15.05.2012Welches Gericht ist bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet zuständig?

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Wenn sich rechtliche Sachverhalte in verschiedenen Staaten abspielen, stellt sich regelmäßig die Frage, welcher Staat gerichtlich zuständig ist und wessen Recht auf den Fall anzuwenden ist. Genau ein solches Problem liegt auch einem Fall zu Grunde, den der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 08.05.2012 zu entscheiden hatte (Az.: VI ZR 217/08 ).

Ein in Österreich ansässiges Medienunternehmen hatte auf seiner Internetseite über den Mord am Schauspieler Walter Sedlmayr berichtet und dabei die Namen der in Deutschland wegen Mordes verurteilten Täter genannt. Einer der Täter klagte daraufhin in Deutschland auf Unterlassung der Namensnennung in Zusammenhang mit der Tat. Der BGH hatte sich daraufhin mit der Frage zu befassen, ob deutsche Gerichte in einem Fall wie diesem überhaupt zuständig sind, wenn die Internetveröffentlichung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat durchgeführt wurde und ob sich der Unterlassungsanspruch dann nach deutschem Recht oder dem Recht des anderen Staates (hier also nach österreichischem Recht) richtet. Nachdem der BGH diese Fragen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vorgelegt hatte und dieser am 25.10.2011 eine Entscheidung verkündet hatte (Az.: C-509/09 / C-161/10), erging hierauf aufbauend nun auch das Urteil des BGH.

Wie der BGH nun entschied, sind für diesen Sachverhalt deutsche Gerichte zuständig, da sich der Mittelpunkt der Interessen des Klägers in Deutschland befinde. Da der Erfolgsort der gerügten Persönlichkeitsverletzung in Deutschland liege, sei zudem hinsichtlich der Frage nach einem möglichen Unterlassungsanspruch auch deutsches Recht anwendbar. Den Anspruch auf Unterlassung verneinte der BGH jedoch letztlich, da hier dem Recht des Medienunternehmens auf Meinungsfreiheit Vorrang zu gewähren sei.

Das Urteil übernimmt damit die vom EuGH festgelegten Grundsätze, nach denen Opfer von Persönlichkeitsverletzungen im Internet gegen die Veröffentlichung an dem Ort gerichtlich vorgehen können, an denen die Betroffenen ihren gewöhnlichen Lebensaufenthalt haben. Der EuGH hatte den Betroffenen zudem die Option gewährt, andere Gerichte in EU-Mitgliedsstaaten aufzurufen, da sich eine im Internet begangene Verletzung von Persönlichkeitsrechten bekanntermaßen nicht auf bestimmte Staaten begrenzt.

FAZIT: Für Opfer von Persönlichkeitsverletzungen bedeutet das Urteil eine Stärkung des Rechtsschutzes. Wer sich im Internet durch ein im Ausland ansässiges Unternehmen angegriffen fühlt, kann auch “zu Hause” klagen und muss nicht den umständlichen Weg gehen, im Heimatstaat des Unternehmens gegen die betreffenden Inhalte vorzugehen.

Für Internet-Medien entstehen dadurch jedoch höhere Gefahren, da nun auch aus dem Ausland vermehrt Klagen aufgrund von bestimmten Äußerungen drohen. Wer regelmäßig im Internet über Auslands-Sachverhalte berichtet, sollte sich dem bewusst sein und Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen aus dem Ausland in Zukunft umso mehr achten.

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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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25.04.2012BGH zu Sorgfaltspflichten von Kunden beim Online-Banking

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Nutzer von Online-Banking sind heutzutage starken Gefahren ausgesetzt, Opfer eines Betruges zu werden. Eine moderne Form solcher Betrüge ist das sogenannte “Pharming”. Dabei werden Kunden beim Versuch die Homepage ihrer Bank aufzurufen durch einen Virus unbemerkt auf eine gefälschte Seite umgeleitet, die der Original-Homepage der Bank täuschend ähnlich sieht. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied jetzt, ob Opfer von solcher Pharming-Angriffe einen Schadenersatzanspruch gegen ihre Bank haben ( Urteil vom 24.04.2012, Az.: XI ZR 96/11). Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor. Einzelheiten können der Pressemitteilung Nr. 050/2012 vom 24.04.2012 des BGH entnommen werden:

