23.04.2012Urteil des Landgerichts Hamburg zu Urheberrechtsverletzungen bei You Tube
Urheberrecht Kommentar hinzufügen
Der Betreiber eines Videoportals wie “YouTube” haftet für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Videos nur dann, wenn er in Kenntnis der Rechtsverletzung gegen bestimmte Verhaltens- und Kontrollpflichten verstößt. Das hat heute das Landgericht Hamburg in einem Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft GEMA und dem Videoportal YouTube entschieden.
Erst nach einem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung trifft den Portalbetreiber die Pflicht, das betroffene Video unverzüglich zu sperren und im zumutbaren Rahmen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um erneuten Rechtsverletzungen vorzubeugen. Eine Verpflichtung zur Kontrolle sämtlicher auf die Plattform bereits hochgeladenen Videoclips besteht dagegen nicht.
Die GEMA wollte mit ihrer Klage erreichen, dass der beklagten Betreiberin des Internet-Videoportals “YouTube” verboten wird, weiterhin zwölf Musikwerke, an denen die GEMA die Rechte wahrnimmt, via “YouTube” in Deutschland zugänglich zu machen. Die Beklagte lehnte eine Unterlassungsverpflichtung ab, da sie für etwaige Urheberrechtsverletzungen nicht hafte. Zum einen stelle sie ihre Videoplattform lediglich den Nutzern zur Verfügung und habe die fraglichen Videos weder selbst erstellt noch hochgeladen. Zum anderen habe sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Urheberrechtsverletzungen zu begegnen.
Die zuständige Urheberrechtskammer hat die Beklagte hinsichtlich sieben der zwölf streitbefangenen Musikwerke zur Unterlassung verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Entgegen der Argumentation der Klägerin hat das Gericht jedoch eine sog. “Täterhaftung” der Beklagten hinsichtlich der Urheberrechtsverletzungen verneint und lediglich eine sog. “Störerhaftung” angenommen. Da die Beklagte die urheberrechtsverletzenden Videos weder selbst hochgeladen habe, noch sich deren Inhalte zu eigen gemacht habe, hafte sie nicht als Täterin. Allerdings habe sie durch das Bereitstellen und den Betrieb der Videoplattform einen Beitrag zu den Rechtsverletzungen geleistet. Aufgrund dieses Beitrags träfen die Beklagte Verhaltens- und Kontrollpflichten. Diese habe sie verletzt und sei deshalb der Klägerin als “Störerin” zur Unterlassung verpflichtet.
So habe die Beklagte im Umfang der Verurteilung gegen die Pflicht verstoßen, die betroffenen Videoclips unverzüglich zu sperren, nachdem sie von der Klägerin über die Urheberrechtsverletzungen informiert worden war. Hinsichtlich der fraglichen sieben Videos sei eine Sperre erst gut eineinhalb Monate nach der Benachrichtigung durch die Klägerin erfolgt. Bei einem solchen Zeitraum könne von einem unverzüglichen Handeln nicht mehr gesprochen werden.
Zu der Frage, welche weiteren Prüfungs- und Kontrollpflichten die Beklagte treffen, hat das Gericht auf die Notwendigkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung hingewiesen, bei der die betroffenen Interessen und rechtlichen Wertungen gegeneinander abzuwägen seien. Der Beklagten dürften danach keine Anforderungen auferlegt werden, die ihre grundsätzlich zulässige Tätigkeit unverhältnismäßig erschwerten. Zuzumuten sei ihr jedoch, nach Erhalt eines Hinweises auf eine Urheberrechtsverletzung durch den Einsatz einer Software künftige Uploads zu verhindern, die eine mit der gemeldeten Musikaufnahme übereinstimmende Aufnahme enthielten. Eine dazu geeignete Software stehe der Beklagten in Form des von ihr entwickelten Content-ID-Programms zur Verfügung. Die Beklagte müsse besagtes Programm aber selbst anwenden und könne die Anwendung nicht, wie von ihr vertreten, den Rechteinhabern überlassen. Dagegen sei die Beklagte nicht verpflichtet, ihren gesamten Datenbestand mittels des Content-ID-Programms auf Urheberrechtsverletzungen zu durchsuchen. Die Prüfungs- und Kontrollpflichten einer als Störer in Anspruch genommenen Person begönnen immer erst ab Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung. Eine Verpflichtung zur Vorsorge gelte daher nur für die Zukunft.
Um die Anzahl der von der Software der Beklagten nicht erfassten Rechtsverletzungen zu reduzieren, sei die Beklagte außerdem verpflichtet, einen Wortfilter zu installieren. Der Wortfilter solle neu eingestellte Videos herausfiltern, deren Titel sowohl den Titel als auch den Interpreten der in einem Video beanstandeten Musikaufnahme enthält. Dies sei notwendig, weil mit dem Content-ID-Programm nur Tonaufnahmen identifiziert würden, die mit der gespeicherten Referenzaufnahme identisch seien. Abweichende Aufnahmen (z.B. Live-Darbietung statt Studioaufnahme) erkenne die Software nicht.
