7.05.2010OLG Schleswig: Gewerbliches Ausmaß bereits bei nur einem Musikalbum

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In der Rechtsprechung bisher uneinheitlich beurteilt wird die Frage, welche Anforderungen an das Merkmal des „gewerblichen Ausmaß“ im Sinne des urheberrechtlichen Auskunftsanspruches gem. §101 UrhG zu stellen sind. Während manche Gerichte davon beispielsweise erst bei einem Wert von 3.000 EUR der heruntergeladenen Dateien (so das LG Frankenthal , Beschluss v. 15.09.2008 – Az.: 6 O 325/08) ausgehen, entschied das OLG Celle, dass ein gewerbliches Ausmaß bereits dann angenommen werden kann, wenn lediglich ein einziges Musikalbum in einer P2P-Tauschbörse angeboten wird.

Im vorliegenden Fall wurde kurz nach Veröffentlichung eines Musikalbums dieses online zum Download angeboten, obwohl der Anbietende keine entsprechenden Rechte dafür innehatte. Daraufhin wurde der Access-Provider durch die Klägerin, welche die ausschließlichen Nutzungsrechte des Musikalbums hatte, auf Auskunft in Anspruch genommen, um die Adressdaten des Rechtsverletzers zu erhalten. Der Provider verweigerte jedoch die Auskunft, da er der Ansicht war, dass ein einziges Musikalbum noch kein gewerbliches Ausmaß nach § 101 UrhG darstelle und er daher nicht zur Auskunft verpflichtet sei.

Die Richter des Oberlandesgerichtes Schleswig folgten dieser Ansicht jedoch nicht. Vielmehr verpflichteten sie den Provider, die notwendigen Informationen, Namen und Anschrift der Rechtsverletzer, an den Rechteinhaber herauszugeben. Das Tatbestandsmerkmal des gewerblichen Ausmaßes gem. §101 UrhG erfordert grundsätzlich, dass eine Rechtsverletzung von nicht unerheblicher Schwere vorliegt. Außerdem setzt die urheberrechtliche Rechtsverletzung eine erhebliche Schwere voraus, die über den rein privaten Gebrauch hinausgeht.

Nach Ansicht des OLG Schleswig waren diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt, obwohl es sich nur um ein Musikalbum handelte.  Werde ein Album in der relevanten Veröffentlichungsphase mehrfach angeboten, so liege darin jedenfalls ein Verstoß im gewerblichen Ausmaß. Die Grenze des Privaten werde in diesem Fall regelmäßig überschritten, so das Gericht. Die Auskunftsverpflichtung des Access-Providers sei auch verhältnismäßig, um den Sinn der Vorschrift nicht leerlaufen zu lassen  und die Verfolgung illegal verbreiteter geschützter Werke zu ermöglichen.

Fazit: Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes, wann ein „gewerbliches Ausmaß“ im Sinne des Auskunftsanspruchs gem. §101 UrhG angenommen werden kann, steht noch aus. In der Rechtsprechung besteht jedoch bereits jetzt die klare Tendenz, dieses Ausmaß nicht nur an der Anzahl der Downloads zu messen, sondern auch daran, wie aktuell dieser Download ist und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser noch im Verkehr hat. Nach dieser Tendenz ist die Schwelle des gewerblichen Ausmaßes sehr niedrig anzusetzen.

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Florian Decker
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25.11.2009LG Köln: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Auskunftsverlangen nach § 101 Abs. 9 UrhG

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OLYMPUS DIGITAL CAMERAWieder einmal hatte sich ein Gericht mit dem  urheberrechtlichen Auskunftsanspruch gemäß §101  UrhG auseinanderzusetzen. Das Landgericht Köln hatte  in seiner Entscheidung vom Mai 2009 (Beschluss vom 04.05.2009 – Az.: 9 0H 197/09) zu prüfen, ob ein Auskunftsanspruch bestehen kann, wenn die verfahrensgegenständlichen Verkehrsdaten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr herausgegeben werden können.

