30.01.2012Drohen Abmahnungen für Nutzer von Megaupload?

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Die Abschaltung der Plattform Megaupload hat für ein großes Medienecho gesorgt. Nun befürchten ehemalige Nutzer, wegen möglicher Urheberrechtsverletzungen im Nachhinein abgemahnt zu werden. Die BILD behauptet heute in einem Artikel: "Nach der Schließung von ... „Megaupload“ schwappt eine Abmahnwelle so hoch wie noch nie durch Deutschland!".

Demnach hat ein nicht näher genannter "Urheberrechts-Experte" die BILD wohl darüber informiert, dass "derzeit zehntausende Drohschreiben verschickt werden".

Das ist zunächst einmal nichts Ungewöhnliches. Das Geschäftsmodell der "Abmahnindustrie" wegen Downloads von Musik, Filmen und Spielen ist seit Jahren öffentlich bekannt. Es ist jedoch stark zu bezweifeln, dass gegen die ehemaligen Nutzer von Megaupload eine riesige Abmahnwelle rollen wird. Denn die Daten aus "gewöhnlichen" Filesharing-Abmahnungen werden in der Regel aus öffentlichen p2p-Tauschbörsen gewonnen. Dort teilen die Nutzer Dateien, indem sie diese herunterladen und gleichzeitig über den eigenen Anschluss wieder an andere Nutzer verteilen. Die Quellen sind jeweils über das Programm für jeden einsehbar, der sich an dem Prozeß des Verteilens (Upload oder Download) aktiv beteiligt. So lässt sich mit einer sog. Anti-Piracy-Software ein Download starten, die IP aller beteiligten Upload-Quellen wird entsprechend dokumentiert.

Bei der Plattform Megaupload handelt es sich jedoch um einen sog. "One-Click-Hoster". Diese stellen Daten, die von Nutzern hochgeladen wurden, auf eigenen Servern zum Download bereit. Anders als bei einer gewöhnlichen Tauschbörse lässt sich hier die IP des Uploaders öffentlich gerade nicht zurückverfolgen. Diese ist nur dem Betreiber selbst bekannt. Die Datei wird direkt vom Server des Betreibers heruntergeladen. In der Regel werden die IP-Adressen durch den Betreiber - wenn überhaupt - dann nur sehr kurz gespeichert und meist innerhalb von 7 Tagen gelöscht.

Demnach liegen momentan alle Daten über mögliche Urheberrechtsverstöße aus der jüngeren Vergangenheit bei der US-Staatsanwaltschaft, die alle Megaupload-Server beschlagnahmt hat. Es darf bezweifelt werden, dass Rechteinhaber  "auf Verdacht" diese Daten herausverlangen können. Denkbar ist jedoch, dass Nutzer, die im größeren Umfang Daten gegen Entgelt auf die Megaupload-Server hochgeladen haben, gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt werden können.

Die US-Staatsanwaltschaft hat in diesem Zusammenhang angekündigt, die Nutzerdaten ab Donnerstag löschen zu wollen. Eine  massive Verfolgung von ehemaligen Megaupload-Nutzern in Deutschland ist deshalb eher unwahrscheinlich.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an decker@res-media.net  .

Florian Decker
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19.01.2012„Völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“: OLG Düsseldorf erhöht Anforderungen für den Ersatz von Abmahnkosten

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In einem Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten von der Qualität der Abmahnung abhängig gemacht. Zudem stellte das Gericht fest, dass der Rechteinhaber die Beweislast für alle Voraussetzungen des Erstattungsanspruches trägt (Beschluss vom 14.11.2011, Az.: I-20 W 132/11).

