19.08.2011Aufrechnungsklauseln besser aus den AGB rausnehmen

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Aufrechnungsverbote wie „Ein Recht zur Aufrechnung steht Ihnen nur dann zu, wenn Ihre Gegenansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder unbestritten sind“ finden sich in vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Händlern. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied jetzt, dass entsprechende Klauseln in Architekten-AGB unzulässig sind (Urteil vom 07.04.2011, Az.: VII ZR 209/07). Die Entscheidung bezieht sich zwar auf das Werkvertragsrecht und das alte AGB-Gesetz, ist jedoch auf das aktuell geltende Kaufvertragsrecht für den Online-Handel und die heutige Regelung in § 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch übertragbar.

Nach Meinung der Karlsruher Richter verstößt die Klausel gegen Treu und Glauben. Sie greife in das gleichwertige Verhältnis von Leistung und Gegenleistung unzumutbar ein. Das Aufrechnungsverbot gelte unter anderem auch für Ersatzansprüche des Vertragspartners wegen Mängelbeseitigungskosten, was diesen unangemessen benachteilige.

Für Internet-Händler heißt das: Um drohenden Abmahnungen zu entgehen, sollten Aufrechnungsverbote ab sofort ersatzlos aus den AGB entfernt werden. Denn der Online-Handel mit Verbrauchern wird von denselben Rechtsgrundsätzen und Vorschriften erfasst wie der vom Bundesgerichtshof entschiedene werkvertragliche Streit.

 

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Sabine Heukrodt-Bauer
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12.08.2011Achtung beim Transport! – Zu den Pflichten der Online-Versandhändler

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Wenn eine im Internet gekaufte Ware vom Händler zum Verbraucher geschickt wird und auf dem Transportweg verloren geht oder nur zum Teil ankommt, stellt sich die Frage nach den Ansprüchen des Verbrauchers: Kann er weiterhin verlangen, dass der Händler ihm die Ware schickt (Erfüllung) bzw. den Kaufpreis zurückverlangen?

Grundsätzlich geht nach § 447 BGB bei einem Versendungskauf auf Verlangen des Käufers die Gefahr auf diesen über, wenn der Händler die Ware dem Transportunternehmen übergibt. Somit hätte der Käufer bei einem ungeklärten Verlust der Ware auf dem Transportweg keinerlei Ansprüche. Bei einem Verbrauchsgüterkauf findet diese Regelung aber zugunsten des Verbrauchers gem. § 474 Abs. 2 S. 2 BGB keine Anwendung. Daher stehen ihm grundsätzlich Ansprüche gegen den Händler zu, er kann insbesondere die Zahlung des Kaufpreises verweigern bzw. den schon gezahlten Kaufpreis zurückverlangen (§ 326 IV i.V.m. §§ 346 ff. BGB).

Kann er aber auch auf die Erfüllung des Vertrages, also die Lieferung der Ware, klagen? Das hat das OLG Hamm unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 16.07.2003 (AZ: VIII ZR 302/02), verneint (Urteil vom 24.05.2011, AZ: AI-2 U 177/10). In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Teil der Ware auf dem Transportweg von einem Dritten gestohlen. Das OLG entschied, dass der Händler mit der Übergabe der Ware an die Transportperson das seinerseits Erforderliche getan habe, sodass sich das Schuldverhältnis allein auf diese Sache beschränke (§ 243 Abs. 2 BGB). Der Lieferung der Waren im Wege des Fernabsatzes liege eine Schick- und gerade keine Bringschuld zugrunde, Leistungsort sei der Ort der gewerblichen Niederlassung des Händlers (§ 269 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BGB). Aus § 474 BGB ließe sich nichts Gegenteiliges entnehmen, dieser regele nicht die Sach- sondern die Preisgefahr. Wegen des Diebstahls sei die Erfüllung durch den Händler gem. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden, sodass dieser von seiner Leistungspflicht frei werde.

Online-Händler sollten sich aber weiterhin vor Klauseln wonach der „Versand auf Risiko des Käufers“ erfolgt hüten. Denn diese sind vor dem Hintergrund der §§ 474 Abs. 2 S. 2 i.V.m. 475 Abs. 1 BGB wettbewerbswidrig und können abgemahnt werden.

