26.08.2010Abmahnung der Kanzlei Schalast & Partner

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Aktuell mahnt die Kanzlei Schalast & Partner aus Frankfurt am Main für die Firma DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH wegen Filesharings im Zusammenhang mit dem Musikwerk “Stereo Love” des Künstlers Edward Maya ab.  Der Titel soll in dem Chart-Container “German TOP100 Single Charts” enthalten sein. Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz und der Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von pauschal 290,00 EUR verlangt.

Wir raten dringend davon ab, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und insbesondere die verlangten Aufwendungen ohne Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt zu zahlen.

Sollten Sie Hilfe benötigen, dann melden Sie sich bitte innerhalb der im Abmahnschreiben gesetzten Frist bei uns. Wir werden Ihnen gerne weiterhelfen.

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8.02.2010AG Frankfurt: Keine pauschale Erstattung von Abmahnkosten bei Filesharing

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Um einen Rechtsstreit im Bereich des Urheberrechts auf direktem Wege, ohne vorherige Einschaltung eines Gerichts beizulegen, wird in aller Regel eine Abmahnung an den jeweiligen Rechtsverletzer verschickt. Da sich diese Vorgehensweise mittlerweile etabliert hat und für viele Kanzleien ein lukratives Geschäftsmodell darstellt, gehen diese teilweise massenhaft gegen Filesharer vor. Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Urteil vom 29.01.2010; Az.: 31 C 1078/09) könnte dieses Vorgehen jedoch bald ein jähes Ende finden – der Richter lehnte die Erstattung der eingeforderten Gebühren vom Abgemahnten ab.

Im konkreten Sachverhalt mahnte ein Rechtsanwalt im Rahmen seines Mandats für die Klägerin DigiProtect wegen eines Angebots in einer Filesharing-Börse ab. DigiProtect protokollierte die IP-Adressen der Tauschbörsennutzer und war Inhaber einiger Musikwerke, die in den einschlägigen Tauschbörsen zum Download angeboten wurden. Die Klägerin verlangte vom Abgemahnten eine Pauschalzahlung in Höhe von 450.- EUR. Als sich der Beklagte weigerte, diesen Betrag zu bezahlen, forderte die Klägerin die Anwaltsgebühren in voller Höhe ein.

Das Amtsgericht Frankfurt allerdings folgte diesem Begehren der Klägerseite nicht. Es könnten gerade nicht die vollen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sondern nur die tatsächlich vom Auftraggeber erstatteten Kosten verlangt werden. Das Gericht hatte nämlich durch ein im Internet aufgetauchtes Schreiben Kenntnis davon erhalten, dass der mandatierte Anwalt auf Klägerseite nicht die tatsächlich für jeden Einzelfall entstandenen Kosten abrechnet, sondern mit seiner Mandantin eine pauschale Vereinbarung getroffen hat. DigiProtect begründete diese Vorgehensweise damit, dass es wegen der Vielzahl von Abmahnschreiben aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich sei, eine anwaltliche Vergütung nach dem RVG zu zahlen.

Eine Erstattung dieser Gebühren kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn der Anwalt mit seiner Mandantin auch tatsächlich nach dem RVG abgerechnet hat – was vorliegend aber gerade nicht der Fall war. Da die Klägerin nach wie vor die genauen Pauschalhonorare nicht offen gelegt hat, wurde die Klage insgesamt abgewiesen. DigiProtect konnte vorliegend lediglich die Vermögenseinbuße aus dem Beratungsvertrag geltend machen, welche bei 150.- EUR lag.

Fazit: Das Amtsgericht Frankfurt schafft ein Urteil, welches für viel Aufmerksamkeit in der Filesharing-Szene sorgt. Es stellt quasi das Geschäftsmodell der ganzen Abmahnindustrie in Frage, weil es die fiktiv geforderten RVG-Kosten vollkommen zu Recht ablehnt. Es dürfen nur Schäden geltend gemacht werden, die auch tatsächich entstanden sind. Sollten sich dieser Ansicht weitere Gerichte anschließen, könnte dies den wirtschaftlichen Mehrwert für Abmahnkanzleien und deren Auftraggeber zunichte machen. Das Urteil ist bisher allerdings noch nicht rechtskräftig.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .

Florian Decker
Rechtsanwalt

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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt

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24.11.2009Filesharing FAQ

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Man arrested for violating copyright lawsImmer häufiger werden illegale Downloads durch die Musikindustrie und Filmindustrie und deren bevollmächtigte Anwaltskanzleien verfolgt und abgemahnt. Dabei werden eine Unterlassungserklärung und zur Schadenskompensation ein pauschaler Betrag verlangt, der je nach Anzahl der Musiktitel im drei- bis vierstelligen Bereich liegt.
In vielen Fällen wissen die Abgemahnten noch nicht einmal etwas von den illegalen Downloads, weil Sie lediglich Anschlussinhaber sind und die Musiktitel oft von Familienmitgliedern oder Gästen ohne ihr Wissen durchgeführt werden.
Dementsprechend ist der Schock bei einer Abmahnung groß.
Kann man sich in einer solchen Situation gegen die Ansprüche der Musikindustrie wehren? Diese Frage ist wegen uneinheitlicher Rechtsprechung und häufiger Gesetzesänderungen schwierig zu beantworten. Im Folgenden werde ich jedoch versuchen, die Problematik anhand der aktuellen Rechtslage darzustellen.

1. Technische Grundlagen
(Wie kann der Rechteinhaber feststellen, wann von einem bestimmten Anschluss aus etwas heruntergeladen bzw. angeboten wurde und zu wem dieser Anschluss gehört?)

Die Musikindustrie, die Filmindustrie und die Softwareindustrie beschäftigen Anwaltskanzleien (Rasch, Waldorf, Kornmeier, U+C, Nümann und Lang, Schulenburg & Schenk, Schutt & Waetke ), welche die Urheberrechtsverletzungen im Internet verfolgen. Vrreiter auf diesem Gebiet ist die Hamburger Kanzlei des Rechtsanwalts Clemens Rasch, der zu diesem Zweck ein eigenständiges Unternehmen, die proMedia GmbH gegründet hat. Mittlerweile hat sich jedoch auch die Firma digiprotect etabliert, die für mehrere andere Kanzleien tätig wird.
In diesen Unternehmen sind Mitarbeiter täglich damit beschäftigt, im Internet so genannte Tauschbörsen zu überwachen. Auf diesen Tauschbörsen werden unter anderem urheberrechtlich geschützte Musikstücke ohne die Genehmigung der Rechteinhaber zwischen den Benutzern ausgetauscht.

Da die Tauschbörsen problemlos zugänglich sind, können auch die genannten Unternehmen sich dort anmelden und die Tauschvorgänge beobachten. Dabei ist es möglich, die Internet-Adressen der Benutzer bzw. Anschlussinhaber (IP-Adressen) zu protokollieren.
Meist laden die Mitarbeiter der Unternehmen selbst einige Musikstücke von den verfolgten Benutzern herunter, um die Rechtsverletzung besser nachweisen zu können. Dabei handeln sie nicht widerrechtlich, weil sie das Einverständnis der Musikindustrie besitzen.
Anschließend werden Abbildungen des Bildschirms (Screenshots) ausgedruckt, auf denen zu sehen ist, welche Musiktitel der Benutzer zu einer bestimmten Uhrzeit angeboten hat und welche Titel heruntergeladen wurden.

Die IP-Adresse des Benutzers besteht jedoch lediglich aus einer Zahlenkombination, die dem Anschlussinhaber von seinem Internetanbieter (Access-Provider) zugewiesen wird. Deshalb können die Unternehmen nicht ohne weiteres ersehen, wer hinter der IP-Adresse in Wirklichkeit steht.

