19.04.2012Keine Rechtssicherheit für Amazon-Händler?
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Händler, die ihren Verbraucher-Kunden das Widerrufsrecht gewähren und den Kunden im Rahmen der sog. 40-EUR-Klausel die Kosten der Rücksendung auferlegen möchten, müssen dies in einer gesonderter Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren (So etwa das Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 17.02.2010, Az: 5 W 10/10). Nach einem Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 21.12.2011 ist bei Verkäufen von Händlern über Amazon eine wirksame Einbeziehung der AGB und somit auch dieser Klausel allerdings nicht möglich (Az.: 11 O 65/11).
Ein Händler hatte bei Amazon unter dem Bereich “detaillierte Kundeninformationen” durch einen Link auf seine AGB verwiesen. In den AGB war auch die gesonderte Vereinbarung zur 40-Euro-Klausel aufgeführt. Nachdem der Händler abgemahnt worden war, entschied nun das Landgericht Wiesbaden, dass die AGB überhaupt nicht Vertragsbestandteil würden. Allein das Vorhalten von AGB über einen Link reiche nicht aus, um diese zum Inhalt des abzuschließenden Kaufvertrages zu machen. Folglich könne bei Verträgen über Amazon auch die 40-Euro-Klausel nicht wirksamer Vertragsbestandteil werden.
Dem Urteil nach ist es für Amazon-Händler technisch grundsätzlich nicht möglich, die eigenen AGB wirksam in die Kaufverträge mit Verbrauchern einzubeziehen. Aufgrund des Urteils wird es zu Abmahnungen kommen, denn es geht nicht nur um die wirksame Einbeziehung der 40-EUR-Klausel. Da die meisten Händler in den AGB auch ihren sonstigen Informationspflichten beim Fernabsatzkauf nachkommen, könnten sie auch im Übrigen wegen der Verletzung dieser Pflichten vor dem Kauf mit Abmahnungen überzogen werden. Amazon sollte schnell reagieren und Händlern die Möglichkeit geben, die AGB direkt in die Angebote einzufügen oder die Zustimmung des Käufers per Checkbox einzuholen.
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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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14.03.2012eBay ändert die Zahlungsabwicklung ab Sommer 2012 – Verkäufer sollten sich schon jetzt darauf vorbereiten
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Die online-Plattform eBayplant für Sommer 2012 die Einführung einer neuen Zahlungsabwicklung, die für alle Verkäufer (gewerbliche und private) gelten soll. Das neue System sieht vor, dass der Käufer den Kaufpreis an eBay bezahlt und das Unternehmen nach Versand der Ware das Geld an den Verkäufer weiter leitet. Die Auszahlung erfolgt jedoch nicht sofort, sondern nach Ablauf einer Frist, die je nach Status des Verkäufers unterschiedlich lang bemessen ist. Ausschlaggebend dafür sind die jeweilige Verkaufshistorie des Verkäufers und sein Service-Status. Nach Information von eBay sollen die meisten gewerblichen Verkäufer die Zahlung bereits einen Tag nach dem Verschicken der Ware erhalten. Das Argument von eBay für die geplante Änderung ist ein verbesserter Käuferschutz.
Wir empfehlen gewerblichen Verkäufern, sich schon jetzt auf die Umstellung vorzubereiten. Hierzu müssen die Ergänzenden Geschäftsbedingungen für Verkäufer akzeptiert und eine Auszahlungsmethode ausgewählt werden (http://sellerupdate.ebay.de/spring2012/new-payment-process-overview.html). Unbedingt sollten Verkäufer ab jetzt (wenn nicht sowieso schon regelmäßig vorgenommen) verkaufte Artikel sofort nach dem Versand als verschickt markieren, um bis zur Einführung des neuen Systems einen guten Status zu erlangen und die zeitnahe Auszahlung des Geldes zu erreichen.
