2.05.2012Ungeklärte Rechtsfragen zur Haftung bei unerlaubtem Filesharing
Filesharing, Urheberrecht Kommentar hinzufügen
Dass sich Internetnutzer durch das Anbieten und Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Dateien (sog. “Filesharing”) haftbar machen, ist allgemein bekannt. Rechtlich gesehen interessanter und noch ungeklärter ist hingegen die Frage nach der Haftung eines Internetanschlussinhabers, wenn dritte Personen über dessen Internetzugang solche Rechtsverstöße begehen. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich nun in ihrem Beschluss vom 21.März 2012 (Az. 1 BvR 2365/11) mit einer solchen Fallkonstellation zu befassen.
In dem vorliegenden Fall wurde ein Polizeibeamter von einem Unternehmen der Musikindustrie auf Schadensersatz in Anspruch genommen, nachdem über seinen privaten Internetzugang Musikdateien in einer Tauschbörse zum Download angeboten wurden. Tatsächlich hatte nicht der Polizeibeamte, sondern der volljährige Sohn seiner Lebensgefährtin, das unerlaubte Filesharing begangen. Nachdem dies bekannt wurde, zog das Unternehmen daraufhin den Schadensersatzanspruch gegenüber dem Polizeibeamten zurück. Fraglich blieb aber, ob dieser trotzdem für den Ersatz der Rechtsanwaltskosten, die dem Musikunternehmen durch die Abmahnung entstanden waren, in Anspruch genommen werden kann. Das Oberlandesgericht Köln hatte hierzu am 22. Juli 2011 in ihrem Urteil einen Ersatzanspruch gegenüber dem Polizeibeamten grundsätzlich bejaht (Az.:6 U 208/10). Hier müsse der Inhaber des Internetanschlusses die dritten Nutzer aufklären, dass die Teilnahme an Tauschbörsen verboten sei.
Das Oberlandesgericht hatte in seinem Urteil eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) nicht zugelassen. Wie das Bundesverfassungsgericht nun entschied, hätte eine Revision zum BGH jedoch zugelassen werden müssen. Denn die hier einschlägige Rechtsfrage unterliege bisher keiner einheitlichen Rechtsprechung, könne sich jedoch in einer Vielzahl weiter Fälle stellen. Das Bundesverfassungsgericht macht in seinem Beschluss deutlich, dass eine Entscheidung des BGH über die Frage der Haftung eines Internetanschlussinhabers für die Rechtsverletzungen dritter Nutzer wünschenswert wäre.
Strikt zu trennen ist diese Konstellation, wie auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts klar macht, von dem “Sommer unseres Lebens”-Fall, den der BGH in einem Urteil vom 12.05.2010 zu entscheiden hatte (Az.: I ZR 121/08). Hier hatte der Betreiber seinen WLAN-Anschluss unzureichend vor Zugriffen Dritter geschützt. Nachdem es dann tatsächlich zu Rechtsverletzungen durch Dritte gekommen war, wurde der Betreiber des WLAN-Anschlusses auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Zu Recht, wie der BGH damals entschied. Danach hätten private Anschlussinhaber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden.
In dem vorliegenden Fall ging es jedoch um die Nutzung eines Internetanschlusses mit Einwilligung des Inhabers und dementsprechend um die Frage, welche Prüf- und Instruktionspflichten für den Anschlussinhaber bestehen. Gerade hierzu ist die Rechtslage bislang durch Gerichte nicht hinreichend und einheitlich geklärt. Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist in Zukunft wohl mit einer Klärung durch den BGH zu rechnen.
FAZIT: Solange eine Entscheidung des BGH hierzu noch nicht ergangen ist, sollten Internetanschlussinhaber sicherheitshalber dritte Nutzer ihres Anschlusses umfassend über die Rechtswidrigkeit der Nutzung von Tauschbörsen aufklären. Hier ist generell Wachsamkeit gefragt, da auch die Frage möglicher Überwachungspflichten im Raum steht und somit eine einmalige Aufklärung alleine möglicherweise als nicht ausreichend beurteilt werden könnte. Unabhängig davon sollten WLAN-Anschlüsse immer hinreichend vor Zugriffen von unbefugten Dritten geschützt werden.
Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben oder an einer urheberrechtlichen Beratung interessiert sein, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung
Florian Decker
Rechtsanwalt
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10.11.2011Bundesgerichtshof entscheidet über die Haftung des Admin-C
Domainrecht, Urteile Kommentar hinzufügen
Der unter anderem für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, ob der administrative Ansprechpartner, der bei Registrierung eines Domainnamens immer dann benannt werden muss, wenn der Anmelder nicht im Inland wohnt, in Fällen in Anspruch genommen werden kann, in denen der registrierte Domainname Rechte Dritter verletzt.
Die Klägerin betreibt unter der Bezeichnung “Basler Haar-Kosmetik” unter anderem im Internet einen Versandhandel für Haarkosmetikprodukte und Friseurbedarf. Sie fühlt sich durch eine unter dem Domainnamen www.baslerhaarkosmetik.de registrierte Internetseite in ihrem Namensrecht verletzt. Der Domainname ist von einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft bei der DENIC, der Genossenschaft, die die Domainnamen mit dem Top-Level-Domain “.de” vergibt, angemeldet worden. Als administrativer Ansprechpartner (sogenannter Admin-C) für den Domainnamen war der Beklagte registriert.
