8.07.2010LG Hamburg: Haftung des Domaininhabers für Rechtsverletzungen Dritter
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In einem aktuellen Beschluss des Landgerichts Hamburg (Beschluss vom 24.03.2010 – Az.: 310 O 100/10) bestätigten die norddeutschen Richter erneut, dass ein Domain-Inhaber erst dann für Rechtsverletzungen durch einen Dritten haften muss, wenn er von diesen auch Kenntnis erlangt. Sobald er jedoch von der Rechtsverletzung erfährt, so ist er verpflichtet, diese unverzüglich abzustellen.
Im vorliegenden Fall hatte ein Online-Shop für seinen Auftritt im Internet unerlaubt ohne die erforderliche Genehmigung ein Foto der Antragstellerin verwendet, welche die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Foto besaß.
Da der Betreiber des Online Shops seinen Sitz im Ausland hatte, nahm die Antragstellerin den Inhaber der Domain als Antragsgegner auf Unterlassung in Anspruch, der seine Anschrift in Deutschland hatte. Der Antragsgegner wurde zunächst aufgrund urheberrechtswidriger Nutzung außergerichtlich abgemahnt und zur Löschung der Rechtsverletzung aufgefordert. Dieser hatte bis zur Abmahnung keine Kenntnis von den Rechtsverletzungen gehabt. Trotzdem verblieben die Fotos auch nach der Abmahnung noch auf der Website, worauf die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung gegen den Domain-Inhaber erwirkte.
Die Richter des Landgericht Hamburgs nahmen vorliegend eine Mitstörerhaftung des Antragsgegners an. Trotz Kenntnis von der Rechtsverletzung hat dieser – auch wenn er das Foto nicht selbst genutzt hat – nichts unternommen, sondern den rechtswidrigen Inhalt auf der Internetseite belassen und nicht entfernt. Kenntnis vom rechtswidrigen Inhalt hatte der Domain-Inhaber seit der Abmahnung, mit der er auf das rechtswidrige Verhalten hingewiesen wurde.
Nach Ansicht der Richter war es gerade die Pflicht des Antragsgegners, alles Erforderliche zu tun, um die unerlaubte Nutzung des Bildes nach der Abmahnung zu verhindern. Da er dieser Verpflichtung gerade nicht nachkam, ist er in Anspruch zu nehmen und haftet als Mitstörer auf Unterlassung. Die widerrechtliche Nutzung begründet grundsätzlich die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Um diese Vermutung auszuräumen, wäre die Entfernung des Bildes sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen, die vorliegend jedoch erfolglos verlangt wurde.
Fazit: Der Domain-Inhaber haftet erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung als Mitstörer. Ab diesem Zeitpunkt ist es jedoch gleichgültig, ob er auf die Entfernung der Rechtsverletzung tatsächlich Einfluss hat oder nicht. Dieser Problematik sollten sich Domain-Inhaber stets bewusst sein, wenn Sie Ihre Seiten von Dritten etwa bei Vermietung der Domain betreiben lassen.
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Florian Decker
Rechtsanwalt
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3.05.2010BGH: Google Bildersuche verletzt nicht das deutsche Urheberrecht
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Der Bundesgerichtshof hatte sich am gestrigen Donnerstag mit einem der bisher wohl bedeutendsten Fälle im Bereich des Urheberrechts im Internetzeitalter auseinanderzusetzen. Das höchste deutsche Zivilgericht musste über die Zulässigkeit der Bildersuche des Suchmaschinendienstes Google entscheiden (Urteil vom 29.04.2010 – Az.: I ZR 69/08) und sah darin im Ergebnis keine Urheberrechtsverletzung.
Auf den Ergebnisseiten der Bildersuche von Google werden verkleinerte Vorschaubilder (sog. „Thumbnails“) der gecrawlten und zumeist urheberrechtlich geschützten Bilder eingestellt. Einigen Rechteinhabern ist dieses Vorgehen Googles schon lange ein Dorn im Auge, da in deren Augen dadurch eine unerlaubte Bearbeitung, Vervielfältigung und Zugänglichmachung der geschützten Werke erfolgt. So auch die im konkreten Fall klagende Künstlerin, auf deren Webseite Abbildungen ihrer Kunstwerke dargestellt waren. Als die Künstlerin im Februar 2005 ihren Namen über den Suchmaschinenprimus suchte, wurden ihr unter anderem ihre Kunstwerke als Vorschaubilder angezeigt.
