14.05.2012Zum urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen

IT-Recht, Urheberrecht Kommentar hinzufügen

Dass Computerprogramme urheberrechtlichen Schutz genießen, wird in der Europäischen Union schon seit seit 1991 durch die “Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen” (91/250/EWG)  klar zum Ausdruck gebracht. In einem Urteil vom 02.05.2012 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nun konkretisiert, wie weit dieser Schutz im Einzelfall reicht.

In dem zu beurteilenden Fall hatte das Unternehmen WPL rechtmäßig Kopien eines bestimmten Computerprogramm-Systems (sog. “SAS-System”) erworben. Anhand dieser Kopien benutzte und untersuchte WPL die Programme, um Ihr Funktionieren zu verstehen und auf Grundlage dieser Untersuchungen ein eigenes System zu entwerfen. Dabei gab es jedoch keine Anhaltspunkte, dass WPL auch Zugang zu den Quellcodes der bezeichneten Programme gehabt und diese vervielfältigt hätte.

Nachdem WPL daraufhin ein eigenes System entwickelte, welches dem SAS-System sehr ähnlich war, kam es zu einem Rechtsstreit in dessen Folge der EuGH nun Stellung zu den urheberrechtlichen Problemen dieses konkreten Falles zu nehmen hatte. Der EuGH entschied nun, dass weder die Funktionalität eines Computerprogramms, noch die Programmiersprache oder das Dateiformat urheberrechtlichen Schutz genießen. Demnach seien Erwerber einer Softwarelizenz (wie hier WPL) berechtigt, das Funktionieren eines  Computerprogramms zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen, um die einem  Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln.

Dazu im Wortlaut Artikel 5 Absatz 3 der “Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen”:

“Die zur Verwendung einer Programmkopie berechtigte Person kann, ohne die Genehmigung des Rechtsinhabers einholen zu müssen, das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut, zu denen sie berechtigt ist. “

Der EuGH begründet diese Einschränkung des urheberrechtlichen Schutzes mit dem andernfalls drohenden Schaden für den technischen Fortschritts. Wenn nämlich alleine die Funktionalität eines Computerprogramms geschützt wäre, könnten Monopole an den Ideen und Grundsätzen dieser Programme entstehen und dadurch die industrielle Entwicklung in Gefahr gebracht werden.

Anders wäre der Fall wohl zu beurteilen gewesen, wenn WPL tatsächlich Zugang zum Quellcode des Systems gehabt und diesen vervielfältigt hätte. Wenn Programmierer sich jedoch bloß die grundsätzlichen Ideen eines Computerprogramms “abgucken”, in dem sie die üblichen Funktionen dieses Programms verwenden und darauf aufbauend ein eigenes Programm entwickeln, stellt dies nach dem EuGH-Urteil keinen Urheberrechtsverstoß dar. Das gilt auch, wenn dabei für beide Programme dieselbe Programmiersprache verwendet wurde.

 

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Christian Welkenbach
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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16.02.2012EuGH, Urteil vom 16.02.2012, Rechtssache C-360/10: Kein Filtersystem auf Social Network Plattformen

IT-Recht, Online-Recht, Presse, Social Media, Urheberrecht Kommentar hinzufügen

Der Betreiber eines sozialen Netzwerks im Internet kann nicht gezwungen werden, ein generelles, alle Nutzer dieses Netzwerks erfassendes Filtersystem einzurichten, um die unzulässige Nutzung musikalischer und audiovisueller Werke zu verhindern.

Eine solche Pflicht würde sowohl gegen das Verbot verstoßen, einem solchen Anbieter eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen, als auch das Erfordernis nicht beachten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Urheberrecht einerseits und der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen andererseits zu gewährleisten.

