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	<title> &#187; eBay</title>
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		<title>BGH: Verkauf eines Plagiats bei eBay kann für den Verkäufer teuer werden</title>
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		<pubDate>Thu, 03 May 2012 07:39:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Florian Decker</dc:creator>
				<category><![CDATA[E-Commerce]]></category>
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		<description><![CDATA[Wer bei eBay besonders hochwertige Gegenstände verkauft, sollte sich in Zukunft vor dem Einstellen des Angebotes sehr genau versichern, dass es sich bei dem angebotenen Gegenstand nicht um ein Plagiat handelt. Denn nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.März 2012 (veröffentlicht am 30.April 2012) können dem Verkäufer hier hohe Schadensersatzforderungen durch den Käufer des Plagiats [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2012/05/Fotolia_30070538_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-3498" title="Plagiat" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2012/05/Fotolia_30070538_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Wer bei eBay besonders hochwertige Gegenstände verkauft, sollte sich in Zukunft vor dem Einstellen des Angebotes sehr genau versichern, dass es sich bei dem angebotenen Gegenstand nicht um ein Plagiat handelt. Denn nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.März 2012 (veröffentlicht am 30.April 2012) können dem Verkäufer hier hohe Schadensersatzforderungen durch den Käufer des Plagiats drohen (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 244/10" target="_blank" title="BGH, 28.03.2012 - VIII ZR 244/10: Internetversteigerung von Luxus-F&auml;lschungen: Schadensersatzan...">VIII ZR 244/10</a>).</strong></p>
<p>In dem entschiedenen Fall ging es um ein Mobiltelefon der Marke &#8220;Vertu&#8221;, das nach Angaben des Klägers einen Wert von 24.000 € haben soll. Der Kläger hatte das Handy bei eBay erfolgreich für 782 € ersteigert (Startpreis der Auktion: 1 €), nachdem er ein Maximalgebot von 1.999 € abgegeben hatte. Die Annahme des ersteigerten Mobiltelefons lehnte er jedoch mit der Begründung ab, dass es sich bei dem ihm angebotenen Handy um ein Plagiat handle. Daraufhin verlangte der Käufer von der Verkäuferin Schadensersatz in Höhe von 23.218 € (24.000€ abzüglich des Kaufpreises von 782 €, somit der finanzielle Gewinn, den der Käufer bei Lieferung eines Original-Handys von Vertu erhalten hätte). Nachdem das Oberlandesgericht Saarbrücken dem Käufer keinen Schadensersatzanspruch zugestanden hatte, entschied der BGH nun zu dessen Gunsten und verwies die Entscheidung zurück an das OLG Saarbrücken.</p>
<p>Der BGH hatte sich dabei mit der Frage zu befassen, ob der hier geschlossene Kaufvertrag sittenwidrig und somit nichtig sei. In § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" target="_blank" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher">138 Absatz 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuches heißt es:</p>
<p><em> &#8221;Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.&#8221;</em></p>
<p>Grundsätzlich ist Sittenwidrigkeit nach der Rechtsprechung des BGH zu bejahen, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und weitere Umstände hinzutreten, wie beispielsweise eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten. Gerade an einer solchen verwerflichen Gesinnung des Käufers fehlt es nach Ansicht des BGH hier aber. Der Käufer hatte hier zwar nur ein Maximalgebot von 1.999 € abgegeben und so auf einen deutlich unter dem eigentlich Wert des Handys von 24.000 € liegenden Kaufpreis spekuliert. Es mache aber gerade den Reiz einer solchen Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zum &#8220;Schnäppchenpreis&#8221; zu erwerben. Alleine aus der Tatsache, dass ein Käufer bei einer Internetauktion ein deutlich unter Wert liegendes Gebot abgibt, könne also nicht auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters oder weitere Umstände geschlossen werden, die eine Sittenwidrigkeit des Vertrages begründen würden.</p>
<p>Neben der Frage der Sittenwidrigkeit, ging es in der Entscheidung auch um die Frage, ob der Vertrag überhaupt den Kauf eines Original-Vertu-Handys zum Inhalt hatte. Das OLG Saarbrücken hatte hierzu ausgeführt, dass für den Verkäufer durch den niedrigen Startpreis von 1 € erkennbar hätte sein müssen, dass es sich bei dem angebotenen Handy nicht um ein Original der Marke Vertu handeln könne. Auch hier widersprach der BGH und erklärte, dass es dem System von Internetauktionen entspreche, auch hochwertige Artikel zu einem sehr niedrigen Startpreis anzubieten. Alleine ein niedriger Startpreis stelle nach dem BGH-Urteil so keine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Originalität der ersteigerten Sache dar.</p>
<p>Das OLG Saarbrücken wird sich in seiner erneuten Entscheidung vor allem mit der Frage zu befassen haben, ob das Angebot des Handys aus Sicht eines verständigen Empfängers ein Original-Handy von Vertu zum Gegenstand hatte. Vor allem die von der Verkäuferin angegebenen Informationen zum Kaufgegenstand werden dabei einer besonderen Auslegung bedürfen. Die Verkäuferin hatte folgende Angaben gemacht:</p>
<p><em>&#8220;Hallo an alle Liebhaber von Vertu.Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausgepackt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich ehrlichkeit halber). Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden. Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten.&#8221;</em></p>
<p>Für eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich eines Original-Handys spreche hier laut BGH die Formulierung &#8220;an alle Liebhaber von Vertu&#8221; sowie die Tatsache, dass eBay den Verkauf von Fälschungen ausdrücklich verbietet. Andererseits lasse die Tatsache, dass die Verkäuferin das Handy selber nur ersteigert und somit nicht im Fachhandel erworben habe sowie das Fehlen der Gebrauchsanleitung Zweifel an der Echtheit des ersteigerten Handys aufkommen. Es bleibt abzuwarten, welchen Umständen das OLG Saarbrücken in seiner erneuten Entscheidung hier Rechnung trägt.</p>
<p><strong>FAZIT:</strong> Wer hochwertige Produkte bei eBay versteigert, sollte sich vor Einstellen eines Angebotes von der Echtheit des Produktes überzeugen. Falls Zweifel an der Echtheit bestehen, sollte von einem Einstellen bei eBay Abstand genommen werden. Einerseits verbietet eBay Verkäufe von Plagiaten ausdrücklich und andererseits könnten, wie im vorliegenden Fall, hohe Schadensersatzforderungen des Käufers drohen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite <a href="http://www.res-media.net/">www.res-media.net</a> oder wenden Sie sich direkt an <a href="mailto:shb@res-media.net">shb@res-media.net</a>.</p>
<p>Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.<br />
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<p>Bildnachweis: © VRD – Fotolia.com</p>
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		<title>eBay ändert die Zahlungsabwicklung ab Sommer 2012 – Verkäufer sollten sich schon jetzt darauf vorbereiten</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Mar 2012 08:57:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sabine Heukrodt-Bauer</dc:creator>
				<category><![CDATA[E-Commerce]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
