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	<title> &#187; Impressum</title>
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		<title>Impressumspflicht auf Facebook</title>
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		<pubDate>Wed, 02 Nov 2011 09:26:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Decker</dc:creator>
				<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Online-Recht]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Pflichtangaben zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 Telemediengesetz (TMG) gelten auch für geschäftlich genutzte Seiten in Social-Media-Kanälen, wie z.B. Facebook. Ein Verstoß kann daher wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden (§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 4 Nr. 11, 12 UWG i. V. m. § 5 TMG). Das hat das Landgericht Aschaffenburg in seinem Urteil vom [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2011/11/Fotolia_8035978_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-3018" title="Fotolia_8035978_XS" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2011/11/Fotolia_8035978_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Die Pflichtangaben zur Anbieterkennzeichnung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">§ 5 Telemediengesetz (TMG</a>) gelten auch für geschäftlich genutzte Seiten in Social-Media-Kanälen, wie z.B. Facebook. Ein Verstoß kann daher wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 UWG: Beispiele unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">4 Nr. 11</a>, 12 UWG i. V. m. <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">§ 5 TMG</a>). Das hat das Landgericht Aschaffenburg in seinem Urteil vom 19.08.2011 klargestellt (AZ: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 HK O 54/11" target="_blank" title="LG Aschaffenburg, 19.08.2011 - 2 HKO 54/11">2 HK O 54/11</a>).</p>
<p>Im dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte eine Facebook-Userin in ihrem Auftritt die wichtigsten Daten, wie Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer und URL, angegeben. Lediglich die Angabe der Gesellschaftsform sowie der vertretungsberechtigten Person war erst über das Anklicken des Punktes „Info“ erreichbar. Dadurch gelangte man zur eigentlichen Webseite, auf der sich das vollständige Impressum befand.</p>
<p>Dass auch User von Social-Media-Kanälen bei einer Nutzung zu Marketingzwecken eine eigene Anbieterkennung vorhalten müssen, wurde bereits mehrfach bejaht (vgl. LG Köln, Urteil vom 28.12.2010, AZ: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=28 O 402/10" target="_blank" title="LG K&ouml;ln, 28.12.2010 - 28 O 402/10">28 O 402/10</a>; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, AZ.: I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20 U 17/07" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">20 U 17/07</a>). Allerdings war in dem aktuellen Fall zu entscheiden, ob die Informationen zur Gesellschaftsform und zum Vertretungsberechtigten leicht erkennbar waren. Dies verneinte das Gericht. Bereits in der Bezeichnung „Info“ liege ein Verstoß gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">§ 5 TMG</a>. Auch sei nicht klar, auf welche Telemedien sich das Impressum beziehe, denn auf der Webseite werde nur auf das Presserecht, nicht aber auf den Facebook-Auftritt Bezug genommen.</p>
<p>Allen geschäftlichen Social-Media-Usern kann daher nur geraten werden, die erforderlichen Angaben bereits innerhalb des Profils komplett darzustellen. Ist dies nicht möglich, ist ein Link erforderlich, der „Impressum“ genannt wird und eine direkte Verlinkung zu diesem Punkt auf der eigenen Webseite enthält. Es bleibt zu hoffen, dass Facebook diese Einstellungen in nächster Zeit ermöglicht oder aber dass das Urteil eine Einzelentscheidung bleibt.</p>
<p>Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an decker@res-media.net.</p>
<p>Florian Decker<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Informationstechnologierecht<br />
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RES MEDIA | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht<br />
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz<br />
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20<br />
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Internet: www.res-media.net</p>
<p>Bildnachweis: © LaCatrina @ Fotolia.com</p>
<p>&nbsp;
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		<title>LG München &#8211; Falsche Impressumsangaben im Google Places Profil sind abmahnbar</title>
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		<pubDate>Tue, 31 May 2011 14:40:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Niklas Plutte</dc:creator>
				<category><![CDATA[E-Commerce]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[17 HK O 5636/11]]></category>
		<category><![CDATA[22.03.2011]]></category>
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		<description><![CDATA[Falsche Impressumsangaben zum Sitz eines Unternehmens sind nicht nur auf der eigenen Website, sondern auch im Google Places Profil abmahnbar. Das hat das LG München I mit Beschluss vom 22.03.2011 &#8211; Az. 17 HK O 5636/11 – entschieden. Die Antragsgegnerin hatte in ihrem Google Places-Profil als Geschäftssitz fälschlich nicht ihren tatsächlichen Geschäftssitz, sondern einen nahegelegenen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2011/05/Fotolia_8035978_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-2647" title="Fotolia_8035978_XS" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2011/05/Fotolia_8035978_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Falsche Impressumsangaben zum Sitz eines Unternehmens sind nicht nur auf der eigenen Website, sondern auch im Google Places Profil abmahnbar. Das hat das LG München I mit Beschluss vom 22.03.2011 &#8211; Az. 17 HK O 5636/11 – entschieden.</p>
<p>Die Antragsgegnerin hatte in ihrem Google Places-Profil als Geschäftssitz fälschlich nicht ihren tatsächlichen Geschäftssitz, sondern einen nahegelegenen Ort mit abweichender Postleitzahl angegeben. Nach Auffassung des Gerichts wurden die angesprochenen Verkehrskreise durch die unzutreffende Angabe in Bezug auf den Geschäftssitz der Antragsgegnerin über deren geschäftlichen Verhältnisse irregeführt (<a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen">§ 5 Abs. 1 Satz 1 UWG</a>, § <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen">5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG</a>).</p>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung, da sie auch auf Profile in anderen Internetseiten übertragbar ist, z.B. Facebook, XING, Twitter, Unternehmensverzeichnisse oder Preisvergleiche. Im Ergebnis verpflichtet sie Unternehmen, außerhalb ihrer eigenen Website geführte Daten laufend auf dem neuestens Stand zu halten, insbesondere ihre Impressumsangaben.</p>
<p><strong>Unsere Empfehlung:</strong></p>
<p>Unternehmen sollten dokumentieren, auf welchen Websites ihre Profile hinterlegt sind und die Entscheidung des LG München I zum Anlass nehmen, umgehend deren Aktualität zu überprüfen. Veraltete Einträge sind natürlich anzupassen.</p>