SABAM ist eine belgische Verwertungsgesellschaft, die Autoren, Komponisten und Herausgeber musikalischer Werke vertritt. In dieser Funktion ist sie u. a. für die Genehmigung der Verwendung ihrer geschützten Werke durch Dritte zuständig. SABAM klagt gegen die Netlog NV, die eine Plattform für ein soziales Netzwerk im Internet betreibt, auf der jede Person, die sich dort anmeldet, einen persönlichen Bereich, das so genannte „Profil“, zur Verfügung gestellt bekommt, den sie selbst mit Inhalten füllen kann, wobei ihr bekannt ist, dass dieses Profil weltweit zugänglich ist. Die Hauptfunktion dieser Plattform, die täglich von über 10 Mio. Personen benutzt wird, besteht darin, virtuelle Gemeinschaften aufzubauen, innerhalb deren diese Personen untereinander kommunizieren und auf diese Weise Freundschaften schließen können. Auf ihrem Profil können die Nutzer u. a. ein Tagebuch führen, ihre Vergnügungen und Vorlieben angeben, ihre Freunde zeigen, persönliche Fotografien zur Schau stellen oder Videoausschnitte veröffentlichen.

SABAM ist der Ansicht, das soziale Netzwerk von Netlog biete allen Nutzern auch die Möglichkeit, über ihr Profil musikalische und audiovisuelle Werke aus dem Repertoire von SABAM zu nutzen, indem sie diese Werke der Öffentlichkeit dergestalt zur Verfügung stellten, dass andere Nutzer des Netzwerks Zugang zu ihnen erhielten, ohne dass SABAM hierzu ihre Zustimmung erteilt habe und ohne dass Netlog hierfür eine Vergütung entrichte.

Am 23. Juni 2009 erhob SABAM beim Präsidenten der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien) Klage gegen Netlog und beantragte u. a., Netlog unter Androhung eines Zwangsgelds von 1 000 Euro für jeden Tag des Verzugs aufzugeben, ab sofort jede unzulässige Zurverfügungstellung musikalischer oder audiovisueller Werke aus dem Repertoire von SABAM zu unterlassen. Hierzu hat Netlog geltend gemacht, der Erlass der von SABAM beantragten Unterlassungsanordnung würde dazu führen, dass ihr eine allgemeine Überwachungspflicht auferlegt würde, was nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr1 verboten sei.

Vor diesem Hintergrund hat die Rechtbank van eerste aanleg den Gerichtshof angerufen. Sie möchte wissen, ob das Unionsrecht einer Anordnung eines nationalen Gerichts an einen Hosting-Anbieter in Gestalt des Betreibers eines sozialen Netzwerks im Internet entgegensteht, ein System der Filterung der von den Nutzern seiner Dienste auf seinen Servern gespeicherten Informationen, das unterschiedslos auf alle diese Nutzer anwendbar ist, präventiv, allein auf eigene Kosten und zeitlich unbegrenzt einzurichten.

Nach den Feststellungen des Gerichtshofs speichert Netlog auf seinen Servern Informationen, die von Nutzern dieser Plattform eingegeben werden und mit ihrem Profil in Zusammenhang stehen; somit ist Netlog ein Hosting-Anbieter im Sinne des Unionsrechts. Fest steht auch, dass die Einführung dieses Filtersystems bedeuten würde, dass der Hosting-Anbieter zum einen unter sämtlichen Dateien, die von den Nutzern seiner Dienste auf seinen Servern gespeichert werden, die Dateien ermittelt, die Werke enthalten können, an denen Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums Rechte zu haben behaupten. Zum anderen müsste der Hosting-Anbieter sodann ermitteln, welche dieser Dateien in unzulässiger Weise gespeichert und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, und schließlich müsste er die Zurverfügungstellung von Dateien, die er als unzulässig eingestuft hat, blockieren.

Eine solche präventive Überwachung würde eine aktive Beobachtung der von den Nutzern bei dem Betreiber des sozialen Netzwerks gespeicherten Dateien erfordern. Daraus folgt, dass das Filtersystem den Betreiber zu einer allgemeinen Überwachung der bei ihm gespeicherten Informationen verpflichten würde, was nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr verboten ist. Der Gerichtshof weist sodann darauf hin, dass die nationalen Behörden und Gerichte im Rahmen der zum Schutz der Inhaber von Urheberrechten erlassenen Maßnahmen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz des Urheberrechts und dem Schutz der Grundrechte von Personen, die von solchen Maßnahmen betroffen sind, sicherzustellen haben.