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		<description><![CDATA[Die online-Plattform eBayplant für Sommer 2012 die Einführung einer neuen Zahlungsabwicklung, die für alle Verkäufer (gewerbliche und private) gelten soll. Das neue System sieht vor, dass der Käufer den Kaufpreis an eBay bezahlt und das Unternehmen nach Versand der Ware das Geld an den Verkäufer weiter leitet. Die Auszahlung erfolgt jedoch nicht sofort, sondern nach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2012/03/Fotolia_12783103_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-3421" title="Lupe vor Auge" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2012/03/Fotolia_12783103_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Die online-Plattform eBayplant für Sommer 2012 die Einführung einer neuen Zahlungsabwicklung, die für alle Verkäufer (gewerbliche und private) gelten soll. Das neue System sieht vor, dass der Käufer den Kaufpreis an eBay bezahlt und das Unternehmen nach Versand der Ware das Geld an den Verkäufer weiter leitet. Die Auszahlung erfolgt jedoch nicht sofort, sondern nach Ablauf einer Frist, die je nach Status des Verkäufers unterschiedlich lang bemessen ist. Ausschlaggebend dafür sind die jeweilige Verkaufshistorie des Verkäufers und sein Service-Status. Nach Information von eBay sollen die meisten gewerblichen Verkäufer die Zahlung bereits einen Tag nach dem Verschicken der Ware erhalten. Das Argument von eBay für die geplante Änderung ist ein verbesserter Käuferschutz.</p>
<p>Wir empfehlen gewerblichen Verkäufern, sich schon jetzt auf die Umstellung vorzubereiten. Hierzu müssen die Ergänzenden Geschäftsbedingungen für Verkäufer akzeptiert und eine Auszahlungsmethode ausgewählt werden (<a href="http://sellerupdate.ebay.de/spring2012/new-payment-process-overview.html">http://sellerupdate.ebay.de/spring2012/new-payment-process-overview.html</a>). Unbedingt sollten Verkäufer ab jetzt (wenn nicht sowieso schon regelmäßig vorgenommen) verkaufte Artikel sofort nach dem Versand als verschickt markieren, um bis zur Einführung des neuen Systems einen guten Status zu erlangen und die zeitnahe Auszahlung des Geldes zu erreichen.</p>
<p>In zahlreichen Internetforen macht sich allerdings Unmut über die Neuerungen breit, insbesondere werden eBay alles andere als uneigennützige Motive unterstellt. Für die neue Dienstleistung werden natürlich Gebühren erhoben (2 % des Verkaufswertes) und eBay profitiert zusätzlich durch den erlangten Zinsvorteil. Auch die Risikoverschiebung zu Lasten der Verkäufer sowie die Vorfinanzierung der Versandkosten sorgen für Unmut. Viele Verkäufer sind nicht bereit, die Änderungen hinzunehmen und drohen damit, auf andere Plattformen wie etwa den Amazon Marketplace (mit einem ähnlichen Konzept wie die geplante Neuausrichtung von eBay) auszuweichen. Das bleibt abzuwarten.</p>
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<p>Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite <a href="http://www.res-media.net">www.res-media.net</a> oder wenden Sie sich direkt an <a href="mailto:shb@res-media.net">shb@res-media.net</a>.</p>
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<p>Bildnachweis: © Robert Kneschke @ fotolia.com</p>
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		<title>LG Hamburg zur Grundpreisangabe bei eBay</title>
		<link>http://blog-it-recht.de/2011/12/08/lg-hamburg-zur-grundpreisangabe-bei-ebay/</link>
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		<pubDate>Thu, 08 Dec 2011 13:51:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sabine Heukrodt-Bauer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Landgericht Hamburg hat mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 24.11.2011 entschieden, dass der Grundpreis bei eBay-Angeboten bereits in der Angebotsübersicht anzugeben ist. Die Angabe in der Artikelbeschreibung ist nicht ausreichend (AZ: 327 O 196/11). Nach § 2 Abs. 1 der Preisangabeverordnung (PAngV) ist bei der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Bewerbung und beim Angebot von Waren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2011/12/Fotolia_4324614_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-3126" title="price tag with copy space" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2011/12/Fotolia_4324614_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Das Landgericht Hamburg hat mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 24.11.2011 entschieden, dass der Grundpreis bei eBay-Angeboten bereits in der Angebotsübersicht anzugeben ist. Die Angabe in der Artikelbeschreibung ist nicht ausreichend (AZ: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=327 O 196/11" target="_blank" title="LG Hamburg, 24.11.2011 - 327 O 196/11">327 O 196/11</a>).</p>
<p>Nach § 2 Abs. 1 der Preisangabeverordnung (PAngV) ist bei der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Bewerbung und beim Angebot von Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Endpreis angeben. Der Grundpreis ist der Preis je Mengeneinheit der Ware, also z.B. je Kilogramm, Liter oder Meter (§ 2 Abs. 3 PAngV).</p>
<p>Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Online-Händler auf der eBay-Plattform u.a. Schokoladentäfelchen angeboten. In der Angebotsübersicht und neben dem „Sofort-Kaufen-Button“ wurde nur der Endpreis angegeben. Die Angabe des Grundpreises fand sich nur weiter unten in der Artikelbeschreibung.</p>
<p>Dies hielt das LG Hamburg für unausreichend. Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei der Grundpreisangabe erforderlich, dass beide Preise, also sowohl der End- als auch der Grundpreis, auf einen Blick vom Verbraucher wahrgenommen werden können (BGH, Urt. v. 26.02.2009, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 163/06" target="_blank" title="BGH, 26.02.2009 - I ZR 163/06: Grundpreis in unmittelbarer N&auml;he des Endpreises">I ZR 163/06</a>). Dies sei bei der Angabe des Grundpreises nur in der Artikelbeschreibung nicht gewährleistet. Oft kann der Verbraucher diese je nach Bildschirmgröße und Auflösung erst durch „Scrollen“ einsehen. Aber auch in der Artikelbeschreibung sei darauf zu achten, dass der Grundpreis sich nicht kleingedruckt und fernab des Endpreises befinde.</p>
<p>Derzeit bietet eBay (noch) keine  kostenlose Möglichkeit an, den Grundpreis direkt an den Endpreis anzuhängen. Online-Händler können sich daher vor künftigen Abmahnungen von Konkurrenten nur schützen, indem sie den Grundpreis entweder in der Artikelüberschrift oder im Artikeluntertitel angeben. Für die Artikelüberschrift steht aber nur eine begrenzte Zeichenanzahl zur Verfügung, sodass dann auf den kostenpflichtigen Artikeluntertitel zurückgegriffen werden muss. Insbesondere bei der Nutzung des Untertitels muss aber auf die unmittelbare Nähe des Grundpreises zum Endpreis geachtet werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie  bitte unsere Seite <a href="http://www.res-media.net">www.res-media.net</a> oder wenden Sie sich direkt an <a href="mailto:shb@res-media.net">shb@res-media.net</a>.</p>
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		<title>EuGH zur Haftung von Internet-Marktplatz-Betreibern für Markenrechtsverletzungen durch Nutzer</title>
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		<pubDate>Mon, 01 Aug 2011 10:13:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sabine Heukrodt-Bauer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Der EuGH hat mit Urteil vom 12.07.2011 entschieden, dass der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes sich nicht auf EU-Ausnahmen von seiner Verantwortlichkeit berufen kann, wenn er nach Erlangung der Kenntnis von dem Markenrechtsverstoß durch den Nutzer des Marktplatzes die betreffenden Daten nicht unverzüglich löscht oder sperrt. Die nationalen Gerichte können die Betreiber zur Ergreifung von Maßnahmen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2011/08/Fotolia_12510393_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-2768" title="Paragraph Symbol auf einer Lupe" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2011/08/Fotolia_12510393_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Der EuGH hat mit Urteil vom 12.07.2011 entschieden, dass der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes sich nicht auf EU-Ausnahmen von seiner Verantwortlichkeit berufen kann, wenn er nach Erlangung der Kenntnis von dem Markenrechtsverstoß durch den Nutzer des Marktplatzes die betreffenden Daten nicht unverzüglich löscht oder sperrt. Die nationalen Gerichte können die Betreiber zur Ergreifung von Maßnahmen verpflichten, um die Verletzung von Markenrechten zu beenden oder zu verhindern (Rechtssache <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-324/09" target="_blank" title="C-324/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C-324/09</a>).</p>