An diesem Punkt kommt nun die Anwaltskanzlei ins Spiel. Sie versucht, die Identität des Anschlussinhabers zu ermitteln. Diese Auskunft kann der Kanzlei aber nur dessen Internetanbieter geben, weil dieser die erforderlichen Daten speichert.
Der Internetanbieter ist verpflichtet, Auskünfte in einem Anordnungsverfahren nach § 101 UrhG zu erteilen, wenn eine entsprechende richterliche Anordnung ergeht. Deshalb versuchen die Kanzleien nun, die Auskünfte auf diesem Wege zu erhalten. Ergeht die gewünschte richterliche Anordnung, erhält die Kanzlei die tatsächliche Adresse des Anschlussinhabers, dessen IP-Adresse sie im Internet protokolliert hat.
Darauf hin wird je nach Anzahl der angebotenen Musiktitel ein pauschaler Schadensbetrag bestimmt und dieser mittels eines Serienabmahnschreibens von dem Anschlussinhaber eingefordert.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in einigen Einzelfällen bei den Ermittlungen durch Fehler (z.B. Zahlendreher) falsche Adresse übermittelt wurden. Falls sich der Anschlussinhaber vollkommen sicher ist, dass von seinem Anschluss keine Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, kann sich eine Überprüfung der ermittelten Adresse lohnen. In diesem Falle sollte jedoch ein qualifizierter Rechtsanwalt aufgesucht werden.

2. Rechtliche Grundlagen
(Darf der Rechteinhaber überhaupt Ansprüche geltend machen?)

Grundsätzlich ist das illegale Herunterladen aber auch das reine Anbieten von Musik und Filmen eine Urheberrechtsverletzung und zivilrechtlich als unerlaubte Handlung einzustufen. Wer eine solche unerlaubte Handlung begeht, hat dem Verletzten (hier des jeweiligen Musiklabels als Rechteinhaber) den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Zu diesem Schaden zählen zunächst die Anwaltskosten, soweit Sie erforderlich waren.

Durch die Urheberrechtsnovelle vom 01.09.2008 wurde die so genannte „100-Euro-Abmahnung“ in § 97a Abs. 2 UrhG normiert. Danach darf im Falle einer „unerheblichen Rechtsverletzung“ einer Privatperson für die erste Abmahnung nur eine Gebühr von 100 Euro geltend gemacht werden. Wie der Begriff „unerhebliche Rechtsverletzung“ allerdings auszulegen ist, sollte durch die Gerichte festgelegt werden, was bisher allerdings nicht geschehen ist. Es existiert bisher lediglich ein einziges Urteil des LG Köln (Urteil vom 13.05.2009, Az.: 28 O 889/08), das den Upload von 964 Audiodateien wenig überraschend als „nicht unerheblich“ einstuft. Insgesamt ist der § 97a Abs. 2 aber momentan ein Unsicherheitsfaktor für die Rechteinhaber, an den sie sich bisher vor allem bei „kleineren“ Fällen noch nicht recht herantrauen.

Wesentlich fortgeschrittener ist die Rechtsprechung bei der Frage zum „gewerblichen Ausmaß“ in § 101 UrhG  für die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs. Hier scheint sich als herrschende Meinung anzudeuten, dass der Down- bzw. Upload eines aktuellen Musikalbums oder eines aktuellen Films bereits das“ gewerbliche Ausmaß“ erfüllt. So bisher  das LG Oldenburg (Beschluss vom 15.09.2008 – Az. 5 O 2421/08), das LG Köln (Beschluss vom 02.09.2008 – Az. 28 AR 4/08), das LG Frankfurt a.M. (Beschluss v. 18.09.2008 – Az. 2-06 O 534/08) und das LG Nürnberg (Beschluss v. 22.09.2008 – Az.: 3 O 8013/08)

Das Abmahnschreiben zielt rechtlich darauf ab, eine Unterlassungserklärung von dem Anschlussinhaber zu erhalten. In dieser soll er sich verpflichten, künftig keine Urheberrechtsverletzungen mehr gegen den Rechteinhaber zu begehen. Falls diese Verpflichtung nicht eingehalten wird, unterwirft er sich unmittelbar einer hohen Vertragsstrafenforderung.
Hat der Anschlussinhaber zum Zeitpunkt der Abmahnung noch keine Unterlassungserklärung abgegeben, war die Inanspruchnahme der Anwaltskanzlei für den Rechteinhaber notwendig und die Kosten müssen ersetzt werden.
Hier ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Unterlassungserklärung grundsätzlich von einem qualifizierten Rechtsanwalt angefertigt werden sollte. Es wird dringend davon abgeraten, die Unterlassungserklärung ohne Prüfung zu unterzeichnen oder vorgefertigte bzw. selbst erstellte Unterlassungserklärungen  zu verwenden.
Das Honorar des Anwalts richtet sich nach einem fiktiven Streitwert. Dieser wird von den Gerichten unterschiedlich berechnet und zum Teil mit 10.000,00 € pro Musiktitel veranschlagt. Bei mehreren angebotenen Musiktiteln (es zählt jeder Titel im Upload-Verzeichnis!) kommt schnell ein immenser Streitwert zusammen, so dass das Anwaltshonorar im Einzelfall theoretisch bis zu 10.000,00 € und mehr betragen kann.