Im vorliegenden Fall würde die Anordnung, ein Filtersystem einzurichten, jedoch bedeuten, dass im Interesse der Inhaber von Urheberrechten sämtliche der bei dem betreffenden Hosting-Anbieter gespeicherten Informationen oder der größte Teil davon überwacht würden. Diese Überwachung müsste zudem zeitlich unbegrenzt sein, sich auf jede künftige Beeinträchtigung beziehen und nicht nur bestehende Werke schützen, sondern auch Werke, die zum Zeitpunkt der Einrichtung dieses Systems noch nicht geschaffen waren. Deshalb würde eine solche Anordnung zu einer qualifizierten Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit von Netlog führen, da sie Netlog verpflichten würde, ein kompliziertes, kostspieliges, auf Dauer angelegtes und allein auf seine Kosten betriebenes Informatiksystem einzurichten.

Darüber hinaus würden sich die Wirkungen dieser Anordnung nicht auf Netlog beschränken, weil das Filtersystem auch Grundrechte der Nutzer seiner Dienste beeinträchtigen kann, und zwar ihre Rechte auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen, bei denen es sich um Rechte handelt, die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt sind. Die Anordnung würde nämlich zum einen die Ermittlung, systematische Prüfung und Verarbeitung der Informationen in Bezug auf die auf dem sozialen Netzwerk geschaffenen Profile bedeuten, bei denen es sich um geschützte personenbezogene Daten handelt, da sie grundsätzlich die Identifizierung der Nutzer ermöglichen. Zum anderen könnte die Anordnung die Informationsfreiheit beeinträchtigen, weil die Gefahr bestünde, dass das System nicht hinreichend zwischen unzulässigen und zulässigen Inhalten unterscheiden kann, so dass sein Einsatz zur Sperrung von Kommunikationen mit zulässigem Inhalt führen könnte.

Daher antwortet der Gerichtshof, dass das nationale Gericht, erließe es eine Anordnung, mit der der Hosting-Anbieter zur Einrichtung eines solchen Filtersystems verpflichtet würde, nicht das Erfordernis beachten würde, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Recht am geistigen Eigentum einerseits und der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen andererseits zu gewährleisten.

 

 

Quelle:

Gerichtshof der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG Nr. 11/12
Luxemburg, den 16. Februar 2012
Urteil in der Rechtssache C-360/10 Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers CVBA (SABAM) / Netlog NV

 

Falls Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

 

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19.10.2011EuGH – Zur Zulässig der Verwendung von Konkurrenzmarken als AdWords

Markenrecht, Werberecht Kommentar hinzufügen

Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Nutzung von fremden Markenbegriffen im Rahmen des Google Dienstes „AdWords“ zur Bewerbung eigener Produkte zulässig sein kann, wenn damit eine Alternative zum Angebot des Konkurrenten und Inhabers der fremden Marke geboten werden soll (EuGH, Urteil vom 22. September 2011 – C-323/09).

Hintergrund war eine Klage des US-Unternehmens Interflora Inc. als Betreiber eines weltweiten Blumenliefernetzes gegen das bekannte britische Einzelhandelsunternehmen Marks & Spencer. Letzteres hatte Begriffe wie „INTERFLORA“ als Google AdWords für die Bewerbung des eigenen Blumenlieferservices verwendet, obwohl diese national und europaweit zu Gunsten von Interflora Inc. als Marken geschützt waren. Wenn Internetnutzer die geschützten Bezeichnungen als Suchbegriff in die Suchmaschine Google eingaben, erschien folglich eine Anzeige zum Blumenservice von Marks & Spencer.

Nachdem Interflora Inc. in Großbritannien Klage gegen Marks & Spencer erhoben hatte, legte der mit dem Fall betraute High Court of Justice (England & Wales) dem EuGH Fragen zu mehreren Aspekten der Markenbenutzung ohne Zustimmung des Markeninhabers vor.