Die streitgegenständliche Abmahnung stuften die Richter als unzulänglich ein. Zur Begründung führten sie aus, der Abgemahnten sei zwar das Anbieten von 304 Musikdateien vorgeworfen worden, jedoch habe die vermeintliche Rechteinhaberin in der Abmahnung nicht dargelegt, an welchen Titeln sie tatsächlich Rechte besitze. Da sich ein Anspruch auf Unterlassen aber immer auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen müsse, habe die Empfängerin der Abmahnung gerade nicht entnehmen können, welches Verhalten sie in Zukunft unterlassen solle. Auch werde sie nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungserklärung abzugeben. Die von einer Kanzlei erstellte Abmahnung stelle daher „völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“ dar, für die die Kanzlei demzufolge auch kein Honorar verlangen könne. Darüber hinaus entschieden die Richter, die Beklagte dürfe sowohl die Rechteinhaberschaft der Klägerin, das Anbieten der Dateien sowie die Zuordnung der verfolgten IP zu ihrem PC mit Nichtwissen bestreiten. Dies stelle einen wesentlichen Umstand im Hinblick auf die Beweislastverteilung dar, da im Bestreitensfall der Gegner, also hier die Rechteinhaberin, für alle bestrittenen Tatsachen den vollen Beweis antreten müsse.

Nach dieser Entscheidung wird es für sogenannte Abmahnkanzleien in Zukunft schwerer, ihre Kosten einzutreiben. Bleibt es bei dieser Linie der Rechtsprechung, könnte damit die zuletzt massiv ausufernde Abmahnpraxis einiger Kanzleien eingedämmt werden.

 

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Florian Decker
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7.12.2011Forderungen aus Abmahnungen im Wert von 90 Mio. – wer bietet mehr?

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Es kam mir schon seltsam vor, als wir von der Kanzlei U+C letzte Woche exakt gleichlautende Forderungsschreiben in allen Mandaten erhielten, die wir im Bereich Filesharing mit U+C als Prozessbevollmächtigten auf der Gegenseite streitig führen. Teilweise hatte man seit über einem Jahr nichts mehr von U+C gehört, nun sollen die Mandanten plötzlich 1.286,80 € pro Fall zahlen. Und das völlig unabhängig von den Verhandlungen, die im Vorfeld geführt wurden.

Als ich dann gestern die News bei Heise gelesen habe, dass U+C Filesharing-Forderungen im Wert von 90 Mio. Euro höchstbietend als Vermittler zur Versteigerung anbietet, konnte ich es kaum glauben. Das Vorgehen von U+C ergab jetzt im Nachhinein aber wenigstens einen Sinn.

Der Veröffentlichung bei Heise folgte ein empörter Aufschrei der Leser, die ihrem Ärger in einer Vielzahl von Kommentaren Luft machen. In vielen Punkten kann ich diesem Ärger uneingeschränkt zustimmen. Die Kollegen von U+C sind jedenfalls auf dem besten Wege,  mit dieser unfassbaren Aktion unseren ganzen Berufsstand in Verruf zu bringen.

Unsere Berufsordnung enthält zahlreiche (mehr oder weniger sinnvolle) Regelungen, um die Integrität und die Seriosität des Anwalts zu gewährleisten. Deshalb wäre es erfreulich, wenn sich die zuständige Anwaltskammer diese Angelegenheit einmal genauer anschauen würde.

Sowohl mir als auch anderen Kollegen stellen sich bei dieser Versteigerung jedenfalls einige Fragen. So stellt Kollege Stadler in seinem Beitrag bereits die Wirksamkeit der Übertragung von Nutzungsrechten durch den Urheber in Frage. Kollege Solmecke bezweifelt in seinem Beitrag, dass die Weitergabe der Daten, die in einem Auskunftsverfahren gewonnen wurden, überhaupt zulässig und die Verwendung in einem Gerichtsverfahren möglich ist. Darüber hinaus stellt er die Höhe der geltend gemachten Forderungen infrage.

Dem kann man nur beipflichten, da bereits der für die Forderung angesetzte Gegenstandswert in Höhe von 25.000 EUR sehr sportlich erscheint. Darüber hinaus wird auch noch Schadensersatz nach Lizenzanalogie in Höhe von 250 EUR geltend gemacht. Dieser kann im Einzelfall jedoch nur gegen den Verletzer selbst, nicht jedoch gegen den Störer geltend gemacht werden. Zudem ist die Frage zu berücksichtigen, ob die Abmahnung innerhalb der aktuellen Verwertungsphase des Films (6 Monate ab Erscheinen) erfolgte.

