8.03.2012LG Berlin erklärt Facebook-AGB für teilweise rechtswidrig

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In einem aktuellen Urteil vom 6. März 2012 hat das Landgericht Berlin entschieden, dass der Social-Media-Dienst Facebook mit dem sog. „Freundefinder“ sowie einigen AGB-Klauseln gegen wettbewerbsrechtliche Grundsätze sowie Verbraucherschutzechte verstößt (AZ: 16 O 551/10).

Der sog. „Freundefinder“ ermöglicht es Facebook E-Mail-Adressen und Namen von Freunden aus dem Adressbuch des E-Mail-Accounts des Nutzers zu importieren, um diesen dann eine Einladung für das soziale Netzwerk zu schicken.

Auf die Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) untersagte das LG Berlin Facebook die Versendung von Freundschaftsanfragen ohne ausdrückliche Einwilligung des neuen Nutzers zu Werbezwecken an Dritte. Darüber hinaus kritisierte es, dass der Nutzer bei der Registrierung nicht ausreichend auf den Import von E-Mail-Adressen Dritter hingewiesen werde.

Auch seien Vertragsklauseln u.a. zur Nutzung von IP-Inhalten, Werbung und den “Facebook-Datenschutzrichtlinien” unwirksam und dürften daher nicht mehr verwendet werden. Insbesondere könne Facebook sich nicht für die Nutzung von IP-Inhalten, wie Fotos oder Videos des Nutzers, die unter das Recht am geistigen Eigentum fallen, eine übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie und weltweite IP-Lizenz einräumen lassen (vgl. Nr. 2 der Facebook-AGB). Eine Verwendung erfordere stets die ausdrückliche Zustimmung des Nutzers. Auch die von Facebook verwendete Einwilligungserklärung der Nutzer in die Datenverarbeitung zu Werbezwecken sei in dieser Form nicht zulässig (vgl. Nr. 10 der AGB). Über Änderungen der Nutzungsbedingungen sowie der Datenschutzbestimmungen müsse Facebook die Nutzer zudem rechtzeitig und transparent informieren (vgl. Nr. 13 der Facebook-AGB).

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Facebook prüft derzeit, ob es gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegt.

Die Entscheidungsgründe des Urteils werden per Pressemitteilung veröffentlicht, sobald sie den Prozessparteien zugestellt worden sind. Nähere Informationen finden Sie dann hier:

http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/presse/pressesprecher.html

Die aktuellen Facebook-AGB können Sie hier einsehen:

https://www.facebook.com/legal/terms

 

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an shb@res-media.net.

Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht

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24.02.2012Fachanwälte für IT-Recht Florian Decker und Christian Welkenbach als Speaker auf der CeBIT

Events, IT-Recht, Kanzlei Backstage, Online-Recht, Presse, Social Media Kommentar hinzufügen

Die IT-Connection veranstaltet im Rahmen ihrer Kooperation mit Fujitsu eine Vortragsveranstaltung auf der CeBIT 2012. Insbesondere Mitglieder der XING-Gruppe IT-Connection sind hierzu herzlich eingeladen und können sich über XING anmelden. In diesem Rahmen werden die Fachanwälte für IT-Recht Florian Decker und Christian Welkenbach interessante Vorträge zu aktuellen Themen des IT-Rechts halten.

Florian Decker macht am 06.03.2012 um 10:00 Uhr den Anfang der CeBIT 2012 Vortragsreihe zum Thema:

Die Cookie-Richtlinie – Was kommt auf uns zu?

Auf Druck der EU wird die sog. “Cookie-Richtlinie” bald auch in Deutschland umgesetzt werden, das Gesetzgebungsverfahren läuft bereits. Wie weit wird die Einwilligung in die Verwendung von Cookies reichen? Einige EU-Länder, darunter Frankreich, haben die Richtlinie bereits umgesetzt, so dass an praktischen Beispielen ein konkreter Ausblick gewagt werden kann.