Die Klägerin wandte sich mit einem Schreiben ihres Rechtsanwalts an den Beklagten und forderte diesen zur Löschung des Domainnamens auf. Der Domainname wurde daraufhin gelöscht. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von dem Beklagten Erstattung der ihr durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.
Das Landgericht Stuttgart hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt, das Oberlandesgericht Stuttgart hat das landgerichtliche Urteil auf die Berufung des Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen.
Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten hängt davon ab, ob der Klägerin im Zeitpunkt der Abmahnung ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens nicht nur gegen den Domaininhaber, sondern auch gegen den Beklagten als Admin-C zustand. Das Oberlandesgericht hatte diese Frage verneint. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Ein Anspruch gegenüber dem Admin-C kann sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben. Die dafür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergibt sich allerdings noch nicht aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich. Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimmt sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränkt. Unter bestimmten Umständen kann den Admin-C aber – so der Bundesgerichtshof – eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht. Im Streitfall hatte sich der Beklagte gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.
Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das nun noch klären muss, ob die von der Klägerin vorgetragenen besonderen Umstände vorliegen und der Beklagte davon Kenntnis hatte oder haben musste.
Urteil vom 9. November 2011 – I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik
LG Stuttgart – Urteil vom 27. Januar 2009 – 41 O 127/08
OLG Stuttgart – Urteil vom 24. September 2009 – 2 U 16/09
GRUR-RR 2010, 12 = K&R 2010, 197
Karlsruhe, den 10. November 2011
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 180/2011 vom 10.11.2011
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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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25.10.2011Bundesgerichtshof entscheidet über die Verantwortlichkeit eines Hostproviders für einen das Persönlichkeitsrecht verletzenden Blog-Eintrag
IT-Recht Kommentar hinzufügen
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung im Internet auf Unterlassung in Anspruch.
Die Beklagte mit Sitz in Kalifornien stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für eine Website und für die unter einer Webadresse eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung. Hinsichtlich der Blogs, journal- oder tagebuchartig angelegten Webseiten, fungiert die Beklagte als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter Blog enthält unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandet hat.
Das Landgericht hat der Unterlassungsklage hinsichtlich der Verbreitung einer Behauptung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte insoweit keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die angestrebte Klageabweisung weiter.
Der u.a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Auffassung der Vorinstanzen, dass die deutschen Gerichte international zuständig seien und dass deutsches Recht Anwendung finde, gebilligt.
Zur Frage der Haftung der Beklagten nach deutschem Recht ist die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
Dies setzt voraus, dass der Hostprovider die im Folgenden dargelegten Pflichten verletzt hat:
Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.
Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.
Durch die Zurückverweisung an das Berufungsgericht wird den Parteien Gelegenheit gegeben, dazu vorzutragen, ob die Beklagte die ihr obliegenden Pflichten erfüllt hat.
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10
Landgericht Hamburg – Urteil vom 22. Mai 2009 – 325 O 145/08
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 2. März 2010 – 7 U
70/09
Karlsruhe, den 25. Oktober 2011
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Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. Nr. 169/2011 vom 25.10.2011
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Christian Welkenbach
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Man stelle sich vor, der eigene Name würde in den Suchergebnissen von Google an prominenter Stelle im Zusammenhang mit den Begriffen „Schrottimmobilien“, „Betrug“ und „Machenschaften“ erscheinen. Die genauen Hintergründe wären unklar, faktisch sei aber ein Strafverfahren wegen Betruges in 13 Fällen gegen Zahlung einer Geldauflage von 300.000 EUR eingestellt worden und 15 Zivilverfahren anhängig. Verständlicherweise würde man alles daran setzen, aus den öffentlich einsehbaren Listen im Internet zu verschwinden.
Nicht neu ist in diesem Zusammenhang der Versuch, Google auf Unterlassung zu verklagen. Das Landgericht Hamburg untersagte dem Suchmaschinenbetreiber im einstweiligen Verfügungsverfahren zunächst sogar auch, seinen Nutzern vier konkrete Suchergebnisse anzuzeigen, die sämtlich den Vor- und Zunamen sowie die Begriffe „Immobilie“ und „Betrug“ bzw. „Machenschaften“ enthielten (sog. Snippets). Nach langem juristischem Tauziehen erteilte das Oberlandesgericht Hamburg dieser Auffassung im Hauptsacheverfahren nun jedoch mit Urteil vom 26.5.2011 – 3 U 67/11 eine deutliche Absage.
Im Kern begründeten die Hamburger Richter ihre überzeugende Auffassung damit, dass Google über die Snippets keine eigene Meinung äußere, sondern nur das Auffinden fremder Informationen erleichtere. In diesem Sinne könne eine Suchmaschine schon begrifflich nicht „meinen“ oder „behaupten“ und sich umgekehrt auch nicht von einer Meinung distanzieren. Jedem “durchschnittlich verständigen Suchmaschinennutzer” sei dabei klar, dass die Überschriften der Suchergebnisse und der Text der URL nicht von Google stammen. Im Übrigen könne Google sich als Suchmaschine auch auf die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1. S. Grundgesetz berufen, denn sie gewährleiste, dass sich Nutzer in Deutschland im WWW zurechtfinden und dem Internet die für sie interessanten Informationen, Meinungen, Äußerungen etc. entnehmen können. Gleichzeitig sei eine Suchmaschine aber eben nicht mit einem klassischen Presseorgan gleichzusetzen, da sie nur auf die Eingaben der Nutzer reagiere, im Gegensatz zu Schlagzeilen aber keine inhaltliche Aussage erkennen könne.