Nicht nur zu dieser Thematik kommt es übrigens ganz auf den Einzelfall an. So haben wir in einem Fall bereits negative Feststellungsklage angedroht, da die Urheberrechtsverletzung nachweislich nicht vom Anschluss unseres Mandanten begangen wurde. In einem anderen Fall wurde vor etwa einem Jahr ein Vergleichsbetrag an U+C überwiesen. Die Zahlung wurde zwar entgegen genommen, findet jedoch in dem aktuellen Forderungsschreiben überhaupt keine Berücksichtigung. Hier besteht die Forderung nachweislich schon gar nicht der vollen Höhe nach. Dies sind nur einige Beispiele dafür, welche Zweifel an den einzelnen Forderungen bestehen können.

Mit der Ankündigung von U+C, es handele sich um “Forderungen aus Urheberrechtsverletzungen”, die “jeweils gleichartig und aus dem gleichen Rechtsgrund” bestehen, möchte man wohl den Eindruck erwecken, dass sich die Forderungen wegen Ihrer angeblichen Gleichartigkeit einfach durchsetzen lassen.

Dies wird für den Erwerber der Forderungen aber gerade nicht so einfach werden. Abgesehen davon, dass jeder Einzelfall unterschiedlich zu beurteilen sein wird, spielen noch andere Faktoren eine Rolle.

So haben sich die Abgemahnten in vielen Fällen dazu entschieden, keinen Schadensersatz zu leisten und es auch ein Verfahren ankommen zu lassen. Wenn sich diese Abgemahnten schon nicht durch eine anwaltliche Abmahnung zur Zahlung bewegen lassen, wird Sie die Forderung durch eine Inkassogesellschaft im Zweifel eher kalt lassen.

Darüber hinaus hat die Justizministerin kürzlich angekündigt, gegen den „ausufernden Abmahnissbrauch“ auch im Bereich des Filesharing vorgehen zu wollen. Je nachdem, in welcher Art und Weise und wie schnell diese Ankündigung umgesetzt wird, drohen die angebotenen Forderungen erheblich an Wert zu verlieren.

Auch ist es unklar, wie die Gerichte reagieren werden, sollten Sie mit Klagen im fünfstelligen Bereich überschwemmt werden. Die Durchführung würde sich dann schlimmstenfalls über Jahre hinziehen und die allgemeine Auffassung der Rechtsprechung zum Thema Filesharing könnte sich schnell ins Gegenteil umkehren.

Es kommt jedenfalls nicht von ungefähr, dass die Abmahnkanzleien gemessen an der Anzahl der Abmahnungen selbst bisher kaum Verfahren angestrengt haben. In sofern ist es ein  cleverer Schachzug, den Aufwand und das Risiko auf einen Dritten abzuwälzen und die Forderungen einfach zu verkaufen.

Dann gehört es jedoch auch zu den Pflichten, die Interessenten umfassend über die Risiken bei der Realisierung der Forderungen aufzuklären. Es bestehen jedenfalls ernsthafte Zweifel, ob die Forderungen am Ende auch nur den Bruchteil des angegebenen Werts von 90 Mio einbringen werden.

Alle Interessenten sollten sich deshalb eingehend mit dem Thema auseinandersetzen und die Risiken analysieren, bevor Sie auf das Forderungspaket bieten.

 

Florian Decker
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2.11.2011Res Media in den Medien – RA Welkenbach als Rechtsexperte bei Sat1

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Am vergangenen Sonntag wurde Rechtsanwalt Christian Welkenbach erneut als Rechtsexperte bei Sat1 interviewt. In der Sendung Weckup ging es dieses Mal um Musik, wie sie produziert und vertrieben wird und worauf man beim Aufzeichnen von Internetradiostreams und dem Download von Musik aus dem Internet achten sollte. Christian Welkenbach hat auch erklärt, in welchem Umfang Privatkopien gekaufter Musik zulässig sind und wann die Wiedergabe der eigenen Musiksammlung auf Veranstaltungen GEMA-pflichtig werden kann.