Hinsichtlich fünf der zwölf von der Klägerin benannten Musikwerke ist nicht ersichtlich, dass es nach dem Hinweis der Klägerin an die Beklagte auf die Rechtsverletzungen noch zu weiteren Uploads gekommen ist. Damit konnte nicht festgestellt werden, dass die Pflichtverletzung der Beklagten für weitere Rechtsverletzungen ursächlich geworden ist, und entsprechend war die Klage hinsichtlich dieser Musikwerke abzuweisen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sofern gegen die Entscheidung Berufung eingelegt werden sollte, wäre hierfür das Hanseatische Oberlandesgericht zuständig.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 20. April 2012 (Az. 312 O 461/10)
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Hamburg
http://justiz.hamburg.de/presseerklaerungen/3384912/pressemeldung-2012-04-20-olg-01.html
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19.04.2012Keine Rechtssicherheit für Amazon-Händler?
E-Commerce, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
Händler, die ihren Verbraucher-Kunden das Widerrufsrecht gewähren und den Kunden im Rahmen der sog. 40-EUR-Klausel die Kosten der Rücksendung auferlegen möchten, müssen dies in einer gesonderter Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren (So etwa das Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 17.02.2010, Az: 5 W 10/10). Nach einem Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 21.12.2011 ist bei Verkäufen von Händlern über Amazon eine wirksame Einbeziehung der AGB und somit auch dieser Klausel allerdings nicht möglich (Az.: 11 O 65/11).
Ein Händler hatte bei Amazon unter dem Bereich “detaillierte Kundeninformationen” durch einen Link auf seine AGB verwiesen. In den AGB war auch die gesonderte Vereinbarung zur 40-Euro-Klausel aufgeführt. Nachdem der Händler abgemahnt worden war, entschied nun das Landgericht Wiesbaden, dass die AGB überhaupt nicht Vertragsbestandteil würden. Allein das Vorhalten von AGB über einen Link reiche nicht aus, um diese zum Inhalt des abzuschließenden Kaufvertrages zu machen. Folglich könne bei Verträgen über Amazon auch die 40-Euro-Klausel nicht wirksamer Vertragsbestandteil werden.
Dem Urteil nach ist es für Amazon-Händler technisch grundsätzlich nicht möglich, die eigenen AGB wirksam in die Kaufverträge mit Verbrauchern einzubeziehen. Aufgrund des Urteils wird es zu Abmahnungen kommen, denn es geht nicht nur um die wirksame Einbeziehung der 40-EUR-Klausel. Da die meisten Händler in den AGB auch ihren sonstigen Informationspflichten beim Fernabsatzkauf nachkommen, könnten sie auch im Übrigen wegen der Verletzung dieser Pflichten vor dem Kauf mit Abmahnungen überzogen werden. Amazon sollte schnell reagieren und Händlern die Möglichkeit geben, die AGB direkt in die Angebote einzufügen oder die Zustimmung des Käufers per Checkbox einzuholen.
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16.03.2012OLG Hamburg zur Haftung für Download-Links (Rapidshare)
Filesharing, IT-Recht Kommentar hinzufügen
Wer Dritten ohne Zustimmung des Urhebers dessen Werk über einen Online-Speicher-Link im Rahmen einer Downloadlink-Sammlung uneingeschränkt im Internet zur Verfügung stellt, verletzt das Recht des Urhebers, über die öffentliche Wiedergabe seines Werkes zu entscheiden.
Als Störer kann auch derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, welcher den entsprechenden Online-Speicherplatz zur Verfügung stellt. Dies jedenfalls dann, wenn sein Geschäftsmodell strukturell die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich birgt, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar macht.
Nach dem bundesweit geltenden Urheberrechtsgesetz steht dem Urheber eines geschützten Werkes das ausschließliche Recht zu, sein Werk öffentlich wiederzugeben. Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, z.B. im Internet.
In einem früheren Urteil aus dem Jahr 2008 (Rapidshare I) hatte der 5.
Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts entschieden, dass ein Werk bereits mit dem /Einstellen/ in den Online – Dienst “RapidShare” “öffentlich zugänglich” i.S.d. Urheberrechtsgesetzes gemacht wird. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat nicht mehr fest. Vielmehr geht er nun davon aus, dass ein Werk erst dann öffentlich zugänglich gemacht worden ist, wenn die jeweiligen RapidShare-Links im Rahmen von Downloadlink-Sammlungen im Internet dritten Personen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt worden sind. Begründet wird dies u.a. mit den fortentwickelten Nutzungsgewohnheiten im Internet: Möglichkeiten, Dateien auf Servern dritter Unternehmen dezentral im Netz zu speichern, seien stärker im Vordringen. Nutzer speicherten immer häufiger Daten bei einem Webhoster, um auf diese Daten jederzeit mit ihren Mobilgeräten zugreifen zu können. Anbietern von dezentralem Speicherplatz im Netz sei es häufig nicht verlässlich möglich, mit vertretbarem Aufwand und ohne unzulässigen Eingriff in geschützte Rechtspositionen des Nutzers (urheberrechtlich) zulässige von unzulässigen Speichervorgängen zu unterscheiden. Allein der Upload eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf den Dienst eines Sharehosters wie der Beklagten lasse daher keinen verlässlichen Rückschluss zu, dass es sich hierbei zwingend um eine rechtswidrige Nutzung handele. Im vorliegenden Fall könne daher ein “öffentliches Zugänglichmachen” erst in einer ersten — urheberrechtswidrigen — Veröffentlichung des Downloadlinks liegen.
Nach Auffassung des Senates kann die beklagte Rapidshare AG dabei als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden: Der Rapidshare AG wurde mit Urteil vom 14.03.2012 verboten, über 4.000 konkret bezeichnete Musiktitel im Rahmen ihres Onlinedienstes in der BRD öffentlich zugänglich machen zu lassen. Zwar führe das Geschäftsmodell der Beklagten, ihren Nutzern die Möglichkeit zu eröffnen, Dateien automatisiert auf ihre Server hochzuladen und die generierten Links zum Download zur Verfügung zu halten, noch nicht zu verstärkten Prüfpflichten. Das Geschäftsmodell der Beklagten berge jedoch strukturell und insbesondere im Hinblick auf die in der Vergangenheit erfolgte besondere Förderung massenhaften Zugriffs auf einzelne Dateien (z.B. durch ein Bonussystem) die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich, der die Erfüllung von
Prüf- und Handlungspflichten zumutbar mache. Damit war die Beklagte nach Auffassung des Senats verpflichtet, konkrete Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen zu ergreifen, sobald ihr bekannt geworden war, dass Musikwerke urheberrechtswidrig öffentlich abrufbar waren.
Der Senat stellt heraus, dass im Hinblick darauf, dass eine Urheberrechtsverletzung nicht bereits mit dem Upload auf RapidShare verwirklicht ist, pro-aktive Möglichkeiten der Beklagten, im Rahmen ihres Dienstes potentielle Rechtsverletzungen aufzuspüren und zu verhindern, in nennenswertem Umfang nur insoweit bestehen, als es um ein wiederholtes Upload bereits bekannter Dateien gehe, die rechtsverletzende Inhalte enthalten. Es müsse vielmehr nun in erster Linie darum gehen, die erneute Verbreitung als rechtsverletzend erkannter Dateien zu unterbinden, z.B. dadurch, dass rechtsverletzende Downloadlinks gelöscht und u.a. in Link-Ressourcen im Internet gezielt nach weiteren Links gesucht werde, über die das betreffende Werk in urheberrechtsverletzender Weise zugänglich gemacht werde.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
OLH Hamburg, Urteil vom 14.03.2012, Az. 5 U 87/09
Quelle:
http://justiz.hamburg.de/presseerklaerungen/3334434/pressemeldung-2012-03-15-olg.html
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Das Landgericht Hamburg hat mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 24.11.2011 entschieden, dass der Grundpreis bei eBay-Angeboten bereits in der Angebotsübersicht anzugeben ist. Die Angabe in der Artikelbeschreibung ist nicht ausreichend (AZ: 327 O 196/11).
Nach § 2 Abs. 1 der Preisangabeverordnung (PAngV) ist bei der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Bewerbung und beim Angebot von Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Endpreis angeben. Der Grundpreis ist der Preis je Mengeneinheit der Ware, also z.B. je Kilogramm, Liter oder Meter (§ 2 Abs. 3 PAngV).
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Online-Händler auf der eBay-Plattform u.a. Schokoladentäfelchen angeboten. In der Angebotsübersicht und neben dem „Sofort-Kaufen-Button“ wurde nur der Endpreis angegeben. Die Angabe des Grundpreises fand sich nur weiter unten in der Artikelbeschreibung.