Im konkreten Fall ermittelte die Antragsstellerin wie üblich die dynamische IP-Adresse, von der illegale Musik-Downloads im Internet angeboten worden waren und begehrte darauf hin den Namen und die Anschrift des  Nutzers über den Auskunftsanspruch gem. §101 Abs. 9 UrhG.

Allerdings lehnten die Kölner Richter den Antrag wegen prozessualer Unzulässigkeit ab. Dem Antragssteller fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da der Provider die Verkehrsdaten gemäß § 3 Nr. 30 TKG  sieben Tagen nach dem Einwahlzeitpunkt gelöscht hatte.

Der Auskunftsanspruch ist also dann nicht durchsetzbar, wenn Verkehrsdaten tatsächlich nicht herausgegeben werden können. Eine längere Speicherung als sieben Tage ist nur im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung über einen Zeitraum von 6 Monaten möglich. Diese wird gemäß § 113a TKG aber nur zum Zwecke der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung zugelassen, nicht jedoch zur Sicherung von urheberrechtlichen Ansprüchen.

Der Rechteinhaber kann die Löschung der Daten nur umgehen, indem er – wie in der Regel üblich – rechtzeitig eine Sicherungsanordnung beantragt.  Diese verpflichtet den jeweiligen Access-Provider vorübergehend, die Verkehrsdaten auch nach Ablauf von sieben Tagen nicht zu löschen. Da aber im vorliegenden Fall keine solche Sicherungsanordnung beantragt wurde, unterlag der Provider dieser Verpflichtung nicht.

Fazit: Möchte ein Rechteinhaber seinen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch gem. §101 Abs. 9 UrhG geltend machen, muss er dies innerhalb von sieben Tagen nach Ermittlung der IP-Adresse tun. Umgehen kann er dies nur durch die rechtzeitige Beantragung einer Sicherungsanordnung.

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24.11.2009Filesharing FAQ

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Man arrested for violating copyright lawsImmer häufiger werden illegale Downloads durch die Musikindustrie und Filmindustrie und deren bevollmächtigte Anwaltskanzleien verfolgt und abgemahnt. Dabei werden eine Unterlassungserklärung und zur Schadenskompensation ein pauschaler Betrag verlangt, der je nach Anzahl der Musiktitel im drei- bis vierstelligen Bereich liegt.
In vielen Fällen wissen die Abgemahnten noch nicht einmal etwas von den illegalen Downloads, weil Sie lediglich Anschlussinhaber sind und die Musiktitel oft von Familienmitgliedern oder Gästen ohne ihr Wissen durchgeführt werden.
Dementsprechend ist der Schock bei einer Abmahnung groß.
Kann man sich in einer solchen Situation gegen die Ansprüche der Musikindustrie wehren? Diese Frage ist wegen uneinheitlicher Rechtsprechung und häufiger Gesetzesänderungen schwierig zu beantworten. Im Folgenden werde ich jedoch versuchen, die Problematik anhand der aktuellen Rechtslage darzustellen.

1. Technische Grundlagen
(Wie kann der Rechteinhaber feststellen, wann von einem bestimmten Anschluss aus etwas heruntergeladen bzw. angeboten wurde und zu wem dieser Anschluss gehört?)

Die Musikindustrie, die Filmindustrie und die Softwareindustrie beschäftigen Anwaltskanzleien (Rasch, Waldorf, Kornmeier, U+C, Nümann und Lang, Schulenburg & Schenk, Schutt & Waetke ), welche die Urheberrechtsverletzungen im Internet verfolgen. Vrreiter auf diesem Gebiet ist die Hamburger Kanzlei des Rechtsanwalts Clemens Rasch, der zu diesem Zweck ein eigenständiges Unternehmen, die proMedia GmbH gegründet hat. Mittlerweile hat sich jedoch auch die Firma digiprotect etabliert, die für mehrere andere Kanzleien tätig wird.
In diesen Unternehmen sind Mitarbeiter täglich damit beschäftigt, im Internet so genannte Tauschbörsen zu überwachen. Auf diesen Tauschbörsen werden unter anderem urheberrechtlich geschützte Musikstücke ohne die Genehmigung der Rechteinhaber zwischen den Benutzern ausgetauscht.