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11.08.2011Gewinnspiele und Werbeanrufe: BGH zum Transparenzgebot bei Gewinnspielbeteiligung

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Der BGH hat mit Urteil vom 14.4.2011 entschieden, dass die von einem Gewinnspielveranstalter verwendete Einwilligungserklärung für Werbeanrufe gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG verstößt (AZ: I ZR 50/09). Er bestätigte damit die Auffassung der Vorinstanz (OLG Hamburg, Urteil vom 4.3.2009, AZ: 5 U 260/08).

Ein Gewinnspielveranstalter hatte in einem Beihefter zu einer Zeitschrift ein Gewinnspiel beworben. Dazu gehörte eine Teilnahmekarte, auf welcher der Spielteilnehmer Name, Anschrift und Telefonnummer eintragen konnte. Zudem fand sich darunter der Hinweis: „Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden”.

Der BGH sieht hierin eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 4 Nr. 5 UWG. Danach handelt derjenige unlauter, der bei Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt. Die als Teilnahmebedingung zu qualifizierende Angabe der Telefonnummer sei nicht klar und eindeutig gestaltet. Der Verbraucher könne nicht erkennen, ob seine Telefonnummer Voraussetzung für die Teilnahme am Gewinnspiel sei oder nicht. Der Hinweis zur Freiwilligkeit ließe sich sowohl auf die Angabe der Telefonnummer als auch auf das Einverständnis zu telefonischen Angeboten aus dem Abonnementbereich beziehen. Des Weiteren sei für ihn unklar, ob eine Streichung der Angabe zu seinem Teilnahmeausschluss führe. Der Begriff „Abonnementbereich“ sei zu weit formuliert, er lasse nicht erkennen, ob nur Abonnementverträge oder auch mit dem Absatz derselben zusammenhängende Waren oder Dienstleistungen von der Werbung erfasst würden. Belästigende Werbeanrufe, die aufgrund dieser unklaren und uneindeutigen Teilnahmebedingungen erfolgten, beeinträchtigten die Verbraucherinteressen spürbar und erheblich.

Die Entscheidung des BGH präzisiert die weit gefassten Begriffe des § 5 Nr. 4 UWG und sorgt hier für rechtliche Klarheit.

Sie ist im Volltext abrufbar unter:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=I%20ZR%2050/09&nr=56311

 

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9.08.2011BGH zur Patentierbarkeit von computerimplementierten Erfindungen

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Der BGH hat entschieden, dass bei computerimplementierten Erfindungen zunächst zu prüfen ist, ob diese auf dem Gebiet der Technik liegen (§ 1 Abs. 1 PatG). Erst in einem zweiten Schritt kann dann auf den Ausschluss des Patentschutzes bei Vorliegen eines Programms für Datenverarbeitung „als solches“ (§ 1 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 PatG) eingegangen werden. Das Erfordernis der Technizität liege bei einer datenverarbeitungsmäßgen Abarbeitung von Verfahrensschritten in netzwerkmäßig verbundenen technischen Geräten (Server, Clients) auch dann vor, wenn diese nicht ausdrücklich im Patentanspruch benannt werden (BGH, Urteil vom 24.2.2011, AZ: X ZR 121/09).

Die Beklagte war eingetragene Inhaberin eines Patents, welches u.a. ein „Verfahren zur Erzeugung einer Darstellung für das Wiederfinden einer bereits von der Startseite eines Informationsanbieters aus aufgerufenen und inzwischen verlassenen Informationsseite, welche über das Internet, ein Intranet oder ein Extranet aufrufbar ist“ durch die Registrierung des Benutzers und der aufgerufenen Internetseite erfasste. Dieses Streitpatent war vom Bundespatentgericht mangels vorliegender Technizität für nichtig erklärt worden.

Der BGH folgte dem Bundespatentgericht nur im Ergebnis. In einem ersten Schritt bejahte er das Vorliegen der Technizität. Zwar wurden die technischen Geräte (Server, Clients) in dem Streitpatent nicht benannt, aus Sicht eines Informatikers sei aber offenkundig, dass das patentgeschützte Verfahren den Einsatz von Computern in Netzwerken bedinge, sodass dieser stillschweigend vorausgesetzt würde. In einem zweiten Schritt lehnte der BGH die Patentfähigkeit aber aufgrund von § 1 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 PatG ab. Eine über die reine Datenverarbeitung hinausgehende „Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln“ liege nicht vor. Die elektronische Erfassung (Registrierung) des Benutzers und der Internetseite auf dem Server führe lediglich zu einer Umverlagerung vom Client-Rechner auf denselben.

