10.05.2012Zu Kündigungen infolge von Beleidigungen des Arbeitgebers über Facebook
Arbeitsrecht, IT-Recht Kommentar hinzufügen
Wer auf Facebook negative Äußerungen über seinen Arbeitgeber kund gibt, wird nicht selten bald darauf mit einer Kündigung zu rechnen haben. In zwei unterschiedlichen Urteilen, die sich mit Kündigungen als Folge von beleidigenden Äußerungen bei Facebook zu befassen hatten, wurden nun die Kündigungen für unwirksam erklärt.
Im ersten Fall hatte sich das Arbeitsgericht Bochum in einem Urteil vom 29.03.2012 mit der Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses zu befassen (Az.: 3 Ca 1283/11). Der Auszubildende hatte auf seinem Facebook-Profil unter der Rubrik “Arbeitgeber” folgende Angaben gemacht:
“Arbeitgeber: menschenschinder & ausbeuter
Leibeigener – Bochum
daemliche scheisse fuer mindestlohn — 20 % erledigen”
Der Arbeitgeber hatte daraufhin das Ausbildungsverhältnis gekündigt, wogegen der Auszubildende im Wege der Klage vorging. Das ArbG Bochum erklärte diese Kündigung nun für unwirksam. Zwar nahm das Gericht das Vorliegen einer Beleidigung durch die Angaben des Auszubildenden an, was grundsätzlich auch die fristlose Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses rechtfertigen könne. Unter den konkreten Umständen des Einzelfalles entschied das Gericht jedoch, dass der Arbeitgeber zunächst auf mildere Mittel, wie eine Abmahnung, zurückgreifen hätte müssen. Gerade bei Ausbildungsverhältnissen bestehe eine Förderungspflicht für den Arbeitgeber, der somit nicht jedes dem Auszubildenden vorzuwerfende Fehlverhalten als Kündigungsgrund nehmen dürfe.
Im zweiten Fall hatte sich das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau mit der Frage zu befassen, ob eine Kündigung nach Drücken des “Gefällt mir” bzw. “Like”-Buttons bei Facebook rechtmäßig sei (Urteil vom 21.03.2012, Az.: 1 Ca 148/11). Der Ehemann einer Arbeitnehmerin hatte bei Facebook Beiträge gepostet, die Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber seiner Frau beinhalteten. Unter den betreffenden Beiträgen stand bei den “Gefällt mir”-Einträgen auch der Name seiner Frau, also der bei dem betroffenen Arbeitgeber beschäftigten Person. Der Arbeitgeber kündigte der Angestellten daraufhin fristlos mit der Begründung, sie habe sich mit Drücken des “Gefällt Mir”-Buttons die Beleidigung zu Eigen gemacht.
Wie das ArbG Dessau-Roßlau nun entschied, ist auch diese Kündigung unwirksam. Ausschlaggebend sei hier, dass der Arbeitgeber nicht bewiesen habe, ob der Button auch tatsächlich von der Arbeitnehmerin selber gedrückt wurde. Hinzu kamen die Umstände, dass das Arbeitsverhältnis schon seit 25 Jahren unbeanstandet bestanden habe und das Arbeitsverhältnis zum Juni 2012 beendet werden sollte, womit nach der Urteilsbegründung allenfalls eine Abmahnung gerechtfertigt gewesen wäre.
FAZIT: Die beiden Urteile sollten nicht als Einladung verstanden werden, dem Unmut über den eigenen Arbeitgeber nun bei Facebook freien Lauf zu lassen. Beleidigungen können, egal ob sie auf direktem Wege oder über das Internet mitgeteilt werden, einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen.
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Florian Decker
Rechtsanwalt
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12.03.2012Gewinnspiele bei Facebook & Co. – Was ist zu beachten?
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Bereits seit einiger Zeit nutzen Unternehmen die sozialen Netzwerke zur Neukundengewinnung mithilfe von Gewinnspielen. Die Nutzer werden dazu animiert, das Unternehmen über „Gefällt mir“- (Google), „Retweet“- (Twitter) oder „+1“- (Google+) Buttons weiterzuempfehlen. Zugleich geben sie ihre persönlichen Daten für weitere Werbemaßnahmen weiter. Hierbei ist eine Vielzahl von gesetzlichen Anforderungen zu beachten. Der folgende Artikel gibt einen Kurzüberblick.