Ein Kunde wollte die Homepage seiner Bank aufrufen und landete dabei unwissend auf der gefälschten Seite. Hier gab er nach Aufforderung 10 Tan-Nummern sowie seine PIN ein, um den Zugang zum Online-Banking herzustellen. Die Tan-Nummern sind beim Online-Banking zur Durchführung von Überweisungen erforderlich und wurden dem Kunden zu diesem Zweck in einer Tan-Liste zur Verfügung gestellt. Einige Monate später wurde vom Konto des Kunden, ohne dass dieser es veranlasst hatte, eine Überweisung von 5.000 € auf ein griechisches Konto durchgeführt. Da ein Täter nicht ermittelt werden konnte, verlangte der Kunde eine Zahlung von 5.000 € von seiner Bank.

Wie der BGH nun entschied, hat ein Kunde in einem solchen Fall jedoch kein Recht auf Zahlung gegen seine Bank. Grundsätzlich besteht bei nicht veranlassten Zahlungen zwar ein Anspruch gegen die eigene Bank auf Auszahlung dieses Betrages. In dem konkreten Fall wurde der Bank jedoch zugleich ein Schadensersatzanspruch gegen den Kunden zugestanden, so dass dieser gegen den Zahlungsanspruch des Kunden aufgerechnet werden kann.

Dass der Bank dieser Schadensersatzanspruch zusteht, beruht nach dem BGH-Urteil auf einer Verletzung der Sorgfaltspflichten durch den Kunden. Die Bank hatte auf ihrer Homepage einen Hinweis abgedruckt, in dem auf die Gefahr von Schadprogrammen und Phishing-Mails  hingewiesen wurde und darin unter anderem folgendes erklärt: “Wir fordern Sie niemals auf, mehrere TAN gleichzeitig preiszugeben”.

Wie der BGH entschied, habe der Kunde durch Angabe von 10 Tan-Nummern beim Einloggen auf der gefälschten Seite den ausdrücklichen Warnhinweis der Bank missachtet und so die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.

Fazit: Dieses Urteil bestätigt einmal mehr, dass im Online-Banking höchste Vorsicht geboten ist! Grundsätzlich gilt: Auf Mails von der eigenen Bank sollte niemals reagiert werden und TAN-Nummern sollten immer nur einfach angegeben werden. Da auch für die Zukunft mit neuen Betrugsmethoden gerechnet werden muss, sollten Warnhinweise der eigenen Bank stets ernst genommen und ausführlich gelesen werden. Das Urteil zeigt, welch hohe Erwartungen beim Online-Banking an die Sorgfalt der Kunden gesetzt werden.

 

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17.01.2012Nachträgliche Verlängerung von Rabatt-Aktion kann unzulässig sein

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Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die nachträgliche Verlängerung eines zeitlich befristeten Jubiläumsverkaufs eine irreführende Werbung sein könne (Urteil vom 07.07.2011, Az.  I ZR 173/09).

Ein Möbelhaus hatte aus Anlass seines 180-jährigen Bestehens mit zeitlich befristeten Preisnachlässen „bis 4. Oktober 2008“ geworben. Diese Aktion war erst um eine Woche, später um eine weitere Woche verlängert worden.

Der BGH sah darin eine irreführende Werbung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Danach ist eine Werbung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils enthält. Wer eine zeitlich befristete Rabattaktion anlässlich eines Firmenjubiläums ankündige, müsse sich hieran grundsätzlich festhalten lassen. Er dürfe die Aktion über die angegebene Zeit hinaus nicht fortführen. Eine zulässige Verlängerung der Aktion aufgrund von nachträglich eingetretenen, unvorhersehbaren Umständen sei nicht gegeben. Der wirtschaftliche Erfolg der Aktion sei kein solcher Umstand.

Onlinehändler sollten sich an die angekündigten Fristen von Rabattaktionen unbedingt halten.

 

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10.11.2011Bundesgerichtshof entscheidet über die Haftung des Admin-C

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Der unter anderem für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, ob der administrative Ansprechpartner, der bei Registrierung eines Domainnamens immer dann benannt werden muss, wenn der Anmelder nicht im Inland wohnt, in Fällen in Anspruch genommen werden kann, in denen der registrierte Domainname Rechte Dritter verletzt.