<p>Insbesondere bei Umfirmierungen, der Annahme einer neuen Rechtsform, räumlichen Umzügen des Unternehmens oder der Änderung sonstiger impressumsrelevanter Daten ist auf eine schnellstmögliche Synchronisierung der verschiedenen Profile hinzuwirken. Da Drittanbieter auf Änderungsaufträge mitunter nicht sofort reagieren, empfiehlt sich die Dokumentierung des Änderungsbegehrens, z.B. durch Emailarchivierung. Ein gleichwohl abgemahntes Unternehmen wird bei Befolgung dieser Handlungsempfehlung gute Aussichten haben, eine Abmahnung bzw. gerichtliche Inanspruchnahme erfolgreich abzuwehren.</p>
<p>Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite <a href="http://www.res-media.net">www.res-media.net</a> oder wenden Sie sich direkt an <a href="mailto:plutte@res-media.net">plutte@res-media.net</a>.</p>
<p>Niklas Plutte<br />
Rechtsanwalt<br />
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RES MEDIA | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht<br />
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz<br />
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20<br />
E-Mail: <a href="mailto:plutte@res-media.net">plutte@res-media.net</a><br />
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<p>Bildnachweis: © LaCatrina – Fotolia.com
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			</a>
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		<title>LG Düsseldorf: Keine Impressumspflicht für Baustellenseite</title>
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		<pubDate>Tue, 11 Jan 2011 09:12:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Niklas Plutte</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Online-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Telekommunikation]]></category>
		<category><![CDATA[12 O 312/10]]></category>
		<category><![CDATA[15.12.2010]]></category>
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		<category><![CDATA[LG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 5 TMG]]></category>

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		<description><![CDATA[Wird auf einer Internetseite wegen Überarbeitung nur eine Vorschaltseite angezeigt, unterliegt der Betreiber nicht der Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 TMG (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010, Az. 12 O 312/10). Neben Emailadresse und Telefonnummer führte die Beklagte auf der Vorschaltseite ihr Firmenlogo mit der Aussage »Alles für die Marke« auf. Gleichzeitig wies sie darauf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2011/01/Fotolia_8261906_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-2227" title="Fotolia_8261906_XS" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2011/01/Fotolia_8261906_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Wird auf einer Internetseite wegen Überarbeitung nur eine Vorschaltseite angezeigt, unterliegt der Betreiber nicht der Impressumspflicht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">§ 5 Abs. 1 TMG</a> (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 O 312/10" target="_blank" title="LG D&uuml;sseldorf, 15.12.2010 - 12 O 312/10: Baustellenseite">12 O 312/10</a>).</p>
<p>Neben Emailadresse und Telefonnummer führte die Beklagte auf der Vorschaltseite ihr Firmenlogo mit der Aussage »Alles für die Marke« auf. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Internetseite zur Zeit gründlich überarbeitet werde. Zu Recht verneinte das Gericht in der gebotenen Kürze einen Verstoß gegen § <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">5 Abs. 1 Ziffer 1</a> – 7 TMG, weil die Wartungsseite keine geschäftsmäßige Betätigung der Beklagten darstellte.<br />
Diese Entscheidung gilt umso mehr für eine „reine“ Baustellenseite, bei der vom Betreiber keinerlei Angaben geschaltet sind.</p>
<p>Sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite <a href="http://www.res-media.net">www.res-media.net</a> oder wenden Sie sich direkt an <a href="mailto:plutte@res-media.net">plutte@res-media.net</a>.</p>
<p>Niklas Plutte<br />
Rechtsanwalt<br />
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res media – Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht<br />
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz<br />
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E-Mail: <a href="mailto:plutte@res-media.net">plutte@res-media.net</a><br />
Internet: <a href="http://www.res-media.net">www.res-media.net</a></p>
<p>Mainz | Mannheim<br />
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<p>Bildnachweis: © Dark Vectorangel &#8211; Fotolia.com
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Hamm – Gesetzliche Pflichtangaben gelten auch für Apps</title>
		<link>http://blog-it-recht.de/2010/08/09/olg-hamm-%e2%80%93-gesetzliche-pflichtangaben-gelten-auch-fur-apps/</link>
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		<pubDate>Mon, 09 Aug 2010 12:30:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christian Welkenbach</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[E-Commerce]]></category>
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		<category><![CDATA[iPhone]]></category>
		<category><![CDATA[Mobile Commerce]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit dem starken Wachstum des mobilen Endgerätemarkts haben sich viele Internetanwendungen als auch Webangebote in den Mobilbereich verlagert oder werden gerade nur für diesen Bereich bereitgestellt. Kein Dienst, der nicht auch als spezielles „App“ verfügbar ist. Im Bereich des mobilen Internets kann dabei aus rechtlicher Sicht grundsätzlich nichts anderes gelten als auch für den restlichen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><img src="file:///C:/Users/cwe/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/Y43RUAG7/Fotolia_14073674_XS.jpg" alt="" /><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2010/08/Fotolia_14073674_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-1568" title="Cell-phone glossy icon" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2010/08/Fotolia_14073674_XS-150x150.jpg" alt="" width="154" height="154" /></a>Mit dem starken Wachstum des mobilen Endgerätemarkts haben sich viele Internetanwendungen als auch Webangebote in den Mobilbereich verlagert oder werden gerade nur für diesen Bereich bereitgestellt. Kein Dienst, der nicht auch als spezielles „App“ verfügbar ist. Im Bereich des mobilen Internets kann dabei aus rechtlicher Sicht grundsätzlich nichts anderes gelten als auch für den restlichen Bereich des Internets. Das Oberlandesgericht Hamm hat dies nun in einer aktuellen Entscheidung von Ende Mai (Urteil v. 20.05.2010 – Az.: I <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 225/09" target="_blank" title="OLG Hamm, 20.05.2010 - 4 U 225/09">4 U 225/09</a>) für den Fall bestätigt, wenn Angebote einer Internet-Handelsplattform durch deren Betreiber für den Abruf auf einem mobilen Endgerät optimiert werden.