Wettbewerbsrechtlich hat der Unternehmer darauf zu achten, dass bei Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen klar und eindeutig anzugeben sind (sog. Transparenzgebot, § 4 Nr. 5 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb, UWG). Für online angebotene Gewinnspiele gilt zusätzlich § 6 Abs. 1 Nr. 4 Telemediengesetz, TMG, wonach ein Gewinnspiel klar als solches erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein müssen. Der Begriff der Teilnahmebedingung ist weit zu verstehen. Hierzu zählen z.B. Angaben zu den Teilnahmeberechtigten sowie den Modalitäten der Teilnahme, der Auswahl der Gewinner, zum Aktionszeitraum und der Gewinnbenachrichtigung sowie –übergabe. Ein Verstoß kann wettbewerbsrechtlich, insbesondere von Mitbewerbern, abgemahnt werden (§§ 8, 12 UWG).
Auch darf die Teilnahme von Verbrauchern an einem Gewinnspiel nicht von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht werden, es sei denn, das Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Dienstleistung verbunden (sog. Kopplungsverbot, § 4 Nr. 6 UWG). Das bloße Anklicken des „Gefällt mir“-, „Retweet“ oder „+1“-Buttons wird hiervon nicht erfasst.
Weiterhin stellen die sozialen Netzwerke als Plattformbetreiber selbst Anforderungen für die Unternehmen auf. So werden diese z.B. verpflichtet, deutlich zu machen, dass die Plattformbetreiber selbst für das Gewinnspiel nicht verantwortlich sind. Hier werden meist umfassende Haftungsfreistellungen gefordert. Auch ist eine Gewinnbenachrichtigung über das soziale Netzwerk meist unzulässig. Die Voraussetzungen können Sie für Facebook beispielsweise unter http://www.facebook.com/promotions_guidelines.php einsehen.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind die Bestimmungen des TMG und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten. So ist eine Datenschutzerklärung ratsam. Bei der Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken muss der Nutzer außerdem seine ausdrückliche Einwilligung erteilen. Dies ist auch auf elektronischem Weg möglich.
Ergänzend kann der Unternehmer auch weitere Anforderungen für das Gewinnspiel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Gewinnspielbeschreibung treffen. Sinnvoll können beispielsweise Regelungen zum Ausschluss von Teilnehmern, zur Änderung oder vorzeitigen Beendigung des Gewinnspiels sowie zum Ausschluss des Rechtswegs sein. Hierbei hat der Unternehmer insbesondere die anspruchsvollen Voraussetzungen der §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu beachten. Hier ist es ratsam sich durch einen auf diesem Gebiet spezialisierten Juristen unterstützen zu lassen.
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8.03.2012LG Berlin erklärt Facebook-AGB für teilweise rechtswidrig
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In einem aktuellen Urteil vom 6. März 2012 hat das Landgericht Berlin entschieden, dass der Social-Media-Dienst Facebook mit dem sog. „Freundefinder“ sowie einigen AGB-Klauseln gegen wettbewerbsrechtliche Grundsätze sowie Verbraucherschutzechte verstößt (AZ: 16 O 551/10).
Der sog. „Freundefinder“ ermöglicht es Facebook E-Mail-Adressen und Namen von Freunden aus dem Adressbuch des E-Mail-Accounts des Nutzers zu importieren, um diesen dann eine Einladung für das soziale Netzwerk zu schicken.
Auf die Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) untersagte das LG Berlin Facebook die Versendung von Freundschaftsanfragen ohne ausdrückliche Einwilligung des neuen Nutzers zu Werbezwecken an Dritte. Darüber hinaus kritisierte es, dass der Nutzer bei der Registrierung nicht ausreichend auf den Import von E-Mail-Adressen Dritter hingewiesen werde.
Auch seien Vertragsklauseln u.a. zur Nutzung von IP-Inhalten, Werbung und den “Facebook-Datenschutzrichtlinien” unwirksam und dürften daher nicht mehr verwendet werden. Insbesondere könne Facebook sich nicht für die Nutzung von IP-Inhalten, wie Fotos oder Videos des Nutzers, die unter das Recht am geistigen Eigentum fallen, eine übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie und weltweite IP-Lizenz einräumen lassen (vgl. Nr. 2 der Facebook-AGB). Eine Verwendung erfordere stets die ausdrückliche Zustimmung des Nutzers. Auch die von Facebook verwendete Einwilligungserklärung der Nutzer in die Datenverarbeitung zu Werbezwecken sei in dieser Form nicht zulässig (vgl. Nr. 10 der AGB). Über Änderungen der Nutzungsbedingungen sowie der Datenschutzbestimmungen müsse Facebook die Nutzer zudem rechtzeitig und transparent informieren (vgl. Nr. 13 der Facebook-AGB).