Dies hielt das LG Hamburg für unausreichend. Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei der Grundpreisangabe erforderlich, dass beide Preise, also sowohl der End- als auch der Grundpreis, auf einen Blick vom Verbraucher wahrgenommen werden können (BGH, Urt. v. 26.02.2009, Az.: I ZR 163/06). Dies sei bei der Angabe des Grundpreises nur in der Artikelbeschreibung nicht gewährleistet. Oft kann der Verbraucher diese je nach Bildschirmgröße und Auflösung erst durch „Scrollen“ einsehen. Aber auch in der Artikelbeschreibung sei darauf zu achten, dass der Grundpreis sich nicht kleingedruckt und fernab des Endpreises befinde.
Derzeit bietet eBay (noch) keine kostenlose Möglichkeit an, den Grundpreis direkt an den Endpreis anzuhängen. Online-Händler können sich daher vor künftigen Abmahnungen von Konkurrenten nur schützen, indem sie den Grundpreis entweder in der Artikelüberschrift oder im Artikeluntertitel angeben. Für die Artikelüberschrift steht aber nur eine begrenzte Zeichenanzahl zur Verfügung, sodass dann auf den kostenpflichtigen Artikeluntertitel zurückgegriffen werden muss. Insbesondere bei der Nutzung des Untertitels muss aber auf die unmittelbare Nähe des Grundpreises zum Endpreis geachtet werden.
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Man stelle sich vor, der eigene Name würde in den Suchergebnissen von Google an prominenter Stelle im Zusammenhang mit den Begriffen „Schrottimmobilien“, „Betrug“ und „Machenschaften“ erscheinen. Die genauen Hintergründe wären unklar, faktisch sei aber ein Strafverfahren wegen Betruges in 13 Fällen gegen Zahlung einer Geldauflage von 300.000 EUR eingestellt worden und 15 Zivilverfahren anhängig. Verständlicherweise würde man alles daran setzen, aus den öffentlich einsehbaren Listen im Internet zu verschwinden.
Nicht neu ist in diesem Zusammenhang der Versuch, Google auf Unterlassung zu verklagen. Das Landgericht Hamburg untersagte dem Suchmaschinenbetreiber im einstweiligen Verfügungsverfahren zunächst sogar auch, seinen Nutzern vier konkrete Suchergebnisse anzuzeigen, die sämtlich den Vor- und Zunamen sowie die Begriffe „Immobilie“ und „Betrug“ bzw. „Machenschaften“ enthielten (sog. Snippets). Nach langem juristischem Tauziehen erteilte das Oberlandesgericht Hamburg dieser Auffassung im Hauptsacheverfahren nun jedoch mit Urteil vom 26.5.2011 – 3 U 67/11 eine deutliche Absage.
Im Kern begründeten die Hamburger Richter ihre überzeugende Auffassung damit, dass Google über die Snippets keine eigene Meinung äußere, sondern nur das Auffinden fremder Informationen erleichtere. In diesem Sinne könne eine Suchmaschine schon begrifflich nicht „meinen“ oder „behaupten“ und sich umgekehrt auch nicht von einer Meinung distanzieren. Jedem “durchschnittlich verständigen Suchmaschinennutzer” sei dabei klar, dass die Überschriften der Suchergebnisse und der Text der URL nicht von Google stammen. Im Übrigen könne Google sich als Suchmaschine auch auf die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1. S. Grundgesetz berufen, denn sie gewährleiste, dass sich Nutzer in Deutschland im WWW zurechtfinden und dem Internet die für sie interessanten Informationen, Meinungen, Äußerungen etc. entnehmen können. Gleichzeitig sei eine Suchmaschine aber eben nicht mit einem klassischen Presseorgan gleichzusetzen, da sie nur auf die Eingaben der Nutzer reagiere, im Gegensatz zu Schlagzeilen aber keine inhaltliche Aussage erkennen könne.
In ihrer Entscheidung bedachten die Richter auch die Folgen, die sich für einen Suchmaschinenbetreiber aus einer persönlichkeitsrechtlichen Haftung für die Inhalte der Suchergebnisse ergeben würde. Zu Recht verwiesen sie darauf, dass die Größe des World Wide Webs zu einer übermäßigen personellen und materiellen Belastung führen und sich „einschüchternd” auf die Meinungsfreiheit auswirken würde. Eine uneingeschränkte Verbreiterhaftung hätte im Ergebnis für den Suchmaschinenbetreiber eine nicht hinzunehmende Einschränkung der Pressefreiheit zur Folge. Die drohende Unterlassungshaftung könne für eine faktisch unüberschaubare Anzahl möglicher Rechtsverletzungen dagegen nur durch ständige rechtliche Prüfung der Suchergebnisse und der diesen zugrunde liegenden Inhalte der Ursprungswebseiten vermieden werden, was wiederum unmöglich sei. Auch dem Interesse der Allgemeinheit sei mit einer derartigen Unterlassungshaftung nicht gedient, da eine Nutzung der Informationsfülle im Internet ohne den Einsatz von Suchmaschinen nicht möglich ist.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Ob eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht wurde, ist nicht bekannt, dürfte nach unserer Auffassung aber auch wenig erfolgversprechend sein.