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Im streitgegenständlichen Sachverhalt hatte der Betreiber einer Internetplattform die Angebote seiner Webseite automatisch auch für den Abruf auf dem Apple iPhone als auch dem iPod Touch über eine App angeboten, um auch darüber seine Produkte verkaufen zu können. Im Rahmen der mobilen Darstellungsform des Online Shops fehlten dabei allerdings die gesetzlichen Pflichtangaben unter anderem zum Widerrufsrecht gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312c.html" target="_blank" title="&sect; 312c BGB: Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzvertr&auml;gen">§ 312c Abs. 1 BGB</a>, der Anbieterkennzeichnung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">§ 5 Abs. 1 TMG</a> als auch eine eindeutig ausgewiesene Umsatzsteuer nach der Preisangabenverordnung.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Diese Informationen konnten dabei selbst beim Bestellvorgang nicht eingesehen werden. Ein Impressum war zwar prinzipiell in der App vorhanden, allerdings führte nur ein nicht eindeutig benannter Link dorthin. Darin sah ein konkurrierender Shopbetreiber einen Wettbewerbsverstoß und mahnte den Anbieter ab und begehrte Unterlassung, obwohl Letzterer gar keine Kenntnis von den fehlenden Angaben hatte.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Die Richter des OLG Hamm folgten der Ansicht des Antragstellers der einstweiligen Verfügung und nahmen den Antragsgegner, den Anbieter des App Angebots in Anspruch. Dieser hafte für die angeführten wettbewerbsrechtlichen Verstöße verschuldensunabhängig und müsse daher auch im konkret vorliegenden Fall bereits für den objektiven Rechtsverstoß einstehen. Eine unlautere Zuwiderhandlung gegen Marktverhaltensregeln gem. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">3 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 UWG: Beispiele unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">4 Nr. 11 UWG</a> setzt dabei lediglich ein objektiv rechtswidriges Verhalten voraus (vgl. auch BGH, Urt. v. 23.06.2005 – Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 194/02" target="_blank" title="BGH, 23.06.2005 - I ZR 194/02: Wettbewerbsrecht - Inverkehrbringen und Bewerben von Arzneimitte...">I ZR 194/02</a>). Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Beklagte die Unlauterkeit begründenden Umstände wie die Art der Darstellung kannte, vorliegend also, dass er die Ware an den Endverbraucher über die App anbot, ohne die erforderlichen Informationen zu erteilen. Die Haftung kann dabei allein schon aus dem eigenen Handeln der des Antragsgegners hergeleitet werden.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><strong>Fazit</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Das OLG Hamm stellt klar, dass die gesetzlichen Informationspflichten für Internet-Shops und -Portale genauso für das Angebot über spezielle Apps im Mobile Commerce Segment gelten. Betreiber von Online Shops, die beabsichtigen, den mobilen Endkunden auch mit dem eigenen Online-Shop zu erreichen, sollten daher darauf achten, den gesetzlichen Pflichtangaben nachzukommen, da sie sonst Gefahr laufen, von Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt zu werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net.</p>
<p>Christian Welkenbach</p>
<p>Rechtsanwalt</p>
<p>Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)</p>
<p>—————————————————————————-</p>
<p>RES MEDIA | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht</p>
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<p>—————————————————————————-</p>
<p>Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Rechtsfragen rund um Twitter</title>
		<link>http://blog-it-recht.de/2010/01/12/rechtsfragen-rund-um-twitter/</link>
		<comments>http://blog-it-recht.de/2010/01/12/rechtsfragen-rund-um-twitter/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 12 Jan 2010 10:31:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Decker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Social Media]]></category>
		<category><![CDATA[Impressum]]></category>
		<category><![CDATA[Social Media Policy]]></category>
		<category><![CDATA[Twitter]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kurznachrichtendienst Twitter ist als das „Next big thing“ in aller Munde. Schon lange ist der Blogging-Service nicht nur ein privat nutzbarer Dienst für die „Digital Bohéme“, sondern findet vor allem auch zunehmend im Unternehmensbereich immer mehr Anhänger. Diese nutzen Twitter vor allem zur Kundenakquise und Verlinkung des eigenen Webauftritts. Im folgenden Beitrag möchte ich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong> </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong> </strong><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2010/01/Fotolia_15077311_XS.jpg"><img class="alignleft size-medium wp-image-919" title="twitter bird" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2010/01/Fotolia_15077311_XS-300x299.jpg" alt="" width="150" height="149" /></a>Der Kurznachrichtendienst Twitter ist als das „Next big thing“ in aller Munde. Schon lange ist der Blogging-Service nicht nur ein privat nutzbarer Dienst für die „Digital Bohéme“, sondern findet vor allem auch zunehmend im Unternehmensbereich immer mehr Anhänger. Diese nutzen Twitter vor allem zur Kundenakquise und Verlinkung des eigenen Webauftritts. Im folgenden Beitrag möchte ich umfassend auf die rechtlichen Fragen eingehen, die sich vor allem Unternehmen stellen, wenn sie einen eigenen Twitterkanal eröffnen und hierzu auch eigene Mitarbeiter einsetzen.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><strong>Teil 1: Der Benutzername, das Profilbild und das Hintergrundbild</strong></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Bereits bei der Wahl eines geeigneten Benutzernamens werden viele Unternehmen Wert darauf legen, unter ihrem eigenen, bereits bekannten Namen zu twittern. Bei der Registrierung des Namens ist jedoch zunächst darauf zu achten, dass keine fremden Namens- oder Markenrechte verletzt werden. Bei Profilbild und Hintergrundbild sollte das Unternehmen die Nutzungsrechte zur Verwendung der Bilder haben, da sonst ein Urheberrechtsverstoß droht. Es sollten darüber hinaus keine fremden Marken oder Personen ohne deren Einwilligung abgebildet werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Es kann bei der Regsitrierung durchaus vorkommen, dass der eigene gewünschte Name bereits durch einen Dritten registriert wurde. Die rechtliche Situation ist dabei durchaus mit dem Domainrecht vergleichbar. Gemäß § §<a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 MarkenG: Gesch&auml;ftliche Bezeichnungen">5</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer gesch&auml;ftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch">15 MarkenG</a> hat der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung ein ausschließliches Recht, das Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Allerdings kann ein Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber eines „Fake Profils“ nur dann bestehen, wenn dieser den Namen ebenfalls im geschäftlichen Verkehr in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. In diesem Fall hat der Zeicheninhaber eine stärkere Rechtsposition und kann auf Unterlassung bzw. Schadensersatz gegen den unberechtigten Verwender klagen. Soweit die Theorie – in der Praxis wird es allerdings schwierig sein, einen derartigen Anspruch auch durchzusetzen. Schließlich handelt es sich bei den Nutzerprofilen auf Twitter um Unterseiten eines US-amerikanischen Internetunternehmens, wobei die einzelnen Nutzer weder überprüft noch verifiziert werden. Im Zweifelsfall bleibt nur zu hoffen, dass der unberechtigte Benutzer des Namens auch ausfindig gemacht werden kann.