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Facebook prüft derzeit, ob es gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegt.
Die Entscheidungsgründe des Urteils werden per Pressemitteilung veröffentlicht, sobald sie den Prozessparteien zugestellt worden sind. Nähere Informationen finden Sie dann hier:
http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/presse/pressesprecher.html
Die aktuellen Facebook-AGB können Sie hier einsehen:
https://www.facebook.com/legal/terms
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1.03.2012Videos zum Vortrag “Social Media mit Recht” beim Marketingclub
Events, Kanzlei Backstage, Social Media Kommentar hinzufügen
Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer hielt am 13.02.2012 beim Marketing-Club Mainz-Wiesbaden e. V. einen Vortrag zum Thema “Social Media mit Recht – 7 Tipps für Sie als Unternehmer damit Sie nicht in die Abmahnfalle laufen!”. Im Mittelpunkt standen die sieben wichtigsten Punkte, die Unternehmer bei der Nutzung von Google+, Facebook & Co. aus rechtlicher Sicht beachten sollten.
Zur eranstaltung gibt es jetzt auch zwei Videobeiträge der VFT Video Film Team Film & TV Produktion GmbH & Co.KG aus Wiesbaden (www.bigcitytv.de).
Die Videos finden Sie hier:
http://www.bigcitytv.de/video/Marketing-Club-Mainz-Wiesbaden-2012%253B-Social-Media-mit-Recht—1/f42cb7a18f49c33905ec690d9f633068
http://www.bigcitytv.de/video/Marketing-Club-Mainz-Wiesbaden-2012%253B-Social-Media-mit-Recht—2/162d8ea90efa56ae6d846181f47be930
Weitere Informationen zur Veranstaltung finden Sie unter
www.mc-mainz-wiesbaden.de
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29.02.2012Lesetipp: Was hat Social Media mit Suchmaschinen zu tun?
SEM/SEO, Social Media Kommentar hinzufügen
Dr. Sabine Holicki, cki.kommunikationsmanagement in Mainz, hat in Ihrem Blog Mittelstandsmarketing 2.0. die interessante Frage untersucht, wie die sozialen Netzwerke mit Facebook, Google + und Co. die Suchmaschinenoptimierung beeinflussen. Die Autorin ist der Meinung, dass die Bedeutung von Social Media für das Such-Ranking zunehmen wird und zeigt auf, wie gerade mittelständische Unternehmen diesen Trend für sich nutzen können. Ein interessanter Artikel! Weitere Informationen unter http://www.cki-blog.de/tag/was-haben-social-media-mit-suchmaschinen-zu-tun/.
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6.02.2012Kanzlei Res Media informierte auf der 6. NIDAGacademy über die rechtlichen Grundlagen von Social Media
Datenschutzrecht, Kanzlei Backstage, Social Media, Werberecht Kommentar hinzufügen
Social Media ist im Bereich Business ein viel diskutiertes Thema, das neben zahlreichen Vorteilen auch erhebliche Risiken bergen kann. Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer LL.M., Fachanwältin für IT-Recht unserer Kanzlei, informierte Unternehmen auf der 6. NIDAGacademy zum Thema Social Media & Recht.
Gerade der Datenschutz ist in letzter Zeit in den Fokus der Social Media Aktivitäten gerückt. Werden Social-Media-Plugins wie der „Gefällt mir“-Button von Facebook in Webseiten eingebunden, so muss der Nutzer über die Datenerhebung sowie die Verarbeitung und Speicherung seiner Daten in vollem Umfang informiert werden. Dies geschieht am besten über eine separate Seite ‚Datenschutz‘. “Zudem dürfen Daten erst dann an Facebook übermittelt werden, wenn der Nutzer dafür zuvor sein Einverständnis gegeben hat. Dafür habe der Betreiber der Seite – in diesem Fall das Unternehmen – technisch Sorge zu tragen. Die Plugins dürfen also erst dann aktiviert werden, wenn der Nutzer dem zugestimmt hat“, so Rechtsanwältin Heukrodt-Bauer.
