16.03.2010Verbot des Verkaufs von Markenprodukten über Internet-Auktionsplattformen ist zulässig

E-Commerce Kommentar hinzufügen


Urteil des OLG Karlsruhe vom 25.11.2009 (AZ.: 6 U 47/08 Kart.)
Urteil des OLG München vom 02.07.2009 (AZ.: U 4842/08)

Hersteller von Markenprodukten (bspw. Sportartikel, Koffer, Taschen, Schulranzen) sehen sich oftmals mit der Tatsache konfrontiert, dass ihre unmittelbaren Vertriebspartner die Produkte über Internet-Auktionsplattformen (wie ebay) an den Endkunden verkaufen. Dies möchten die Hersteller aus Angst vor Imageeinbußen unterbinden.

Einige marktführende Hersteller (Marktanteil von über 30 %) bedienen sich aus diesem Grund sogenannter „zugelassener Vertriebspartner“, also einer Zertifizierung, die gewisse qualitative Anforderungen für den Vertrieb der Markenprodukte über Einzelhandelsgeschäfte und deren zugehörigen Internetshops sicherstellt.

Um einen Imageschaden für den Hersteller abzuwenden, dass nicht der Eindruck entstehe, seine Produkte würden über die Auktionsplattformen „verramscht“, möchte dieser in der Regel gewährleistet wissen, dass seine Abnehmer über stationäre Einzelhandelsgeschäfte verfügen, in denen dem Endkunden eine angemessene (und vorrätige) Sortimentsbreite und –tiefe von speziell geschultem Fachpersonal präsentiert werden kann. In dieser Gewissheit gestattet der Hersteller seinen Vertriebspartnern ergänzend das Anbieten der Produkte in ihren eigenen Internetshops. Hierbei soll der Webshop so gestaltet sein, dass die Zugehörigkeit zu einem Ladenlokal deutlich und der Kunde zum Aufsuchen eben dieses Einzelhandelsgeschäfts motiviert wird.

Ein solches Anforderungsprofil für Kompetenz und Ausstattung der Vertriebspartner wird als sogenanntes qualitatives selektives Vertriebssystem eingestuft. Dies ist nicht ausschließlich Luxusgütern vorbehalten, welchen eine bislang als „Aura des Exklusiven“ bezeichnete Eigenschaft zugesprochen wird. Auch wenn einige Entscheidungen, in denen die kartellrechtliche Zulässigkeit qualitativer selektiver Vertriebssysteme bejaht wird, derartige Luxusgüter zum Gegenstand hatten, sind andere Produkte davon nicht ausgenommen. Vielmehr kann dieses Vertriebssystem auch dann Anwendung finden, wenn der Markeninhaber die Markenprodukte in der Spitzengruppe des Marktes positionieren und den unterschiedlichen Kundenbedürfnissen durch entsprechende Sortimentsbreite und -tiefe gerecht werden will. Die Entscheidung des Markeninhabers über die Positionierung seines Produktes am Markt gehört zu seinen Kernbefugnissen. Sie ist zunächst hinzunehmen und kann nur daraufhin überprüft werden, ob das Produkt überhaupt Anknüpfungspunkte für eine solche Positionierung bietet. Sofern die Anforderungen einheitlich und diskriminierungsfrei angewandt werden, fällt das qualitative selektive Vertriebssystem nicht unter das Kartellverbot nach Art. 81 EGV und § 1 GWB. Stehen die Eigenschaften der vertriebenen Produkte in sachlichem Zusammenhang mit der Art und Weise, wie ein Wiederverkäufer Markenprodukte präsentiert, anbietet und vertreibt, darf der Vertriebsbinder also berechtigterweise Einfluss auf die geforderten Modalitäten nehmen, also auch den Vertrieb über Internet-Auktionsplattformen ausschließen.

Das wirtschaftliche Interesse des Wiederverkäufers unterliegt somit gegenüber dem anerkannten Interesse des Markeninhabers, den Absatz seiner Erzeugnisse nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie er es für wirtschaftlich richtig und sinnvoll hält.

Handelt der Wiederverkäufer dem Ansinnen des Herstellers zuwider, muss er mit einschneidenden Konsequenzen – bis hin zum Lieferstopp – rechnen. Aus den bereits angesprochenen Gründen missbraucht der Hersteller hierdurch auch nicht eine marktbeherrschende Stellung im Sinne der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 GWB. Er verstößt damit auch nicht gegen das Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens nach § 21 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 2 GWB.