In ihrer Entscheidung bedachten die Richter auch die Folgen, die sich für einen Suchmaschinenbetreiber aus einer persönlichkeitsrechtlichen Haftung für die Inhalte der Suchergebnisse ergeben würde. Zu Recht verwiesen sie darauf, dass die Größe des World Wide Webs zu einer übermäßigen personellen und materiellen Belastung führen und sich „einschüchternd” auf die Meinungsfreiheit auswirken würde. Eine uneingeschränkte Verbreiterhaftung hätte im Ergebnis für den Suchmaschinenbetreiber eine nicht hinzunehmende Einschränkung der Pressefreiheit zur Folge. Die drohende Unterlassungshaftung könne für eine faktisch unüberschaubare Anzahl möglicher Rechtsverletzungen dagegen nur durch ständige rechtliche Prüfung der Suchergebnisse und der diesen zugrunde liegenden Inhalte der Ursprungswebseiten vermieden werden, was wiederum unmöglich sei. Auch dem Interesse der Allgemeinheit sei mit einer derartigen Unterlassungshaftung nicht gedient, da eine Nutzung der Informationsfülle im Internet ohne den Einsatz von Suchmaschinen nicht möglich ist.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Ob eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht wurde, ist nicht bekannt, dürfte nach unserer Auffassung aber auch wenig erfolgversprechend sein.
Fazit:
Negative Äußerungen Dritter im Internet sind aufgrund der öffentlichen Einsehbarkeit ein ernstes Thema, sowohl für Privatpersonen als auch Unternehmen. Das Recht auf Meinungsfreiheit führt mitunter entgegen der vom Betroffenen subjektiv empfundenen Persönlichkeitsverletzung dazu, dass auch unliebsames geduldet werden muss. Angesichts des fließenden Grenzverlaufs zwischen erlaubter Kritik und unzulässiger Diffamierung bleibt eine individuelle Prüfung jedes Einzelfalls stets unverzichtbar. Am Ende Google zu verklagen ist jedoch der falsche Weg.
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1.08.2011EuGH zur Haftung von Internet-Marktplatz-Betreibern für Markenrechtsverletzungen durch Nutzer
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Der EuGH hat mit Urteil vom 12.07.2011 entschieden, dass der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes sich nicht auf EU-Ausnahmen von seiner Verantwortlichkeit berufen kann, wenn er nach Erlangung der Kenntnis von dem Markenrechtsverstoß durch den Nutzer des Marktplatzes die betreffenden Daten nicht unverzüglich löscht oder sperrt. Die nationalen Gerichte können die Betreiber zur Ergreifung von Maßnahmen verpflichten, um die Verletzung von Markenrechten zu beenden oder zu verhindern (Rechtssache C-324/09).
Der Kosmetikkonzern L’Oréal hatte gegen den Marktplatzbetreiber eBay geklagt, weil dieser an Markenrechtsverstößen durch die eBay-Nutzer beteiligt gewesen sein sollte.
Der EuGH stellte klar, dass eine Verletzung von ausschließlichen Markenrechten durch natürliche Personen nur dann in Frage kommt, wenn eine gewerbliche Tätigkeit des Nutzers vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verkäufe aufgrund ihres Umfangs und ihrer Häufigkeit über die Sphäre einer privaten Tätigkeit hinausgehen.
Das EU-Recht findet für in einem Drittstaat befindliche Markenprodukte ab dem Zeitpunkt Anwendung, zu dem der Nutzer Verkaufsangebote und Werbung an Verbraucher in der Union richtet. Für die nationalen Gerichte ist dies z.B. daran erkennbar, dass der Verkäufer bereit ist, die Ware in Gebiete der EU zu liefern.
Leistet der Betreiber dem Verkäufer z.B. durch Optimierung der Angebotspräsentation und Bewerbung der Angebote Hilfe, spielt er keine neutrale, sondern eine „aktive Rolle“, die zur Kenntnis der Angebotsdaten oder der Kontrolle über diese führen kann. Dann kann der Betreiber sich nicht auf die in Art. 14 der Richtlinie 2000/31 geregelte Ausnahme von der Verantwortlichkeit für Hosting-Dienstleister berufen.
Selbst wenn er eine solche „aktive Rolle“ nicht übernimmt, entfällt seine Verantwortlichkeit nicht, wenn er sich etwaiger Tatsachen oder Umstände bewusst war, wonach ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die Rechtswidrigkeit der Angebote des Nutzers hätte erkennen müssen und wenn er die betreffenden Daten nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung entfernt oder den Zugang zu ihnen sperrt. Sollte dies nicht geschehen, können die nationalen Gerichte Maßnahmen zur Identifizierung der Nutzer durch den Betreiber anordnen. Dabei sind jedoch die datenrechtlichen Bestimmungen zu wahren.
Die Pressemitteilung des EuGH zu diesem Urteil finden Sie unter:
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2011-07/cp110069de.pdf
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7.07.2011OLG Hamburg: Suchmaschinenbetreiber haftet nicht für die Inhalte von Snippets
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Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 26.5.2011 entschieden, dass der Suchmaschinenbetreiber Google nicht für die Inhalte seiner Suchergebnisse (sog. Snippets) haftet (AZ: 3 U 67/11). Für jeden verständigen Nutzer sei offenkundig, dass einer Internet-Suchmaschine nur die „Nachweisfunktion für das Auffinden fremder Informationen“ zukomme und diese gerade keine eigenen Äußerungen aufstelle.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall zeigte Google vier Snippets an, welche die Behauptung enthielten, dass der Kläger „Schrottimmobilien“ vertreibe. Hiergegen richtete sich zunächst der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Zudem sollte Google untersagt werden im Zusammenhang mit dessen Person Suchergebnisse wie „(Immobilien-) Betrug“ oder „Machenschaften“ anzuzeigen.