Auch die Pflicht zur Einrichtung eines ordnungsgemäßen Impressums wird bei Unternehmensseiten bei Facebook, Twitter usw. zumeist vergessen. Für alle ‚geschäftsmäßigen‘ Telemedien, besteht laut Telemediengesetz jedoch Impressumspflicht. Bei journalistisch-redaktionellen Inhalten muss zudem ein Verantwortlicher für die Inhalte nach § 55 Rundfunkstaatsvertrag genannt werden. Im Impressum seien neben Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse auch Geschäftsführer oder Inhaber, wenn vorhanden Handelsregisternummer und Gerichtsstand sowie eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID zu nennen. „Bei Facebook & Co. genügt es nach aktueller Rechtsprechung übrigens nicht, wenn das Impressum unter dem Reiter „Info“ zu finden ist. Heukrodt-Bauer erklärt dazu: „Es muss ein eigener Menüpunkt „Impressum“ oder ein direkter Link zum Impressum der eigenen Unternehmenswebsite eingefügt werden.“
Unternehmen sollten außerdem bei der Einrichtung von Accounts auf geschützte Markennamen achten. Beispielsweise darf ein Softwarevertrieb seine Facebook-Seite nur dann ‚Service für Microsoft‘ nennen, wenn er rechtmäßig Microsoft-Produkte vertreibt. Auch bei Bildmarken ist Vorsicht geboten, Markenlogos dürfen nur nach Einwilligung des Herstellers verwendet werden. „Aus diesem Grund ist es auch empfehlenswert, die eigene Wort- oder Bildmarke einzutragen. So kann das Unternehmen bei Verstößen leichter gegen den Verletzer vorgehen und den rechtwidrigen Account bei Facebook, Twitter usw. melden und eigene Rechte durchsetzen“, so Heukrodt-Bauer.
Im „laufenden Betrieb“ ist bei Social-Media-Aktivitäten wettbewerbsrechtlich all das nicht erlaubt, was auch sonst im Internet oder im Geschäftsbetrieb untersagt ist. Darunter fallen Spamming und Schleichwerbung ebenso wie so genannte unzumutbare Belästigungen. Dies ist jegliche Form von Werbung über elektronische Post, für die nicht ausdrücklich das Einverständnis des Adressaten vorliegt. Im Bereich Social Media können das Direct Messages bei Twitter sein, Werbemails an Freunde bei Facebook oder Nachrichten an XING-Kontakte. Dies ist auch in den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattformen festgehalten.
Rechtsanwältin Heukrodt-Bauer rät Unternehmen abschließend, Mitarbeitern Social Media Guidelines an die Hand zu geben, die Do´s und Don´ts beim Veröffentlichen von Beiträgen in den jeweiligen Accounts darstellen. „Oftmals beschäftigen sich ganze Marketingabteilungen mit der Unternehmenskommunikation und –kultur, schleifen an der Formulierung von Pressemitteilungen, während zeitgleich die Mitarbeiter selbst entscheiden, was veröffentlicht wird. Auch für die Reaktion auf Kundenbeschwerden und Kritik im Netz sollte geregelt werden, wer wiedarauf reagiert“, rät Heukrodt-Bauer und fügt hinzu: „Es geht nicht um die Anfertigung komplizierter Regelwerke mit Verboten, sondern um die Darstellung dessen, was an Inhalten der Unternehmenskultur entspricht und veröffentlicht werden kann.“
Falls Sie Fragen zu dem Themenkreis “Social Media und Recht” haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
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30.01.2012Res Media in den Medien – Rechtsanwalt Welkenbach erneut als Rechtsexperte bei Sat.1
Datenschutzrecht, Kanzlei Backstage, Online-Recht, Presse Kommentar hinzufügen
Rechtsanwalt Christian Welkenbach wurde am vergangenen Donnerstag wieder als Rechtsexperte von Sat.1 interviewt. Dieses Mal ging es um den Entwurf der neuen EU-Datenschutzverordnung, die am 25.01.2012 von der Justizkommissarin Viviane Reding in Brüssel vorgestellt wurde.
Mit der Datenschutzverordung soll das Datenschutzrecht in allen EU-Mitgliedsstaaten vereinheitlicht werden. Als Vorbild diente dabei das deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das nach den Worten der EU-Justizkommissarin den höchsten datenschutzrechtlichen Standard weltweit gewährleistet. Doch leider schießt der Gesetzesentwurf in weiten Teilen über das Ziel hinaus.
