7.12.2010Abmahnung der WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

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Aktuell mahnen die Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München für die Constantin Film Verleih GmbH wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke in sog. Tauschbörsen im Zusammenhang mit dem Film “Resident Evil: Afterlife – 3D” ab.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR und der Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR verlangt.

Sollten Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer erhalten haben, empfehlen wir dringend eine anwaltliche Beratung, um negative Folgen zu vermeiden. Sie können uns die Unterlagen gerne per Telefax oder als E-Mail-Anhang mit ihren Kontaktdaten übermitteln. Wir werden uns umgehend zurückmelden und Ihnen mitteilen, was wir für Sie tun können.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net.

 

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7.12.2010Abmahnung der WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

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Aktuell mahnen die Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München für die Tele München Fernseh GmbH & Co Produktionsgesellschaft wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke in sog. Tauschbörsen im Zusammenhang mit dem Film “Reine Fellsache – Jetzt wird`s haarig” ab.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR und der Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR verlangt.

Sollten Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer erhalten haben, empfehlen wir dringend eine anwaltliche Beratung, um negative Folgen zu vermeiden. Sie können uns die Unterlagen gerne per Telefax oder als E-Mail-Anhang mit ihren Kontaktdaten übermitteln. Wir werden uns umgehend zurückmelden und Ihnen mitteilen, was wir für Sie tun können.

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15.11.2010Abmahnung der Nümann + Lang Rechtsanwälte

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Aktuell mahnt die Kanzlei Nümann und Lang aus Karlsruhe für die Styleheads Gesellschaft für Entertainment mbh wegen Filesharings im Zusammenhang mit dem Musikstück “Move It” der Künstlergruppe Culcha Candela ab.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz und der Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von pauschal 450,00 EUR verlangt.

Wir raten dringend davon ab, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und insbesondere die verlangten Aufwendungen ohne Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt zu zahlen.

Sollten Sie Hilfe benötigen, dann melden Sie sich bitte innerhalb der im Abmahnschreiben gesetzten Frist bei uns. Wir werden Ihnen gerne weiterhelfen.

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12.11.2010Abmahnung der Rechtsanwälte Sasse & Partner

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Aktuell mahnen die Rechtsanwälte Sasse & Partner für die Splendid Film GmbH wegen unerlaubtem Anbietens geschützter Filmwerke in Tauschbörsen im Zusammenhang mit dem Film “The Expendables” ab.

Zur vergleichsweisen Beilegung der Angelegenheit wird alternativ neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung die Zahlung von 800,00 EUR zur Abgeltung sämtlicher Forderungen angeboten.

Sollten Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Sasse & Partner erhalten haben, empfehlen wir dringend eine anwaltliche Beratung, um negative Folgen zu vermeiden. Sie können uns die Unterlagen gerne per Telefax oder als E-Mail-Anhang mit ihren Kontaktdaten übermitteln. Wir werden uns umgehend zurückmelden und Ihnen mitteilen, was wir für Sie tun können.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net.

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3.11.2010Filesharing: LG Hamburg beziffert Schadensersatz in Höhe von 15.- Euro pro Musiktitel

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Im Rahmen des Auskunftsanspruchs gemäß § 101 UrhG ist tatbestandliche Voraussetzung, dass das Urheberrecht in gewerblichem Ausmaß widerrechtlich verletzt wird. Neben der Frage, wann dieses gewerbliche Ausmaß erreicht wird (zuletzt LG Köln – 28.07.2010 – Az.: 209 O 238/10 – wir berichteten: http://blog-it-recht.de/2010/10/27/lg-koeln-%e2%80%93-upload-eines-einzigen-filmes-erreicht-bereits-gewerbliches-ausmas/), ist in der Rechtsprechung nach wie vor umstritten, in welcher Höhe ein angemessener Schadensersatz zu leisten ist und ob auch der Mitstörer auf Schadensersatz haftet.

Das Landgericht Hamburg geht in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 8.10.2010 – Az.: 308 O 710/09) davon aus, dass ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 15,- Euro pro zugänglich gemachtem Musikstück angemessen ist.

