23.08.2010LG Hamburg – Veröffentlichung von frei zugänglichen Bildern bei Personensuchmaschine zulässig

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Neben den klassischen Suchmaschinen wie Google & Co. gibt es seit dem Aufkommen der sozialen Netzwerke auch sog. Personensuchmaschinen, die insbesondere das Marktsegment der Suchanfragen hinsichtlich Personen bedienen.

Wie bereits das OLG Köln Anfang Februar (Urt.v. 09.02.2010 – Az.: 15 U 107/09 – wir berichteten) entschied nun auch das Landgericht Hamburg über die Zulässigkeit der Personensuchmaschine 123people.de (Urt. v. 16.06.2010 – Az.: 325 O 448/09).

Im vorliegenden Fall ging die Klägerin gegen die Betreiber der Personensuchmaschine 123people.de vor, weil auf deren Internetportal im Rahmen der Suchergebnisse ein Foto von ihr angezeigt wurde. Das Bildnis der Klägerin entstammte der Webseite eines Dritten, auf welche es mit Zustimmung der Klägerin eingestellt wurde. In der Veröffentlichung auf der Seite der Personensuchmaschine sah die Klägerin eine Verletzung ihres Rechts am eigenen Bild als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und verlangte daher im Rahmen einer Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Kosten für die ihr entstandenen Abmahnkosten.

Die Richter des Landgerichts Hamburg wiesen die Klage im Ergebnis ab. Dadurch, dass die Klägerin ihr Bildnis mit ihrer Einwilligung und frei zugänglich auf die Seite des Dritten eingestellt hatte und sie auch nicht durch eine Sperrmaßnahme dem Zugriff Dritter entzogen hatte, sei eine zumindest stillschweigende Einwilligung in die üblichen Nutzungshandlungen der Personensuchmaschine zu sehen. Diese Nutzungshandlungen umfassten unter anderem auch, dass das streitgegenständliche Bild der Klägerin auch bei der Personensuchmaschine angezeigt werde.

Die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens der Suchmaschine folgerte das Landgericht Hamburg aus der Tatsache, dass 123people.de nicht selbst die Grafiken dauerhaft oder auch nur temporär zwischenspeichere, sondern eine Verlinkung auf die Originaldatei erfolge. Werde diese auf dem ursprünglichen Server gelöscht, sei sie auch nicht mehr auf der Webseite von 123people.de auffindbar.

Daneben bestand vorliegend noch die Besonderheit, dass die Webseite, auf welche die Klägerin ihr Foto mit ihrer Einwilligung hat einstellen lassen, suchmaschinenoptimiert war. Auch darin sahen die Hamburger Richter – unter Berufung auf die Entscheidung des BGH zur Google Bildersuche (Urt. v. 29.04.2010 – Az.: I ZR 69/08) – eine konkludente Einwilligung zur Verwendung des Bildes durch die Klägerin.

Fazit: Personensuchmaschinen ist es demnach gestattet, öffentlich verfügbare und jedermann frei zugängliche Bilder zu verbreiten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Abgebildete sein Foto den Zugriff auf das Bild durch eine technische Sperre geschützt hat. Das Urteil des LG Hamburg entspricht damit im Grundsatz dem „Facebook-Urteil“ des OLG Köln von Februar 2010 und ist vertretbar. Einer Antwort auf die Frage, wie die Klägerin erkennen sollte, dass es sich bei der Webseite um eine suchmaschinenoptimierte Webseite handelte, blieb das Gericht allerdings schuldig.

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Florian Decker
Rechtsanwalt
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22.06.2010BVerfG: Zulässigkeit von Zitaten auf Webseiten

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Immer wieder kommt es vor allem in Blogs oder Foren vor, dass fremde Texte oder Teile daraus als Zitate veröffentlicht werden. Grundsätzlich stellt sich dabei die Frage, ob ein solches Vorgehen überhaupt mit geltendem Recht vereinbar ist. Wie das Bundesverfassungsgericht in einem Kammerbeschluss von Mitte Februar (Beschluss vom 18.02.2010 – Az.: 1 BvR 2477/08) entschied, kann die Veröffentlichung von fremdem Text im Wege des Zitats  unter das Recht auf freie Meinungsäußerung fallen.