Zwar erkannten die Vorinstanzen die urheberrechtliche Relevanz des Streitgegenstandes, wiesen im Ergebnis jedoch die Klage der Rechteinhaberin jeweils ab. Das LG Erfurt ging noch davon aus, dass das kostenlose Zugänglichmachen der Werke als Einwilligung zur Nutzung der Bildnisse als Thumbnails angesehen werden könnte. Das Oberlandesgericht Jena hingegen nahm zwar keine Einwilligung an, sah es aber als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB an, dass die Klägerin wegen Verletzung ihrer Nutzungsrechte durch Google an den Werken klagt, obwohl sie ihre eigene Webseite gerade für Suchmaschinen wie Google optimiert hatte.
Der Bundesgerichtshof hatte nun in der Revision die Klage zurückgewiesen, da es bereits keine Urheberrechtsverletzung sah. Zwar sei im bloßen Upload der Bilder auf eine Webseite keine Einwilligung des Rechteinhabers zu sehen, jedoch konnten die Karlsruher Richter nach ihren Feststellungen davon ausgehen, dass die Klägerin mit der Darstellung der Vorschaubilder im Rahmen der Google Bildersuche einverstanden war. Durch die Suchmaschinenoptimierung hat die Klägerin gerade den Zugriff durch Suchmaschinen zum Inhalt ihrer Webseite eröffnet. Technische Möglichkeiten, um dieses Zugriff auszuschließen oder zu beschränken wurden gerade nicht vorgenommen. Einhergehend mit dem OLG Jena wäre es daher rechtsmissbräuchlich, Google für die Darstellung der Kunstwerke in den Ergebnisseiten zu verklagen.
Daneben sprach der BGH in einem obiter dictum die Fallkonstellation an, in welcher Unberechtigte geschützte Werke von Dritten hochladen. Nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 23.03.2010 – Az.: C-236/08 bis C-238/08) kann einem Suchmaschinenbetreiber für solche Fälle unter Umständen die Haftungsprivilegierung im Rahmen der Providerhaftung zu gute kommen, wonach dieser erst dann haften würde, wenn er von der Rechtswidrigkeit der gespeicherten Daten Kenntnis erlangt. Es erschiene daher konsequent, wenn der BGH auch erst dann eine Rechtsverletzung annimmt, wenn er von der Rechtswidrigkeit Kenntnis hat.
Fazit: Entsprechend den Leitlinien seiner berühmten „Paperpoy“-Entscheidung geht der BGH hier davon aus, dass die verlinkten Vorschaubilder auf der Ergebnisseite der Google Bildersuche keine Vervielfältigungsrechte an den geschützten Werken verletzt. Das Geschäftsmodell „Bildersuche im Internet“ ist und zulässig und wird auch weiterhin bestehen bleiben.
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5.03.2010OLG Hamburg: Veröffentlichung von ungeschwärzten Urteilen stellt keine Persönlichkeitsverletzung dar
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In der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg von Ende Juli (Beschluss v. 31.07.2009, Az.: 325 O 85/09, wir berichteten) hat sich nun das OLG Hamburg (Entscheidung vom 16.02.2010, Az.: 7 U 88/09) zur möglichen Haftung eines Webhosters bei Persönlichkeitsverletzungen geäußert.
Entgegen der Vorinstanz hat das Berufungsgericht keine Persönlichkeitsverletzung der Prozessbeteiligten in der Veröffentlichung des ungeschwärzten Urteils gesehen. Von den betroffenen, nicht anonymisierten Beteiligten seien lediglich Aktivitäten aus deren Sozialsphäre und gerade nicht aus der Privatsphäre offengelegt worden, insbesondere weil die Veröffentlichung des Urteils mit der Tätigkeit des als Abmahnanwalt bekannt gewordenen Juristen in direktem Zusammenhang stehe und dieser sich dazu selbst mehrmals in der Öffentlichkeit geäußert habe.
Die Tatsache, dass mit der Veröffentlichung des Urteils einschließlich des Namens des Anwalts auch eine Minderung seines Ansehens einhergehe, müsse er hinnehmen, da er neben seinen eigenen begangenen Straftaten auch wegen seiner Tätigkeit als Abmahnanwalt in Urheber- und Markenrechtsfällen oftmals in der öffentlichen Diskussion stand. Anders wäre dies nur dann zu beurteilen gewesen, wenn eine Prangerwirkung oder andere schädliche Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen vorhanden gewesen wäre. Dies nahmen die Hamburger Richter im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht an.