Im Verfahren vor dem LG Hamburg hatte der Beklagte in einer Tauschbörse zwei Musiktitel über den Rechner und Internetanschluss seines Vaters – ohne dass dieser es wusste – öffentlich zugänglich gemacht, wobei es sich dabei zum Einen um „Engel“ der Gruppe „Rammstein“ und zum anderen um „Dreh dich nicht um“ vom Sänger „Marius Müller Westernhagen“ handelte. Die genannten Dateien waren auf diese Weise über die Tauschbörse gegenüber anderen Teilnehmern aufrufbar und konnten von jedermann heruntergeladen werden. Als die Rechteinhaber der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte auf die Musikaufnahmen in der Filesharing-Börse aufmerksam wurden, gingen sie gegen den Beklagten vor und verlangten pro unerlaubter Verwertung der Musikwerke einen Schadensersatzbetrag in Höhe von jeweils 300,- Euro.

Die Richter des Landgerichts Hamburg folgten zwar zunächst der Ansicht des Klägers, dass ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gegen den beklagten Sohn bestehe, da dieser schuldhaft und rechtswidrig das Urheberrecht der klagenden Rechteinhaber nachweislich verletzt habe, indem er die in Frage stehenden Werke in die Tauschbörse hochgeladen habe und dadurch die Verwertungsrechte, insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Klägers gem. § 19a UrhG, verletze.

In der beantragten Höhe könne der Schaden jedoch nicht zugestanden werden. Die Höhe des Schadensersatzes müsse abstrakt im Wege einer Lizenzanalogie berechnet werden. Es müsse darauf abgestellt werden, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Da jedoch für diesen Fall kein anwendbarer Tarif für die Aufnahmen bestehe, müsse die angemessene Lizenzgebühr durch das Gericht geschätzt werden. Dementsprechend müsse vorliegend berücksichtigt werden, dass die Titel bereits viele Jahre auf dem Markt seien und nur noch eine geringe Nachfrage bestehe. Außerdem könne davon ausgegangen werden, dass es aufgrund des kurzen Anbietzeitraums pro Musiktitel maximal zu 100 Downloads gekommen sei. Nach Ansicht der Hamburger Richter habe man die Schadenshöhe an der konkreten einzelnen Rechtsverletzung anhand des Alters, der Nachfrage und der Downloads des streitgegenständlichen Werks zu bemessen.

Die Lizenzgebühr wurde daher – orientiert an dem GEMA Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie an dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt zwischen BITKOM und der GEMA – auf 15,- Euro pro Titel geschätzt.

Die Schadensersatzklage gegen den Vater des Beklagten wurde im Übrigen abgewiesen. Er sei weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Der Beklagte sei zwar als Störer anzusehen, weil er seinem Sohn unter Verletzung von Überwachungspflichten den Internetanschluss zur Verfügung stelle. Jedoch seien dadurch gerade keine Schadenersatzpflichten begründet worden.

Bemerkenswert bleibt, dass sich das LG Hamburg im Rahmen einer Einzelfallabwägung an der dem konkreten Einzelfall zugrundeliegenden Urheberrechtsverletzung orientiert und daher keine pauschalisierte Lizenzgebühr als Maßstab annimmt, wie dies vor anderen Gerichten in der Rechtsprechung bereits häufig der Fall war.

Ein Grund mehr, eine Abmahnung der Musikindustrie nicht einfach hinzunehmen und häufig überzogene Schadensersatzforderungen anstandslos zu begleichen, sondern stattdessen die Abmahnung fachkundig überprüfen zu lassen und darauf angemessen reagieren.

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Florian Decker
Rechtsanwalt
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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt

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27.10.2010LG Köln – Upload eines einzigen Filmes erreicht bereits gewerbliches Ausmaß

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Werden im Internet Urheberrechtsverletzungen begangen, so kann der Rechteinhaber des urheberrechtlich geschützten Werks die hinter einer IP-Adresse befindlichen Personal- und Adressdaten des Rechtsverletzenden im Wege eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs gegenüber dem Internetprovider ermitteln.

Allerdings besteht dieser Anspruch gem. § 101 UrhG nur insoweit, als die Rechtsverletzung „im gewerblichen Ausmaß“ erfolgt. Sehr umstritten in der Rechtsprechung ist jedoch die Frage, wann ein solches gewerbliches Ausmaß angenommen werden kann. In einem aktuellen Urteil von Ende Juli nahm das Landgericht Köln (Beschluss vom 28.07.2010 – Az.: 209 O 238/10) ein gewerbliches Ausmaß bereits beim Anbieten von nur einem einzigen Film an.

Im streitgegenständlichen Verfahren war die Klägerin Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte nach §§ 31 Abs. 1 i.V.m. 3 UrhG an einem aktuellen Film. Ein Internetnutzer bot diesen in einer Tauschbörse zum Upload an.