<p>Der Kosmetikkonzern L’Oréal hatte gegen den Marktplatzbetreiber eBay geklagt, weil dieser an Markenrechtsverstößen durch die eBay-Nutzer beteiligt gewesen sein sollte.</p>
<p>Der EuGH stellte klar, dass eine Verletzung von ausschließlichen Markenrechten durch natürliche Personen nur dann in Frage kommt, wenn eine gewerbliche Tätigkeit des Nutzers vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verkäufe aufgrund ihres Umfangs und ihrer Häufigkeit über die Sphäre einer privaten Tätigkeit hinausgehen.</p>
<p>Das EU-Recht findet für in einem Drittstaat befindliche Markenprodukte ab dem Zeitpunkt Anwendung, zu dem der Nutzer Verkaufsangebote und Werbung an Verbraucher in der Union richtet. Für die nationalen Gerichte ist dies z.B. daran erkennbar, dass der Verkäufer bereit ist, die Ware in Gebiete der EU zu liefern.</p>
<p>Leistet der Betreiber dem Verkäufer z.B. durch Optimierung der Angebotspräsentation und Bewerbung der Angebote Hilfe, spielt er keine neutrale, sondern eine „aktive Rolle“, die zur Kenntnis der Angebotsdaten oder der Kontrolle über diese führen kann. Dann kann der Betreiber sich nicht auf die in Art. 14 der Richtlinie 2000/31 geregelte Ausnahme von der Verantwortlichkeit für Hosting-Dienstleister berufen.</p>
<p>Selbst wenn er eine solche „aktive Rolle“ nicht übernimmt, entfällt seine Verantwortlichkeit nicht, wenn er sich etwaiger Tatsachen oder Umstände bewusst war, wonach ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die Rechtswidrigkeit der Angebote des Nutzers hätte erkennen müssen und wenn er die betreffenden Daten nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung entfernt oder den Zugang zu ihnen sperrt. Sollte dies nicht geschehen, können die nationalen Gerichte Maßnahmen zur Identifizierung der Nutzer durch den Betreiber anordnen. Dabei sind jedoch die datenrechtlichen Bestimmungen zu wahren.</p>
<p>Die Pressemitteilung des EuGH zu diesem Urteil finden Sie unter:</p>
<p><a href="http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2011-07/cp110069de.pdf">http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2011-07/cp110069de.pdf</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an shb@res-media.net.</p>
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<p>Bildnachweis: © Christian Rummel – fotolia.com</p>
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		<title>LG Dortmund zur unverzüglichen Zusendung der Widerrufsbelehrung bei eBay</title>
		<link>http://blog-it-recht.de/2011/06/01/lg-dortmund-zur-unverzuglichen-zusendung-der-widerrufsbelehrung-bei-ebay/</link>
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		<pubDate>Wed, 01 Jun 2011 07:12:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sabine Heukrodt-Bauer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In seinem Beschluss vom 7. April 2011 hat das LG Dortmund entschieden, dass bei einem Online-Auktionskauf eine Widerrufsbelehrung nur dann zulässigerweise eine Widerrufsfrist von nur 14 Tagen enthalten darf, wenn nach Vertragsschluss deren unverzügliche Zusendung in Textform an den Käufer erfolgt (AZ: 20 O 19/11). Andernfalls kommt eine auf Unterlassung gerichtete Abmahnung eines Wettbewerbers gegen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2011/06/Fotolia_4048242_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-2655" title="Giving a card" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2011/06/Fotolia_4048242_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>In seinem Beschluss vom 7. April 2011 hat das LG Dortmund entschieden, dass bei einem Online-Auktionskauf eine Widerrufsbelehrung nur dann zulässigerweise eine Widerrufsfrist von nur 14 Tagen enthalten darf, wenn nach Vertragsschluss deren unverzügliche Zusendung in Textform an den Käufer erfolgt (AZ: 20 O 19/11). Andernfalls kommt eine auf Unterlassung gerichtete Abmahnung eines Wettbewerbers gegen den Verkäufer in Betracht.</p>
<p>Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Händler dem Käufer die Widerrufsbelehrung, welche eine 14-tägige Widerrufsfrist enthielt, erst 49 Stunden nach dem Vertragsschluss zugesendet. Dies genügt nach Ansicht des LG Dortmund nicht dem Kriterium der „Unverzüglichkeit“ (s. § 355 Abs. 2 S. 1 u. 2 BGB). Der Verkäufer hätte also die einmonatige Widerrufsfrist in der Belehrung vorsehen müssen (s. § 355 Abs. 2 S. 3 BGB). </p>
<p>Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Für Online-Auktionen hat der BGH entschieden, dass hier die Abgabe des jeweiligen Höchstgebots durch den „Bieter“ maßgeblich ist, auf den Zeitablauf der Auktion kommt es nicht an (BGH, Urteil v. 03.11.2004, AZ: VIII ZR 375/03). Üblicherweise wird die Widerrufsbelehrung aber erst nach dem Ende der Auktion versendet, denn erst dann ist ersichtlich, wer der Meistbietende ist. Zwischen der Abgabe des Höchstgebotes und dem Auktionsablauf können also mehrere Tage liegen, eine unverzügliche Zusendung ist dann nicht gewährleistet.</p>
<p>Für Sofort-Käufe, wie sie auch über die Plattform Ebay möglich sind, gilt diese Rechtsprechung jedoch nicht. Denn hier ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch den Verkäufer erkennbar und eine unverzügliche Zusendung der Widerrufsbelehrung möglich. Hierfür genügt eine Übersendung spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss (s. BT-Drs. 16/11643, S. 70).</p>
<p>Empfehlenswert ist es daher zumindest bei Online-Auktionen in der Widerrufsbelehrung eine Widerrufsfrist von einem Monat vorzusehen. Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, kann auch für beide Funktionen, die Online-Auktion und den Sofort-Kauf, eine einmonatige Frist gewählt werden. Dies richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen des Verkäufers.</p>
<p>Zu beachten ist zudem, dass die Gestaltung der sog. „Wertersatzklausel“ für den Fall des Widerrufs davon abhängt, ob unverzüglich nach Vertragsschluss ein Hinweis über die Wertersatzpflicht und die Möglichkeit zu ihrer Vermeidung in Textform erfolgt oder nicht (s. § 357 Abs. 3 S. 2). Da dieser für Online-Auktionen nur schwerlich erteilt werden kann, müsste dann folgende Formulierung in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten“ (s. Gestaltungshinweis 7  Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB).</p>
<p>Eine Anpassung der Widerrufsbelehrung sollte zur Vermeidung von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen nur durch auf dieses Gebiet spezialisierte Juristen vorgenommen werden.</p>
<p>Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite <a href="http://www.res-media.net/">www.res-media.net</a> oder wenden Sie sich direkt an <a href="mailto:shb@res-media.net">shb@res-media.net</a>.</p>
<p>Sabine Heukrodt-Bauer<br />
Rechtsanwältin<br />
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		<title>Umsatzsteuerpflicht für alle eBay-Verkäufer?</title>
		<link>http://blog-it-recht.de/2011/05/03/umsatzsteuerpflicht-fur-alle-ebay-verkaufer/</link>
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		<pubDate>Tue, 03 May 2011 10:22:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Niklas Plutte</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit einer Entscheidung vom 22.09.2010 (Aktenzeichen 1 K 3016/08) Aufsehen erregt. Es hat entschieden, dass eine private Auktion bei „eBay“ unter bestimmten Voraussetzungen den Verkäufer zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichtet. In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es: „Die verheirateten Kläger versteigerten über einen Zeitraum von etwa 3 ½ Jahren auf „eBay“ [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2011/05/Fotolia_10056568_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-2559" title="3d human with a pig bank" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2011/05/Fotolia_10056568_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit einer Entscheidung vom 22.09.2010 (Aktenzeichen <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 K 3016/08" target="_blank" title="FG Baden-W&uuml;rttemberg, 22.09.2010 - 1 K 3016/08">1 K 3016/08</a>) Aufsehen erregt. Es hat entschieden, dass eine private Auktion bei „eBay“ unter bestimmten Voraussetzungen den Verkäufer zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichtet.</p>