Da die Tauschbörsen problemlos zugänglich sind, können auch die genannten Unternehmen sich dort anmelden und die Tauschvorgänge beobachten. Dabei ist es möglich, die Internet-Adressen der Benutzer bzw. Anschlussinhaber (IP-Adressen) zu protokollieren.
Meist laden die Mitarbeiter der Unternehmen selbst einige Musikstücke von den verfolgten Benutzern herunter, um die Rechtsverletzung besser nachweisen zu können. Dabei handeln sie nicht widerrechtlich, weil sie das Einverständnis der Musikindustrie besitzen.
Anschließend werden Abbildungen des Bildschirms (Screenshots) ausgedruckt, auf denen zu sehen ist, welche Musiktitel der Benutzer zu einer bestimmten Uhrzeit angeboten hat und welche Titel heruntergeladen wurden.

Die IP-Adresse des Benutzers besteht jedoch lediglich aus einer Zahlenkombination, die dem Anschlussinhaber von seinem Internetanbieter (Access-Provider) zugewiesen wird. Deshalb können die Unternehmen nicht ohne weiteres ersehen, wer hinter der IP-Adresse in Wirklichkeit steht.

An diesem Punkt kommt nun die Anwaltskanzlei ins Spiel. Sie versucht, die Identität des Anschlussinhabers zu ermitteln. Diese Auskunft kann der Kanzlei aber nur dessen Internetanbieter geben, weil dieser die erforderlichen Daten speichert.
Der Internetanbieter ist verpflichtet, Auskünfte in einem Anordnungsverfahren nach § 101 UrhG zu erteilen, wenn eine entsprechende richterliche Anordnung ergeht. Deshalb versuchen die Kanzleien nun, die Auskünfte auf diesem Wege zu erhalten. Ergeht die gewünschte richterliche Anordnung, erhält die Kanzlei die tatsächliche Adresse des Anschlussinhabers, dessen IP-Adresse sie im Internet protokolliert hat.
Darauf hin wird je nach Anzahl der angebotenen Musiktitel ein pauschaler Schadensbetrag bestimmt und dieser mittels eines Serienabmahnschreibens von dem Anschlussinhaber eingefordert.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in einigen Einzelfällen bei den Ermittlungen durch Fehler (z.B. Zahlendreher) falsche Adresse übermittelt wurden. Falls sich der Anschlussinhaber vollkommen sicher ist, dass von seinem Anschluss keine Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, kann sich eine Überprüfung der ermittelten Adresse lohnen. In diesem Falle sollte jedoch ein qualifizierter Rechtsanwalt aufgesucht werden.

2. Rechtliche Grundlagen
(Darf der Rechteinhaber überhaupt Ansprüche geltend machen?)

Grundsätzlich ist das illegale Herunterladen aber auch das reine Anbieten von Musik und Filmen eine Urheberrechtsverletzung und zivilrechtlich als unerlaubte Handlung einzustufen. Wer eine solche unerlaubte Handlung begeht, hat dem Verletzten (hier des jeweiligen Musiklabels als Rechteinhaber) den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Zu diesem Schaden zählen zunächst die Anwaltskosten, soweit Sie erforderlich waren.

Durch die Urheberrechtsnovelle vom 01.09.2008 wurde die so genannte „100-Euro-Abmahnung“ in § 97a Abs. 2 UrhG normiert. Danach darf im Falle einer „unerheblichen Rechtsverletzung“ einer Privatperson für die erste Abmahnung nur eine Gebühr von 100 Euro geltend gemacht werden. Wie der Begriff „unerhebliche Rechtsverletzung“ allerdings auszulegen ist, sollte durch die Gerichte festgelegt werden, was bisher allerdings nicht geschehen ist. Es existiert bisher lediglich ein einziges Urteil des LG Köln (Urteil vom 13.05.2009, Az.: 28 O 889/08), das den Upload von 964 Audiodateien wenig überraschend als „nicht unerheblich“ einstuft. Insgesamt ist der § 97a Abs. 2 aber momentan ein Unsicherheitsfaktor für die Rechteinhaber, an den sie sich bisher vor allem bei „kleineren“ Fällen noch nicht recht herantrauen.