In zahlreichen Internetforen macht sich allerdings Unmut über die Neuerungen breit, insbesondere werden eBay alles andere als uneigennützige Motive unterstellt. Für die neue Dienstleistung werden natürlich Gebühren erhoben (2 % des Verkaufswertes) und eBay profitiert zusätzlich durch den erlangten Zinsvorteil. Auch die Risikoverschiebung zu Lasten der Verkäufer sowie die Vorfinanzierung der Versandkosten sorgen für Unmut. Viele Verkäufer sind nicht bereit, die Änderungen hinzunehmen und drohen damit, auf andere Plattformen wie etwa den Amazon Marketplace (mit einem ähnlichen Konzept wie die geplante Neuausrichtung von eBay) auszuweichen. Das bleibt abzuwarten.
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Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Paketdienstleistern, die eine “Ersatzzustellung” an einen Nachbarn erlaubt, ist unzulässig. So entschied das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 02.03.2011 (Az.: 6 U 165/10).
Problematisch ist nach Auffassung der Kölner Richter schon die Verwendung des Begriffs “Nachbar”. Dieser sei nicht genau definiert und die Klausel damit nicht klar und verständlich. Der Verstoß könne jedoch in der Regel vernachlässigt werden, da bei sachgerechter Auswahl der “Ersatzperson” durch den Zusteller keine für den Empfänger erhebliche Beeinträchtigung vorläge. Allerdings verstoße die Klausel in jedem Falle gegen Paragraf 307 Bürgerliches Gesetzbuch, wenn der Zusteller nicht zugleich auch zur Benachrichtigung des Empfängers verpflichtet werde. Danach ist eine Bestimmung in den AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Immer wieder gehen Sendungen auf dem Weg zum Kunden verloren. Das Transportrisiko trägt beim Verbrauchsgüterkauf der Händler. Wendet jedoch der Paketdienstleister eine Ersatzzustellung an einen Nachbarn ein, so sollten Händler dessen AGB-Klauseln prüfen und gegebenenfalls Schadenersatz verlangen.
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Aufrechnungsverbote wie „Ein Recht zur Aufrechnung steht Ihnen nur dann zu, wenn Ihre Gegenansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder unbestritten sind“ finden sich in vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Händlern. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied jetzt, dass entsprechende Klauseln in Architekten-AGB unzulässig sind (Urteil vom 07.04.2011, Az.: VII ZR 209/07). Die Entscheidung bezieht sich zwar auf das Werkvertragsrecht und das alte AGB-Gesetz, ist jedoch auf das aktuell geltende Kaufvertragsrecht für den Online-Handel und die heutige Regelung in § 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch übertragbar.
Nach Meinung der Karlsruher Richter verstößt die Klausel gegen Treu und Glauben. Sie greife in das gleichwertige Verhältnis von Leistung und Gegenleistung unzumutbar ein. Das Aufrechnungsverbot gelte unter anderem auch für Ersatzansprüche des Vertragspartners wegen Mängelbeseitigungskosten, was diesen unangemessen benachteilige.
Für Internet-Händler heißt das: Um drohenden Abmahnungen zu entgehen, sollten Aufrechnungsverbote ab sofort ersatzlos aus den AGB entfernt werden. Denn der Online-Handel mit Verbrauchern wird von denselben Rechtsgrundsätzen und Vorschriften erfasst wie der vom Bundesgerichtshof entschiedene werkvertragliche Streit.
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11.04.2011Nur regelmäßige Kosten der Rücksendung sind erlaubt
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Wer Verbrauchern beim Widerrufsrecht über die sogenannte 40-Euro-Klausel die Rücksendekosten auferlegt, muss eine separate Kostentragungsklausel in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen integrieren. Die Widerrufsbelehrung allein reicht für die Kostenabwälzung nicht aus, wie bereits das Landgericht Hamburg entschied (Urteil v. 09.07.2010, Az.: 406 O 232/09). Jetzt urteilte das Oberlandesgericht Brandenburg, dass den Verbrauchern dabei ausdrücklich nur die „regelmäßigen“ Kosten der Rücksendung auferlegt werden dürfen (Urteil vom 22.02.2011, Az.: 6 U 80/10).