Die Klägerin betreibt unter der Bezeichnung “Basler Haar-Kosmetik” unter anderem im Internet einen Versandhandel für Haarkosmetikprodukte und Friseurbedarf. Sie fühlt sich durch eine unter dem Domainnamen www.baslerhaarkosmetik.de registrierte Internetseite in ihrem Namensrecht verletzt. Der Domainname ist von einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft bei der DENIC, der Genossenschaft, die die Domainnamen mit dem Top-Level-Domain “.de” vergibt, angemeldet worden. Als administrativer Ansprechpartner (sogenannter Admin-C) für den Domainnamen war der Beklagte registriert.

Die Klägerin wandte sich mit einem Schreiben ihres Rechtsanwalts an den Beklagten und forderte diesen zur Löschung des Domainnamens auf. Der Domainname wurde daraufhin gelöscht. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von dem Beklagten Erstattung der ihr durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Das Landgericht Stuttgart hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt, das Oberlandesgericht Stuttgart hat das landgerichtliche Urteil auf die Berufung des Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen.

Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten hängt davon ab, ob der Klägerin im Zeitpunkt der Abmahnung ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens nicht nur gegen den Domaininhaber, sondern auch gegen den Beklagten als Admin-C zustand. Das Oberlandesgericht hatte diese Frage verneint. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Ein Anspruch gegenüber dem Admin-C kann sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben. Die dafür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergibt sich allerdings noch nicht aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich. Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimmt sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränkt. Unter bestimmten Umständen kann den Admin-C aber – so der Bundesgerichtshof – eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht. Im Streitfall hatte sich der Beklagte gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das nun noch klären muss, ob die von der Klägerin vorgetragenen besonderen Umstände vorliegen und der Beklagte davon Kenntnis hatte oder haben musste.

Urteil vom 9. November 2011 – I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik

LG Stuttgart – Urteil vom 27. Januar 2009 – 41 O 127/08
OLG Stuttgart – Urteil vom 24. September 2009 – 2 U 16/09
GRUR-RR 2010, 12 = K&R 2010, 197

Karlsruhe, den 10. November 2011

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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Telefax (0721) 159-5501

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 180/2011 vom 10.11.2011

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25.10.2011Bundesgerichtshof entscheidet über die Verantwortlichkeit eines Hostproviders für einen das Persönlichkeitsrecht verletzenden Blog-Eintrag

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Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung im Internet auf Unterlassung in Anspruch.

Die Beklagte mit Sitz in Kalifornien stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für eine Website und für die unter einer Webadresse eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung. Hinsichtlich der Blogs, journal- oder tagebuchartig angelegten Webseiten, fungiert die Beklagte als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter Blog enthält unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandet hat.

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage hinsichtlich der Verbreitung einer Behauptung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte insoweit keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die angestrebte Klageabweisung weiter.

Der u.a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Auffassung der Vorinstanzen, dass die deutschen Gerichte international zuständig seien und dass deutsches Recht Anwendung finde, gebilligt.

Zur Frage der Haftung der Beklagten nach deutschem Recht ist die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Dies setzt voraus, dass der Hostprovider die im Folgenden dargelegten Pflichten verletzt hat:

Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.

Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.

Durch die Zurückverweisung an das Berufungsgericht wird den Parteien Gelegenheit gegeben, dazu vorzutragen, ob die Beklagte die ihr obliegenden Pflichten erfüllt hat.

 

BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10

Landgericht Hamburg – Urteil vom 22. Mai 2009 – 325 O 145/08

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 2. März 2010 – 7 U
70/09

Karlsruhe, den 25. Oktober 2011

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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Telefax (0721) 159-5501

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. Nr. 169/2011 vom 25.10.2011

 

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19.08.2011Aufrechnungsklauseln besser aus den AGB rausnehmen

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Aufrechnungsverbote wie „Ein Recht zur Aufrechnung steht Ihnen nur dann zu, wenn Ihre Gegenansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder unbestritten sind“ finden sich in vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Händlern. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied jetzt, dass entsprechende Klauseln in Architekten-AGB unzulässig sind (Urteil vom 07.04.2011, Az.: VII ZR 209/07). Die Entscheidung bezieht sich zwar auf das Werkvertragsrecht und das alte AGB-Gesetz, ist jedoch auf das aktuell geltende Kaufvertragsrecht für den Online-Handel und die heutige Regelung in § 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch übertragbar.