Das OLG Hamburg entschied, dass Google durch die Anzeige der vom Kläger beanstandeten Snippets nicht willentlich und adäquat kausal zu einer Verletzung von dessen Persönlichkeitsrechten beigetragen habe. Die Snippets enthielten fremde Meinungsäußerungen und gerade keine ehrverletzenden Inhalte. Außerdem habe sich Google schon aufgrund der äußeren Form von diesen Äußerungen hinreichend distanziert.
Auch scheitere ein Unterlassungsanspruch des Klägers an der fehlenden Störerhaftung von Google. Der Suchmaschinenbetreiber habe die von dem Kläger konkret benannten Snippets bereits gesperrt. Auf nur umschriebene, aber nicht näher benannte Snippets, die eine mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung enthalten, könne sich eine Prüfpflicht nicht erstrecken. Denn dies würde für den Suchmaschinenbetreiber einen immensen personellen sowie materiellen Aufwand bedeuten, welcher sich „einschüchternd“ auf dessen durch das Grundgesetz geschützte Meinungs- und Pressefreiheit auswirke. Eine so weit reichende Haftung könne dazu führen, dass der Betreiber auch die Snippets sperrt, welche einen zulässigen Inhalt haben. Damit würde eine „Zensur“ von Informationen stattfinden, welche das Informationsinteresse der Allgemeinheit unzumutbar einschränke.
Vorinstanz: Landgericht Hamburg, Urteil vom 1.9.2009 (AZ: 324 O 867/06).
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13.05.2011BGH: eBay-Kontoinhaber haften für eine unbefugte Nutzung ihres Accounts nur unter strengen Voraussetzungen
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von ebay-Kontoinhabern gestärkt. Sie haften nur dann vertraglich für Erklärungen, die Dritte unbefugt über ihr Konto abgeben wenn nach den Regeln des Stellvertretungsrechts ein Vertrag mit dem ebay-Mitglied und dem Vertragspartner zustande kommt (Urteil des BGH vom 11. Mai 2011, AZ: VIII ZR 289/09). Allein die unsorgfältige Aufbewahrung des Passworts genügt hierfür nicht.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Dritter ein Angebot auf der eBay-Internetplattform über das eBay-Konto eines Mitglieds ohne deren Beteiligung und Wissen eingestellt. Fraglich war, ob das eBay-Mitglied sich das Angebot zurechnen lassen musste, weil sie das Passwort für ihren Account unsorgfältig aufbewahrt hatte. Außerdem enthält § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay hierzu folgende Regelung: “Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.“
Der BGH hat nun bestätigt, dass auch bei Internet-Geschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anzuwenden sind. Ein Vertrag kann danach dann zustande kommen, wenn die nötige Vollmacht vorliegt oder eine nachträgliche Genehmigung des eBay-Mitglieds erfolgt. Dies war hier nicht der Fall. Ein Vertragsschluss kann sich des Weiteren über die Regeln der Vertretungsmacht kraft Rechtsscheins ergeben. Dazu muss das eBay-Mitglied das Auftreten des Dritten dulden (sog. Duldungsvollmacht) oder durch die Nutzung des Namens des eBay-Mitglieds muss beim Geschäftspartner der Anschein erweckt werden, dass mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen wird (sog. Anscheinsvollmacht).
Die unsorgfältige Aufbewahrung der Daten für das eBay-Konto, insb. des Passworts, durch den Nutzer kann laut BGH für sich allein nicht zu einer Zurechnung des Verhaltens des Drittens nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht führen. Auch die AGB von eBay führen nicht zu einer anderen Bewertung, denn diese gelten ausschließlich zwischen eBay und dem Kontoinhaber und nicht im Verhältnis Anbieter-Bieter.
Fazit:
Die Entscheidung des BGH stärkt die Rechte von eBay-Kontoinhabern und bestätigt die Auffassung der Vorinstanzen, des LG Dortmund (Urteil vom 23. Dezember 2008, AZ: 3 O 508/08) sowie des OLG Hamm (Urteil vom 20. Juli 2009, AZ: I-2 U 50/09). Dennoch sollten eBay-Mitglieder ihre Daten sorgfältig vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte schützen. Denn eine Haftung des eBay-Mitglieds für durch Dritte begangene Schutzrechtsverletzungen oder Wettbewerbsverstöße kommt durchaus in Betracht (Urteil des BGH vom 11. März 2009, AZ: I ZR 114/06).
Die Pressemitteilung des BGH zu diesem Urteil finden Sie unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2011&Sort=3&nr=56118&pos=0&anz=84
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2.03.2011LG Hamburg (Az.: 315 O 356/10): Haftungsfalle Amazon Marketplace
Abmahnung, E-Commerce, Urteile, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
Viele Onlinehändler setzen entweder neben dem Vertrieb über den eigenen Onlineshop oder sogar ausschließlich auf den Handel über Handelsplattformen wie eBay oder Amazon, insbesondere aufgrund der wesentlich höheren Reichweite dieser Marktplätze. Die hohe Reichweite, die auch zu einer besseren Auffindbarkeit bei Suchmaschinen führt, wird dabei nicht nur durch die enorme Bekanntheit von Amazon und eBay erreicht, sondern auch durch Partnerprogramme, bei denen Werbepartner von Amazon oder eBay auf ihren Webseiten Angebote auflisten und verlinken und für jeden Klick auf diese Angebote bzw. für die erfolgreich vermittelte Bestellung des Artikels eine Vergütung in Form einer Werbekostenerstattung einstreichen.