Ein Schadensersatz für die Musiktitel oder Filme selbst nach der Lizenzanalogie wurde bisher selten durch die Rechteinhaber geltend gemacht, weil dieser schwierig zu beziffern ist. Erste vorsichtige Schritte mit pauschalen Schadensersatzbeträgen für die unerlaubte Verwendung der Lizenz in Höhe von 150 Euro (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.02.2009 – Az.: 29 C 549/08) und 275 Euro (AG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.12.2008 – Az.: 32 C 1539/08) waren jedoch bereits erfolgreich.

Ebenfalls erstattungsfähig sind die Ermittlungskosten, die den Rechteinhabern für die Identifikation des Anschlussinhabers angefallen sind. Diese fallen durch die massenhafte Bearbeitung gegenüber den anderen Beträgen nicht sonderlich ins Gewicht.

In der Regel ist es bisher aber noch so, dass ausschließlich die angefallenen Anwaltskosten geltend gemacht werden. Dies kann sich bei entsprechend positiven Urteilen für die Rechteinhaber hinsichtlich weiteren Schadensersatzes jedoch schnell ändern.

Ob ein Anschlussinhaber tatsächlich eine Unterlassungserklärung abgeben oder Schadensersatz zahlen muss, wenn er die Musiktitel nicht selbst herunter geladen hat ist streitig. Verschiedene Gerichte vertreten zu dieser Frage unterschiedliche Auffassungen (sog. Störerhaftung, hierzu später mehr).

Die Rechteinhaber als Kläger haben aber den Vorteil, dass sie bei unerlaubten Handlungen im Internet das Gericht deutschlandweit frei wählen können (sog. „fliegender Gerichtsstand“). So ist es ihnen möglich, ein Gericht mit für sie günstiger Rechtsprechung auszuwählen.

3. Entwicklungen in der Rechtsprechung
(Welches Gericht vertritt momentan welchen rechtlichen Standpunkt und wie wirkt sich das aus?)

Das OLG Köln (Urteil vom 23.12.2009 – Az.: 6 U 101/09; Beschluss vom 08.05.2007, Az.: 6 U 244/06), das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 27.12.2007, Az.: I-20 W 157/07), das OLG Hamburg (Beschluss vom 11.10.2006, Az.: 5 W 152/06), das LG Hamburg (Urteil vom 26.07.2006, Az.: 308 O 407/06; Urteil vom 25.01.2006, Az.: 308 O 58/06, Urteil vom 15.07.2008, Az.: 310 O 144/08),  das LG Leipzig (Beschluss vom 08.02.2008, Az.: 5 O 383/08), das LG Berlin (Urteil vom 13.01.2009, Az.: 15 O 957/07)  vertreten sämtlich die Auffassung, dass der Anschlussinhaber als Störer für Urheberrechtsverletzungen über seinen Internetanschluss auf jeden Fall haften muss. Begründet wird dies damit, dass der Anschluss eine Gefahrenquelle sei, die der Inhaber ständig zu überwachen habe.

