichte wenden, oder deren Verfolgung ganz unterlassen, muss ebenso abgewartet werden wie die spannende Frage, ob andere Gerichte Bereitschaft zeigen, der restriktiven Kölner Auffassung zu folgen.
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20.08.2010OLG Frankfurt a.M. – Speicherung von IP-Adressen für 7 Tage auch bei Flatrates zulässig
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Anfang März entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Grundsatzurteil (Urteil v. 02.03.2010 – Az.: 1 BvR 256/08), dass die anlasslose Protokollierung von IP-Adressen und deren Speicherung für mindestens 6 Monate – entsprechend den Vorgaben der EU – zwar nicht unvereinbar mit dem Grundgesetz ist. Für die konkrete Ausgestaltung der sog. Vorratsdatenspeicherung im Einzelfall machte das Gericht aber dem Gesetzgeber konkrete Vorgaben, damit dieser es verfassungskonform ausgestalten kann.
In einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urt. v. 16.06.2010 – 13 U 105/07) wurde nun entschieden, dass es Internet-Providern wie der Deutschen Telekom dennoch erlaubt sei, Verbindungsdaten für einen Zeitraum von 7 Tagen zu speichern, und zwar auch dann, wenn es sich um eine Flatrate handele. Das Berufungsgericht bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz des LG Darmstadt, nach der ein Kunde der Deutschen Telekom AG keinen Anspruch auf unverzügliche Löschung seiner für die die Nutzung des Internets vergebenen IP-Adressen erhielt.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger einen DSL-Internet-Zugangsvertrag mit der DTAG-Tochter T-Online geschlossen. Im streitgegenständlichen Verfahren verlangte er von der Telekom, dass diese die ihm zugeteilten „dynamischen IP-Adressen“ unmittelbar nach Beendigung der jeweiligen Internetverbindung löschen. Die Beklagte speicherte zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Klageerhebung im Juni 2007 die IP-Adressen für einen Zeitraum von 80 Tagen nach dem Rechnungsversand. Während es die Vorinstanz der Beklagten untersagte, die Daten länger als sieben Tage abzuspeichern, reduzierte die Telekom – einhergehend mit den Vorgaben des Bundesbeauftragen für Datenschutz – ihre Speicherzeit gerade auf diesen Zeitraum.
In der Berufung vor dem OLG Frankfurt a.M. begehrt der Kläger nun weiterhin die Löschung der Daten unmittelbar nach Beendigung der Internetverbindung. Die Klägerin sah ansonsten insbesondere die Gefahr, dass Persönlichkeitsprofile über den Einzelnen erstellt werden könnten, weswegen auch ein Speicherzeitraum von sieben Tagen nicht tragbar sei.
Der 13. Zivilsenat des OLG Frankfurt folgte jedoch der Ansicht der Beklagten und wies die Berufung zurück. Die Frankfurter Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass kein Rechtsgrund bestehe, die IP-Adressen sofort nach Beendigung der Internetverbindung zu löschen. Das Bundesverfassungsgericht habe die Rechtmäßigkeit solcher Datenspeicherungen durch Access-Provider niemals in Zweifel gezogen. Außerdem sei es nach derzeitigem technischem Stand quasi unmöglich, die IP-Adressen sofort nach Beendigung der Verbindung zu löschen, ohne eine Abrechnung mit dem Kunden untragbar zu erschweren; zumal der Kläger einen gegenteiligen Beweis schuldig geblieben sei. Die IP Adressen seien vielmehr die für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes. Außerdem wäre es der DTAG als Access Provider sonst unmöglich, einen wesentlichen Teil von Störungen und Fehlern zu erkennen, einzugrenzen und zu beseitigen.
Fazit: Das OLG Frankfurt a.M. bescheinigt der Beklagten die Löschung der Verbindungsdaten „ohne schuldhaftes Zögern“ und bestätigt damit die bestehende Regelung, dass IP-Adressen nicht vor Ablauf von sieben Tagen gelöscht werden müssen. Zu einer Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung durch den Gesetzgeber ist es bisher nicht gekommen.
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Florian Decker
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3.12.2009Der Düsseldorfer Kreis erklärt die Speicherung von IP-Adressen für unzulässig
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Statistik-Dienste wie beispielsweise Google Analytics sind bei Webseiten-Betreibern ein beliebtes Mittel, um genaue Auskunft über die Besucher der Webseite und deren Aktivitäten zu erhalten. So geben sie diesen neben nützlichen Informationen wie dem benutzten Browser und dem installierten Betriebssystem vor allem Auskunft darüber, welche Unterseiten für den Besucher von Interesse waren, wie lange er sich diese angesehen hat und welche Seiten daraufhin aufgerufen wurden; kurz: die Besucherströme können sehr genau analysiert werden, um das eigene Internet-Angebot zu optimieren.
