Die Verbraucherzentrale Berlin mahnt Schuhhändler wegen Verstoßes gegen das Textilkennzeichnungsgesetz (TextilkennzG) in Bezug auf „wärmendes Futter“ ab. Hier kommt es immer wieder zu Fehlern.
Grundsätzlich sind alle Waren, die zu mindestens zu 80 % ihres Gewichts aus textilen Rohstoffen bestehen, gemäß TextilkennzG zu kennzeichnen. Damit muss der textile Rohstoffgehalt des jeweiligen Artikels auf einem an der Ware angebrachten Wäschezeichen sowie in der Artikelbeschreibung des Onlineshops angegeben werden. Die Stoffe müssen mit Begriffen aus der Anlage 1 zum TextilkennzG bezeichnet werden.
Nach laufender Ziffer 25 der Anlage 3 des TextilkennzG sind zwar textile Teile von Schuhwaren von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen. Eine Ausnahme von dieser Ausnahme besteht jedoch für „wärmendes Futter“. Für diesen Schuhteil bleibt es bei der ursprünglichen Textilkennzeichnungspflicht.
Unabhängig davon gilt beim Verkauf von Schuherzeugnissen die Kennzeichnungspflicht nach § 10 a Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV). In der Artikelbeschreibung müssen danach zu Obermaterial, Futter und Decksohle sowie Laufsohle die jeweiligen Materialien (Leder, Textil, Kautschuk, beschichtetes Leder, sonstiges Material) angegeben werden.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an shb@res-media.net.
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
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18.01.2011Verhalten nach einer Filesharing-Abmahnung – Tipps dazu, wie Sie neue Rechtsverletzungen verhindern
Filesharing, Urheberrecht Kommentar hinzufügen
Haben Sie eine Filesharing-Abmahnung erhalten? Dann ist es mit der Abgabe einer (ggf. modifizierten) strafbewehrten Unterlassungserklärung oft nicht getan.
Bereits ermittelten – aber noch nicht abgemahnten – Urheberrechtsverletzungen kann unter Umständen mit der Abgabe gezielter vorbeugender Unterlassungserklärungen begegnet werden. Sprechen Sie uns diesbezüglich bitte direkt an. Ob und in welchem Unfang in Ihrem Fall eine vorbeugende Unterlassungserklärung möglich und sinnvoll ist, hängt vor allem davon ab, ob Rechtsverletzung und Rechteinhaber identifiziert werden können (z.B. bei Chartcontainern).
Um künftig neue Rechtsverletzungen und die damit einhergehende Gefahr von weiteren Abmahnungen und/oder Vertragsstrafen zu reduzieren, rät die Kanzlei RES MEDIA außerdem zur Beachtung der folgenden Hinweise, die sich an den strengsten Maßstäben der Gerichte orientieren:
1. Schluss mit Filesharing, Löschung illegal geladener Dateien
Filesharing-Programme sind nicht per se illegal, sondern grundsätzlich nur technische Hilfsmittel zum Tausch von Dateien. Trotzdem sollten Sie ab jetzt auf deren Nutzung vollständig verzichten. Das Risiko, beim Dateitausch wenn auch nur unbewusst fremde Urheberrechte zu verletzen, ist schlicht zu groß.
Löschen Sie von allen als Gefahrenquelle in Betracht kommenden Rechnern illegal geladene Dateien. Deinstallieren Sie vorsorglich auch jegliche Filesharing-Software. Achtung: Löschen Sie auch die – oft mit der Bezeichnung „Shared“ versehenen – Ordner der Filesharing-Software, in denen bereits vollständig geladenen Dateien abgelegt werden. Diese Ordner verbleiben nach Löschung des Hauptprogramms teilweise auf dem Rechner und sind damit besonders risikobehaftet.
2. W-LAN Passwortschutz (WPA 2)
Wenn ihr W-LAN bisher nicht oder nur über technisch veralteten Passwortschutz verfügt, können Dritte den Anschluss unter Umständen auch gegenwärtig noch ohne Ihr Wissen nutzen, z.B. zu weiterem Filesharing. Das W-LAN muss daher sofort (!) per Passwort vor unberechtigtem Zugriff von außen gesichert werden. Überprüfen Sie dazu in der Konfiguration Ihres Routers, ob Ihr W-LAN Zugang die Eingabe eines Passworts nach der Verschlüsselungsmethode „WPA 2“ voraussetzt. Falls nicht, muss unverzüglich ein entsprechender Passwortschutz eingerichtet werden. Ziehen Sie ggf. fachkundige technische Hilfe hinzu.