Ein Händler hatte die 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung verwendet und über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusätzlich vereinbart, dass der Verbraucher beim Widerruf „die Kosten der Rücksendung“ zu tragen hat. Zu Unrecht, wie die Brandenburger Richter meinten. Auf Verbraucher dürften nicht beliebige Rücksendekosten abgewälzt werden, sondern nur die regelmäßigen Kosten. Mit außergewöhnlichen oder in anderer Weise besonderen Kosten dürfe der Verbraucher dagegen nicht belastet werden.
Händler sollten bei Formulierung der Kostentragungsklausel daher auf eigene Lösungen verzichten und den genauen Wortlaut des Gesetzes übernehmen, der nur die Auferlegung der regelmäßigen Rücksendekosten vorsieht.
Praxistipp: So gehts!
1. Fügen Sie das gesetzliche Muster der Widerrufsbelehrung in Ihre AGB ein. Dabei nutzen Sie die sog. 40-EUR-Klausel gemäß dem Gestaltungshinweis Nr. 8:
http://www.gesetze.juris.de/bgbeg/art_248anlage_1_386.html
2. Problem: Mit dem Nutzen des Musters ist die 40-Klausel nach der Rechtsprechung noch nicht vereinbart. Daher müssen Sie zusätzlich als nächste Ziffer in Ihre AGB eine Klausel wie die folgende einfügen:
Kostentragungsvereinbarung
Üben Sie Ihr Widerrufsrecht aus, haben Sie die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.
Dabei ist es nach dem OLG-Urteil wichtig, dass es in dieser Klausel “regelmäßige Kosten” heißt, denn sonst sind die Kosten, die dem Verbraucher auferlegt werden dürfen, nicht begrenzt. Und das wäre unzulässig.
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5.01.2010Update Fernabsatzrecht für 2010 – LG Frankfurt beleuchtet einige AGB-Klauseln im E-Commerce
E-Commerce, Online-Recht, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen
Wie bereits in unserem Blog berichtet, hat das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 04.12.2009 (Az.: 3-12 O 123/09, nicht rechtskräftig) entschieden, dass die Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher nach Ausübung des Widerrufsrechts bei einem Preis der zurückzusendenden Sache von bis zu 40 Euro im Rahmen der Widerrufsbelehrung wirksam „konkludent“ vereinbart werden kann; eine gesonderte Kostenübernahmevereinbarung, z. B. in den AGB des Händlers sei nach Ansicht des LG Frankfurt nicht notwendig.
Das Urteil bietet jedoch darüber hinaus weitere wichtige Erkenntnisse für Betreiber von Online- und eBay-Shops. So wurden zahlreiche AGB-Klauseln auf den Prüfstand gestellt. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass eine Abmahnung eines Mitbewerbers auch schnell nach hinten losgehen kann, wenn zuvor die eigenen Hausaufgaben nicht gemacht wurden und die eigene Internetpräsenz selbst Anlass zur Beanstandung gibt.
Die Highlights der Entscheidung werden nachstehend aufgezeigt:
1. Kosten der Gegenabmahnung auch bei (unberechtigter) wettbewerbsrechtlicher Abmahnung erstattungsfähig
Zunächst stellt das Gericht fest, dass die Anwaltskosten zur Abwehr einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gem. § 678 BGB nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten sein können. Dies – wenngleich im Ergebnis richtig – ist nicht ganz unumstritten, zumal der Grundsatz nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besagt, dass die Kosten für eine Gegenabmahnung nur ausnahmsweise ersetzt verlangt werden können, wenn die Abmahnung, insbesondere in Kennzeichenstreitsachen, ganz offensichtlich auf falschen tatsächlichen und/oder rechtlichen Annahmen beruht.