<p>In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es: „Die verheirateten Kläger versteigerten über einen Zeitraum von etwa 3 ½ Jahren auf „eBay“ mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände (im Wesentlichen Spielzeugpuppen, Füllfederhalter, Porzellan und ähnliche Dinge) und erzielten hieraus zwischen 20.000,00 EUR und 30.000,00 EUR jährlich. Damit lagen sie erheblich über dem Grenzbetrag, bis zu dem bei Anwendung der sog. Kleinunternehmerregelung (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/19.html" target="_blank" title="&sect; 19 UStG: Besteuerung der Kleinunternehmer">19</a> Umsatzsteuergesetz) im Regelfall keine Umsatzsteuer anfällt (jetzt: 17.500,00 EUR im Kalenderjahr). Die Kläger waren davon ausgegangen, dass die als „privat“ deklarierten Verkäufer umsatzsteuerfrei seien, da sie lediglich Gegenstände veräußert hatten, die sie zuvor aus einer Sammlerleidenschaft heraus – und ohne die Absicht des späteren Wiederverkaufs – über einen langen Zeitraum hinweg erworben hätten. Das Finanzamt hatte die Auktionen demgegenüber als umsatzsteuerpflichtig behandelt und aus dem Verkaufserlös den darin seiner Auffassung nach enthaltenen Umsatzsteueranteil herausgerechnet.</p>
<p>Der 1. Senat des Finanzgerichts hat die Besteuerung der Verkäufer als zutreffend angesehen und die Klage abgewiesen. Die Kläger sind als Unternehmer im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 UStG: Steuerbare Ums&auml;tze">1 Abs. 1 Nr. 1</a> Umsatzsteuergesetz anzusehen. Dies setzt voraus, dass es sich um eine nachhaltige Bestätigung handelt. Hiervon ist nach Ansicht des Gerichts bei derart intensiven und auf Langfristigkeit angelegten Verkaufstätigkeit auszugehen. Diese sei mit erheblicher Intensität betrieben worden und habe einen nicht unerheblichen Organisationsaufwand erfordert. Darauf, dass das Auftreten nicht dem eines klassischen Händlers entsprochen habe, weil die Ware nicht schlicht „durchgehandelt“ wurde, komme es nicht entscheidend an.</p>
<p>Die Revision ist zugelassen worden und unter dem Aktenzeichen <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V R 2/11" target="_blank" title="BFH, 26.04.2012 - V R 2/11">V R 2/11</a> beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.“</p>
<p>TIPP: Wer nicht nur gelegentlich im Internet als Verkäufer auftritt, sollte sich über die Vertragsgestaltung und steuerliche Fragen von einem Fachanwalt für Steuerrecht beraten lassen. Von Bedeutung kann nämlich nicht nur die umsatzsteuerrechtliche Frage sein, sonder auch die Frage, ob der „private“ Verkäufer mit seinen Erlösen der Einkommensteuer unterliegt.</p>
<p>(Quelle: Rechtsanwaltskammer Koblenz, Tipps vom Anwalt, April 2011)</p>
<p>Sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite <a href="http://www.res-media.net">www.res-media.net</a> oder wenden Sie sich direkt an <a href="mailto:plutte@res-media.net">plutte@res-media.net</a>.</p>
<p>Niklas Plutte<br />
Rechtsanwalt<br />
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		</item>
		<item>
		<title>Verbot des Verkaufs von Markenprodukten über Internet-Auktionsplattformen ist zulässig</title>
		<link>http://blog-it-recht.de/2010/03/16/verbot-des-verkaufs-von-markenprodukten-uber-internet-auktionsplattformen-ist-zulassig/</link>
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		<pubDate>Tue, 16 Mar 2010 10:23:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Decker</dc:creator>
				<category><![CDATA[E-Commerce]]></category>
		<category><![CDATA[eBay]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertriebsverbot]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil des OLG Karlsruhe vom 25.11.2009 (AZ.: 6 U 47/08 Kart.) Urteil des OLG München vom 02.07.2009 (AZ.: U 4842/08) Hersteller von Markenprodukten (bspw. Sportartikel, Koffer, Taschen, Schulranzen) sehen sich oftmals mit der Tatsache konfrontiert, dass ihre unmittelbaren Vertriebspartner die Produkte über Internet-Auktionsplattformen (wie ebay) an den Endkunden verkaufen. Dies möchten die Hersteller aus Angst [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><br />
</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Urteil des OLG Karlsruhe vom 25.11.2009 (AZ.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 47/08" target="_blank" title="6 U 47/08 (3 zugeordnete Entscheidungen)">6 U 47/08</a> Kart.)<br />
Urteil des OLG München vom 02.07.2009 (AZ.: U 4842/08)</strong></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2010/03/Fotolia_109697_XS.jpg"><img class="alignleft size-medium wp-image-1173" title="ecommerce" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2010/03/Fotolia_109697_XS-300x217.jpg" alt="" width="139" height="100" /></a>Hersteller von Markenprodukten (bspw. Sportartikel, Koffer, Taschen, Schulranzen) sehen sich oftmals mit der Tatsache konfrontiert, dass ihre unmittelbaren Vertriebspartner die Produkte über Internet-Auktionsplattformen (wie ebay) an den Endkunden verkaufen. Dies möchten die Hersteller aus Angst vor Imageeinbußen unterbinden.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Einige marktführende Hersteller<strong> </strong>(Marktanteil von über 30 %)<strong> </strong>bedienen sich aus diesem Grund sogenannter „zugelassener Vertriebspartner“, also einer Zertifizierung, die gewisse qualitative Anforderungen für den Vertrieb der Markenprodukte über Einzelhandelsgeschäfte und deren zugehörigen Internetshops sicherstellt.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Um einen Imageschaden für den Hersteller abzuwenden, dass nicht der Eindruck entstehe, seine Produkte würden über die Auktionsplattformen „verramscht“, möchte dieser in der Regel gewährleistet wissen, dass seine Abnehmer über stationäre Einzelhandelsgeschäfte verfügen, in denen dem Endkunden eine angemessene (und vorrätige) Sortimentsbreite und –tiefe von speziell geschultem Fachpersonal präsentiert werden kann. In dieser Gewissheit gestattet der Hersteller seinen Vertriebspartnern <em>ergänzend</em> das Anbieten der Produkte in ihren eigenen Internetshops. Hierbei soll der Webshop so gestaltet sein, dass die Zugehörigkeit zu einem Ladenlokal deutlich und der Kunde zum Aufsuchen eben dieses Einzelhandelsgeschäfts motiviert wird.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Ein solches Anforderungsprofil für Kompetenz und Ausstattung der Vertriebspartner wird als sogenanntes qualitatives selektives Vertriebssystem eingestuft. Dies ist nicht ausschließlich Luxusgütern vorbehalten, welchen eine bislang als „Aura des Exklusiven“ bezeichnete Eigenschaft zugesprochen wird. Auch wenn einige Entscheidungen, in denen die kartellrechtliche Zulässigkeit qualitativer selektiver Vertriebssysteme bejaht wird, derartige Luxusgüter zum Gegenstand hatten, sind andere Produkte davon nicht ausgenommen. Vielmehr kann dieses Vertriebssystem auch dann Anwendung finden, wenn der Markeninhaber die Markenprodukte in der Spitzengruppe des Marktes positionieren und den unterschiedlichen Kundenbedürfnissen durch entsprechende Sortimentsbreite und -tiefe gerecht werden will. Die Entscheidung des Markeninhabers über die Positionierung seines Produktes am Markt gehört zu seinen Kernbefugnissen. Sie ist zunächst hinzunehmen und kann nur daraufhin überprüft werden, ob das Produkt überhaupt Anknüpfungspunkte für eine solche Positionierung bietet. Sofern die Anforderungen einheitlich und diskriminierungsfrei angewandt werden, fällt das qualitative selektive Vertriebssystem nicht unter das Kartellverbot nach Art. 81 EGV und <a href="http://dejure.org/gesetze/GWB/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 GWB: Verbot wettbewerbsbeschr&auml;nkender Vereinbarungen">§ 1 GWB</a>. Stehen die Eigenschaften der vertriebenen Produkte in sachlichem Zusammenhang mit der Art und Weise, wie ein Wiederverkäufer Markenprodukte präsentiert, anbietet und vertreibt, darf der Vertriebsbinder also berechtigterweise Einfluss auf die geforderten Modalitäten nehmen, also auch den Vertrieb über Internet-Auktionsplattformen ausschließen.