Wesentlich fortgeschrittener ist die Rechtsprechung bei der Frage zum „gewerblichen Ausmaß“ in § 101 UrhG  für die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs. Hier scheint sich als herrschende Meinung anzudeuten, dass der Down- bzw. Upload eines aktuellen Musikalbums oder eines aktuellen Films bereits das“ gewerbliche Ausmaß“ erfüllt. So bisher  das LG Oldenburg (Beschluss vom 15.09.2008 – Az. 5 O 2421/08), das LG Köln (Beschluss vom 02.09.2008 – Az. 28 AR 4/08), das LG Frankfurt a.M. (Beschluss v. 18.09.2008 – Az. 2-06 O 534/08) und das LG Nürnberg (Beschluss v. 22.09.2008 – Az.: 3 O 8013/08)

Das Abmahnschreiben zielt rechtlich darauf ab, eine Unterlassungserklärung von dem Anschlussinhaber zu erhalten. In dieser soll er sich verpflichten, künftig keine Urheberrechtsverletzungen mehr gegen den Rechteinhaber zu begehen. Falls diese Verpflichtung nicht eingehalten wird, unterwirft er sich unmittelbar einer hohen Vertragsstrafenforderung.
Hat der Anschlussinhaber zum Zeitpunkt der Abmahnung noch keine Unterlassungserklärung abgegeben, war die Inanspruchnahme der Anwaltskanzlei für den Rechteinhaber notwendig und die Kosten müssen ersetzt werden.
Hier ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Unterlassungserklärung grundsätzlich von einem qualifizierten Rechtsanwalt angefertigt werden sollte. Es wird dringend davon abgeraten, die Unterlassungserklärung ohne Prüfung zu unterzeichnen oder vorgefertigte bzw. selbst erstellte Unterlassungserklärungen  zu verwenden.
Das Honorar des Anwalts richtet sich nach einem fiktiven Streitwert. Dieser wird von den Gerichten unterschiedlich berechnet und zum Teil mit 10.000,00 € pro Musiktitel veranschlagt. Bei mehreren angebotenen Musiktiteln (es zählt jeder Titel im Upload-Verzeichnis!) kommt schnell ein immenser Streitwert zusammen, so dass das Anwaltshonorar im Einzelfall theoretisch bis zu 10.000,00 € und mehr betragen kann.

Ein Schadensersatz für die Musiktitel oder Filme selbst nach der Lizenzanalogie wurde bisher selten durch die Rechteinhaber geltend gemacht, weil dieser schwierig zu beziffern ist. Erste vorsichtige Schritte mit pauschalen Schadensersatzbeträgen für die unerlaubte Verwendung der Lizenz in Höhe von 150 Euro (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.02.2009 – Az.: 29 C 549/08) und 275 Euro (AG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.12.2008 – Az.: 32 C 1539/08) waren jedoch bereits erfolgreich.

Ebenfalls erstattungsfähig sind die Ermittlungskosten, die den Rechteinhabern für die Identifikation des Anschlussinhabers angefallen sind. Diese fallen durch die massenhafte Bearbeitung gegenüber den anderen Beträgen nicht sonderlich ins Gewicht.

In der Regel ist es bisher aber noch so, dass ausschließlich die angefallenen Anwaltskosten geltend gemacht werden. Dies kann sich bei entsprechend positiven Urteilen für die Rechteinhaber hinsichtlich weiteren Schadensersatzes jedoch schnell ändern.

Ob ein Anschlussinhaber tatsächlich eine Unterlassungserklärung abgeben oder Schadensersatz zahlen muss, wenn er die Musiktitel nicht selbst herunter geladen hat ist streitig. Verschiedene Gerichte vertreten zu dieser Frage unterschiedliche Auffassungen (sog. Störerhaftung, hierzu später mehr).