Die Gesetzesinitiative hat zunächst den lobenswerten Anspruch, die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die neuen technologischen Herausforderungen anzupassen, zumal die bestehenden Vorschriften im Wesentlichen aus dem Jahre 1995 stammen. Damit soll insbesondere der Bereich der sozialen Netzwerke erfasst werden. So soll jeder Bürger der EU künftig ein Recht vergessen zu werden (“right to be forgotten”) erhalten, das es ihm ermöglichen soll, z. B. ein bei Facebook eingestelltes Foto jederzeit wieder aus dem Internet zu entfernen oder entfernen zu lassen. Außerdem soll Europäisches Datenschutzrecht künftig auch dann Anwendung finden, wenn ein außerhalb der EU sitzendes Unternehmen Dienste auch in Europa anbietet und zu diesen Zweck personenbezogene Daten erhebt und verarbeitet. So sollen insbesondere Anbieter wie Facebook, Google oder Apple in die Verantwortung gezogen werden können. Die Sanktionen im Falle eines Verstoßes gegen die Datenschutzverordnung können bis zu 2% des weltweiten Jahresumsatzes des verstoßenden Unternehmens betragen, was angesichts der Jahresumsätze von Google, Facebook Apple und Co. schon ein scharfes Schwert darstellen kann. Schließlich sollen die datenverarbeitenden Unternehmen zu mehr Transparenz und Selbstkontrolle bei der Datenverarbeitung angehalten werden. Im Gegenzug soll die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten statt bei jetzt 10 künftig erst ab einer Mitarbeiteranzahl von 250 Pflicht werden. Ob dies die Unternehmen dazu bringen wird, das Thema Datenschutz weiter oben auf der Tagesordnung zu platzieren, bleibt abzuwarten.Nicht ganz unproblematisch ist auch, dass der Grundrechtsschutz im Bereich des Datenschutzrechts durch eine einheitliche EU-Datenschutzverordnung den nationalen Gerichten entzogen wird, so dass Betroffene statt des Bundesverfassungsgerichts den Europäischen Gerichtshof anzurufen haben.
Die Datenschutzverordnung muss aber ohnehin noch das Europäische Parlament passieren und von den Mitgliedsstaaten gebilligt werden, bevor diese endgültig in Kraft treten kann. Dies bedeutet, dass diese zum einen noch in vielerlei Hinsicht abgeändert werden kann und zum anderen voraussichtlich nicht vor dem Jahre 2016 endgültig wirksam wird. Bis dahin darf mit Spannung beobachtet werden, wie sich die großen Datenkraken wie Facebook, Google oder Apple auf die neuen Standards einstellen werden.
Das Interview können Sie auf der Homepage von 17:30live unter http://www.1730live.de/aktuell/neu/news-details/datum/2012/01/26/neuregelung-beim-datenschutz.html im Videostream anschauen.
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14.12.2011Düsseldorfer Kreis zu Datenschutz in sozialen Netzwerken
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Vor allem für Online-Händler wird die Nutzung von Social Media zu Marketingzwecken immer attraktiver. Doch welche Anforderungen sind an soziale Netzwerke zu stellen? Hierzu hat der Düsseldorfer Kreis, das Gremium der Obersten Datenaufsichtsbehörden der Länder, in seinem am 8. Dezember 2011 veröffentlichten Beschluss Stellung genommen.
Darin kritisiert das Gremium das Vorgehen einiger in Deutschland aktiver außereuropäischer Betreiber von sozialen Netzwerken, die eine rechtlich selbstständige Niederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes gründen um den deutschen Datenschutzbestimmungen zu entgehen.
Betreiber von sozialen Netzwerken müssten zudem eine größtmögliche Transparenz zu Art und Umfang der Datenerhebung bei Vertragsabschluss durch Einwilligung des Nutzers gewährleisten. Die Möglichkeit des Widerspruchs im Nachhinein sei nicht ausreichend. Auch müssten sich die Kontaktdaten des Betreibers an transparenter Stelle befinden damit der Nutzer die Möglichkeit hat seine Rechte auf Auskunft, Berichtigung und Löschung der Daten geltend zu machen. Besonders sensible Daten müssten ausreichend geschützt werden. Dies gelte insbesondere für die Daten Minderjähriger.