Anmerkung: Ob das Verbot anders zu beurteilen ist, wenn der Wiederverkäufer die Herstellerprodukte über einen eigenen Shop im Rahmen der Internet-Auktionsplattform vertreibt (bspw. ebay-Shop), wird in der zugrunde liegenden Entscheidung des OLG Karlsruhe nicht abschließend entschieden, da in diesem Fall seitens des Wiederverkäufers von einer solchen Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde.

Jedoch können auch Markenhersteller mit einem Marktanteil von unter 30 % und ohne selektives Vertriebssystem den Vertrieb ihrer Produkte über Internet-Auktionsplattformen wirksam in ihren AGB verbieten.

In der zugrunde liegenden Entscheidung des OLG München verwandte die deutsche Vertriebsgesellschaft eines international tätigen Sportartikelkonzerns gegenüber ihren Abnehmern eine AGB-Klausel, nach der es dem Besteller untersagt war, die Ware über Internet-Auktionsplattformen zu verkaufen. Dies wurde von der Wettbewerbszentrale – im Ergebnis erfolglos – beanstandet.

Die oben angesprochene Vereinbarkeit bestimmter Qualitätsanforderungen eines selektiven Vertriebssystems mit dem Wettbewerb im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EGV und § 1 GWB war hier jedoch ohne Belang, da die Vertriebsgesellschaft kein selektives Vertriebssystem für Ihre Waren betreibt.

Auch beträgt ihr Marktanteil weniger als 30 %, so dass für die streitige AGB-Klausel eine Freistellung nach Art. 81 Abs. 3 EGV, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GWB i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Vertikal-VO erfolgt.  Unternehmen, die auf unterschiedlichen Produktions- oder Vertriebsstufen tätig sind, dürfen miteinander grundsätzlich Verträge darüber schließen, zu welchen Bedingungen die Vertragsparteien bestimmte Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen können. Dies allerdings nur dann,

  • solange der Anteil des Lieferanten an dem relevanten Markt 30 % nicht überschreitet (vgl. Art. 3 Abs. 1 Vertikal-VO),
  • der Käufer seinen Verkaufspreis noch selbst festsetzen kann (vgl. Art. 4 lit. a] Vertikal-VO)
  • und der Kundenkreis, an den der Verkäufer die Vertragswaren verkaufen darf, nicht unzulässig beschränkt wird (vgl. Art. 4 lit. b] Vertikal-VO).

Wesentlicher Streitpunkt in vorliegendem Fall war die Beschränkung des Kundenkreises durch das Verbot, die Herstellerprodukte auf Internet-Auktionsplattformen zu vertreiben. Während der vollständige Ausschluss von Internetverkäufen eine unzulässige Kernbeschränkung darstellt, gilt dies für Beschränkungen innerhalb des Internetverkaufs gerade nicht.

Anmerkung: Zu den zulässigen Regelungen im Bereich des Internethandels zählen daher auch die bereits oben angesprochenen Maßnahmen zur Sicherung der Qualitätsanforderungen; auch kann die Zulässigkeit des Internethandels an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden. Dies führt nicht automatisch zum Verstoß gegen Art. 4 lit. b) Vertikal-VO.

Einen Kundenkreis in diesem Sinn bildet auch die Gesamtheit der Käufer auf dem relevanten Markt, die in der Lage und bereit sind, über das Internet einzukaufen (vgl. Veelken in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht EG Teil 1, 4. Aufl. 2007 Vertikal-VO Rz. 207).

Bei der Gruppe der Internet-Einkäufer handelt es sich somit um eine nach abstrakten, von der Beschränkung selbst unabhängigen Kriterien abgrenzbare Personengruppe. Innerhalb dieser Gruppe der Internet-Einkäufer können die Kunden von Internet-Auktionsplattformen allerdings nicht sachlich abgegrenzt werden. Dies ist der entscheidende Punkt, der zur Freistellung der verwendeten Klausel von der wettbewerbsrechtlichen Überprüfung führt. Denn maßgebend ist vielmehr schon nach dem Wortlaut der Vorschrift, ob eine Beschränkung einen bestimmten Kreis von Kunden betrifft (dann gilt sie als Kernbeschränkung und ist von der Freistellung nicht erfasst) oder ob sie die Vertriebsmodalitäten in anderer Weise regelt (dann ist sie – vorbehaltlich ihrer Vereinbarkeit mit den entsprechenden Anforderungen im Übrigen – freigestellt).