Christian Welkenbach referiert  dann um 15:30 Uhr zum Thema:

Cloud Services – Rechtssicherheit auch international möglich?

  • datenschutzrechtliche Anforderungen
  • Anwendbares Recht (DE/EU/EWR-Cloud)
  • Vertragliche Aspekte (insb. SLAs und Auftragsdatenverarbeitung)
  • rechtliche Aspekte der IT-Security (BSI Grundschutz etc.)
  • Datenweitergabe in die USA nach PATRIOT Act

 

Wir freuen uns aus auf Ihren Besuch und auf interessante Gespräche am Stand von Fujitsu!

 

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6.02.2012Kanzlei Res Media informierte auf der 6. NIDAGacademy über die rechtlichen Grundlagen von Social Media

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Social Media ist im Bereich Business ein viel diskutiertes Thema, das neben zahlreichen Vorteilen auch erhebliche Risiken bergen kann. Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer LL.M., Fachanwältin für IT-Recht unserer Kanzlei, informierte Unternehmen auf der 6. NIDAGacademy zum Thema Social Media & Recht.

Gerade der Datenschutz ist in letzter Zeit in den Fokus der Social Media Aktivitäten gerückt. Werden Social-Media-Plugins wie der „Gefällt mir“-Button von Facebook in Webseiten eingebunden, so muss der Nutzer über die Datenerhebung sowie die Verarbeitung und Speicherung seiner Daten in vollem Umfang informiert werden. Dies geschieht am besten über eine separate Seite ‚Datenschutz‘. “Zudem dürfen Daten erst dann an Facebook übermittelt werden, wenn der Nutzer dafür zuvor sein Einverständnis  gegeben hat. Dafür habe der Betreiber der Seite – in diesem Fall das Unternehmen – technisch Sorge zu tragen. Die Plugins dürfen also erst dann aktiviert werden, wenn der Nutzer dem zugestimmt hat“, so Rechtsanwältin Heukrodt-Bauer.

Auch die Pflicht zur Einrichtung eines ordnungsgemäßen Impressums wird bei Unternehmensseiten bei Facebook, Twitter usw. zumeist vergessen. Für alle ‚geschäftsmäßigen‘ Telemedien, besteht laut Telemediengesetz jedoch Impressumspflicht. Bei journalistisch-redaktionellen Inhalten muss zudem ein Verantwortlicher für die Inhalte nach § 55 Rundfunkstaatsvertrag genannt werden. Im Impressum seien neben Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse auch Geschäftsführer oder Inhaber, wenn vorhanden Handelsregisternummer und Gerichtsstand sowie eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID zu nennen. „Bei Facebook & Co. genügt es nach aktueller Rechtsprechung übrigens nicht, wenn das Impressum unter dem Reiter „Info“ zu finden ist. Heukrodt-Bauer erklärt dazu: „Es muss ein eigener Menüpunkt „Impressum“ oder ein direkter Link zum Impressum der eigenen Unternehmenswebsite eingefügt werden.“

Unternehmen sollten außerdem bei der Einrichtung von Accounts auf geschützte Markennamen achten. Beispielsweise darf ein Softwarevertrieb seine Facebook-Seite nur dann ‚Service für Microsoft‘ nennen, wenn er rechtmäßig Microsoft-Produkte vertreibt. Auch bei Bildmarken ist Vorsicht geboten, Markenlogos dürfen nur nach Einwilligung des Herstellers verwendet werden. „Aus diesem Grund ist es auch empfehlenswert, die eigene Wort- oder Bildmarke einzutragen. So kann das Unternehmen bei Verstößen leichter gegen den Verletzer vorgehen und den rechtwidrigen Account bei Facebook, Twitter usw. melden und eigene Rechte durchsetzen“, so Heukrodt-Bauer.