Die Klägerin ging darauf hin gegen einen Internetprovider vor, um von diesem Auskunft über die Personendaten des Filesharers zu erhalten, von dem er nur die IP-Adresse kannte. Nachdem der Access Provider die begehrte Auskunft mangels Vorliegen eines gewerblichen Ausmaßes verweigerte, beschritt die Klägerin den Rechtsweg.

Die Richter des Landgerichts Köln folgten der Ansicht der Klägerin und gewährten den urheberrechtlichen Auskunftsanspruch gem. § 101 Abs. 1, 2 UrhG. Ein gewerbliches Ausmaß könne schon dann angenommen werden, wenn es sich um nur ein einziges aktuelles Werk handle. Der Upload eines geschützten Films in einer Peer-2-Peer Tauschbörse stelle eine unbefugte öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG und damit per se eine schwerwiegende Rechtsverletzung dar. Dies gelte umso mehr, als das streitgegenständliche Werk bereits kurz vor der eigentlichen Veröffentlichung in Deutschland in der Tauschbörse aufgetaucht sei.

Da der Internetprovider in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen erbringe, welche für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzt worden seien, sei die gerichtliche Anordnung der Auskunftserteilung gegenüber dem Internetprovider nach Ansicht der Kölner Richter auch angemessen.

Fazit: Die Gerichte unterstützen weiterhin vorbehaltlos die Abmahnindustrie bei deren Kreuzzug gegen das Filesharing. Selbst beim Anbieten einer einzigen Datei durch eine Privatperson wird undifferenziert ein „gewerbliches Ausmaß“ angenommen. Ob dies dem Willen des Gesetzgebers entspricht, sei einmal dahin gestellt.

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13.10.2010Abmahnung der Rechtsanwälte Zimmermann & Decker

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Aktuell mahnen die Rechtsanwälte Zimmermann & Decker aus Hamburg für die tonpool Medien GmbH wegen Filesharings im Zusammenhang mit dem Titel “Ich Brauche Dich” des Künstlers Xavier Naidoo ab.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz und der Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von pauschal 425,00 EUR verlangt.

Wir raten dringend davon ab, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und insbesondere die verlangten Aufwendungen ohne Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt zu zahlen.

Sollten Sie Hilfe benötigen, dann melden Sie sich bitte innerhalb der im Abmahnschreiben gesetzten Frist bei uns. Wir werden Ihnen gerne weiterhelfen.

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13.10.2010Abmahnung der Kanzlei Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe

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Aktuell mahnt die Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Rixen, Zerbe aus Linden für Herrn Anis Mohamed Ferchichi, auch bekannt als “Bushido” wegen Filesharings im Zusammenhang mit dem Lied „Fackeln im Wind“ ab.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz und der Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von pauschal 350,00 EUR verlangt.

Wir raten dringend davon ab, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und insbesondere die verlangten Aufwendungen ohne Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt zu zahlen.

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13.10.2010Abmahnung der Rasch Rechtsanwälte

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Wir haben erneut eine Abmahnung im Zusammenhang mit dem Musikalbum “My Cassette Player” der Künstlerin Lena erhalten, die von den Rechtsanwälten Rasch aus Hamburg für die Universal Music GmbH wegen Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten ausgesprochen wird.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz und der Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von pauschal 1.200,00 EUR verlangt.

Wir raten dringend davon ab, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und insbesondere die verlangten Aufwendungen ohne Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt zu zahlen.

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6.10.2010Abmahnung der Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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Aktuell mahnt die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Hamburg für die Herren Alex Komlew und Christian Königseder wegen Filesharings im Zusammenhang mit dem Titel “Like a Lady” der Künstlergruppe Monrose ab.

 Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz und der Ersatz von Abmahnkosten verlangt.

 Zur vergleichsweisen Beilegung der Angelegenheit wird alternativ neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung die Zahlung von 450,00 € zur Abgeltung sämtlicher Forderungen angeboten.

 Sollten Sie eine Abmahnung der Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erhalten haben, empfehlen wir dringend eine anwaltliche Beratung, um negative Folgen zu vermeiden. Sie können uns die Unterlagen gerne per Telefax oder als E-Mail-Anhang mit ihren Kontaktdaten übermitteln. Wir werden uns umgehend zurückmelden und Ihnen mitteilen, was wir für Sie tun können.

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