Für Interessierte folgen die teilweise etwas schwer verständlichen Kernsätze der Entscheidung sowie einige Erläuterungen durch uns. Eine Kurzzusammenfassung bietet das Fazit.

1. Herkunftsfunktion der Marke

Unter Bezugnahme auf sein Urteil Google stellte der EuGH zunächst fest, dass die herkunftshinweisende Funktion einer Marke beeinträchtigt ist, wenn aus der anhand eines der Marke entsprechenden Schlüsselworts erscheinenden Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen. Dagegen beeinträchtigt die Benutzung eines mit einer fremden Marke identischen Zeichens im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes wie „AdWords“ nicht die Werbefunktion der Marke.

Vereinfacht ausgedrückt dürfen dem User bei Betrachtung der Anzeige keine Zweifel darüber entstehen, von welchem Unternehmen die erscheinende Anzeige stammt. Andernfalls liegt eine Verletzung der Herkunftsfunktion der Marke vor, deren Unterlassung der Markeninhaber fordern darf.

2. Investitionsfunktion der Marke

Weiter prüfte der Gerichtshof zum ersten Mal den Schutz der Investitionsfunktion der Marke. Diese Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn ein Mitbewerber ein mit der Marke identisches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen benutzt und diese Benutzung es dem Markeninhaber wesentlich erschwert, seine Marke zum Erwerb oder zur Wahrung eines Rufs einzusetzen, der geeignet ist, Verbraucher anzuziehen und zu binden. In einer Situation, in der die Marke bereits einen Ruf genießt, wird die Investitionsfunktion beeinträchtigt, wenn eine solche Benutzung Auswirkungen auf diesen Ruf hat und damit dessen Wahrung gefährdet.

Dagegen darf der Markeninhaber einen Mitbewerber nicht an einer solchen Benutzung hindern können, wenn diese lediglich zur Folge hat, dass der Markeninhaber seine Anstrengungen zum Erwerb oder zur Wahrung eines Rufs, der geeignet ist, Verbraucher anzuziehen und zu binden, anpassen muss. Ebenso wenig kann der Markeninhaber mit Erfolg den Umstand anführen, dass diese Benutzung einige Verbraucher veranlassen werde, sich von Waren oder Dienstleistungen der genannten Marke abzuwenden.

Ob die Benutzung des mit der Marke INTERFLORA identischen Zeichens durch Marks & Spencer die Möglichkeit der Interflora Inc. gefährdet, einen Ruf zu wahren, der geeignet ist, Verbraucher anzuziehen und zu binden, wird der High Court of Justice als nationales Gericht beurteilen.

3. Zu Verwässerung der Marke und dem sog. „Trittbrettfahren“

Zu den zusätzlichen Fragen betreffend den verstärkten Schutz bekannter Marken und insbesondere zur Tragweite der Begriffe „Verwässerung“ (Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der bekannten Marke) und „Trittbrettfahren“ (Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke) stellt der EuGH u.a. fest, dass es als Trittbrettfahren zu beurteilen sein kann, wenn ohne „rechtfertigenden Grund“ im Rahmen eines Referenzierungsdienstes Zeichen ausgewählt werden, die mit einer fremden bekannten Marke identisch oder ihr ähnlich sind. Dies kann insbesondere für Fälle anzunehmen sein, in denen Werbende im Internet mittels Auswahl von Schlüsselwörtern, die bekannten Marken entsprechen, Waren zum Verkauf anbieten, die Nachahmungen von Waren des Inhabers dieser Marken sind.

4. Markenverwendung mit dem Ziel, eine Alternative aufzuzeigen

Wenn dagegen im Internet anhand eines Schlüsselworts, das einer bekannten Marke entspricht, eine Werbung gezeigt wird, mit der – ohne eine bloße Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen des Inhabers dieser Marke anzubieten, ohne diese zu verwässern oder ihre Wertschätzung zu beeinträchtigen (Verunglimpfung) und ohne im Übrigen die Funktionen dieser Marke zu beeinträchtigen – eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers der bekannten Marke vorgeschlagen wird, fällt eine solche Benutzung grundsätzlich unter einen gesunden und lauteren Wettbewerb im Bereich der fraglichen Waren oder Dienstleistungen.