Da sich Internet-Auktionsplattformen an die Gesamtheit aller Internetnutzer richten, können die Kunden solcher Plattformen auch über andere Internet-Vertriebsformen erreicht werden (bspw. durch händlereigene Internet-Shops). Der Ausschluss des Vertriebs über derartige Plattformen beschränkt somit den Kundenkreis der Händler nicht, denen gegenüber der Hersteller die angegriffene Klausel verwendet. Somit stellt die Klausel keine der Freistellung entzogene Kernbeschränkung gemäß Art. 4 lit. b) Vertikal-VO dar.

Fazit: Das Bestreben der Markenhersteller, den Vertriebsweg ihrer Produkte weitestgehend zu kontrollieren und das „Flohmarkt“-Image von diesen abzuwenden, wird durch die Rechtsprechung bislang gedeckt. Auch bleibt diese Möglichkeit längst nicht nur den sogenannten Luxusgütern vorbehalten. Das Interesse der Hersteller, den Verkauf auf einschlägigen Internet-Auktionsplattformen zu unterbinden, überwiegt gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Zwischenhändlers, der von dem günstigen und unkomplizierten Verkauf profitieren möchte. Einzig ungeklärt bleibt die Frage des Vertriebs von Markenprodukten über die im Rahmen der Internet-Auktionsplattform erstellten Shops. Inwieweit diese zukünftig von den Vertriebsbindern akzeptiert werden (müssen), bleibt abzuwarten.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .

Sabine Heukrodt-Bauer

Rechtsanwältin
Fachanwältin Für Informationstechnologierecht
—————————————————————————-
res media – Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht

Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz

Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: shb@res-media.net
Internet: www.res-media.net

Mainz | Berlin | Mannheim
—————————————————————————-

Bildnachweis: © Falko Matte – Fotolia.com

8.03.2010OLG Köln zur Rücknahme von negativen eBay-Bewertungen

E-Commerce Kommentar hinzufügen

Verkäufe auf eBay gehen zwangsläufig mit gegenseitigen Bewertungen der Mitglieder einher. Das eBay-Bewertungssystem lässt neben der Kommentarfunktion auch eine allgemeine Bewertung (positiv, neutral und negativ) sowie eine detaillierte Bewertung (gemessen in „Sternen“) über vorgegebene Bewertungskriterien zu. Vor Missverständnissen, die zu (negativen) Fehlbewertungen führen, oder vor bewusst abgegebenen Falschbewertungen ist allerdings kein eBay-Mitglied sicher. Während es bis vor einiger Zeit für den bewertenden Nutzer noch möglich war, die abgegebene Beurteilung selbst zu löschen oder zu korrigieren, steht dieser Weg mittlerweile nicht mehr offen. Beide Parteien können zwar die abgegebene Bewertung nochmals kommentieren, jedoch bleibt die ursprüngliche Beurteilung bestehen.

Dies führt nunmehr dazu, dass eBay-Mitglieder (in der Regel Verkäufer), die um eine durchweg positive Reputation bemüht sind, die zwangsweise (gerichtliche) Durchsetzung der Rücknahme von Bewertungen ersuchen. Zumeist geht dies mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung an den Bewertenden einher, eine bei eBay eingestellte Produktbewertung zukünftig zu unterlassen.

So geschehen auch bei dem diesem Artikel zugrunde liegenden Fall des OLG Köln (Urteil vom 11.3.2009; AZ.: 6 U 222/08). In dessen Leitsatz heißt es: „Eine Erklärung, eine bei eBay eingestellte Bewertung eines Produktangebots des Gläubigers zukünftig zu unterlassen, enthält jedenfalls dann keine Garantiezusage, der Eintrag werde umgehend gelöscht, wenn auch dem Gläubiger bekannt ist, dass entsprechende Löschungsbegehren bei eBay auf Umsetzungsschwierigkeiten stoßen.“

Die unterzeichnete strafbewehrte Unterlassungserklärung stellt insoweit den Grund (vertraglicher Unterlassungsanspruch) für die gerichtliche Geltendmachung der Löschung der Bewertung dar.