Das Urteil des BGH festigt die bereits in den Entscheidungen „Suche fehlerhafter Zeichenketten“ (Urteil vom 17.10.2001, AZ: X ZB 16/00), „Dynamische Dokumentengenerierung“ (Urteil vom 22.04.2010, AZ: Xa ZB 20/08), sowie „Wiedergabe topografischer Informationen“ (Urteil v. 26.10.2010, Az. X ZR 47/07) entwickelte Rechtsprechung.

Das Urteil finden Sie im Volltext unter folgendem Link:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=56182&pos=0&anz=1

 

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14.07.2011BGH: Kündigungsrecht bei einem IT-Systemvertrag

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Der BGH hat mit Urteil vom 27.1.2011 entschieden, dass der IT-Systemvertrag als Werkvertrag einzustufen ist und dass das freie Kündigungsrecht des Bestellers aus § 649 BGB durch die Vereinbarung eines außerordentlichen Kündigungsrechts grundsätzlich nicht ausgeschlossen wird.  Die nach der Kündigung zu zahlende Vergütung bemisst sich nach dem Betrag, der dem auf die erbrachten Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung entspricht (AZ: VII ZR 133/10).

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der klagende Unternehmer mit dem Besteller einen Internet-System-Vertrag mit einer Mindestvertragslaufzeit von 36 Monaten geschlossen. Dieser verpflichtete den Unternehmer zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz. In den AGB fand sich eine Klausel, welche die Kündbarkeit während der Laufzeit aus wichtigem Grund bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen regelte. Der Kläger begehrte nach erfolgter Kündigung durch den Besteller die zu zahlende Vergütung.

Der BGH entschied, dass sich ein Ausschluss des Kündigungsrechts des Bestellers gem. § 649 S. 1 BGB weder aus der Natur des Vertrages noch aus der AGB-Klausel ergibt. Die Laufzeitregelung soll sicherstellen, dass sich die insb. zu Beginn der Vertragslaufzeit für die Verwirklichung des Werkerfolgs anfallenden Aufwendungen des Unternehmers amortisieren. Da der Unternehmer aber nach § 649 S. 2 BGB die für die Mindestvertragslaufzeit vereinbarte Vergütung abzüglich der durch die Kündigung ersparten Aufwendungen erhält, wird sein Vergütungsinteresse nicht beeinträchtigt. Eine andere Bewertung wäre ggf. dann möglich, wenn er ein besonderes Interesse daran hat, seine vertraglichen Leistungen bis zum Ende der Mindestvertragslaufzeit erbringen zu dürfen. Eine Auslegung der vertraglich vereinbarten AGB-Klausel ergibt auch keinen derartigen Ausschluss, denn indem der Unternehmer sein Vergütungsinteresse gem. § 649 S. 2 BGB erhält, wird er so gestellt, als wäre der Vertrag erfüllt. Der Ausschluss des Kündigungsrechts des Bestellers macht für den Unternehmer vor diesem Hintergrund keinen Sinn.

Nach der Kündigung hat der Unternehmer Anspruch auf Bezahlung der erbrachten Leistungen durch den Besteller. Deren Höhe bemisst sich nach dem Betrag, der dem auf die erbrachten Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung entspricht. Der Unternehmer ist für die Höhe darlegungs- und beweispflichtig. Die vereinbarten Zahlungsmodalitäten, z.B. Ratenzahlung, müssen nicht allein maßgebend für die Bemessung sein. Der tatsächliche Gesamtaufwand für die Erfüllung der Leistungspflichten bis zur Kündigung kann auch darüber liegen. Hierfür ist die dem Vertrag zugrunde liegende Kalkulation maßgeblich, welche von dem Unternehmer zur schlüssigen Darlegung des Vergütungsanspruchs offen gelegt werden muss. Die Darstellung der Vergütungsstruktur anhand von Verträgen mit sog. Kauf-Kunden reichte im vorliegenden Fall nicht aus, da diesen ein anderes Preis- und Leistungsgefüge zu Grunde lag als dem im Direktvertrieb angebotenen Internet-Sytstem-Vertrag.