2. Keine Pflicht zur Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
Diese ebenso einfache wie richtige Erkenntnis sorgt immer wieder für Diskussionen, wenn es darum geht, wie der Betreiber eines Online- oder eBay-Shops einerseits seine fernabsatzrechtlichen, z. T. vorvertraglichen Informationspflichten erfüllen kann und andererseits das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Kunden durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) regelt. Richtigerweise geht das LG Frankfurt davon aus, dass eine Pflicht zur Verwendung von AGB nicht ersichtlich ist, gleichzeitig aber die Erfüllung der Informationspflichten hiervon unberührt bleibt. Angesichts der Möglichkeit, von der gesetzlichen Rechtslage zugunsten des Unternehmers im AGB-rechtlich zulässigen Maß abzuweichen und der Pflicht zur Erfüllung umfangreicher Informationspflichten im E-Commerce ist dem Shop-Betreiber zu empfehlen, AGB zu verwenden, in denen beides abgedeckt ist.
3. Keine Pflicht zur Angabe einer E-Mail-Adresse und einer Faxnummer in der Widerrufsbelehrung
Nicht ganz neu, im Ergebnis aber dogmatisch richtig ist die Feststellung, dass der Widerruf zwar in Textform (d. h. schriftlich, per E-Mail oder per Telefax) erklärt werden kann, der Unternehmer jedoch nicht verpflichtet ist, eine E-Mail-Adresse und/oder eine Telefaxnummer in der Widerrufsbelehrung aufzuführen. Tut er dies dennoch, entsteht ihm hierdurch allerdings kein Nachteil, zumal diese Kotaktdaten ohnehin im Rahmen der Anbieterkennzeichnung („Impressum“) gem. § 5 TMG vorgehalten werden müssen.
4. Bei der 40-Euro-Klausel kommt es auf den Bruttopreis der konkret zurückzusendenden Sache an, nicht auf den Bruttobestellwert der Warenlieferung insgesamt
Bestellt ein Verbraucher insgesamt 5 Teile für zusammen 100 Euro, wird der Widerspruch aber nur für ein Teil erklärt, das 39 Euro inkl. MwSt. gekostet hat, so hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn er dieses Teil zurücksendet. Eine Klausel im Rahmen der Widerrufsbelehrung, die insoweit auf den Wert der Warenlieferung insgesamt abstellt, ist unwirksam und wettbewerbswidrig. Dem Unternehmer ist stets zu empfehlen, von der Formulierung der Musterwiderrufsbelehrung gemäß BGB-InfoV möglichst nicht abzuweichen.
5. Gesetzliche Ausschlussgründe für das Widerrufsrecht abschließend
Die Fälle, in denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, sind in § 312d Abs. 4 BGB abschließend geregelt. Nach § 312d Abs. 4 Nr. 1 besteht u. a. dann kein Widerrufsrecht, wenn Waren geliefert werden, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde. Eine Klausel, wonach das Widerrufsrecht auch dann ausgeschlossen sein soll, wenn sich der Kunde für eine besondere Farb-, Größen- oder Materialausführung entscheidet, die nicht im Shop angegeben ist, ist daher rechtswidrig und damit als Wettbewerbsverstoß abmahnfähig. Auch hier sollten tunlichst keine Regelungen auf eigene Faust definiert werden.
6. Keine Geltung der AGB gegenüber Verbrauchern, wenn auf diese nicht ausdrücklich Bezug genommen wird
Eine Klausel, wonach AGB des Shop-Betreibers gegenüber Verbrauchern auch dann gelten sollen, wenn auf diese nicht ausdrücklich Bezug genommen wird, widerspricht dem Einbeziehungsgrundsatz des § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist unwirksam. Danach werden AGB nur dann Vertragsinhalt, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich oder durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist. Gleichzeitig liegt darin ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vorrangs der Individualabreden gegenüber AGB. Eine solche Klausel stellt gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß dar und kann daher von Mitbewerbern abgemahnt werden.