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><strong>Teil 2: Die Impressumspflicht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">§§5 TMG</a>, 55 Abs. 2 RStV</strong></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Fraglich ist, ob Unternehmen bei der Eröffnung eines Twitterkanals der Impressumpflicht gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">§§ 5 TMG</a>, 55 Abs. 2 RStV unterliegen. Grundsätzlich erscheint dies zumindest möglich, allerdings darf angezweifelt werden, ob ein einzelner Account auf einer größeren Plattform einer Impressumpflicht überhaupt unterliegen kann. Dies wird von der Rechtsprechung insbesondere immer dann angenommen, wenn der Anbieter geschäftsmäßige Teledienste anbietet und über deren Inhalt entscheiden kann. Das wird immer dann der Fall sein, wenn redaktionell aufbereitete Inhalte durch einen Mitarbeiter des Unternehmens erzeugt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten stehen dem Inhaber eines Twitter-Acounts allerdings aus technischer Sicht nur sehr beschränkte Möglichkeiten zur Verfügung. Die Tweets dürfen maximal 140 Zeichen enthalten, so dass sich ein vollständiges Impressum regelmäßig nicht unterbringen lässt.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach der Rechtsprechung des BGH genügt es, wenn das Impressum über zwei Links erreicht werden kann. Auch wenn noch nicht gerichtlich geklärt ist, ob eine Impressumspflicht für Twitter-Accounts überhaupt besteht, sollten Unternehmen zur Absicherung zumindest im Bereich „Web“ auf die eigene Webseite mit Impressum verlinken.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><strong>Teil 3: Der urheberrechtliche Schutz von Tweets</strong></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Auch wenn ein Tweet (eine Nachricht in Twitter) maximal nur 140 Zeichen umfasst, können sich daraus zahlreiche rechtliche Probleme ergeben.</p>
<p style="text-align: justify;">Es ist zunächst fraglich, ob an einem einzigen Tweet ein Urheberrecht bestehen kann, kurz also, ob ein Tweet als ein Werk i.S.v. <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke">§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG</a> angesehen werden kann. Dies hätte zur Folge, dass Tweets nicht ohne Einwilligung des Erstellers weiterverbreitet werden dürften, was aber dem Grundgedanken der Plattform widerspricht. Im Ergebnis wird man einem einzelnen Tweet wegen seiner geringen gestalterischen Kraft keinen oder nur einen sehr geringen Schutzumfang beimessen können, so dass daran kein Urheberrecht besteht.</p>
<p style="text-align: justify;">Rechtlich anders zu bewerten ist natürlich die Situation, wenn Teile des kompletten Twitterstreams eines anderen Unternehmens kopiert werden. Je mehr Tweets im jeweiligen Twitter-Account vorhanden sind und je umfangreicher der jeweilige Twitterkanal ist, desto größer ist auch der urheberrechtliche Schutz daran. Es sollte also darauf geachtet werden, dass die eigenen Mitarbeiter keine fremden Twitterstreams kopieren oder der eigene Account vervielfältigt wird, da dies als strafbare Rechtsverletzung gem. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/106.html" target="_blank" title="&sect; 106 UrhG: Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich gesch&uuml;tzter Werke">106</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/108a.html" target="_blank" title="&sect; 108a UrhG: Gewerbsm&auml;&szlig;ige unerlaubte Verwertung">108a UrhG</a> gesehen werden kann.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><strong>Teil 4: Der Inhalt von Tweets</strong></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Inhaltlich sollte mit den jeweilig twitternden Mitarbeitern zunächst abgeklärt werden, über welche Themengebiete geschrieben werden soll. Sinnvoll ist die Erarbeitung eines Konzepts, wie das Unternehmen über Twitter in der Außendarstellung präsentiert werden soll. Dieses Konzept kann dann als gegenzuzeichnende Richtlinie (&#8216;Social Media Policy&#8217;) für die Mitarbeiter verbindlich gemacht werden. Dabei macht es keinen Sinn, die tweets der Mitarbeiter vor der Veröffentlichung prüfen zu lassen. Twitter lebt von schneller, unmittelbarer Kommunikation. Insofern muss dem Mitarbeiter ein gewisser Entscheidungsspielraum eingeräumt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Wichtig ist dabei vor allem, die Beiträge seriös zu halten. Selbstverständlich können Beleidigungen, falsche Behauptungen, rassistische Äußerungen etc. strafbar sein, was dann den twitternden Mitarbeiter selbst betrifft. Allerdings kann auch schon das Twittern von betriebsinternen Informationen oder selbst ein zu lockerer Umgangston dem Unternehmen in der Außendarstellung schaden.</p>
<p style="text-align: justify;">Insofern bietet sich es an, in die Richtlinien neben einem Verbot von strafbaren und sittenwidrigen Inhalten auch eine Ergänzung der Verschwiegenheitsklausel aufzunehmen, so dass Unternehmensinterna nicht über Twitter an die Öffentlichkeit gelangen.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><strong>Teil 5: Links zu fremden Inhalten</strong></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Rechtlich bedenklich ist unter Umständen auch die Verlinkung von fremden Inhalten, insbesondere auch von medialen Inhalten über die twitterinternen Services wie beispielsweise Twitpic. Sind diese fremden Inhalte rechtswidrig oder gar strafbar, so muss das Unternehmen unter Umständen für die Verlinkung haften. Da der immer noch beliebte ‚Disclaimer’ rechtlich völlig wirkungslos ist , kann eine Haftung auch nicht ausgeschlossen werden. Notwendig ist vielmehr eine Inhaltliche Distanzierung von dem Link, die bei 140 Zeichen schwierig umzusetzen sein dürfte. In den Twitter-Richtlinien des Unternehmens sollte deshalb mit den Mitarbeitern vereinbart werden, dass diese weder vorsätzlich noch fahrlässig rechtswidrige Inhalte verlinken oder sonst zugänglich machen dürfen.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><em>Fazit: Wegen der hohen Außenwirkung von Twitter und der damit verbundenen Gefahr von möglichen Rechtsverletzungen sollten Unternehmen ihren Mitarbeitern eine umfassende Einführung in das Microblogging geben. Dies kann in Form von Schulungen umgesetzt werden.</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>Um Probleme bereits im Vorfeld zu vermeiden bietet es sich an, in einer Richtlinie  („Twitter Policy“ oder „Social Media Policy“) festzulegen, welche Mitarbeiter des Unternehmens Twitter zu Unternehmenszwecken nutzen dürfen und wie dies stattzufinden hat. Die Richtlinie sollte von den entsprechenden Mitarbeitern gegengezeichnet werden. Werden die dargestellten rechtlichen Aspekte beachtet, kann Twitter für das Unternehmen durchaus eine sinnvolle Maßnahme zur Steigerung des Unternehmenswertes darstellen.</em></p>
<p style="text-align: justify;">
<p>Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite <a href="http://www.res-media.net/">www.res-media.net</a> .</p>
<p>Florian Decker<br />