Der Beschwerdeführer publiziert eine Internetzeitung. Dort beabsichtigte er, einen Artikel über einen Autor zu veröffentlichen. Er fragte beim Rechtsanwalt des Autors an, ob er ein Foto, das sich auf der Homepage der Kanzlei befand, für die Veröffentlichung verwenden dürfe. Der Autor widersprach der Nutzung der Bilder ausdrücklich durch seinen Anwalt und drohte bei Zuwiderhandlung mit rechtlichen Schritten. In dem später erscheinenden Artikel des Beschwerdeführers wurde erwähnt, dass nach Anfrage ein Foto von der Kanzleihomepage für die Glosse nicht verwendet werden durfte und  ein entsprechendes Zitat aus dem ablehnenden Anwaltsschreiben veröffentlicht.

In der Vorinstanz vor dem Landgericht Berlin nahm der Autor den Beschwerdeführer auf Unterlassung wörtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben gem. § 823 I, II i.V.m. § 1004 I  2 BGB in Anspruch.  Der Autor sei in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, weil er durch die Wiedergabe als jemand vorgeführt werde, der auf eine schlichte Anfrage mit scharfer Drohung reagiert.  Das Gericht gab dem Autor recht.

Nachdem der Rechtsweg erschöpft war, erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde. Er rügte die Verletzung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gem. Art. 5 I, 103 I GG.

Das BVerfG hob die Entscheidung auf und wies sie an die Vorinstanz zurück. Der Beschwerdeführer werde in seiner Meinungsfreiheit verletzt, da in den Schutzbereich auch Tatsachenbehauptungen fallen, sofern sie wie vorliegend zur Bildung von Meinungen beitragen. Eine „Prangerwirkung“ als mögliche zivilrechtliche Fallgruppe des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei von der Vorinstanz zudem nicht nachvollziehbar begründet worden. Außerdem sei nicht dargelegt worden, dass das mit dem Zitat berichtete Verhalten des Klägers ein schwerwiegendes Urteil des Publikums nach sich ziehte. Die Mitteilung, dass sich jemand gegen die Veröffentlichung des eigenen Bildes in scharfer Weise wehre, sei schon nicht unbedingt geeignet, sich auf dessen Ehre oder dessen Ansehen auszuwirken.

Fazit: Die vorinstanzlichen Gerichte haben im vorliegenden Fall nicht angemessen zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf der einen Seite und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite abgewägt. Im Ergebnis handelte es sich um eine verfassungsrechtlich unzulässige Verkürzung des Rechts auf Meinungsfreiheit.

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6.04.2010BGH: Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Klage gegen Internetveröffentlichung einer international tätigen Zeitung

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Der Gerichtsstand bei Rechtsverstößen im Internet ist ein Problem von internationalem Ausmaß – und zwar gerade deswegen, weil das Internet global verfügbar und nicht auf einzelne Länder beschränkt ist. Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen (Urteil vom 02. März 2010 – Az.: VI ZR 23/09), ob deutsche Gerichte bei einer Klage gegen eine Internetveröffentlichung der NY Times international zuständig sein können, wenn der Artikel eindeutigen Bezug nach Deutschland aufweist.

Der in Deutschland lebende Kläger nahm die Verlegerin der Tageszeitung „The New York Times“ sowie den Autor eines am 12. Juni 2001 in den Internetauftritt der Zeitung eingestellten Artikels auf Unterlassung in Anspruch, da der Kläger sich durch den im Online-Archiv bereitgehaltenen Artikel in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt sieht. Der Kläger wird in dem in Frage stehenden Artikel nicht nur namentlich genannt, sondern ihm werden unter Berufung auf europäische Strafverfolgungsbehörden Verbindungen zur russischen Mafia unterstellt. Angeblich sei die in Deutschland ansässige Firma des Beklagten Teil eines Netzwerkes des international organisierten Verbrechens und eine Einreise in die USA sei dem Kläger verwehrt.