7. Die Informationspflichten des § 3 BGB-InfoV gelten auch für den eBay-Shop
Entgegen vereinzelten anders lautenden Entscheidungen hat der gewerbliche Verkäufer auch bei eBay seinen Kundeninformationspflichten gemäß § 3 BGB-InfoV nachzukommen. Der Betreiber eines eBay-Shops hat demgemäß nach Ansicht des LG Frankfurt die Kunden über die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, zu informieren, sowie darüber, wie der Kunde Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann. Außerdem ist der Kunde über die für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Sprachen zu informieren. Die Informationspflichten obliegen dabei dem Shop-Betreiber selbst, so dass dieser seiner Pflicht nicht genügt, wenn er diesbezüglich lediglich auf die eBay-AGB verweist. Die Nichterfüllung der Kundeninformationspflichten gemäß § 3 BGB-InfoV bewertet das LG Frankfurt als abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß.
8. Aufrechnungsverbot in AGB, das auch Forderungen erfasst, die bestritten, aber entscheidungsreif sind, ist unwirksam
Gemäß § 309 Nr. 3 BGB ist eine AGB-Klausel, durch die dem Vertragspartner die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen, unwirksam. Über den Gesetzeswortlaut hinaus ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das LG Frankfurt richtigerweise anschließt, ein Aufrechnungsverbot auch dann unwirksam, wenn es die Aufrechnung auch mit bestrittenen, aber entscheidungsreifen Forderungen verbietet. Diese Rückausnahme muss demzufolge stets in die Klausel über das Aufrechnungsverbot eingefügt werden, denn ansonsten ist die Klausel unwirksam und kann von Mitbewerbern als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden.
9. Bei mehreren Verstößen im Rahmen der Widerrufsbelehrung ist ein Streitwert i. H. v. 10.000 € angemessen, pro unwirksame Klausel ist ein Streitwert von 2.500 € angemessen.
10. Werden mehrere Wettbewerbsverstöße identifiziert und mit einer Abmahnung geltend gemacht, erscheint ausnahmsweise auch eine 1,5 Geschäftsgebühr statt der ansonsten üblichen 1,3 angemessen und daher erstattungsfähig.
Fazit:
Im Ergebnis führten die unberechtigte Abmahnung und die zahlreichen eigenen Wettbewerbsverstöße zu einer Gegenforderung in Höhe von nahezu 2.000 €. Hinzu kommen die Verfahrenskosten und die Kosten des eigenen Anwalts. Bevor ein anderer Mitbewerber im Wege der Abmahnung in Anspruch genommen wird, sollte daher genau geprüft werden, ob die Anforderungen, die das Fernabsatzrecht an den Unternehmer stellt, selbst erfüllt werden. Ein auf Internetrecht spezialisierter Rechtsanwalt sollte daher bereits im Vorfeld einer Abmahnung mit der Prüfung der eigenen Internetpräsenz betraut werden.
Die Entscheidung des LG Frankfurt bietet dabei gleich in mehrfacher Hinsicht Hilfestellung, welche Fallstricke bei der Gestaltung der rechtlichen Hinweise des Online- oder eBay-Shops vermieden werden können.
Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben oder an einer Beratung interessiert sein, stehen wir Ihnen unter www.res-media.net jederzeit gerne zur Verfügung.
Christian Welkenbach
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13.11.2009BGH: Einwilligung in Briefwerbung per Opt-Out zulässig
Datenschutzrecht Kommentar hinzufügenDer für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seiner kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Urteil v. 11.11.2009, Az. VIII ZR 12/08) zu prüfen, ob eine Datenschutz-Klausel des Bonuspunkteprogramms „Happy Digits“ per Opt-Out durch Verbraucher akzeptiert werden kann.
Im vorliegenden Fall war Kläger der Bundesverband der Verbraucherzentralen, der für die Einwilligung in Datenverarbeitung zu Werbezwecken generell die ANwendung des Opt-In forderte. Im Streit stand vorliegend die Einwilligung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Briefwerbung und zur Marktforschung, die lediglich als Opt-Out-Regelung und nicht als Opt-In-Regelung ausgestaltet war.
Die entsprechende AGB – Klausel wurde jedoch – ähnlich wie bereits die Entscheidung zum Payback-Programm –trotz der Datenschutz-Novelle durch die Richter des BGH als zulässig anerkannt.
