2.05.2012Ungeklärte Rechtsfragen zur Haftung bei unerlaubtem Filesharing
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Dass sich Internetnutzer durch das Anbieten und Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Dateien (sog. “Filesharing”) haftbar machen, ist allgemein bekannt. Rechtlich gesehen interessanter und noch ungeklärter ist hingegen die Frage nach der Haftung eines Internetanschlussinhabers, wenn dritte Personen über dessen Internetzugang solche Rechtsverstöße begehen. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich nun in ihrem Beschluss vom 21.März 2012 (Az. 1 BvR 2365/11) mit einer solchen Fallkonstellation zu befassen.
In dem vorliegenden Fall wurde ein Polizeibeamter von einem Unternehmen der Musikindustrie auf Schadensersatz in Anspruch genommen, nachdem über seinen privaten Internetzugang Musikdateien in einer Tauschbörse zum Download angeboten wurden. Tatsächlich hatte nicht der Polizeibeamte, sondern der volljährige Sohn seiner Lebensgefährtin, das unerlaubte Filesharing begangen. Nachdem dies bekannt wurde, zog das Unternehmen daraufhin den Schadensersatzanspruch gegenüber dem Polizeibeamten zurück. Fraglich blieb aber, ob dieser trotzdem für den Ersatz der Rechtsanwaltskosten, die dem Musikunternehmen durch die Abmahnung entstanden waren, in Anspruch genommen werden kann. Das Oberlandesgericht Köln hatte hierzu am 22. Juli 2011 in ihrem Urteil einen Ersatzanspruch gegenüber dem Polizeibeamten grundsätzlich bejaht (Az.:6 U 208/10). Hier müsse der Inhaber des Internetanschlusses die dritten Nutzer aufklären, dass die Teilnahme an Tauschbörsen verboten sei.
Das Oberlandesgericht hatte in seinem Urteil eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) nicht zugelassen. Wie das Bundesverfassungsgericht nun entschied, hätte eine Revision zum BGH jedoch zugelassen werden müssen. Denn die hier einschlägige Rechtsfrage unterliege bisher keiner einheitlichen Rechtsprechung, könne sich jedoch in einer Vielzahl weiter Fälle stellen. Das Bundesverfassungsgericht macht in seinem Beschluss deutlich, dass eine Entscheidung des BGH über die Frage der Haftung eines Internetanschlussinhabers für die Rechtsverletzungen dritter Nutzer wünschenswert wäre.
Strikt zu trennen ist diese Konstellation, wie auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts klar macht, von dem “Sommer unseres Lebens”-Fall, den der BGH in einem Urteil vom 12.05.2010 zu entscheiden hatte (Az.: I ZR 121/08). Hier hatte der Betreiber seinen WLAN-Anschluss unzureichend vor Zugriffen Dritter geschützt. Nachdem es dann tatsächlich zu Rechtsverletzungen durch Dritte gekommen war, wurde der Betreiber des WLAN-Anschlusses auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Zu Recht, wie der BGH damals entschied. Danach hätten private Anschlussinhaber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden.
In dem vorliegenden Fall ging es jedoch um die Nutzung eines Internetanschlusses mit Einwilligung des Inhabers und dementsprechend um die Frage, welche Prüf- und Instruktionspflichten für den Anschlussinhaber bestehen. Gerade hierzu ist die Rechtslage bislang durch Gerichte nicht hinreichend und einheitlich geklärt. Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist in Zukunft wohl mit einer Klärung durch den BGH zu rechnen.
FAZIT: Solange eine Entscheidung des BGH hierzu noch nicht ergangen ist, sollten Internetanschlussinhaber sicherheitshalber dritte Nutzer ihres Anschlusses umfassend über die Rechtswidrigkeit der Nutzung von Tauschbörsen aufklären. Hier ist generell Wachsamkeit gefragt, da auch die Frage möglicher Überwachungspflichten im Raum steht und somit eine einmalige Aufklärung alleine möglicherweise als nicht ausreichend beurteilt werden könnte. Unabhängig davon sollten WLAN-Anschlüsse immer hinreichend vor Zugriffen von unbefugten Dritten geschützt werden.
Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben oder an einer urheberrechtlichen Beratung interessiert sein, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung
Florian Decker
Rechtsanwalt
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23.03.2012Pro und Contra Abmahnwahn: Rechtsanwalt Florian Decker in der Zeit gegen urheberrechtliche Abmahnungen
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Im Kampf gegen Raubkopierer verschicken Anwaltskanzleien im großen Stil Abmahnungen und fordern hohe Summen von Internetnutzern. Rechtsanwalt Florian Decker streitet sich in der Ausgabe der Zeit vom 22. März 2012 mit einem abmahnenden Kollegen darüber, ob sich das Urheberrecht auf diese Weise wirklich schützen lässt.
Rechtsanwalt Decker bezieht Stellung gegen die Abmahnindustrie mancher Kanzleien und hält die geltend gemachten Forderungen für überzogen.
Den Artikel im pdf-Format finden Sie hier:
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19.01.2012„Völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“: OLG Düsseldorf erhöht Anforderungen für den Ersatz von Abmahnkosten
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In einem Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten von der Qualität der Abmahnung abhängig gemacht. Zudem stellte das Gericht fest, dass der Rechteinhaber die Beweislast für alle Voraussetzungen des Erstattungsanspruches trägt (Beschluss vom 14.11.2011, Az.: I-20 W 132/11).
Die streitgegenständliche Abmahnung stuften die Richter als unzulänglich ein. Zur Begründung führten sie aus, der Abgemahnten sei zwar das Anbieten von 304 Musikdateien vorgeworfen worden, jedoch habe die vermeintliche Rechteinhaberin in der Abmahnung nicht dargelegt, an welchen Titeln sie tatsächlich Rechte besitze. Da sich ein Anspruch auf Unterlassen aber immer auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen müsse, habe die Empfängerin der Abmahnung gerade nicht entnehmen können, welches Verhalten sie in Zukunft unterlassen solle. Auch werde sie nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungserklärung abzugeben. Die von einer Kanzlei erstellte Abmahnung stelle daher „völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“ dar, für die die Kanzlei demzufolge auch kein Honorar verlangen könne. Darüber hinaus entschieden die Richter, die Beklagte dürfe sowohl die Rechteinhaberschaft der Klägerin, das Anbieten der Dateien sowie die Zuordnung der verfolgten IP zu ihrem PC mit Nichtwissen bestreiten. Dies stelle einen wesentlichen Umstand im Hinblick auf die Beweislastverteilung dar, da im Bestreitensfall der Gegner, also hier die Rechteinhaberin, für alle bestrittenen Tatsachen den vollen Beweis antreten müsse.
Nach dieser Entscheidung wird es für sogenannte Abmahnkanzleien in Zukunft schwerer, ihre Kosten einzutreiben. Bleibt es bei dieser Linie der Rechtsprechung, könnte damit die zuletzt massiv ausufernde Abmahnpraxis einiger Kanzleien eingedämmt werden.
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Florian Decker
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10.06.2011OLG Köln betritt Neuland – P2P Abmahnungen folgen eigenen Regeln
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Das Oberlandesgericht Köln hat festgestellt, dass Privatpersonen in einer Abmahnung wegen P2P-Downloads keine Hinweise erteilt werden dürfen, die diese von der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abhalten können. Wer auf eine solche Abmahnung nicht reagiert und gerichtlich in Anspruch angenommen wird, muss die Verfahrenskosten nicht tragen (OLG Köln, Beschluss von 20.05.2011, Az. 6 W 30/11).
Ein Buchverlag hatte wegen der öffentlichen Zugänglichmachung eines einzelnen Hörbuchs in einer Internettauschbörse abgemahnt. Die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung bezog sich nicht nur auf dieses Hörbuch, sondern war auf alle geschützten Werke des Verlags ausgedehnt worden. Daneben wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass eine Einschränkung der geforderten Unterlassungserklärung deren Unwirksamkeit zur Folge haben könne. Nachdem der Abgemahnte vorgerichtlich keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, wurde eine einstweilige Verfügung erwirkt. Die hierdurch entstandenen Verfahrenskosten wurden dem Verlag auferlegt.
