12.07.2010OLG Frankfurt a.M.: Haftung der DENIC für rechtswidrige Domains
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Im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt (Urteil vom 16.11.2008 – Az.: 2-21 O 139/09 – wir berichteten) hat nun das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in seiner Entscheidung (Urteil vom 17.06.2010 – Az.: 16 U 239/09) die Vorinstanz bestätigt.
Im Falle einer eindeutigen, sich aufdrängenden Namensrechtsverletzung ist die DENIC als Domainverwaltung im Rahmen der Störerhaftung verpflichtet, die Löschung einer Domainregistrierung vorzunehmen. Allerdings muss derjenige, welcher eine solche Löschung verlangt, einen rechtskräftigen Titel gegen den Domain-Inhaber vorlegen.
Im zu verhandelnden Fall registrierte ein Privat-Unternehmen mit Sitz in Panama die Domainnamen “regierung-oberbayern.de”, “regierung-unterfranken.de”, “regierung-mittelfranken.de” sowie “regierung-oberfranken.de”. Der Freistaat Bayern ging gegen den in Hamburg ansässigen Admin-C für die Domains vor und erwirkte einen gerichtlichen Titel gegen diesen. Daraufhin erfolgte jedoch bei einigen Domains ein Wechsel des Admin-C, so dass es dem Bundesland unmöglich war, die in Streit stehenden Domains auch tatsächlich löschen zu lassen. Der Freistaat ging daher gegen die DENIC selbst vor, um die Löschung zu veranlassen, da dies auf anderem Wege nicht möglich war.
Die Richter des OLG Frankfurt a.M. sahen in den verwendeten Bezeichnungen auf der Ebene der Second-Level-Domain geschützte Namen für die offiziellen Bezeichnungen der Regierungen der Regierungsbezirke des Freistaats Bayern. Aufgrund dieser Umstände sei die Rechtsverletzung selbst für die DENIC so offenkundig gewesen, dass sie sich unmittelbar aufdrängen musste.
Im vorliegenden Rechtstreit ging es schließlich um die Frage, ob die DENIC auch dann zur Löschung der Domains verpflichtet werden kann, wenn der Inhaber der Namensrechte bereits einen Titel gegen den Admin-C besitzt. Die Frankfurter Richter sahen dies als nicht ausreichend zur Begründung einer Störerhaftung an, da nach einer Entscheidung des BGH („ambiente.de“ – Urteil vom 17.05.2001 – Az.: I ZR 251/99) die DENIC Domains nur dann löschen muss, wenn ein solcher rechtskräftiger Titel gegen den Inhaber der Domain (hier also der Firma in Panama) vorliegt.
Fazit: Das letzte Wort in der Frage nach der Haftung der DENIC für Rechtsverletzungen im Rahmen von Internet-Domains ist noch nicht gesprochen. Wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung hat das OLG Frankfurt a.M. die Revision zum Bundesgerichtshof ausdrücklich zugelassen, um für mehr Rechtssicherheit sorgen zu können. Es bleibt abzuwarten, ob die Parteien die Chance ergreifen, vor das oberste Zivilgericht zu ziehen, um diese Frage höchstrichterlich und abschließend klären zu lassen.
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Florian Decker
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12.02.2010Mitstörerhaftung der DENIC bei Unerreichbarkeit des Domaininhabers
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Es kommt oft vor, dass Internetdomains von Personen registriert werden, die nicht Rechtsinhaber (über Namensrecht oder Markenrecht) der jeweiligen Bezeichnung der Top-Level-Domain sind. In einem solchen Fall stehen dem jeweiligen Namens- oder Markeninhaber allerdings juristische Mittel zur Verfügung, falls keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Der Inhaber einer Marke oder eines Unternehmenskennzeichens genießt einen umfassenden Schutz, der auch Ansprüche gegen Dritte einschließt, um gegen diese vorzugehen.
In aller Regel kann durch Zwangsvollstreckung das Ziel erreicht werden, dass die Domain an den wahren Rechteinhaber übergeht. Allerdings sollte so schnell wie möglich ein sog. „Dispute-Antrag“ bei der DENIC gestellt werden, um die Übertragung der Domain an Dritte zu verhindern.
Das Landgericht Frankfurt hatte sich in einem erst jetzt veröffentlichten Urteil vom November 2008 (Urteil vom 16.11.2008 – Az.: 2-21 O 139/09) mit dem Fall zu beschäftigen, dass der eingetragene Domaininhaber für einen Anspruch auf Herausgabe der Domain nicht erreichbar war.