Nachdem beide Vorinstanzen die Klage mangels Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abwiesen, hob der für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des BGH die Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück.

Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich aus §32 ZPO, wonach für Klagen aus unerlaubter Handlung das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Handlung vorgenommen wurde, so der BGH. Begehungsort einer deliktischen Handlung ist sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort. Letzterer liegt vorliegend nach Ansicht des BGH gerade in Deutschland, weil dort der Eingriffserfolg der behaupteten Persönlichkeitsverletzung in das geschützte Rechtsgut drohe. Bei der New York Times handele sich um ein international renommiertes Presseerzeugnis, dessen Internetangebot auch in Deutschland abrufbar ist und das weltweit interessierte Leser anspricht. Nach Feststellung des Berufungsgerichts waren im Juni 2001 allein 14.484 deutsche Internetnutzer im Online-Portal der Zeitung registriert.

Fazit: Eine Klage gegen den Artikel ist damit aufgrund des bestehenden, erheblichen Interesses deutscher Internetnutzer und den dargestellten, deutlichen Bezügen nach Deutschland zulässig, weswegen der BGH den Fall zurück an das vorinstanzlich zuständige OLG Düsseldorf zur weiteren Beweiserhebung zurückverwies. Der fliegende Gerichtsstand gem. §32 ZPO wird durch den BGH für Klagen aus unerlaubter Handlung auf die internationale Zuständigkeit erweitert. Im Bereich von Rechtsverletzungen im Internet ist damit örtlich auch stets das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erfolg der unerlaubten Handlung eintritt.

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23.03.2010BGH: Keine Löschungspflicht für Online Archive bei Wort- und Bildberichterstattungen

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Der Bundesgerichtshof hatte sich in der Revision einer Entscheidung des OLG Hamburg mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Spiegel Online eine Löschungspflicht für Artikel im Online-Archiv trifft, wenn durch eine Wort- und Bildberichterstattung über eine schwere Straftat berichtet wird. Der BGH hielt es für zulässig (Urteile vom 9. Februar 2010 – VI ZR 243/08 und VI ZR 244/08), obwohl der Name des Verurteilten genannt wurde und kontextbezogene Bilder des Verurteilten angezeigt wurden.

Im konkret zu entscheidenden Fall war der Kläger wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr im Jahr 1993 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. 2004 wurde dann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, woraufhin der Kläger im Januar 2008 auf Bewährung entlassen wurde. Die beklagten Betreiber des Portals von Spiegel Online hielt fünf ältere Veröffentlichungen der Druckausgabe des „Spiegel“ zum kostenpflichtigen Download bereit. In diesen war der Kläger mehrmals als Angeklagter oder Verurteilter bezeichnet worden; zum Teil waren sogar Fotos des Klägers enthalten.

Der zuständige VI. Zivilsenat des BGH hob die Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab. Zwar wurde in dem Bereithalten der den Kläger identifizierenden Meldungen im Online Archiv von Spiegel Online ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrechts des Klägers gesehen. Allerdings wurde der Eingriff als nicht rechtswidrig angesehen, da im Streitfall das Schutzinteresse des Klägers hinter dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der Meinungsfreiheit des Beklagten zurücktritt. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Klägers hinsichtlich dessen Resozialisierung, insbesondere eine Prangerwirkung, wurde gerade nicht angenommen.