Nach überwiegend aus dem Wettbewerbsrecht auf das Urheberrecht übertragenen Grundsätzen war der Rechteinhaber bisher nicht verpflichtet, der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beizufügen. Vielmehr war es Sache des Schuldners, die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer ausreichenden strafbewehrten Unterlassungserklärung auszuräumen. Eine zu weit gefasste vorformulierte Unterlassungserklärung führte entsprechend nicht zur Unwirksamkeit der Abmahnung, sondern war gegebenenfalls vom Schuldner anzupassen.
Für den urheberrechtlichen P2P-Bereich brach das OLG Köln nun mit dieser Struktur. Zur Begründung verwies es auf die Unerfahrenheit von Verbrauchern in rechtlichen Angelegenheiten und den Unterschied zum Wettbewerbsrecht, welches ausschließlich für Gewerbetreibende gilt. Obwohl eine Beschränkung des Unterlassungsanspruchs vorliegend nicht fernliegend gewesen sei, habe der Verlag den abgemahnten Verbraucher mehrfach daraufhin gewiesen, dass dies zur Unwirksamkeit der Erklärung führen könne. Dadurch sei das Ziel einer Abmahnung, einen Weg zur Verhinderung eines kostenintensiven gerichtlichen Verfahrens aufzuzeigen, konterkariert worden. Im Ergebnis habe der Abgemahnte daher keine Veranlassung zu einer gerichtlichen Inanspruchnahme gegeben.
Fazit:
Das Oberlandesgericht Köln ist nicht aufzuhalten. Bereits in mehreren jüngeren Entscheidungen zu illegalen P2P-Downloads hatte es die Praxis der Abmahnkanzleien schrittweise eingeschränkt (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2011, Az. 6 W 5/11; OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2010, Az. 6 W 155/10). Mit der vorliegenden Entscheidung betraten die Kölner Richter auf besonders kreative Weise juristisches Neuland. Aus meiner Sicht handelt es sich um eine juristisch nicht zwingende, dafür aber gewollte Entscheidung, aus der das Bestreben der Richter spricht, dem Phänomen Massenabmahnungen nach besten Kräften entgegenzutreten. Ob sich die Kölner Auffassung durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Ohne Zweifel betrifft sie eine erhebliche Zahl aktueller Betroffener.
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Niklas Plutte
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1.06.2011LG Dortmund zur unverzüglichen Zusendung der Widerrufsbelehrung bei eBay
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In seinem Beschluss vom 7. April 2011 hat das LG Dortmund entschieden, dass bei einem Online-Auktionskauf eine Widerrufsbelehrung nur dann zulässigerweise eine Widerrufsfrist von nur 14 Tagen enthalten darf, wenn nach Vertragsschluss deren unverzügliche Zusendung in Textform an den Käufer erfolgt (AZ: 20 O 19/11). Andernfalls kommt eine auf Unterlassung gerichtete Abmahnung eines Wettbewerbers gegen den Verkäufer in Betracht.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Händler dem Käufer die Widerrufsbelehrung, welche eine 14-tägige Widerrufsfrist enthielt, erst 49 Stunden nach dem Vertragsschluss zugesendet. Dies genügt nach Ansicht des LG Dortmund nicht dem Kriterium der „Unverzüglichkeit“ (s. § 355 Abs. 2 S. 1 u. 2 BGB). Der Verkäufer hätte also die einmonatige Widerrufsfrist in der Belehrung vorsehen müssen (s. § 355 Abs. 2 S. 3 BGB).
Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Für Online-Auktionen hat der BGH entschieden, dass hier die Abgabe des jeweiligen Höchstgebots durch den „Bieter“ maßgeblich ist, auf den Zeitablauf der Auktion kommt es nicht an (BGH, Urteil v. 03.11.2004, AZ: VIII ZR 375/03). Üblicherweise wird die Widerrufsbelehrung aber erst nach dem Ende der Auktion versendet, denn erst dann ist ersichtlich, wer der Meistbietende ist. Zwischen der Abgabe des Höchstgebotes und dem Auktionsablauf können also mehrere Tage liegen, eine unverzügliche Zusendung ist dann nicht gewährleistet.
Für Sofort-Käufe, wie sie auch über die Plattform Ebay möglich sind, gilt diese Rechtsprechung jedoch nicht. Denn hier ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch den Verkäufer erkennbar und eine unverzügliche Zusendung der Widerrufsbelehrung möglich. Hierfür genügt eine Übersendung spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss (s. BT-Drs. 16/11643, S. 70).