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Das wirtschaftliche Interesse des Wiederverkäufers unterliegt somit gegenüber dem anerkannten Interesse des Markeninhabers, den Absatz seiner Erzeugnisse nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie er es für wirtschaftlich richtig und sinnvoll hält.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Handelt der Wiederverkäufer dem Ansinnen des Herstellers zuwider, muss er mit einschneidenden Konsequenzen – bis hin zum Lieferstopp – rechnen. Aus den bereits angesprochenen Gründen missbraucht der Hersteller hierdurch auch nicht eine marktbeherrschende Stellung im Sinne der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/GWB/19.html" target="_blank" title="&sect; 19 GWB: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung">19 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GWB/20.html" target="_blank" title="&sect; 20 GWB: Diskriminierungsverbot, Verbot unbilliger Behinderung">20 Abs. 1 GWB</a>. Er verstößt damit auch nicht gegen das Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/GWB/21.html" target="_blank" title="&sect; 21 GWB: Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschr&auml;nkenden Verhaltens">21 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 2 GWB</a>.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><em>Anmerkung: Ob das Verbot anders zu beurteilen ist, wenn der Wiederverkäufer die Herstellerprodukte über einen eigenen Shop im Rahmen der Internet-Auktionsplattform vertreibt (bspw. ebay-Shop), wird in der zugrunde liegenden Entscheidung des OLG Karlsruhe nicht abschließend entschieden, da in diesem Fall seitens des Wiederverkäufers von einer solchen Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde.</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em> </em></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Jedoch können auch Markenhersteller mit einem Marktanteil von unter 30 % und ohne selektives Vertriebssystem den Vertrieb ihrer Produkte über Internet-Auktionsplattformen wirksam in ihren AGB verbieten.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">In der zugrunde liegenden Entscheidung des OLG München verwandte die deutsche Vertriebsgesellschaft eines international tätigen Sportartikelkonzerns gegenüber ihren Abnehmern eine AGB-Klausel, nach der es dem Besteller untersagt war, die Ware über Internet-Auktionsplattformen zu verkaufen. Dies wurde von der Wettbewerbszentrale – im Ergebnis erfolglos – beanstandet.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Die oben angesprochene Vereinbarkeit bestimmter Qualitätsanforderungen eines selektiven Vertriebssystems mit dem Wettbewerb im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EGV und <a href="http://dejure.org/gesetze/GWB/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 GWB: Verbot wettbewerbsbeschr&auml;nkender Vereinbarungen">§ 1 GWB</a> war hier jedoch ohne Belang, da die Vertriebsgesellschaft kein selektives Vertriebssystem für Ihre Waren betreibt.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Auch beträgt ihr Marktanteil weniger als 30 %, so dass für die streitige AGB-Klausel eine Freistellung nach Art. 81 Abs. 3 EGV, § <a href="http://dejure.org/gesetze/GWB/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 GWB: Freigestellte Vereinbarungen">2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GWB</a> i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Vertikal-VO erfolgt.  Unternehmen, die auf unterschiedlichen Produktions- oder Vertriebsstufen tätig sind, dürfen miteinander grundsätzlich Verträge darüber schließen, zu welchen Bedingungen die Vertragsparteien bestimmte Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen können. Dies allerdings nur dann,</p>
<ul style="text-align: justify;">
<li>solange      der Anteil des Lieferanten an dem relevanten Markt 30 % nicht      überschreitet (vgl. Art. 3 Abs. 1 Vertikal-VO),</li>
<li>der      Käufer seinen Verkaufspreis noch selbst festsetzen kann (vgl. Art. 4 lit.      a] Vertikal-VO)</li>
<li>und      der Kundenkreis, an den der Verkäufer die Vertragswaren verkaufen darf,      nicht unzulässig beschränkt wird (vgl. Art. 4 lit. b] Vertikal-VO).</li>
</ul>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Wesentlicher Streitpunkt in vorliegendem Fall war die Beschränkung des Kundenkreises durch das Verbot, die Herstellerprodukte auf Internet-Auktionsplattformen zu vertreiben. Während der vollständige Ausschluss von Internetverkäufen eine unzulässige Kernbeschränkung darstellt, gilt dies für Beschränkungen innerhalb des Internetverkaufs gerade nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><em>Anmerkung: Zu den zulässigen Regelungen im Bereich des Internethandels zählen daher auch die bereits oben angesprochenen Maßnahmen zur Sicherung der Qualitätsanforderungen; auch kann die Zulässigkeit des Internethandels an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden. Dies führt nicht automatisch zum Verstoß gegen Art. 4 lit. b) Vertikal-VO.</em><em> </em></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Einen Kundenkreis in diesem Sinn bildet auch die Gesamtheit der Käufer auf dem relevanten Markt, die in der Lage und bereit sind, über das Internet einzukaufen (vgl. <em>Veelken</em> in: <em>Immenga/Mestmäcker</em>, Wettbewerbsrecht EG Teil 1, 4. Aufl. 2007 Vertikal-VO Rz. 207).</p>
<p style="text-align: justify;">Bei der Gruppe der Internet-Einkäufer handelt es sich somit um eine nach abstrakten, von der Beschränkung selbst unabhängigen Kriterien abgrenzbare Personengruppe. Innerhalb dieser Gruppe der Internet-Einkäufer können die Kunden von Internet-Auktionsplattformen allerdings nicht sachlich abgegrenzt werden. Dies ist der entscheidende Punkt, der zur Freistellung der verwendeten Klausel von der wettbewerbsrechtlichen Überprüfung führt. Denn maßgebend ist vielmehr schon nach dem Wortlaut der Vorschrift, ob eine Beschränkung einen bestimmten Kreis von Kunden betrifft (dann gilt sie als Kernbeschränkung und ist von der Freistellung nicht erfasst) oder ob sie die Vertriebsmodalitäten in anderer Weise regelt (dann ist sie &#8211; vorbehaltlich ihrer Vereinbarkeit mit den entsprechenden Anforderungen im Übrigen &#8211; freigestellt).</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Da sich Internet-Auktionsplattformen an die Gesamtheit aller Internetnutzer richten, können die Kunden solcher Plattformen auch über andere Internet-Vertriebsformen erreicht werden (bspw. durch händlereigene Internet-Shops). Der Ausschluss des Vertriebs über derartige Plattformen beschränkt somit den Kundenkreis der Händler nicht, denen gegenüber der Hersteller die angegriffene Klausel verwendet. Somit stellt die Klausel keine der Freistellung entzogene Kernbeschränkung gemäß Art. 4 lit. b) Vertikal-VO dar.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><em>Fazit: Das Bestreben der Markenhersteller, den Vertriebsweg ihrer Produkte weitestgehend zu kontrollieren und das „Flohmarkt“-Image von diesen abzuwenden, wird durch die Rechtsprechung bislang gedeckt. Auch bleibt diese Möglichkeit längst nicht nur den sogenannten Luxusgütern vorbehalten. Das Interesse der Hersteller, den Verkauf auf einschlägigen Internet-Auktionsplattformen zu unterbinden, überwiegt gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Zwischenhändlers, der von dem günstigen und unkomplizierten Verkauf profitieren möchte. Einzig ungeklärt bleibt die Frage des Vertriebs von Markenprodukten über die im Rahmen der Internet-Auktionsplattform erstellten Shops. Inwieweit diese zukünftig von den Vertriebsbindern akzeptiert werden (müssen), bleibt abzuwarten.</em></p>
<p style="text-align: justify;">
<p>Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite <a href="http://www.res-media.net/">www.res-media.net</a> .</p>
<p>Sabine Heukrodt-Bauer</p>
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<p>Bildnachweis: <em>© Falko Matte &#8211; Fotolia.com<br />
</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Köln zur Rücknahme von negativen eBay-Bewertungen</title>
		<link>http://blog-it-recht.de/2010/03/08/olg-koln-zur-rucknahme-von-negativen-ebay-bewertungen/</link>