Das Land Bayern ging als Klägerin bereits in einem vorhergehenden Rechtsstreit gegen zahlreiche, ihre Rechte verletzende Domains vor und erwirkte im Gerichtsweg mehrere Versäumnisurteile gegen den jeweiligen Domaininhaber oder den eingetragenen Admin-C. Darunter befanden sich unter anderem die Domains „regierung-mittelfranken.de“ und „regierung-oberfranken.de“, deren Inhaber Firmen mit Sitz in Panama waren. Als die Urteile jedoch zugestellt werden sollten, zeigte sich, dass die beklagten Personen jeweils nicht auffindbar waren. Als sich die Klägerin darauf hin an die DENIC wandte und diese zur Löschung der Domains aufforderte, lehnte diese das Ersuchen der Klägerin ab.
Das Landgericht Frankfurt hatte sich deshalb mit der Rechtmäßigkeit der Ablehnung zu befassen und entschied, dass diese unzulässig gewesen sei.
Nach Ansicht des Gerichts besteht für die DENIC grundsätzlich nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht hinsichtlich der Zulässigkeit, wenn Internetadressen eingetragen werden. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn es sich um eine offenkundige, rechtsmissbräuchliche Registrierung handele. Da gegen die in Frage stehenden Domains vorliegend bereits Gerichtsurteile erstritten wurden, habe die offenkundige Rechtsmissbräuchlichkeit offensichtlich vorgelegen. Die DENIC hafte in diesem Fall demnach als Mitstörer.
Außerdem seien vorliegend die Domains gerade so gewählt worden, dass nur das Land Bayern als Berechtigte in Betracht käme. Die DENIC sei in diesem Fall also gerade zum Handeln verpflichtet gewesen. Eine andere Wertung ergebe sich auch nicht für jene Domains, bei denen statt des Domaininhabers der Admin-C verurteilt wurde, da dieser ebenfalls wie die DENIC nur nachrangiger Störer sei. In jedem Fall sei der Anspruch gegen die DENIC als Störer begründet, wenn sowohl Inhaber als auch Admin-C der jeweiligen Domain unerreichbar seien, da sonst der Anspruch nicht durchsetzbar wäre.
Fazit: Das Urteil der Frankfurter Richter kann nur als richtige Konsequenz aus den Falschangaben bei der Registrierung von Domains bei der DENIC gesehen werden. Liegen rechtskräftige Urteile gegen eine Domain vor, so ist die Nutzung dergleichen offenkundig rechtsmissbräuchlich, womit die DENIC zur Löschung verpflichtet ist und als Mitstörer herangezogen werden kann.
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8.01.2010OLG Stuttgart: Haftung des Admin-C nur bei offensichtlichen Rechtsverletzungen
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Es ist schon seit längerer Zeit innerhalb der Rechtsprechung umstritten, ob der Admin-C für Verletzungen von Namensrechten bei der Registrierung von Domainnamen haftet.
Gemäß Nr. VIII der Domain-Richtlinien der DENIC ist der Admin-C diejenige natürliche Person, welche als administrativer Ansprechpartner gegenüber der DENIC hinsichtlich aller die Domain betreffenden Angelegenheiten berechtigt und verpflichtet ist.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nun entschieden (Beschluss vom 24.09.2009 – Az.: 2 U 16/09), dass den Admin-C zumindest vorab keine Prüfungspflicht treffe und er bei Verletzungen grundsätzlich nicht hafte. Dies gelte nur dann nicht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig sei oder wenn der administrativn Ansprechpartner von der Rechtsverletzung wisse.
Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte sich gegenüber einer Firma mit Sitz in Großbritannien generell dazu bereiterklärt, für eine Vielzahl von .de-Domains, welche die Firma registrieren wollte, als Admin-C bei der DENIC eingetragen zu werden. Die Klägerin betreibt Online-Shops für Kosmetikartikel und ist Inhaberin der Domain und wortgleichen Bildmarkmarke x-haarkosmetik.de.
Als die Klägerin in einer der von der Beklagten registrierten Domains eine Verletzung ihrer Namens- und Kennzeichenrechte sah, ging sie gerichtlich gegen den Admin-C vor. Das OLG Stuttgart sah in dem Verhalten des Admin-C allerdings keine Verletzung der Rechte der Klägerseite und wies die Klage ab.