Anmerkung: Vor der Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung seitens des Bewertenden ist genau darauf zu achten, ob die Beurteilung nicht doch zutreffend war. Denn wenn der Anspruchsgegner anwaltlich vertreten war und der vermeintliche Anspruchsinhaber sich nicht bewusst war, dass er eigentlich keinen Unterlassungsanspruch hat, kann der Bewertende sich später nicht mehr auf die Sittenwidrigkeit der Geltendmachung des Anspruchs berufen.

Die Erklärung bezieht sich dann auch nicht nur auf die zukünftige Unterlassung entsprechender Bewertungen, sondern auch auf die Rücknahme der bereits abgegebenen. Der Unterzeichner der Unterlassungserklärung hat somit darauf hinzuwirken, dass seine abgegebene Beurteilung bei eBay gelöscht wird.

In dem Urteil des OLG Köln wird seitens des Gerichts erkannt, dass das Löschungsbegehren des zur Unterlassung Verpflichteten bei eBay an seine Grenzen stößt. Beiden Parteien war bekannt, dass die Antragsgegnerin die Löschung nicht selbst vornehmen konnte und dass eBay sich vehement weigere, die Kommentare zu Löschen. Das Gericht erkennt auch, dass es ganz ungewöhnlich sei, wenn ein Schuldner eine Verpflichtung zu übernehmen bereit ist, deren Erfüllung außerhalb seines Einflussbereichs liegt. Es sieht daher in der Unterlassungserklärung keine Löschungsgarantie, sondern lediglich die Verpflichtung alles Erforderliche zu tun, um eBay möglichst zeitnah zu einer Löschung der Bewertung zu veranlassen.

eBay kann nach diesen Maßstäben auch nicht als Erfüllungsgehilfe der Antragsgegnerin gem. § 278 BGB angesehen werden, denn eBay wurde nicht in die Erfüllung der Beseitigungsverpflichtung einbezogen. Diese beschränkte sich darauf, alles Erforderliche zu tun, um eBay möglichst zeitnah zu einer Löschung der Bewertung zu veranlassen.

Bezüglich des Löschungsbegehrens sind Aufforderungen via E-Mail als „heute übliche Kommunikationsform, auch für wichtige Mitteilung“ – insbesondere gegenüber „Unternehmen, die vorwiegend über das Internet tätig sind“ –  vom OLG Köln als ausreichend beurteilt worden. Eines eingeschriebenen Briefs bedarf es insoweit nicht. Auch reicht in den E-Mails die schlichte Aufforderung zur Löschung aus. Die Androhung, eBay im Falle der Untätigkeit in Regress zu nehmen, ist mangels bestehendem Anspruchs zwischen dem Bewertenden und eBay nicht erforderlich.

Fazit: Wer also mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgrund einer eBay-Bewertung konfrontiert wird, sollte die Umstände zunächst genau prüfen (lassen). Nach Abgabe einer solchen reichen nach OLG Köln allerdings ernsthafte Aufforderungen (vorliegend waren es 5 E-Mails, ein Rechtsanwaltsschreiben und der Kommentar „Ich nehme die Bewertung zurück) an eBay – ohne Regressandrohung – aus, um der Verpflichtung nachzukommen.

Für den Anspruchsinhaber der Unterlassungserklärung heißt das hingegen, dass vor gerichtlicher Geltendmachung genau zu prüfen ist, ob der Bewertende seiner Verpflichtung nachgekommen ist. Hat er wie oben beschrieben alles Erforderliche getan, eBay die Bewertung aber immer noch nicht gelöscht, fehlt für eine zwangsweise Durchsetzung des Anspruchs nach OLG Köln das Rechtschutzbedürfnis.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .

Florian Decker
Rechtsanwalt

—————————————————————————-
res media – Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht

Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz

Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: decker@res-media.net
Internet: www.res-media.net

Mainz | Berlin | Mannheim
—————————————————————————-

Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Ass. iur. Florian Schmelzer

Bildnachweis: © pdesign – Fotolia.com

5.01.2010Update Fernabsatzrecht für 2010 – LG Frankfurt beleuchtet einige AGB-Klauseln im E-Commerce

E-Commerce, Online-Recht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen

Wie bereits in unserem Blog berichtet, hat das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 04.12.2009 (Az.: 3-12 O 123/09, nicht rechtskräftig) entschieden, dass die Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher nach Ausübung des Widerrufsrechts bei einem Preis der zurückzusendenden Sache von bis zu 40 Euro im Rahmen der Widerrufsbelehrung wirksam „konkludent“ vereinbart werden kann; eine gesonderte Kostenübernahmevereinbarung, z. B. in den AGB des Händlers sei nach Ansicht des LG Frankfurt nicht notwendig.