Fazit:
Negative Äußerungen Dritter im Internet sind aufgrund der öffentlichen Einsehbarkeit ein ernstes Thema, sowohl für Privatpersonen als auch Unternehmen. Das Recht auf Meinungsfreiheit führt mitunter entgegen der vom Betroffenen subjektiv empfundenen Persönlichkeitsverletzung dazu, dass auch unliebsames geduldet werden muss. Angesichts des fließenden Grenzverlaufs zwischen erlaubter Kritik und unzulässiger Diffamierung bleibt eine individuelle Prüfung jedes Einzelfalls stets unverzichtbar. Am Ende Google zu verklagen ist jedoch der falsche Weg.
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7.07.2011OLG Hamburg: Suchmaschinenbetreiber haftet nicht für die Inhalte von Snippets
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Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 26.5.2011 entschieden, dass der Suchmaschinenbetreiber Google nicht für die Inhalte seiner Suchergebnisse (sog. Snippets) haftet (AZ: 3 U 67/11). Für jeden verständigen Nutzer sei offenkundig, dass einer Internet-Suchmaschine nur die „Nachweisfunktion für das Auffinden fremder Informationen“ zukomme und diese gerade keine eigenen Äußerungen aufstelle.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall zeigte Google vier Snippets an, welche die Behauptung enthielten, dass der Kläger „Schrottimmobilien“ vertreibe. Hiergegen richtete sich zunächst der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Zudem sollte Google untersagt werden im Zusammenhang mit dessen Person Suchergebnisse wie „(Immobilien-) Betrug“ oder „Machenschaften“ anzuzeigen.
Das OLG Hamburg entschied, dass Google durch die Anzeige der vom Kläger beanstandeten Snippets nicht willentlich und adäquat kausal zu einer Verletzung von dessen Persönlichkeitsrechten beigetragen habe. Die Snippets enthielten fremde Meinungsäußerungen und gerade keine ehrverletzenden Inhalte. Außerdem habe sich Google schon aufgrund der äußeren Form von diesen Äußerungen hinreichend distanziert.
Auch scheitere ein Unterlassungsanspruch des Klägers an der fehlenden Störerhaftung von Google. Der Suchmaschinenbetreiber habe die von dem Kläger konkret benannten Snippets bereits gesperrt. Auf nur umschriebene, aber nicht näher benannte Snippets, die eine mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung enthalten, könne sich eine Prüfpflicht nicht erstrecken. Denn dies würde für den Suchmaschinenbetreiber einen immensen personellen sowie materiellen Aufwand bedeuten, welcher sich „einschüchternd“ auf dessen durch das Grundgesetz geschützte Meinungs- und Pressefreiheit auswirke. Eine so weit reichende Haftung könne dazu führen, dass der Betreiber auch die Snippets sperrt, welche einen zulässigen Inhalt haben. Damit würde eine „Zensur“ von Informationen stattfinden, welche das Informationsinteresse der Allgemeinheit unzumutbar einschränke.
Vorinstanz: Landgericht Hamburg, Urteil vom 1.9.2009 (AZ: 324 O 867/06).
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5.05.2011OLG Hamburg: 3D-Verpackungen von LEGO genießen wettbewerbsrechtlichen Schutz vor Nachahmungen
Markenrecht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
In zwei Entscheidungen aus den Jahren 2009 und 2010 hatten sich BGH und EuGH übereinstimmend gegen einen Schutz der bekannten LEGO-Spielsteine als dreidimensionale Marke ausgesprochen, weil die Steine ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Eine Monopolisierung von technischen Lösungen verbietet aber sowohl deutsches als auch europäisches Markenrecht (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bzw. Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe e Ziffer ii, EU-Verordnung Nr. 40/94). Hintergrund dieser Verbote ist, dass technische Lösungen nach der gesetzlichen Vorstellung nur zeitlich begrenzt Einzelnen zustehen dürfen, z.B. als Patent oder Gebrauchsmuster. Spätestens mit Ablauf der maximalen Schutzfrist soll die Technik der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Dieses Ziel darf nicht durch Markenregistrierungen unterlaufen werden, da Markenschutz durch Zahlung von Verlängerungsgebühren faktisch unbegrenzt aufrecht erhalten werden.
Vor diesem Hintergrund entschied das OLG Hamburg nun auf den ersten Blick überraschend, dass die Noppenstruktur der LEGO-Verpackungen (!) im Gegensatz zu den LEGO-Spielsteinen selbst durchaus Schutz genießt. Dies folgt allerdings nicht aus Markenrecht, sondern wegen Anerkennung von ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz (OLG Hamburg, Urteil vom 24.02.2011, Az. 3 U 63/10).