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		<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 13:11:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Decker</dc:creator>
				<category><![CDATA[E-Commerce]]></category>
		<category><![CDATA[eBay]]></category>
		<category><![CDATA[Negativbewertung]]></category>
		<category><![CDATA[Rücknahme]]></category>

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		<description><![CDATA[Verkäufe auf eBay gehen zwangsläufig mit gegenseitigen Bewertungen der Mitglieder einher. Das eBay-Bewertungssystem lässt neben der Kommentarfunktion auch eine allgemeine Bewertung (positiv, neutral und negativ) sowie eine detaillierte Bewertung (gemessen in „Sternen“) über vorgegebene Bewertungskriterien zu. Vor Missverständnissen, die zu (negativen) Fehlbewertungen führen, oder vor bewusst abgegebenen Falschbewertungen ist allerdings kein eBay-Mitglied sicher. Während es [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2010/03/Fotolia_15376204_XS.jpg"><img class="alignleft size-medium wp-image-1161" title="red thumb down button" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2010/03/Fotolia_15376204_XS-300x292.jpg" alt="" width="158" height="153" /></a>Verkäufe auf eBay gehen zwangsläufig mit gegenseitigen Bewertungen der Mitglieder einher. Das eBay-Bewertungssystem lässt neben der Kommentarfunktion auch eine allgemeine Bewertung (positiv, neutral und negativ) sowie eine detaillierte Bewertung (gemessen in „Sternen“) über vorgegebene Bewertungskriterien zu. Vor Missverständnissen, die zu (negativen) Fehlbewertungen führen, oder vor bewusst abgegebenen Falschbewertungen ist allerdings kein eBay-Mitglied sicher. Während es bis vor einiger Zeit für den bewertenden Nutzer noch möglich war, die abgegebene Beurteilung selbst zu löschen oder zu korrigieren, steht dieser Weg mittlerweile nicht mehr offen. Beide Parteien können zwar die abgegebene Bewertung nochmals kommentieren, jedoch bleibt die ursprüngliche Beurteilung bestehen.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Dies führt nunmehr dazu, dass eBay-Mitglieder (in der Regel Verkäufer), die um eine durchweg positive Reputation bemüht sind, die zwangsweise (gerichtliche) Durchsetzung der Rücknahme von Bewertungen ersuchen. Zumeist geht dies mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung an den Bewertenden einher, eine bei eBay eingestellte Produktbewertung zukünftig zu unterlassen.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">So geschehen auch bei dem diesem Artikel zugrunde liegenden Fall des OLG Köln (Urteil vom 11.3.2009; AZ.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 222/08" target="_blank" title="6 U 222/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)">6 U 222/08</a>). In dessen Leitsatz heißt es: „Eine Erklärung, eine bei eBay eingestellte Bewertung eines Produktangebots des Gläubigers zukünftig zu unterlassen, enthält jedenfalls dann keine Garantiezusage, der Eintrag werde umgehend gelöscht, wenn auch dem Gläubiger bekannt ist, dass entsprechende Löschungsbegehren bei eBay auf Umsetzungsschwierigkeiten stoßen.“</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Die unterzeichnete strafbewehrte Unterlassungserklärung stellt insoweit den Grund (vertraglicher Unterlassungsanspruch) für die gerichtliche Geltendmachung der Löschung der Bewertung dar.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><em>Anmerkung: Vor der Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung seitens des Bewertenden ist genau darauf zu achten, ob die Beurteilung nicht doch zutreffend war. Denn wenn der Anspruchsgegner anwaltlich vertreten war und der vermeintliche Anspruchsinhaber sich nicht bewusst war, dass er eigentlich keinen Unterlassungsanspruch hat, kann der Bewertende sich später nicht mehr auf die Sittenwidrigkeit der Geltendmachung des Anspruchs berufen.</em></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Die Erklärung bezieht sich dann auch nicht nur auf die zukünftige Unterlassung entsprechender Bewertungen, sondern auch auf die Rücknahme der bereits abgegebenen. Der Unterzeichner der Unterlassungserklärung hat somit darauf hinzuwirken, dass seine abgegebene Beurteilung bei eBay gelöscht wird.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">In dem Urteil des OLG Köln wird seitens des Gerichts erkannt, dass das Löschungsbegehren des zur Unterlassung Verpflichteten bei eBay an seine Grenzen stößt. Beiden Parteien war bekannt, dass die Antragsgegnerin die Löschung nicht selbst vornehmen konnte und dass eBay sich vehement weigere, die Kommentare zu Löschen. Das Gericht erkennt auch, dass es ganz ungewöhnlich sei, wenn ein Schuldner eine Verpflichtung zu übernehmen bereit ist, deren Erfüllung außerhalb seines Einflussbereichs liegt. Es sieht daher in der Unterlassungserklärung keine Löschungsgarantie, sondern lediglich die Verpflichtung alles Erforderliche zu tun, um eBay möglichst zeitnah zu einer Löschung der Bewertung zu veranlassen.</p>
<p style="text-align: justify;">eBay kann nach diesen Maßstäben auch nicht als Erfüllungsgehilfe der Antragsgegnerin gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/278.html" target="_blank" title="&sect; 278 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners f&uuml;r Dritte">§ 278 BGB</a> angesehen werden, denn eBay wurde nicht in die Erfüllung der Beseitigungsverpflichtung einbezogen. Diese beschränkte sich darauf, alles Erforderliche zu tun, um eBay möglichst zeitnah zu einer Löschung der Bewertung zu veranlassen.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Bezüglich des Löschungsbegehrens sind Aufforderungen via E-Mail als „heute übliche Kommunikationsform, auch für wichtige Mitteilung“ – insbesondere gegenüber „Unternehmen, die vorwiegend über das Internet tätig sind“ –  vom OLG Köln als ausreichend beurteilt worden. Eines eingeschriebenen Briefs bedarf es insoweit nicht. Auch reicht in den E-Mails die schlichte Aufforderung zur Löschung aus. Die Androhung, eBay im Falle der Untätigkeit in Regress zu nehmen, ist mangels bestehendem Anspruchs zwischen dem Bewertenden und eBay nicht erforderlich.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><em>Fazit: Wer also mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgrund einer eBay-Bewertung konfrontiert wird, sollte die Umstände zunächst genau prüfen (lassen). Nach Abgabe einer solchen reichen nach OLG Köln allerdings ernsthafte Aufforderungen (vorliegend waren es 5 E-Mails, ein Rechtsanwaltsschreiben und der Kommentar „Ich nehme die Bewertung zurück) an eBay – ohne Regressandrohung – aus, um der Verpflichtung nachzukommen.</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>Für den Anspruchsinhaber der Unterlassungserklärung heißt das hingegen, dass vor gerichtlicher Geltendmachung genau zu prüfen ist, ob der Bewertende seiner Verpflichtung nachgekommen ist. Hat er wie oben beschrieben alles Erforderliche getan, eBay die Bewertung aber immer noch nicht gelöscht, fehlt für eine zwangsweise Durchsetzung des Anspruchs nach OLG Köln das Rechtschutzbedürfnis.</em></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite <a href="http://www.res-media.net/">www.res-media.net</a> .</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Florian Decker<br />
Rechtsanwalt</p>
<p>&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;-<br />
res media &#8211; Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht</p>
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<p style="text-align: justify;">Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Ass. iur. Florian Schmelzer</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><em>Bildnachweis: </em>© pdesign &#8211; Fotolia.com</p>
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		<item>
		<title>Update Fernabsatzrecht für 2010 &#8211; LG Frankfurt beleuchtet einige AGB-Klauseln im E-Commerce</title>
		<link>http://blog-it-recht.de/2010/01/05/update-fernabsatzrecht-fur-2010-lg-frankfurt-beleuchtet-einige-agb-klauseln-im-e-commerce/</link>
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		<pubDate>Tue, 05 Jan 2010 11:51:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christian Welkenbach</dc:creator>