Im Falle des Amazon Partnerprogrammes werden dabei nicht nur hauseigene Angebote von Amazon selbst sondern auch Angebote der Händler mit einem eigenen Amazon-Händlershop (Amazon Marketplace) verlinkt und beworben. Im Rahmen des Partnerprogrammes von Amazon können Affiliate-Partner sogar eigene Onlineshops (sog. „aStore“) betreiben, die den Kunden über einen vorgeschalteten Warenkorb dann auf die eigentlichen Angebote bei Amazon weiterleiten.
Für den Händler, der am Amazon Marketplace teilnimmt und seine Ware über die Amazon Handelsplattform anbietet, bedeutet dies, dass er damit rechnen muss, dass seine Angebote auch auf den Seiten von Werbepartnern von Amazon dargestellt und verlinkt werden. Diese Konstellation birgt Gefahren und Haftungsrisiken für den Händler, wie eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Hamburg zeigt.
Die u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige 15. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg hat mit Urteil vom 10.02.2011 entschieden, dass ein Amazon-Händler für irreführende Produktbeschreibungen und wettbewerbswidrige Preisangaben eines Amazon-Werbepartners täterschaftlich haften kann, selbst wenn der Amazon-Händler mit dem jeweiligen Werbepartner keine geschäftlichen Beziehungen unterhält. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Amazon-Händler die irreführende Produktbeschreibung ursprünglich selbst verfasst hat und der Werbepartner diese zu einem Zeitpunkt kopiert hat, als diese noch vom Amazon-Händler selbst verwendet wurde.
Werden auf der Seite des Werbepartners im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot des Amazon-Händlers keine oder zu niedrige Versandkosten angeführt, so haftet der Amazon-Händler auch für diese Irreführung, insbesondere dann, wenn der Amazon-Händler von diesem Umstand Kenntnis hat und nicht gegen den Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) unternimmt.
Was war geschehen?
Das LG Hamburg hatte über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eines Mitbewerbers des Amazon-Händlers zu entscheiden, der feststellen musste, dass die Angebote seines Mitbewerbers bei Amazon über externe Amazon-Partnerseiten mit unwahren Produktmerkmalen („SGS geprüft – internationaler Standard“) und darüber hinaus mit zu niedrigen Endpreisen beworben wurden, weil die Versandkosten zu niedrig dargestellt wurden. Der Antragsteller sah hierin eine unlautere Irreführung (§§ 3, 5 UWG) zu Lasten des Verbrauchers und der Mitbewerber und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das LG Hamburg gab dem Antragsteller Recht und erließ eine entsprechende Unterlassungsverfügung durch Beschluss gegen den Antragsgegner.
Der Antragsgegner legte daraufhin gegen den Beschluss des LG Hamburg Widerspruch ein und so kam es zur mündlichen Verhandlung. Trotz der Argumentation des Antragsgegners, wonach dieser keinerlei Geschäftsbeziehung mit den Betreibern der externen Amazon-Partnerseiten pflege und die wettbewerbswidrigen Angaben auf diesen Seiten nicht veranlasst habe, blieb die Kammer bei ihrer ursprünglichen Rechtsauffassung und bestätigte die einstweilige Verfügung durch Urteil. Der Antragsgegner kann gegen dieses Urteil nun zwar noch innerhalb eines Monats Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg einlegen, doch wird auch das Berufungsgericht in diesem Falle feststellen müssen, dass die Entscheidung schlüssig und überzeugend begründet wurde.
Die Kammer hat eine Haftung der Antragsgegnerin für eigenes wettbewerbswidriges Verhalten im Ergebnis bejaht, da die Antragsgegnerin selbst veranlasst habe, dass auf den Amazon-Partnerseiten irreführende Angaben gemacht und keine bzw. zu niedrige Versandkosten genannt wurden. Insoweit hat das Landgericht Hamburg die Haftungsgrundsätze der Entscheidung des BGH in der Sache „Versandkosten bei Froogle II“ (GRUR 2010, 1110) auf den vorliegenden Fall übertragen, wonach der Online-Händler für falsche Preisangaben in Preissuchmaschinen haftet, wenn sich dieser bei der entsprechenden Preissuchmaschine angemeldet habe und nicht dafür sorge, dass die Preisangaben im Rahmen der Preissuchmaschine tagesaktuell zutreffend sind. Zwar habe sich der Antragsgegner vorliegend nicht bei den streitgegenständlichen Amazon-Partnerseiten angemeldet, doch sei dieser Fall nicht anders zu behandeln als der Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, zumal die Betreiber der Amazon-Partnerseiten die Angaben des Antragsgegners mit dessen Wissen und Wollen übernommen haben.
Das Landgericht argumentiert weiter, dass dem Antragsgegner bewusst war, dass seine Angebote im Rahmen des Partnerprogramms von Amazon auf externen Partnerseiten dargestellt und verlinkt werden. Selbst wenn der Antragsgegner von den wettbewerbswidrigen Produktdarstellungen und Preisangaben auf den externen Produktsuchmaschinen anfänglich keine Kenntnis gehabt hätte, so würde sich eine Haftung jedenfalls aus seiner wettbewerblichen Verkehrssicherungspflicht ergeben, da der Antragsgegner nach Kenntniserlangung jedenfalls keine zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die Störung zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Das Landgericht bezieht sich insoweit auf die Entscheidung „Jugendgefährdende Medien bei eBay“ des BGH aus dem Jahre 2007 (GRUR 2007, 890), der seinerzeit die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht kreiert hatte.