Zunächst stellte das Gericht fest, dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa BGH GRUR 2007, 984, 985 – Gartenliege) die Übernahme einer Gestaltungsform, die nicht unter Sonderrechtsschutz steht, trotzdem nach § 4 Nr. 9a) UWG wettbewerbswidrig sein kann, wenn das Erzeugnis von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Unter wettbewerblicher Eigenart ist die Eignung eines Erzeugnisses zu verstehen, aufgrund seiner konkreten Gestaltung oder aufgrund bestimmter Merkmale für die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheit des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH WRP 2007, 1076, 1078 – Handtaschen; BGH GRUR 2006, 79, 80 – Jeans; BGH GRUR 2003, 332, 336 – Abschlussstück). Technische Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen notwendigerweise verwendet werden müssen, können allerdings, sofern sie nicht mehr unter Sonderrechtsschutz stehen, nach dem Grundsatz der Freiheit des Standes der Technik eine wettbewerbliche Eigenart nicht begründen (BGH GRUR 2010, 80, Tz. 27 – LIKEaBIKE).
Nach Auffassung der Hamburger Richter folgt aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht, dass die Übernahme von Merkmalen, die dem Stand der Technik entsprechen, stets wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Denn sei ein Merkmal zwar technisch bedingt, aber frei wählbar oder austauschbar, so kann es zur wettbewerblichen Eigenart beitragen, sofern der Verkehr mit ihm eine Herkunfts- und Qualitätserwartung verbindet und die durch die Übernahme solcher Merkmale verursachte Gefahr der Herkunftstäuschung durch zumutbare Maßnahmen vermieden werden kann (BGH GRUR 2010, 80, Tz. 27 – LIKEaBIKE; BGH NJW-RR 2010, 53, Tz. 10 – Ausbeinmesser).
In der Noppenstruktur der LEGO-Verpackungen sah das Gericht eine solche wettbewerbliche Eigenart. Die Entscheidung dürfte maßgeblich beeinflusst haben, dass der durch aus dem Rahmen herausragendes Spielzeug erzeugte „3-D-Effekt” technisch keineswegs zwingend war. Ein Schutzbedürfnis der Mitbewerber für die identische bzw. nahezu identische Übernahme wesentlicher Gestaltungsmerkmale der außergewöhnlichen Verpackung bestand nicht. Daher halte ich die Entscheidung des OLG Hamburg für richtig, hier eine vermeidbare Herkunftstäuschung anzunehmen. Denn natürlich können Verpackungen für Spielsteine alternativer Drittanbieter auch ohne dreidimensionale Noppenstruktur gestaltet werden.
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11.04.2011Nur regelmäßige Kosten der Rücksendung sind erlaubt
Abmahnung, E-Commerce Kommentar hinzufügen
Wer Verbrauchern beim Widerrufsrecht über die sogenannte 40-Euro-Klausel die Rücksendekosten auferlegt, muss eine separate Kostentragungsklausel in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen integrieren. Die Widerrufsbelehrung allein reicht für die Kostenabwälzung nicht aus, wie bereits das Landgericht Hamburg entschied (Urteil v. 09.07.2010, Az.: 406 O 232/09). Jetzt urteilte das Oberlandesgericht Brandenburg, dass den Verbrauchern dabei ausdrücklich nur die „regelmäßigen“ Kosten der Rücksendung auferlegt werden dürfen (Urteil vom 22.02.2011, Az.: 6 U 80/10).
Ein Händler hatte die 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung verwendet und über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusätzlich vereinbart, dass der Verbraucher beim Widerruf „die Kosten der Rücksendung“ zu tragen hat. Zu Unrecht, wie die Brandenburger Richter meinten. Auf Verbraucher dürften nicht beliebige Rücksendekosten abgewälzt werden, sondern nur die regelmäßigen Kosten. Mit außergewöhnlichen oder in anderer Weise besonderen Kosten dürfe der Verbraucher dagegen nicht belastet werden.
Händler sollten bei Formulierung der Kostentragungsklausel daher auf eigene Lösungen verzichten und den genauen Wortlaut des Gesetzes übernehmen, der nur die Auferlegung der regelmäßigen Rücksendekosten vorsieht.
Praxistipp: So gehts!
1. Fügen Sie das gesetzliche Muster der Widerrufsbelehrung in Ihre AGB ein. Dabei nutzen Sie die sog. 40-EUR-Klausel gemäß dem Gestaltungshinweis Nr. 8:
http://www.gesetze.juris.de/bgbeg/art_248anlage_1_386.html
2. Problem: Mit dem Nutzen des Musters ist die 40-Klausel nach der Rechtsprechung noch nicht vereinbart. Daher müssen Sie zusätzlich als nächste Ziffer in Ihre AGB eine Klausel wie die folgende einfügen:
Kostentragungsvereinbarung
Üben Sie Ihr Widerrufsrecht aus, haben Sie die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.