Nach Meinung der Karlsruher Richter verstößt die Klausel gegen Treu und Glauben. Sie greife in das gleichwertige Verhältnis von Leistung und Gegenleistung unzumutbar ein. Das Aufrechnungsverbot gelte unter anderem auch für Ersatzansprüche des Vertragspartners wegen Mängelbeseitigungskosten, was diesen unangemessen benachteilige.

Für Internet-Händler heißt das: Um drohenden Abmahnungen zu entgehen, sollten Aufrechnungsverbote ab sofort ersatzlos aus den AGB entfernt werden. Denn der Online-Handel mit Verbrauchern wird von denselben Rechtsgrundsätzen und Vorschriften erfasst wie der vom Bundesgerichtshof entschiedene werkvertragliche Streit.

 

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12.08.2011Achtung beim Transport! – Zu den Pflichten der Online-Versandhändler

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Wenn eine im Internet gekaufte Ware vom Händler zum Verbraucher geschickt wird und auf dem Transportweg verloren geht oder nur zum Teil ankommt, stellt sich die Frage nach den Ansprüchen des Verbrauchers: Kann er weiterhin verlangen, dass der Händler ihm die Ware schickt (Erfüllung) bzw. den Kaufpreis zurückverlangen?

Grundsätzlich geht nach § 447 BGB bei einem Versendungskauf auf Verlangen des Käufers die Gefahr auf diesen über, wenn der Händler die Ware dem Transportunternehmen übergibt. Somit hätte der Käufer bei einem ungeklärten Verlust der Ware auf dem Transportweg keinerlei Ansprüche. Bei einem Verbrauchsgüterkauf findet diese Regelung aber zugunsten des Verbrauchers gem. § 474 Abs. 2 S. 2 BGB keine Anwendung. Daher stehen ihm grundsätzlich Ansprüche gegen den Händler zu, er kann insbesondere die Zahlung des Kaufpreises verweigern bzw. den schon gezahlten Kaufpreis zurückverlangen (§ 326 IV i.V.m. §§ 346 ff. BGB).

Kann er aber auch auf die Erfüllung des Vertrages, also die Lieferung der Ware, klagen? Das hat das OLG Hamm unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 16.07.2003 (AZ: VIII ZR 302/02), verneint (Urteil vom 24.05.2011, AZ: AI-2 U 177/10). In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Teil der Ware auf dem Transportweg von einem Dritten gestohlen. Das OLG entschied, dass der Händler mit der Übergabe der Ware an die Transportperson das seinerseits Erforderliche getan habe, sodass sich das Schuldverhältnis allein auf diese Sache beschränke (§ 243 Abs. 2 BGB). Der Lieferung der Waren im Wege des Fernabsatzes liege eine Schick- und gerade keine Bringschuld zugrunde, Leistungsort sei der Ort der gewerblichen Niederlassung des Händlers (§ 269 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BGB). Aus § 474 BGB ließe sich nichts Gegenteiliges entnehmen, dieser regele nicht die Sach- sondern die Preisgefahr. Wegen des Diebstahls sei die Erfüllung durch den Händler gem. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden, sodass dieser von seiner Leistungspflicht frei werde.

Online-Händler sollten sich aber weiterhin vor Klauseln wonach der „Versand auf Risiko des Käufers“ erfolgt hüten. Denn diese sind vor dem Hintergrund der §§ 474 Abs. 2 S. 2 i.V.m. 475 Abs. 1 BGB wettbewerbswidrig und können abgemahnt werden.

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11.08.2011Gewinnspiele und Werbeanrufe: BGH zum Transparenzgebot bei Gewinnspielbeteiligung

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Der BGH hat mit Urteil vom 14.4.2011 entschieden, dass die von einem Gewinnspielveranstalter verwendete Einwilligungserklärung für Werbeanrufe gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG verstößt (AZ: I ZR 50/09). Er bestätigte damit die Auffassung der Vorinstanz (OLG Hamburg, Urteil vom 4.3.2009, AZ: 5 U 260/08).

Ein Gewinnspielveranstalter hatte in einem Beihefter zu einer Zeitschrift ein Gewinnspiel beworben. Dazu gehörte eine Teilnahmekarte, auf welcher der Spielteilnehmer Name, Anschrift und Telefonnummer eintragen konnte. Zudem fand sich darunter der Hinweis: „Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden”.