				<category><![CDATA[E-Commerce]]></category>
		<category><![CDATA[Online-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[3-12 O 123/09]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[eBay]]></category>
		<category><![CDATA[Gegenabmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Impressum]]></category>
		<category><![CDATA[Informationspflichten]]></category>
		<category><![CDATA[LG Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[Rücksendekosten]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie bereits in unserem Blog berichtet, hat das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 04.12.2009 (Az.: 3-12 O 123/09, nicht rechtskräftig) entschieden, dass die Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher nach Ausübung des Widerrufsrechts bei einem Preis der zurückzusendenden Sache von bis zu 40 Euro im Rahmen der Widerrufsbelehrung wirksam „konkludent“ vereinbart werden kann; eine gesonderte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2010/01/Fotolia_18307949_XS.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-886" title="Neujahr 2010" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2010/01/Fotolia_18307949_XS.jpg" alt="" width="252" height="165" /></a>Wie bereits in unserem Blog berichtet, hat das Landgericht Frankfurt mit <a href="http://www.res-media.net/fileadmin/Dateien/LG_Frankfurt_Az_3-12_O_123_09.pdf">Urteil vom 04.12.2009</a> (Az.: 3-12 O 123/09, nicht rechtskräftig) entschieden, dass die Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher nach Ausübung des Widerrufsrechts bei einem Preis der zurückzusendenden Sache von bis zu 40 Euro im Rahmen der Widerrufsbelehrung wirksam „konkludent“ vereinbart werden kann; eine gesonderte Kostenübernahmevereinbarung, z. B. in den AGB des Händlers sei nach Ansicht des LG Frankfurt nicht notwendig.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Urteil bietet jedoch darüber hinaus weitere wichtige Erkenntnisse für Betreiber von Online- und eBay-Shops. So wurden zahlreiche AGB-Klauseln auf den Prüfstand gestellt. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass eine Abmahnung eines Mitbewerbers auch schnell nach hinten losgehen kann, wenn zuvor die eigenen Hausaufgaben nicht gemacht wurden und die eigene Internetpräsenz selbst Anlass zur Beanstandung gibt.</p>
<p>Die Highlights der Entscheidung werden nachstehend aufgezeigt:<strong> </strong></p>
<p><strong>1. </strong><strong>Kosten der Gegenabmahnung auch bei (unberechtigter) wettbewerbsrechtlicher Abmahnung erstattungsfähig</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Zunächst stellt das Gericht fest, dass die Anwaltskosten zur Abwehr einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gem. § 678 BGB nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten sein können. Dies &#8211; wenngleich im Ergebnis richtig &#8211; ist nicht ganz unumstritten, zumal der Grundsatz nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besagt, dass die Kosten für eine Gegenabmahnung nur ausnahmsweise ersetzt verlangt werden können, wenn die Abmahnung, insbesondere in Kennzeichenstreitsachen, ganz offensichtlich auf falschen tatsächlichen und/oder rechtlichen Annahmen beruht.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>2. </strong><strong>Keine Pflicht zur Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Diese ebenso einfache wie richtige Erkenntnis sorgt immer wieder für Diskussionen, wenn es darum geht, wie der Betreiber eines Online- oder eBay-Shops einerseits seine fernabsatzrechtlichen, z. T. vorvertraglichen Informationspflichten erfüllen kann und andererseits das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Kunden durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) regelt. Richtigerweise geht das LG Frankfurt davon aus, dass eine Pflicht zur Verwendung von AGB nicht ersichtlich ist, gleichzeitig aber die Erfüllung der Informationspflichten hiervon unberührt bleibt. Angesichts der Möglichkeit, von der gesetzlichen Rechtslage zugunsten des Unternehmers im AGB-rechtlich zulässigen Maß abzuweichen und der Pflicht zur Erfüllung umfangreicher Informationspflichten im E-Commerce ist dem Shop-Betreiber zu empfehlen, AGB zu verwenden, in denen beides abgedeckt ist.</p>
<p><strong>3. </strong><strong>Keine Pflicht zur Angabe einer E-Mail-Adresse und einer Faxnummer in der Widerrufsbelehrung</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Nicht ganz neu, im Ergebnis aber dogmatisch richtig ist die Feststellung, dass der Widerruf zwar in Textform (d. h. schriftlich, per E-Mail oder per Telefax) erklärt werden kann, der Unternehmer jedoch nicht verpflichtet ist, eine E-Mail-Adresse und/oder eine Telefaxnummer in der Widerrufsbelehrung aufzuführen. Tut er dies dennoch, entsteht ihm hierdurch allerdings kein Nachteil, zumal diese Kotaktdaten ohnehin im Rahmen der Anbieterkennzeichnung („Impressum“) gem. § 5 TMG vorgehalten werden müssen.</p>
<p><strong>4. </strong><strong>Bei der 40-Euro-Klausel kommt es auf den Bruttopreis der konkret zurückzusendenden Sache an, nicht auf den Bruttobestellwert der Warenlieferung insgesamt </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Bestellt ein Verbraucher insgesamt 5 Teile für zusammen 100 Euro, wird der Widerspruch aber nur für ein Teil erklärt, das 39 Euro inkl. MwSt. gekostet hat, so hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn er dieses Teil zurücksendet. Eine Klausel im Rahmen der Widerrufsbelehrung, die insoweit auf den Wert der Warenlieferung insgesamt abstellt, ist unwirksam und wettbewerbswidrig. Dem Unternehmer ist stets zu empfehlen, von der Formulierung der Musterwiderrufsbelehrung gemäß BGB-InfoV möglichst nicht abzuweichen.</p>
<p><strong>5. </strong><strong>Gesetzliche Ausschlussgründe für das Widerrufsrecht abschließend </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Fälle, in denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, sind in § 312d Abs. 4 BGB abschließend geregelt. Nach § 312d Abs. 4 Nr. 1 besteht u. a. dann kein Widerrufsrecht, wenn Waren geliefert werden, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde. Eine Klausel, wonach das Widerrufsrecht auch dann ausgeschlossen sein soll, wenn sich der Kunde für eine besondere Farb-, Größen- oder Materialausführung entscheidet, die nicht im Shop angegeben ist, ist daher rechtswidrig und damit als Wettbewerbsverstoß abmahnfähig. Auch hier sollten tunlichst keine Regelungen auf eigene Faust definiert werden.</p>
<p><strong>6. </strong><strong>Keine Geltung der AGB gegenüber Verbrauchern, wenn auf diese nicht ausdrücklich Bezug genommen wird </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Eine Klausel, wonach AGB des Shop-Betreibers gegenüber Verbrauchern auch dann gelten sollen, wenn auf diese nicht ausdrücklich Bezug genommen wird, widerspricht dem Einbeziehungsgrundsatz des § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist unwirksam. Danach werden AGB nur dann Vertragsinhalt, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich oder durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist. Gleichzeitig liegt darin ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vorrangs der Individualabreden gegenüber AGB. Eine solche Klausel stellt gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß dar und kann daher von Mitbewerbern abgemahnt werden.</p>
<p><strong>7. </strong><strong>Die Informationspflichten des § 3 BGB-InfoV gelten auch für den eBay-Shop </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Entgegen vereinzelten anders lautenden Entscheidungen hat der gewerbliche Verkäufer auch bei eBay seinen Kundeninformationspflichten gemäß § 3 BGB-InfoV nachzukommen. Der Betreiber eines eBay-Shops hat demgemäß nach Ansicht des LG Frankfurt die Kunden über die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, zu informieren, sowie darüber, wie der Kunde Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann. Außerdem ist der Kunde über die für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Sprachen zu informieren. Die Informationspflichten obliegen dabei dem Shop-Betreiber selbst, so dass dieser seiner Pflicht nicht genügt, wenn er diesbezüglich lediglich auf die eBay-AGB verweist. Die Nichterfüllung der Kundeninformationspflichten gemäß § 3 BGB-InfoV bewertet das LG Frankfurt als abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß.</p>