Dabei ist es nach dem OLG-Urteil wichtig, dass es in dieser Klausel “regelmäßige Kosten” heißt, denn sonst sind die Kosten, die dem Verbraucher auferlegt werden dürfen, nicht begrenzt. Und das wäre unzulässig.
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12.01.2011LG Hamburg: Haftung eines Internetcafés für illegales Filesharing seiner Kunden
Filesharing, Urheberrecht Kommentar hinzufügen
Hinsichtlich privater Internetanschlüsse hat sich zur Störerhaftung mittlerweile eine herrschende Auffassung in der Rechtsprechung herausgebildet. Im Fall von Anbietern, die einen Internetanschluss im Rahmen Ihrer gewerblichen Tätigkeit zur Verfügung stellen, gibt es jedoch bisher kaum Rechtsprechung. Nun hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 25.11.2010, Az.: 310 O 433/10 entschieden, dass der Betreiber eines Internetcafés für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden haftet, wenn er den Internetzugang zuvor nicht in zumutbarer Weise gesichert hat, etwa durch Sperrung der beim Filesharing erforderlichen Ports.
Die Klägerin war in diesem Fall ein Musikverlag, welcher über ausschließliche Nutzungsrechte an einem Film verfügte, der über einen Rechner des beklagten Internetcafé-Betreibers in einer P2P-Tauschbörse zum Download angeboten worden war. Auf die Abmahnung des Verlags verweigerte der Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit der Begründung, der Film sei nicht durch ihn selbst, sondern durch einen Kunden zum Upload angeboten worden. Daraufhin erhob der Musikverlag Unterlassungsklage. Das Landgericht Hamburg gab der Klage statt. Bei dem Upload eines Filmwerks handele es sich um eine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung, weshalb der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hätte abgeben müssen. Als Betreiber hafte er selbst dann in eigener Person, wenn man seinem Vortrag folgen würde, ein Kunde des Internetcafés habe die Rechtsverletzung begangen. Der Beklagte habe nämlich keinerlei Schutzmaßnahmen gegen illegales Filesharing ergriffen. Insbesondere sei es ihm zumutbar gewesen, die für das Filesharing erforderlichen Ports zu sperren. Das Gericht bestätigte auch den von der Klägerseite angesetzten Streitwert in Höhe von 10.000,00 €. Dieser sei vor allem deshalb nicht überzogen, weil es sich um einen relativ aktuellen Film gehandelt habe.
Die Entscheidung des LG Hamburg ist vor allem in praktischer Hinsicht leider alles andere als überzeugend. Nach unserer Auffassung ist es höchst fraglich, ob zurzeit überhaupt effektive und für den Zugangsbetreiber zumutbare Schutzmaßnahmen existieren, illegales Filesharing seiner Kunden zu unterbinden. Eine Sperrung der „für das Filesharing erforderlichen Ports“ kommt hierfür jedenfalls nicht in Frage. An dieser Stelle wird deutlich, dass es dem Gericht in dieser Hinsicht offensichtlich an technischem Detailwissen mangelt.
Aus diesem Grund möchten wir die vom Gericht geforderte Sperrung von Ports und die konkreten Auswirkungen auf das Filesharing technisch genauer beleuchten.
Peer-to-Peer Programme (sog. „Clients“) nutzen mehrstellige Portnummern für eingehende und ausgehende Verbindungen (TCP bzw. / UDP-Adressen). Die Portnummern sind allerdings nicht fest zugeordnet, sondern unterscheiden sich je nach Anbieter, teilweise sogar je nach Version bzw. Modifikation des Clients.
Der Anbieter hat nun zunächst die Möglichkeit, diejenigen Ports zu sperren, die von Peer-to-Peer Clients in der werkseitig vorgegebenen Standardkonfiguration für den Dateitausch genutzt werden. Ob so die Portnummern aller Peer-to-Peer Programme erfasst bzw. überhaupt erfasst werden können, erscheint aufgrund der enormen Anzahl von Clienttypen allerdings mehr als zweifelhaft. Eine Aufstellung der Standardports für die gängigsten P2P-Programme bietet z.B. Wikipedia. Diese Liste ist jedoch bei weitem nicht abschließend und auch nicht tagesaktuell, so dass eine darauf aufbauende Portsperre lückenhaft ist und keinen sicheren Schutz bietet.