An seiner Rechtsprechung hält der BGH in seinen darauf folgenden Entscheidungen fest, siehe z.B. Urteil vom 24.3.2011 (AZ: VII ZR 111/10).

Fazit:
IT-Unternehmer müssen zukünftig auch bei vertraglichen Vereinbarungen von Kündigungsrechten stets mit einer freien Kündigung durch den Besteller rechnen. Im Falle der Kündigung muss der Unternehmer unter Offenlegung seiner Vertragskalkulation die Höhe der erbrachten Leistungen konkret darlegen und beweisen können.

Vorinstanzen:
• LG Düsseldorf, 30.07.2010 (AZ: 20 S 3/10)
• AG Düsseldorf, 23.12.2009 (AZ: 32 C 3951/09)

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1.07.2011Werbung mit Garantien durch den BGH gelockert

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Lange Zeit war umstritten, ob im Rahmen eines Online-Shops mit einer Garantie, z. B. des Herstellers geworben werden darf, ohne dabei gleichzeitig die genauen Bedingungen für die Inanspruchnahme der Garantie anzugeben. Viele Shop-Betreiber werben in ihrem Shop z. B. mit der Angabe „3 Jahre Herstellergarantie“, ohne nähere Angaben zu machen. Einige Gerichte haben dies als Verstoß gegen § 477 BGB und damit als Wettbewerbsverstoß angesehen (z. B. das OLG Hamm, Urteil vom 13.08.2009, Az.: 4 U 71/09). Nach der Vorschrift des § 477 BGB muss eine Garantieerklärung einfach und verständlich abgefasst sein, einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers enthalten und dass die Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Außerdem muss die Garantieerklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, beinhalten.

Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe den Streit beigelegt und entschieden, dass von der Vorschrift des § 477 BGB noch nicht die bloße Werbung mit einer Garantie erfasst ist (BGH, Urteil vom 14.04.2011, Az.: I ZR 133/09). Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 BGB falle nämlich erst die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führende Willenserklärung, nicht dagegen bereits die Werbung, mit der eine Garantie im Zusammenhang mit Verkaufsangeboten noch gar nicht rechtsverbindlich versprochen wird. Ein Händler hatte in seinem Online-Shop mit einer Garantie von drei Jahren für ein Produkt geworben, ohne die Bedingungen für den Eintritt des Garantiefalls und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantie anzugeben. Eine Werbung mit der Angabe „3 Jahre Herstellergarantie“ auf der Angebotsseite dürfte damit nunmehr rechtskonform sein, auch wenn keine zusätzlichen Angaben zur Garantie gemacht werden. Das Garantieversprechen des Herstellers,das in aller Regel in der Verpackung untergebracht ist, muss sich dann allerdings an den Voraussetzungen des § 477 BGB messen lassen. Werden hier die Anforderungen nicht erfüllt, haftet hierfür nicht der Händler.

Der Händler aber muss weiterhin auf der Hut sein, wenn er die Garantieregelungen z. B. in seine AGB integriert, denn auf solche Garantieklauseln findet § 477 BGB wiederum Anwendung. Denn in diesem Fall liegt eine Garantieerklärung des Händlers vor. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom April 2011 ausdrücklich festgestellt, dass es sich bei der Vorschrift des § 477 BGB sehr wohl um eine sog. Marktverhaltensregelung handelt, sodass Verstöße gegen die Vorschrift grundsätzlich wettbewerbswidrig sein können.

Auch der Unterschied zwischen der gesetzlichen Gewährleistung und der Garantie ist nicht immer geläufig. Während es sich bei der Gewährleistung um gesetzliche Mindestrechte des Käufers beim Vorliegen von Sach- oder Rechtsmängeln handelt, von denen in AGB auch nicht abgewichen werden kann, versteht man unter einer Garantie ein darüber hinaus gehendes, grundsätzlich freiwilliges Versprechen, entweder des Herstellers (z. B. eine Haltbarkeitsgarantie) oder des Händlers (z. B. Geld-zurück-Garantie), die sich gegenüber Verbrauchern an der Vorschrift des § 477 BGB richtet.