Für alle, die die Sendung am Sonntagmorgen trotz oder wegen der Zeitumstellung verpasst haben, sei auf die Internetseite der Sendung hingewiesen, auf der die einzelnen Beiträge der Sendung vom 30.10.2011 noch einmal angesehen werden können. Das Interview mit Rechtsanwalt Welkenbach können Sie unter http://www.weckup.de/weckup-aktuell/single/datum/2011/10/30/jetzt-erst-recht-musik.html noch einmal ansehen.

Falls Sie Fragen zu den angesprochenen urheberrechtlichen Themen haben, zögern Sie bitte nicht, uns anzusprechen. Oder folgen Sie uns bei Twitter oder Facebook, um die neuesten Entwicklungen im Urheber- und Internetrecht zu verfolgen.

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30.03.2011OLG Köln: Doppelte IP-Adressen in Antrag nach § 101 UrhG sprechen für Ermittlungsfehler

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Um eine Abmahnung wegen illegalen Filesharings aussprechen zu können, reicht die Ermittlung einer IP-Adresse allein nicht aus. Aus der IP-Adresse ergibt sich noch nicht, wer Inhaber des Anschlusses ist, über den die potentielle Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Daher muss vom Rechteinhaber zunächst ein gerichtliches Auskunftsverfahren nach § 101 Urheberrechtsgesetz (UrhG) betrieben werden. Aufgrund der Masse von Rechtsverletzungen werden bei Auskunftsanträgen in Filesharingverfahren meist nicht nur einzelne IP-Adressen abgefragt, sondern umfangreiche IP-Adresslisten eingereicht. Ist der Auskunftsantrag erfolgreich, kann der Rechteinhaber Name und Anschrift des Anschlussinhabers vom jeweiligen Provider heraus verlangen und so schließlich die Abmahnung zustellen.

Enthalten die eingereichten IP-Adresslisten übereinen Zeitraum von mehr als 24 Stunden hinweg jedoch mehrfach gleiche, dynamisch zugeordnete IP-Adressen, begründet dies nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Köln erhebliche Zweifel an einer zutreffenden Ermittlung der IP-Adresse
(OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2011 – 6 W 5/11).

Aufgrund der dynamischen Zuordnung von IP-Adressen und einer Zwangstrennung nach 24 Stunden durch den Internet-Provider kann nach Auffassung des OLG Köln davon ausgegangen werden, dass einem Anschlussinhaber in einem Zeitraum von mehreren Tagen (vorliegend: rund drei) mehrmals neue IP-Adressen zugewiesen werden. Dass hierbei die gleiche IP-Adresse mehrmalig zugeordnet wird, ist dagegen höchst unwahrscheinlich.

Das Erfordernis der „Offensichtlichkeit“ im Sinne von § 101 Abs. 2 UrhG bezieht sich neben der Rechtsverletzung aber auch auf die Zuordnung der Verletzung zu den begehrten Verkehrsdaten (Name und Anschrift des Anschlussinhabers). Werden IP-Adressen wie beschrieben mehrfach in einem Antrag nach § 101 UrhG für Zeiträume an unterschiedlichen Tagen im Zusammenhang mit dem gleichen Werk aufgeführt, sei es von erheblich höherer Wahrscheinlichkeit, zumindest aber nicht auszuschließen, dass dies auf einem Fehler bei der Ermittlung, Erfassung oder Übertragung der IP-Adressen beruht.

Fazit:

Für das Abmahngeschäft wegen illegalen Filesharings ist das Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG von erheblicher Bedeutung, weil die Anschlussinhaber faktisch nur mithilfe der Gerichte identifiziert werden können. Nachdem das OLG Köln kürzlich bereits eine Abmahnbremse für ältere Titel angeordnet hatte, schränkt es die Auskunftspraxis des bei Abmahnern besonders beliebten LG Kölns mit der vorliegenden Entscheidung weiter ein.