Im „laufenden Betrieb“ ist bei Social-Media-Aktivitäten wettbewerbsrechtlich all das nicht erlaubt, was auch sonst im Internet oder im Geschäftsbetrieb untersagt ist. Darunter fallen Spamming und Schleichwerbung ebenso wie so genannte unzumutbare Belästigungen. Dies ist jegliche Form von Werbung über elektronische Post, für die nicht ausdrücklich das Einverständnis des Adressaten vorliegt. Im Bereich Social Media können das Direct Messages bei Twitter sein, Werbemails an Freunde bei Facebook oder Nachrichten an XING-Kontakte. Dies ist auch in den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattformen festgehalten.

Rechtsanwältin Heukrodt-Bauer rät Unternehmen abschließend, Mitarbeitern Social Media Guidelines an die Hand zu geben, die Do´s und Don´ts  beim Veröffentlichen von Beiträgen in den jeweiligen Accounts darstellen. „Oftmals beschäftigen sich ganze Marketingabteilungen mit der Unternehmenskommunikation und –kultur, schleifen an der Formulierung von Pressemitteilungen, während zeitgleich die Mitarbeiter selbst entscheiden, was veröffentlicht wird. Auch für die Reaktion auf Kundenbeschwerden und Kritik im Netz sollte geregelt werden, wer wiedarauf reagiert“, rät Heukrodt-Bauer und fügt hinzu: „Es geht nicht um die Anfertigung komplizierter Regelwerke mit Verboten, sondern um die Darstellung dessen, was an Inhalten der Unternehmenskultur entspricht und veröffentlicht werden kann.“

 

Falls Sie Fragen zu dem Themenkreis “Social Media und Recht” haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

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14.12.2011Düsseldorfer Kreis zu Datenschutz in sozialen Netzwerken

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Vor allem für Online-Händler wird die Nutzung von Social Media zu Marketingzwecken immer attraktiver. Doch welche Anforderungen sind an soziale Netzwerke zu stellen? Hierzu hat der Düsseldorfer Kreis, das Gremium der Obersten Datenaufsichtsbehörden der Länder, in seinem am 8. Dezember 2011 veröffentlichten Beschluss Stellung genommen.

Darin kritisiert das Gremium das Vorgehen einiger in Deutschland aktiver außereuropäischer Betreiber von sozialen Netzwerken, die eine rechtlich selbstständige Niederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes gründen um den deutschen Datenschutzbestimmungen zu entgehen.

Betreiber von sozialen Netzwerken müssten zudem eine größtmögliche Transparenz zu Art und Umfang der Datenerhebung bei Vertragsabschluss durch Einwilligung des Nutzers gewährleisten. Die Möglichkeit des Widerspruchs im Nachhinein sei nicht ausreichend. Auch müssten sich die Kontaktdaten des Betreibers an transparenter Stelle befinden damit der Nutzer die Möglichkeit hat seine Rechte auf Auskunft, Berichtigung und Löschung der Daten geltend zu machen. Besonders sensible Daten müssten ausreichend geschützt werden. Dies gelte insbesondere für die Daten Minderjähriger.

Scharf kritisierte der Kreis die Nutzung von Social Plugins, welche z.B. Facebook, Google+ oder Twitter zur Verfügung stellen. Dabei können Online-Händler kleine Anwendungen, wie z.B. den „Gefällt-mir“-Button von Facebook, zu arketingzwecken auf ihrer eigenen Webseite integrieren. Facebook sammelt dann bei einem Besuch der Webseite durch einen eingeloggten Facebook-Nutzer dessen Daten. Dieses Vorgehen ist nach Meinung des Gremiums nur zulässig, wenn der Nutzer vorher umfassend über die Datenerhebung informiert werde und die Möglichkeit habe diese auch zu untersagen. Hierzu sei es erforderlich, dass der Nutzer eine die Datenerhebung rechtfertigende Erklärung abgebe. Grundlage hierfür sei, dass verlässliche Informationen über Art und Umfang der Erhebung durch den Netzwerkbetreiber gegeben würden. Danach wären die derzeitig möglichen Datenschutzhinweise der Webseite-Betreiber zu den Social Plugins bei Facebook unzureichend, denn sie haben keinen Zugriff auf den Datenaustausch und können daher auch nicht über diesen aufklären (vgl. § 13 Abs. 1 TMG). Gleiche Grundsätze gelten danach auch für Fanpages von Online-Händlern in sozialen Netzwerken.