5. Fazit:

Solange keine der oben als missbräuchlich dargestellten Markennutzungen vorliegt, ist die Verwendung fremder Marken für die Bewerbung des eigenen identischen oder ähnlichen Produkts über den Google Dienst AdWords nach EuGH zulässig, wenn dadurch wie oft in der Praxis schlicht eine Alternative zum Konkurrenzprodukt angeboten werden soll.

Vorausgesetzt, dass die neuen EuGH-Kriterien eingehalten werden, ermöglicht es diese ausgesprochen praxisrelevante Entscheidung Unternehmen nun in deutlich größerem Umfang, Markenbegriffe der Konkurrenz für die Bewerbung der eigenen Produkte als AdWords zu buchen. Dabei muss allerdings beobachtet werden, wie die nationalen Gerichte die stets allgemeinen Vorgaben des EuGH konkret umsetzen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

 

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Niklas Plutte
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16.09.2011Verkäufer trägt die Kosten für Ausbau mangelhafter Sachen

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Wird eine mangelhafte Sache geliefert, die der Verbraucher bereits ein- oder verbaut hat, trägt der Unternehmer die Kosten des Aus- und Wiedereinbaus. So ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 16.06.2011 (verbundene Rechtssachen Az.: C 65/09 und C 87/09).

Im ersten Fall hatte ein Händler mangelhafte Bodenfliesen geliefert, die zum größten Teil bereits verbaut waren, als der Mangel festgestellt wurde. Im zweiten Fall verlangte eine Käuferin den Ausbau einer mangelhaften Einbauspülmaschine. Nach deutschem Recht besteht jedoch kein entsprechender Anspruch der Käufer. Der mit den Sachen befasste EuGH entschied auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/ EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, dass Unternehmer bei Ersatzlieferungen die Kosten des Aus- und Wiedereinbaus zu tragen haben. Der Verkäufer müsse den vertragsgemäßen Zustand der Sache durch Nachbesserung oder durch Austausch der Sache unentgeltlich herstellen und trage die Kosten.

Für Internet-Händler von „Weißer Ware“, Baumaterialien und sonstigen zum Einbau vorgesehenen Artikeln hat das Urteil negative Auswirkungen. Die Lieferung und Mängelgewährleistung in andere EU-Länder kann nach dieser Entscheidung teuer werden.

 

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Sabine Heukrodt-Bauer
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9.09.2011EuGH zur Veröffentlichung von Arzneibeipackzetteln im Internet

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Der EuGH hat entschieden, dass die Verbreitung von Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel im Internet dann erlaubt ist, wenn diese nur demjenigen zugänglich sind, der sich selbst um sie bemüht und diese Verbreitung ausschließlich in der getreuen Wiedergabe der Umhüllung des Arzneimittels sowie in der wörtlichen und vollständigen Wiedergabe der Packungsbeilage oder der von der zuständigen Arzneimittelbehörde genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels besteht (Urteil vom 5.5.2011, AZ: C-316/09).

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsstreit beabsichtigte die Merckle GmbH der MSD Sharp & Dohme GmbH gerichtlich zu untersagen, auf ihrer Website Informationen über von ihr hergestellte verschreibungspflichtige Arzneimittel, insbesondere die Packungsbeilage sowie die Abbildung der Verpackung, zu verbreiten. Darin sah sie eine von Art. 88 Abs. 1 lit. a der RL 2001/83/EG verbotene Öffentlichkeitswerbung.