Das Urteil bietet jedoch darüber hinaus weitere wichtige Erkenntnisse für Betreiber von Online- und eBay-Shops. So wurden zahlreiche AGB-Klauseln auf den Prüfstand gestellt. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass eine Abmahnung eines Mitbewerbers auch schnell nach hinten losgehen kann, wenn zuvor die eigenen Hausaufgaben nicht gemacht wurden und die eigene Internetpräsenz selbst Anlass zur Beanstandung gibt.

Die Highlights der Entscheidung werden nachstehend aufgezeigt:

1. Kosten der Gegenabmahnung auch bei (unberechtigter) wettbewerbsrechtlicher Abmahnung erstattungsfähig

Zunächst stellt das Gericht fest, dass die Anwaltskosten zur Abwehr einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gem. § 678 BGB nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten sein können. Dies – wenngleich im Ergebnis richtig – ist nicht ganz unumstritten, zumal der Grundsatz nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besagt, dass die Kosten für eine Gegenabmahnung nur ausnahmsweise ersetzt verlangt werden können, wenn die Abmahnung, insbesondere in Kennzeichenstreitsachen, ganz offensichtlich auf falschen tatsächlichen und/oder rechtlichen Annahmen beruht.

2. Keine Pflicht zur Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen

Diese ebenso einfache wie richtige Erkenntnis sorgt immer wieder für Diskussionen, wenn es darum geht, wie der Betreiber eines Online- oder eBay-Shops einerseits seine fernabsatzrechtlichen, z. T. vorvertraglichen Informationspflichten erfüllen kann und andererseits das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Kunden durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) regelt. Richtigerweise geht das LG Frankfurt davon aus, dass eine Pflicht zur Verwendung von AGB nicht ersichtlich ist, gleichzeitig aber die Erfüllung der Informationspflichten hiervon unberührt bleibt. Angesichts der Möglichkeit, von der gesetzlichen Rechtslage zugunsten des Unternehmers im AGB-rechtlich zulässigen Maß abzuweichen und der Pflicht zur Erfüllung umfangreicher Informationspflichten im E-Commerce ist dem Shop-Betreiber zu empfehlen, AGB zu verwenden, in denen beides abgedeckt ist.

3. Keine Pflicht zur Angabe einer E-Mail-Adresse und einer Faxnummer in der Widerrufsbelehrung

Nicht ganz neu, im Ergebnis aber dogmatisch richtig ist die Feststellung, dass der Widerruf zwar in Textform (d. h. schriftlich, per E-Mail oder per Telefax) erklärt werden kann, der Unternehmer jedoch nicht verpflichtet ist, eine E-Mail-Adresse und/oder eine Telefaxnummer in der Widerrufsbelehrung aufzuführen. Tut er dies dennoch, entsteht ihm hierdurch allerdings kein Nachteil, zumal diese Kotaktdaten ohnehin im Rahmen der Anbieterkennzeichnung („Impressum“) gem. § 5 TMG vorgehalten werden müssen.

4. Bei der 40-Euro-Klausel kommt es auf den Bruttopreis der konkret zurückzusendenden Sache an, nicht auf den Bruttobestellwert der Warenlieferung insgesamt

Bestellt ein Verbraucher insgesamt 5 Teile für zusammen 100 Euro, wird der Widerspruch aber nur für ein Teil erklärt, das 39 Euro inkl. MwSt. gekostet hat, so hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn er dieses Teil zurücksendet. Eine Klausel im Rahmen der Widerrufsbelehrung, die insoweit auf den Wert der Warenlieferung insgesamt abstellt, ist unwirksam und wettbewerbswidrig. Dem Unternehmer ist stets zu empfehlen, von der Formulierung der Musterwiderrufsbelehrung gemäß BGB-InfoV möglichst nicht abzuweichen.

5. Gesetzliche Ausschlussgründe für das Widerrufsrecht abschließend

Die Fälle, in denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, sind in § 312d Abs. 4 BGB abschließend geregelt. Nach § 312d Abs. 4 Nr. 1 besteht u. a. dann kein Widerrufsrecht, wenn Waren geliefert werden, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde. Eine Klausel, wonach das Widerrufsrecht auch dann ausgeschlossen sein soll, wenn sich der Kunde für eine besondere Farb-, Größen- oder Materialausführung entscheidet, die nicht im Shop angegeben ist, ist daher rechtswidrig und damit als Wettbewerbsverstoß abmahnfähig. Auch hier sollten tunlichst keine Regelungen auf eigene Faust definiert werden.