Die Rechteinhaber als Kläger haben aber den Vorteil, dass sie bei unerlaubten Handlungen im Internet das Gericht deutschlandweit frei wählen können (sog. „fliegender Gerichtsstand“). So ist es ihnen möglich, ein Gericht mit für sie günstiger Rechtsprechung auszuwählen.

3. Entwicklungen in der Rechtsprechung
(Welches Gericht vertritt momentan welchen rechtlichen Standpunkt und wie wirkt sich das aus?)

Das OLG Köln (Urteil vom 23.12.2009 – Az.: 6 U 101/09; Beschluss vom 08.05.2007, Az.: 6 U 244/06), das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 27.12.2007, Az.: I-20 W 157/07), das OLG Hamburg (Beschluss vom 11.10.2006, Az.: 5 W 152/06), das LG Hamburg (Urteil vom 26.07.2006, Az.: 308 O 407/06; Urteil vom 25.01.2006, Az.: 308 O 58/06, Urteil vom 15.07.2008, Az.: 310 O 144/08),  das LG Leipzig (Beschluss vom 08.02.2008, Az.: 5 O 383/08), das LG Berlin (Urteil vom 13.01.2009, Az.: 15 O 957/07)  vertreten sämtlich die Auffassung, dass der Anschlussinhaber als Störer für Urheberrechtsverletzungen über seinen Internetanschluss auf jeden Fall haften muss. Begründet wird dies damit, dass der Anschluss eine Gefahrenquelle sei, die der Inhaber ständig zu überwachen habe.

Dagegen haben sowohl das LG Mannheim (Urteil vom 30.01.2007, Az.: 2 O 71/06) als auch das OLG Frankfurt (Beschluss vom 20.12.2007 – 11 W 58/07) entschieden, dass der Anschlussinhaber  generell nicht als Störer einzustufen ist und deshalb nicht haften muss. Eine Überwachungspflicht für Familienmitglieder ohne Anlass ist nach Ansicht dieser Gerichte unzumutbar. Der Anschlussinhaber muss allerdings glaubhaft nachweisen, dass er die Urheberrechtsverletzungen nicht begangen hat und er muss im Rahmen der sekundären Beweislast Auskunft darüber geben, wer der tatsächliche Verletzer ist – allerdings nur soweit ihm das bekannt ist. Darüber hinaus muss er auch nachweisen, dass er nach seinen Möglichkeiten Maßnahmen gegen Urheberrechtsverletzungen ergriffen hat (z.B. eigene und eingeschränkte Benutzerkontos für jeden Nutzer)

Es herrschen folglich gegensätzliche Auffassungen an den verschiedenen Gerichten. Allerdings ist eine deutliche Tendenz in Richtung der Störerhaftung erkennbar. Die Urteile aus Mannheim und Frankfurt sind diesbezüglich mittlerweile als Mindermeinungen anzusehen.
Ganz abgesehen davon haben die Musiklabels als Kläger den Vorteil, dass Sie sich nach dem in der Rechtsprechung vorherrschenden Grundsatz des „fliegenden Gerichtsstands“ das Prozessgericht frei auswählen dürfen.

Mit einer Entscheidung, die den Abgemahnten von der Haftung entbindet, ist deshalb im Regelfall nicht mehr zu rechnen. Ausgenommen davon sind Sonderfälle, wenn der Anschlussinhaber etwa beweisen kann, dass während der Tatzeit niemand zu Hause war (zB Urlaub) und der Router entsprechend gegen Zugriffe von außen gesichert wurde (OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2008, Az.: 11 U 52/(07).

Update:

BGH, Urteil  vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens

Entgegen seiner damaligen Pressemitteilung hat sich der BGH in seiner Entscheidung (Volltext) zunächst nicht dafür ausgesprochen, dass in einfach gelagerten Fällen, in denen lediglich ein Titel hochgeladen wurde, die Abmahnkosten nach § 97a Abs. 2 UrhG lediglich i. H. v. 100 € ersetzt verlangt werden können.