Wenn bereits Passwortschutz bestand, sollten Sie sicherheitshalber ein neues Zugangspasswort vergeben. Teilen Sie dieses nur Personen in Ihrem engsten Umfeld mit. Wenn sie befürchten, dass das Passwort nicht geheim gehalten wird, sollten Sie ernsthaft den Verzicht auf W-LAN erwägen.
3. Benutzerkonten / Firewall
In gewissem Rahmen besteht die Möglichkeit, der Nutzung von Filesharing-Software durch die Einrichtung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten entgegenzuwirken. Beispielsweise kann eingestellt werden, dass der Nutzer keine neue Software installieren kann. Über Firewalls können die Schnittstellen bestimmter Programme gezielt geblockt werden mit der Folge, dass diese sich nicht mit dem Internet verbinden können. Außerdem sollten Sie regelmäßig die „Log“-Dateien des Routers exportieren und abspeichern. Viele gängige DSL-Router bieten so die Möglichkeit, genutzte IP-Adressen pro Zeitpunkt in eine später einsehbare Datei zu schreiben.
4. Haushaltsmitglieder
Nach unseren Erfahrungen werden die abgemahnten Urheberrechtsverletzungen oft nicht von den Anschlussinhabern, sondern von ihren (minderjährigen) Kindern begangen. Welche Belehrungs- und Kontrollpflichten auf Seiten der Anschlussinhaber gegenüber den Mitgliedern ihres Haushalts bestehen, beurteilen die Gerichte unterschiedlich. Belehren Sie in jedem Fall alle Ihren Anschluss nutzende Personen über das Verbot illegalen Filesharings. Für minderjährige Kinder fordern strenge Gerichte darüber hinaus regelmäßige Kontrollen, ob diese sich an das Verbot halten.
5. Ummeldung des Anschlusses auf eine andere Person, z.B. den (Ehe-) Partner?
Der Schock einer Abmahnung wird vergehen. Die strafbewehrte Unterlassungserklärung aber gilt 30 Jahre. Falls es – aus welchen Gründen auch immer – innerhalb dieser langen Zeitspanne zu einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung kommt, drohen Vertragsstrafen von mehreren tausend Euro. Melden Sie den Anschluss daher wenn möglich auf eine andere Person um, da eine weitere Abmahnung im Vergleich zu einer Vertragsstrafe deutlich günstiger ist.
Checkliste Kurz & Knapp:
- Natürlich: Unterlassen Sie künftig illegales Filesharing, am besten vollständig.
- Löschen Sie illegal geladene Dateien sowie vorsorglich auch vorhandene Filesharing-Programme von allen Rechnern, die über Ihren Anschluss mit dem Internet verbunden sind.
- Sichern Sie das W-LAN mit einem Passwort nach WPA2-Technologie ab. Vergeben sie ein neues Passwort, falls bereits WPA2-Schutz bestand.
- Teilen Sie das Passwort nur Personen in Ihrem engsten Umfeld mit. Verzichten Sie auf W-LAN, wenn Sie unsicher sind, ob das Passwort innerhalb dieses Kreises dauerhaft (!) geheim gehalten werden kann. Gehen Sie in diesem Fall nur noch über Kabel (LAN) ins Internet.
- Richten Sie auf den angeschlossenen Rechnern verschiedene Benutzerkonten mit beschränkten Rechten ein, bei denen jeder Benutzer eine eigene Login-Kennung samt Passwort erhält, die das Installieren und Betreiben von Filesharing-Software verhindert.
- Installieren Sie eine Firewall auf allen Rechnern, die über Ihren Anschluss ins Netz gehen. Blockieren Sie in der Firewall soweit möglich die gängigen Filesharing-Ports.
- Exportieren Sie die sog. Log-Dateien des Routers in regelmäßigen Abständen und speichern Sie diese ab.
- Belehren Sie Haushaltsmitglieder eingehend über das Verbot und die Folgen von illegalem Filesharing. Kontrollieren Sie vor allem minderjährige Kinder in regelmäßigen Abständen, ob diese sich an das Verbot halten.
- Wenn möglich: Melden Sie den Anschluss auf eine andere Person in Ihrem Haushalt um.
Sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an plutte@res-media.net.
Niklas Plutte
Rechtsanwalt
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Aktuell mahnt die Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Rixen, Zerbe aus Linden für Herrn Anis Mohamed Ferchichi, auch bekannt als “Bushido” wegen Filesharings im Zusammenhang mit den in dem Film „Zeiten ändern Dich“ verwendeten Musikwerke „Zeiten ändern sich“, „23 Stunden Zelle“, „Reich mir nicht Deine Hand“, „Alles wird gut“, „Vergeben & vergessen“, „Alles verloren“, „4, 3, 2, 1“ und „Zeiten ändern Dich“ ab.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz und der Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von pauschal 700,00 EUR verlangt.