Rechtsanwalt</p>
<p>&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;-<br />
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		<item>
		<title>Update Fernabsatzrecht für 2010 &#8211; LG Frankfurt beleuchtet einige AGB-Klauseln im E-Commerce</title>
		<link>http://blog-it-recht.de/2010/01/05/update-fernabsatzrecht-fur-2010-lg-frankfurt-beleuchtet-einige-agb-klauseln-im-e-commerce/</link>
		<comments>http://blog-it-recht.de/2010/01/05/update-fernabsatzrecht-fur-2010-lg-frankfurt-beleuchtet-einige-agb-klauseln-im-e-commerce/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 05 Jan 2010 11:51:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christian Welkenbach</dc:creator>
				<category><![CDATA[E-Commerce]]></category>
		<category><![CDATA[Online-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[3-12 O 123/09]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[eBay]]></category>
		<category><![CDATA[Gegenabmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Impressum]]></category>
		<category><![CDATA[Informationspflichten]]></category>
		<category><![CDATA[LG Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[Rücksendekosten]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie bereits in unserem Blog berichtet, hat das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 04.12.2009 (Az.: 3-12 O 123/09, nicht rechtskräftig) entschieden, dass die Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher nach Ausübung des Widerrufsrechts bei einem Preis der zurückzusendenden Sache von bis zu 40 Euro im Rahmen der Widerrufsbelehrung wirksam „konkludent“ vereinbart werden kann; eine gesonderte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2010/01/Fotolia_18307949_XS.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-886" title="Neujahr 2010" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2010/01/Fotolia_18307949_XS.jpg" alt="" width="252" height="165" /></a>Wie bereits in unserem Blog berichtet, hat das Landgericht Frankfurt mit <a href="http://www.res-media.net/fileadmin/Dateien/LG_Frankfurt_Az_3-12_O_123_09.pdf">Urteil vom 04.12.2009</a> (Az.: 3-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 O 123/09" target="_blank" title="LG Frankfurt/Main, 04.12.2009 - 12 O 123/09">12 O 123/09</a>, nicht rechtskräftig) entschieden, dass die Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher nach Ausübung des Widerrufsrechts bei einem Preis der zurückzusendenden Sache von bis zu 40 Euro im Rahmen der Widerrufsbelehrung wirksam „konkludent“ vereinbart werden kann; eine gesonderte Kostenübernahmevereinbarung, z. B. in den AGB des Händlers sei nach Ansicht des LG Frankfurt nicht notwendig.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Urteil bietet jedoch darüber hinaus weitere wichtige Erkenntnisse für Betreiber von Online- und eBay-Shops. So wurden zahlreiche AGB-Klauseln auf den Prüfstand gestellt. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass eine Abmahnung eines Mitbewerbers auch schnell nach hinten losgehen kann, wenn zuvor die eigenen Hausaufgaben nicht gemacht wurden und die eigene Internetpräsenz selbst Anlass zur Beanstandung gibt.</p>
<p>Die Highlights der Entscheidung werden nachstehend aufgezeigt:<strong> </strong></p>
<p><strong>1. </strong><strong>Kosten der Gegenabmahnung auch bei (unberechtigter) wettbewerbsrechtlicher Abmahnung erstattungsfähig</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Zunächst stellt das Gericht fest, dass die Anwaltskosten zur Abwehr einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/678.html" target="_blank" title="&sect; 678 BGB: Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung gegen den Willen des Gesch&auml;ftsherrn">§ 678 BGB</a> nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten sein können. Dies &#8211; wenngleich im Ergebnis richtig &#8211; ist nicht ganz unumstritten, zumal der Grundsatz nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besagt, dass die Kosten für eine Gegenabmahnung nur ausnahmsweise ersetzt verlangt werden können, wenn die Abmahnung, insbesondere in Kennzeichenstreitsachen, ganz offensichtlich auf falschen tatsächlichen und/oder rechtlichen Annahmen beruht.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>2. </strong><strong>Keine Pflicht zur Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Diese ebenso einfache wie richtige Erkenntnis sorgt immer wieder für Diskussionen, wenn es darum geht, wie der Betreiber eines Online- oder eBay-Shops einerseits seine fernabsatzrechtlichen, z. T. vorvertraglichen Informationspflichten erfüllen kann und andererseits das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Kunden durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) regelt. Richtigerweise geht das LG Frankfurt davon aus, dass eine Pflicht zur Verwendung von AGB nicht ersichtlich ist, gleichzeitig aber die Erfüllung der Informationspflichten hiervon unberührt bleibt. Angesichts der Möglichkeit, von der gesetzlichen Rechtslage zugunsten des Unternehmers im AGB-rechtlich zulässigen Maß abzuweichen und der Pflicht zur Erfüllung umfangreicher Informationspflichten im E-Commerce ist dem Shop-Betreiber zu empfehlen, AGB zu verwenden, in denen beides abgedeckt ist.</p>
<p><strong>3. </strong><strong>Keine Pflicht zur Angabe einer E-Mail-Adresse und einer Faxnummer in der Widerrufsbelehrung</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Nicht ganz neu, im Ergebnis aber dogmatisch richtig ist die Feststellung, dass der Widerruf zwar in Textform (d. h. schriftlich, per E-Mail oder per Telefax) erklärt werden kann, der Unternehmer jedoch nicht verpflichtet ist, eine E-Mail-Adresse und/oder eine Telefaxnummer in der Widerrufsbelehrung aufzuführen. Tut er dies dennoch, entsteht ihm hierdurch allerdings kein Nachteil, zumal diese Kotaktdaten ohnehin im Rahmen der Anbieterkennzeichnung („Impressum“) gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">§ 5 TMG</a> vorgehalten werden müssen.</p>
<p><strong>4. </strong><strong>Bei der 40-Euro-Klausel kommt es auf den Bruttopreis der konkret zurückzusendenden Sache an, nicht auf den Bruttobestellwert der Warenlieferung insgesamt </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Bestellt ein Verbraucher insgesamt 5 Teile für zusammen 100 Euro, wird der Widerspruch aber nur für ein Teil erklärt, das 39 Euro inkl. MwSt. gekostet hat, so hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn er dieses Teil zurücksendet. Eine Klausel im Rahmen der Widerrufsbelehrung, die insoweit auf den Wert der Warenlieferung insgesamt abstellt, ist unwirksam und wettbewerbswidrig. Dem Unternehmer ist stets zu empfehlen, von der Formulierung der Musterwiderrufsbelehrung gemäß BGB-InfoV möglichst nicht abzuweichen.</p>
<p><strong>5. </strong><strong>Gesetzliche Ausschlussgründe für das Widerrufsrecht abschließend </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Fälle, in denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, sind in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" target="_blank" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">§ 312d Abs. 4 BGB</a> abschließend geregelt. Nach § 312d Abs. 4 Nr. 1 besteht u. a. dann kein Widerrufsrecht, wenn Waren geliefert werden, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde. Eine Klausel, wonach das Widerrufsrecht auch dann ausgeschlossen sein soll, wenn sich der Kunde für eine besondere Farb-, Größen- oder Materialausführung entscheidet, die nicht im Shop angegeben ist, ist daher rechtswidrig und damit als Wettbewerbsverstoß abmahnfähig. Auch hier sollten tunlichst keine Regelungen auf eigene Faust definiert werden.</p>