Erweiterung der Haftung für Werbepartner
Die Entscheidung ist insoweit bemerkenswert, dass über die Haftung eines Amazon-Händlers für wettbewerbswidrige Werbung eines Amazon-Werbepartners soweit ersichtlich noch nicht entschieden wurde. In Fachkreisen wird zwar häufig darüber diskutiert, ob ein rechtssicherer Vertrieb über Amazon überhaupt möglich ist, wenn z. B. die gesetzlichen Informationspflichten im vorvertraglichen Stadium nicht erfüllt oder AGB des Händlers nicht wirksam einbezogen werden können. Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg bedeutet nun zwangsläufig, dass jeder Amazon-Händler jederzeit für wettbewerbswidrige Angaben von Dritten, die am Partnerprogramm von Amazon teilnehmen, abgemahnt und von Mitbewerbern in Anspruch genommen werden kann.
Das Landgericht Hamburg hat insoweit die Haftung des Händlers auf die Werbung der Werbepartner von Amazon ausgeweitet und damit die Haftungsgrundsätze, die der BGH für Preissuchmaschinen und Affiliate-Partner aufgestellt hat, erheblich ausgedehnt.
Der Amazon-Händler muss dementsprechend stets wachsam sein, zur Sicherheit regelmäßig seine eigenen Angebote auf fremden Webseiten recherchieren und dafür sorgen, dass keine irreführenden Produktbeschreibungen über den Amazon-Shop veröffentlicht werden. Selbst wenn zweifelhafte Produktinformationen, wie z. B. ein vermeintlich bestehendes Zertifikat, nur wenige Stunden im Amazon-Shop veröffentlicht wurden, besteht die Gefahr, dass diese Angaben von Werbepartnern bereits kopiert und öffentlich zugänglich gemacht wurden.
Die Haftung wegen irreführender Preisangaben auf Partnerseiten kann der Amazon-Händler dadurch minimieren. dass dieser stets versandkostenfrei liefert. Auf diese Weise kann zumindest verhindert werden, dass auf der Partnerseite zu niedrige Versandkosten genannt werden.
Es bleibt abzuwarten, wie das Berufungsgericht den Fall beurteilt. Der BGH wird sich mit dem vorliegenden Fall vorerst nicht zu befassen haben, da die Revision im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht statthaft ist, § 542 Abs. 2 ZPO. Das Hauptsacheverfahren steht jedoch noch aus, so dass eine höchstrichterliche Klärung durch den BGH nicht ganz unwahrscheinlich sein wird.
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Christian Welkenbach
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12.01.2011LG Hamburg: Haftung eines Internetcafés für illegales Filesharing seiner Kunden
Filesharing, Urheberrecht Kommentar hinzufügen
Hinsichtlich privater Internetanschlüsse hat sich zur Störerhaftung mittlerweile eine herrschende Auffassung in der Rechtsprechung herausgebildet. Im Fall von Anbietern, die einen Internetanschluss im Rahmen Ihrer gewerblichen Tätigkeit zur Verfügung stellen, gibt es jedoch bisher kaum Rechtsprechung. Nun hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 25.11.2010, Az.: 310 O 433/10 entschieden, dass der Betreiber eines Internetcafés für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden haftet, wenn er den Internetzugang zuvor nicht in zumutbarer Weise gesichert hat, etwa durch Sperrung der beim Filesharing erforderlichen Ports.
Die Klägerin war in diesem Fall ein Musikverlag, welcher über ausschließliche Nutzungsrechte an einem Film verfügte, der über einen Rechner des beklagten Internetcafé-Betreibers in einer P2P-Tauschbörse zum Download angeboten worden war. Auf die Abmahnung des Verlags verweigerte der Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit der Begründung, der Film sei nicht durch ihn selbst, sondern durch einen Kunden zum Upload angeboten worden. Daraufhin erhob der Musikverlag Unterlassungsklage. Das Landgericht Hamburg gab der Klage statt. Bei dem Upload eines Filmwerks handele es sich um eine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung, weshalb der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hätte abgeben müssen. Als Betreiber hafte er selbst dann in eigener Person, wenn man seinem Vortrag folgen würde, ein Kunde des Internetcafés habe die Rechtsverletzung begangen. Der Beklagte habe nämlich keinerlei Schutzmaßnahmen gegen illegales Filesharing ergriffen. Insbesondere sei es ihm zumutbar gewesen, die für das Filesharing erforderlichen Ports zu sperren. Das Gericht bestätigte auch den von der Klägerseite angesetzten Streitwert in Höhe von 10.000,00 €. Dieser sei vor allem deshalb nicht überzogen, weil es sich um einen relativ aktuellen Film gehandelt habe.
Die Entscheidung des LG Hamburg ist vor allem in praktischer Hinsicht leider alles andere als überzeugend. Nach unserer Auffassung ist es höchst fraglich, ob zurzeit überhaupt effektive und für den Zugangsbetreiber zumutbare Schutzmaßnahmen existieren, illegales Filesharing seiner Kunden zu unterbinden. Eine Sperrung der „für das Filesharing erforderlichen Ports“ kommt hierfür jedenfalls nicht in Frage. An dieser Stelle wird deutlich, dass es dem Gericht in dieser Hinsicht offensichtlich an technischem Detailwissen mangelt.