Der BGH sieht hierin eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 4 Nr. 5 UWG. Danach handelt derjenige unlauter, der bei Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt. Die als Teilnahmebedingung zu qualifizierende Angabe der Telefonnummer sei nicht klar und eindeutig gestaltet. Der Verbraucher könne nicht erkennen, ob seine Telefonnummer Voraussetzung für die Teilnahme am Gewinnspiel sei oder nicht. Der Hinweis zur Freiwilligkeit ließe sich sowohl auf die Angabe der Telefonnummer als auch auf das Einverständnis zu telefonischen Angeboten aus dem Abonnementbereich beziehen. Des Weiteren sei für ihn unklar, ob eine Streichung der Angabe zu seinem Teilnahmeausschluss führe. Der Begriff „Abonnementbereich“ sei zu weit formuliert, er lasse nicht erkennen, ob nur Abonnementverträge oder auch mit dem Absatz derselben zusammenhängende Waren oder Dienstleistungen von der Werbung erfasst würden. Belästigende Werbeanrufe, die aufgrund dieser unklaren und uneindeutigen Teilnahmebedingungen erfolgten, beeinträchtigten die Verbraucherinteressen spürbar und erheblich.

Die Entscheidung des BGH präzisiert die weit gefassten Begriffe des § 5 Nr. 4 UWG und sorgt hier für rechtliche Klarheit.

Sie ist im Volltext abrufbar unter:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=I%20ZR%2050/09&nr=56311

 

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9.08.2011BGH zur Patentierbarkeit von computerimplementierten Erfindungen

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Der BGH hat entschieden, dass bei computerimplementierten Erfindungen zunächst zu prüfen ist, ob diese auf dem Gebiet der Technik liegen (§ 1 Abs. 1 PatG). Erst in einem zweiten Schritt kann dann auf den Ausschluss des Patentschutzes bei Vorliegen eines Programms für Datenverarbeitung „als solches“ (§ 1 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 PatG) eingegangen werden. Das Erfordernis der Technizität liege bei einer datenverarbeitungsmäßgen Abarbeitung von Verfahrensschritten in netzwerkmäßig verbundenen technischen Geräten (Server, Clients) auch dann vor, wenn diese nicht ausdrücklich im Patentanspruch benannt werden (BGH, Urteil vom 24.2.2011, AZ: X ZR 121/09).

Die Beklagte war eingetragene Inhaberin eines Patents, welches u.a. ein „Verfahren zur Erzeugung einer Darstellung für das Wiederfinden einer bereits von der Startseite eines Informationsanbieters aus aufgerufenen und inzwischen verlassenen Informationsseite, welche über das Internet, ein Intranet oder ein Extranet aufrufbar ist“ durch die Registrierung des Benutzers und der aufgerufenen Internetseite erfasste. Dieses Streitpatent war vom Bundespatentgericht mangels vorliegender Technizität für nichtig erklärt worden.

Der BGH folgte dem Bundespatentgericht nur im Ergebnis. In einem ersten Schritt bejahte er das Vorliegen der Technizität. Zwar wurden die technischen Geräte (Server, Clients) in dem Streitpatent nicht benannt, aus Sicht eines Informatikers sei aber offenkundig, dass das patentgeschützte Verfahren den Einsatz von Computern in Netzwerken bedinge, sodass dieser stillschweigend vorausgesetzt würde. In einem zweiten Schritt lehnte der BGH die Patentfähigkeit aber aufgrund von § 1 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 PatG ab. Eine über die reine Datenverarbeitung hinausgehende „Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln“ liege nicht vor. Die elektronische Erfassung (Registrierung) des Benutzers und der Internetseite auf dem Server führe lediglich zu einer Umverlagerung vom Client-Rechner auf denselben.

Das Urteil des BGH festigt die bereits in den Entscheidungen „Suche fehlerhafter Zeichenketten“ (Urteil vom 17.10.2001, AZ: X ZB 16/00), „Dynamische Dokumentengenerierung“ (Urteil vom 22.04.2010, AZ: Xa ZB 20/08), sowie „Wiedergabe topografischer Informationen“ (Urteil v. 26.10.2010, Az. X ZR 47/07) entwickelte Rechtsprechung.