<p><strong>6. </strong><strong>Keine Geltung der AGB gegenüber Verbrauchern, wenn auf diese nicht ausdrücklich Bezug genommen wird </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Eine Klausel, wonach AGB des Shop-Betreibers gegenüber Verbrauchern auch dann gelten sollen, wenn auf diese nicht ausdrücklich Bezug genommen wird, widerspricht dem Einbeziehungsgrundsatz des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html" target="_blank" title="&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag">§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB</a> und ist unwirksam. Danach werden AGB nur dann Vertragsinhalt, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich oder durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist. Gleichzeitig liegt darin ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vorrangs der Individualabreden gegenüber AGB. Eine solche Klausel stellt gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß dar und kann daher von Mitbewerbern abgemahnt werden.</p>
<p><strong>7. </strong><strong>Die Informationspflichten des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 BGB-InfoV: (weggefallen)">§ 3 BGB-InfoV</a> gelten auch für den eBay-Shop </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Entgegen vereinzelten anders lautenden Entscheidungen hat der gewerbliche Verkäufer auch bei eBay seinen Kundeninformationspflichten gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 BGB-InfoV: (weggefallen)">§ 3 BGB-InfoV</a> nachzukommen. Der Betreiber eines eBay-Shops hat demgemäß nach Ansicht des LG Frankfurt die Kunden über die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, zu informieren, sowie darüber, wie der Kunde Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann. Außerdem ist der Kunde über die für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Sprachen zu informieren. Die Informationspflichten obliegen dabei dem Shop-Betreiber selbst, so dass dieser seiner Pflicht nicht genügt, wenn er diesbezüglich lediglich auf die eBay-AGB verweist. Die Nichterfüllung der Kundeninformationspflichten gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 BGB-InfoV: (weggefallen)">§ 3 BGB-InfoV</a> bewertet das LG Frankfurt als abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß.</p>
<p><strong>8. </strong><strong>Aufrechnungsverbot in AGB, das auch Forderungen erfasst, die bestritten, aber entscheidungsreif sind, ist unwirksam</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" target="_blank" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 309 Nr. 3 BGB</a> ist eine AGB-Klausel, durch die dem Vertragspartner die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen, unwirksam. Über den Gesetzeswortlaut hinaus ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das LG Frankfurt richtigerweise anschließt, ein Aufrechnungsverbot auch dann unwirksam, wenn es die Aufrechnung auch mit bestrittenen, aber entscheidungsreifen Forderungen verbietet. Diese Rückausnahme muss demzufolge stets in die Klausel über das Aufrechnungsverbot eingefügt werden, denn ansonsten ist die Klausel unwirksam und kann von Mitbewerbern als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden.</p>
<p><strong>9. </strong><strong>Bei mehreren Verstößen im Rahmen der Widerrufsbelehrung ist ein Streitwert i. H. v. 10.000 € angemessen, pro unwirksame Klausel ist ein Streitwert von 2.500 € angemessen.</strong><strong> </strong></p>
<p><strong>10. </strong><strong>Werden mehrere Wettbewerbsverstöße identifiziert und mit einer Abmahnung geltend gemacht, erscheint ausnahmsweise auch eine 1,5 Geschäftsgebühr statt der ansonsten üblichen 1,3 angemessen und daher erstattungsfähig. </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Fazit: </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Im Ergebnis führten die unberechtigte Abmahnung und die zahlreichen eigenen Wettbewerbsverstöße zu einer Gegenforderung in Höhe von nahezu 2.000 €. Hinzu kommen die Verfahrenskosten und die Kosten des eigenen Anwalts. Bevor ein anderer Mitbewerber im Wege der Abmahnung in Anspruch genommen wird, sollte daher genau geprüft werden, ob die Anforderungen, die das Fernabsatzrecht an den Unternehmer stellt, selbst erfüllt werden. Ein auf Internetrecht spezialisierter Rechtsanwalt sollte daher bereits im Vorfeld einer Abmahnung mit der Prüfung der eigenen Internetpräsenz betraut werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die <a href="http://www.res-media.net/fileadmin/Dateien/LG_Frankfurt_Az_3-12_O_123_09.pdf">Entscheidung des LG Frankfurt</a> bietet dabei gleich in mehrfacher Hinsicht Hilfestellung, welche Fallstricke bei der Gestaltung der rechtlichen Hinweise des Online- oder eBay-Shops vermieden werden können.</p>
<p>Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben oder an einer Beratung interessiert sein, stehen wir Ihnen unter <a href="http://www.res-media.net/">www.res-media.net</a> jederzeit gerne zur Verfügung.</p>
<p>Christian Welkenbach</p>
<p>Rechtsanwalt und<br />
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)</p>
<p>—————————————————————————-<br />
Res Media | Kanzlei für IT- und Medienrecht<br />
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Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20<br />
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Vertragsstrafe bei Angabe einer falschen Aufsichtsbehörde im Impressum</title>
		<link>http://blog-it-recht.de/2010/01/04/bgh-vertragsstrafe-bei-angabe-einer-falschen-aufsichtsbehorde-im-impressum/</link>
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		<pubDate>Mon, 04 Jan 2010 10:52:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Decker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Online-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Aufsichtsbehörde]]></category>