Aus diesem Grund möchten wir die vom Gericht geforderte Sperrung von Ports und die konkreten Auswirkungen auf das Filesharing technisch genauer beleuchten.
Peer-to-Peer Programme (sog. „Clients“) nutzen mehrstellige Portnummern für eingehende und ausgehende Verbindungen (TCP bzw. / UDP-Adressen). Die Portnummern sind allerdings nicht fest zugeordnet, sondern unterscheiden sich je nach Anbieter, teilweise sogar je nach Version bzw. Modifikation des Clients.
Der Anbieter hat nun zunächst die Möglichkeit, diejenigen Ports zu sperren, die von Peer-to-Peer Clients in der werkseitig vorgegebenen Standardkonfiguration für den Dateitausch genutzt werden. Ob so die Portnummern aller Peer-to-Peer Programme erfasst bzw. überhaupt erfasst werden können, erscheint aufgrund der enormen Anzahl von Clienttypen allerdings mehr als zweifelhaft. Eine Aufstellung der Standardports für die gängigsten P2P-Programme bietet z.B. Wikipedia. Diese Liste ist jedoch bei weitem nicht abschließend und auch nicht tagesaktuell, so dass eine darauf aufbauende Portsperre lückenhaft ist und keinen sicheren Schutz bietet.
Die punktuelle Sperrung der „Standardports“ bietet aber auch deshalb keinen dauerhaften Schutz, weil die Anbieter von Filesharingsoftware regelmäßig modifizierte Versionen bzw. völlig neue Clients der Software zur Verfügung stellen. Der Zugangsbetreiber müsste demnach die Liste der zu sperrenden Ports stetig nach neuen Versionen und Clients umfassend aktualisieren. Es ist nicht ersichtlich, wie dies in der Praxis zu bewerkstelligen sein sollte.
Eine Pflicht zur ständigen Sperrung aller über unterschiedliche Filesharing-Software verwendeten Ports über die beschriebene Sperrvariante ist demnach unzumutbar und nicht geeignet, illegales Filesharing nachhaltig zu unterbinden.
Erschwerend kommt hinzu, dass zahlreiche Clients ihren Nutzern eine manuelle Änderung der für den Up- und Download angesprochenen Ports erlauben. Dies hat zur Folge, dass der Nutzer der Filesharing-Software mit der manuellen Änderung des Ports in der Software selbst die Sperrung ganz einfach umgehen kann.
Fällt die Umgehung einer Zugangserschwerung jedoch derart leicht, so stellt sich die Frage nach deren Sinn. Denn je leichter eine Erschwerungsmaßnahme umgangen werden kann, desto weniger kann vom Betreiber des Zugangs die Einrichtung einer solchen Sperre verlangt werden (vgl. hier zutreffend LG Hamburg, Urteil vom 12.03.2010, Az. 308 O 640/08; die Analyse des Gerichts zu den technischen Kenntnissen und Fähigkeiten von Filesharing-Usern dürfte übertragbar sein)
Eine weitere Möglichkeit der Sperrung bestünde darin, zunächst alle Ports zu sperren und im nächsten Schritt von diesem Generalverbot Ausnahmen zu definieren, die vom Betreiber nachträglich individuell für die Nutzung freigegeben werden. Hier stellt sich jedoch die zentrale Frage, welche Ports freigegeben werden dürfen. Offene Ports für Browser und E-Mail-Clients sowie Messengerdienste und Internettelefonie (zB (ICQ, Skype oder MSN) sind für die durchnittliche Nutzung des Internets unerlässlich. Sobald diese Standardports geöffnet sind, lassen sich Urheberrechtsverletzungen jedoch nicht mehr ausschließen. Dabei sind Datentransfers per FTP, der Musikkauf z.B. bei iTunes oder auch der gerade für Internetcafés wichtige Onlinespielbetrieb überhaupt noch nicht berücksichtigt
Im Ergebnis entstünde so voraussichtlich eine Erlaubnisliste, welche die bereits beschriebene Verbotsliste noch übersteigt, gleichzeitig erhebliche Nutzungsbeschränkungen zu Lasten des Nutzers mit sich bringt und eine Unterbindung des Filesharings auch nicht zuverlässig gewährleistet.
Eine dauerhafte, lückenlose Absicherung des Internetzugangs gegen illegales Filesharing durch den Nutzer erscheint vor diesem Hintergrund für den Anbieter z.B. in einem Internetcafé gegenwärtig technisch unmöglich. Die in der Entscheidung angepriesenen Portsperren stellen jedenfalls ebenso wenig wie die vielfach in der Rechtsprechung bemühten beschränkten Benutzerkonten und Firewalls keine geeigneten Schutzmechanismen und damit kein Allheilmittel gegen Filesharing dar, da sie im Zweifel durch den Nutzer ganz einfach zu umgehen sind.
Hat der Nutzer diese schwachen Schutzmechanismen erst einmal umgangen, hilft dem Anbieter auch der Nachweis nicht mehr, er habe alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, indem er die „für das Filesharing erforderlichen Ports“ gesperrt hat. Denn dann wäre es ja nach der Logik des Gerichts erst gar nicht zu der Urheberrechtsverletzung gekommen.