Internethändlern ist somit zu raten, besonders sorgsam darauf zu achten, dass mit einer Garantie des Herstellers lediglich auf der Angebotsseite geworben wird, während eigene Garantieversprechen im Rahmen der AGB tunlichst vorab durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüft werden sollten. Soweit im Rahmen von Auktionsplattformen Garantien genannt werden, sollten diese explizit als Herstellergarantien bezeichnet werden, da die Angebote auf Auktionsplattformen wie eBay nach der Rechtsprechung im Gegensatz zu den Angebotsseiten der Online-Shops bereits als bindende Angebote gelten.

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29.06.2011BGH zum Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels

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Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zum Ausschluss des Rechts zum Rücktritt vom Kaufvertrag bei Unerheblichkeit eines Sachmangels getroffen.

Der Rechtsvorgänger der Klägerinnen erwarb Mitte 2006 von der Beklagten ein Wohnmobil zum Preis zum 134.437 €, welches nach Übergabe vier Mal in der Werkstatt der Beklagten nachgebessert werden musste. Nach dem letzten Werkstattaufenthalt erklärte der Käufer im Juni 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag. 

Die Klägerinnen haben mit ihrer Klage – unter Anrechnung der Nutzungsvorteile – die Zahlung von 127.715,15 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Wohnmobils, die Erstattung von Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs begehrt. Die Streithelferin ist als Herstellerin des Fahrzeugs dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Berufung der Streithelferin und der Beklagten hat das Oberlandesgericht weitgehend zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass im Hinblick auf den bereits viermaligen Werkstattaufenthalt ein erheblicher Mangel vorliege, obwohl die Kosten zur Beseitigung der noch vorliegenden Mängel lediglich knapp ein Prozent des Kaufpreises betrügen.

Die hiergegen gerichtete Revision der Streithelferin hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechsprechung bekräftigt, dass Sachmängel, deren Beseitigung Aufwendungen von lediglich knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern, als unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB* einzustufen sind und daher einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht rechtfertigen; dies gilt auch für ein Fahrzeug der “Luxusklasse”. Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es nur dann entscheidend an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist; diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Unerheblich ist ferner, dass der Kaufgegenstand vor der Erklärung des Rücktritts bereits mehrfach nachgebessert wurde. Die Erheblichkeit eines bestehenden Mangels hat nichts damit zu tun, in welchem Umfang der Verkäufer zuvor andere Mängel beseitigt hat.

*§ 323 BGB: Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

 (…) 

 (5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. 

Urteil vom 29. Juni 2011 – VIII ZR 202/10

LG Lübeck – Urteil vom 7. Januar 2010 – 10 O 251/07

OLG Schleswig – Urteil vom 8. Juli 2010 – 16 U 10/10

Karlsruhe, den 29. Juni 2011

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 116/2011 vom 29.06.2011

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8.06.2011BGH: Werbung mit Garantieversprechen

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Ein Internet-Händler warb auf seiner Webseite mit einer Garantie von drei Jahren, ohne die Bedingungen für den Eintritt des Garantiefalls und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantie anzugeben. Ist das erlaubt oder handelt es sich um irreführende Werbung?

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Garantie nicht schon in der Werbung selbst aufgeführt werden müssen (Urteil vom 14.04.2011 – Az.: I ZR 133/09). Der BGH stellte klar, dass der Gesetzgeber an eine ordnungsgemäße Garantieerklärung zwar inhaltliche Anforderungen stelle, allerdings müssten diese nicht schon bei der Werbung vorliegen. Diese fordere den Verbraucher lediglich zur Warenbestellung auf und kündige die Garantieerklärung nur an. Die Garantieerklärung selbst sei erst die Willenserklärung, die zum Abschluss eines Kaufvertrags oder eines eigenständigen Garantievertrags führe.

Derzeit liegt die Urteilsbegründung zu dieser Entscheidung noch nicht vor. Deshalb gilt vorerst folgender Rat: In Webshops mit unverbindlichem Warenangebot müssen die Einzelheiten der Garantie erst mit der Auftragsbestätigung versendet werden. In allen anderen Internet- Angeboten sind die Garantieangaben dagegen weiterhin vollständig in den Artikelbeschreibungen darzustellen.