6. Keine Geltung der AGB gegenüber Verbrauchern, wenn auf diese nicht ausdrücklich Bezug genommen wird

Eine Klausel, wonach AGB des Shop-Betreibers gegenüber Verbrauchern auch dann gelten sollen, wenn auf diese nicht ausdrücklich Bezug genommen wird, widerspricht dem Einbeziehungsgrundsatz des § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist unwirksam. Danach werden AGB nur dann Vertragsinhalt, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich oder durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist. Gleichzeitig liegt darin ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vorrangs der Individualabreden gegenüber AGB. Eine solche Klausel stellt gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß dar und kann daher von Mitbewerbern abgemahnt werden.

7. Die Informationspflichten des § 3 BGB-InfoV gelten auch für den eBay-Shop

Entgegen vereinzelten anders lautenden Entscheidungen hat der gewerbliche Verkäufer auch bei eBay seinen Kundeninformationspflichten gemäß § 3 BGB-InfoV nachzukommen. Der Betreiber eines eBay-Shops hat demgemäß nach Ansicht des LG Frankfurt die Kunden über die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, zu informieren, sowie darüber, wie der Kunde Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann. Außerdem ist der Kunde über die für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Sprachen zu informieren. Die Informationspflichten obliegen dabei dem Shop-Betreiber selbst, so dass dieser seiner Pflicht nicht genügt, wenn er diesbezüglich lediglich auf die eBay-AGB verweist. Die Nichterfüllung der Kundeninformationspflichten gemäß § 3 BGB-InfoV bewertet das LG Frankfurt als abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß.

8. Aufrechnungsverbot in AGB, das auch Forderungen erfasst, die bestritten, aber entscheidungsreif sind, ist unwirksam

Gemäß § 309 Nr. 3 BGB ist eine AGB-Klausel, durch die dem Vertragspartner die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen, unwirksam. Über den Gesetzeswortlaut hinaus ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das LG Frankfurt richtigerweise anschließt, ein Aufrechnungsverbot auch dann unwirksam, wenn es die Aufrechnung auch mit bestrittenen, aber entscheidungsreifen Forderungen verbietet. Diese Rückausnahme muss demzufolge stets in die Klausel über das Aufrechnungsverbot eingefügt werden, denn ansonsten ist die Klausel unwirksam und kann von Mitbewerbern als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden.

9. Bei mehreren Verstößen im Rahmen der Widerrufsbelehrung ist ein Streitwert i. H. v. 10.000 € angemessen, pro unwirksame Klausel ist ein Streitwert von 2.500 € angemessen.

10. Werden mehrere Wettbewerbsverstöße identifiziert und mit einer Abmahnung geltend gemacht, erscheint ausnahmsweise auch eine 1,5 Geschäftsgebühr statt der ansonsten üblichen 1,3 angemessen und daher erstattungsfähig.

Fazit:

Im Ergebnis führten die unberechtigte Abmahnung und die zahlreichen eigenen Wettbewerbsverstöße zu einer Gegenforderung in Höhe von nahezu 2.000 €. Hinzu kommen die Verfahrenskosten und die Kosten des eigenen Anwalts. Bevor ein anderer Mitbewerber im Wege der Abmahnung in Anspruch genommen wird, sollte daher genau geprüft werden, ob die Anforderungen, die das Fernabsatzrecht an den Unternehmer stellt, selbst erfüllt werden. Ein auf Internetrecht spezialisierter Rechtsanwalt sollte daher bereits im Vorfeld einer Abmahnung mit der Prüfung der eigenen Internetpräsenz betraut werden.

Die Entscheidung des LG Frankfurt bietet dabei gleich in mehrfacher Hinsicht Hilfestellung, welche Fallstricke bei der Gestaltung der rechtlichen Hinweise des Online- oder eBay-Shops vermieden werden können.

Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben oder an einer Beratung interessiert sein, stehen wir Ihnen unter www.res-media.net jederzeit gerne zur Verfügung.