		<category><![CDATA[Impressum]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungserklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Als Betreiber einer Internetseite hat man den allgemeinen Informationspflichten gem. §5 TMG „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ nachzukommen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG gehört dazu auch die Angabe einer Aufsichtsbehörde, falls der Anbieter einer behördlichen Zulassungspflicht unterliegt. Kommt er diesen Pflichten nicht nach, verhält er sich wettbewerbswidrig und kann abgemahnt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2010/01/Fotolia_8035978_XS.jpg"><img class="alignleft size-medium wp-image-873" title="Fotolia_8035978_XS" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2010/01/Fotolia_8035978_XS-300x300.jpg" alt="" width="131" height="131" /></a>Als Betreiber einer Internetseite hat man den allgemeinen Informationspflichten gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">§5 TMG</a> „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ nachzukommen. Gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">§ 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG</a> gehört dazu auch die Angabe einer Aufsichtsbehörde, falls der Anbieter einer behördlichen Zulassungspflicht unterliegt. Kommt er diesen Pflichten nicht nach, verhält er sich wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden. Im Rahmen der Abmahnung wird er regelmäßig dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, in der auch eine Vertragsstrafe für weitere Verstöße vereinbart wird.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied in einem Urteil von Mitte Juni (Beschluss vom 10.06.2009 – Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 37/07" target="_blank" title="BGH, 10.06.2009 - I ZR 37/07: Unrichtige Aufsichtsbeh&ouml;rde">I ZR 37/07</a>), dass eine Vertragsstrafe selbst dann zu zahlen ist, wenn das Verhalten des Anbieters an sich nicht wettbewerbswidrig ist.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Im zu entscheidenden Fall hatte sich die Beklagte in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung außergerichtlich dazu verpflichtet, in ihrem Impressum auf ihrer Internetseite die zuständige Aufsichtsbehörde nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">§ 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG</a> iVm <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/34c.html" target="_blank" title="&sect; 34c GewO: Makler, Anlageberater, Bautr&auml;ger, Baubetreuer">§ 34c GewO</a> anzugeben. Als sich herausstellte, dass die angegebene Behörde die falsche war, verlangte die Klägerin die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe in Höhe von 3.000€. Die Beklagte hingegen war der Auffassung, dass die Falschangabe nicht den Wettbewerb beeinträchtigen könne.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Die Richter des Bundesgerichtshofs gaben der Klägerin Recht. Maßgeblich sei allein die abgegebene Unterlassungserklärung, wonach sich die Beklagte verpflichtet hat, es zu unterlassen, nicht die zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben. Unerheblich sei, ob diese Unterlassung rechtlich vorgeschrieben war oder ob ein Wettbewerbsverstoß vorgelegen habe. Die Unterlassungserklärung bezwecke gerade die Beendigung eines Streits, ob ein bestimmtes Verhalten rechtswidrig oder rechtmäßig ist. In der Falschangabe der Aufsichtsbehörde müsste daher ein Zuwiderhandeln gegen die Unterlassungserklärung zu sehen sein.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Weiter hielt der BGH entgegen der Auffassung der Beklagten fest, dass die Verwirkung der Vertragsstrafe ohne ausdrückliche oder konkludente Einschränkung der Unterlassungserklärung nicht voraussetze, dass der gegenwärtige oder zukünftige Verstoß den Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich beeinträchtigen wird. Es genüge daher vielmehr bereits, dass die Angaben im Impressum nicht den Vorgaben der Unterlassungserklärung entsprechen.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><em>Fazit: Wer eine Erklärung in Form einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgibt, sollte mit größter Sorgfalt darauf achten, deren Vorgaben auch nachzukommen. Die abgegebene Erklärung kann den Abgemahnten bis zu 30 Jahre dazu verpflichten, bei einem Verstoß die vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen &#8211; unabhängig davon, ob sein Fehlverhalten den Wettbewerb beeinträchtigt hat oder nicht. Daher ist es in jedem Fall anzuraten, für die Formulierung der Unterlassungserklärung anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.</em></p>
<p style="text-align: justify;">
<p>Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite <a href="http://www.res-media.net/">www.res-media.net</a> .</p>
<p>Florian Decker<br />
Rechtsanwalt</p>
<p>&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;-<br />
res media &#8211; Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht</p>
<p>Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz</p>
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E-Mail: decker@res-media.net<br />
Internet: www.res-media.net</p>
<p>Mainz | Berlin | Mannheim<br />
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<p>Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt</p>
<p>Bildnachweis: © LaCatrina &#8211; Fotolia.com</p>
<p style="text-align: justify;">
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		</item>
		<item>
		<title>Impressumspflichten nach § 55 Abs.2 RStV</title>
		<link>http://blog-it-recht.de/2009/05/15/impressumspflichten-nach-%c2%a7-55-abs2-rstv/</link>
		<comments>http://blog-it-recht.de/2009/05/15/impressumspflichten-nach-%c2%a7-55-abs2-rstv/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 15 May 2009 12:24:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Decker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Online-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Angabe]]></category>
		<category><![CDATA[Impressum]]></category>
		<category><![CDATA[Impressumsangabe]]></category>
		<category><![CDATA[Impressumspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[journalistisch-redaktioneller Inhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Online-Shop]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtangabe]]></category>
		<category><![CDATA[RStV]]></category>
		<category><![CDATA[Rundfunkstaatsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Telemediengesetz]]></category>
		<category><![CDATA[TMG]]></category>

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		<description><![CDATA[Viele Betreiber einer Website, die sich mit der Erstellung eines rechtssicheren Impressums befassen, werden zwangsläufig mit § 55 Abs.2 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) konfrontiert. Allerdings bleibt es meist unklar, wann eine Angabe im Sinne der Vorschrift zu machen ist. Der Gesetzeswortlaut ist wie folgt: § 55 Absatz 2 RStV Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Viele Betreiber einer Website, die sich mit der Erstellung eines rechtssicheren Impressums befassen, werden zwangsläufig mit § 55 Abs.2 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) konfrontiert. Allerdings bleibt es meist unklar, wann eine Angabe im Sinne der Vorschrift zu machen ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Gesetzeswortlaut ist wie folgt:</p>
<p style="text-align: justify;"><strong><span style="text-decoration: underline;"> </span></strong></p>
<p style="text-align: justify;"><em>§ 55 Absatz 2 RStV</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 TMG: Allgemeine Informationspflichten">5</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 TMG: Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen">6</a> des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer </em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, </em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, </em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>3. voll geschäftsfähig ist und </em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann. </em></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Ein Verstoß gegen § 55 Abs. 2 kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden, vgl. § 49 Abs. 2 RStV.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">1. Sinn und Zweck der Vorschrift</p>