Das Urteil finden Sie im Volltext unter folgendem Link:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=56182&pos=0&anz=1

 

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14.07.2011BGH: Kündigungsrecht bei einem IT-Systemvertrag

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Der BGH hat mit Urteil vom 27.1.2011 entschieden, dass der IT-Systemvertrag als Werkvertrag einzustufen ist und dass das freie Kündigungsrecht des Bestellers aus § 649 BGB durch die Vereinbarung eines außerordentlichen Kündigungsrechts grundsätzlich nicht ausgeschlossen wird.  Die nach der Kündigung zu zahlende Vergütung bemisst sich nach dem Betrag, der dem auf die erbrachten Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung entspricht (AZ: VII ZR 133/10).

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der klagende Unternehmer mit dem Besteller einen Internet-System-Vertrag mit einer Mindestvertragslaufzeit von 36 Monaten geschlossen. Dieser verpflichtete den Unternehmer zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz. In den AGB fand sich eine Klausel, welche die Kündbarkeit während der Laufzeit aus wichtigem Grund bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen regelte. Der Kläger begehrte nach erfolgter Kündigung durch den Besteller die zu zahlende Vergütung.

Der BGH entschied, dass sich ein Ausschluss des Kündigungsrechts des Bestellers gem. § 649 S. 1 BGB weder aus der Natur des Vertrages noch aus der AGB-Klausel ergibt. Die Laufzeitregelung soll sicherstellen, dass sich die insb. zu Beginn der Vertragslaufzeit für die Verwirklichung des Werkerfolgs anfallenden Aufwendungen des Unternehmers amortisieren. Da der Unternehmer aber nach § 649 S. 2 BGB die für die Mindestvertragslaufzeit vereinbarte Vergütung abzüglich der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen erhält, wird sein Vergütungsinteresse nicht beeinträchtigt. Eine andere Bewertung wäre ggf. dann möglich, wenn er ein besonderes Interesse daran hat, seine vertraglichen Leistungen bis zum Ende der Mindestvertragslaufzeit erbringen zu dürfen. Eine Auslegung der vertraglich vereinbarten AGB-Klausel ergibt auch keinen derartigen Ausschluss, denn indem der Unternehmer sein Vergütungsinteresse gem. § 649 S. 2 BGB erhält, wird er so gestellt, als wäre der Vertrag erfüllt. Der Ausschluss des Kündigungsrechts des Bestellers macht für den Unternehmer vor diesem Hintergrund keinen Sinn.

Nach der Kündigung hat der Unternehmer Anspruch auf Bezahlung der erbrachten Leistungen durch den Besteller. Deren Höhe bemisst sich nach dem Betrag, der dem auf die erbrachten Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung entspricht. Der Unternehmer ist für die Höhe darlegungs- und beweispflichtig. Die vereinbarten Zahlungsmodalitäten, z.B. Ratenzahlung, müssen nicht allein maßgebend für die Bemessung sein. Der tatsächliche Gesamtaufwand für die Erfüllung der Leistungspflichten bis zur Kündigung kann auch darüber liegen. Hierfür ist die dem Vertrag zugrunde liegende Kalkulation maßgeblich, welche von dem Unternehmer zur schlüssigen Darlegung des Vergütungsanspruchs offen gelegt werden muss. Die Darstellung der Vergütungsstruktur anhand von Verträgen mit sog. Kauf-Kunden reichte im vorliegenden Fall nicht aus, da diesen ein anderes Preis- und Leistungsgefüge zu Grunde lag als dem im Direktvertrieb angebotenen Internet-Sytstem-Vertrag.

An seiner Rechtsprechung hält der BGH in seinen darauf folgenden Entscheidungen fest, siehe z.B. Urteil vom 24.3.2011 (AZ: VII ZR 111/10).

Fazit:
IT-Unternehmer müssen zukünftig auch bei vertraglichen Vereinbarungen von Kündigungsrechten stets mit einer freien Kündigung durch den Besteller rechnen. Im Falle der Kündigung muss der Unternehmer unter Offenlegung seiner Vertragskalkulation die Höhe der erbrachten Leistungen konkret darlegen und beweisen können.

Vorinstanzen:
• LG Düsseldorf, 30.07.2010 (AZ: 20 S 3/10)
• AG Düsseldorf, 23.12.2009 (AZ: 32 C 3951/09)

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Florian Decker
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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