Diese Dienste werden jedoch nicht nur positiv betrachtet. So können sich Datenschützer insbesondere mit der Erstellung von Nutzungsprofilen nicht anfreunden, da mit diesen das Surfverhalten einzelner Personen ohne deren vorherige Einwilligung individuell gespeichert und ausgewertet wird.
Nachdem die NRW-Datenschützer des „Düsseldorfer Kreises“ in diesem Vorgehen eine Verletzung geltenden Rechts sahen, fassten am 27. November 2009 die Landesdatenschutzbeauftragten einen entsprechenden Entschluss, welcher unter Umständen das Aus für derartige Analysetools in Deutschland bedeuten könnte. Der informelle Kreis der obersten Datenschutz-Aufsichtsbehörden hatte dabei eine Reihe von Vorgaben gemacht, welche dem Nutzer unter anderem die Möglichkeit geben muss, der Erfassung von personenbezogenen Daten zu widersprechen und im Rahmen einer Datenschutzerklärung deutlich auf die Nutzung der Daten hingewiesen zu werden. Außerdem darf es nicht ermöglicht werden, anonyme Nutzungsdaten mit den Daten über die Nutzer zusammenzuführen.
Kritisiert wird dabei vor allem, dass der einzelne Seitenbesucher allein anhand seiner IP-Adresse – also der durch den Internet-Provider eindeutig zugeteilten Anschlusskennung – identifiziert werden kann. Auch wenn er immer noch für den Webseitenbetreiber anonym bleibt, wird allein die Möglichkeit der Identifizierung durch den jeweiligen Provider von den Datenschützern bemängelt – und daher die IP-Adresse vom „Düsseldorfer Kreis“ zu den sogenannten personenbezogenen Daten gezählt.
Für die Speicherung sei jedoch die ausdrückliche Einwilligung des jeweiligen Nutzers von Nöten, die generell nicht konkludent durch Webseitenbesucher erteilt werde. Daher ist nach Ansicht der Landesbehörden auch eine Speicherung nicht zulässig und rechtswidrig – und der Webseitenbetreiber zur Kürzung der jeweilig gespeicherten IP-Adresse oder zu Verwendung von Pseudonymen verpflichtet, so dass eine konkrete Identifizierung ausgeschlossen ist. Allerdings ist noch nicht höchstrichterlich und abschließend geklärt, ob IP-Adressen tatsächlich als personenbezogene Daten angesehen werden können.
Angesichts der vielen Millionen betroffenen Webseiten liegt nicht zuletzt wegen der hohen wirtschaftlichen Bedeutung der Webseitenanalyse das Bedürfnis einer baldigen Lösung nahe. Dabei solle der Fokus auf einvernehmliche Lösungswege gelegt werden, so die Datenschützer. Allerdings sollen rechtliche Schritte langfristig nicht ausgeschlossen sein.
Ob dies möglicherweise das Ende für Google Analytics & Co. bedeutet, deren Dienste gerade nur mit den IP-Adressen und ohne Einwilligung der Nutzer funktionieren, ist nicht klar. Diese Frage kann abschließend nur durch die Rechtsprechung geklärt werden. Allerdings haben die Datenschützer zu diesem Thema nun deutlich Stellung bezogen – der Einfluss auf die Rechtsprechung bleibt abzuwarten.
Fazit: Google Analytics zählt zu den wichtigsten Tools der geschäftlichen Internetnutzung. Eine Einschränkung dahingehend, dass bei jedem Besuch einer deutschen Seite eine Datenschutzerklärung akzeptiert werden müsste, hätte verheerende Auswirkungen sowohl auf die praktische Verwendbarkeit von Internetseiten als auch auf den internationalen Wettbewerb.
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Das Landgericht Bamberg hatte sich Ende Juli (22.07.2009 – AZ.: 2 Qs 104/2009) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein sogenannter Anonymisierungsdient verpflichtet ist, im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung Auskunft über Kundendaten einer IP-Adresse zu geben, wenn nur eine leichte Straftat vorliegt.
Die Bamberger Richter entschieden, dass eine Auskunftspflicht nicht besteht, wenn keine schwere Straftat vorliegt und der Schaden unverhältnismäßig gering ist.
Anonymisierungsdienste sollen ein anonymes Surfen im Internet ermöglichen, indem die vom Access Provider vergebene IP-Adresse unterdrückt wird. Der Anbieter des Anonymisierungsdienstes selbst speichert dabei im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung gem. §113a Abs. 6 TKG die IP-Adressen seiner Nutzer für einen Zeitraum von sechs Monaten.
Im konkreten Fall sollte der Anonymisierungsdienst Steganos über sämtliche Verkehrsdaten aufklären, die über eine IP-Adresse angefallen waren, nachdem die dahinter stehende Person unter Angabe falscher Adressdaten bei einem Webhosting-Unternehmen eine Bestellung im Wert von 19,99 EUR/Monat in Auftrag gab. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die zur IP-Adresse gehörenden Kundendaten herauszugeben, ist der Dienst nicht nachgekommen.