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30.05.2011Beim Eröffnungsangebot sind durchgestrichene Preise ohne Zusatz unzulässig

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17.03.2011 klargestellt, dass die Werbung mit Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, nur zulässig ist, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen, höheren Preisen verlangt werden (Urteil vom 17. März 2011 – Az. I ZR 81/09, Pressemitteilung des BGH Nr. 44/2011 vom  18. März 2011).

Ein Teppichhändler hatte in einer Zeitung seinen Einführungspreisen höhere, durchgestrichene Preise gegenüber gestellt. Die BGH-Richter sahen darin einen Wettbewerbsverstoß. Wer mit höheren durchgestrichenen Preisen bei einem Einführungsangebot werbe, müsse klar stellen, worauf sich der durchgestrichene Preis beziehe. Sei es der spätere reguläre Preis, müsse angegeben werden, wann das Einführungsangebot ende und ab wann der reguläre Preis verlangt werde.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 29.06.2010 – Az. I 20 U 28/10) hatte entschieden, dass durchgestrichene „Statt“-Preise bei Sonderangeboten ohne erklärenden Zusatz zulässig seien, wenn es sich bei dem alten Preis um den Verkaufspreis des Händlers handele. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu dieser Frage entwickelt.

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23.05.2011BGH: Markenproduktpiraterie nur bei klarer und deutlicher Imitationsbehauptung wettbewerbswidrig

Markenrecht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 5.5.2011 entschieden, dass für die Einordnung des Handels mit Markenparfümimitaten als unlautere vergleichende Werbung gem. § 6 Abs. 2 Nr. 6 Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) eine klare und deutliche Imitationsbehauptung erforderlich ist. Hierfür reicht es nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden (AZ: I ZR 157/09 – Creation Lamis).

Die Beklagte führt unter der Marke „Creation Lamis“ im Internet Parfümprodukte im Niedrigpreissegment, deren Duft dem von teuren Markenparfüms jedenfalls ähnelt. Die Klägerin, die selbst Markenparfümprodukte anbietet, hielt dieses Vorgehen für wettbewerbswidrig, da eine Nachahmung des Originals vorliege.

§ 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG bestimmt, dass eine unlautere vergleichende Werbung dann vorliegt, wenn der Vergleich „eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt“. Diese Vorschrift verbietet laut BGH nicht, ein Original nachzuahmen, sodass eine ähnliche Aufmachung oder Bezeichnung der Imitate, die gewisse Assoziationen zu Markenprodukten weckt für sich nicht ausreicht. Vielmehr ist eine klare und deutliche Imitationsbehauptung erforderlich. Das Produkt muss hierfür aus Sicht des jeweiligen Verkehrskreises als Imitation des Originalprodukts beworben werden. Sonstige Umstände, die erst zu ermitteln sind, können keine Berücksichtigung finden.

Wenn sich eine Werbung allerdings an verschiedene Verkehrskreise richtet, reicht es laut BGH aus, wenn die Unlauterkeit im Hinblick auf zumindest einen Verkehrskreis gegeben ist. Das Berufungsgericht hatte im vorliegenden Fall lediglich auf die Sicht der Endverbraucher abgestellt und damit eine Unlauterkeit verneint, die Sicht der Fachhändler aber außer Betracht gelassen. Die Klägerin hatte hierzu vorgetragen, dass die Händler wegen ihrer speziellen Kenntnisse aufgrund der Bezeichnungen und Ausstattung der Parfümimitate in der Werbung eine klare Imitationsbehauptung erkannt hätten. Das Berufungsurteil wurde daher vom BGH aufgehoben und die Sache zurück an das Berufungsgericht verwiesen.

Zudem soll das Berufungsgericht auch überprüfen, ob die Werbung des Beklagten gegenüber Händlern eine unangemessene Rufausnutzung der Marken der Klägerin darstellt (s. hierzu § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG).
 
Vorinstanzen
KG Berlin, Urt. v. 24.07.2009 – 5 U 48/06
LG Berlin, Urt. v. 25.01.2006 – 97 O 2/05

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