Fazit: Das Urteil des LG Hamburg wurde zu Recht aufgehoben. Dies hatten wir zunächst anders prognostiziert, haben dabei aber die prozessualen Besonderheiten in den Vorinstanzen nicht vollständig berücksichtigt. Die Berufungsentscheidung können wir allerdings nur begrüßen, da das Urteil des LG Hamburg nun nicht mehr als Argument für die Providerhaftung verwendet werden kann.
Mangels vorhandener Persönlichkeitsverletzung musste sich das OLG Hamburg jedoch (leider) nicht mehr zu der Frage äußern, ob der beklagte Host-Provider für den Inhalt der gehosteten Seiten haftbar gemacht werden kann. Eine Bestätigung der Haftungsprivilegierung für Provider wäre in diesem Fall erfreulich gewesen.
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9.12.2009BGH: chefkoch.de vs. marions-kochbuch.de – Portalbetreiber haftet für rechtswidrige Bilder-Uploads
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Rezeptportale im Internet erfreuen sich großer Beliebtheit, weil Sie eine kostenlose Alternative zum klassischen Kochbuch darstellen. Nutzer laden dabei eigene Essens-Kreationen mit Bild und Rezept auf die Portale, um sie mit aller Welt zu teilen.
Allerdings hat speziell die Seite marions-kochbuch.de die Gerichte bereits öfter beschäftigt. Nun hatte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung Mitte November (Urteil vom 12.11.2009 – Az.: I ZR 166/07) darüber zu befinden, ob der Portalbetreiber einer Rezeptsammlung im Internet für den widerrechtlichen Upload von Kochrezepten durch die eigenen Nutzer haftet.
Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte als Betreiberin von chefkoch.de eine kostenlose Rezeptsammlung im Internet angeboten. Nutzer konnten auf der Seite zu ihren Rezepten jeweils Bilder hochladen, um die Gerichte zu visualisieren. Allerdings wurden durch Nutzer vereinzelt Bilder von der Seite der Klägerin (marions-kochbuch.de) ohne deren Zustimmung hochgeladen.
Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihres Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG. Neben der Unterlassungsforderung verlangte die Klägerin Schadensersatz von der Beklagten, und hatte damit bereits in beiden Vorinstanzen (OLG Hamburg – Urteil vom 26. September 2007 – 5 U 165/06; LG Hamburg – Urteil vom 4. August 2006 – 308 O 814/05) Erfolg.
Nun sah auch der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des obersten Zivilgerichts bei einem widerrechtlichen Bilderupload den Portalbetreiber als voll haftbaren Verantwortlichen an. Die Revision hatte dementsprechend keinen Erfolg.
Der BGH nahm wie schon die Vorinstanzen eine Verletzung des ausschließlichen Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung gem. §§ 15 II Nr. 2, 19a UrhG an. Die Tatsache, dass die Bilder bereits zuvor auf der Seite der Klägerin allgemein abrufbar gewesen seien, ändere daran nichts. Auch könnten vorliegend keine Haftungsprivilegierung nach dem Telemediengesetz für Diensteanbieter fremder Inhalte gem. §§ 8 bis 10 TMG angenommen werden, da die Beklagte sich die hochgeladenen Inhalte ihrer Nutzer gerade zu eigen gemacht habe und daher wie für eigene Inhalte einzustehen und die inhaltliche Verantwortung dafür habe.
Schließlich kennzeichne die Beklagte Inhalte mit dem eigenen Seitenlogo, einer Kochmütze. Der Verfasser des Rezepts erscheine jedoch nur unter seinem Pseudonym unterhalb der Zutatenliste des Rezepts. Daneben verlange die Beklagte von Ihren Nutzern, alle Rezepte und Bilder mit deren Einverständnis beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben zu können, womit im Ergebnis ein zu-Eigen-machen vorliege.
Zwar hatte die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Upload urheberrechtsverletzender Bilder verboten, dies ist nach Ansicht des BGH jedoch nicht ausreichend. Vielmehr habe die Beklagte nicht ausreichend geprüft, wem die Rechte an den hochgeladenen Bildern zustünden und sie sich dadurch gem. § 7 I TMG zu Eigen gemacht.
Fazit: Eine Entscheidung, die auch Auswirkungen auf andere Plattformen haben dürfte. Die Haftungsprivilegierung des Anbieters greift nicht, wenn von Nutzern zur Verfügung gestellte Inhalte wie eigene Inhalte dargestellt und verwendet werden. In diesen Fällen muss der Anbieter die Inhalte bereits vorab auf ihre Unbedenklichkeit hin überprüfen.
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