Empfehlenswert ist es daher zumindest bei Online-Auktionen in der Widerrufsbelehrung eine Widerrufsfrist von einem Monat vorzusehen. Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, kann auch für beide Funktionen, die Online-Auktion und den Sofort-Kauf, eine einmonatige Frist gewählt werden. Dies richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen des Verkäufers.
Zu beachten ist zudem, dass die Gestaltung der sog. „Wertersatzklausel“ für den Fall des Widerrufs davon abhängt, ob unverzüglich nach Vertragsschluss ein Hinweis über die Wertersatzpflicht und die Möglichkeit zu ihrer Vermeidung in Textform erfolgt oder nicht (s. § 357 Abs. 3 S. 2). Da dieser für Online-Auktionen nur schwerlich erteilt werden kann, müsste dann folgende Formulierung in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden: „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten“ (s. Gestaltungshinweis 7 Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB).
Eine Anpassung der Widerrufsbelehrung sollte zur Vermeidung von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen nur durch auf dieses Gebiet spezialisierte Juristen vorgenommen werden.
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Sabine Heukrodt-Bauer
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12.05.2011KG Berlin – Verwendung des Facebook „Gefällt mir“-Buttons nicht abmahnbar
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Die Verwendung des Facebook „Gefällt mir“-Buttons hat bei Webseitenbetreibern in letzter Zeit vermehrt für Unsicherheit gesorgt, weil damit Nutzerdaten an Facebook in die USA gesendet werden, ohne dass eine vorherige Einwilligung des Nutzers in die Weiterleitung vorliegt. Die Einzelheiten sind umstritten, auch weil öffentlich nicht genau bekannt ist, welche Daten übermittelt werden. Wir berichteten bereits in mehreren Beiträgen, z.B. hier und hier.
Selbst falls die Verwendung des „Gefällt mir“-Buttons gegen deutsches Datenschutzrecht verstoßen sollte, kann dies nach einer aktuellen Entscheidung aus Berlin jedoch nicht von Mitbewerbern abgemahnt werden, weil es sich bei § 13 Absatz 1 TMG nicht um eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handelt (KG Berlin, Beschluss vom 29.04.2011, Az. 5 W 88/1).
Der Charakter als Marktverhaltensvorschrift ist zwingende Voraussetzung für die Abmahnbarkeit eines Rechtsverstoßes durch Mitbewerber. Laut Kammergericht handelt es sich bei § 13 Abs. 1 TMG aber lediglich um eine Informationspflicht, die gewährleisten soll, dass der Nutzer “sich einen umfassenden Überblick über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten verschaffen kann” (mit Verweis auf BT-Drucksache 13/7385, S. 22 zum TDDSG). Mit § 13 Abs. 1 TMG habe der Gesetzgeber allein Persönlichkeitsrechtsbeschränkungen der Nutzer von Telediensten rechtfertigen wollen, nicht aber das Interesse einzelner Wettbewerber.
Der Beschluss spiegelt die herrschende juristische Meinung wieder und ist insbesondere deshalb zu begrüßen, weil die Rechtsprechung den Kreis der Marktverhaltensregeln abgesehen vom Datenschutzrecht sehr weit zieht. Bereits eine sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion der verletzten Vorschrift reicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2009 – I ZR 152/07 – Zweckbetrieb).
Fazit:
Die Verwendung des „Gefällt mir“-Buttons kann von Mitbewerbern nicht erfolgreich abgemahnt werden. Entsprechende Abmahnungen sollten nach Rücksprache mit einem spezialisierten Anwalt zurückgewiesen werden.
Unabhängig von der fehlenden Abmahnbarkeit verbleibt es aber (wohl) bei einem Datenschutzverstoß, der mit einem behördlichen Ordnungsgeld geahndet werden kann. Zudem weist das KG darauf hin, dass die Informationsverpflichtung nach § 13 TMG Verbrauchern dazu dienen kann, „Beeinträchtigungen der Privatsphäre durch unerwünschte Werbung abzuwehren und zu unterbinden“, sodass die wettbewerbsbezogene Schutzfunktion gegenüber dieser Gruppe nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.