Der Beklagte sei vorliegend weder als Täter noch als Störer für Rechtsverletzungen anzusehen, die durch Registrierung der Domain bewirkt worden sind. Dabei stellte das Gericht zunächst klar, dass eine Verletzung nicht bereits durch die Registrierung, sondern erst durch Aufnahme der Benutzung der Domain im geschäftlichen Verkehr angenommen werden könne.
Darüber hinaus sei die Prüfung von Rechtsverletzungen einem Admin-C, der eine Vielzahl von .de-Domains als Ansprechpartner zur Verfügung stellt, regelmäßig nicht zumutbar. Insbesondere betonte das Gericht, dass ihn keine voraushandelnde Prüfungspflicht treffe. Er könne vielmehr erst dann als Mitstörer haftbar gemacht werden, wenn er seine Prüfungspflichten verletze. Dies sei jedoch erst dann der Fall, wenn er von den Rechtsverletzungen Kenntnis habe oder diese derartig offenkundig und aufdrängend seien, dass er diese habe kennen und überprüfen müssen. Da dies vorliegend nicht der Fall war, sei der Beklagte auch nicht haftbar.
Fazit: Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart sorgt innerhalb der Rechtsprechung bezüglich der Haftung des Admin-C für mehr Rechtssicherheit. Der Admin-C, der als administrativer Ansprechpartner eine Vielzahl von Domains verwaltet, haftet nach dem Beschluss für eine Verletzung von Namens- und Kennzeichenrechten bei der Registrierung dieser Domains nur dann, wenn die Rechtsverletzung offenkundig ist oder er Kenntnis von ihr hat.
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Grundsätzlich gilt bei der Domain-Vergabe im Internet der Prioritätsgrundsatz: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst („first come, first serve“). Etwas anderes gilt nur dann, wenn jemand ein „besseres Recht“ gerade auf diese Domain vorweisen kann oder ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliegt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn zur Domain eine gleich lautende Marke eingetragen ist oder Domains ohne ernsthaften Nutzerwillen registriert werden.
Nach einem Urteil des LG Köln von Mitte Mai (20.05.2008, Az.: 81 O 220/08) hat eine Gemeinde, deren Name identisch mit einem Wort der Umgangssprache ist, keinen Anspruch auf eine gleichnamige Domain, wenn der Gemeindename nicht allgemein bekannt ist.
Im konkreten Fall ging es um die Gemeinde Welle, die gegen die Internetdomain welle.de einen Dispute Eintrag bei der DENIC eintragen ließ, da sie auf ihr Namensrecht bestand. Ist ein solcher Eintrag vorhanden, kann zwar die Domain zunächst weiter genutzt, jedoch nicht mehr auf Dritte übertragen werden. Die Gemeinde sah in der Domain einen unbefugten Namensgebrauch, da Sie den Namen schon viel länger führe, als der Domaininhaber die fragliche Domain halte. Nach Ansicht der der Gemeinde erwarte der Verkehr unter der Domain den Internetauftritt der Gemeinde – und gerade nicht, wie es vorliegend der Fall war, Werbelinks rund um das Thema Wassersport, Surfen etc.
Der Domainvermarkter hingegen sah in dem Dispute Eintrag eine unzulässige Behinderung seiner gewerblichen Betätigung, da es ihm somit unmöglich war, die Domain zu verkaufen. Das Landgericht Köln bestätigte dies und verurteilte die Gemeinde Welle zur Löschung des besagten Dispute-Eintrags. Es handele sich bei dem Wort „Welle“ um einen Begriff der Umgangssprache, eine Sachbezeichnung, die nicht direkt auf eine relativ unbekannte Gemeinde mit nur 1300 Einwohnern hinweise. Nach Ansicht der Kölner Richter könne nur bei sehr bekannten Namen wie z. B. Essen oder Kiel eine solche Ausnahme angenommen werden.
Die Gemeinde Welle hat insoweit keine bessere Rechtsposition als der Domaininhaber. In einem Fall, in dem als Domainname eine mehrdeutige Sachbezeichnung verwendet wird und der vorliegenden Gemeinde keine außerordentliche Bekanntheit zukommt, gelte das Prioritätsprinzip. Im konkreten Fall von welle.de wird nach der Verkehrsanschauung hinter dem Begriff zunächst die allgemeine Sachbezeichnung gesehen, und erst viel später die Gemeinde. Eine Verletzung der Namensrechte der Gemeinde kann darin gerade nicht gesehen werden.
Ob für eine Domain ein Dispute-Eintrag gesetzt wurde, lässt sich durch Nachfrage bei der DENIC herausfinden.