Das AG Bamberg (Urteil vom 28.05.2009, Az. 1 Gs 724/09) sah in dem Betrugsversuch bereits eine schwere Straftat, die in Form einer banden- und gewerbsmäßigen Handlung durchgeführt worden sei und verpflichtete Steganos, die gespeicherte IP-Adresse herauszugeben. Das Amtsgericht ging dabei davon aus, dass mehrere Personen gezielt diesen Anonymisierungsdienst eingesetzt hätten, „um ein Handeln im gewerbsmäßigen Umfang mit bandenmäßigen Strukturen zu ermöglichen“. Der Anonymisierungsdienst hingegen sah dies anders und legte gegen die erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde zum Landgericht ein.
Bereits vor einiger Zeit befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage, wann Verkehrsdaten im Sinne des §100g StPO, welche gem. §113a TKG gespeichert worden waren, herausgegeben werden müssen. Dies sollte nach Ansicht des Verfassungsgericht nur dann der Fall sein, wenn es sich um eine schwere Straftat handele. Da im konkreten Fall zwar Anzeichen für einen Betrugsversuch vorhanden waren, jedoch allein in der Nutzung eines Anonymisierungsdienstes kein banden- oder gewerbsmäßiges Handeln zu erkennen sei, könne nach Ansicht der Bamberger Richter auch nicht von einer schweren Straftat und damit von den Voraussetzungen des §100g StPO i.V.m. §§96 Abs. 1, 113a TKG ausgegangen werden. Nicht zuletzt der geringe Schaden zeige, dass das Auskunftsverlangen in keinem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehe.
Fazit: Das Bestreben, die Nutzer eines Anonymisierungsdienstes ohne Weiteres zu pönalisieren widerspricht den gesetzlichen Vorgaben. Eine anonyme Nutzung von Telediensten ist vielmehr in §13 Abs. 6 TMG ausdrücklich vorgesehen. Das Urteil des LG Bamberg ist daher durchaus begrüßenswert.
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18.03.2009Kein Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG bei Anbieten eines aktuellen Musikalbums
Filesharing Kommentar hinzufügenDas OLG Oldenburg hat mit Beschluss vom 1.12.2008 – 1 W 76/08 (LG Oldenburg; rechtskräftig) entschieden, dass das Anbieten eines sehr aktuellen Musikalbums in einer Tauschbörse kein “gewerbliches Ausmaß” im Sinne des § 101 UrhG darstellt und deshalb ein Auskunftsanspruch gegen den Internetprovider auf Herausgabe der Kundendaten gemäß § 101 Abs. 2 UrhG nicht geltend gemacht werden kann.
Zunächst stellt das Gericht klar, dass das Erfordernis der Verletzung in „gewerblichem Ausmaß” nicht nur für die Ansprüche gegen den Verletzer aus § 101 Abs. 1 UrhG gelte, sondern auch für die Ansprüche gegen Dritte, die das Gesetz in § 101 Abs. 2 UrhG zur Verfügung stelle.
Nach § 101 Abs. 1 Satz 2 sei für das Kriterium des „gewerblichen Ausmaßes” sowohl die Anzahl als auch die Schwere der Rechtsverletzungen entscheidend. Die Antragstellerin habe jedoch nur einen Download – nämlich Ihren eigenen Testdownload – des Musikalbums nachweisen können, weshalb die Anzahl der Verletzungen bereits nicht geeignet sei, das „gewerbliche Ausmaß” anzunehmen. Das Gericht hob hervor, dass zwar durchaus der Verdacht bestehe, dass das Musikalbum über einen längeren Zeitraum und zum mehrfachen Download angeboten wurde; dieser Verdacht allein sei aber kein Kriterium, um die Grundrechte der Antragsgegnerin einzuschränken.
Die Schwere der Rechtsverletzung sei daher im Lichte der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts aus Art. 10 GG auszulegen. Dies habe der Gesetzgeber selbst für die Ansprüche aus Abs. 1 und 2 in § 101 Abs. 4 UrhG betont, indem er diese Ansprüche ausschließe, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig sei.
Abschließend betonte das Gericht, dass durch diese Entscheidung die Verfolgung von illegaler Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet erheblich erschwert werde. Dies sei jedoch kein Grund, den Begriff des „gewerblichen Ausmaßes” über die Grenzen hinaus rein ergebnisorientiert auszudehnen.
Kommentar: Die Entscheidung widerspricht den bisherigen Tendenzen in der Rechtsprechung, die ein „gewerbliches Ausmaß” zum Teil bereits durch das Anbieten eines einzigen aktuellen Songs angenommen haben und damit den Interessen der Rechteinhaber und den Wünschen der Politik nach einer engen Auslegung zum Schutz der Urheberrechte entsprachen. Ich halte diese Entscheidung für begrüßenswert, weil sie – wie das Gericht selbst ausführt – nicht ergebnisorientiert getroffen sondern meines Erachtens juristisch sauber und nachvollziehbar unter einer Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung erarbeitet wurde.