Die Einwilligung dürfe sich laut BGH aber nur auf die Verwendung von Briefwerbung beschränken, da für elektronische Werbung (SMS, E-Mail) gem. § 7 II Nr. 3 UWG eine Opt-In-Klausel gesetzlich erforderlich ist. Außerdem müsse gemäß § 4a I BDSG die entsprechende Klausel besonders hervorgehoben werden. Vorliegend wurde die streitige Klausel in der Mitte des eine Druckseite umfassenden Anmeldeformulars platziert und war als einziger Absatz der Seite mit einer zusätzlichen Umrahmung versehen, so dass sie schon deshalb Aufmerksamkeit auf sich zog. Dadurch sah der BGH das Kriterium der „Hervorhebung“ erfüllt.
Es sei darüber hinaus gerade nicht erforderlich, ein eigenes Auswahlkästchen zu führen, wie es noch in der Payback Entscheidung der Fall war. Durch die Datenschutzreform vom September 2009 sei die Rechtslage diesbezüglich nicht geändert worden.
Allerdings betont der BGH im vorliegenden Fall, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Happy Digits nicht wirksam eingebunden wurden. Beim Anmeldeformular für das Happy Digits Programm wird darauf hingewiesen, dass man die AGB mit der Happy Digits Karte erhält. Allerdings ist für die wirksame Einbeziehung erforderlich, dass dem Verbraucher bereits bei Vertragsschluss die Möglichkeit verschafft wird, den AGB Inhalt in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen. Da hier jedoch bereits mit Ausfüllen des Vertragsformulars der Vertrag zustande kommt und der Kunde keine Möglichkeit hat, von den AGBs zu diesem Zeitpunkt Kenntnis zu haben, liegt eine nachträgliche Einbeziehung der AGBs vor. Für diese ist grundsätzlich die Einwilligung des Kunden nötig, welche hier jedoch fingiert worden sei. Dies ist jedoch gerade gemäß § 308 V BGB unzulässig, weswegen die AGBs kein Bestandteil des Vertrags werden konnten.
Fazit: Der BGH lässt eine Einwilligung zur Verwendung von Daten für postalische Werbezwecke durch ein Opt-Out zu und verlangt lediglich einen deutlichen Hinweis auf die Opt-Out-Erklärung in den AGB. Die Verbraucherschützer sind mit der Entscheidung äußerst unzufrieden, weil Sie für die Verwendung persönlicher Daten generell das Opt-In anstreben. Diese höchstrichterliche Entscheidung ist nun verbindlich – zumindest so lange, bis das Datenschutzrecht vom Gesetzgeber wieder einmal geändert werden sollte.
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22.09.2009OLG Hamm: Unautorisierter Internetvertrieb von Bundesligakarten unzulässig
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Der Vertrieb von Bundesligakarten ist für Fußballvereine eine der Haupteinnahmequellen. Grundsätzlich haben die Bundesligavereine selbst den Verkauf ihrer Tickets in der Hand. In letzter Zeit gibt es aber vermehrt Internetportale, die größere Kontingente der Tickets aus unbekannten Quellen erwerben und diese gerade bei ausverkauften Spielen teuer weitervermitteln. Aus diesem Grund sind die Portale den Fußballvereinen oftmals – nicht zuletzt wegen der Befürchtung eines Schwarzmarkthandels – ein Dorn im Auge. Viele Vereine haben deshalb in Ihren AGB den unautorisierten Internetverkauf von Tickets kategorisch ausgeschlossen.
Das OLG Hamm hatte bereits in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (OLG Hamm, Urteil vom 14.7.2009 – 4 U 86/09) darüber zu befinden, ob diese Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig ist. Nach Ansicht der Vorinstanz (LG Essen, Urteil vom 26.3.2009 – 4 O 69/09), ist die Klausel unwirksam, weil die Verwendung eine wettbewerbsrechtlich unlautere geschäftliche Handlung darstellt.