Nach Art. 88 Abs. 1 lit. a der RL 2001/83/EG ist die Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verboten. Die Veröffentlichung von sachlichen Informationen über Arzneimittel ohne Werbeziel erfüllt nach Ansicht des EuGH den Begriff der „Werbung“ nicht. Allein das wirtschaftliche Interesse des Veröffentlichenden reiche hierfür nicht aus. Daneben müsse das Verhalten, die Initiative und das Vorgehen des Veröffentlichenden auf die „Absicht hinweisen, durch eine solche Verbreitung die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern“. Insbesondere bei Pharmaunternehmen könne eine solche Veröffentlichung aber auch lediglich der gesundheitlichen Information von Verbrauchern dienen, insbesondere wenn diese beispielsweise die Packungsbeilage verloren hätten. Auch könne hier der Informationswunsch der Öffentlichkeit oder das Transparenzgebot im Unternehmen eine Rolle spielen. Die Kaufentscheidung werde nicht unmittelbar nach Abrufen der Webseite getroffen, der interessierte Nutzer müsse zwingend zuvor einen Arzt konsultieren, der die endgültige Entscheidung über die Medikation treffe. Entscheidend für die Einordnung als Werbung seien auch der Adressatenkreis sowie die technischen Eigenschaften des zur Informationsverbreitung genutzten Mediums. Im vorliegenden Fall war die Information zwar jedermann über das Internet frei zugänglich, allerdings handelte es sich um einen sog. „Pull-Dienst“, sodass ein aktiver Suchschritt des Nutzers erforderlich war. Für den Werbecharakter spräche dagegen die Nutzung eines sog. „Push-Dienstes“, bei dem der Nutzer ohne vorherige Suchanfrage durch „Pop-up-Fenster“ auf gewisse Informationen hingewiesen werde.

Der Tenor der Entscheidung des EuGH ist abrufbar unter:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2011:186:0003:0004:DE:PDF

Den Volltext der Richtlinie 2001/83/EG vom 06.11.2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG vom 31.3.2004 geänderten Fassung finden Sie unter:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2001L0083:20070126:de:PDF

 

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1.08.2011EuGH zur Haftung von Internet-Marktplatz-Betreibern für Markenrechtsverletzungen durch Nutzer

Markenrecht Kommentar hinzufügen

Der EuGH hat mit Urteil vom 12.07.2011 entschieden, dass der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes sich nicht auf EU-Ausnahmen von seiner Verantwortlichkeit berufen kann, wenn er nach Erlangung der Kenntnis von dem Markenrechtsverstoß durch den Nutzer des Marktplatzes die betreffenden Daten nicht unverzüglich löscht oder sperrt. Die nationalen Gerichte können die Betreiber zur Ergreifung von Maßnahmen verpflichten, um die Verletzung von Markenrechten zu beenden oder zu verhindern (Rechtssache C-324/09).

Der Kosmetikkonzern L’Oréal hatte gegen den Marktplatzbetreiber eBay geklagt, weil dieser an Markenrechtsverstößen durch die eBay-Nutzer beteiligt gewesen sein sollte.

Der EuGH stellte klar, dass eine Verletzung von ausschließlichen Markenrechten durch natürliche Personen nur dann in Frage kommt, wenn eine gewerbliche Tätigkeit des Nutzers vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verkäufe aufgrund ihres Umfangs und ihrer Häufigkeit über die Sphäre einer privaten Tätigkeit hinausgehen.

Das EU-Recht findet für in einem Drittstaat befindliche Markenprodukte ab dem Zeitpunkt Anwendung, zu dem der Nutzer Verkaufsangebote und Werbung an Verbraucher in der Union richtet. Für die nationalen Gerichte ist dies z.B. daran erkennbar, dass der Verkäufer bereit ist, die Ware in Gebiete der EU zu liefern.

Leistet der Betreiber dem Verkäufer z.B. durch Optimierung der Angebotspräsentation und Bewerbung der Angebote Hilfe, spielt er keine neutrale, sondern eine „aktive Rolle“, die zur Kenntnis der Angebotsdaten oder der Kontrolle über diese führen kann. Dann kann der Betreiber sich nicht auf die in Art. 14 der Richtlinie 2000/31 geregelte Ausnahme von der Verantwortlichkeit für Hosting-Dienstleister berufen.