Wir raten dringend davon ab, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und insbesondere die verlangten Aufwendungen ohne Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt zu zahlen.
Sollten Sie Hilfe benötigen, dann melden Sie sich bitte innerhalb der im Abmahnschreiben gesetzten Frist bei uns. Wir werden Ihnen gerne weiterhelfen.
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Die Kanzlei Schalast & Partner schreibt uns kurz vor Jahresende, dass Sie in einem bestehenden Filesharing-Fall nunmehr die Vertretung der Firma DigiProtect von der bisher in dem Fall bevollmächtigten Anwaltskanzlei übernommen hat. Sie schreibt uns, dass trotz aller Differenzen die Angelegenheit mit einem einmaligen Vergleichsangebot zur Zahlung von 99,00 € bis zum 31.12. abgegolten sei.
Sehr großzügig, denke ich. Dumm nur, dass in der Angelegenheit bereits ein rechtswirksamer Vergleich mit der vorherigen Kanzlei abgeschlossen und abgewickelt wurde. Seltsam? …aber so steht es geschrieben…
Hoffen wir mal, dass es sich hierbei um ein Versehen handelt.
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Florian Decker
Rechtsanwalt
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Wir haben zwei Abmahnungen der Rechtsanwälte Reichelt Klute und Aßmann erhalten, die für die Firma Koch Media GmbH ausgesprochen werden. Abgemahnt wird ein Urheberrechtsverstoß wegen des Anbietens der Computerspiele “Kayne & Lynch 2″ und „Just Cause 2“ in einer Internet-Tauschbörse.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird der Ersatz von Anwaltskosten gefordert.
Die Ansprüche sollen gegen eine vergleichsweise Zahlung in Höhe von 650,00 € abgegolten sein.
Wir empfehlen, die Unterlassungserklärung und die Zustimmung zu dem Vergleichsangebot nicht ohne die Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt abzugeben.
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Aktuell mahnen die Rechtsanwälte Schutt, Waetke aus Karlsruhe für die TOBIS Film wegen Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten im Zusammenhang mit dem Film “The American” ab.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz und der Ersatz von Abmahnkosten verlangt.
Zur vergleichsweisen Beilegung der Angelegenheit wird alternativ neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung die Zahlung von 750,00 € zur Abgeltung sämtlicher Forderungen angeboten.
Sollten Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Schutt, Waetke erhalten haben, empfehlen wir dringend eine anwaltliche Beratung, um negative Folgen zu vermeiden. Sie können uns die Unterlagen gerne per Telefax oder als E-Mail-Anhang mit ihren Kontaktdaten übermitteln. Wir werden uns umgehend zurückmelden und Ihnen mitteilen, was wir für Sie tun können.
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Aktuell mahnen die Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München für die Constantin Film Verleih GmbH wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke in sog. Tauschbörsen im Zusammenhang mit dem Film “Resident Evil: Afterlife – 3D” ab.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR und der Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR verlangt.
Sollten Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer erhalten haben, empfehlen wir dringend eine anwaltliche Beratung, um negative Folgen zu vermeiden. Sie können uns die Unterlagen gerne per Telefax oder als E-Mail-Anhang mit ihren Kontaktdaten übermitteln. Wir werden uns umgehend zurückmelden und Ihnen mitteilen, was wir für Sie tun können.
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Aktuell mahnen die Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München für die Tele München Fernseh GmbH & Co Produktionsgesellschaft wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke in sog. Tauschbörsen im Zusammenhang mit dem Film “Reine Fellsache – Jetzt wird`s haarig” ab.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR und der Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR verlangt.
Sollten Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer erhalten haben, empfehlen wir dringend eine anwaltliche Beratung, um negative Folgen zu vermeiden. Sie können uns die Unterlagen gerne per Telefax oder als E-Mail-Anhang mit ihren Kontaktdaten übermitteln. Wir werden uns umgehend zurückmelden und Ihnen mitteilen, was wir für Sie tun können.