Bei dem Beschluss handelt es sich aber um eine informelle Stellungnahme, die keine Bindungswirkung entfaltet. Die Anforderungen an die Nutzung von Social Plugins sind bis heute nicht endgültig geklärt.

 

Hier können Sie den Beschluss des Düsseldorfer Kreises einsehen: Beschluss

 

Sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an decker@res-media.net.

 

Florian Decker
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21.11.2011“Bring your own device” (BYOD) juristisch realisierbar?

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Es mag zunächst innovativ sein, wenn neue Mitarbeiter, insbesondere die sog. “digital natives”, ihr eigenes iPhone mitbringen, um dieses in die Unternehmenskommunikation integrieren zu lassen. Häufig rollen junge Mitarbeiter, die mit Tablets und der Cloud quasi aufgewachsen sind, mit den Augen, wenn Ihnen ein vom vorherigen Mitarbeiter abgegriffenes Blackberry Curve 8300 – immerhin schon mit Farbdisplay – in die Hände gegeben wird, um für den Dienstherrn und für Kunden jederzeit erreichbar zu sein.

In rechtlicher Hinsicht wird jedoch insbesondere der betriebliche Datenschutzbeauftragte die Hände über dem Kopf zusammenschlagen, wenn er erfährt, dass die gesamte sensible Unternehmenskommunikation der Mitarbeiter über deren private Endgeräte abgewickelt werden soll, konnten doch bislang die alten Blackberry-Geräte immer so schön zentral administriert und überwacht werden. Wenn sich nun die vertraulichen E-Mails und geschäftlichen Kontakte auf dem privaten iPhone der Mitarbeiter mit den privaten Urlaubsbildern auf dem Macbook oder dem iPad vermischen und Partygäste jederzeit Zugang zu sensiblen Unternehmensdaten erhalten, wenn die Musik auf der Party aus dem iPhone kommt, dann können empfindliche Sicherheitslücken entstehen.

Andererseits muss sich der moderne IT-Rechtsberater und auch der Datenschutzbeauftragte ebenso wie der CIO zunehmend als “Business-Enabler” und nicht als Spielverderber sehen. In dieser Hinsicht müssen künftig BYOD-Systeme gefunden und mit Wohlwollen juristisch geprüft werden, die gewährleisten, dass die Unternehmenskommunikation bestmöglich von der privaten abgeschottet wird. Hier wäre z. B. denkbar, dass der unternehmerische Bereich auf dem privaten Endgerät mit einem speziellen Profil von der privaten Kommunikation getrennt wird, so dass sich im Nachrichteneingang auch nicht die privaten und die geschäftlichen E-Mails vermischen. Außerdem müsste der Mitarbeiter, der sein eigenes Device mitbringt, dem Unternehmen gewisse Administrationsrechte einräumen, um den notwendigen Überwachungsstandard zu gewährleisten, z. B. Sperrung des Endgerätes bei Verlust etc. Es bleibt abzuwarten, wie die technische Entwicklung auf die juristischen Anforderungen reagieren wird. Wir können Ihnen gerne behilflich sein, hierzu rechtlich belastbare Lösungen zu erarbeiten.

Sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an welkenbach@res-media.net.