Selbst wenn er eine solche „aktive Rolle“ nicht übernimmt, entfällt seine Verantwortlichkeit nicht, wenn er sich etwaiger Tatsachen oder Umstände bewusst war, wonach ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die Rechtswidrigkeit der Angebote des Nutzers hätte erkennen müssen und wenn er die betreffenden Daten nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung entfernt oder den Zugang zu ihnen sperrt. Sollte dies nicht geschehen, können die nationalen Gerichte Maßnahmen zur Identifizierung der Nutzer durch den Betreiber anordnen. Dabei sind jedoch die datenrechtlichen Bestimmungen zu wahren.

Die Pressemitteilung des EuGH zu diesem Urteil finden Sie unter:

http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2011-07/cp110069de.pdf

 

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29.06.2011EuGH: Das Verbot einer Gemeinschaftsmarkenverletzung wirkt im Grundsatz europaweit

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In seinem Urteil vom 12. April 2011 hat der EuGH entschieden, dass sich das von einem nationalen Gemeinschaftsmarkengericht ausgesprochene, ggf. zwangsgeldbewehrte Verbot Handlungen, die eine Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen, grundsätzlich von Rechts wegen auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union erstreckt (Rechtssache: C‑235/09).

Der zugrunde liegende Rechtsstreit betraf die Benutzung der für das französische Unternehmen Chronopost SA eingetragenen EU-Gemeinschaftsmarke „WEBSHIPPING“ durch die DHL Express France SAS als Rechtsnachfolgerin der DHL International SA. Das französische Gemeinschaftsmarkengericht hatte DHL Express France die Fortsetzung der Benutzung dieser Gemeinschaftsmarke zur Bezeichnung eines insbesondere über das Internet zugänglichen Eilbriefdienstes unter Androhung eines Zwangsgeldes verboten, allerdings nicht klargestellt, auf welches Gebiet sich das Verbot beziehe. Gegen diese Entscheidung legte Chronopost ein Anschlussrechtsmittel ein, mit welchem sie geltend machte, dass hierin eine Verletzung von Art. 1 und 98 der Verordnung Nr. 40/94 liege.

Der EuGH entschied auf die gerichtliche Vorlagefrage hin, dass sich aus der territorialen Zuständigkeit des das Verbot aussprechenden Gemeinschaftsmarkengerichts (Art. 93 Abs. 1 bis 4 i. V. m. Art. 94 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94) und aus der territorialen Reichweite des ausschließlichen Markenrechts des Inhabers (insb. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94) ergibt, dass ein solches Verbot sich zumindest grundsätzlich auf das gesamte EU-Gebiet erstreckt. Allerdings kann dieses Verbot in bestimmten Fällen territorial von dem Gemeinschaftsgericht zu begrenzen sein. Dies ist dann der Fall, wenn die (möglichen) Verletzungshandlungen sich auf einen Mitgliedstatt oder einen Teil des EU-Gebiets beschränken. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Benutzung des Zeichens schon aus sprachlichen Gründen die Funktion der Gemeinschaftsmarke außerhalb des nationalen Gebiets nicht beeinträchtigen kann.

Auch entschied der EuGH, dass eine Zwangsmaßnahme, wie z.B. ein Zwangsgeld, die ein innerstaatliches Gericht verhängt um sicherzustellen, dass ein solches Verbot befolgt wird, auch von anderen Mitgliedstaaten, auf die sich die territoriale Reichweite des Verbots erstreckt, anzuerkennen und zu vollstrecken ist. Wenn der Mitgliedstaat eine solche Zwangsmaßnahme nach seinem innerstaatlichen Recht nicht kennt, hat er seine eigenen gesetzlichen Bestimmungen so anzuwenden, dass die Befolgung des Verbots in gleichwertiger Weise gewährleistet wird.

Fazit:

Die Entscheidung des EuGH leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der effektiven europaweiten Durchsetzung von eingetragenen Gemeinschaftsmarkenrechten. Allerdings gilt dieser europaweite Schutz nicht unbegrenzt, die nationalen Kennzeichengerichte können die Reichweite der Entscheidung im Einzelfall territorial begrenzen.