Scharf kritisierte der Kreis die Nutzung von Social Plugins, welche z.B. Facebook, Google+ oder Twitter zur Verfügung stellen. Dabei können Online-Händler kleine Anwendungen, wie z.B. den „Gefällt-mir“-Button von Facebook, zu arketingzwecken auf ihrer eigenen Webseite integrieren. Facebook sammelt dann bei einem Besuch der Webseite durch einen eingeloggten Facebook-Nutzer dessen Daten. Dieses Vorgehen ist nach Meinung des Gremiums nur zulässig, wenn der Nutzer vorher umfassend über die Datenerhebung informiert werde und die Möglichkeit habe diese auch zu untersagen. Hierzu sei es erforderlich, dass der Nutzer eine die Datenerhebung rechtfertigende Erklärung abgebe. Grundlage hierfür sei, dass verlässliche Informationen über Art und Umfang der Erhebung durch den Netzwerkbetreiber gegeben würden. Danach wären die derzeitig möglichen Datenschutzhinweise der Webseite-Betreiber zu den Social Plugins bei Facebook unzureichend, denn sie haben keinen Zugriff auf den Datenaustausch und können daher auch nicht über diesen aufklären (vgl. § 13 Abs. 1 TMG). Gleiche Grundsätze gelten danach auch für Fanpages von Online-Händlern in sozialen Netzwerken.
Bei dem Beschluss handelt es sich aber um eine informelle Stellungnahme, die keine Bindungswirkung entfaltet. Die Anforderungen an die Nutzung von Social Plugins sind bis heute nicht endgültig geklärt.
Hier können Sie den Beschluss des Düsseldorfer Kreises einsehen: Beschluss
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Die Pflichtangaben zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 Telemediengesetz (TMG) gelten auch für geschäftlich genutzte Seiten in Social-Media-Kanälen, wie z.B. Facebook. Ein Verstoß kann daher wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden (§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 4 Nr. 11, 12 UWG i. V. m. § 5 TMG). Das hat das Landgericht Aschaffenburg in seinem Urteil vom 19.08.2011 klargestellt (AZ: 2 HK O 54/11).
Im dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte eine Facebook-Userin in ihrem Auftritt die wichtigsten Daten, wie Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer und URL, angegeben. Lediglich die Angabe der Gesellschaftsform sowie der vertretungsberechtigten Person war erst über das Anklicken des Punktes „Info“ erreichbar. Dadurch gelangte man zur eigentlichen Webseite, auf der sich das vollständige Impressum befand.
Dass auch User von Social-Media-Kanälen bei einer Nutzung zu Marketingzwecken eine eigene Anbieterkennung vorhalten müssen, wurde bereits mehrfach bejaht (vgl. LG Köln, Urteil vom 28.12.2010, AZ: 28 O 402/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, AZ.: I-20 U 17/07). Allerdings war in dem aktuellen Fall zu entscheiden, ob die Informationen zur Gesellschaftsform und zum Vertretungsberechtigten leicht erkennbar waren. Dies verneinte das Gericht. Bereits in der Bezeichnung „Info“ liege ein Verstoß gegen § 5 TMG. Auch sei nicht klar, auf welche Telemedien sich das Impressum beziehe, denn auf der Webseite werde nur auf das Presserecht, nicht aber auf den Facebook-Auftritt Bezug genommen.
Allen geschäftlichen Social-Media-Usern kann daher nur geraten werden, die erforderlichen Angaben bereits innerhalb des Profils komplett darzustellen. Ist dies nicht möglich, ist ein Link erforderlich, der „Impressum“ genannt wird und eine direkte Verlinkung zu diesem Punkt auf der eigenen Webseite enthält. Es bleibt zu hoffen, dass Facebook diese Einstellungen in nächster Zeit ermöglicht oder aber dass das Urteil eine Einzelentscheidung bleibt.
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Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat im Auftrag des FDP-Abgeordneten Sebastian Blumenthal ein Gutachten zu der Frage erstellt, ob der Einsatz von Facebook-Social-Plugins zulässig ist. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein hatte allen betroffenen Webseitenbetreibern mit der Einleitung von Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen Datenschutzrecht gedroht. Wir berichteten dazu in unserem Blog: http://blog-it-recht.de/2011/08/22/uld-verbietet-facebook-unsere-einschatzung/.
Das aktuelle Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass das ULD im Falle eines Vorgehens gegen die Webseitenbetreiber seine Kompetenzen überschreite, da die Zuständigkeit allein beim Landesinnenministerium liege.
Hier der Link zum Gutachten:
http://www.sebastian-blumenthal.de/files/35704/Gutachten_Facebook_FINAL.pdf
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