Res Media hat daher in Kooperation mit dem Kölner IT-Unternehmen Yagendoo Media GmbH für Webseitenbetreiber ein kostenloses Datenschutz-Plug-In für WordPress entwickelt.
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Niklas Plutte
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10.05.201140-Euro-Klausel: OLG Frankfurt schließt sich Rspr. des OLG Hamburg und Hamm an
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Am 05.01.2010 berichteten wir in unserem Blog über die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 04.12.2009 (Az.: 3-12 O 123/09). Die Entscheidung, die u. a. in der MMR 2010 (Seite 242) veröffentlicht wurde, hat damals für einiges Aufsehen gesorgt, zumal dies soweit ersichtlich die einzige Entscheidung war, in der eine gesonderte 40-Euro-Klausel über den Hinweis auf die Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Rücksendung im Rahmen der Widerrufsbelehrung hinaus für nicht erforderlich erachtet wurde. Das Landgericht Frankfurt war in erster Instanz davon ausgegangen, dass zumindest von einer konkludenten Vereinbarung über die Abwälzung der Rücksendekosten ausgegangen werden könne, wenn der Hinweis nur im Rahmen der Widerrufsbelehrung erfolgt. Folglich wurde die Abmahnung des Beklagten als offensichtlich unbegründet befunden, mit der Folge, dass der Kläger die Kosten einer Gegenabmahnung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH MMR 2004, 667 – pc69.com) verlangen könne.
Die Beklagte hatte damals Berufung gegen das Urteil eingelegt, so dass die Sache erneut vor dem OLG Frankfurt verhandelt werden musste (Az. 6 U 8/10).
Am heutigen Tage (10.05.2011) fand die mündliche Verhandlung über die Berufung der Beklagten statt. Der 6. Zivilsenat hat sich hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit einer gesonderten 40-Euro-Klausel im Ergebnis der Auffassung der Oberlandesgerichte Hamburg und Hamm angeschlossen, die bereits zuvor mit unterschiedlicher Akzentuierung in der Argumentation entschieden hatten, dass eine gesonderte vertragliche Vereinbarung über die Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher notwendig sei, wenn im Rahmen der Widerrufsbelehrung der folgende Satz verwendet werde
“Der Kunde hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt.”
In dieser Hinsicht neigte das OLG Frankfurt dazu, die vorherige Abmahnung der Beklagten als nicht offensichtlich unbegründet zu bewerten, so dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Gegenabmahnung fraglich sei.
Im Übrigen habe das OLG die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Frankfurt nicht weiter zu beanstanden, so dass dem Kläger auch nach Ansicht des Berufungsgerichts die Abmahnkosten in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr aus einem angemessenen Streitwert von 35.000 € zustehen.
Eine Entscheidung soll heute noch verkündet werden. Sobald uns die Entscheidungsgründe im Volltext vorliegen, werden wir darüber weiter berichten.
Sollten Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben oder an einer Beratung interessiert sein, stehen wir Ihnen unter www.res-media.net jederzeit gerne zur Verfügung.
Christian Welkenbach
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11.04.2011Abmahnwelle in der Weinbranche – Wir gehen von Rechtsmißbrauch aus
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Uns erreichten heute diverse Abmahnungen eines Herrn Rechtsanwalts Fredi Hubertus, Schulstraße 121 in 54411 Deuselbach, der Weingüter mit Onlineshops im Namen einer Firma nbm-management ltd., Am Glockenhorn 7, 66999 Hinterweidenthal wegen angeblich falscher Widerrufsbelehrung abmahnt.
Unsere Nachfragen bei mehreren Winzerverbänden ergab, dass allein innerhalb der letzten Woche eine sehr große Anzahl gleichlautender Abmahnungen an zahlreiche Winzer
innerhalb der Region Rheinhessen verschickt wurde.
Wir gehen davon aus, dass die Größe und der Umsatz des Geschäftsbetriebs der abmahnenden nbm-mangement ltd den Umfang dieser beträchtlichen Abmahntätigkeit nicht decken dürfte. Wir gehen von Rechtsmißbräuchlichkeit der Abmahnungen aus.
Wir haben den von uns vertretenen Winzern geraten, keine Unterlassungserklärung abzugeben.