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Christian Welkenbach
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Bereits durch die Anführungszeichen in der Überschrift soll deutlich gemacht werden, dass es sich bei den rechtlichen Zusammenhängen rund um Internetdomains nicht um ein eigenständiges Rechtgebiet handelt. Die diesbezüglichen Rechtsbeziehungen richten sich im Wesentlichen nach den bereits bestehenden Disziplinen, insbesondere nach Vertragsrecht, Namens-, Marken- und Wettbewerbsrecht.
Gleichzeitig hat sich im Bereich des Domainrechts eine äußerst lebendige und komplexe Rechtsprechung entwickelt, die bereits unzählige Fallkonstellationen zum Gegenstand hatte. Kann der Markeninhaber z. B. erfolgreich gegen einen Domaininhaber vorgehen, wenn sich letzterer auf ein Namensrecht an der Domain stützen kann und umgekehrt? Unter welchen Voraussetzungen kann die Benutzung eines bestimmten Domainnamens wettbewerbswidrig sein? Können sich auch Städte und Gemeinden auf Namensrechte berufen? Wer haftet für Markenverletzungen innerhalb des Domainnamens, nur der Domaininhaber oder auch der Admin-C oder gar die DENIC? Was passiert mit der Domain in der Insolvenz? Kann bereits die Registrierung einer Domain eine Rechtsverletzung darstellen oder ist dies erst durch Benutzung der Domain nach deren Konnektierung möglich? Nur einige der vielen Fragen, mit denen sich die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren zu beschäftigen hatte.
Ausgangspunkt für einen Einstieg in die Thematik ist zunächst die Feststellung, dass die Inhaberschaft einer Domain zwar nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts eine eigentumsrechtlich (Art. 14 GG) schutzfähige Rechtsposition darstellt, gleichwohl sich die Rechtsqualität der Domain im Wesentlichen auf eine vertragliche Gestattung der Benutzung eines bestimmten zugeteilten Domainnamens der DENIC gegenüber dem Domaininhaber erschöpft. Die noch immer weit verbreitete Ansicht, es bestünde ein Ausschließlichkeitsrecht bereits aus der Domain heraus, ist grundsätzlich falsch. Die entscheidende Frage ist damit nicht, ob unmittelbar aus dem Recht an einer Domain aus deren Registrierung z. B. gegen andere Domaininhaber vorgegangen werden kann, sondern vielmehr, ob hinter dem Domainnamen ein Kennzeichen- oder Namensrecht besteht, aus dem Ansprüche hergeleitet werden können. Insoweit ist auf die bereits vor der ersten Registrierung einer Domain bestehenden Grundsätze des Namens- und Kennzeichenrechts zurückzugreifen, die allerdings durch die Möglichkeit, Namen und Kennzeichen in Internetdomains zu verkörpern, ohne Zweifel einen erheblichen Aufwind erfahren haben.
Die klassischen Fallkonstellationen in der Praxis der domainrechtlichen Beratung sind diejenigen, in denen eine Domain benutzt wird, die bessere – zumeist ältere – Kennzeichenrechte eines Dritten verletzt. Im Bereich des Namensrechts hat der Bundesgerichtshof in einer seiner wenigen Domain-Grundsatzentscheidungen (maxem.de) entschieden, dass bereits die Registrierung einer Domain das Namensrechts verletzen kann. Im Gegensatz hierzu kommt es bei einer Markenverletzung auf ein Handeln im geschäftlichen Verkehr an, das in aller Regel erst mit der Benutzung der konnektierten Domain für bestimmte Angebote in Betracht kommt.