 

 

Christian Welkenbach
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24.10.2011Facebook: ULD ist nicht zuständig

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Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat im Auftrag des FDP-Abgeordneten Sebastian Blumenthal ein Gutachten zu der Frage erstellt, ob der Einsatz von Facebook-Social-Plugins zulässig ist. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein hatte allen betroffenen Webseitenbetreibern mit der Einleitung von Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen Datenschutzrecht gedroht. Wir berichteten dazu in unserem Blog: http://blog-it-recht.de/2011/08/22/uld-verbietet-facebook-unsere-einschatzung/.

Das aktuelle Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass das ULD im Falle eines Vorgehens gegen die Webseitenbetreiber seine Kompetenzen überschreite, da die Zuständigkeit allein beim Landesinnenministerium liege.

Hier der Link zum Gutachten:

http://www.sebastian-blumenthal.de/files/35704/Gutachten_Facebook_FINAL.pdf

 

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20.09.2011Google Analytics bekommt den Segen der Datenschützer

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Nach jahrelangen Diskussionen zwischen deutschen Datenschützern und Google um den rechtskonformen Einsatz der Software Google Analytics hat man sich nun endlich auf eine einvernehmliche Lösung geeinigt.

Die größten Bedenken der Datenschützer bestanden in der Vergangenheit darin, dass Google in großem Umfang Daten für die Anwender von Google Analytics auf eigenen Servern in  den USA erhebt, speichert und verarbeitet. Davon seien auch personenbezogene Daten betroffen, da die IP-Adresse nach Ansicht der Datenschützer wegen der (theoretischen) Möglichkeit der Zuordnung zu einer Person über den Provider einen datenschutzrechtlichen Personenbezug habe. Nicht nur unter Juristen ist diese Auslegung heftig umstritten, da die praktischen Auswirkungen erheblich sind. So sahen die Datenschützer bisher auch keine Möglichkeit, die Software Google Analytics wegen der Speicherung von IP-Adressen rechtskonform einzusetzen.

Bei Google war man jedoch kreativ in dem Bemühen, den strengen deutschen Anforderungen gerecht zu werden. So wurde Google Anaylytics um die Funktion „Anonymize IP“ erweitert, die bei der Speicherung von IP-Adressen die letzten Ziffern „abschneidet“. Die IP-Adressen sind damit anonymisiert, nicht mehr zurückzuverfolgen und können deshalb auch nicht mehr als personenbezogene Daten gelten.

Darüber hinaus wird dem Besucher der Website die Möglichkeit gegeben, die Datenübertragung an Google Analytics zu unterbinden. Zu diesem Zweck stellt Google ein Browser-Add-on zur Deaktivierung von Google Analytics für alle gängigen Browser-Typen zu Verfügung.

Da die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von fremden Daten nach dem BDSG auch besonderen Pflichten unterliegt, hat sich Google schließlich bereit erklärt, mit jedem Anwender von Google Analytics einen Vertrag über die Auftragsdatenverarbeitung zu schließen.

Mit diesen Maßnahmen wurden die Bedenken der deutschen Datenschützer letztlich ausgeräumt, so dass der rechtskonforme Einsatz von Google Analytics nun möglich ist. Für die praktische Umsetzung ist es erforderlich, dass

  • der Vertrag über die Auftragsdatenverarbeitung unterzeichnet an Google Germany gesendet wird,
  • die Funktion „Anonymize IP“ in Google Analytics integriert wird,
  • auf diese Punkte sowie auf die Widerspruchsmöglichkeit mittels des Browser-Add-on zur Deaktivierung von Google Analytics in einer entsprechenden Datenschutzinformation hingewiesen wird.

 

Der hamburgische Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar hat noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jeder Webseitenbetreiber selbst für die Einhaltung dieser Vorgaben verantwortlich ist.

Wir empfehlen beim Einsatz von Google Analytics deshalb, die angesprochenen Punkte so schnell wie möglich umzusetzen, um einer behördlichen Verwarnung oder sogar einem Ordnungsgeld vorzubeugen.