Die Meldungen über das Kapitalverbrechen an dem Schauspieler enthielten sachbezogene und wahrheitsgemäße Aussagen mit hohem öffentlichem Interesse. Letzteres ergibt sich nicht zuletzt wegen der Bekanntheit des Opfers und dem erheblichen Aufsehen der Tat in der Öffentlichkeit, sondern auch aufgrund der Schwere der Tat und dem Bestreben, bereits 2004 die Verurteilung aufzuheben. Deswegen waren die Meldungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung zulässig – was sich auch durch die Entlassung des Klägers aus der Haft nicht geändert hat. Das Dossier im Online Archiv hatte vielmehr eine nur geringe Breitenwirkung, es wurden erkennbar nur Altmeldungen angezeigt und die in Streit stehenden Artikel konnten auch nur durch gezielte Suche aufgerufen werden, wenn man diese kostenpflichtig erworben hatte. Außerdem wäre es eine ungemeine Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, wenn die Beklagte verpflichtet wäre, nach Ablauf einer bestimmten Zeit oder der zugrundeliegenden Umstände sämtliche archivierten Inhalte immer wieder auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

Auch hinsichtlich der Verbreitung der kontextbezogenen Bilder in den verschiedenen Artikeln steht dem Kläger kein Anspruch auf Unterlassung zu, da es sich insofern um Abbildungen aus dem Bereich der Zeitgeschichte gem. §23 I Nr. 1 KUG handelt, bei denen eine Einwilligung des Klägers gerade nicht notwendig ist.

Fazit: Das oberste Zivilgericht in Karlsruhe stuft das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Meinungsfreiheit der Beklagten höher ein als das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, nicht zuletzt wegen der geringen Auswirkung, die das Online-Archiv aufgrund seiner Kostenpflichtigkeit hatte. Quasi zum gleichen Ergebnis kam das Gericht übrigens auch hinsichtlich des Online-Archivs des Deutschlandradios, das ebenfalls noch Altmeldungen des vorliegenden Falls archiviert hat.

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19.03.2010OLG Köln – Foto-Einstellung bei Facebook stellt konkludente Einwilligung für Personensuchmaschine dar

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Sucht man bei Google nach bestimmten Personennamen, so erhält man in der Regel auch Ergebnisse von sogenannten Personensuchmaschinen. Diese sammeln von den verschiedensten sozialen Netzwerken und Webseiten Informationen über die jeweilige Person zusammen.

Daneben wird auch von allen Namensträgern versucht, entsprechende Fotos aufzufinden, die dann das jeweilige Suchergebnis ergänzen. Wie das OLG Köln in einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 09.02.2010 – Az.: 15 U 107/09) urteilte, liegt bereits im Einstellen von Fotos bei Facebook und ähnlichen sozialen Netzwerken eine stillschweigende Einwilligung für die Verwertung auf derartigen Personensuchmaschinen.

Eine Einwilligung in die Verwendung auf Yasni, 123people.de & Co. nahm das Oberlandesgericht dann an, wenn entsprechende Fotos bei Facebook ungeschützt eingestellt werden.  Dabei handelte es sich bei der Entscheidung des OLG Köln um eine Berufungsentscheidung gegen das erstinstanzliche Urteil vor dem Landgericht Köln (Urteil v. 17.06.2009 – Az.: 28 O 662/08). Nachdem der Kläger ein Bild von sich auf Facebook hochgeladen und für die Allgemeinheit freigegeben hatte, wurde es auch von der beklagten Personen-Suchmaschine 123people.de erfasst und mittels embedded link eingebunden. Darin sah der Kläger eine unzulässige Verwendung und begehrte Unterlassung.

Während die Vorinstanz eine Fotoveröffentlichung ohne Einwilligung des Betroffenen noch als unzulässig erachtete, da es neben der urheberrechtlichen Problematik von der Vergabe von Nutzungsrechten auch einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht sah, geht die Berufungsinstanz nun von keinem Verstoß aus. Vielmehr sahen sie im Hochladen in das Nutzerprofil auf die Social-Media-Plattform und der Freigabe des Bildes für die Öffentlichkeit die konkludente Einwilligung, dass nicht nur Facebook selbst, sondern auch beliebige Dritte wie z.B. die Personensuchmaschine entsprechende Bildnisse verwenden dürfen.