Darüber hinaus hat der BGH folgende Grundsätze zur WLAN-Haftung aufgestellt:

  • Der WLAN-Betreiber haftet grundsätzlich nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nach §§ 19a, 97 UrhG, sodass ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach ausscheidet. Hiervon ist jedoch die Frage der die Haftung des Anschlussinhabers auf Unterlassung und ggf. Erstattung der Abmahnkosten bei berechtigter Abmahnung zu trennen – sog. „Störerhaftung“
  • Die sog. „Halzband-Entscheidung“, bei der ein eBay-Account durch einen Dritten missbraucht wurde, ist entgegen der Ansicht einiger Massenabmahner nicht auf WLAN-Fälle anwendbar.
  • Der Betreiber eines privaten WLAN-Anschlusses haftet für unterlassene Prüfungspflichten schon wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses durch einen Dritten, d. h. bereits ab Inbetriebnahme des Anschlusses, und nicht erst dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch bestehen – zumindest dann, wenn der Betreiber die auch im privaten Gebrauch verkehrsüblichen und zumutbaren Zugangssicherungen unterlässt.
  • Welche konkreten Maßnahmen zumutbar sind, bestimmt sich auch für eine Privatperson nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten im Kaufzeitpunkt des Routers. Es kann ihm nicht zur Pflicht gemacht werden, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem jeweils neuesten Stand der Technik entsprechend anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden.

4. Fazit
Die Rechtslage ist nach wie vor undurchsichtig, verschiebt sich aber tendenziell in Richtung der Rechteinhaber. Nur wer das hohe Kostenrisiko nicht scheut und risikofreudig ist sollte sich auf einen Prozess einlassen. Dennoch lohnt es sich generell noch immer, gegen die Abmahnungen vorzugehen. Ein qualifizierter Anwalt ist meist in der Lage, durch Verhandlungen und stichhaltige Argumentation den eingeforderten Schadensersatz außergerichtlich deutlich zu reduzieren und einen Vergleich herbeizuführen.

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Florian Decker
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30.10.2009LG Kiel: Einmalige Rechtsverletzung kein gewerbliches Ausmaß i.S.v. §101 I UrhG

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DVD Case 2In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Landgerichts Kiel (Beschluss vom 2. September 2009, AZ: 2 O 221/09) ging es einmal mehr um das gewerbliche Ausmaß im Rahmen des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß §101 I UrhG.

Im vorliegenden Fall war der Kläger Inhaber von Rechten an einem Musikalbum, welches in einer Filesharing-Börse zum Download angeboten wurde. Der Kläger beantragte bei den jeweiligen Internetprovidern, dass die Verbindungsdaten derjenigen Anschlussinhaber, welche das entsprechende Musikalbum anboten und damit gegen das Urheberrecht des Künstlers verstießen, längerfristig gespeichert werden. Durch die Sicherung der Verbindungsdaten nur für einen sehr kurzen Zeitraum sei es ihm verwehrt, seinen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch durchzusetzen.

Das LG Kiel verneinte allerdings einen Auskunftsanspruch und wies den Antrag ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der in §101 I UrhG statuierte Auskunftsanspruch keine pauschale Überprüfung aller Anschlussinhaber erlaube, da dieser in keinem Fall als rechtliche Grundlage für eine Rasterfahndung anzusehen sei. Auch sahen die Kieler Richter keine Veranlassung, im vorliegenden Fall eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß anzunehmen, nur weil diese über eine P2P-Musiktauschbörse erfolgt sei. Vielmehr sei dazu nötig, dass Rechtsverletzungen von erheblicher Qualität vorlägen. Allein die Anzahl an Rechtsverletzungen könne dabei aber niemals ein gewerbliches Ausmaß i.S.v. §101 I, II UrhG begründen. Denn es hätte zunächst ein gewisser Umfang erreicht werden müssen, der über das hinausgehe, was der Nutzung zum privaten Gebrauch entspreche.

Auf die Frage, ob der im konkreten Fall nicht vorliegende Anspruch dem Kriterium der Verhältnismäßigkeit gem. §101 IV UrhG standhält, ist das Gericht konsequenterweise nicht eingegangen. Naheliegend wäre es jedenfalls gewesen, einen solchen Anspruch bei Angebot nur eines Albums, an dem der Antragssteller die Rechte besitzt, zu versagen. Zwar muss dem Interesse des Schutzrechtsinhabers auf Auskunftserteilung grundsätzlich Vorrang erteilt werden, jedoch kann dies nicht dann gelten, wenn lediglich ein Einzelfall wie vorliegend gegeben ist.