Wer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit einen Internetanschluss für Kunden zur Verfügung stellt, für den gilt ebenso wie für den originären Access-Provider zunächst die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG. Solange keine positive Kenntnis der Rechtsverletzung besteht, haftet der Anbieter demnach nicht. Diesen gewichtigen Grundsatz hebelt das LG Hamburg in seiner vorliegenden Entscheidung mit einer technisch äußerst fragwürdigen Argumentation aus. Hier hat man es sich ein weiteres Mal zu einfach gemacht und unreflektiert eine Klage der Musikindustrie durchgewinkt.
Es bleibt deshalb zu hoffen, dass sich diese Rechtsprechung nicht verfestigt. Andernfalls droht das faktische Verbot öffentlich zugänglicher W-LANs in Gastronomiebetrieben, Hotels oder Internetcafes, da die Anbieter technisch letztlich keine Möglichkeit haben, Rechtsverletzungen umfassend zu verhindern.
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Niklas Plutte
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Eine Haftung für die verschiedenen Arten von Links auf Inhalte Dritter ist nach wie vor in Rechtsprechung, juristischer Literatur und Praxis umstritten, nicht zuletzt weil spezialgesetzliche Regelungen zur Haftung für Links gerade fehlen. Einigkeit besteht insofern, dass eine Haftung jedenfalls dann bejaht werden kann, wenn sich der Verlinkende die Informationen auf der fremden Webseite „zu eigen mache“. Dies gelte nach einhelliger Meinung zumindest dann, wenn der Verlinkende positive Kenntnis von der potentiellen Rechtswidrigkeit der verlinkten Inhalte hat. In einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 14.10.2010 – Az.: I ZR 191/08) hatte sich das höchste deutsche Zivilgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es dem deutschen Nachrichtenmagazin „heise.de“ gestattet sei, in einer Berichterstattung über Kopierschutzsoftware Links auf den Anbieter zu setzen.
Im streitgegenständlichen Verfahren hatte Heise in einem Artikel vom 19. Januar 2005 über die Kopiersoftware „AnyDVD“ berichtet und dabei Links auf die Internetseite des Softwareherstellers Slysoft gesetzt, der die Software vertreibt. Darin sahen Rechteinhaber aus der Musikindustrie eine Verletzung von ihren Urheberrechten, da auf den Unterseiten von Slysoft die Möglichkeit bestand, die oben genannte Software herunterzuladen und mit ihr den Kopierschutz von CDs und DVDs zu umgehen. Die Rechteinhaber aus der Musikindustrie beschritten daher den Rechtsweg um ein Linkverbot gegen den Heise Verlag zu erwirken. Der Heise Verlag als Herausgeber des Online Auftritts „heise.de“ verweigerte hingegen die Veränderung des Artikels unter Berufung auf Art. 5 I 2 Alt. 1 GG.
Während die Berufungsinstanz des OLG München (Urteil vom 23.10.2008 – Az.: 29 U 5696/07) dieses Linkverbot noch bestätigte, da ihrer Ansicht nach der Eingriff in die Pressefreiheit durch § 95a III UrhG gerechtfertigt sei, gehen die Karlsruher Richter des BGH in der Revision nun von einer Zulässigkeit der Linksetzung aus. Sie hoben das Urteil der Vorinstanz auf und bürdeten den klagenden Vertretern der Musikbranche die Kosten des Verfahrens auf.
Entscheidend sei vorliegend die Frage, welche Funktion dem Link in einer bestimmten Berichterstattung zu gestattet werden könne. Grundsätzlich sei eine Linksetzung als Mittel der Berichterstattung im Online-Bereich zulässig, insbesondere dann, wenn der Link beispielsweise im Rahmen einer Fußnote der reinen Informationsbeschaffung gedient habe. Etwas anders liege die Beurteilung dann, wenn dem Leser des jeweiligen Artikels lediglich ermöglicht werden solle, an rechtswidrige Inhalte, oder wie hier illegale Software leichter zu gelangen.
Die Beklagte betonte dabei die Bedeutung der Linksetzung als wichtigem Bestandteil der Berichterstattung im Internet. Dem Leser solle unmittelbarer Zugriff auf Quellen und weitergehende Informationen ermöglicht werden, diene also primär der Wissensvermittlung. Es soll jedoch gerade nicht der unmittelbare Zugang zur rechtswidrigen Software erleichtert werden, wie das noch die Vertreter der klagenden Musikindustrie argumentierten.
Wenn einem Link nicht zwangsläufig inhaltliche Bedeutung zur jeweiligen Berichterstattung zukomme, so könne er jedenfalls als Beleg für die Berichterstattung dienen. Auch ohne die gesetzten Links wäre es quasi jedermann möglich, die betreffende Webseite aufzurufen. Durch die Linksetzung sei es dem Leser lediglich ermöglicht, mit nur zwei Klicks ans „Ziel“ zu gelangen und nicht mehr mit drei Klicks, um die rechtswidrigen Inhalte der Seite aufzurufen.
Fazit
Auch wenn das Urteil und damit die Urteilsbegründung noch nicht im Volltext vorliegen, so ist bereits jetzt klar, dass sich der I. Zivilsenat des BGH der Ansicht des Heise Verlags im Wesentlichen angeschlossen hat. Das rechtskräftige Urteil des BGH hebt damit das Linkverbot der Vorinstanzen auf. Die Karlsruher Richter setzen mit ihrem Urteil ein klares Statement hinsichtlich der Pressefreiheit und freier Berichterstattung im Bereich des Internets: Links als Mittel der Berichterstattung seien grundsätzlich zulässig, wenn sie nicht gerade dazu dienen, den Zugriff auf rechtswidrige Inhalte zu erleichtern.
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Florian Decker
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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt
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