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4.03.2011Sofort-Hilfe bei Abmahnungen wegen filesharing im Pauschal-Beratungspaket

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Unsere Kanzlei in Mainz hat ein neues Beratungsangebot in ihr Portfolio aufgenommen:  Abmahnopfer wegen Filesharings erhalten jetzt Sofort-Hilfe im Beratungspaket zu einem Pauschalpreis von 199,00 EUR inkl. Mwst, wenn sie Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen (zum Beispiel wegen Filmen, Musikdateien, PC-Spielen usw) erhalten haben.

Im Beratungspaket enthalten ist eine individuelle, telefonische Beratung durch einen unserer auf IT-Recht spezialisierten Rechtsanwälte bzw. Fachanwälte für IT-Recht. Darüber hinaus führen wir die gesamte außergerichtliche Korrespondenz mit der gegnerischen Abmahnkanzlei und prüfen und formulieren die Unterlassungserklärung, sollte diese von Ihnen abgegeben werden müssen.

Das Beratungsangebot gilt ausschließlich für Abmahnungen wegen des Vorwurfs der unberechtigten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen im Internet. Der Ratsuchende kann die Abmahnung einfach über die Website unserer Kanzlei unter www.resmedia-filesharing.de auf den Server von ResMedia Mainz hochladen.

Weitere Einzelheiten zum Angebot: www.res-media.net

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22.12.2010Vergleich nach dem Vergleich?

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Die Kanzlei Schalast & Partner schreibt uns kurz vor Jahresende, dass Sie in einem bestehenden Filesharing-Fall nunmehr die Vertretung der Firma DigiProtect von der bisher in dem Fall bevollmächtigten Anwaltskanzlei übernommen hat. Sie schreibt uns, dass trotz aller Differenzen die Angelegenheit mit einem einmaligen Vergleichsangebot zur Zahlung von 99,00 € bis zum 31.12. abgegolten sei.

Sehr großzügig, denke ich. Dumm  nur, dass in der Angelegenheit bereits ein rechtswirksamer Vergleich mit der vorherigen Kanzlei abgeschlossen und abgewickelt wurde. Seltsam? …aber so steht es geschrieben…

Hoffen wir mal, dass es sich hierbei um ein Versehen handelt.

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7.12.2010Abmahnung der WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

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Aktuell mahnen die Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München für die Constantin Film Verleih GmbH wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke in sog. Tauschbörsen im Zusammenhang mit dem Film “Resident Evil: Afterlife – 3D” ab.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR und der Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR verlangt.

Sollten Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer erhalten haben, empfehlen wir dringend eine anwaltliche Beratung, um negative Folgen zu vermeiden. Sie können uns die Unterlagen gerne per Telefax oder als E-Mail-Anhang mit ihren Kontaktdaten übermitteln. Wir werden uns umgehend zurückmelden und Ihnen mitteilen, was wir für Sie tun können.

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7.12.2010Abmahnung der WALDORF FROMMER Rechtsanwälte

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Aktuell mahnen die Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München für die Tele München Fernseh GmbH & Co Produktionsgesellschaft wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke in sog. Tauschbörsen im Zusammenhang mit dem Film “Reine Fellsache – Jetzt wird`s haarig” ab.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR und der Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR verlangt.

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15.11.2010Abmahnung der Nümann + Lang Rechtsanwälte

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Aktuell mahnt die Kanzlei Nümann und Lang aus Karlsruhe für die Styleheads Gesellschaft für Entertainment mbh wegen Filesharings im Zusammenhang mit dem Musikstück “Move It” der Künstlergruppe Culcha Candela ab.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz und der Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von pauschal 450,00 EUR verlangt.

Wir raten dringend davon ab, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und insbesondere die verlangten Aufwendungen ohne Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt zu zahlen.

Sollten Sie Hilfe benötigen, dann melden Sie sich bitte innerhalb der im Abmahnschreiben gesetzten Frist bei uns. Wir werden Ihnen gerne weiterhelfen.

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