Fazit: Das LG Kiel nimmt entgegen einiger anderer Ansichten in der Rechtsprechung (z.B. OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008 – Az. 6 W 182/08) bei nur einer Rechtsverletzung kein gewerbliches Ausmaß an. Andere Gerichte gehen auch bei einmaliger Rechtsverletzung von einem gewerblichen Ausmaß aus, und zwar insbesondere dann, wenn das Musikalbum in der relevanten Verkaufsphase im Internet zugänglich gemacht wird. Dennoch herrscht insgesamt noch immer große Uneinigkeit, ab welcher Zahl und Art an Rechtsverletzungen schließlich ein gewerbliches Ausmaß angenommen werden kann. Eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH zum Auskunftsanspruch bleibt daher abzuwarten.

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18.03.2009Kein Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG bei Anbieten eines aktuellen Musikalbums

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Das OLG Oldenburg hat mit Beschluss vom 1.12.2008 – 1 W 76/08 (LG Oldenburg; rechtskräftig) entschieden, dass das Anbieten eines sehr aktuellen Musikalbums in einer Tauschbörse kein “gewerbliches Ausmaß” im Sinne des § 101 UrhG darstellt und deshalb ein Auskunftsanspruch gegen den Internetprovider auf Herausgabe der Kundendaten gemäß § 101 Abs. 2 UrhG nicht geltend gemacht werden kann.

Zunächst stellt das Gericht klar, dass das Erfordernis der Verletzung in „gewerblichem Ausmaß” nicht nur für die Ansprüche gegen den Verletzer aus § 101 Abs. 1 UrhG gelte, sondern auch für die Ansprüche gegen Dritte, die das Gesetz in § 101 Abs. 2 UrhG zur Verfügung stelle.

Nach § 101 Abs. 1 Satz 2 sei für das Kriterium des „gewerblichen Ausmaßes” sowohl die Anzahl als auch die Schwere der Rechtsverletzungen entscheidend. Die Antragstellerin habe jedoch nur einen Download – nämlich Ihren eigenen Testdownload – des Musikalbums nachweisen können, weshalb die Anzahl der Verletzungen bereits nicht geeignet sei, das „gewerbliche Ausmaß” anzunehmen. Das Gericht hob hervor, dass zwar durchaus der Verdacht bestehe, dass das Musikalbum über einen längeren Zeitraum und zum mehrfachen Download angeboten wurde; dieser Verdacht allein sei aber kein Kriterium, um die Grundrechte der Antragsgegnerin einzuschränken.

Die Schwere der Rechtsverletzung sei daher im Lichte der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts aus Art. 10 GG auszulegen. Dies habe der Gesetzgeber selbst für die Ansprüche aus Abs. 1 und 2 in § 101 Abs. 4 UrhG betont, indem er diese Ansprüche ausschließe, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig sei.

Abschließend betonte das Gericht, dass durch diese Entscheidung die Verfolgung von illegaler Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet erheblich erschwert werde. Dies sei jedoch kein Grund, den Begriff des „gewerblichen Ausmaßes” über die Grenzen hinaus rein ergebnisorientiert auszudehnen.

Kommentar: Die Entscheidung widerspricht den bisherigen Tendenzen in der Rechtsprechung, die ein „gewerbliches Ausmaß” zum Teil bereits durch das Anbieten eines einzigen aktuellen Songs angenommen haben und damit den Interessen der Rechteinhaber und den Wünschen der Politik nach einer engen Auslegung zum Schutz der Urheberrechte entsprachen. Ich halte diese Entscheidung für begrüßenswert, weil sie – wie das Gericht selbst ausführt – nicht ergebnisorientiert getroffen sondern meines Erachtens juristisch sauber und nachvollziehbar unter einer Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung erarbeitet wurde.