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30.03.2011OLG Köln: Doppelte IP-Adressen in Antrag nach § 101 UrhG sprechen für Ermittlungsfehler
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Um eine Abmahnung wegen illegalen Filesharings aussprechen zu können, reicht die Ermittlung einer IP-Adresse allein nicht aus. Aus der IP-Adresse ergibt sich noch nicht, wer Inhaber des Anschlusses ist, über den die potentielle Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Daher muss vom Rechteinhaber zunächst ein gerichtliches Auskunftsverfahren nach § 101 Urheberrechtsgesetz (UrhG) betrieben werden. Aufgrund der Masse von Rechtsverletzungen werden bei Auskunftsanträgen in Filesharingverfahren meist nicht nur einzelne IP-Adressen abgefragt, sondern umfangreiche IP-Adresslisten eingereicht. Ist der Auskunftsantrag erfolgreich, kann der Rechteinhaber Name und Anschrift des Anschlussinhabers vom jeweiligen Provider heraus verlangen und so schließlich die Abmahnung zustellen.
Enthalten die eingereichten IP-Adresslisten übereinen Zeitraum von mehr als 24 Stunden hinweg jedoch mehrfach gleiche, dynamisch zugeordnete IP-Adressen, begründet dies nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Köln erhebliche Zweifel an einer zutreffenden Ermittlung der IP-Adresse
(OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2011 – 6 W 5/11).
Aufgrund der dynamischen Zuordnung von IP-Adressen und einer Zwangstrennung nach 24 Stunden durch den Internet-Provider kann nach Auffassung des OLG Köln davon ausgegangen werden, dass einem Anschlussinhaber in einem Zeitraum von mehreren Tagen (vorliegend: rund drei) mehrmals neue IP-Adressen zugewiesen werden. Dass hierbei die gleiche IP-Adresse mehrmalig zugeordnet wird, ist dagegen höchst unwahrscheinlich.
Das Erfordernis der „Offensichtlichkeit“ im Sinne von § 101 Abs. 2 UrhG bezieht sich neben der Rechtsverletzung aber auch auf die Zuordnung der Verletzung zu den begehrten Verkehrsdaten (Name und Anschrift des Anschlussinhabers). Werden IP-Adressen wie beschrieben mehrfach in einem Antrag nach § 101 UrhG für Zeiträume an unterschiedlichen Tagen im Zusammenhang mit dem gleichen Werk aufgeführt, sei es von erheblich höherer Wahrscheinlichkeit, zumindest aber nicht auszuschließen, dass dies auf einem Fehler bei der Ermittlung, Erfassung oder Übertragung der IP-Adressen beruht.
Fazit:
Für das Abmahngeschäft wegen illegalen Filesharings ist das Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG von erheblicher Bedeutung, weil die Anschlussinhaber faktisch nur mithilfe der Gerichte identifiziert werden können. Nachdem das OLG Köln kürzlich bereits eine Abmahnbremse für ältere Titel angeordnet hatte, schränkt es die Auskunftspraxis des bei Abmahnern besonders beliebten LG Kölns mit der vorliegenden Entscheidung weiter ein.
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4.03.2011Sofort-Hilfe bei Abmahnungen wegen filesharing im Pauschal-Beratungspaket
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Unsere Kanzlei in Mainz hat ein neues Beratungsangebot in ihr Portfolio aufgenommen: Abmahnopfer wegen Filesharings erhalten jetzt Sofort-Hilfe im Beratungspaket zu einem Pauschalpreis von 199,00 EUR inkl. Mwst, wenn sie Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen (zum Beispiel wegen Filmen, Musikdateien, PC-Spielen usw) erhalten haben.
Im Beratungspaket enthalten ist eine individuelle, telefonische Beratung durch einen unserer auf IT-Recht spezialisierten Rechtsanwälte bzw. Fachanwälte für IT-Recht. Darüber hinaus führen wir die gesamte außergerichtliche Korrespondenz mit der gegnerischen Abmahnkanzlei und prüfen und formulieren die Unterlassungserklärung, sollte diese von Ihnen abgegeben werden müssen.
Das Beratungsangebot gilt ausschließlich für Abmahnungen wegen des Vorwurfs der unberechtigten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen im Internet. Der Ratsuchende kann die Abmahnung einfach über die Website unserer Kanzlei unter www.resmedia-filesharing.de auf den Server von ResMedia Mainz hochladen.
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