Die Entscheidung des EuGH ist abrufbar unter: http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de&num=79889587C19090235&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET

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8.11.2010EuGH: Geräteabgabe im B2B-Bereich europarechtswidrig (C 467/08)

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Ist nach der Art eines urheberrechtlich geschützten Werks zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zum privaten Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber dieses Werks gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, die gerade für solche Vervielfältigungen benutzt werden, einen Anspruch auf Zahlung einer angemessen Vergütung gem. § 54 UrhG. Den Rechteinhabern wird diese angemessene Vergütung dadurch gewährt, dass im Verkaufspreis der entsprechenden Endgeräte und -medien (Kopiergeräte, CD- und DVD-Rs, etc.) eine sog. Geräteabgabe aufgeschlagen wird, um den Rechteinhabern einen „gerechten Ausgleich“  für die Vielzahl an Privatkopien zu gewähren, welche damit erstellt werden können und im Einzelnen nicht durch den Rechteinhaber genehmigt wurden. Diese Abgabe wird durch die Verwertungsgesell-schaften eingefordert, um die Einnahmen direkt an die jeweiligen Urheber weiterzugeben.

Der EuGH hatte sich in einem aktuellen Urteil (Urteil v. 21.10.2010 – Az. C 467/08 – SGAE) mit der Frage zu beschäftigen, ob diese Geräteabgabe auch im Unternehmensbereich ohne Einschränkungen gilt. Im konkreten Fall hatte ein spanischer Hersteller von Speichermedien dagegen geklagt, dass auch Freiberufler und Unternehmen die Abgabe zu entrichten haben, obwohl diese gar keine Privatkopien erstellen wollen oder dies teilweise aus urheberrechtlicher Sicht gar nicht dürften. Das spanische Gericht legte die Sache dem EuGH zur Klärung dieser Frage vor.

Die Richter des Europäischen Gerichtshofs gaben der Klage statt. In dem Fall, dass Unternehmen oder Freiberufler die Vervielfältigungsgeräte gerade zu anderen Zwecken als für private Kopien erwerben, sei die Geräteabgabe nicht mit der Richtlinie über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft 2001/29/EG vereinbar. Es dürfe nicht undifferenziert die Geräteabgabe angewandt werden, insbesondere für Unternehmen oder Freiberufler, welche die Kopien meist aus geschäftlichen Zwecken anfertigen. Nötig sei ein enger Zusammenhang zwischen Abgabe und Privatkopie, was jedoch beim Kauf von Speichermedien durch einen Unternehmen nicht pauschal angenommen werden könne.

Nach Ansicht des höchsten europäischen Gerichts gelte dies jedoch ausdrücklich nicht für natürliche Personen. Gerechtfertigt sei hier die Abgabe für Privatkopien allein aufgrund der technischen Fähigkeit der Endgeräte, Kopien anzufertigen und der Vermutung, dass sie diese Vervielfältigungs-funktion nutzen und vollständig ausschöpfen.

Darüber hinaus stellte die Generalanwältin fest, dass über die Geräteabgabe auch keine Ausfälle durch Filesharing ausgeglichen werden können. Eine Geräteabgabe könne nur dann zulässig sein, wenn eine Privatkopie nach den Urheberrechtsgesetzen der Mitgliedsstaaten gestattet ist. Die im Rahmen von Tauschbörsen gefertigten Kopien dienen meist anderen Zwecken als dem privaten Gebrauch im Sinne des Art. 5 Abs. 2 b der RL 2001/29/EG und werden daher gerade nicht von der Schrankenregelung erfasst.

Fazit

Eine „Abgabe für Privatkopien“ auf von Unternehmen nicht zu diesem Zweck erworbene Vervielfältigungsmedien ist unzulässig. Während der EuGH die Sache nun an das spanische Gericht zurückverwiesen hat, damit dieses feststellen kann, inwiefern die spanische Geräteabgabe aufgrund der Entscheidung des EuGH europarechtskonform ist, bleibt abzuwarten, wie in Deutschland die Reaktion auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ausfallen wird. Entscheidungen des EuGH müssen von Behörden und Gerichten der Mitgliedsstaaten jedenfalls beachtet werden.

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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt

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