Das Einstellen eines Fotos stelle damit eine generelle Einwilligung in den Zugriff durch andere Medien dar, nicht zuletzt weil dies der Nutzer durch sein Einverständnis mit den AGB von Facebook erkläre. Etwas andere müsse nur dann gelten, wenn der Nutzer seine Daten gerade für Dritte sperre. Da dies der Kläger vorliegend nicht getan habe, sei eine entsprechende Verwendung durch eine Personensuchmaschine gem. dem OLG Köln zulässig gewesen.

Fazit: Die Entscheidung ist rechtlich vertretbar. Wer Bilder hochlädt, auf welche die Öffentlichkeit unbeschränkt zugreifen kann, muss damit rechnen, dass diese Bilder auch in Personensuchmaschinen landen können. Wer sich davor schützen möchte, der darf schlicht keine persönlichen Bilder in Social Networks verwenden.

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11.01.2010LG Berlin: Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung bei Veröffentlichung von Briefen auf geschützter Internetseite

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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG schützt davor, dass ein gewisser Kernbereich eines jeden Menschen unangetastet bleibt. Zivilrechtlich umfasst das Recht unter anderem das Recht am geschrieben Wort, also gerade den Schutz davor, dass Aufzeichnungen in privaten und geschäftlichen Briefen nicht ungefragt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin von Anfang Oktober 2009 (Beschluss vom 08.10.2009 – Az.: 27 O 734/09) greift das allgemeine Persönlichkeitsrecht aber nicht, wenn das Schreiben auf einer passwortgeschützten Seite im Internet veröffentlicht wird.

Im zu entscheidenden Fall waren die Kläger ehemalige Mitglieder des beklagten Vereins. Nach der Kündigung forderten sie den Verein im Rahmen einer Abmahnung dazu auf, sämtliche auf der Homepage des Vereins vorhandenen Fotos von Ihnen zu entfernen. Den kompletten Schriftverkehr mit den Klägern einschließlich der Abmahnung veröffentlichte der Verein auf seiner internen, passwortgeschützten Webseite. Darin sahen die Kläger eine Verletzung ihrer allgemeinen Persönlichkeitsrechte, weshalb sie gegen den Verein den Rechtsweg einschlugen.

Das Landgericht Berlin allerdings gab der Beklagten Recht. Eine interne Veröffentlichung von Schreiben sei im konkreten Fall zulässig. Die umfassende Abwägung zwischen den Interessen der Kläger und der Beklagten sei vorliegend zugunsten des beklagten Vereins zu treffen.

Der Schriftverkehr wurde schließlich veröffentlicht, um die anderen Mitglieder des Vereins in Kenntnis über die rechtliche Auseinandersetzung zu setzen und zur Kontrolle über nicht gelöschte Inhalte der Kläger auf der eigenen Vereinshomepage aufzurufen. Die Schreiben enthielten gerade keine geheimhaltungsbedürftigen Informationen über die ehemaligen Mitglieder. Damit habe der Verein nach Ansicht der Berliner Richter nur seine berechtigten Interessen wahrgenommen. Außerdem sei ein einfacher Zugriff auf die veröffentlichten Inhalte gerade nicht möglich gewesen, diese seien nur einem kleinen Kreis und nicht der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Der begehrte Unterlassungsanspruch der Klägerseite bestehe daher mangels Persönlichkeitsverletzung nach Ansicht des LG Berlin nicht.

Fazit: Die Frage, ob Inhalte im Internet auf passwortgeschützten Seiten rechtlich relevant sind, wird in der Praxis häufig gestellt. Das LG Berlin hat nun zumindest für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entschieden, dass eine öffentliche Zugänglichmachung der Inhalte in einem geschützten Bereich nicht gegeben ist. Es bleibt abzuwarten, wie in Fällen anderer Rechtsverletzungen entschieden wird.