Dagegen haben sowohl das LG Mannheim (Urteil vom 30.01.2007, Az.: 2 O 71/06) als auch das OLG Frankfurt (Beschluss vom 20.12.2007 – 11 W 58/07) entschieden, dass der Anschlussinhaber  generell nicht als Störer einzustufen ist und deshalb nicht haften muss. Eine Überwachungspflicht für Familienmitglieder ohne Anlass ist nach Ansicht dieser Gerichte unzumutbar. Der Anschlussinhaber muss allerdings glaubhaft nachweisen, dass er die Urheberrechtsverletzungen nicht begangen hat und er muss im Rahmen der sekundären Beweislast Auskunft darüber geben, wer der tatsächliche Verletzer ist – allerdings nur soweit ihm das bekannt ist. Darüber hinaus muss er auch nachweisen, dass er nach seinen Möglichkeiten Maßnahmen gegen Urheberrechtsverletzungen ergriffen hat (z.B. eigene und eingeschränkte Benutzerkontos für jeden Nutzer)

Es herrschen folglich gegensätzliche Auffassungen an den verschiedenen Gerichten. Allerdings ist eine deutliche Tendenz in Richtung der Störerhaftung erkennbar. Die Urteile aus Mannheim und Frankfurt sind diesbezüglich mittlerweile als Mindermeinungen anzusehen.
Ganz abgesehen davon haben die Musiklabels als Kläger den Vorteil, dass Sie sich nach dem in der Rechtsprechung vorherrschenden Grundsatz des „fliegenden Gerichtsstands“ das Prozessgericht frei auswählen dürfen.

Mit einer Entscheidung, die den Abgemahnten von der Haftung entbindet, ist deshalb im Regelfall nicht mehr zu rechnen. Ausgenommen davon sind Sonderfälle, wenn der Anschlussinhaber etwa beweisen kann, dass während der Tatzeit niemand zu Hause war (zB Urlaub) und der Router entsprechend gegen Zugriffe von außen gesichert wurde (OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2008, Az.: 11 U 52/(07).

Update:

BGH, Urteil  vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens

Entgegen seiner damaligen Pressemitteilung hat sich der BGH in seiner Entscheidung (Volltext) zunächst nicht dafür ausgesprochen, dass in einfach gelagerten Fällen, in denen lediglich ein Titel hochgeladen wurde, die Abmahnkosten nach § 97a Abs. 2 UrhG lediglich i. H. v. 100 € ersetzt verlangt werden können.

Darüber hinaus hat der BGH folgende Grundsätze zur WLAN-Haftung aufgestellt:

  • Der WLAN-Betreiber haftet grundsätzlich nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nach §§ 19a, 97 UrhG, sodass ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach ausscheidet. Hiervon ist jedoch die Frage der die Haftung des Anschlussinhabers auf Unterlassung und ggf. Erstattung der Abmahnkosten bei berechtigter Abmahnung zu trennen – sog. „Störerhaftung“
  • Die sog. „Halzband-Entscheidung“, bei der ein eBay-Account durch einen Dritten missbraucht wurde, ist entgegen der Ansicht einiger Massenabmahner nicht auf WLAN-Fälle anwendbar.
  • Der Betreiber eines privaten WLAN-Anschlusses haftet für unterlassene Prüfungspflichten schon wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses durch einen Dritten, d. h. bereits ab Inbetriebnahme des Anschlusses, und nicht erst dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch bestehen – zumindest dann, wenn der Betreiber die auch im privaten Gebrauch verkehrsüblichen und zumutbaren Zugangssicherungen unterlässt.
  • Welche konkreten Maßnahmen zumutbar sind, bestimmt sich auch für eine Privatperson nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten im Kaufzeitpunkt des Routers. Es kann ihm nicht zur Pflicht gemacht werden, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem jeweils neuesten Stand der Technik entsprechend anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden.

4. Fazit
Die Rechtslage ist nach wie vor undurchsichtig, verschiebt sich aber tendenziell in Richtung der Rechteinhaber. Nur wer das hohe Kostenrisiko nicht scheut und risikofreudig ist sollte sich auf einen Prozess einlassen. Dennoch lohnt es sich generell noch immer, gegen die Abmahnungen vorzugehen. Ein qualifizierter Anwalt ist meist in der Lage, durch Verhandlungen und stichhaltige Argumentation den eingeforderten Schadensersatz außergerichtlich deutlich zu reduzieren und einen Vergleich herbeizuführen.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .

Florian Decker
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