Bereits vor einem Jahr hatte der BGH (Urteil vom 11.9.2008 – I ZR 74/06) einen ähnlichen Fall („bundesligakarten.de“) entschieden. Danach erwirbt ein Käufer auch dann ein gültiges Ticket, wenn die Tickets nach den AGB des Vereins nicht unautorisiert veräußert werden dürfen. Selbst ein entsprechender Vermerk auf dem Ticket ist nach Ansicht des BGH bei einem Weiterverkauf unwirksam, so dass der Veranstalter dem Ticketinhaber den Zutritt zu der Veranstaltung gerade nicht entschädigungslos verweigern darf.
Im konkreten Fall ging es nun darum, dass der Bundesligaverein FC Schalke 04 Eintrittskarten zu seinen Spielen mit der Begründung sperrte, dass diese über ein nicht autorisiertes Internetportal erworben wurden. Darauf hin stellte der betroffene Online-Ticketmarktplatz Seatwave einen Eilantrag vor dem LG Essen. Die Essener Richter untersagten dem Bundesligisten vorläufig zu behaupten, dass über unautorisierte Verkaufsstellen erworbene Karten ihre Gültigkeit verlören.
Der durch Seatwave geltend gemachte Unterlassungsanspruch wurde wegen einer gezielten Absatzbehinderung gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG bejaht. Den notwendigen Verfügungsgrund hat das Landgericht dabei auf die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG gestützt. Gegen das Urteil des LG Essen legte der FC Schalke 04 daraufhin Berufung ein – mit Erfolg.
Die Richter des OLG Hamm konnten sich allerdings inhaltlich nicht mit dem Urteil der Vorinstanz auseinandersetzen, da Sie das Urteil des Landgerichts bereits aus rein prozessualen Gründen aufheben mussten. Seatwave hatte außergerichtlich zu lange abgewartet, bis der Eilantrag gestellt wurde. Deshalb fehlte es bereits an der für das Eilverfahren notwendigen Dringlichkeit.
Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG ist nämlich widerlegt, wenn der Antragssteller ab Kenntnis von dem Verstoß mehr als einen Monat bis zur Einreichung eines Verfügungsantrags bei Gericht zuwartet – gerade dies war hier der Fall.
Der FC Schalke 04 darf also bis auf Weiteres Erwerbern von unautorisierten Internet-Tickets den Zutritt zum Stadion verwehren. Abzuwarten bleibt jedoch, ob Seatwave seine Ansprüche noch in einem Hauptsacheverfahren geltend machen wird. Diese Möglichkeit besteht unabhängig davon, dass der Eilantrag nicht statthaft war. Die Erfolgsaussichten für Seatwave in einem möglichen Prozess stehen nach der bisherigen Rechtsprechung in der Sache selbst auch nicht gerade schlecht.
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Dieser Beitrag wurde erstellt unter freundlicher Mitwirkung von Stud. iur. Sebastian Ehrhardt
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RA Christian Welkenbach hat einen neuen Artikel im Fachmagazin auktionsideen.de verfasst. Dieser erscheint in der August-Ausgabe des Online-Magazins und befasst sich mit der Problematik, ob im Rahmen eines eBay-Shops oder eines Online-Shops überhaupt eine Pflicht zur Regelung der Vertragsbeziehung als AGB besteht. Dies muss im Ergebnis verneint werden. Angesichts der umfangreichen Vorabinformationspflichten im Fernabsatz (Widerrufsbelehrung & Co.) ist es jedoch ratsam, bei der Erfüllung dieser Informationspflichten “in einem Aufwasch” noch einige Klauseln als AGB zu stellen, um die Rechtslage zugunsten des Verkäufers im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse zu modifizieren. So kann z. B. die Haftung des Verkäufers in gewissem Umfang beschränkt werden.
Der Artikel kann hier abgerufen werden.