Die punktuelle Sperrung der „Standardports“ bietet aber auch deshalb keinen dauerhaften Schutz, weil die Anbieter von Filesharingsoftware regelmäßig modifizierte Versionen bzw. völlig neue Clients der Software zur Verfügung stellen. Der Zugangsbetreiber müsste demnach die Liste der zu sperrenden Ports stetig nach neuen Versionen und Clients umfassend aktualisieren. Es ist nicht ersichtlich, wie dies in der Praxis zu bewerkstelligen sein sollte.
Eine Pflicht zur ständigen Sperrung aller über unterschiedliche Filesharing-Software verwendeten Ports über die beschriebene Sperrvariante ist demnach unzumutbar und nicht geeignet, illegales Filesharing nachhaltig zu unterbinden.
Erschwerend kommt hinzu, dass zahlreiche Clients ihren Nutzern eine manuelle Änderung der für den Up- und Download angesprochenen Ports erlauben. Dies hat zur Folge, dass der Nutzer der Filesharing-Software mit der manuellen Änderung des Ports in der Software selbst die Sperrung ganz einfach umgehen kann.
Fällt die Umgehung einer Zugangserschwerung jedoch derart leicht, so stellt sich die Frage nach deren Sinn. Denn je leichter eine Erschwerungsmaßnahme umgangen werden kann, desto weniger kann vom Betreiber des Zugangs die Einrichtung einer solchen Sperre verlangt werden (vgl. hier zutreffend LG Hamburg, Urteil vom 12.03.2010, Az. 308 O 640/08; die Analyse des Gerichts zu den technischen Kenntnissen und Fähigkeiten von Filesharing-Usern dürfte übertragbar sein)
Eine weitere Möglichkeit der Sperrung bestünde darin, zunächst alle Ports zu sperren und im nächsten Schritt von diesem Generalverbot Ausnahmen zu definieren, die vom Betreiber nachträglich individuell für die Nutzung freigegeben werden. Hier stellt sich jedoch die zentrale Frage, welche Ports freigegeben werden dürfen. Offene Ports für Browser und E-Mail-Clients sowie Messengerdienste und Internettelefonie (zB (ICQ, Skype oder MSN) sind für die durchnittliche Nutzung des Internets unerlässlich. Sobald diese Standardports geöffnet sind, lassen sich Urheberrechtsverletzungen jedoch nicht mehr ausschließen. Dabei sind Datentransfers per FTP, der Musikkauf z.B. bei iTunes oder auch der gerade für Internetcafés wichtige Onlinespielbetrieb überhaupt noch nicht berücksichtigt
Im Ergebnis entstünde so voraussichtlich eine Erlaubnisliste, welche die bereits beschriebene Verbotsliste noch übersteigt, gleichzeitig erhebliche Nutzungsbeschränkungen zu Lasten des Nutzers mit sich bringt und eine Unterbindung des Filesharings auch nicht zuverlässig gewährleistet.
Eine dauerhafte, lückenlose Absicherung des Internetzugangs gegen illegales Filesharing durch den Nutzer erscheint vor diesem Hintergrund für den Anbieter z.B. in einem Internetcafé gegenwärtig technisch unmöglich. Die in der Entscheidung angepriesenen Portsperren stellen jedenfalls ebenso wenig wie die vielfach in der Rechtsprechung bemühten beschränkten Benutzerkonten und Firewalls keine geeigneten Schutzmechanismen und damit kein Allheilmittel gegen Filesharing dar, da sie im Zweifel durch den Nutzer ganz einfach zu umgehen sind.
Hat der Nutzer diese schwachen Schutzmechanismen erst einmal umgangen, hilft dem Anbieter auch der Nachweis nicht mehr, er habe alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, indem er die „für das Filesharing erforderlichen Ports“ gesperrt hat. Denn dann wäre es ja nach der Logik des Gerichts erst gar nicht zu der Urheberrechtsverletzung gekommen.
Wer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit einen Internetanschluss für Kunden zur Verfügung stellt, für den gilt ebenso wie für den originären Access-Provider zunächst die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG. Solange keine positive Kenntnis der Rechtsverletzung besteht, haftet der Anbieter demnach nicht. Diesen gewichtigen Grundsatz hebelt das LG Hamburg in seiner vorliegenden Entscheidung mit einer technisch äußerst fragwürdigen Argumentation aus. Hier hat man es sich ein weiteres Mal zu einfach gemacht und unreflektiert eine Klage der Musikindustrie durchgewinkt.
Es bleibt deshalb zu hoffen, dass sich diese Rechtsprechung nicht verfestigt. Andernfalls droht das faktische Verbot öffentlich zugänglicher W-LANs in Gastronomiebetrieben, Hotels oder Internetcafes, da die Anbieter technisch letztlich keine Möglichkeit haben, Rechtsverletzungen umfassend zu verhindern.
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Niklas Plutte
Rechtsanwalt
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