Der Regelfall einer Markenverletzung durch Benutzung einer Domain ist dann gegeben, wenn ein Domaininhaber im geschäftlichen Verkehr eine bestimmte Domain benutzt, die zum einen mit einer fremden Marke identisch oder ähnlich ist und die zum anderen in einem identischen oder zumindest ähnlichen Marktsegment benutzt wird, für das die Marke geschützt ist. Die Benutzung der Domain porsche.de durch einen unberechtigten Dritten im geschäftlichen Verkehr für das Angebot oder die Bewerbung von Kraftfahrzeugen oder entsprechendem Zubehör würde damit u. a. die Marke „PORSCHE“ verletzen, die unter der Registernummer 643195 seit dem Jahre 1953 im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) als Wortbildmarke u. a. für Kraftwagen und deren Teile sowie für Kraftwagenzubehör eingetragen ist und sog. Anmeldepriorität aus dem Jahre 1952 besitzt. In dieser Konstellation käme für den Domaininhaber „erschwerend“ hinzu, dass es sich um eine berühmte Marke handelt, die einen weiteren Schutzumfang besitzt und sich auch auf eine Benutzung außerhalb der im Register geschützten Waren und Dienstleistungen erstreckt. So wäre es in diesem Fall auch untersagt, unter der Domain beispielsweise Kleidungsstücke zu vertreiben. Außerdem wäre in diesem Fall ausnahmsweise auch das Namens- und Firmenrecht des Konzerns neben dem Markenrecht betroffen. Anders läge der Fall respektive dann, wenn sich entweder das Markenrecht (außerhalb des Bekanntheitsschutzes) nicht auf die konkrete Benutzung in einem bestimmten Marktsegment erstreckt oder der Domaininhaber die Domain erst gar nicht im geschäftlichen Verkehr sondern für rein private Zwecke, z. B. für ein Online-Familienstammbuch oder ein privates Meinungsforum nutzt. In diesem Falle gilt der Grundsatz, dass die speziellen markenrechtlichen Wertungen auch nicht durch einen Rückgriff auf das Namensrecht umgangen werden können, da ansonsten der Tatbestand der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr, der sowohl Zeichen- als auch Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit erfordert, ausgehebelt würde.
Ein weiteres Feld sind sog. Gattungsdomains, d. h. Domains, die aus generischen – nicht unterscheidungskräftigen – Begriffen gebildet werden (z. B. domainrecht.de). An reinen Gattungsbezeichnungen kann i. d. R. kein Kennzeichenrecht bestehen, so dass insoweit der Grundsatz „first come first served“ (auch „Windhundprinzip“ genannt) gilt. In Ausnahmefällen ist aber denkbar, dass die Benutzung einer Gattungsdomain im geschäftlichen Verkehr wettbewerbsrechtlich beanstandet werden kann, wenn der Verkehr zu der Auffassung neigen könnte, dass sich hinter dem Domainnamen vermeintlich eine ganze Branche oder Berufsgruppe verbirgt (z. B. rechtsanwaelte.de, vgl. LG München I, Urteil vom 16.11.2000, Az.: 7 O 5570/00), in Wahrheit dahinter aber nur ein einziger Anbieter die Seite betreibt und dadurch in unlauterer Weise Kundenströme kanalisiert werden.
Domainrechtliche Fragen sind häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen, wenn der Domaininhaber auch nach außergerichtlicher Abmahnung die Domain nicht freigibt. Dem berechtigten Namens- oder Markeninhaber stehen dagegen durchsetzbare Ansprüche auf Beseitigung der Rechtsverletzung durch Freigabe der Domain (durch Verzichtserklärung gegenüber der DENIC) und insbesondere auf Unterlassung der weiteren Benutzung der Bezeichnung zu, die auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden können. Darüber hinaus kommen weitere Auskunfts- und Schadensersatzansprüche in Betracht, die im Markenrecht vergleichsweise hoch beziffert und schnell als fünfstelliger Betrag festgesetzt werden können.
Um zu verhindern, dass der in Anspruch genommene Domaininhaber die Domain auf einen Dritten überträgt, sollte bei DE-Domains zuvor ein sog. Dispute-Eintrag bei der DENIC gesetzt werden, der die Domain blockiert und dazu führt, dass die Domain nach deren Freigabe automatisch auf den Anspruchsberechtigten registriert wird.
Eine äußerst effiziente und vergleichsweise kostengünstige Alternative zu einer gerichtlichen Durchsetzung sind die zahlreichen Dispute-Verfahren, die zu unterschiedlichen Top Level Domains (com, net, org, eu etc.) zur Verfügung stehen. So kann z. B. bezüglich einer COM-Domain ein UDRP-Verfahren bei der WIPO angestrengt werden, was bei entsprechender Begründung dazu führt, dass die Domain unmittelbar auf den Beschwerdeführer übertragen wird. Auf der Ebene der EU gibt es ein vergleichbares ADR-Verfahren für EU-Domains.
Die strategischen Möglichkeiten und Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Bereich des Domainrechts sollten in jedem Falle durch einen Spezialisten im IT-Recht im Vorfeld untersucht und in der konkreten Auseinandersetzung entsprechend begleitet werden, auch um zu vermeiden, dass eine Inanspruchnahme in die Gegenrichtung erfolgt.
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© Christian Welkenbach
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
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