Christian Welkenbach

Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

—————————————————————————-
Res Media | Kanzlei für IT- und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: welkenbach@res-media.net
Internet: www.res-media.net

Mainz | Berlin | Mannheim
—————————————————————————-

Bildnachweis: © froxx – Fotolia.com

10.11.2009OLG Düsseldorf: Keine Verletzung von Rolex-Markenrechten durch eBay

E-Commerce Kommentar hinzufügen

timeDie Internetauktionsplattform eBay ist einmal mehr in das Licht der Rechtsprechung gerückt. Das OLG Düsseldorf hatte sich in seiner Entscheidung (Beschluss vom 24.02.2009, Az.: I-20 U 204/02) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Auktionsplattform als Störer für Markenrechtsverletzungen hafte.

Bereits 2007 hatte der Bundesgerichtshof in der gleichen Sache (Urteil v. 19.04.2007, Az.: I ZR 35/04 – Internetversteigerungen II) entschieden, dass eBay als Störer in Betracht komme, wenn der Verkäufer eindeutig erkennbar gegen Markenrechte verstoße. Der BGH hatte die Sache an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen, welches sich erneut mit der Sache befasste und schließlich entschied, dass das Auktionshaus nicht als Störer hafte, da es nach der erfolgten Anzeige durch Rolex zu keinen gleichartigen Markenverletzungen auf der Plattform mehr gekommen sei.

Der 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf wies die Berufung von Rolex am 24. Februar 2009 zurück und hat den entsprechenden Unterlassungsanspruch gegen eBay verneint. Rolex habe nicht ausreichend nachgwiesen, dass es nach seinen Hinweisen an eBay noch zu gleichartigen Markenrechtsverletzungen gekommen sei. Nach Ansicht des Gerichts dürften die Prüfungspflichten für den Internetanbieter nicht derart überspannt werden, dass jedes einzelne Angebot vor Veröffentlichung auf eventuell auftretende Rechtsverletzungen untersucht werden müsse, weil damit quasi das gesamte Geschäftsmodell in Frage gestellt werden würde. Vielmehr sperre die Auktionsplattform mit Hilfe von Filterprogrammen zuverlässig Angebote, die Markenrechte offensichtlich unzulässig verwenden, um damit ihren Prüfungspflichten nachzukommen.

eBay haftet also nach Ansicht der Düsseldorfer Richter nicht als Störer für die beanstandeten Markenrechtsverletzungen, wenn die ursprüngliche Verletzung beseitigt ist und keine weiteren Verletzungen erfolgt sind, die eBay hätte verhindern müssen. Für eBay besteht also weiter keine Vorabprüfungspflicht, außer wenn Markenrechte evident verletzt werden. Vielmehr setzt eine Haftung als Störer voraus, dass Prüfungspflichten nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung nicht erfüllt wurden.

Fazit: Auch durch dieses Urteil konkretisieren sich die Prüfungspflichten der Plattformbetreiber im Internet nach und nach immer mehr. Es besteht im Ergebnis keine erweiterte Prüfungspflicht bei nicht offensichtlich oder wenigstens zumutbar erkennbaren und unzulässigen Nutzungen von Markenrechten auf der Auktionsplattform. Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsprechung weiter gefestigt wird.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .

Florian Decker
Rechtsanwalt

—————————————————————————-
res media – Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht

Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz

Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: decker@res-media.net
Internet: www.res-media.net

Mainz | Berlin | Mannheim
—————————————————————————-

Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt

Bildnachweis: © Joss – Fotolia.com

1.10.2009Neuer Artikel auf auktionsideen.de

E-Commerce Kommentar hinzufügen

RTEmagicC_bannerauktionsideen.jpg

Rechtsanwalt Florian Decker hat in der aktuellen Ausgabe von auktionsideen.de einen Artikel veröffentlicht, der sich mit der Sperrung von Händlerkonten durch ebay beschäftigt.

Dabei wird anhand einer aktuellen Entscheidung beleuchtet, unter welchen Voraussetzungen eBay Händlerkonten sperren oder sogar löschen kann und was Händler unter diesen Voraussetzzungen beachten sollten.

Zum Artikel:  Sperrung von Händlerkonten durch eBay

Weitere interessante Themen finden Sie unter www.auktionsideen.de

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .

Florian Decker
Rechtsanwalt

—————————————————————————-
res media – Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht

Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz

Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: decker@res-media.net
Internet: www.res-media.net

Mainz | Berlin | Mannheim
—————————————————————————-