Fazit:

Es ist erfreulich, dass nun endlich ein rechtskonformer Einsatz von Google Analytics möglich ist. Allerdings sind die deutschen Datenschützer hier wieder einmal zu weit gegangen. Es ist bereits stark umstritten, IP-Adressen als personenbezogene Daten zu bewerten. Die Auswirkungen dieser Rechtsansicht der Datenschützer auf die deutsche Wirtschaft sind extrem negativ. So beklagen viele deutsche Unternehmen, dass Ihnen durch den deutschen Datenschutz im Wettbewerb mit ausländischen Unternehmen große Steine in den Weg gelegt werden.

In soweit ist es erstaunlich, dass Google sich sogar bereit erklärt hat, mit jedem Anwender von Google Analytics einen eigenen ADV-Vertrag zu schließen. Der Nutzen hinter diesem Aufwand erscheint jedoch fraglich; im Verhältnis zwischen Google und seinen Nutzern wird sich durch dieses Stück Papier praktisch jedenfalls nichts ändern.   Ein vergleichbares Prozedere dürfte es auch ausschließlich in Deutschland geben.

Spannend ist in diesem Zusammenhang die Frage, wie die anderen Anbieter von Analyse- und Trackingsoftware reagieren werden. Rechtlich gesehen stehen diese nun gegenüber Google im Abseits und müssten unverzüglich mit ähnlichen Lösungen nachziehen.

 

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19.08.2011ULD Schleswig-Holstein verbietet Facebook Like-Button

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Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) fordert alle Stellen in Schleswig-Holstein auf, ihre Fanpages  und Social-Plugins wie den „”Like-Button” auf ihren Webseiten zu entfernen. Nach eingehender technischer und rechtlicher Analyse kommt das ULD zu dem Ergebnis, dass derartige Angebote gegen das Telemediengesetz (TMG) und gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. das Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG SH) verstoßen.

Bei Nutzung der Facebook-Dienste erfolgt eine Datenweitergabe von Verkehrs- und Inhaltsdaten in die USA und eine qualifizierte Rückmeldung an den Betreiber hinsichtlich der Nutzung des Angebots, die sog. Reichweitenanalyse. Wer einmal bei Facebook war oder ein Plugin genutzt hat, der muss davon ausgehen, dass er von dem Unternehmen zwei Jahre lang getrackt wird. Bei Facebook wird eine umfassende persönliche, bei Mitgliedern sogar eine personifizierte Profilbildung vorgenommen. Diese Abläufe verstoßen gegen deutsches und europäisches Datenschutzrecht. Es erfolgt keine hinreichende Information der betroffenen Nutzerinnen und Nutzer; diesen wird kein Wahlrecht zugestanden; die Formulierungen in den Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien von Facebook genügen nicht annähernd den rechtlichen Anforderungen an gesetzeskonforme Hinweise, an wirksame Datenschutzeinwilligungen und an allgemeine Geschäftsbedingungen.

Das ULD erwartet von allen Webseitenbetreibern in Schleswig-Holstein, dass sie umgehend die Datenweitergaben über ihre Nutzenden an Facebook in den USA einstellen, indem sie die entsprechenden Dienste deaktivieren. Erfolgt dies nicht bis Ende September 2011, wird das ULD weitergehende Maßnahmen ergreifen. Nach Durchlaufen des rechtlich vorgesehenen Anhörungs- und Verwaltungsverfahrens können dies bei öffentlichen Stellen Beanstandungen nach § 42 LDSG SH, bei privaten Stellen Untersagungsverfügungen nach § 38 Abs. 5 BDSG sowie Bußgeldverfahren sein. Die maximale Bußgeldhöhe liegt bei Verstößen gegen das TMG bei 50.000 Euro.

Quelle: Pressemitteilung der ULD vom 19.08.2011, die Sie hier abrufen können:

https://www.datenschutzzentrum.de/presse/20110819-facebook.htm

 

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