<p style="text-align: justify;">Die Anbieterkennzeichnung soll es dem Nutzer &#8211; ähnlich wie bei der presserechtlichen Impressumspflicht &#8211; ermöglichen festzustellen, wer für den Inhalt eines <strong>journalistisch-redaktionell gestalteten Angebots</strong> verantwortlich ist und gegebenenfalls haftbar gemacht werden kann.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">2. Anwendungsbereich</p>
<p style="text-align: justify;">In der Literatur wird unter einer redaktionellen Gestaltung zumeist eine planvolle, nicht notwendig gewerbsmäßige Tätigkeit verstanden, die auf inhaltliche, sprachliche, graphische oder akustische Bearbeitung eines Angebotes abzielt und der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung oder der Information zu dienen bestimmt ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Kommerzielle Kommunikation fällt grundsätzlich nicht unter die journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote. Sie ist nicht an Kriterien gesellschaftlicher Relevanz ausgerichtet, sondern dient der positiven Darstellung von Unternehmen und Produkten. Auch wird nicht der Anschein erweckt, dass Tatsachen möglichst umfassend recherchiert und verschiedene Quellen genutzt wurden, soweit das Angebot als kommunikative Kommunikation kenntlich gemacht ist (Hahn/ Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, § 54 Rn. 59).</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">3. Besteht eine      Hinweispflicht in jedem einzelnen Beitrag selbst oder im Impressum?</p>
<p style="text-align: justify;">Die Begründung zu § 55 Abs. 2 RStV im 9. RÄStV führt aus, dass die erweiterte Kennzeichnungspflicht (Impressumspflicht) solche Angebote betrifft, die massenkommunikativen Charakter aufweisen und damit als elektronische Presse beschrieben werden können.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Hinweis auf eine Impressumspflicht spricht daher dafür, dass auch die nach § 55 Abs. 2 erforderlichen Angaben dort zu machen sind.</p>
<p style="text-align: justify;">Bezugspunkt der Impressumspflicht ist das gesamte, einem Anbieter zuzurechnende Angebot. Vereint das Angebot mehrere Dienstetypen (Suchmaschine, Portal, Chats etc.), so bezieht sich die Impressumspflicht nicht auf jeden einzelnen Dienstetyp, sondern auf das Gesamtangebot des Anbieters. Enthält das Gesamtangebot Teile mit besonderen Impressumspflichten (etwa journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote), so muss das Gesamtimpressum die entsprechenden Angaben aufweisen und von den einzelnen Teilangeboten aus gut erreichbar sein. Vereinen sich unter einem gemeinsamen Portal mehrere selbständige Anbieter, so trifft jeden von ihnen die Impressumspflicht (Hahn/ Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, § 55 Rn. 30).</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">4. Welche Angaben      sind erforderlich?</p>
<p style="text-align: justify;">Die Adressaten der Norm haben Namen und Anschrift, bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten anzugeben. Nach dem Schutzzweck müssen die Angaben den Nutzer in die Lage versetzen, seine Rechte gegen den Anbieter wirksam geltend zu machen. Es ist daher eine Postanschrift erforderlich, die Angabe einer E-Mail-Adresse ist nicht ausreichend. Die Angabe eines Postfachs genügt ebenfalls nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">5. Wo müssen die      Angaben plaziert werden?</p>
<p style="text-align: justify;">Die Informationen sind wie bisher leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Laut der Begründung zur Vorgängernorm im Mediendienstestaatsvertrag müssen die Informationen „an gut wahrnehmbarer Stelle stehen und ohne langes Suchen jederzeit auffindbar sein&#8221;.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit dem Merkmal „leicht erkennbar&#8221; stellt der Gesetzgeber darauf ab, dass es dem Nutzer leicht gemacht wird, die Angaben wahrzunehmen, wozu es gehört, dass sie an prominenter Stelle platziert und speziell gekennzeichnet sind. Führen Links zu den Angaben, so muss der entsprechende Link gut sichtbar platziert und entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss nicht zwangsläufig mit dem Wort „Anbieterkennzeichnung&#8221; oder „Impressum&#8221; erfolgen, auch andere Begriffe, die sich im Verkehr durchgesetzt haben, kommen in Frage. Dem durchschnittlich informierten Nutzer ist bekannt, dass mit den Begriffen „Kontakt&#8221; und „Impressum&#8221; Links bezeichnet werden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelangt (BGH NJW 2006, 3635, m.w.N. Hahn/ Vesting, § 55 Rn. 34).</p>
<p style="text-align: justify;">Die Orientierung an den presserechtlichen Vorgaben legt es nahe, § 55 so auszulegen, dass der Anbieter eine Person als Verantwortlichen im Impressum nennen muss, der er auch tatsächlich die Entscheidungsbefugnis über das Ausscheiden strafbarer Inhalte übertragen hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze im Rahmen der Impressumspflicht nach dem TMG.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">6. Wer ist      „Verantwortlicher&#8221; im Sinne des § 55 RStV?</p>
<p style="text-align: justify;">Dem Anbieter steht es frei, wen er zum Verantwortlichen bestimmt. Die Person muss in den Angaben deutlich als „Verantwortlicher&#8221; gekennzeichnet werden. Da bei Verwendung nur des Begriffs „Verantwortlicher&#8221; bzw. „verantwortlich&#8221; unklar bleibt, worauf sich die Verantwortlichkeit bezieht, ist hier ein Bezug zum Rundfunkstaatsvertrag erforderlich (etwa: „Verantwortlicher im Sinne des § 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag&#8221; oder „Verantwortlicher im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags&#8221;).</p>
<p style="text-align: justify;">Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><strong>Fazit:</strong> <em>Eine verantwortliche Person ist im Impressum einer Website nach § 55 Abs.2 nur dann zu benennen, wenn ein journalistisch-redaktioneller Inhalt auf der Seite oder einem Teilbereich der Seite angeboten wird. Dies ist der Fall, wenn etwa Beiträge, Nachrichten oder sonstige Artikel verfasst oder Newsletter versendet werden, die einen entsprechend gehaltvollen Inhalt haben. Diese Voraussetzung ist auf keinen Fall dann gegeben, wenn es sich z.B. um reine Werbemaßnahmen handelt, in denen ausschließlich Produkte beworben werden. Auch ein durchschnittlicher Online-Shop, der ausschließlich Produte beschreibt und diese verkauft bietet in der Regel keine journalistisch-redaktionellen Inhalte an. In einem Blog dürfte dies hingegen regelmäßig der Fall sein. Es ist deshalb im Einzelfall genau zu prüfen, welche Inhalte auf der Website angeboten werden und ob diese die Kriterien des &#8220;journalistisch-redaktionellen Inhalts&#8221; erfüllen. Ist dies der Fall, müssen nach den obigen Ausführungen die notwendigen Angaben gemacht werden.</em></p>
<p>Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite <a href="http://www.res-media.net/">www.res-media.net</a> .
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