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14.10.2009Luftbildaufnahmen ohne individuelle Erkennbarkeit von Menschen zulässig

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Dresden StriesenDas Amtsgericht München hat sich in einer aktuellen Entscheidung vom August 2009 (Urteil vom 19.08.2009, Az.: 161 C 3130/09) zur Zulässigkeit von Luftbildaufnahmen geäußert. Grundsätzlich greifen Luftbildaufnahmen eines Grundstücks in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Grundstückseigentümers ein. Nach Ansicht der Münchner Richter gelte das jedoch dann nicht unmittelbar, wenn auf dem jeweiligen Photo keine einzelnen Menschen individuell zu erkennen seien.

Im konkreten Fall klagte ein Hausbesitzer gegen einen Postkartenverkäufer, der Luftbildaufnahmen verkaufte, die unter anderem Haus und Garten des Klägers zeigten. Dieser argumentierte, dass sein Garten sonst von außen nicht einsehbar sei, weshalb ein Eingriff in den geschützten Bereich seiner Privatsphäre vorliege. In den Ablichtungen sah der Kläger sein Recht am eigenen Bild, sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, das Bundesdatenschutzrecht und auch die Urheberrechte des Architekten, der das Haus entworfen hatte, verletzt.

Das Gericht folgte dieser Ansicht nicht und wies die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung führte es aus, dass auf den Fotos keine individuellen Personen klar erkennbar seien und daher weder das Recht am eigenen Bild noch das allgemeine Persönlichkeitsrecht berührt sein könnten. Schließlich sei bei den geltend gemachten Rechtsverletzungen eine Interessenabwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Verwerters vorzunehmen. Da auf den Photos jedoch keine Menschen zu sehen seien, liege nur ein geringer Eingriff vor und es überwiege das Interesse des Gewerbetreibenden an dem Verkauf der Karten.

Hinsichtlich des Urheberrechts an der architektonischen Gestaltung des Gebäudes war für das Gericht nicht ersichtlich, wieso der Kläger befugt sein sollte, die dem Architekten zustehenden Ansprüche vor Gericht einzuklagen. Darauf kam es nach Ansicht des Gerichts in dem konkreten Fall aber auch gar nicht an, da es sich bei dem in Frage stehenden Gebäude um ein gewöhnliches Gebäude ohne herausragende Gestaltung handelte. Für dieses bestehe kein urheberrechtlicher Schutz, da es nicht die erforderliche Schöpfungshöhe erreiche. Ein urheberrechtlicher Schutz an einem Bauwerk könne nur dann bestehen, wenn es künstlerisch wertvoll gestaltet sei und aus der Masse heraussteche.

Auch eine Verletzung von Datenschutzvorschriften sah das Gericht nicht, da die Postkarten keine personenbezogenen Informationen wie den Namen oder die Adresse enthielten, sondern nur die Bezeichnung von Straßennamen. Das Gericht wies die Klage damit insgesamt ab, da es unter keinem Gesichtspunkt einen Unterlassungs- und Auskunftsanspruch gegen den Beklagten als gegeben ansah.

Fazit: Eine interessante Entscheidung, die sich ohne weiteres auf den Internetdienst „Google Maps“ übertragen lässt. Eine generelle Zulässigkeit von Luftaufnahmen lässt sich aus der Entscheidung allerdings nicht herleiten. Das Gericht betonte ausdrücklich, dass einen rechtswidrigen Eingriff grundsätzlich niemand hinnehmen müsse. Es sei vielmehr stets eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Verwerters vorzunehmen.
Solange aber das Bild nicht mit dem Namen und der Adresse einer Person verknüpft werden kann oder irgendwelchen persönlichen Gegenstände oder Personen zu erkennen sind, sei nach Auffassung des Gerichts die Eingriffsintensität so gering, dass in der Regel das Interesse des Gewerbetreibenden überwiege.