Die gesamte Ausgabe der Zeitschrift auktionsideen.de kann unter folgendem Link abgerufen werden:
Bildnachweis: © auktionsideen.de
In letzter Zeit tauchen immer öfter unseriöse Online-Angebote, auch “Abofallen” genannt auf, die kostenlose Dienstleistungen suggerieren, nur um den arglosen Kunden nach Angabe seiner Daten mit dem angeblichen Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements zu überraschen. Der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit wird dabei gut auf der Seite oder in AGB versteckt. Regelmäßig wird dann der Jahresbetrag im Voraus eingefordert, weil dies ja schließlich in den AGB des Anbieters festgelegt wurde. Der geforderte Betrag beläuft sich meist auf weniger als 100,00 €, was beabsichtigter Teil dieser Abzock-Masche ist. Die Hemmschwelle des Kunden einen Rechtsbeistand aufzusuchen ist bei solch kleinen Beträgen nicht so hoch und die Wahrscheinlichkeit, dass der Kunde zahlt um die Sache aus der Welt zu schaffen dafür um so höher. Versendet der Anbieter diese Forderungen in großer Menge, zahlt ein gewisser Teil eingeschüchterter Kunden erfahrungsgemäß spätestens dann, wenn zur Eintreibung ein Inkassobüro beauftragt wurde. In der Praxis wird dies auch “Gießkannenprinzip” oder “Schrotflintenprinzip” genannt.
Das OLG Frankfurt hatte in seinem Urteil vom 04.12.2008, Az.: 6 U 187/07 nun einen solchen Fall zu entscheiden, bei dem auf den kostenpflichtigen Abschluss des Abonnements per Sternchen verwiesen wurde.
Im konkreten Fall führte bereits die erstmalige Nutzung einer Onlinedatenbank für Namens- und Ahnenforschung zum Abschluss eines einjährigen Abonnements zum Preis von 60 Euro. Die Preisangabe befand sich am Ende eines mehrzeiligen Textes, auf den nur durch einen kleinen Stern verwiesen wurde. Da ein deutlicher Hinweis auf die Entgeltlichkeit nicht erfolgte, nahm das Oberlandesgericht Frankfurt eine wettbewerbswidrige Preisverschleierung an. Auch eine entsprechende AGB-Klausel sah das Gericht als unzureichend an. Der Durchschnittsverbraucher akzeptiere die AGB regelmäßig, ohne sie vorher gelesen zu haben.
Grundsätzlich verstoße der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit einer Dienstleistung im Rahmen eines Sternchentextes oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen die Preisangabenverordnung (PangV), wenn ein durchschnittlicher Verbraucher wie im vorliegenden Fall nicht mit der Entgeltlichkeit des Angebots rechnen musste.
Fazit: Dieses Urteil ist in der Konsequenz selbstverständlich richtig. Auf die Kostenpflichtigkeit eines Angebots muss – gerade im Internet – deutlich hingewiesen werden. Dies dürfte jedem Händler bekannt sein, der einen Online-Shop betreibt und seine Artikelpreise korrekt auszeichnet. Allerdings ist die Begründung, dass ein Hinweis in den AGB unwirksam sei, weil der Kunde diese sowieso nicht lese äußerst fragwürdig. Folgt man dieser Dogmatik, wären AGB von vorn herein überflüssig und verzichtbar. Hier stand wohl deutlich das Bestreben des Gerichts im Vordergrund, die richtungsweisende Entscheidung so argumentenreich wie möglich zu begründen. Selbstverständlich können durch AGB im gesetzlichen Rahmen wirksame Vereinbarungen getroffen werden, die der Kunde vor dem Kauf auch akzeptiert – dies gilt gerade im Bereich des E-Commerce. Die Angabe einer Kostenpflichtigkeit allein in den AGB bekanntermaßen nicht ausreichend. Im Endeffekt also ein begrüßenswertes Urteil, bei dem in der Begründung ein klein wenig über das Ziel hinaus geschossen wurde.
Der Anbieter der Datenbank wurde übrigens in einem Folgeprozess dazu verurteilt, an den klagenden Verbraucherschutzverband eine Gewinnabschöpfung zu zahlen, weil der Gewinn mit unlauteren Mitteln erwirtschaftet wurde.
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