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2.12.2010Rechtliche Besonderheiten beim Online-Vertrieb von Lebensmitteln
E-Commerce, Online-Recht, Presse Kommentar hinzufügen
Neuer Beitrag von Rechtsanwalt Christian Welkenbach in der Zeitschrift Auktionsideen (Ausgabe 12/2010 Nr. 86) zu den rechtlichen Besonderheiten beim Online-Vertrieb von Lebensmitteln:
Der Vertrieb von Lebensmitteln im E-Commerce hatte in den vergangenen Jahren zunächst stagniert, was zum einen an den vergleichsweise strengen gesetzlichen Vorschriften im Bereich des Lebensmittelrechts, aber auch an rein praktischen Hemmschwellen wie hohen Lagerkosten für gekühlte Lebensmittel gelegen haben mag. Jetzt haben die großen Online-Händler und Einzelhandelsketten das Angebot von Lebensmitteln im Internet wieder oder verstärkt in Angriff genommen, wie die Angebote bei Amazon und Edeka24 zeigen. Auch bei eBay füllt sich die Kategorie Feinschmecker zunehmend mit Angeboten z. B. von Olivenöl, Käse und Wein.
In rechtlicher Hinsicht sind beim Online-Vertrieb von Lebensmitteln in der Tat einige Besonderheiten zu beachten. Das unzutreffende Gerücht, wonach für Lebensmittel grundsätzlich kein Widerrufs- oder Rückgaberecht bestehen soll, ist leider noch weit verbreitet. Nach § 321d Abs. 4 Nr. 1 BGB ist das Widerrufsrecht jedoch nur bei Waren ausgeschlossen, die schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde. Ob ein Lebensmittel im Einzelfall schnell verderblich ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Nach der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV), die zur Auslegung des Begriffes der Verderblichkeit herangezogen werden könnte, ist ein Lebensmittel leicht verderblich, wenn dieses „in mikrobiologischer Hinsicht in kurzer Zeit leicht verderblich ist und dessen Verkehrsfähigkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen erhalten werden kann“. Schließt der Händler das Widerrufsrecht für Lebensmittel kategorisch aus, kann diese unzulässige Einschränkung als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden.
Auch dass die Ware durch die Ingebrauchnahme erheblich an Wert verliert, schließt das Widerrufsrecht nicht aus, wie das OLG Dresden bereits 2001 entschieden hat. Im Falle von Lebensmitteln ist insoweit problematisch, dass geöffnete oder sogar angebrochene Produkte sich grundsätzlich nicht zum Weiterverkauf eignen. Möchte der Händler jedoch in seinen AGB für einen solchen Fall einen pauschalen Wertersatz in Höhe des Verkaufspreises vereinbaren, läuft dieser Gefahr, dass diese Klausel als unwirksam beurteilt und wettbewerbsrechtlich abgemahnt wird. Das Landgericht Dortmund hatte im Jahre 2007 eine solche Wertersatzklausel als unwirksam kassiert.
Beim Verkauf von Lebensmitteln sind außerdem die Hinweispflichten nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) zu beachten und möglichst in der Artikelbeschreibung zu berücksichtigen. Die Kennzeichnungspflichten nach der LMKV betreffen dabei zwar in erster Linie die Hersteller und sind entsprechend auf der Verpackung zu erfüllen. Wenn dieser es jedoch versäumt, erforderliche Angaben zu geben oder gar falsche Angaben, etwa zum Mindesthaltbarkeitsdatum, zu Menge, Größe oder Gewicht oder zu den Eigenschaften des Lebensmittels (z. B. Bio) macht, ist nicht auszuschließen, dass der Online-Händler in die Schusslinie bzw. in die Haftung gelangt. Hinzu kommen weitere Hinweispflichten zu Zusatzstoffen, insbesondere bei Nahrungsergänzungsmitteln nach der sog. „Health Claims Verordnung“ (EG Nr. 1924/2006), deren Verletzung allesamt zu Abmahnungen durch Mitbewerber oder Interessenverbänden, wie der Wettbewerbszentrale, führen können. Der Bereich der Nahrungsergänzungsmittel ist in rechtlicher Hinsicht einer der kompliziertesten. Hier sollte sich der Händler stets einen hohen Rechtsberatungsaufwand leisten, um kostspielige Streitigkeiten zu vermeiden.
Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat nach der Preisangabenverordnung (PAngV) neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Bei einer 0,7-Literflache Wein müsste dementsprechend zusätzlich der Preis pro Liter angegeben werden. Bei alkoholischen Getränken muss außerdem hinaus auch der Alkoholgehalt angegeben werden und der Jugendschutz beachtet werden. Im Ergebnis ist daher jedem Händler zu raten, sich vor dem Vertrieb von Lebensmitteln fachkundig rechtlich beraten zu lassen. Auf diese Weise können Risiken von vornherein ausgeräumt werden und dem Online-Vertrieb von Lebensmitteln steht nichts mehr im Wege.
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Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird Schadensersatz und der Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von pauschal 650,00 EUR verlangt.
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