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30.09.2009LG Köln: Veröffentlichung von Bildern in Personen-Suchmaschine unzulässig

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searchPersonen-Suchmaschinen rücken in letzter Zeit vermehrt in den Blickpunkt der deutschen Gerichte: Nachdem bereits vor kurzem das OLG Hamm (Urteil v. 18.06.2009 – Az.: 1-4 U 53/09) entschied, dass die Suchmaschine yasni.de im Hidden Text nicht den Namen eines Wettbewerbers enthalten darf, hatte sich nun das LG Köln mit der Frage zu beschäftigen, wie es um die Veröffentlichung von Bildern steht.

Wie die Kölner Richter in der Mitte Juni veröffentlichen Entscheidung (Urteil v. 17.06.2009 – Az.: 28 O 662/08) annahmen, liegt in einer Veröffentlichung von Fotos ohne Einwilligung des Abgebildeten in einer Personen-Suchmaschine eine rechtswidrige Handlung. In der Darstellung der Fotos durch sog. „Embedded Links“ (= „eingebettete Links“) wird eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gesehen.

Im konkreten Fall wandte sich der Kläger gegen den Betreiber einer Personen-Suchmaschine, da dort Fotos von ihm veröffentlicht wurden. Da der Kläger jedoch für eine derartige Veröffentlichung niemals sein Einverständnis gab, sah er die Veröffentlichung als rechtswidrig an. Der Betreiber der Personen-Suchmaschine ging von einer Zulässigkeit der Veröffentlichung aus, da es sich ausschließlich um Bilder handelte, welche frei verfügbar im Internet abrufbar gewesen sind. Unter den Bildern sollen unter anderem solche zu finden gewesen sein, die aus dem Social Network „Facebook“ abrufbar waren. Außerdem seien nach Aussage des Beklagten mittlerweile eingebettete Inhalte von fremden Seiten „üblich“.

Die Kölner Richter gaben der Klage auf Unterlassung inhaltlich weitestgehend statt. Dem Beklagten stehe schon gar kein Nutzungsrecht an den Bildern zu, auch wenn das Bild auf anderen Plattformen bereits veröffentlicht wurde. Es liege vielmehr in der unberechtigten Veröffentlichung ein Verstoß gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Insbesondere könne der Beklagte nicht anbringen, dass das Bild eigentlich von einem anderen Server stamme und sich nur im Zwischenspeicher des Servers der Personen-Suchmaschine befinde. In einem solchen Fall komme es auf die Sichtweise des Betrachters an. Dieser gehe aber vielmehr davon aus, dass die Anzeige des Bildes des Klägers Inhalt der Webseite der Beklagten ist. Der Verweis auf die Quellenangabe unter dem Bild ändert an der Veröffentlichungshandlung nichts. Auch die Quellenangabe, die als Hyperlink ausgestaltet ist, stelle nur einen zusätzlichen – insofern auch zulässigen – Hyperlink dar. Der Verantwortliche ist daher nach Ansicht des Gerichts für die Rechtsverletzung heranzuziehen.

Insbesondere ist das Klagebegehren auch nicht als rechtsmissbräuchlich zu werten, wie es damals das OLG Jena bei der Google Bildersuche noch annahm. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben könne nach Ansicht der Kölner Richter hier nicht gesehen werden, da der Kläger anders als im Fall des OLG Jena keine Suchmaschinenoptimierung für die eigene Webseite durchgeführt hatte.

Fazit: Die Entscheidung stärkt die Persönlichkeitsrechte der Internetnutzer und erlegt den Personen-Suchmaschinen in ihrer bisherigen Form deutliche Einschränkungen auf. Sollte diese Rechtsprechung höchstrichterlich bestätigt werden, müssten die Betreiber solcher Suchmaschinen ihr Geschäftsmodell grundlegend überdenken.

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