<p><strong>8. </strong><strong>Aufrechnungsverbot in AGB, das auch Forderungen erfasst, die bestritten, aber entscheidungsreif sind, ist unwirksam</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Gemäß § 309 Nr. 3 BGB ist eine AGB-Klausel, durch die dem Vertragspartner die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen, unwirksam. Über den Gesetzeswortlaut hinaus ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das LG Frankfurt richtigerweise anschließt, ein Aufrechnungsverbot auch dann unwirksam, wenn es die Aufrechnung auch mit bestrittenen, aber entscheidungsreifen Forderungen verbietet. Diese Rückausnahme muss demzufolge stets in die Klausel über das Aufrechnungsverbot eingefügt werden, denn ansonsten ist die Klausel unwirksam und kann von Mitbewerbern als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden.</p>
<p><strong>9. </strong><strong>Bei mehreren Verstößen im Rahmen der Widerrufsbelehrung ist ein Streitwert i. H. v. 10.000 € angemessen, pro unwirksame Klausel ist ein Streitwert von 2.500 € angemessen.</strong><strong> </strong></p>
<p><strong>10. </strong><strong>Werden mehrere Wettbewerbsverstöße identifiziert und mit einer Abmahnung geltend gemacht, erscheint ausnahmsweise auch eine 1,5 Geschäftsgebühr statt der ansonsten üblichen 1,3 angemessen und daher erstattungsfähig. </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Fazit: </strong></p>
<p style="text-align: justify;">Im Ergebnis führten die unberechtigte Abmahnung und die zahlreichen eigenen Wettbewerbsverstöße zu einer Gegenforderung in Höhe von nahezu 2.000 €. Hinzu kommen die Verfahrenskosten und die Kosten des eigenen Anwalts. Bevor ein anderer Mitbewerber im Wege der Abmahnung in Anspruch genommen wird, sollte daher genau geprüft werden, ob die Anforderungen, die das Fernabsatzrecht an den Unternehmer stellt, selbst erfüllt werden. Ein auf Internetrecht spezialisierter Rechtsanwalt sollte daher bereits im Vorfeld einer Abmahnung mit der Prüfung der eigenen Internetpräsenz betraut werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die <a href="http://www.res-media.net/fileadmin/Dateien/LG_Frankfurt_Az_3-12_O_123_09.pdf">Entscheidung des LG Frankfurt</a> bietet dabei gleich in mehrfacher Hinsicht Hilfestellung, welche Fallstricke bei der Gestaltung der rechtlichen Hinweise des Online- oder eBay-Shops vermieden werden können.</p>
<p>Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben oder an einer Beratung interessiert sein, stehen wir Ihnen unter <a href="http://www.res-media.net/">www.res-media.net</a> jederzeit gerne zur Verfügung.</p>
<p>Christian Welkenbach</p>
<p>Rechtsanwalt und<br />
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)</p>
<p>—————————————————————————-<br />
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<p>Bildnachweis: © froxx &#8211; Fotolia.com</p>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Düsseldorf: Keine Verletzung von Rolex-Markenrechten durch eBay</title>
		<link>http://blog-it-recht.de/2009/11/10/olg-dusseldorf-keine-verletzung-von-rolex-markenrechten-durch-ebay/</link>
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		<pubDate>Tue, 10 Nov 2009 10:58:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Decker</dc:creator>
				<category><![CDATA[E-Commerce]]></category>
		<category><![CDATA[eBay]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Markenverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Prüfungspflichten]]></category>
		<category><![CDATA[Rolex]]></category>
		<category><![CDATA[Störer]]></category>
		<category><![CDATA[Störerhaftung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Internetauktionsplattform eBay ist einmal mehr in das Licht der Rechtsprechung gerückt. Das OLG Düsseldorf hatte sich in seiner Entscheidung (Beschluss vom 24.02.2009, Az.: I-20 U 204/02) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Auktionsplattform als Störer für Markenrechtsverletzungen hafte. Bereits 2007 hatte der Bundesgerichtshof in der gleichen Sache (Urteil v. 19.04.2007, Az.: I ZR 35/04 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><a href="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2009/11/Fotolia_275993_XS.jpg"><img class="alignleft size-medium wp-image-720" title="time" src="http://blog-it-recht.de/wp-content/uploads/2009/11/Fotolia_275993_XS-300x198.jpg" alt="time" width="216" height="142" /></a>Die Internetauktionsplattform eBay ist einmal mehr in das Licht der Rechtsprechung gerückt. Das OLG Düsseldorf hatte sich in seiner Entscheidung (Beschluss vom 24.02.2009, Az.: I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20 U 204/02" target="_blank" title="20 U 204/02 (2 zugeordnete Entscheidungen)">20 U 204/02</a>) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Auktionsplattform als Störer für Markenrechtsverletzungen hafte.</p>
<p style="text-align: justify;">Bereits 2007 hatte der Bundesgerichtshof in der gleichen Sache (Urteil v. 19.04.2007, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 35/04" target="_blank" title="BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04: Markenrecht - Unanwendbarkeit des &sect; 10 S. 1 TMG bei Unterlassungs...">I ZR 35/04</a> – Internetversteigerungen II) entschieden, dass eBay als Störer in Betracht komme, wenn der Verkäufer eindeutig erkennbar gegen Markenrechte verstoße. Der BGH hatte die Sache an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen, welches sich erneut mit der Sache befasste und schließlich entschied, dass das Auktionshaus nicht als Störer hafte, da es nach der erfolgten Anzeige durch Rolex zu keinen gleichartigen Markenverletzungen auf der Plattform mehr gekommen sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf wies die Berufung von Rolex am 24. Februar 2009 zurück und hat den entsprechenden Unterlassungsanspruch gegen eBay verneint. Rolex habe nicht ausreichend nachgwiesen, dass es nach seinen Hinweisen an eBay noch zu gleichartigen Markenrechtsverletzungen gekommen sei. Nach Ansicht des Gerichts dürften die Prüfungspflichten für den Internetanbieter nicht derart überspannt werden, dass jedes einzelne Angebot vor Veröffentlichung auf eventuell auftretende Rechtsverletzungen untersucht werden müsse, weil damit quasi das gesamte Geschäftsmodell in Frage gestellt werden würde. Vielmehr sperre die Auktionsplattform mit Hilfe von Filterprogrammen zuverlässig Angebote, die Markenrechte offensichtlich unzulässig verwenden, um damit ihren Prüfungspflichten nachzukommen.</p>
<p style="text-align: justify;">eBay haftet also nach Ansicht der Düsseldorfer Richter nicht als Störer für die beanstandeten Markenrechtsverletzungen, wenn die ursprüngliche Verletzung beseitigt ist und keine weiteren Verletzungen erfolgt sind, die eBay hätte verhindern müssen. Für eBay besteht also weiter keine Vorabprüfungspflicht, außer wenn Markenrechte evident verletzt werden. Vielmehr setzt eine Haftung als Störer voraus, dass Prüfungspflichten nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung nicht erfüllt wurden.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>Fazit: Auch durch dieses Urteil konkretisieren sich die Prüfungspflichten der Plattformbetreiber im Internet nach und nach immer mehr. Es besteht im Ergebnis keine erweiterte Prüfungspflicht bei nicht offensichtlich oder wenigstens zumutbar erkennbaren und unzulässigen Nutzungen von Markenrechten auf der Auktionsplattform. Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsprechung weiter gefestigt wird.</em></p>
<p style="text-align: justify;">
<p>Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite <a href="http://www.res-media.net/">www.res-media.net</a> .</p>
<p>Florian Decker<br />
Rechtsanwalt</p>
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<p>Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt</p>
<p>Bildnachweis: © Joss &#8211; Fotolia.com</p>
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